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{'item': 'W136 2303240-1'}

Obsah (7)§§ 7Art. 133§ 6§ 75Art. 130§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2025 GeschäftszahlW136 2303240-1 Spruch, W136 2303240-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§§ 7Abs. 4, 31 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 7, Absatz 4, 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 12.10.2024, GZ 2024-0.618.438, wurde über XXXX (in Folge Beschwerdeführer) die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen.1.
  3. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 12.10.2024, GZ 2024-0.618.438, wurde über römisch 40 (in Folge Beschwerdeführer) die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Das Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mit RSa an dessen Wohnadresse zugestellt, nach einem Zustellversuch am 15.10.2024 wurde der Bescheid ab 16.10.2024 beim Postpartner XXXX bereitgehalten. Das Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mit RSa an dessen Wohnadresse zugestellt, nach einem Zustellversuch am 15.10.2024 wurde der Bescheid ab 16.10.2024 beim Postpartner römisch 40 bereitgehalten. Am 14.11.2024 gab der Beschwerdeführer beim Postamt in XXXX eine Beschwerde gegen dieses Disziplinarerkenntnis auf, welche am 15.11.2024 bei der belangten Behörde eintraf. Am 14.11.2024 gab der Beschwerdeführer beim Postamt in römisch 40 eine Beschwerde gegen dieses Disziplinarerkenntnis auf, welche am 15.11.2024 bei der belangten Behörde eintraf. 1.
  4. Mit Note vom 15.11.2024, beim Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2024 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit dem Antrag, dass diese als verspätet zurückgewiesen werden möge, vor. 1.
  5. Zum Vorhalt der Verspätung seiner Beschwerde vom 13.11.2024, aufgegeben am 14.11.2024, durch Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024, W136 2303240-1/2Z, wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.12.2024 ersucht, seine Beschwerde dennoch anzuerkennen, da er unter hohem psychischen Druck stehe, möglicherweise hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist falsch beraten worden sei und es dadurch zu einer Verwechslung oder einem Zahlendreher gekommen sei.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage (Rückschein betreffend das Disziplinarerkenntnis, Kuvert, in dem die Beschwerde aufgegeben wurde).
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 75Abs.

1 Z 1 des Heeresgebührengesetzes 2014 Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins, des Heeresgebührengesetzes 2014 Senatszuständigkeit vor. Zu A)

§ 7Abs. 4 1. Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen,

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beginnt die Frist diesfalls dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung; mit diesem Tag ist der Bescheid (abgesehen von der hier nicht relevanten mündlichen Verkündung) erlassen (VwGH 16.10.2013, 2012/04/0159, 0160; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011; VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182, Rz 22).

Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen,

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist diesfalls dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung; mit diesem Tag ist der Bescheid (abgesehen von der hier nicht relevanten mündlichen Verkündung) erlassen (VwGH 16.10.2013, 2012/04/0159, 0160; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011; VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182, Rz 22).

§ 17Abs. 1 Zust

G ist das Dokument, kann es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.

§ 17Abs. 2 Zust

G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument, kann es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Trotz Vorhalt der Verspätung wurde weder ein Fehler im Rahmen des Zustellvorgangs noch die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vorgebracht, das Dokument wurde ab dem 16.10.2024 bei der zuständigen Geschäftsstelle/Postpartner des Zustelldienstes, nämlich der Österreichischen Post AG, zur Abholung bereitgehalten und gilt damit mit diesem Tag als zugestellt. Daher ist die Beschwerdefrist mit Beginn des 16.10.2024 zu berechnen und endete mit Ablauf des 13.11.

  1. Die Beschwerde wurde erst am 14.11.2024 dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG (Österreichische PostAG) übergeben und erweist sich daher aus diesem Grund als verspätet bzw. ist als verspätet zurückzuweisen.Trotz Vorhalt der Verspätung wurde weder ein Fehler im Rahmen des Zustellvorgangs noch die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vorgebracht, das Dokument wurde ab dem 16.10.2024 bei der zuständigen Geschäftsstelle/Postpartner des Zustelldienstes, nämlich der Österreichischen Post AG, zur Abholung bereitgehalten und gilt damit mit diesem Tag als zugestellt. Daher ist die Beschwerdefrist mit Beginn des 16.10.2024 zu berechnen und endete mit Ablauf des 13.11.
  2. Die Beschwerde wurde erst am 14.11.2024 dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG (Österreichische PostAG) übergeben und erweist sich daher aus diesem Grund als verspätet bzw. ist als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung dargelegt und anhand dieser entschieden. Es ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W136.2303240.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.