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{'item': 'W294 2305098-1'}

Obsah (16)§ 22a§ 35Art. 133Art 28§ 40Artikel 27§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 49§ 77§ 76§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2025 GeschäftszahlW294 2305098-1 Spruch, W294 2305098-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Artikel 28 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 17.07.2024 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz (Eurodac Zl. HR12405706932N). Aus einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 20.12.2024 geht hervor, dass sich der BF vom 19.12.2024 bis 20.12.2024 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und auch im Bundesgebiet nicht gemeldet sei, weshalb er am 20.12.2024 festgenommen und anschließend belehrt worden sei. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung am 21.12.2024 wurde vom BF ausgeführt, dass er gesund sei und nicht rechtlich vertreten sei. Er sei in Russland geboren worden und sei traditionell verheiratet. Seine Ehefrau sei gerade schwanger, seit wann er genau verheiratet sei wisse er jedoch nicht. Er könne auch die genaue Adresse seiner Ehefrau im 20. Bezirk nicht wiedergeben. Seine Frau sei jedenfalls in Besitz des „grauen“ Passes. Die Frage, ob er in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wurde vom BF bejaht. Die weitere Frage, ob er in sein Heimatland abgeschoben worden sei, wurde vom BF verneint. Befragt, ob er in Kroatien eine Entscheidung erhalten habe bzw. ob ein Verfahren geführt worden sei, entgegnete der BF, dass er sein Asylverfahren nicht abgewartet habe. Auf Nachfrage, wann er zuletzt im Heimatland aufhältig gewesen sei, replizierte der BF, dass er vor vier Monaten im Herkunftsstaat gewesen sei und dort einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Er sei legal von Moskau in die Türkei gereist und anschließend über Kroatien nach Österreich gelangt, da er zu seiner Ehefrau reisen habe wollen. Er könne keine Barmittel aufweisen und sei Gelegenheitsjobs nachgegangen, um zu überleben. In Österreich habe er bei seiner Frau genächtigt. Auf Nachfrage, wieso er es unterlassen habe, sich behördlich anzumelden, erklärte der BF, dass es in der Wohnung seiner Ehefrau keinen Platz gebe. Seine Effekte würden sich bei seiner Ehefrau befinden. Die Frage, ob er in Österreich je einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei, wurde vom BF verneint. Zur Frage, welche Ausbildung er absolviert habe, replizierte der BF, dass er neun Jahre in die Schule gegangen sei und vier Jahre eine Berufsausbildung als Automechaniker absolviert habe. Befragt, ob er im Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt worden sei, führte der BF an, dass er in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe, da er im Herkunftsstaat einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Nach ausführlicher Aufklärung über die Gründe für die Verhängung der Schubhaft und der Einleitung von Konsultationen mit Kroatien erklärte der BF, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 21.12.2024 wurde über den BF

Art 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 21.12.2024 wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt. Am 23.12.2024 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.12.2024 wurde vom BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18

(1)b Dublin III VO an Kroatien gestellt.Am 23.12.2024 wurde vom BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18,
(1)b Dublin römisch drei VO an Kroatien gestellt. Der BF erhob am 30.12.2024 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 21.12.2024 und die fortdauernde Anhaltung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der BF mit einer in Österreich asylberechtigten Person verheiratet sei und diese Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Der Zweck der Schubhaft – die Sicherung des Überstellungsverfahrens – sei nicht erreichbar, weil im Falle des BF kein Überstellungsverfahren zu führen sei. Die Voraussetzungen für die Inhaftierung des BF als Asylwerber würden nicht vorliegen. Jedenfalls würden die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Im Fall des BF sei keine „erhebliche Fluchtgefahr“ iSv Art 28 Abs 2 Dublin-III-VO gegeben. Der BF sei aufgrund seiner Ehefrau in Österreich eingereist, welche auch mit dem gemeinsamen Kind schwanger sei. Es gebe keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der BF untertauchen könnte. Der BF könnte bei seiner Partnerin wohnen und wolle jedenfalls das Verfahren in Österreich führen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Tatbestand der Z 1 gegenständlich nicht erfüllt. Das Verfahren zur Anordnung zur Außerlandesbringung sei erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen sei. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei außerdem nicht verhältnismäßig. Der BF sei kooperationsbereit und bereit, sich einem gelinderen Mittel, etwa einer periodischen Meldeverpflichtung, unterzuordnen. Beantragt wurde der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, einschließlich den Ersatz der Eingabegebühr. Der Beschwerde wurde ein Mutter-Kind Pass angeschlossen. Der BF erhob am 30.12.2024 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 21.12.2024 und die fortdauernde Anhaltung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der BF mit einer in Österreich asylberechtigten Person verheiratet sei und diese Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Der Zweck der Schubhaft – die Sicherung des Überstellungsverfahrens – sei nicht erreichbar, weil im Falle des BF kein Überstellungsverfahren zu führen sei. Die Voraussetzungen für die Inhaftierung des BF als Asylwerber würden nicht vorliegen. Jedenfalls würden die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Im Fall des BF sei keine „erhebliche Fluchtgefahr“ iSv Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO gegeben. Der BF sei aufgrund seiner Ehefrau in Österreich eingereist, welche auch mit dem gemeinsamen Kind schwanger sei. Es gebe keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der BF untertauchen könnte. Der BF könnte bei seiner Partnerin wohnen und wolle jedenfalls das Verfahren in Österreich führen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Tatbestand der Ziffer eins, gegenständlich nicht erfüllt. Das Verfahren zur Anordnung zur Außerlandesbringung sei erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen sei. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei außerdem nicht verhältnismäßig. Der BF sei kooperationsbereit und bereit, sich einem gelinderen Mittel, etwa einer periodischen Meldeverpflichtung, unterzuordnen. Beantragt wurde der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, einschließlich den Ersatz der Eingabegebühr. Der Beschwerde wurde ein Mutter-Kind Pass angeschlossen. In einer Stellungnahme zur Vorlage

