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{'item': 'I403 2279172-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2025 GeschäftszahlI403 2279172-3 SpruchI403 2279172-3/2E, I403 2279172-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 8EMRK“. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer über eine Bewilligung gemäß § 4c Ausl

BG verfüge und daher als türkischer Staatsbürger legal aufhältig sei; zudem bestehe aufgrund seiner Berufstätigkeit in einem Mangelberuf ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Beigelegt war den Anträgen das Formular „Erstantrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK“, eine Kopie des Reisepasses, des Führerscheins und der E-Card, Bestätigung, Dienstzettel, Dienstzeugnis und Lohnabrechnungen des Arbeitgebers, die Bescheide des AMS vom 25.04.2023 bzw. vom 23.04.2024 (Beschäftigungsbewilligung), Meldezettel und Ausbildungsnachweise.Am 28.05.2024 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“ und einen „Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK“. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer über eine Bewilligung gemäß Paragraph 4 c, Ausl

BG verfüge und daher als türkischer Staatsbürger legal aufhältig sei; zudem bestehe aufgrund seiner Berufstätigkeit in einem Mangelberuf ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Beigelegt war den Anträgen das Formular „Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK“, eine Kopie des Reisepasses, des Führerscheins und der E-Card, Bestätigung, Dienstzettel, Dienstzeugnis und Lohnabrechnungen des Arbeitgebers, die Bescheide des AMS vom 25.04.2023 bzw. vom 23.04.2024 (Beschäftigungsbewilligung), Meldezettel und Ausbildungsnachweise. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages der belangten Behörde am 04.06.2024 festgenommen. Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen „Antrag auf einstweilige Verfügung aufgrund des Unionsrechts zwecks Stopps einer unionsrechtswidrigen Abschiebung in die Türkei“. Dem Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2024, L504 2279172-2/4E, nicht stattgegeben. Am 05.06.2024 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher allerdings gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 am 10.06.2024 als gegenstandslos abgelegt wurde.Am 05.06.2024 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher allerdings gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 am 10.06.2024 als gegenstandslos abgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2024 in die Türkei abgeschoben. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 27.09.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG geplant sei, da sich der Sachverhalt seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, L504 2279172-1/4E, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Dem Beschwerdeführer wurde im Wege seines Rechtsvertreters die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Diese Möglichkeit wurde nicht wahrgenommen.Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 27.09.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG geplant sei, da sich der Sachverhalt seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, L504 2279172-1/4E, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Dem Beschwerdeführer wurde im Wege seines Rechtsvertreters die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Diese Möglichkeit wurde nicht wahrgenommen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.11.2024 wurde der Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 28.05.2024 gemäß § 60 Abs. 1 und 2 FPG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen. Spruchpunkt I. wurde damit begründet, dass das Gesetz kein Antragsrecht auf Aufhebung einer Rückkehrentscheidung vorsehe, Spruchpunkt II. damit, dass keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024 eingetreten sei. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.11.2024 wurde der Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 28.05.2024 gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurückgewiesen. Spruchpunkt römisch eins. wurde damit begründet, dass das Gesetz kein Antragsrecht auf Aufhebung einer Rückkehrentscheidung vorsehe, Spruchpunkt römisch zwei. damit, dass keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024 eingetreten sei. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2024 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm erteilten Beschäftigungsbewilligung mit Bescheid des AMS vom 23.04.2024 unter Art 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des ARB 1/80 falle, wodurch ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Dass das AMS bei Erteilung der Beschäftigungsbewilligung die rechtskräftige Abweisung des Asylantrages „offenbar übersehen“ habe, sei nur der Sphäre der Behörde zuzurechnen. Der „Widerruf der Beschäftigungsbewilligung“ stelle eine Verletzung des Art 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des ARB 1/80 dar. Durch die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung am 23.04.2024 sei zudem die „erste Rückkehrentscheidung des BFA derogiert“ worden und habe sich jedenfalls der Sachverhalt geändert. Beantragt wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Geschäftsführers des früheren Dienstgebers des Beschwerdeführers und eines Mitarbeiters des BFA.