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{'item': 'W182 2297262-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2025 GeschäftszahlW182 2297262-1 Spruch, W182 2297262-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2024, Zl. 1367604807-231741984, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2024, Zl. 1367604807-231741984, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Sunnit und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 04.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.09.2023 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache im Wesentlichen an, dass er den Jemen wegen des Krieges verlassen habe. Man könne dort nicht leben. Es herrsche keine Sicherheit. Die wichtigsten Sachen für das Leben seien nicht verfügbar. Zudem seien dort auch sehr viele Milizen, die alle Männer zwangsrekrutieren. Er habe auch Angst vor den Houthi gehabt, dass sie ihn auch zwangsrekrutieren. Er wolle nur in Frieden leben. Bei einer Rückkehr in den Jemen habe er Angst, zwangsrekrutiert zu werden. Ihm drohe eine unmenschliche Behandlung von Seiten der Milizen. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 11.12.2023 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2019, als er zu Urlaubszwecken in seinem Heimatort XXXX gewesen sei, von Houthi-Milizen vorgeladen worden sei. Ein Militärfahrzeug sei von Haus zu Haus gefahren, um mögliche Kämpfer zu suchen, und es seien alle jungen Männer im Ort vorgeladen worden. Sie haben nach dem BF gefragt, doch sei er nicht zu Hause gewesen. Seine Mutter habe ihn dann telefonisch mitgeteilt, dass er nicht mehr nach Hause kommen soll. Er sei darauf mit einem Linienbus zurück in die Vereinten Arabischen Emirate (VAE) gereist, wo er sich bereits seit 2017 legal aufgehalten habe. Im August 2023 habe der BF, da er dort keine Arbeit mehr gefunden habe, die VAE aus Angst vor einer Abschiebung in den Jemen verlassen. Er sei nach Montenegro geflogen und dann illegal weiter nach Österreich gereist. Bei einer Rückkehr in den Jemen fürchte er die Rekrutierung durch das Houthi Regime.In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 11.12.2023 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2019, als er zu Urlaubszwecken in seinem Heimatort römisch 40 gewesen sei, von Houthi-Milizen vorgeladen worden sei. Ein Militärfahrzeug sei von Haus zu Haus gefahren, um mögliche Kämpfer zu suchen, und es seien alle jungen Männer im Ort vorgeladen worden. Sie haben nach dem BF gefragt, doch sei er nicht zu Hause gewesen. Seine Mutter habe ihn dann telefonisch mitgeteilt, dass er nicht mehr nach Hause kommen soll. Er sei darauf mit einem Linienbus zurück in die Vereinten Arabischen Emirate (VAE) gereist, wo er sich bereits seit 2017 legal aufgehalten habe. Im August 2023 habe der BF, da er dort keine Arbeit mehr gefunden habe, die VAE aus Angst vor einer Abschiebung in den Jemen verlassen. Er sei nach Montenegro geflogen und dann illegal weiter nach Österreich gereist. Bei einer Rückkehr in den Jemen fürchte er die Rekrutierung durch das Houthi Regime. Der BF legte u.a. im Original einen jemenitischen Reisepass vor. Mit E-Mail vom 28.12.2023 reichte der BF beim Bundesamt in Kopie einen mit 28.09.2019 datierten angeblichen Haftbefehl sowie eine mit 23.09.2018 datierte Vorladung samt deutscher Übersetzung nach.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 13.07.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. (Spruchpunkt III.).
  3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 13.07.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Analyse des Fluchtvorbringens des BF aus dem Blickwinkel der Glaubwürdigkeit sowie der Asylrelevanz kam das Bundesamt zum Ergebnis, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausreise des BF aus den V.A.E. und seinem Ladungstermin im Jahr 2019 bestehe und dieses Verhalten darauf hindeute, dass auch kein fluchtauslösender Moment erkannt werden könne. Zudem ging das Bundesamt davon aus, dass der BF zu seinem Fluchtvorbringen „nur eingeschränkt glaubhaft“ sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass den Houthi bekannt gewesen sei, dass der BF, der sonst in den VAE aufhältig gewesen sei, seinen Urlaub im Heimatort verbracht und sich dort – zeitlich begrenzt – aufgehalten hätte. Auch könne daran die Vorlage des Haftbefehles vom 28.09.2019 sowie der Vorladung vom 23.09.2019 etwas ändern, da die Herkunft dieser Dokumente nicht rekonstruiert werden könne und es sich um Gefälligkeitsdokumente handeln könnte, wofür auch der Umstand spreche, dass Jemen laut Korruptionsindex zu jenen Ländern zähle, die weltweit am intensivsten von Korruption betroffen seien. Unabhängig davon sei jedoch selbst bei Zutreffen des Vorbringens des BF davon auszugehen, dass dieses keine Verbindung zu einem möglichen Konventionsgrund aufweise, da laut Angaben des BF sämtliche junge Männer vorgeladen worden seien und sohin keine anderen Aspekte als sein Alter und sein Geschlecht zum Vorschein gekommen seien, wobei das Houthi-Regime auch nicht als offizieller, quasi staatlicher Akteur zu bezeichnen sei, da dieses Regime gegen die offizielle jemenitische Regierung auftrete. Im Übrigen könne dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative im Landesteilen des Jemens, die von der jemenitischen Regierung kontrolliert werden, zugemutet werden.Nach Analyse des Fluchtvorbringens des BF aus dem Blickwinkel der Glaubwürdigkeit sowie der Asylrelevanz kam das Bundesamt zum Ergebnis, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausreise des BF aus den römisch fünf.A.E. und seinem Ladungstermin im Jahr 2019 bestehe und dieses Verhalten darauf hindeute, dass auch kein fluchtauslösender Moment erkannt werden könne. Zudem ging das Bundesamt davon aus, dass der BF zu seinem Fluchtvorbringen „nur eingeschränkt glaubhaft“ sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass den Houthi bekannt gewesen sei, dass der BF, der sonst in den VAE aufhältig gewesen sei, seinen Urlaub im Heimatort verbracht und sich dort – zeitlich begrenzt – aufgehalten hätte. Auch könne daran die Vorlage des Haftbefehles vom 28.09.2019 sowie der Vorladung vom 23.09.2019 etwas ändern, da die Herkunft dieser Dokumente nicht rekonstruiert werden könne und es sich um Gefälligkeitsdokumente handeln könnte, wofür auch der Umstand spreche, dass Jemen laut Korruptionsindex zu jenen Ländern zähle, die weltweit am intensivsten von Korruption betroffen seien. Unabhängig davon sei jedoch selbst bei Zutreffen des Vorbringens des BF davon auszugehen, dass dieses keine Verbindung zu einem möglichen Konventionsgrund aufweise, da laut Angaben des BF sämtliche junge Männer vorgeladen worden seien und sohin keine anderen Aspekte als sein Alter und sein Geschlecht zum Vorschein gekommen seien, wobei das Houthi-Regime auch nicht als offizieller, quasi staatlicher Akteur zu bezeichnen sei, da dieses Regime gegen die offizielle jemenitische Regierung auftrete. Im Übrigen könne dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative im Landesteilen des Jemens, die von der jemenitischen Regierung kontrolliert werden, zugemutet werden.