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wurde vom BFA am 02.01.2025 ausgeführt, dass der BF traditionell verheiratet sei und somit in Österreich nicht offiziell als verheiratet gelte. Der BF könne daher nicht als Familienangehöriger nach den Bestimmungen des geltenden Asylgesetzes angesehen werden. Der BF habe in Kroatien einen Asylantrag gestellt und sei Kroatien nach den Bestimmungen der Dublin III VO für das Führen des Verfahrens internationalen Schutz zuständig. Der BF habe sich dem Verfahren in Kroatien durch die Ausreise entzogen. Entgegen den Ausführungen der BBU bestehe sehr wohl eine erhebliche Fluchtgefahr, da der BF kein Interesse habe, sich dem derzeitigen Verfahren nach dem AsylG zu stellen, da dieses Verfahrens zur Überstellung nach Kroatien diene. Der BF werde alles unternehmen, um dieses Verfahren zu verzögern und in weiterer Folge die Überstellung nach Kroatien zu verhindern. Nach den Angaben in der Beschwerde sei die Lebensgefährtin des BF in Wien 20, XXXX wohnhaft, jedoch wurde der BF um 05:00 Früh in Wien 11 angetroffen und bedeutet dies, dass der BF offensichtlich nicht durchgehend an der Adresse der Lebensgefährtin aufhältig sei. Aus der niederschriftlichen Einvernahme sei ersichtlich, dass der BF die genaue Adresse der Lebensgefährtin nicht nennen habe können. Auf die Frage, warum der BF sich nicht angemeldet habe, habe der BF angegeben, dass in der Wohnung der Lebensgefährtin kein Platz sei und dadurch keine Anmeldung erfolgt sei. Der BF nächtige offensichtlich immer wieder an anderen Adressen und werde daher für die Behörde nicht greifbar sein. Der BF habe auch angegeben, dass der BF nicht nach Kroatien zurückkehren werde und sei daher in jedem Fall mit einem unkooperativen Verhalten zu rechnen. Das notwendige Konsultationsverfahren sei mit Kroatien eingeleitet worden und sei aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers mit der Zustimmung der kroatischen Behörden zu rechnen. Eine Zustimmung innerhalb von 14 Tagen sei zu erwarten. Der BF sei nicht bereit gewesen, sich anzumelden und habe den Asylantrag zu einem Zeitpunkt gestellt, wo der BF über die beabsichtigte Vorgangsweise der Behörde im Hinblick auf die Überstellung nach Kroatien informiert worden sei. Der BF setze somit Handlungen, um sich dem Verfahren entziehen zu können. An der Adresse in Wien 20 könne der BF laut eigenen Angaben nicht angemeldet werden und sei der BF an einer anderen Adresse angetroffen worden. Eine offizielle Wohnsitznahme sei daher nicht möglich. Der Hinweis, dass eine Wohnsitznahme bei der Lebensgefährtin erfolgen werde und sich der BF einem gelinderen Mittel stellen würde, diene als Vorwand, um aus der Haft entlassen zu werden. Das Verfahren internationaler Schutz werde innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeschlossen werden und sei auch eine Überstellung nach Kroatien möglich. Die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung liege daher vor. Der BF sei nicht vertrauenswürdig und habe sich bereits einmal einem Verfahren internationalen Schutz entzogen. Der BF trachte danach, in Österreich zu verbleiben und sei eine Kooperationsbereitschaft daher auszuschließen. Obwohl eine Unterkunftnahme in Wien 20 erfolgte, sei der BF an einer anderen Adresse angetroffen. Eine Anmeldung sei unterlassen worden, um für die Behörde nicht greifbar zu sein. Der BF habe versucht, seinen Aufenthalt zu verschleiern, um zu verhindern, dass eine Rückkehr nach Kroatien erfolgen müsse. Die Anwendung eines gelinderen Mittels sei daher nicht in Betracht gekommen. Beantragt wurde, den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes sowie des Schriftsatzaufwandes der Behörde sowie im Falle der Anberaumung einer Verhandlung zum Ersatz des Verhandlungsaufwandes zu verpflichten. In einer Stellungnahme zur Vorlage

