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{'item': 'W191 2290142-1'}

Obsah (10)§ 28§ 3Art. 133§ 4a§ 8§§ 4§ 2§ 34§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2025 GeschäftszahlW191 2290142-1 Spruch, W191 2290148-1/4EW191 2290142-1/4EW191 2290147-1/4EW191 2290139-1/4EW191 2290148-1/4E, W19

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX sowie 4) XXXX

§ 3Abs.

1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 sowie 4) römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX sowie 4) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 sowie 4) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Vorverfahren: 1.1.
  3. Zum Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer: Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX (in der Folge BF1), XXXX (in der Folge BF3) sowie XXXX (in der Folge BF4) stellten am 24.11.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Die minderjährigen BF wurden dabei von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten.Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 (in der Folge BF1), römisch 40 (in der Folge BF3) sowie römisch 40 (in der Folge BF4) stellten am 24.11.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Die minderjährigen BF wurden dabei von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 01.03.2022 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass die BF in Griechenland über den Status der subsidiär Schutzberechtigten verfügten. Die Außerlandesbringung der BF nach Griechenland wurde angeordnet.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 01.03.2022 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass die BF in Griechenland über den Status der subsidiär Schutzberechtigten verfügten. Die Außerlandesbringung der BF nach Griechenland wurde angeordnet. Die Bescheide wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom jeweils 10.05.2022 zu BF1: Zahl W212 2253187-1/6E, BF3: Zahl W212 2253185-1/6E sowie BF4: Zahl W212 2253183-1/6E, behoben und das Asylverfahren zugelassen. Mit Bescheiden des BFA vom 04.07.2022 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Den BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheiden des BFA vom 04.07.2022 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Den BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Bescheiden des BFA wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen

§ 8Abs. 4 Asyl

G verlängert, zuletzt bis zum 10.07.2025 (BF1) bzw. 11.07.2025 (BF3 und BF4).Mit Bescheiden des BFA wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG verlängert, zuletzt bis zum 10.07.2025 (BF1) bzw. 11.07.2025 (BF3 und BF4). 1.1.2. Zum Zweitbeschwerdeführer: Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge BF2) reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 08.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge BF2) reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 08.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2017 wurde der Antrag vollinhaltlich negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde des BF2 wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2021, Zahl W276 2182596-1/20E, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt. Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde des BF2 wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2021, Zahl W276 2182596-1/20E, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt. Mit Bescheiden des BFA wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen

§ 8Abs. 4 Asyl

G verlängert, zuletzt vom 11.11.2022 bis zum 12.11.2024.Mit Bescheiden des BFA wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG verlängert, zuletzt vom 11.11.2022 bis zum 12.11.

  1. 1.
  2. Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag): Die BF stellten am 13.06.2023 den gegenständlichen Folgeantrag. Die minderjährigen BF wurden dabei von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten. Am 17.06.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF bzw. der Mutter als gesetzliche Vertreterin statt. Am 09.09.2023 wurden die BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheiden des BFA vom jeweils 08.03.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit Bescheiden des BFA vom jeweils 08.03.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an das BVwG erhoben. Diese langten am 12.04.2024 beim BVwG ein. Das BVwG teilte den BF mit Schreiben vom 20.11.2024 mit, dass beabsichtigt sei, ohne Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu entscheiden, und räumte den BF zur Wahrung ihres Parteiengehörs eine Frist von 14 Tagen ein, um eine allfällig nötige Korrektur personenbezogener Daten bekanntzugeben. Am 25.11.2024 brachten die BF durch ihre rechtliche Vertreterin vor, dass keine Änderung der personenbezogenen Daten erforderlich sei. Auf das bisherige Vorbringen werde verwiesen und alle gestellten Anträge würden aufrechterhalten. 2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die BF sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Sie bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF reisten über mehrere Länder bis nach Österreich, wo BF1, BF3 und BF4 jeweils am 24.01.2021 bzw. BF2 am 08.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der BF1 ist der Ehemann, BF2 das erwachsene Kind und BF3 sowie BF4 sind die minderjährigen Kinder von Frau XXXX , der mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2290151-1/4E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden.Der BF1 ist der Ehemann, BF2 das erwachsene Kind und BF3 sowie BF4 sind die minderjährigen Kinder von Frau römisch 40 , der mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2290151-1/4E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und vor dem BFA. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan und zur Weiterreise nach Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF sowie der Mutter ihrer Kinder in der Erstbefragung und vor dem BFA, sowie aus den Akten aus den Vorverfahren. Das Datum der Folgeantragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen, dass es sich bei BF1 um den Ehemann und bei BF2, BF3 und BF4 den Kindern von XXXX handelt, und dass die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, gründet sich auf den glaubhaften Angaben der Mutter des BF2, BF3 und BF4 und auf den Angaben des BF1.Die Feststellungen, dass es sich bei BF1 um den Ehemann und bei BF2, BF3 und BF4 den Kindern von römisch 40 handelt, und dass die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, gründet sich auf den glaubhaften Angaben der Mutter des BF2, BF3 und BF4 und auf den Angaben des BF
  2. Dass der Ehefrau bzw. Mutter der BF mit Erkenntnis vom 03.01.2025

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2290151-1/4E. Dass der Ehefrau bzw. Mutter der BF mit Erkenntnis vom 03.01.2025

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2290151-1/4E. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit von BF1 sowie BF2 ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit von BF3 und BF4 ergeben sich bereits aus ihrer Minderjährigkeit. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG bezüglich der Verfahren der BF und ihrer Mutter bzw. Ehefrau vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG bezüglich der Verfahren der BF und ihrer Mutter bzw. Ehefrau vor.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

§ 34Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl

G hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Mutter bzw. der Ehefrau der BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2290151-1/4E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter bzw. der Ehefrau der BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2290151-1/4E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G auch den BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch den BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Beschwerden ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG stattzugeben und festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattzugeben und festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2290142.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.