  4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und ergänzend angemerkt, dass der BF im September 2009 eine Vorladung von den Houthi wegen einer Rekrutierung erhalten habe, die zum Haus der Familie des "Aqil" (im Jemen ein Dorfvorsteher) gebracht worden sei. Warum die Houthi genau zu dem Zeitpunkt seines Urlaubes den Rekrutierungsversuch gestartet hatten, könne der BF nicht mit Sicherheit sagen, sein Heimatort sei aber klein und er sei schon mehrere Monate ab Mai vor Ort gewesen, so dass wohl ein Informant der Houthi diese von seiner Rückkehr informiert habe. Dem BF sei sofort klar gewesen, dass er flüchten habe müssen. Daher habe er sich zunächst versteckt und begonnen, die notwendigen Vorbereitungen für eine Flucht in die VAE zu treffen. Er habe einen erfahrenen Schlepper gesucht, der ihn aus dem von den Houthi kontrollierten Gebiet bringen sollte, und habe das elterliche Haus gemieden. Weniger als eine Woche später seien Soldaten der Houthi mit einem Haftbefehl zu seiner Mutter bzw. zum elterlichen Haus gekommen und hätten ihn festnehmen wollen, doch habe sich der BF bereits versteckt gehalten. Er sei dann telefonisch von seiner Mutter gewarnt worden und habe mit Hilfe eines Schleppers den Jemen verlassen. Aus Angst vor Bestrafung durch die Houthi traue er sich seither nicht mehr, in den Jemen zurückzukehren. Selbst seine Hochzeit habe zwei Jahre später nur durch einen „Stellvertreter“ stattfinden können, wofür er seinem Onkel eine Vollmacht erteilt habe. Da die Houthi derzeit im Herkunftsgebiet die Kontrolle haben und eine de-facto Autorität darstellen, weil sie wesentliche Teile des Jemens beherrschen, liege im Fall des BF eine quasi-staatliche Verfolgung vor. Der BF habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die de-facto Autorität und mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit seines Heimatlandes sowie mangels einer tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative verlassen. Im Falle einer Rückkehr in den Jemen fürchte der BF wohlbegründet eine asylrelevante Verfolgung durch die Houthi oder andere Milizen. Diese würde sich aufgrund seiner zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem Krieg sowie seiner Verweigerung der Rekrutierung ergeben. Zudem sehe er sich als Mitglied einer sozialen Gruppe von Personen, die in einer vergleichbaren Situation seien, und er könne daher keinen wirksamen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
  5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und ergänzend angemerkt, dass der BF im September 2009 eine Vorladung von den Houthi wegen einer Rekrutierung erhalten habe, die zum Haus der Familie des "Aqil" (im Jemen ein Dorfvorsteher) gebracht worden sei. Warum die Houthi genau zu dem Zeitpunkt seines Urlaubes den Rekrutierungsversuch gestartet hatten, könne der BF nicht mit Sicherheit sagen, sein Heimatort sei aber klein und er sei schon mehrere Monate ab Mai vor Ort gewesen, so dass wohl ein Informant der Houthi diese von seiner Rückkehr informiert habe. Dem BF sei sofort klar gewesen, dass er flüchten habe müssen. Daher habe er sich zunächst versteckt und begonnen, die notwendigen Vorbereitungen für eine Flucht in die VAE zu treffen. Er habe einen erfahrenen Schlepper gesucht, der ihn aus dem von den Houthi kontrollierten Gebiet bringen sollte, und habe das elterliche Haus gemieden. Weniger als eine Woche später seien Soldaten der Houthi mit einem Haftbefehl zu seiner Mutter bzw. zum elterlichen Haus gekommen und hätten ihn festnehmen wollen, doch habe sich der BF bereits versteckt gehalten. Er sei dann telefonisch von seiner Mutter gewarnt worden und habe mit Hilfe eines Schleppers den Jemen verlassen. Aus Angst vor Bestrafung durch die Houthi traue er sich seither nicht mehr, in den Jemen zurückzukehren. Selbst seine Hochzeit habe zwei Jahre später nur durch einen „Stellvertreter“ stattfinden können, wofür er seinem Onkel eine Vollmacht erteilt habe. Da die Houthi derzeit im Herkunftsgebiet die Kontrolle haben und eine de-facto Autorität darstellen, weil sie wesentliche Teile des Jemens beherrschen, liege im Fall des BF eine quasi-staatliche Verfolgung vor. Der BF habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die de-facto Autorität und mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit seines Heimatlandes sowie mangels einer tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative verlassen. Im Falle einer Rückkehr in den Jemen fürchte der BF wohlbegründet eine asylrelevante Verfolgung durch die Houthi oder andere Milizen. Diese würde sich aufgrund seiner zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem Krieg sowie seiner Verweigerung der Rekrutierung ergeben. Zudem sehe er sich als Mitglied einer sozialen Gruppe von Personen, die in einer vergleichbaren Situation seien, und er könne daher keinen wirksamen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
  6. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.01.2025 wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch sowie Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Dem BF wurden in der Verhandlung Länderberichte zum Jemen dargetan. Dazu wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Zugang für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
  7. In der Stellungnahme vom 16.01.2025 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF glaubhaft dargelegt habe, dass er im Jemen Verfolgungshandlungen durch die Houthi-Rebellen ausgesetzt sei oder solche zu befürchten habe. Er leide an einer wohlbegründeten Furcht vor persönlicher Verfolgung in Form von Zwangsrekrutierung durch die de facto regierenden Houthi-Milizen in seiner Heimatregion. Der BF habe seine bereits vor der belangten Behörde vorgebrachten Aussagen in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen gleichlautend wiederholt und die gestellten Fragen wahrheitsgetreu, detailreich und lebensnah beantwortet. Zudem habe er in der mündlichen Verhandlung seine Kenntnisse über die politische Situation im Jemen sowie seine politischen Überzeugungen und seine Einstellung zum Krieg hinreichend dargelegt, sodass seine Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Houthi-Milizen als glaubhaft einzustufen sei. Die Aussage des BF, er sei von einem Dorfältesten über eine bevorstehende Rekrutierung informiert worden, decke sich mit den in Länderberichten beschriebenen Vorgehensweisen der Houthi-Miliz bei Zwangsrekrutierungen. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF bereits aufgrund der Angst vor Zwangsrekrutierung durch die Houthi-Milizen asylrelevanter Verfolgung im Jemen ausgesetzt sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für den BF durch den Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage ausgeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person und den Fluchtgründen des BF Der XXXX jährige BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Sunnit. Seine Identität steht fest.Der römisch 40 jährige BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Sunnit. Seine Identität steht fest. Er hat bis zu seiner Ausreise in die Vereinigten Arabischen Emirate im Jänner 2017 im Herkunftsstaat an seinem Geburtsort XXXX im Bezirk XXXX im Gouvernement XXXX gelebt. Der BF hat sich von 2017 bis zum August 2023 legal in den VAE aufgehalten und ist dann über Montenegro illegal nach Österreich gereist.Er hat bis zu seiner Ausreise in die Vereinigten Arabischen Emirate im Jänner 2017 im Herkunftsstaat an seinem Geburtsort römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Gouvernement römisch 40 gelebt. Der BF hat sich von 2017 bis zum August 2023 legal in den VAE aufgehalten und ist dann über Montenegro illegal nach Österreich gereist. Der Heimatort bzw. die Heimatregion des BF wird von den Houthi kontrolliert. Der BF hat im Jemen zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. In Jemen war er in der Landwirtschaft seiner Familie tätig, in den VAE war er als Hilfskraft eines Vermessungsingenieurs und danach im Verkauf einer Marketing-Firma tätig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist verheiratet und kinderlos. Im Jemen halten sich zumindest seine Gattin, seine Mutter, sowie eine Schwester auf. Seine Gattin studiert in XXXX .Der BF ist verheiratet und kinderlos. Im Jemen halten sich zumindest seine Gattin, seine Mutter, sowie eine Schwester auf. Seine Gattin studiert in römisch 40 . Drei Brüder des BF halten sich in Ägypten auf, der Vater und ein weiterer Bruder des BF leben in den VAE. Das Vorbringen des BF, während eines Urlaubsaufenthaltes an seinem Geburtsort im Jemen im Jahr 2019 vom Ortsvorsteher eine Vorladung zur Zwangsrekrutierung erhalten und daraufhin mittels Fahndungsbefehl gesucht worden zu sein, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Es konnte auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in den Jemen gegen seinen Willen von den Houthi-Milizen zu einem Militärdienst rekrutiert werden würde. Es besteht auch sonst keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF im Jemen abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung aufgrund einer ihm allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder aus sonstigen asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Der BF hat das Herkunftsland aufgrund der allgemeinen, durch den Krieg bedingten, schlechten Sicherheits- und Versorgungslage verlassen. 1.