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wurde vom BFA am 02.01.2025 ausgeführt, dass der BF traditionell verheiratet sei und somit in Österreich nicht offiziell als verheiratet gelte. Der BF könne daher nicht als Familienangehöriger nach den Bestimmungen des geltenden Asylgesetzes angesehen werden. Der BF habe in Kroatien einen Asylantrag gestellt und sei Kroatien nach den Bestimmungen der Dublin römisch drei VO für das Führen des Verfahrens internationalen Schutz zuständig. Der BF habe sich dem Verfahren in Kroatien durch die Ausreise entzogen. Entgegen den Ausführungen der BBU bestehe sehr wohl eine erhebliche Fluchtgefahr, da der BF kein Interesse habe, sich dem derzeitigen Verfahren nach dem AsylG zu stellen, da dieses Verfahrens zur Überstellung nach Kroatien diene. Der BF werde alles unternehmen, um dieses Verfahren zu verzögern und in weiterer Folge die Überstellung nach Kroatien zu verhindern. Nach den Angaben in der Beschwerde sei die Lebensgefährtin des BF in Wien 20, römisch 40 wohnhaft, jedoch wurde der BF um 05:00 Früh in Wien 11 angetroffen und bedeutet dies, dass der BF offensichtlich nicht durchgehend an der Adresse der Lebensgefährtin aufhältig sei. Aus der niederschriftlichen Einvernahme sei ersichtlich, dass der BF die genaue Adresse der Lebensgefährtin nicht nennen habe können. Auf die Frage, warum der BF sich nicht angemeldet habe, habe der BF angegeben, dass in der Wohnung der Lebensgefährtin kein Platz sei und dadurch keine Anmeldung erfolgt sei. Der BF nächtige offensichtlich immer wieder an anderen Adressen und werde daher für die Behörde nicht greifbar sein. Der BF habe auch angegeben, dass der BF nicht nach Kroatien zurückkehren werde und sei daher in jedem Fall mit einem unkooperativen Verhalten zu rechnen. Das notwendige Konsultationsverfahren sei mit Kroatien eingeleitet worden und sei aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers mit der Zustimmung der kroatischen Behörden zu rechnen. Eine Zustimmung innerhalb von 14 Tagen sei zu erwarten. Der BF sei nicht bereit gewesen, sich anzumelden und habe den Asylantrag zu einem Zeitpunkt gestellt, wo der BF über die beabsichtigte Vorgangsweise der Behörde im Hinblick auf die Überstellung nach Kroatien informiert worden sei. Der BF setze somit Handlungen, um sich dem Verfahren entziehen zu können. An der Adresse in Wien 20 könne der BF laut eigenen Angaben nicht angemeldet werden und sei der BF an einer anderen Adresse angetroffen worden. Eine offizielle Wohnsitznahme sei daher nicht möglich. Der Hinweis, dass eine Wohnsitznahme bei der Lebensgefährtin erfolgen werde und sich der BF einem gelinderen Mittel stellen würde, diene als Vorwand, um aus der Haft entlassen zu werden. Das Verfahren internationaler Schutz werde innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeschlossen werden und sei auch eine Überstellung nach Kroatien möglich. Die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung liege daher vor. Der BF sei nicht vertrauenswürdig und habe sich bereits einmal einem Verfahren internationalen Schutz entzogen. Der BF trachte danach, in Österreich zu verbleiben und sei eine Kooperationsbereitschaft daher auszuschließen. Obwohl eine Unterkunftnahme in Wien 20 erfolgte, sei der BF an einer anderen Adresse angetroffen. Eine Anmeldung sei unterlassen worden, um für die Behörde nicht greifbar zu sein. Der BF habe versucht, seinen Aufenthalt zu verschleiern, um zu verhindern, dass eine Rückkehr nach Kroatien erfolgen müsse. Die Anwendung eines gelinderen Mittels sei daher nicht in Betracht gekommen. Beantragt wurde, den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes sowie des Schriftsatzaufwandes der Behörde sowie im Falle der Anberaumung einer Verhandlung zum Ersatz des Verhandlungsaufwandes zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1. Zum bisherigen Verfahren Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der BF

