RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2025 GeschäftszahlW241 2304587-1 Spruch, W241 2304587-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl: 1412565408-241444910, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl: 1412565408-241444910, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Syriens, brachte am 23.09.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), ein.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Syriens, brachte am 23.09.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF im Rahmen einer Asylantragsstellung am 13.03.2024 in Kroatien.
- Im Rahmen der Erstbefragung am 23.09.2024 gab der BF an, dass er im März 2023 von Syrien in den Irak gegangen sei, wo er sich zehn Monate aufgehalten hätte. Danach wäre er über Malaysia, den Kosovo, Serbien und Bosnien nach Kroatien gereist, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Asylantrag hätte er dort keinen gestellt. Nach dreitägigem Aufenthalt in Slowenien sei er in den Kosovo zurückgekehrt, wo er sechs Monate geblieben wäre. Danach wäre er Richtung Österreich aufgebrochen, wo er am 23.09.2024 angekommen wäre.
- Das BFA richtete sodann unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer zu Kroatien am 27.09.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.
- Das BFA richtete sodann unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer zu Kroatien am 27.09.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 11.10.2024 stimmten die kroatischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 11.10.2024 stimmten die kroatischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
- Am 18.11.2024 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF an, dass ein Onkel von ihm in Österreich lebe. Er wäre sechs Monate im Kosovo gewesen, dort wäre er in einem XXXX gewesen. In Kroatien wären ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, deswegen hätte er wieder in den Irak zurückkehren wollen. Dies hätte aber nicht funktioniert, und so wäre er nach sechs Monaten im Kosovo nach Österreich weitergereist.
- Am 18.11.2024 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF an, dass ein Onkel von ihm in Österreich lebe. Er wäre sechs Monate im Kosovo gewesen, dort wäre er in einem römisch 40 gewesen. In Kroatien wären ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, deswegen hätte er wieder in den Irak zurückkehren wollen. Dies hätte aber nicht funktioniert, und so wäre er nach sechs Monaten im Kosovo nach Österreich weitergereist. Im Kosovo wäre er vom
- oder
- März bis September gewesen. Er habe in einem Hotel in der Hauptstadt gewohnt und dort auch gearbeitet. Abschließend legte der BF eine Bestätigung eines XXXX vom XXXX sowie eine Handy-Shop Rechnung vom 23.08.2024 aus dem Kosovo vor.Im Kosovo wäre er vom
- oder
- März bis September gewesen. Er habe in einem Hotel in der Hauptstadt gewohnt und dort auch gearbeitet. Abschließend legte der BF eine Bestätigung eines römisch 40 vom römisch 40 sowie eine Handy-Shop Rechnung vom 23.08.2024 aus dem Kosovo vor.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.12.2024 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.12.2024 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In dem angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des EURODAC-Treffers seine Asylantragstellung am 13.03.2024 in Kroatien feststehe. Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Betreffend das Vorbringen, sich sechs Monate im Kosovo aufgehalten zu haben, führte das BFA Folgendes aus: „Sie geben im Verfahren an, die Europäische Union einschließlich Norwegen, Island und Schweiz mehr als drei Monate verlassen zu haben, nämlich sechs Monate im Kosovo verbracht zu haben. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen aus dem Kosovo sind nicht geeignet, Ihren persönlichen Aufenthalt zu beweisen, zumal diese auch keiner Verifizierung unterzogen werden können. Insbesondere ist anzumerken, dass es sich hierbei um Unterlagen handelt, die nachträglich erstellt hätten werden können. Zur vorgelegten Bestätigung der Unterkunft XXXX wird ausgeführt, dass der angegebene Name nicht mit Ihrem übereinstimmend ist. Des Weiteren ist nicht klar notiert, wie lange Sie sich tatsächlich in diesem Hotel aufgehalten haben. Sie gaben an, sich von 18.-
- März 2024 bis September 2024 im Kosovo aufgehalten zu haben. Dies stimmt jedoch nicht mit der Bestätigung überein. Ihren Angaben bei der Einvernahme am 18.11.2024 zu Folge reisten Sie gleich, nachdem Sie in Kroatien aufgegriffen wurden in den Kosovo. Dies widerspricht jedoch Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 23.09.2024, wo Sie angaben, dass Sie nach Slowenien und erst dann in den Kosovo gereist wären. Somit ist Ihre Reise und Aufenthalt im Kosovo (nach Ihrem Aufgriff in Kroatien) zur Gänze fragwürdig. Sie gaben auch an, dass Sie im Kosovo gearbeitet hätten. Jedoch haben Sie hierzu keinerlei Unterlagen, sowie eine Wohnsitzbestätigung, vorgelegt. Ihre Angaben zum behaupteten Aufenthalt sind nicht glaubhaft. „Sie geben im Verfahren an, die Europäische Union einschließlich Norwegen, Island und Schweiz mehr als drei Monate verlassen zu haben, nämlich sechs Monate im Kosovo verbracht zu haben. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen aus dem Kosovo sind nicht geeignet, Ihren persönlichen Aufenthalt zu beweisen, zumal diese auch keiner Verifizierung unterzogen werden können. Insbesondere ist anzumerken, dass es sich hierbei um Unterlagen handelt, die nachträglich erstellt hätten werden können. Zur vorgelegten Bestätigung der Unterkunft römisch 40 wird ausgeführt, dass der angegebene Name nicht mit Ihrem übereinstimmend ist. Des Weiteren ist nicht klar notiert, wie lange Sie sich tatsächlich in diesem Hotel aufgehalten haben. Sie gaben an, sich von 18.-