  10. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Jemen Politische Lage Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991). Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023). Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023). Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023). Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022). Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.]. Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023). Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023). Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im Jemen ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023). Anfang April 2022 wurde im Jemen ein von der UNO ausgehandelter Waffenstillstand zwischen der bewaffneten Huthi-Gruppe und der von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführten Koalition vereinbart, der ursprünglich auf zwei Monate begrenzt, jedoch verlängert wurde. Im Oktober 2022 konnten sich die Konfliktparteien auf keine weitere Verlängerung einigen (Wiener Zeitung, 28.04.2022, HRW 2023), doch blieb die Lage seither relativ ruhig. Infolge der Wiederaufnahme der ausgesetzten diplomatischen Beziehungen zwischen dem Iran und Saudi-Arabien auf Initiative Chinas im März 2023 kam es im April zu einem Gefangenenaustausch zwischen den Konfliktparteien sowie den offiziellen Besuch einer saudischen Delegation in Sanaa zu Gesprächen, die mit einem „vorläufigen Abkommen“ über einen Waffenstillstand endeten (ORF April 2023). Quellen: - AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Yemen 2022,https://www.ecoi.net/de/dokument/2089670.html, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.3.2022): Länderreport 49; Jemen: Die Houthis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069073/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf, Zugriff 9.8.2023 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (28.3.2023a): Politische Situation, In konkurrierende Machtlager zerfallen, https://www.bmz.de/de/laender/jemen/politische-situation-86892, Zugriff 9.8.2023 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (28.3.2023b): Land in humanitärer Krise, https://www.bmz.de/de/laender/jemen, Zugriff 9.8.2023 - BPB – Bundeszentrale für politische Bidlung [Deutschland]: Kleine Geschichte des Jemen, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/302920/kleine-geschichte-des-jemen/, Zugriff 9.8.2023 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (9.6.2022): Yemen’s Post-Hybrid Balance: The New Presidential Council, https://carnegieendowment.org/sada/87301, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - CIPE – The Center for International Private Enterprise (11.2.2023): Why the Private Sector’s Role in the Reconstruction of Yemen Is Crucial, https://www.cipe.org/blog/2023/02/11/why-the-private-sectors-role-in-the-reconstruction-of-yemen-is-crucial/, Zugriff 9.8.2023- CIPE – The Center for International Private Enterprise (11.2.2023): Why the Private Sector’s Role in the Reconstruction of Yemen römisch eins s Crucial, https://www.cipe.org/blog/2023/02/11/why-the-private-sectors-role-in-the-reconstruction-of-yemen-is-crucial/, Zugriff 9.8.2023 - CP – Citypopulation (25.9.2022): Yemen, https://www.citypopulation.de/en/yemen/, Zugriff 9.8.2023 - DS – Der Standard (11.4.2023): Saudischer Besuch im Jemen bedeutet Anerkennung für Huthi-Rebellen, https://www.derstandard.at/story/2000145365733/saudischer-besuch-im-jemen-bedeutet-anerkennung-fuer-huthi-rebellen, Zugriff 9.8.2023 - EB – Encyclopædia Britannica (28.7.2023): Yemen, https://www.britannica.com/place/Yemen, Zugriff 9.8.2023 - FSI – Fragile States Index

(2023): Country Dashboard, Yemen, https://fragilestatesindex.org/country-data/, Zugriff 9.8.2023 - HRITC – Human Rigths Informaation & Training Center (7.4.2022): The Yemeni president announces the transfer of his full powers to a new presidential council, https://hritc.co/23299?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - HRW – Human Rights Watch: World Report 2023 - Yemen, 12. Jänner 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085517.html - ICG – International Crisis Group (4.5.2023): Yemen’s Troubled Presidential Leadership Council, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/yemens-troubled-presidential-leadership-council, Zugriff 9.8.2023 - IPS – International Politics and Society (16.3.2023): A break in the clouds over Yemen, https://www.ips-journal.eu/topics/democracy-and-society/a-break-in-the-clouds-over-yemen-6581/, Zugriff 9.8.2023 - ISPI – Italian Institute for International Political Studies (13.7.2022): Integrating Yemen’s Armed Groups: Pathways of Decentralisation, https://www.ispionline.it/en/publication/integrating-yemens-armed-groups-pathways-decentralisation-35732, Zugriff 9.8.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - LGY – Local Governance in Yemen (7.8.2023): Governorates of Yemen, https://yemenlg.org/governorates/, Zugriff 9.8.2023 - ORF – Gefangenenaustausch birgt Hoffnung, 14.04.2023, https://orf.at/stories/3312590/ - PGN – Political Geography Now (11.3.2023): Yemen Control Map & Report – March 2023 (Subscription), file:///tmp/pid-9239/Yemen%20Control%20Map%20&%20Report%20-%20March%202023%20(Subscription)%20-%20PolGeoNow%20Control%20Maps%20(13.3.2023%2013_40_04).html, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (9.2022): Truce Expires as Internal Divisions Deepen, https://sanaacenter.org/files/TYR_September_2022_en.pdf, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (3.5.2022): Presidential Council Replaces Hadi, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/april-2022/17707, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (7.2.2022): A History of Yemeni Political Parties: From Armed Struggle to Armed Repression, https://sanaacenter.org/publications/analysis/16421, Zugriff 9.8.2023 - UN - United Nations (15.4.2024): Red Sea Crisis, Gaza Conflict Pose Threat to Progress, Stability in Yemen, Speakers Tell Security Council, https://press.un.org/en/2024/sc15661.doc.htm - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 - WC – Wilson Center (6.1.2022): War and Politics in Libya, Yemen, and Syria, https://www.wilsoncenter.org/article/war-and-politics-libya-yemen-and-syria, Zugriff 9.8.2023 - Wiener Zeitung: Jemen steuert auf eine Zweiteilung zu, 28.04.2022, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2145473-Der-Jemen-steuert-auf-eine-Zweiteilung-zu.html - WHH – Welt Hunger Hilfe (24.3.2023): Bürgerkrieg im Jemen: Hintergründe des Konflikts, https://www.welthungerhilfe.de/aktuelles/gastbeitrag/2019/hintergrundanalyse-jemen-konflikt, Zugriff 9.8.2023 Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
  1. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
  2. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
  3. Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). Im ersten Quartal 2024 wurden in Abyan 38 Vorfälle mit 39 Toten, in Al Bayda’ 71 Vorfälle mit 68 Toten, in Al Dali’ 83 Vorfälle mit 76 Toten, in Al Mahrah 5 Vorfälle mit 1 Toten, in Al Mahwit 85 Vorfälle mit keinem Toten, in Amanat al Asimah 87 Vorfälle mit 7 Toten, in Amran 157 Vorfälle mit 6 Toten, in Dhamar 216 Vorfälle mit 2 Toten, In Hadramawt 12 Vorfälle mit 2 Toten, in Ibb 79 Vorfälle mit 8 Toten, in Lahij 39 Vorfälle mit 17 Toten in Ma’rib 127 Vorfälle mit 93 Toten, in Raymah 54 Vorfälle mit 2 Toten, in Sa‘dah 213 Vorfälle mit 40 Toten, in Sanaa 58 Vorfälle mit 2 Toten, in Shabwah 73 Vorfälle mit 65 Toten, in Suqutra 2 Vorfälle mit keinem Toten, in Ta‘izz 131 Vorfälle mit 88 Toten und in Aden 34 Vorfälle mit 5 Toten erfasst (ACCORD