§ 40BFA – Verfahrensgesetz am 20.12.2024 um 05:05 festgenommen.

Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der BF

Paragraph 40, BFA – Verfahrensgesetz am 20.12.2024 um 05:05 festgenommen. Das BFA stellte aufgrund eines EURODAC-Treffers am 17.07.2024 einen Antrag auf Wiederaufnahme des BF im Sinne der Dublin III-VO an Kroatien. Am 21.12.2024 erfolgte vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme, bei welcher sich der BF nicht rückkehrwillig zeigte. Zudem gab der BF an, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da seine Ehefrau in Österreich lebe. Am 23.12.2024 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 21.12.2024, wurde über den BF

Art 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 21.12.2024, wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt. 1.

  1. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Die Identität des BF steht fest. Er trägt den im Spruch genannten Namen und ist zu dem dort genannten Datum geboren. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist russischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wird seit 21.12.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Er ist auch weiterhin gesund und haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  2. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Der BF reiste unrechtmäßig in den Schengenraum ein und stellte in Kroatien und Österreich Anträge auf internationalen Schutz und entzog sich in beiden Ländern den jeweils zuständigen Behörden und seinen Verfahren. Der BF tauchte absichtlich im Bundesgebiet unter, um eine Überstellung nach Kroatien zu vereiteln. Es liegt ein hohes Maß an Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens beim BF vor. Der BF war und ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, nach Kroatien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF untertauchen, um sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten und seine Überstellung nach Kroatien zu verhindern. Auch aus aktueller Sicht ist davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen wird, um seine Überstellung nach Kroatien zu verhindern. Der BF ist nicht glaubhaft, da er keine nachvollziehbaren Angaben über seine Unterkunftsnahmen in Österreich tätigte. Er gab zudem bis zuletzt keine genaue Adresse seiner Unterkünfte an. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Der BF hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form einer schwangeren Partnerin, mit der er traditionell verheiratet ist. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist auch sonst keine besonderen Integrationsmerkmale auf. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Die Abschiebung ist jedenfalls innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer realistisch. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft. Es finden laufend Überstellungen nach Kroatien statt.
  3. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  4. Zum Verfahrensgang Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln. 2.
  5. Zur Person des BF, den Voraussetzungen der Schubhaft, der Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren. Dass der BF gesund war und ist beruht auf den Angaben desselben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2024, wobei der BF das Vorliegen einer Erkrankung verneinte und zudem vorbrachte keine Medikamente einzunehmen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 21.12.2024 13:40 Uhr, beruht auf der im Akt einliegenden Ausfertigung des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides samt Übernahmebestätigung vom 21.12.2024 sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die erfolgte Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich am 23.12.2024, ergibt sich aus einem Auszug aus dem IZR. Dass der BF bereits vor seiner damaligen Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien gestellt und dessen Ausgang nicht abgewartet, sondern weiter nach Österreich gereist ist, beruht auf einem Abfrageergebnis der EURODAC-Datenbank sowie auf den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2024, in welcher er bestätigte, dass er sein Asylverfahren in Kroatien nicht abgewartet habe. Dass der BF den Ausgang des Verfahrens in Kroatien abgewartet hätte, wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt behauptet. Das Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Behörden an die kroatischen Behörden geht ebenfalls aus einem „Take Back Request“ im Akt hervor. Dem ZMR ist – abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in einem PAZ –keine Wohnsitzmeldung in Österreich zu entnehmen, worauf sich daher auch die Feststellung des unsteten Aufenthalts des BF stützt. Der Umstand, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 21.12.2024, in welcher er erklärte, dass er legal von Moskau in die Türkei gereist und anschließend über Kroatien nach Österreich gelangt sei, da er zu seiner Ehefrau reisen habe wollen. Der familiäre Anknüpfungspunkt des BF in Österreich in Form einer schwangeren Partnerin, geht aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2024 in Verbindung mit einem in Vorlage gebrachten Mutter-Kind Pass hervor. Zur Intensität der Beziehung ist anzumerken, dass der BF und seine Partnerin lediglich traditionell und nicht standesamtlich verheiratet sind bzw. kein gemeinsamer Haushalt besteht und auch im Herkunftsstaat des BF keiner begründet wurde. Abgesehen davon vermochte der BF in der Einvernahme vor dem BFA auch nicht darzulegen, seit wann seine Ehe besteht, er an einer anderen Adresse angetroffen wurde und ist daher auch nicht von einem besonderen Naheverhältnis auszugehen. Weitere soziale Anknüpfungspunkte in Österreich wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Das der BF nicht kooperativ und nicht gewillt ist, nach Kroatien zurückzukehren, beruht auf den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.12.
