RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2025 GeschäftszahlW296 2291977-1 Spruch, W296 2291977-1/22E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM römisch 40 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des römisch 40 gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und XXXX von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen er habe, als XXXX Experte in der Postfiliale XXXX 1. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und römisch 40 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen er habe, als römisch 40 Experte in der Postfiliale römisch 40 „1. gegen die von seinem vorgesetzten Verkaufsleiter am XXXX um 11:00 Uhr und um 16:00 Uhr mündlich ausgesprochene Weisung, private Telefongespräche außerhalb der Dienstzeit zu führen, verstoßen zu haben, indem er am Nachmittag des XXXX zwischen 14:00 und 17:00 Uhr zwei Mal für jeweils mehr als 10 Minuten eigenmächtig den Arbeitsplatz für Telefonate mit seinem Rechtsanwalt verlassen hat und auch in der Folge, trotz zwischenzeitig erfolgter schriftlicher Weisungswiederholung vom XXXX , auch am XXXX um 9:10 Uhr zumindest ein weiteres Mal eigenmächtig den Arbeitsplatz verlassen hat, um seinen Rechtsanwalt telefonisch zu kontaktieren,„1. gegen die von seinem vorgesetzten Verkaufsleiter am römisch 40 um 11:00 Uhr und um 16:00 Uhr mündlich ausgesprochene Weisung, private Telefongespräche außerhalb der Dienstzeit zu führen, verstoßen zu haben, indem er am Nachmittag des römisch 40 zwischen 14:00 und 17:00 Uhr zwei Mal für jeweils mehr als 10 Minuten eigenmächtig den Arbeitsplatz für Telefonate mit seinem Rechtsanwalt verlassen hat und auch in der Folge, trotz zwischenzeitig erfolgter schriftlicher Weisungswiederholung vom römisch 40 , auch am römisch 40 um 9:10 Uhr zumindest ein weiteres Mal eigenmächtig den Arbeitsplatz verlassen hat, um seinen Rechtsanwalt telefonisch zu kontaktieren, 2. die von seinem vorgesetzten Verkaufsleiter erstmalig am Nachmittag des XXXX um 15:00 Uhr mündlich ausgesprochene Weisung, die für die Einschulung bzw. Ausübung am Arbeitsplatz XXXX (kurz: XXXX Expert*
- in)erforderliche XXXX Geheimhaltungserklärung zu unterschreiben, mit der Begründung verweigert zu haben, dass er ohnedies der Amtsverschwiegenheit unterliege und diese Weisung auch nach Erklärung der Notwendigkeit sowie mündlicher bzw. schriftlicher Weisungswiederholungen am XXXX um 9:30 Uhr und um 16:00 Uhr, am XXXX um 10:15 Uhr und am XXXX im Zuge der neuerlichen schriftlichen Weisungswiederholung nicht befolgt zu haben, wodurch die Einschulung am Arbeitsplatz massiv beeinträchtigt wurde,2. die von seinem vorgesetzten Verkaufsleiter erstmalig am Nachmittag des römisch 40 um 15:00 Uhr mündlich ausgesprochene Weisung, die für die Einschulung bzw. Ausübung am Arbeitsplatz römisch 40 (kurz: römisch 40 Expert*
- in)erforderliche römisch 40 Geheimhaltungserklärung zu unterschreiben, mit der , Begründung verweigert zu haben, dass er ohnedies der Amtsverschwiegenheit unterliege und diese Weisung auch nach Erklärung der Notwendigkeit sowie mündlicher bzw. schriftlicher Weisungswiederholungen am römisch 40 um 9:30 Uhr und um 16:00 Uhr, am römisch 40 um 10:15 Uhr und am römisch 40 im Zuge der neuerlichen schriftlichen Weisungswiederholung nicht befolgt zu haben, wodurch die Einschulung am Arbeitsplatz massiv beeinträchtigt wurde, 3. der von seinem vorgesetzten Verkaufsleiter mündlich ausgesprochenen Weisung vom XXXX den im Ausbildungsplan für XXXX Expert*innen vorgesehen und Herrn XXXX seit Beginn der Einschulungsphase bekannten Termin für die Absolvierung des Wissens-Checks wahrzunehmen, erst verspätet gegen 10:15 Uhr nachgekommen zu sein, indem er gegen 09:10 Uhr seinen Arbeitsplatz eigenmächtig verließ, um vor Einlassung auf den Wissen-Check bzw. Befolgung der Weisung mit seinem Rechtsanwalt Rücksprache zu halten.“3. der von seinem vorgesetzten Verkaufsleiter mündlich ausgesprochenen Weisung vom römisch 40 den im Ausbildungsplan für römisch 40 Expert*innen vorgesehen und Herrn römisch 40 seit Beginn der Einschulungsphase bekannten Termin für die Absolvierung des Wissens-Checks wahrzunehmen, erst verspätet gegen 10:15 Uhr nachgekommen zu sein, indem er gegen 09:10 Uhr seinen Arbeitsplatz eigenmächtig verließ, um vor Einlassung auf den Wissen-Check bzw. Befolgung der Weisung mit seinem Rechtsanwalt Rücksprache zu halten.“ gemäß §§ 126 Abs. 2 iVM § 118 Abs. 1 Z 1 2. Fall BDG 1979 freigesprochen. gemäß Paragraphen 126, Absatz 2, iVM Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall BDG 1979 freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Gebühren für die Sachverständige sind gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 vom Bund zu tragen.2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Gebühren für die Sachverständige sind gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vom Bund zu tragen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am römisch 40 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W296.2291977.1.00