  4. Quartal 2024). Im zweiten Quartal 2024 wurden in den Gouvernements Abyan 45 Vorfälle mit 30 Toten, Al Bayda’40 Vorfälle mit 14 Toten, Al Dali’ 70 Vorfälle mit 33 Toten, Al Hudaydah 133 Vorfälle mit 55 Toten, Al Jawf 153 Vorfälle mit 15 Toten, Al Mahrah 5 Vorfälle mit 1 Toten, Al Mahwit 148 Vorfälle mit 0 Toten, Amanat al Asimah 79 Vorfälle mit 8 Toten, in Amran 229 Vorfälle mit 9 Toten, Dhamar 149 Vorfälle mit 5 Toten, Hadramawt 13 Vorfälle mit 2 Toten, Hajjah 78 Vorfälle mit 5 Toten, Ibb 177 Vorfälle mit 3 Toten, Lahij 34 Vorfälle mit 83 Toten, Ma’rib 108 Vorfälle mit 42 Toten, Raymah 55 Vorfälle mit 2 Toten, Sa‘dah 259 Vorfälle mit 22 Toten, San‘a’ 41 Vorfälle mit 5 Toten, Shabwah 40 Vorfälle mit 40 Toten, Suqutra 1 Vorfall mit 0 Toten, Ta‘izz 165 Vorfälle mit 131 Toten und in Aden 56 Vorfälle mit 5 Toten erfasst (ACCORD
  5. Quartal 2024). Zentral Jemen Die Frontlinien sind seit Mitte 2021, als die Houthis die Kontrolle über das gesamte Gouvernement al-Bayda zurückeroberten, weitgehend eingefroren und blieben seit dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand und der anschließenden inoffiziellen Waffenruhe, die seit April 2022 andauert, unverändert. Obwohl diese Kontrolllinien nicht in Frage gestellt wurden, sind die Grenzgebiete nach wie vor umkämpft, vor allem im Osten und Süden von al-Bayda und im Zentrum von al-Dhali, wo sich Houthi- und IRG-Kräfte trotz des Waffenstillstands regelmäßig, wenn auch in begrenztem Umfang, Auseinandersetzungen liefern. Die Houthi-Truppen rückten im Oktober 2014 erstmals in Ibb ein, nachdem sie al-Hudayda und Dhamar überrannt hatten. Sie drangen in die Hauptstadt von Ibb ein, ohne auf Widerstand seitens der IRG-Kräfte zu stoßen. Die Übernahme des restlichen Gouvernements durch die Gruppe stieß ebenfalls auf wenig Widerstand, was durch die Houthi-Allianz mit dem ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh und den mit ihm verbundenen Kräften und Stammesnetzwerken erleichtert wurde. Im Gegensatz zu den benachbarten Gouvernements al-Bayda und al-Dhali war Ibb nicht an vorderster Front in den Krieg verwickelt, obwohl es dort seit Beginn des aktuellen Konflikts zu lokaler Gewalt gekommen ist und die Feindseligkeiten von den Fronten in al-Dhali und Taizz übergegriffen haben. Der lokale Widerstand gegen die Konsolidierung der Houthi-Truppen ist in dem Gouvernement gelegentlich aufgeflammt, hat sich aber nicht zu dauerhaften Konfrontationen ausgeweitet.Als die Houthi-Kräfte Ende 2014 versuchten, das Gouvernement zu übernehmen, stießen sie in al-Bayda auf mehr Widerstand, was ihre Bemühungen um die Sicherung wichtiger Bezirke vereitelte. Aufgrund der internen Spaltungen innerhalb der Anti-Houthi-Fraktionen und der fehlenden Unterstützung von außen gelang es der Gruppe jedoch, 2015 die Kontrolle über den größten Teil des Gouvernements zu übernehmen. Die Situation war mehrere Jahre lang weitgehend stabil, da die Houthis lokale Stämme kooptierten und zwangen, ihre Präsenz im Austausch für ein gewisses Maß an Autonomie zu akzeptieren. Die Front wurde Mitte 2021 wieder eröffnet, als die IRG-Kräfte eine Offensive starteten, um den Druck im benachbarten Marib zu verringern. Die Operation ging nach hinten los und ermöglichte es den Houthis, in die verbleibenden Gebiete im Süden des Gouvernements vorzudringen und bis September den Rest von al-Bayda für sich zu beanspruchen. Die Grenzen des Gouvernements bleiben unruhig. Houthi-Kräfte und Kräfte aus dem Süden sind in kleinere Gefechte zwischen al-Bayda und Shabwa verwickelt, die allmählich an Intensität zunehmen,5 und im Süden bis nach Abyan. Auch an der südwestlichen Grenze von al-Bayda zu Lahij kam es immer wieder zu Zusammenstößen mit lokalen Stämmen, die jedoch seit 2021 begrenzt sind. Die Houthi-Truppen verloren ihre Stellung im Süden von al-Dhali, als sie 2015 aus dem größten Teil des benachbarten Lahij vertrieben wurden. Die Houthis wurden durch den so genannten Südlichen Widerstand zum Rückzug in den Norden des Bezirks Damt gezwungen, konnten aber wichtige Punkte entlang der Straßen Sanaa-Aden und al-Dhali-Ibb halten. In der Folge verloren sie 2018 weitere Gebiete, darunter auch Gebiete im Süden von Damt und Qaataba, an mit der STC verbündete Kräfte, konnten diese jedoch im März 2019 größtenteils zurückerobern. Die Frontlinien haben sich seitdem kaum verändert, gehören aber aufgrund ihrer strategischen Bedeutung für den Zugang zu Ibb und dem zentralen Hochland weiterhin zu den aktivsten im Land. Als eine der wichtigsten Versorgungsadern, die das von der IRG und den Houthi kontrollierte Gebiet miteinander verbinden, ist die Region zu einer weichen Grenze geworden, an der sich einige der wichtigsten Binnenzollstellen der Houthis befinden, an denen Sekundärsteuern und Zölle auf Waren und Reisende erhoben werden. Der wichtigste ist der im Januar 2019 eingerichtete Kontrollpunkt Afar im zentralen Bezirk Malajim in al-Bayda. Die meisten Importe, die von der Südküste und den östlichen Grenzübergängen zu Oman und Saudi-Arabien in das Houthi-Gebiet gelangen, passieren diesen Kontrollpunkt. Der Standort ist eine wichtige Einnahmequelle für die Houthis, da der Großteil des Gases und bis zu einem Viertel des Treibstoffs für die von den Houthis kontrollierten Gebiete auf dem Landweg von Marib über den Zollpunkt transportiert werden. Wichtige Routen von Aden führen durch al-Dhali und Ibb, ebenso wie Straßen, die für den Transport von Waren an die Westküste von Taiz genutzt werden. Vor 2022 waren die anderen aktivsten Kämpfer in der Zentralregion die AQAP und der IS-Y, für die die al-Bayda-Front im Zeitraum 2018-2020 das Hauptoperationsgebiet war. Insbesondere im Juli 2018 brachen zwischen den Gruppen interne Kämpfe aus, nach denen beide Seiten mehr Anschläge gegeneinander verübten als gegen jedes andere Einzelziel. Die Rivalität entbrannte offenbar um die Kontrolle lokaler Gebiete und den Wettbewerb um Rekrutierung und Einfluss in ihren sich überschneidenden Operationsgebieten im Norden des Gouvernements.7 Nachdem die Houthis jedoch im September 2021 die Kontrolle über ganz al-Bayda erlangt hatten, waren die AQAP-Kämpfer gezwungen, sich in die benachbarten Gouvernements Shabwa und Abyan zurückzuziehen (ACLED Jänner 2024). Quellen: - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Jemen,
  6. Quartal 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 13.05.2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109681/2024q1Yemen_de.pdf - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Jemen,
  7. Quartal 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED),