  6. Der BF gab in seiner Einvernahme am 21.12.2024 auch explizit an, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, was eine Rückkehrbereitschaft des BF nach Kroatien nicht erkennen lässt. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus mehreren Faktoren: Zunächst hatte er zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz gemeldet und es ist nicht feststellbar, wo er sich im Bundesgebiet tatsächlich aufgehalten hat. Weiters verfügt er über keine Wohnung aus eigener rechtlichen Position (Eigentum, Miete, Untermiete). Zudem gestalteten sich die Ausführungen des BF hinsichtlich seiner Wohnsituation nicht logisch nachvollziehbar: Er brachte in seiner Einvernahme zwar vor, bei seiner Ehefrau untergekommen zu sein, räumte jedoch auf die Frage, wieso er dort nicht gemeldet sei, gleichzeitig ein, dass in der Wohnung seiner Ehefrau nicht ausreichend Platz vorhanden sei, weshalb er eine Meldung unterlassen habe, was auch indiziert, dass sich der BF nicht durchgehend an der Wohnadresse seiner Partnerin aufgehalten hat und auch durch die Ausführungen des BFA im Rahmen der Stellungnahme am 02.01.2025 bestätigt wurde, da der BF an einer anderen Adresse in einem gänzlich anderen Wohnbezirk angetroffen wurde. Dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.12.2024 überdies auch nicht in der Lage war, die genaue Adresse seiner Partnerin anzugeben, spricht ebenfalls gegen die Möglichkeit eines längerfristigen Verbleibes des BF an der von ihm in dem Raum gestellten Adresse. Einen einleuchtenden und schlüssigen Grund, weshalb er die ordnungsgemäße Meldung eines Wohnsitzes unterlassen hat, konnte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme jedenfalls nicht substantiiert angeben. Eine konkrete alternative Unterkunftsmöglichkeit besteht ebenso nicht. Vor diesem Hintergrund war mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem Untertauchen des BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft auszugehen. Alleine aus dem Umstand, dass der BF weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte, war festzustellen, dass der BF bisher in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Unabhängig davon verneinte der BF auch die Frage, ob er je einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist. Der BF gab vor dem Bundesamt am 21.12.2024 zudem an, über kein Geld und nur über ein Telefon zu verfügen. Es war daher festzustellen, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Ersparnisse verfügt. Demzufolge erwies und erweist sich der BF als nicht vertrauenswürdig, nicht kooperativ und war und ist davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und/oder zumindest den Versuch unternommen hätte bzw. unternehmen wird, in einen anderen Mitgliedsstaat weiterzureisen um einer Überstellung nach Kroatien zu entgehen. Dass Überstellungen nach Kroatien stattgefunden haben und auch weiterhin stattfinden beruht auf den unbedenklichen Angaben der HRZ-Fachabteilung des BFA.
  7. Rechtliche Beurteilung 3.
  8. Zu Spruchteil A. – Anhaltung in Schubhaft seit 21.12.2024 3.1.
  9. Gesetzliche Grundlagen § 22a. Abs. 1 Z 3 BFA-VG lautet: Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG lautet: „

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn (…) 3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.“ Art 23 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 23, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise):

(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet:Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Art 29 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise): „
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. (…)

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. § 77 Gelinderes Mittel:Paragraph 77, Gelinderes Mittel:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von (erheblicher) Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von (erheblicher) Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Art. 28Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 AVG angeordnet. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Artikel 28

, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG angeordnet. Angesichts des Umstandes, dass ein EURODAC Treffer vorliegt und der BF im Verfahren auch einräumte, in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Kroatien zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig war. Bis dato hat der Staat Kroatien auf das Ersuchen des BFA auf Rückübernahme des BF vom 23.12.2024 nicht geantwortet, sodass

Art 28Abs.