- März 2024 bis September 2024 im Kosovo aufgehalten zu haben. Dies stimmt jedoch nicht mit der Bestätigung überein. Ihren Angaben bei der Einvernahme am 18.11.2024 zu Folge reisten Sie gleich, nachdem Sie in Kroatien aufgegriffen wurden in den Kosovo. Dies widerspricht jedoch Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 23.09.2024, wo Sie angaben, dass Sie nach Slowenien und erst dann in den Kosovo gereist wären. Somit ist Ihre Reise und Aufenthalt im Kosovo (nach Ihrem Aufgriff in Kroatien) zur Gänze fragwürdig. Sie gaben auch an, dass Sie im Kosovo gearbeitet hätten. Jedoch haben Sie hierzu keinerlei Unterlagen, sowie eine Wohnsitzbestätigung, vorgelegt. Ihre Angaben zum behaupteten Aufenthalt sind nicht glaubhaft. Dass dies offensichtlich auch von der kroatischen Asylbehörde so gesehen wird, ergibt sich aus dem Konsultationsverfahren, da die kroatische Asylbehörde dem nicht entgegengewirkt hat. Ihrem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte und somit der Zulassung zum Verfahren kann nicht entsprochen werden.“
- In der Folge brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid in vollem Umfang angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.
- Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 18.12.2024.
- Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 18.12.
- II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF stellte am 23.09.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA richtete am 27.09.2024 aufgrund eines EURODAC-Treffers zu Kroatien ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 11.10.2024 stimmten die kroatischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 27.09.2024 aufgrund eines EURODAC-Treffers zu Kroatien ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 11.10.2024 stimmten die kroatischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Der BF gab in seiner Erstbefragung am 23.09.2024 an, sich nach seiner am 13.03.2024 erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung in Kroatien am nächsten Tag kurz nach Slowenien und dann in den Kosovo begeben zu haben. Nach sechs Monaten wäre er dann am 23.09.2024 nach Österreich gelangt. In der Einvernahme am 18.11.2024 wiederholte der BF sein Vorbringen, sechs Monate im Kosovo gewesen zu sein, wobei er eine Bestätigung eines kosovarischen XXXX sowie eine Handy-Shop Rechnung vom 23.08.2024 aus dem Kosovo vorlegte.Der BF gab in seiner Erstbefragung am 23.09.2024 an, sich nach seiner am 13.03.2024 erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung in Kroatien am nächsten Tag kurz nach Slowenien und dann in den Kosovo begeben zu haben. Nach sechs Monaten wäre er dann am 23.09.2024 nach Österreich gelangt. In der Einvernahme am 18.11.2024 wiederholte der BF sein Vorbringen, sechs Monate im Kosovo gewesen zu sein, wobei er eine Bestätigung eines kosovarischen römisch 40 sowie eine Handy-Shop Rechnung vom 23.08.2024 aus dem Kosovo vorlegte.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf der Dokumentation des Verfahrens im vorliegenden Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ … ] § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [ … ]
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ … ] und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.“und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die in casu maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten wie folgt:Die in casu maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lauten wie folgt: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. , Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 18Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 19Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.“ 3.
- In seinem einschlägigen Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, in der Rechtssache Gehezelbash, hat der EuGH ausgesprochen, dass sich die Rechtslage nach der Dublin III-VO insofern von der Vorgängerregelung der Dublin II-VO maßgeblich unterscheidet und Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt, wie dem im dortigen Ausgangsverfahren fraglichen, ein Asylwerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. In einem weiteren Urteil vom 07.06.2016, C-155/15, in der Rechtssache Karim, hat der EuGH diese Sichtweise bekräftigt und ausgesprochen, dass ein Asylwerber gemäß Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung geltend machen kann.3.