  8. August 2024 https://www.ecoi.net/en/file/local/2113522/2024q2Yemen_de.pdf - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project: Central Yemen – Jänner 2024, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/region-profiles/central-yemen/ - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Yemen 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089670.html, Zugriff 9.8.2023 - Atalayar: Taiz, seven years under siege, 30.6.2022, https://www.atalayar.com/en/articulo/politics/taiz-seven-years-under-siege/20220630162831157156.html - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.7.2023): Briefing Notes (KW28/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CIMP – Civilian Impact Monioring Project (3.2023): Civilian Impact Monitoring Project 2022 Annual Report, https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - HRITC/Human Rights Information and Training Center (1.5.2024): 23 violations documented by the Information Center during last March in Taiz, 01.05.2024, https://hritc.co/24781?lang=en - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). (SCSS 22.6.2023) Internationally Recognized Government (IRG) Die international anerkannte Regierung (IRG) bezieht sich auf die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Institutionen des jemenitischen Staates. Die IRG hat ihren Sitz seit Februar 2015 in der Interimshauptstadt Aden, nachdem Präsident Abdrabbuh Mansur Hadi aus der jemenitischen Hauptstadt Sanaa geflohen war, nachdem diese Ende 2014 von Kräften der Houthi-Saleh-Allianz überrannt worden war. Sie wird derzeit von einem achtköpfigen Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) unter dem Vorsitz des ehemaligen Innenministers und stellvertretenden Premierministers Rashad al-Alimi geführt. Der PLC setzt sich für die Verwirklichung des Friedens im Rahmen der so genannten "drei Referenzen" ein: die Initiative des Golfkooperationsrats (GCC), die Ergebnisse der Konferenz über den nationalen Dialog (NDC) und die Resolution 2216 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Zwischen den Mitgliedern der PLC bestehen erhebliche politische Differenzen, unter anderem über die künftige Gestalt des jemenitischen Staates und seine internationalen Bündnisse. Die militärischen Kräfte der IRG stehen unter dem Kommando von Stabschef Saghir bin Aziz und sind in den Gouvernements des ehemaligen Südjemen sowie in den Gouvernements al-Jawf, Hajjah, Marib, Saada und Taizz präsent (ACLED 31.1.2024). Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). Houthi Die Houthi-Bewegung entstand in Form der von Hussein Badraddin al-Houthi, dem älteren Bruder des heutigen Anführers Abdelmalik al-Houthi, gegründeten „Gläubigen Jugend“ (GJ) als Gegengewicht zu den aufkeimenden salafistischen Strömungen in den 1990er Jahren im Gouvernement Sa’da. Bald war die GJ zur wichtigsten gesellschaftlichen Kraft in der Region um Sa’da aufgestiegen und wandelte sich mehr und mehr von einer religiösen Gruppierung zu einer politischen Bewegung. Im Jahr 2001 spaltete sich die GJ aufgrund interner Streitigkeiten, wobei die Gruppe um Hussein al-Houthi bald unter dem Namen „Houthis“ (ar. al-huthiyyun) bekannt wurde. Im Juni 2004 entsandte die Regierung unter Saleh Truppen nach Sa’da und der bewaffnete Konflikt mit den Houthis begann. Im September 2004 wurde Hussein Badraddin al-Houthi durch Regierungskräfte getötet. Die Houthis (2004 hatte sich die „Gläubige Jugend“ in Gedenken an den „Märtyrer“ Hussein Badraddin al-Houthi in „Houthis“ umbenannt) wandelten sich in dieser Zeit von einer religiös-politischen Gruppe in einen militärischen Akteur. Es folgten sechs Kriege zwischen 2004 und 2010, die sog. „Sa’da-Kriege“, benannt nach Sa’da, dem Heimatgouvernement und geographischem Schwerpunkt der Houthis. Die Sa’da-Kriege endeten mit einem Waffenstillstand im Februar
  9. Ab 2010 schlossen sich die Houthis den Anti-Regierungsprotesten an, die im Zuge des sog. „Arabischen Frühlings“ 2011 zum Rücktritt des Langzeitpräsidenten Saleh führten. Nach dem Rücktritt von Präsident Saleh 2011 und der Machtübergabe an seinen Vizepräsidenten Hadi, nutzten die Houthis die Schwäche Hadis um ihre Macht zunächst in Sa’da, dann in weiteren Teilen des nördlichen Jemens zu festigten, indem sie salafistische Milizen und Stämme, welche die sunnitisch-islamistische Islah-Partei unterstützten, bekämpften. Im März 2011 wurde die Stadt Sa’da im gleichnamigen Gouvernement von den Houthi eingenommen, welches nun unter der kompletten Kontrolle der Houthis stand. Erwähnenswert ist dabei das Vorgehen der Houthis: Diese ließen zunächst die existierenden administrativen Strukturen samt Amtsinhabern auf Gouvernements-, Bezirks- und Gemeindeebene formal unangetastet, installierten jedoch auf all diesen Ebenen Houthi-loyale „Aufseher“ (ar. mushrif/mushrifin), die somit eine Art Schattenkabinett stellten und Berichten zufolge direkt Abdelmalik al-Houthi unterstehen. In den Folgejahren vergrößerten sie ihr Einflussgebiet immer weiter, sodass Anfang 2014 bereits fast das ganze Gouvernement Sa’da sowie Teile von al-Jawf, Hajja, al-Mahwit, Amran, Marib und Dhamar unter Kontrolle der Houthis standen. Die Ausweitung des Houthi-Machtbereichs erfolgte zum Teil militärisch, zum Teil konnten die Houthis durch politisches Geschick und Bildung von Allianzen Stammesgebiete kampflos in ihren Machtbereich eingliedern. In urbanen Zentren konnten die Houthis zudem große Bevölkerungsteile für sich gewinnen, da sie offen die Korruption und Misswirtschaft anprangerten und die „allgemeine Wut“ für sich nutzten. Die Houthis hatten also bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs 2014 eine Art Quasistaat errichtet, ohne sich dabei jedoch vom jemenitischen Staat loszusagen. Im Jahr 2014 verbündeten sich die Houthis mit ihrem ehemaligen Erzfeind, Ex-Präsident Saleh, gegen Präsident Hadi. Vor dem Hintergrund der sich weiterhin verschlechternden wirtschaftlichen Lage und Preissteigerungen ab Juli 2014, gingen viele Personen erneut auf die Straße, gerade auch in der Hauptstadt Sanaa. Die Demonstrierenden, darunter auch Anhänger der Houthis, forderten den Rücktritt der Regierung. Zur gleichen Zeit begannen die Houthis ihren (militärischen) Marsch auf die Hauptstadt Sanaa, die sie im September 2014 schließlich in bemerkenswert kurzer Zeit weitgehend unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Im Januar 2015 stürmten sie schließlich den Präsidentenpalast und stellten Präsident Hadi unter Hausarrest, welcher sich zum Rücktritt gezwungen sah. Er floh einige Wochen später jedoch aus Sanaa in die Küstenstadt Aden, die zur neuen vorübergehenden Hauptstadt ernannt wurde. Dort gab er bekannt, seinen Rücktritt vom Präsidentenamt zurückzunehmen und bezeichnete sich erneut als legitimen Präsidenten Jemens. Damit war die dem nachfolgenden Bürgerkrieg zugrunde liegende Zweiteilung des Landes vollzogen. Die Houthis konsolidierten ihre Macht in Sanaa und gründeten u.a. das „Hohe Revolutionskomitee“ als neues Regierungsorgan. Gleichzeitig stießen sie mit Unterstützung der Saleh-Truppen weiter Richtung Süden vor. Sie erreichten schließlich Aden an der jemenitischen Südküste, woraufhin Hadi ins saudische Riad floh. Anders als bei ihren Feldzügen im nördlichen Jemen konnten die Houthis in den südlichen Landesteilen jedoch kaum auf die Unterstützung der Bevölkerung zählen. Gerade in Aden war der Widerstand gegen die Houthis groß und die Gefechte forderten eine hohe Zahl an Opfern (BMF 2/2022).Die Houthi-Bewegung entstand in Form der von Hussein Badraddin al-Houthi, dem älteren Bruder des heutigen Anführers Abdelmalik al-Houthi, gegründeten „Gläubigen