2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO nach Fristablauf am 6.01.2025 jedenfalls von der Zuständigkeit Kroatiens auszugehen ist. Bis dato hat der Staat Kroatien auf das Ersuchen des BFA auf Rückübernahme des BF vom 23.12.2024 nicht geantwortet, sodass

Artikel 28

, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO nach Fristablauf am 6.01.2025 jedenfalls von der Zuständigkeit Kroatiens auszugehen ist. Demzufolge hat das BFA die gegenständliche Schubhaft dem Grunde nach zurecht auf Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt.Demzufolge hat das BFA die gegenständliche Schubhaft dem Grunde nach zurecht auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass das BFA von erheblicher Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG ausgehen konnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass das BFA von erheblicher Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen konnte. 3.1.3. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF gab in Österreich keine Meldeadresse an und war daher für die Behörden nicht greifbar, weshalb er sich damit auch seiner Überstellung nach Kroatien entzog, wodurch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt war, was im gegenständlichen Bescheid auch hinreichend begründet wurde. Entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde hat das BFA das Vorliegen des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG demzufolge nicht bloß auf die fehlende Ausreisebereitschaft des BF gestützt. 3.1.3. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF gab in Österreich keine Meldeadresse an und war daher für die Behörden nicht greifbar, weshalb er sich damit auch seiner Überstellung nach Kroatien entzog, wodurch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt war, was im gegenständlichen Bescheid auch hinreichend begründet wurde. Entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde hat das BFA das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG demzufolge nicht bloß auf die fehlende Ausreisebereitschaft des BF gestützt.

§ 76Abs.

3 Z 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Der BF stellte bereits am 17.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien. Zudem stellte er in Österreich am 23.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte daher klar bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz und war von der Zuständigkeit Kroatiens auszugehen. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG war somit erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Der BF stellte bereits am 17.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien. Zudem stellte er in Österreich am 23.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte daher klar bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz und war von der Zuständigkeit Kroatiens auszugehen. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG war somit erfüllt. Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügte in Österreich zwar über eine schwangere Partnerin, der BF weist jedoch im Bundesgebiet weder eine gesicherte Unterkunft noch finanzielle Mittel auf. Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügte in Österreich zwar über eine schwangere Partnerin, der BF weist jedoch im Bundesgebiet weder eine gesicherte Unterkunft noch finanzielle Mittel auf. Zur Frage des Nichtvorliegens eines gesicherten Wohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer Vereinbarung ankommt, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden kann (VwGH, 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018-10). Im gegenständlichen Fall geht das Gericht zunächst davon aus, dass sich dem BF einerseits kein rechtlich gesicherter Wohnsitz zu Verfügung steht. Ist also schon die Realisierung einer nicht bloß theoretisch möglichen, sondern sogar gesicherten Wohnmöglichkeit des BF im gegenständlichen Fall äußerst zweifelhaft, so ist davon auszugehen, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auch im Falle der Realisierung einer solchen Wohnmöglichkeit im speziellen Fall nicht davon auszugehen ist, dass dies den BF abhalten können wird, erneut unterzutauchen. Dies ist schon durch den Umstand gegeben, dass die erwähnte „Ehefrau“ keine ausreichenden Platzmöglichkeiten hat und der BF an ihrer Adresse nicht angetroffen wurde. Es ist letztlich nicht davon auszugehen, dass der BF durch seine – nicht maßgebliche – soziale Verankerung in Österreich von einem Untertauchen abgehalten werden könnte. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Auch dieser Tatbestand war daher erfüllt.Im gegenständlichen Fall geht das Gericht zunächst davon aus, dass sich dem BF einerseits kein rechtlich gesicherter Wohnsitz zu Verfügung steht. Ist also schon die Realisierung einer nicht bloß theoretisch möglichen, sondern sogar gesicherten Wohnmöglichkeit des BF im gegenständlichen Fall äußerst zweifelhaft, so ist davon auszugehen, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auch im Falle der Realisierung einer solchen Wohnmöglichkeit im speziellen Fall nicht davon auszugehen ist, dass dies den BF abhalten können wird, erneut unterzutauchen. Dies ist schon durch den Umstand gegeben, dass die erwähnte „Ehefrau“ keine ausreichenden Platzmöglichkeiten hat und der BF an ihrer Adresse nicht angetroffen wurde. Es ist letztlich nicht davon auszugehen, dass der BF durch seine – nicht maßgebliche – soziale Verankerung in Österreich von einem Untertauchen abgehalten werden könnte. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Auch dieser Tatbestand war daher erfüllt. Entgegen der Ausführung in der gegenständlichen Beschwerde, kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn dieses unter Berücksichtigung des vom BF bereits gezeigten Verhaltens nicht von einer den BF vor einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten vermögenden sozialen Verankerung desselben in Österreich ausgegangen ist. Es war daher unter Berücksichtigung des bisher vom BF gezeigten Verhaltens insgesamt vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG, wonach bei bloß fehlender Ausreisebereitschaft im Falle des BF aufgrund seiner familiären Bezüge, der dadurch gesicherten Unterkunft und dem gegebenen Bezug von Grundversorgungsleistungen keine iSd. Dublin III-VO bestehende erhebliche Fluchtgefahr vorliege, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF war jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 lit. a und Z 9 FPG gegeben.Es war daher unter Berücksichtigung des bisher vom BF gezeigten Verhaltens insgesamt vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG, wonach bei bloß fehlender Ausreisebereitschaft im Falle des BF aufgrund seiner familiären Bezüge, der dadurch gesicherten Unterkunft und dem gegebenen Bezug von Grundversorgungsleistungen keine iSd. Dublin III-VO bestehende erhebliche Fluchtgefahr vorliege, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF war jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6, Litera a und Ziffer 9, FPG gegeben. 3.1.