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2024 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm erteilten Beschäftigungsbewilligung mit Bescheid des AMS vom 23.04.2024 unter Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich des ARB 1/80 falle, wodurch ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Dass das AMS bei Erteilung der Beschäftigungsbewilligung die rechtskräftige Abweisung des Asylantrages „offenbar übersehen“ habe, sei nur der Sphäre der Behörde zuzurechnen. Der „Widerruf der Beschäftigungsbewilligung“ stelle eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich des ARB 1/80 dar. Durch die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung am 23.04.2024 sei zudem die „erste Rückkehrentscheidung des BFA derogiert“ worden und habe sich jedenfalls der Sachverhalt geändert. Beantragt wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Geschäftsführers des früheren Dienstgebers des Beschwerdeführers und eines Mitarbeiters des BFA. Rechtlich wurde vorgebracht, dass jedenfalls eine Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung bestehe, in eventu sei das Fehlen eines Antragrechts bezüglich der Aufhebung einer Rückkehrentscheidung im Vergleich zur Aufhebung eines Einreiseverbots verfassungswidrig. In eventu werde daher ein entsprechendes Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 60 Abs. 1 FPG angeregt. Es wurden die Durchführung einer Verhandlung und „der beantragten Beweise“, die Änderung des Bescheides dahingehend, dass die Rückkehrentscheidung (rechtskräftig am 01.03.2024) aufgehoben wird und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit beantragt.Rechtlich wurde vorgebracht, dass jedenfalls eine Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung bestehe, in eventu sei das Fehlen eines Antragrechts bezüglich der Aufhebung einer Rückkehrentscheidung im Vergleich zur Aufhebung eines Einreiseverbots verfassungswidrig. In eventu werde daher ein entsprechendes Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich Paragraph 60, Absatz eins, FPG angeregt. Es wurden die Durchführung einer Verhandlung und „der beantragten Beweise“, die Änderung des Bescheides dahingehend, dass die Rückkehrentscheidung (rechtskräftig am 01.03.2024) aufgehoben wird und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit beantragt. Akt und Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und unbescholten. Er stellte am 23.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen wurde (Erkenntnis vom 28.02.2024, L504 2279172-1/4E, rechtskräftig am 01.03.2024). Er befand sich seit 01.03.2024 unrechtmäßig im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer war auf Basis einer Beschäftigungsbewilligung gem. § 8 Abs 1 AuslBG vom 04.05.2023 bis zu seiner Abschiebung am 06.06.2024 in einem Zimmereibetrieb beschäftigt. Auf Grund eines Antrages vom 08.04.2024 gewährte das Arbeitsmarktservice für den Zeitraum 26.06.2024 bis 25.04.2025 neuerlich eine Beschäftigungsbewilligung gem. § 8 Abs 1 AsylG für den gleichen Dienstgeber. Nachdem dieser das Dienstverhältnis am 10.06.2024 auflöste, ist die Beschäftigungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 6 Z 1 AuslBG erloschen. Der Beschwerdeführer war auf Basis einer Beschäftigungsbewilligung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG vom 04.05.2023 bis zu seiner Abschiebung am 06.06.2024 in einem Zimmereibetrieb beschäftigt. Auf Grund eines Antrages vom 08.04.2024 gewährte das Arbeitsmarktservice für den Zeitraum 26.06.2024 bis 25.04.2025 neuerlich eine Beschäftigungsbewilligung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für den gleichen Dienstgeber. Nachdem dieser das Dienstverhältnis am 10.06.2024 auflöste, ist die Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG erloschen. Der Beschwerdeführer ließ sich am 15.05.2024 von seiner in der Türkei lebenden Ehefrau scheiden und vereinbarte bei einem Standesamt eine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin für den 05.06.
  2. Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine Beziehung zwischen den beiden, sondern sollte die Ehe nur geschlossen werden, um die Abschiebung des Beschwerdeführers zu verhindern. Der Termin zur Eheschließung wurde annulliert, der Beschwerdeführer am 04.06.2024 festgenommen und am 06.06.2024 abgeschoben.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem in Kopie im Akt einliegenden Reisepass, jene zur Unbescholtenheit aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Die Beschäftigungsbewilligungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bescheiden des AMS; die Beendigung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Schreiben des AMS Niederösterreich vom 19.09.