Jugend“ (GJ) als Gegengewicht zu den aufkeimenden salafistischen Strömungen in den 1990er Jahren im Gouvernement Sa’da. Bald war die GJ zur wichtigsten gesellschaftlichen Kraft in der Region um Sa’da aufgestiegen und wandelte sich mehr und mehr von einer religiösen Gruppierung zu einer politischen Bewegung. Im Jahr 2001 spaltete sich die GJ aufgrund interner Streitigkeiten, wobei die Gruppe um Hussein al-Houthi bald unter dem Namen „Houthis“ (ar. al-huthiyyun) bekannt wurde. Im Juni 2004 entsandte die Regierung unter Saleh Truppen nach Sa’da und der bewaffnete Konflikt mit den Houthis begann. Im September 2004 wurde Hussein Badraddin al-Houthi durch Regierungskräfte getötet. Die Houthis (2004 hatte sich die „Gläubige Jugend“ in Gedenken an den „Märtyrer“ Hussein Badraddin al-Houthi in „Houthis“ umbenannt) wandelten sich in dieser Zeit von einer religiös-politischen Gruppe in einen militärischen Akteur. Es folgten sechs Kriege zwischen 2004 und 2010, die sog. „Sa’da-Kriege“, benannt nach Sa’da, dem Heimatgouvernement und geographischem Schwerpunkt der Houthis. Die Sa’da-Kriege endeten mit einem Waffenstillstand im Februar
  10. Ab 2010 schlossen sich die Houthis den Anti-Regierungsprotesten an, die im Zuge des sog. „Arabischen Frühlings“ 2011 zum Rücktritt des Langzeitpräsidenten Saleh führten. Nach dem Rücktritt von Präsident Saleh 2011 und der Machtübergabe an seinen Vizepräsidenten Hadi, nutzten die Houthis die Schwäche Hadis um ihre Macht zunächst in Sa’da, dann in weiteren Teilen des nördlichen Jemens zu festigten, indem sie salafistische Milizen und Stämme, welche die sunnitisch-islamistische Islah-Partei unterstützten, bekämpften. Im März 2011 wurde die Stadt Sa’da im gleichnamigen Gouvernement von den Houthi eingenommen, welches nun unter der kompletten Kontrolle der Houthis stand. Erwähnenswert ist dabei das Vorgehen der Houthis: Diese ließen zunächst die existierenden administrativen Strukturen samt Amtsinhabern auf Gouvernements-, Bezirks- und Gemeindeebene formal unangetastet, installierten jedoch auf all diesen Ebenen Houthi-loyale „Aufseher“ (ar. mushrif/mushrifin), die somit eine Art Schattenkabinett stellten und Berichten zufolge direkt Abdelmalik al-Houthi unterstehen. In den Folgejahren vergrößerten sie ihr Einflussgebiet immer weiter, sodass Anfang 2014 bereits fast das ganze Gouvernement Sa’da sowie Teile von al-Jawf, Hajja, al-Mahwit, Amran, Marib und Dhamar unter Kontrolle der Houthis standen. Die Ausweitung des Houthi-Machtbereichs erfolgte zum Teil militärisch, zum Teil konnten die Houthis durch politisches Geschick und Bildung von Allianzen Stammesgebiete kampflos in ihren Machtbereich eingliedern. In urbanen Zentren konnten die Houthis zudem große Bevölkerungsteile für sich gewinnen, da sie offen die Korruption und Misswirtschaft anprangerten und die „allgemeine Wut“ für sich nutzten. Die Houthis hatten also bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs 2014 eine Art Quasistaat errichtet, ohne sich dabei jedoch vom jemenitischen Staat loszusagen. Im Jahr 2014 verbündeten sich die Houthis mit ihrem ehemaligen Erzfeind, Ex-Präsident Saleh, gegen Präsident Hadi. Vor dem Hintergrund der sich weiterhin verschlechternden wirtschaftlichen Lage und Preissteigerungen ab Juli 2014, gingen viele Personen erneut auf die Straße, gerade auch in der Hauptstadt Sanaa. Die Demonstrierenden, darunter auch Anhänger der Houthis, forderten den Rücktritt der Regierung. Zur gleichen Zeit begannen die Houthis ihren (militärischen) Marsch auf die Hauptstadt Sanaa, die sie im September 2014 schließlich in bemerkenswert kurzer Zeit weitgehend unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Im Januar 2015 stürmten sie schließlich den Präsidentenpalast und stellten Präsident Hadi unter Hausarrest, welcher sich zum Rücktritt gezwungen sah. Er floh einige Wochen später jedoch aus Sanaa in die Küstenstadt Aden, die zur neuen vorübergehenden Hauptstadt ernannt wurde. Dort gab er bekannt, seinen Rücktritt vom Präsidentenamt zurückzunehmen und bezeichnete sich erneut als legitimen Präsidenten Jemens. Damit war die dem nachfolgenden Bürgerkrieg zugrunde liegende Zweiteilung des Landes vollzogen. Die Houthis konsolidierten ihre Macht in Sanaa und gründeten u.a. das „Hohe Revolutionskomitee“ als neues Regierungsorgan. Gleichzeitig stießen sie mit Unterstützung der Saleh-Truppen weiter Richtung Süden vor. Sie erreichten schließlich Aden an der jemenitischen Südküste, woraufhin Hadi ins saudische Riad floh. Anders als bei ihren Feldzügen im nördlichen Jemen konnten die Houthis in den südlichen Landesteilen jedoch kaum auf die Unterstützung der Bevölkerung zählen. Gerade in Aden war der Widerstand gegen die Houthis groß und die Gefechte forderten eine hohe Zahl an Opfern (BMF 2 aus 2022,). Laut einer ACCORD-Anfragebeantwortung zur Gefährdungslage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens kamen zwei von ACCORD angefragte jemenitische Forscher, die beide auf international anerkanntem Level Jemen-bezogene Recherche durchführen und veröffentlichen, zu unterschiedlichen Einschätzungen. Der eine Forscher gab an, dass er nicht glaube, dass eine Person, allein aus dem Grund, dass sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) geboren und aufgewachsen sei, im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens Verfolgung ausgesetzt sei. Seiner Meinung nach würde eine Person nur dann verhaftet werden, wenn sie sich der Politik der Houthi-Bewegung widersetze oder sich öffentlich gegen die Houthis äußere, da die Houthis jeden Fall individuell betrachten würden. Im Gegensatz dazu gab der zweite Forscher an, dass es äußerst wahrscheinlich sei, dass eine Person, die in den VAE geboren und aufgewachsen sei, in den Gebieten der Houthis verfolgt werden würde. Er kenne einige Fälle, in denen das der Fall gewesen sei (ACCORD 8.2.2023). Quellen: - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Jemen: Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens [a-12050-4], 8.02.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091183.html - ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (6.4.2023): Al-Qaeda in the Arabian Peninsula, https://acleddata.com/2023/04/06/al-qaeda-in-the-arabian-peninsula-sustained-resurgence-in-yemen-or-signs-of-further-decline/, Zugriff 9.8.2023 - ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (31.1.2024): Yemen Conflict Observatory - Actor Profiles, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/internationally-recognized-government/ - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Länderreport 49; Jemen: Die Houthis (Stand: 02/2022), 7.3.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069073/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Jemen_-_Die_Houthis,_01.02.2022._(Länderreport___49).pdf- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Länderreport 49; Jemen: Die Houthis (Stand: 02 aus 2022,), 7.3.