  1. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem BFA zuzustimmen, dass ein solcher gegeben war. Aus den vorliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen ergibt sich, dass sich der BF seinem Asylverfahren im Ausland entzogen hat, indem er einerseits von Kroatien unrechtsmäßig nach Österreich ausgereist ist, andererseits keinen Wohnsitz angemeldet hat, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen und seine Überstellung nach Kroatien auf Dauer zu vereiteln und so unrechtmäßig eine Zuständigkeit Österreichs für sein Verfahren zu erlangen. Weiter hat er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich angegeben, dass er nicht ausreisewillig nach Kroatien ist, sich dem Verfahren dort nicht stellen will, sondern in Österreich bleiben will. Daher und in Verbindung mit dem Verlassen des Landes, in dem einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erweist sich eine sehr hohe Fluchtgefahr, die durch den Umstand, dass ihm bewusst ist, dass nunmehr seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht, noch zusätzlich gesteigert wird. Die Behauptung, er würde sich nunmehr den Behörden verlässlich zur Verfügung halten, ist daher kein Glauben beizumessen. Demzufolge war vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch – wie schon ausgeführt – von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. 3.1.
  2. Zur Verhältnismäßigkeit: Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft vor den Behörden im Verborgenen, entzog sich seinem Asylverfahren in Kroatien und entzog sich dem Zugriff der Behörden in Österreich zum Zwecke seine Überstellung nach Kroatien zu erschweren bzw. zu verhindern. Zudem sind – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht substantiiert behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstanden. Der BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftahme gesund und haftfähig und sind Anhaltspunkte für das Auftreten einer Erkrankung des BF während seiner Anhaltung nicht feststellbar. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt war. Der BF unterlag bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestanden nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF, zumal der BF durch sein bisher gezeigtes Verhalten eindrücklich gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass er dieses Verhalten geändert hätte. Bei der Beurteilung der familiären Interessen darf darauf verwiesen werden, dass das Beweisverfahren klar ergeben hat, dass er aufgrund seiner schwangeren Partnerin durchaus ein persönliches Interesse am weiteren Verbleib in Österreich hat. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass es dem BF freisteht, von Kroatien aus seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und erneut ins Bundesgebiet einzureisen. Weitere persönliche Interessen darüber hinaus konnte das Verfahren nicht ergeben. Es liegt keine weitere soziale Verankerung, wie zB eine Berufsausbildung, vor. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen wird darauf verwiesen, dass es im Interesse der Republik Österreich, aber auch im Interesse der Europäischen Gemeinschaft ist, dass der BF im Gebiet der EU nicht wahllos mehrere Asylanträge stellt. Anhaltspunkte dafür, dass eine zeitnahe Überstellung des BF nach Kroatien nicht in der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen hätte können, lagen nicht vor. Maßgebliche Sachverhaltsänderungen wurden vom BF nicht substantiiert vorgebracht. Überstellungshindernisse waren im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht zu erblicken. Abschiebungen nach Kroatien fanden statt und könnte eine solche innerhalb von 2-4 Wochen ab Zustimmung Kroatiens vorgenommen werden. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb weniger Wochen, jedenfalls innerhalb der maximalen Haftdauer nach Art 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz Dublin III-VO, realistisch und als wahrscheinlich anzusehen war. Die bisher veranlassten Schritte des BFA waren vor dem Hintergrund der anzunehmenden Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates, hier Kroatien, erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0174).Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb weniger Wochen, jedenfalls innerhalb der maximalen Haftdauer nach Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz Dublin III-VO, realistisch und als wahrscheinlich anzusehen war. Die bisher veranlassten Schritte des BFA waren vor dem Hintergrund der anzunehmenden Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates, hier Kroatien, erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0174). Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
  3. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. 3.1.
  4. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens (bei welchem er sich bereits seinem Asylverfahren in Kroatien durch Weiterreise entzog und nicht zu erkennen gab, nach Kroatien zurückkehren zu wollen) nicht zur Sicherung des Verfahrens und der Außerlandesbringung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigt hätte. Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens des BF führen. Die Kriterien, die bereits oben zum Sicherungsbedarf erörtert wurden, zeigen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Seine Unterkunftnahme ist aufgrund der persönlichen Situation des BF fraglich und könnte eine solche auch in Ansehung der Mittellosigkeit des BF und der fehlenden Arbeitsberechtigung in Österreich nicht von Dauer sein. Aufgrund des vom BF bisher gesetzten nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens, reichte die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht aus, um dem Sicherungsbedarf ausreichend zu begegnen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam im Falle des BF sohin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen konnte. Das Verfahren hatte keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.
  5. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. 3.
  6. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. 3.2.1.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG hat das BVw

G, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 lit a. und b. sowie Z 9 FPG weiterhin und darüber hinaus auch

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG erhebliche Fluchtgefahr sowie auch erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6, Litera a, und b, sowie Ziffer 9, FPG weiterhin und darüber hinaus auch

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erhebliche Fluchtgefahr sowie auch erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen. Der BF stellte bereits in Kroatien und Österreich Asylanträge und ist von einer Zuständigkeit Kroatiens auszugehen (Z 6 lit a). Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt aktuell auch nicht über ausreichende eigene Barmittel. Zudem weist der BF in Österreich auch keine gesicherte Unterkunft auf. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor. Der BF stellte bereits in Kroatien und Österreich Asylanträge und ist von einer Zuständigkeit Kroatiens auszugehen (Ziffer 6, Litera a,). Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt aktuell auch nicht über ausreichende eigene Barmittel. Zudem weist der BF in Österreich auch keine gesicherte Unterkunft auf. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist nicht maßgeblich sozial-, familiär- und beruflich in Österreich verankert. Das BFA führt das Verfahren hinsichtlich der Abklärung der Zuständigkeit iSd. Dublin III-VO zügig. Anhaltspunkte, dass aus aktueller Sicht eine zeitnahe Überstellung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer iSd. Art 28 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin III-VO nicht möglich sein soll, sind nicht festzustellen, zumal der BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung substantiiert vorgebracht hat und Überstellungen nach Kroatien stattfinden bzw. die Überstellung des BF in zwei bis vier Wochen nach – nunmehriger – Zustimmung von Kroatien möglich ist.Der BF ist nicht maßgeblich sozial-, familiär- und beruflich in Österreich verankert. Das BFA führt das Verfahren hinsichtlich der Abklärung der Zuständigkeit iSd. Dublin III-VO zügig. Anhaltspunkte, dass aus aktueller Sicht eine zeitnahe Überstellung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer iSd. Artikel 28, Absatz 2, Unterabsatz 3 Dublin III-VO nicht möglich sein soll, sind nicht festzustellen, zumal der BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung substantiiert vorgebracht hat und Überstellungen nach Kroatien stattfinden bzw. die Überstellung des BF in zwei bis vier Wochen nach – nunmehriger – Zustimmung von Kroatien möglich ist. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – konnte vom BF das aktuelle Vorliegen einer die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Schubhaft begründen könnende Erkrankung und/oder körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht substantiiert dargetan werden. Demzufolge ist auch weiterhin Verhältnismäßigkeit gegeben. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegen beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels wären. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt III.3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch drei.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 21.12.2024 als auch die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 21.12.2024 als auch die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF als unterlegener Partei gebührt

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher als unbegründet abzuweisen.Dem BF als unterlegener Partei gebührt

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben:Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben: Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2305098.1.00

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