  4. Die Feststellungen zur geplanten Eheschließung ergeben sich aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12.07.2024, GZ. XXXX , die Feststellung zur Abschiebung ergibt sich darüber hinaus aus einem Auszug des „Informationsverbund Zentrales Fremdenregister“ (IZR).Die Feststellungen zur geplanten Eheschließung ergeben sich aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12.07.2024, GZ. römisch 40 , die Feststellung zur Abschiebung ergibt sich darüber hinaus aus einem Auszug des „Informationsverbund Zentrales Fremdenregister“ (IZR).
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27.11.2024 wurde der Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 28.05.2024 gemäß § 60 Abs. 1 und 2 FPG 2005 zurückgewiesen und dies mit der mangelnden gesetzlichen Grundlage begründet. Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 27.11.2024 wurde der Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 28.05.2024 gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG 2005 zurückgewiesen und dies mit der mangelnden gesetzlichen Grundlage begründet. § 60 FPG lautet:Paragraph 60, FPG lautet: „

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen 1.der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; 2.ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“2.ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“ Der Beschwerdeführer begründete seinen entsprechenden Antrag vom 28.05.2024 mit § 60 Abs. 1 und 2 FPG
  1. Diese Bestimmungen beziehen sich aber eindeutig nur auf die Aufhebung eines Einreiseverbotes und nicht einer Rückkehrentscheidung, so dass der diesbezügliche Antrag von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer begründete seinen entsprechenden Antrag vom 28.05.2024 mit Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG
  2. Diese Bestimmungen beziehen sich aber eindeutig nur auf die Aufhebung eines Einreiseverbotes und nicht einer Rückkehrentscheidung, so dass der diesbezügliche Antrag von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen wurde. Tatsächlich argumentiert der Beschwerdeführer in der Beschwerde in erster Linie damit, dass der Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht habe und daher die Behörde zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei. Damit verkennt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber die Rechtslage: Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174, Punkt
  3. der Entscheidungsgründe, sowie darauf Bezug nehmend, betreffend das ex lege eintretende „Erlöschen“ einer Rückkehrentscheidung und der mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche durch den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 14, und VwGH 21.6.2022, Ra 2022/22/0058, Rn. 10). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher - gleich den in § 60 Abs. 3 FPG ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts - eine Gegenstandslosigkeit herbeiführen (vgl. zu allem wiederum VwGH Ra 2017/21/0151, Rn. 14).Tatsächlich argumentiert der Beschwerdeführer in der Beschwerde in erster Linie damit, dass der Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht habe und daher die Behörde zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei. Damit verkennt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber die Rechtslage: Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174, Punkt
  4. der Entscheidungsgründe, sowie darauf Bezug nehmend, betreffend das ex lege eintretende „Erlöschen“ einer Rückkehrentscheidung und der mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche durch den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 14, und VwGH 21.6.2022, Ra 2022/22/0058, Rn. 10). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher - gleich den in Paragraph 60, Absatz 3, FPG ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts - eine Gegenstandslosigkeit herbeiführen vergleiche zu allem wiederum VwGH Ra 2017/21/0151, Rn. 14). Wenn der Beschwerdeführer daher über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen sollte, wäre die Behörde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht verpflichtet, die Rückkehrentscheidung zu beheben, sondern wäre diese ex lege gegenstandslos. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen und dies von der belangten Behörde damit begründet, dass keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, rechtskräftig am 01.03.2024, eingetreten sei. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurückgewiesen und dies von der belangten Behörde damit begründet, dass keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, rechtskräftig am 01.03.2024, eingetreten sei. An das Bestehen einer Rückkehrentscheidung knüpft der im vorliegenden Fall herangezogene Zurückweisungstatbestand nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 an; demnach sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründenden Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.An das Bestehen einer Rückkehrentscheidung knüpft der im vorliegenden Fall herangezogene Zurückweisungstatbestand nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 an; demnach sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründenden Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Das Vorbringen im Verfahren bzw. in der Beschwerde beschränkt sich auf die Behauptung eines aus dem ARB 1/80 abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, das der Beschwerdeführer durch die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Bescheid des AMS vom 23.04.2024 erlangt habe. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sich nur solche türkische Arbeitnehmer auf ein auf Art. 6 ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht berufen können, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus". Während der in Art. 6 ARB 1/80 genannten Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden haben. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluss an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Art. 6 ARB 1/80 berufen. Diese Voraussetzungen erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht (vgl. so schon VwGH 01.06.2001, 2001/19/0035; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa weiters VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117; 09.07.2021, Ra 2021/22/0120; 18.07.2022, Ra 2022/18/0154; 25.10.2023, Ra 2021/21/0257; 20.06.2023, Ra 2023/19/0104).Das Vorbringen im Verfahren bzw. in der Beschwerde beschränkt sich auf die Behauptung eines aus dem ARB 1/80 abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, das der Beschwerdeführer durch die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Bescheid des AMS vom 23.04.2024 erlangt habe. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sich nur solche türkische Arbeitnehmer auf ein auf Artikel 6, ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht berufen können, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus". Während der in Artikel 6, ARB 1/80 genannten Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden haben. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluss an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Artikel 6, ARB 1/80 berufen. Diese Voraussetzungen erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht vergleiche so schon VwGH 01.06.2001, 2001/19/0035; vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa weiters VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117; 09.07.2021, Ra 2021/22/0120; 18.07.2022, Ra 2022/18/0154; 25.10.2023, Ra 2021/21/0257; 20.06.2023, Ra 2023/19/0104). Im gegenständlichen Fall verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ersten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß AuslBG bloß über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG

  1. Wie sich aus obiger Judikatur ergibt, kann sich der Beschwerdeführer schon alleine dadurch nicht auf ein durch Art. 6 ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht stützen. Im gegenständlichen Fall verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ersten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß AuslBG bloß über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG
  2. Wie sich aus obiger Judikatur ergibt, kann sich der Beschwerdeführer schon alleine dadurch nicht auf ein durch Artikel 6, ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht stützen. Zum Zeitpunkt der weiteren Erteilung dieser Bewilligung im April 2024 verfügte der Beschwerdeführer bereits über kein Aufenthaltsrecht mehr. Durch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf Basis des AuslBG konnte er auch kein Aufenthaltsrecht begründen. Vielmehr ist für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gem. § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG grundlegende Voraussetzung, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, dem FGP oder dem AsylG verfügt.Zum Zeitpunkt der weiteren Erteilung dieser Bewilligung im April 2024 verfügte der Beschwerdeführer bereits über kein Aufenthaltsrecht mehr. Durch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf Basis des AuslBG konnte er auch kein Aufenthaltsrecht begründen. Vielmehr ist für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG grundlegende Voraussetzung, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, dem FGP oder dem AsylG verfügt. Der Beschwerdeführer verfügte daher über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Durch die erneute Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung wurde der Sachverhalt auch nicht entscheidend verändert, war der Beschwerdeführer doch bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.03.2024 in einem Beschäftigungsverhältnis und verfügte er über eine Beschäftigungsbewilligung. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.03.2024 und der Erlassung des Bescheides am 27.11.2024 keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher als unbegründet abzuweisen. Zu den beantragten Beweisen: In der Beschwerde wurde als Beweis beantragt die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Geschäftsführers des früheren Dienstgebers des Beschwerdeführers und eines Mitarbeiters des BFA sowie die Berücksichtigung der Beschäftigungsbewilligungen des AMS. Letztere wurden im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt, von der beantragten Befragung der genannten Personen aber abgesehen, da das Beweisthema in der Beschwerde vollkommen unklar blieb. Inhalt der Beschwerde war alleine die Behauptung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, welches sich aus der vom AMS erteilten Beschäftigungsbewilligung ergeben würde. In welcher Form der Beschwerdeführer, sein früherer Dienstgeber und ein Mitarbeiter des BFA zur Erörterung dieser Rechtsfrage beitragen könnten, blieb unklar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in der Unterlassung einer Beweisaufnahme dann kein Verfahrensmangel, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist bzw. wenn das Beweismittel untauglich ist (VwGH 26.
  3. 2021, Ra 2020/14/0561). Eine Beweisaufnahme, wie in der Beschwerde gefordert, ist im gegenständlichem Fall nicht notwendig und sinnvoll. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher von der Einvernahme des Beschwerdeführers und der beantragten Zeugen ab. Zur Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Vorliegend ist das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Vorliegend ist das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2279172.3.00

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