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069073/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Jemen_-_Die_Houthis,_01.02.2022._(Länderreport___49).pdf - CARPO – Center for Applied Research in Partnership with the Orient (15.4.2021): Local Security Governance in Yemen in Times of War, https://carpo-bonn.org/wp-content/uploads/2022/05/YPC-CARPO-Local-Security-Governance-in-Yemen-in-Times-of-War-final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2022 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre (15.6.2023): Jemen; Sikkerhetssituasjonen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2093475/Jemen-temanotat-Sikkerhetssituasjonen-15062023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (24.7.2023): Changing dynamics reshape power networks in Yemen’s “two Hadramawts”, https://mei.edu/publications/changing-dynamics-reshape-power-networks-yemens-two-hadramawts, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - PGN – Political Geography Now (11.3.2023): Yemen Control Map & Report – March 2023 (Subscription), file:///tmp/pid-9239/Yemen%20Control%20Map%20&%20Report%20-%20March%202023%20(Subscription)%20-%20PolGeoNow%20Control%20Maps%20(13.3.2023%2013_40_04).html, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (22.6.2023): Military Mobilization in Hadramawt, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/may-2023/20388, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (14.4.2023): Fighting Escalates on Multiple Fronts, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/march-2023/20001, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (9.3.2023): Nation’s Shield Forces Bolster Al-Alimi’s Influence, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/jan-feb-2023/19707, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 7.2023 - WHH – Welt Hunger Hilfe (24.3.2023): Bürgerkrieg im Jemen: Hintergründe des Konflikts, https://www.welthungerhilfe.de/aktuelles/gastbeitrag/2019/hintergrundanalyse-jemen-konflikt, Zugriff 9.8.2023 Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
  11. Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). Seit dem Beginn der Angriffe der Houthis im Roten Meer am 19.10.2023 hat die Gruppe fast 80 Schiffe im Roten Meer und im Golf von Aden mit Raketen und Drohnen angegriffen, den Welthandel gestört und eine Militärintervention unter Führung der USA ausgelöst. Bislang haben die Houthis 164 Raketen und 265 Drohnen auf 79 Schiffe abgefeuert und dabei 29 Handelsschiffe getroffen, eines davon versenkt und drei Seeleute getötet. Bei einem Überraschungsangriff der Houthi auf STC-nahe Kräfte an der Grenze zwischen Lahij und Taizz am
  12. April wurden Berichten zufolge mindestens 12 Soldaten und neun Houthi-Kämpfer bei einigen der schwersten Kämpfe an der Front in diesem Jahr getötet. Houthi-Kräfte beschossen Stellungen des STC im Süden und unternahmen eine Reihe von Angriffen auf die Frontlinie in Karish, wurden aber schließlich am
  13. April zurückgeschlagen. In der ersten Monatshälfte kam es an der Front zu weiteren Gefechten, bei denen bis zu 15 Kämpfer auf beiden Seiten ums Leben kamen. Die Kämpfe ließen jedoch nach, nachdem die STC-Kräfte nach eigenen Angaben die Kontrolle über Dörfer zurückgewonnen hatten, die von den Houthi-Kräften für Angriffe auf IRG-Gebiete genutzt worden waren. Die südlichen Streitkräfte wurden auch durch die Entsendung von Einheiten der Nation's Shield Forces verstärkt, um ihre Verteidigung zu verstärken (ACLED April 2024). Israels Armee hat am 26.12.2024 Angriffe der Luftwaffe gegen Stellungen im Jemen bestätigt. Ziel sei unter anderem Infrastruktur der Houthi-Miliz am internationalen Flughafen der Hauptstadt Sanaa gewesen, teilte das Militär mit. Dabei ist auch ein Team der Weltgesundheitsorganisation um WHO-Chef Tedros Adhanom Ghebreyesus unter Feuer geraten. Laut Israel haben Kampfjets auch Bereiche in mehreren Häfen, darunter in Hudaida, sowie in zwei Kraftwerken des Landes attackiert (Kurier 26.12.2024). Quellen: - Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED): Yemen Conflict Observatory/Monthly Report/Yemen Situation Update – April 2024, https://acleddata.com/2024/05/06/yemen-situation-update-april-2024/ - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.5.2023): Briefing Notes (KW019/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - GCRP – Global Centre for the Responsibility to Protect (1.3.2023): R2P Monitor, Issue 64, https://reliefweb.int/attachments/4df72bc8-c5c2-4e1b-a2db-95e32a179862/R2P-Monitor-March-2023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (7.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (6.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - Kurier - Israels Armee griff im Jemen an, WHO-Chef geriet in Bombardement, 26.12.2024, https://kurier.at/politik/ausland/israel-jemen-angriff-armee-sanaa-who-tedros-adhanom-ghebreyesus/402992220 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023). Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). Die aktuelle durch Angriffe der Huthi auf westliche Handelsschiffe hervorgerufenen Krise im Roten Meer infolge des Gaza-Konflikts erschweren die Situation (UN 15.04.2024).Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). Die aktuelle durch Angriffe der Huthi auf westliche Handelsschiffe hervorgerufenen Krise im Roten Meer infolge des Gaza-Konflikts erschweren die Situation (UN 15.04.2024). Quellen: - AL – Al Jazeera (7.7.2023): Analysis: Fighting recedes, but peace in Yemen remains distant, https://www.aljazeera.com/news/2023/7/7/analysis-peace-yemen-remains-distant, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2023): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw16-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 9.8.2023 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (1.6.2023): What’s Next for Yemen?, https://carnegieendowment.org/2023/06/01/what-s-next-for-yemen-event-8102, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (4.5.2023): Yemen’s Troubled Presidential Leadership Council, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/yemens-troubled-presidential-leadership-council, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - REUTERS – Reuters (14.4.2023): Houthi official says Yemen peace talks made progress, further rounds planned, https://www.reuters.com/world/middle-east/saudi-houthi-peace-talks-yemens-sanaa-conclude-with-further-rounds-planned-2023-04-14/, Zugriff 9.8.2023 - SC – The Soufan Center (15.6.2023): IntelBrief: Settlement of the Yemen Conflict Remains Elusive, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2023-june-15/, Zugriff 9.8.2023 - UN – United Nations (17.5.2023): Despite Ongoing Challenges, Parties to Yemen Conflict Showing Willingness to Make Progress on Ceasefire, Political Talks, Top Official Tells Security Council, https://press.un.org/en/2023/sc15284.doc.htm, Zugriff 9.8.2023 - UN - United Nations (15.4.2024): Red Sea Crisis, Gaza Conflict Pose Threat to Progress, Stability in Yemen, Speakers Tell Security Council, https://press.un.org/en/2024/sc15661.doc.htm - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (26.1.2022): Letter dated 25 January 2022 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087155/N2141562.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Sicherheitsbehörden Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Art. 36). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 40). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Art. 119) (JEME 1991).Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Artikel 36,). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Artikel 40,). