RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2025 GeschäftszahlI403 2279172-4 SpruchI403 2279172-4/7E, I403 2279172-4/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 8EMRK:römisch eins.2.
Zum Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und zum Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK: Am 28.05.2024 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“ und einen „Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK“. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer über eine Bewilligung gemäß § 4c Ausl
BG verfüge und daher als türkischer Staatsbürger legal aufhältig sei; zudem bestehe aufgrund seiner Berufstätigkeit in einem Mangelberuf ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Beigelegt war den Anträgen das Formular „Erstantrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK“, eine Kopie des Reisepasses, des Führerscheins und der E-Card, Bestätigung, Dienstzettel, Dienstzeugnis und Lohnabrechnungen des Arbeitgebers, die Bescheide des AMS vom 25.04.2023 bzw. vom 23.04.2024 (Beschäftigungsbewilligung), Meldezettel und Ausbildungsnachweise.Am 28.05.2024 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“ und einen „Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK“. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer über eine Bewilligung gemäß Paragraph 4 c, Ausl
BG verfüge und daher als türkischer Staatsbürger legal aufhältig sei; zudem bestehe aufgrund seiner Berufstätigkeit in einem Mangelberuf ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Beigelegt war den Anträgen das Formular „Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK“, eine Kopie des Reisepasses, des Führerscheins und der E-Card, Bestätigung, Dienstzettel, Dienstzeugnis und Lohnabrechnungen des Arbeitgebers, die Bescheide des AMS vom 25.04.2023 bzw. vom 23.04.2024 (Beschäftigungsbewilligung), Meldezettel und Ausbildungsnachweise. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 27.09.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG geplant sei, da sich der Sachverhalt seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, L504 2279172-1/4E, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Dem Beschwerdeführer wurde im Wege seines Rechtsvertreters die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Diese Möglichkeit wurde nicht wahrgenommen.Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 27.09.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG geplant sei, da sich der Sachverhalt seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, L504 2279172-1/4E, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Dem Beschwerdeführer wurde im Wege seines Rechtsvertreters die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Diese Möglichkeit wurde nicht wahrgenommen. Mit Bescheid vom 27.11.2024 wurde der Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 28.05.2024 gemäß § 60 Abs. 1 und 2 FPG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 zurückgewiesen. Spruchpunkt I. wurde damit begründet, dass das Gesetz kein Antragsrecht auf Aufhebung einer Rückkehrentscheidung vorsehe, Spruchpunkt II. damit, dass keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024 eingetreten sei. Mit Bescheid vom 27.11.2024 wurde der Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 28.05.2024 gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 zurückgewiesen. Spruchpunkt römisch eins. wurde damit begründet, dass das Gesetz kein Antragsrecht auf Aufhebung einer Rückkehrentscheidung vorsehe, Spruchpunkt römisch zwei. damit, dass keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024 eingetreten sei. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2024 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm erteilten Beschäftigungsbewilligung mit Bescheid des AMS vom 23.04.2024 untern Art 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des ARB 1/80 falle, wodurch ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Dass das AMS bei Erteilung der Beschäftigungsbewilligung die rechtskräftige Abweisung des Asylantrages „offenbar übersehen“ habe, sei nur der Sphäre der Behörde zuzurechnen. Der „Widerruf der Beschäftigungsbewilligung“ stelle eine Verletzung des Art 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des ARB 1/80 dar. Durch die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung am 23.04.2024 sei zudem die „erste Rückkehrentscheidung des BFA derogiert“ worden und habe sich jedenfalls der Sachverhalt geändert. Beantragt wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Geschäftsführers des früheren Dienstgebers des Beschwerdeführers und eines Mitarbeiters des BFA.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2024 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm erteilten Beschäftigungsbewilligung mit Bescheid des AMS vom 23.04.2024 untern Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich des ARB 1/80 falle, wodurch ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Dass das AMS bei Erteilung der Beschäftigungsbewilligung die rechtskräftige Abweisung des Asylantrages „offenbar übersehen“ habe, sei nur der Sphäre der Behörde zuzurechnen. Der „Widerruf der Beschäftigungsbewilligung“ stelle eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich des ARB 1/80 dar. Durch die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung am 23.04.2024 sei zudem die „erste Rückkehrentscheidung des BFA derogiert“ worden und habe sich jedenfalls der Sachverhalt geändert. Beantragt wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Geschäftsführers des früheren Dienstgebers des Beschwerdeführers und eines Mitarbeiters des BFA. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2025, I403 2279172-3/2E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.11.2024 als unbegründet abgewiesen. I.