- In seinem einschlägigen Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, in der Rechtssache Gehezelbash, hat der EuGH ausgesprochen, dass sich die Rechtslage nach der Dublin III-VO insofern von der Vorgängerregelung der Dublin II-VO maßgeblich unterscheidet und Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt, wie dem im dortigen Ausgangsverfahren fraglichen, ein Asylwerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. In einem weiteren Urteil vom 07.06.2016, C-155/15, in der Rechtssache Karim, hat der EuGH diese Sichtweise bekräftigt und ausgesprochen, dass ein Asylwerber gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabsatz 2 der Verordnung geltend machen kann. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078-9, ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069).In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078-9, ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf vergleiche auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Sacherhalt so mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im Besonderen fehlt nach der zitierten Rechtsprechung des EGMR und des VwGH erforderliche genauere Überprüfung, ob der BF tatsächlich – wie von ihm behauptet – für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten das Gebiet der Vertragsstaaten der Dublin III-VO verlassen hat., Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Sacherhalt so mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im Besonderen fehlt nach der zitierten Rechtsprechung des EGMR und des VwGH erforderliche genauere Überprüfung, ob der BF tatsächlich – wie von ihm behauptet – für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten das Gebiet der Vertragsstaaten der Dublin III-VO verlassen hat. So gab er sowohl in der Erstbefragung als auch der Einvernahme vor dem BFA an, dass er nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung und eintägigem Aufenthalt von Kroatien über Slowenien zurück in den Kosovo gereist sei, wo er sechs Monate geblieben wäre. Erst dann sei er nach Österreich weitergereist, wo er am 23.09.2024 angekommen wäre. Ferner legte der BF eine Bestätigung eines kosovarischen XXXX sowie eine Handy-Shop Rechnung vom 23.08.2024 aus dem Kosovo vor. Ferner legte der BF eine Bestätigung eines kosovarischen römisch 40 sowie eine Handy-Shop Rechnung vom 23.08.2024 aus dem Kosovo vor. Zwar ist bezüglich dieser Beweismittel dem BFA zuzustimmen, dass diese keiner Verifizierung unterzogen und auch nachträglich erstellt hätten werden können, jedoch lässt sich trotz dieser Mängel dennoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein sechsmonatiger Aufenthalt des BF im Kosovo ausschließen. So argumentiert das BFA, dass die Behauptung des BF, von 18.-
- März 2024 bis September 2024 im Kosovo gewesen zu sein, nicht mit der Bestätigung des XXXX übereinstimme. Allerdings fällt der in dem Schreiben erwähnte Zeitraum XXXX in die vom BF angegebene Zeitspanne März bis September 2024 und stimmt somit mit den Aussagen des BF überein. Ferner führte das BFA aus, dass der in der Bestätigung festgehaltene Name „ XXXX “ nicht mit der Identität des BF „ XXXX “ übereinstimme. Diese Argumentation ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal sich die Namen sehr ähneln und arabische Namen im Zuge der Transkription oftmals in unterschiedlicher Schreibweise angegeben werden.Zwar ist bezüglich dieser Beweismittel dem BFA zuzustimmen, dass diese keiner Verifizierung unterzogen und auch nachträglich erstellt hätten werden können, jedoch lässt sich trotz dieser Mängel dennoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein sechsmonatiger Aufenthalt des BF im Kosovo ausschließen. So argumentiert das BFA, dass die Behauptung des BF, von 18.-
- März 2024 bis September 2024 im Kosovo gewesen zu sein, nicht mit der Bestätigung des römisch 40 übereinstimme. Allerdings fällt der in dem Schreiben erwähnte Zeitraum römisch 40 in die vom BF angegebene Zeitspanne März bis September 2024 und stimmt somit mit den Aussagen des BF überein. Ferner führte das BFA aus, dass der in der Bestätigung festgehaltene Name „ römisch 40 “ nicht mit der Identität des BF „ römisch 40 “ übereinstimme. Diese Argumentation ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal sich die Namen sehr ähneln und arabische Namen im Zuge der Transkription oftmals in unterschiedlicher Schreibweise angegeben werden. Betreffend die Feststellung des BFA, dass auch die kroatische Asylbehörde nicht von einem sechsmonatigen Aufenthalt des BF im Kosovo ausgehe, da sie dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hätte, ist auszuführen, dass den kroatischen Behörden im Wiederaufnahmegesuch vom 27.09.2024 die Aussage des BF in der Erstbefragung, nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in Kroatien wieder in den Kosovo ausgereist und dort ein halbes Jahr geblieben zu sein, nicht mitgeteilt wurde. Im Gegenteil geht das BFA in diesem Schreiben offenbar selbst davon aus, dass der BF nur kurz in Kroatien aufhältig war, zumal darin angegeben wurde, dass sich der BF nur einige Tage in Kroatien aufgehalten hätte („In Croatia he was registered and he stayed there for some days.“). Aufgrund der Angaben des BF und der vorgelegten Beweismittel bestehen durchwegs weiterhin Zweifel über den durchgängigen Aufenthalt des BF im Bereich der Mitgliedstaaten und sind daher durch das BFA weitere Ermittlungsschritte zu setzen und Nachforschungen zu tätigen. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, erneut mit den kroatischen Behörden Kontakt aufzunehmen, um einen möglichen durchgängigen sechsmonatigen Aufenthalt in Kroatien zu belegen, zumal sich der BF dort in einem Lager aufgehalten und Grundversorgungsleistungen in Anspruch genommen haben könnte und die Möglichkeit besteht, dass diesbezüglich Belege existieren. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die für die Überprüfung der Behauptung der Abwesenheit des BF aus dem Gebiet der Vertragsstaaten der Dublin III-VO notwendigen und relevanten Ermittlungstätigkeiten nachzuholen haben und ihm das von ihr festgestellte Ermittlungsergebnis zur Wahrung seines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen haben. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das BFA ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das BFA ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Daher war die angefochtene Entscheidung gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.Daher war die angefochtene Entscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG aufzuheben. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. , Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W241.2304587.1.00