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Artikel 119,) (JEME 1991). Die wichtigsten Einrichtungen der international anerkannten jemenitischen Regierung, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Beide Organisationen sind per Gesetz dem Innenminister und anschließend dem Präsidenten unterstellt (USDOS 20.3.2023). Im September 2019 haben die Huthi die beiden seit langem bestehenden Nachrichtendienste zu einem einzigen Dienst mit der Bezeichnung „Sicherheits- und Nachrichtendienst" zusammengelegt (CTC 10.2022). Die Kriminalpolizei, die die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Sondersicherheitskräfte und die Antiterroreinheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die Huthi-Kräfte kontrollieren die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitsorgane in Teilen des Nordens und andere ehemalige staatliche Einrichtungen. Die jemenitische Regierung besetzt die nationalen Sicherheitsbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten, obwohl große Gebiete, die nominell unter der Kontrolle der jemenitischen Regierung stehen, faktisch von Stammesführern und lokalen Militärkommandeuren kontrolliert werden. Der Südliche Übergangsrat (STC) und die mit ihm verbundenen bewaffneten Gruppen übernehmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden haben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Zu den Militär- und Sicherheitskräften der international anerkannten Regierung gehören mehrere Organisationen aus dem Verteidigungs- und Innenministerium. Hinzu kommen die von Saudi-Arabien unterstützten paramilitärischen oder militärischen Kräfte, die sich weitgehend auf Stammes- oder regionale Zugehörigkeit stützen. Zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräften gehören stammes- und regionenbezogene Milizen und paramilitärische Kräfte (vor allem in den südlichen Gouvernements) wie die Kräfte des STC. Nicht zuletzt verfügen die von Iran militärisch und politisch unterstützten Huthi über Milizen oder Stammeshilfstruppen (CIA 11.7.2023). Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023).Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023). Quellen: - CIA – The World Factbook [USA] (11.7.2023): Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 9.8.2023 - CTC – Combating Terrorism Center at West Point (10.2022): The Houthi Jihad Council: Command and Control in ‘the Other Hezbollah’, https://ctc.westpoint.edu/wp-content/uploads/2022/10/CTC-SENTINEL-102022.pdf, Zugriff 7.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser Art. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser "Art". Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vgl. UNSC 21.2.2023).Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vergleiche UNSC 21.2.2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2023): World Report 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066507.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Korruption Im Korruptionswahrnehmungsindex 2022 belegt der Jemen den Platz 176 von insgesamt 180 (TI 2022). Dies wirkt sich auf alle Aspekte der öffentlichen und privaten Aktivitäten aus (CESCR 23.3.2023). Im Jemen werden Gesetze, Politiken und Verordnungen aktualisiert und geändert sowie neue Strategien und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet (AWTAD 6.2022). Einige Fortschritte bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften und Aufsichtsgremien für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind erzielt worden, aber es bestehen noch viele Lücken, insbesondere bei der tatsächlichen Umsetzung (UNCACC 17.8.2022). Unstimmigkeiten im Präsidialrat (PLC) der international anerkannten Regierung verhindern bisher dringend notwendige Reformen u.a. im Finanzsektor und bei der Korruptionsbekämpfung (BAMF 1.1.2023). Die Korruption ist in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung sowie unter nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere im Sicherheitssektor gegenwärtig. Für die amtliche Korruption sind strafrechtliche Sanktionen vorgesehen, die aber nicht wirksam umgesetzt werden. Von Bewerbern für staatliche Stellen wird oft erwartet, dass sie sich ihre Position durch Bestechung erkaufen. Steuerprüfer z.B. nehmen routinemäßig zu niedrige Bewertungen von Grundstücken vor und stecken die Differenz ein. Zahlreiche Regierungsbeamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, einschließlich Lehrer und Beschäftigte des Gesundheitswesens, werden aufgrund fehlender staatlicher Mittel nicht bezahlt, während die Gehaltslisten des öffentlichen Sektors weiterhin durch „Geisterarbeiter“ belastet werden. Diese erhalten Gehälter für Aufgaben, die sie nicht ausführen. Auch das öffentliche Auftragswesen ist regelmäßig von Korruption betroffen (USDOS 20.3.2023). Die Huthi profitieren weiterhin von der Beschlagnahmung staatlicher Mittel, von Steuern auf den Unternehmenssektor und der Umleitung humanitärer Hilfe. Sie missbrauchen die ehemaligen Antikorruptionsbehörden, um abweichende Meinungen und politische Gegner zu unterdrücken (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AWTAD – AWTAD Anti-Corruption Organization (6.2022): Civil Society Report on the Implementation of Chapter II (Prevention) & Chapter V (Asset Recovery) of the Chapter II (Prevention) & Chapter V (Asset Recovery), United Nations Convention against Corruption in Yemen, https://uncaccoalition.org/wp-content/uploads/FINAL-AWTAD-Parallel-Report-on-UNCAC-compliance-in-Yemen-UNCAC-Coalition-10-August-2022.pdf, Zugriff 9.8.2023- AWTAD – AWTAD Anti-Corruption Organization (6.2022): Civil Society Report on the Implementation of Chapter römisch zwei (Prevention) & Chapter römisch fünf (Asset Recovery) of the Chapter römisch zwei (Prevention) & Chapter römisch fünf (Asset Recovery), United Nations Convention against Corruption in Yemen, https://uncaccoalition.org/wp-content/uploads/FINAL-AWTAD-Parallel-Report-on-UNCAC-compliance-in-Yemen-UNCAC-Coalition-10-August-2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung; Jemen - Juli bis Dezember 2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/23743620/23743287/24041283/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Jemen%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf?nodeid=24041063&vernum=-2, Zugriff 9.8.2023 - CESCR – United Nations Committee on Economic, Social and Cultural Rights (23.3.2023): Concluding observations on the third periodic report of Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090994/G2304857.pdf, Zugriff 9.8.2023 - TI – Transparancy International
(2022): Corruption Perceptions Index 2022, Yemen, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/yem, Zugriff 9.8.2023 - UNCACC – Association for the Implementation of the UN Convention against Corruption (17.8.2022): New Civil Society Report on Yemen: stronger independence and operationalization of oversight and anti-corruption bodies needed to better implement and enforce legislation, https://uncaccoalition.org/civil-society-report-uncac-implementation-yemen/, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Art. 36, 60).Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Artikel 36, 60,). Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das

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