- Zur Festnahme und Abschiebung des Beschwerdeführers:römisch eins.
- Zur Festnahme und Abschiebung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages der belangten Behörde am 04.06.2024 festgenommen. Am 06.06.2024 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben. I.
- Zum Folgeantrag auf internationalen Schutz_römisch eins.
- Zum Folgeantrag auf internationalen Schutz_ Nachdem dem Beschwerdeführer am 04.06.2024 mitgeteilt worden war, dass seine Abschiebung in die Türkei für den 06.06.2024 in Aussicht genommen worden sei, stellte er am 05.06.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk des BFA vom 10.06.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 AsylG 2005 für gegenstandslos erklärt. Mit Aktenvermerk des BFA vom 10.06.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 25, AsylG 2005 für gegenstandslos erklärt. I.
- Zur Frage des faktischen Abschiebeschutzes:römisch eins.
- Zur Frage des faktischen Abschiebeschutzes: Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.06.2024, zugestellt am 11.06.2024, wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegt. Dem Beschwerdeführer wurde der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.06.2024, zugestellt am 11.06.2024, wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegt. Dem Beschwerdeführer wurde der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Am 25.06.2024 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Vorstellung eingebracht und behauptet, dass § 12a AsylG 2005 unionsrechtswidrig sei, da die Bestimmung keine Regelung vorsehe, wenn ein türkischer Arbeitnehmer nach negativer Beendigung des Asylverfahrens ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 erwerbe. Es wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Am 25.06.2024 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Vorstellung eingebracht und behauptet, dass Paragraph 12 a, AsylG 2005 unionsrechtswidrig sei, da die Bestimmung keine Regelung vorsehe, wenn ein türkischer Arbeitnehmer nach negativer Beendigung des Asylverfahrens ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Artikel 6, ARB 1/80 erwerbe. Es wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Am 25.06.2024 wurde vom BFA gemäß § 57 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren eingeleitet und am 28.06.2024 wurde dem Rechtsvertreter das Länderinformationsblatt zur Türkei zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Am 25.06.2024 wurde vom BFA gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG das Ermittlungsverfahren eingeleitet und am 28.06.2024 wurde dem Rechtsvertreter das Länderinformationsblatt zur Türkei zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Mit Stellungnahme vom 31.07.2024 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und seines alevitischen Glaubensbekenntnis Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem komme dem Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Basis des ARB 1/80 zu. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2024 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 57 Abs. 2 AVG wurde der Antrag, der Vorstellung vom 25.06.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2024 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG wurde der Antrag, der Vorstellung vom 25.06.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Am 27.12.2024 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Schriftsatz bei der belangten Behörde ein, welchen er als „Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 23.12.2024“ bezeichnete. Die belangte Behörde leitete diesen am 03.01.2025 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, welches die belangte Behörde am 07.01.2025 darüber informierte, dass keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich einer „Vorstellung“ gegeben sei. I.
- Zu den gegenständlichen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:römisch eins.
- Zu den gegenständlichen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht: Am 08.12.2024 brachte der Beschwerdeführer einen als „Säumnisbeschwerde“ bezeichneten Schriftsatz beim BFA ein, da die Behörde nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.06.2024 entschieden habe. Am 27.12.2024 langte diesbezüglich eine „Beschwerdeergänzung“ bei der belangten Behörde ein, die am 03.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Darin wurde insbesondere ein Normprüfungsverfahren hinsichtlich § 25 AsylG angeregt.Am 08.12.2024 brachte der Beschwerdeführer einen als „Säumnisbeschwerde“ bezeichneten Schriftsatz beim BFA ein, da die Behörde nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.06.2024 entschieden habe. Am 27.12.2024 langte diesbezüglich eine „Beschwerdeergänzung“ bei der belangten Behörde ein, die am 03.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Darin wurde insbesondere ein Normprüfungsverfahren hinsichtlich Paragraph 25, AsylG angeregt. Am selben Tag wurde ein weiterer als „Säumnisbeschwerde“ bezeichneter Schriftsatz beim BFA eingebracht, wonach die belangte Behörde noch nicht über den am 28.05.2024 gestellten Antrag auf Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 des ARB 1/80 entschieden habe.Am selben Tag wurde ein weiterer als „Säumnisbeschwerde“ bezeichneter Schriftsatz beim BFA eingebracht, wonach die belangte Behörde noch nicht über den am 28.05.2024 gestellten Antrag auf Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Artikel 6, Absatz eins, Spiegelstrich 1 des ARB 1/80 entschieden habe. Akt und Säumnisbeschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Verfahrensgang und die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu 2279172-1, 2279172-2, 2279172-3 und 2279172-
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0052). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0052). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 3.
- Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des am 05.06.2024 gestellten Folgeantrages auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das BFA über den am 05.06.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden habe. Tatsächlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Aktenvermerk des BFA vom 10.06.2024 (AS 159) gemäß § 25 AsylG 2005 für gegenstandslos erklärt.Tatsächlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Aktenvermerk des BFA vom 10.06.2024 (AS 159) gemäß Paragraph 25, AsylG 2005 für gegenstandslos erklärt. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a Abs. 4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, als gegenstandslos abzulegen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, als gegenstandslos abzulegen. Im gegenständlichen Fall waren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt, als das Verfahren über den am 05.06.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz am 10.06.2024 von der belangten Behörde für gegenstandslos erklärt wurde: Die Abschiebung war für den 06.06.2024 geplant, der Beschwerdeführer stellte einen Tag davor den Folgeantrag. Dass kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 23.12.
- Dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus der effektuiertem Abschiebung und wurde vom Rechtsvertreter auch nicht bestritten. Vielmehr stellte er in der Beschwerdeergänzung vom 27.12.2024 selbst fest, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG im gegenständlichen Fall erfüllt seien. Im gegenständlichen Fall waren die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt, als das Verfahren über den am 05.06.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz am 10.06.2024 von der belangten Behörde für gegenstandslos erklärt wurde: Die Abschiebung war für den 06.06.2024 geplant, der Beschwerdeführer stellte einen Tag davor den Folgeantrag. Dass kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 23.12.
- Dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus der effektuiertem Abschiebung und wurde vom Rechtsvertreter auch nicht bestritten. Vielmehr stellte er in der Beschwerdeergänzung vom 27.12.2024 selbst fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG im gegenständlichen Fall erfüllt seien. Soweit in der Beschwerdeergänzung angeregt wurde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH bezüglich § 25 Abs 1 Z 1 AsylG einzuleiten, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Bedenken nicht. Soweit in der Beschwerdeergänzung angeregt wurde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH bezüglich Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einzuleiten, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Bedenken nicht. Das Verfahren über den Folgeantrag war daher zu Recht eingestellt bzw. der Antrag als gegenstandslos abgelegt worden, so dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht eintreten konnte. Mangels Säumnis war die Beschwerde zurückzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des laut Beschwerde am 28.05.2024 gestellten Antrags auf Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 des ARB 1/80:3.
- Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des laut Beschwerde am 28.05.2024 gestellten Antrags auf Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Artikel 6, Absatz eins, Spiegelstrich 1 des ARB 1/80: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das BFA über den am 28.05.2024 gestellten Antrag auf Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 des ARB 1/80 noch nicht entschieden habe. Tatsächlich waren am 28.05.2024 ein „Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“ und ein „Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK“ gestellt worden, über welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2024 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2025 entschieden wurde. Ein „Antrag auf Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 des ARB 1/80“ ist dem Schriftsatz vom 28.05.2024 dagegen nicht zu entnehmen, vielmehr wird das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Argument für die beiden Anträge (auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung bzw. auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK) herangezogen.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das BFA über den am 28.05.2024 gestellten Antrag auf Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Artikel 6, Absatz eins, Spiegelstrich 1 des ARB 1/80 noch nicht entschieden habe. Tatsächlich waren am 28.05.2024 ein „Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“ und ein „Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK“ gestellt worden, über welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2024 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2025 entschieden wurde. Ein „Antrag auf Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Artikel 6, Absatz eins, Spiegelstrich 1 des ARB 1/80“ ist dem Schriftsatz vom 28.05.2024 dagegen nicht zu entnehmen, vielmehr wird das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Argument für die beiden Anträge (auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung bzw. auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK) herangezogen.
Nachdem kein entsprechender Antrag vorliegt, ist eine dahingehende Säumnis der belangten Behörde denkunmöglich und war auch diese Beschwerde zurückzuweisen. Zur Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Vorliegend ist das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG gedeckt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341).Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Vorliegend ist das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG gedeckt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2279172.4.00