Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 5Art. 18§ 61§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlG301 2274900-1 Spruch, G301 2274898-1/20E G301 2274900-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und dem Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) jeweils zugestellt am 07.06.2023, wurden deren Anträge auf internationalen Schutz vom 14.09.2022 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Kuba zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und dem Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) jeweils zugestellt am 07.06.2023, wurden deren Anträge auf internationalen Schutz vom 14.09.2022 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kuba zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 03.07.2023 beim BFA, Regionaldirektion Burgenland, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter gemeinsam Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.07.2023 vom BFA vorgelegt. Das BVwG führte am 28.02.2024 und am 08.08.2024 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien im Beisein ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum). Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Kuba. Die BF1 verfügt über einen biometrischen kubanischen Reisepass, gültig von 28.01.2014 bis 28.01.
- Der BF2 verfügt über einen am 27.01.2014 ausgestellten und bis 27.01.2020 gültigen biometrischen kubanischen Reisepass. Im Reisepass der BF1 und des BF2 befindet sich eine vom kubanischen Konsulat in Mailand (Italien) am 26.01.2017 ausgestellte „Habilitación“ der Republik Kuba. Die BF1 und der BF2 führen seit 2012 eine Beziehung, ohne jedoch zivilrechtlich miteinander verheiratet zu sein. Die BF1 war zuvor mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet (Eheschließung am 09.07.1999), der im Jahr 2012 an den Folgen eines Schlaganfalls in Italien verstarb. Die beschwerdeführenden Parteien verließen Kuba gemeinsam im Jahr 2014 und reisten auf dem Luftweg über Moskau (Russland) nach Serbien, wo sie sich drei Monate lang aufhielten. Von dort reisten sie auf dem Landweg nach Budapest (Ungarn), wo sie am 11.06.2014 einen Asylantrag stellten, ohne jedoch den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, sondern Ungarn auf dem Landweg verließen und am 17.08.2014 in Österreich einreisten. In Österreich stellten beide am 17.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 10.09.2014 wurden diese Anträge jeweils ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Art. 18Abs.
1b der Dublin-Verordnung Ungarn zuständig sei; weiters wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien
§ 61Abs.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und
§ 61Abs.
2 FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2014 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.In Österreich stellten beide am 17.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 10.09.2014 wurden diese Anträge jeweils ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 18
, Absatz eins b, der Dublin-Verordnung Ungarn zuständig sei; weiters wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2014 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens des BFA mit den ungarischen Behörden stimmten diese dem Wiederaufnahmeersuchen und einer Rückführung der beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn zu. Eine Umsetzung scheiterte jedoch daran, dass die beschwerdeführenden Parteien zwischenzeitlich untertauchten. Die beschwerdeführenden Parteien reisten sodann unerlaubt von Österreich nach Italien, wo sie von 02.11.2014 bis 13.09.2022 lebten. Sie betrieben dort eine kleine Bar und verfügten auch zeitweise über einen italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di Soggiorno“), zuletzt gültig von 20.11.2019 bis 26.08.
- Der Aufenthalt in Italien wurde durch eine Reise nach Kuba unterbrochen, wo sich die beschwerdeführenden Parteien von 29.01.2017 bis 25.05.2017 aufhielten, um dort Familienmitglieder zu besuchen. Das endgültige Verlassen Italiens begründeten sie in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024 damit, dass ihre dortige Aufenthaltsberechtigung abgelaufen und ein Antrag auf weitere Verlängerung abgewiesen worden sei, sowie dass auch wirtschaftliche Überlegungen eine Rolle gespielt hätten, da sie in Italien hohe Steuern bezahlen und auch ihre Bar schließen mussten; überdies gebe es in Österreich bessere wirtschaftliche Möglichkeiten. Seit 14.09.2022 halten sich die beschwerdeführenden Parteien nunmehr in Österreich auf, wo sie auch am selben Tag die gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die beschwerdeführenden Parteien verließen Österreich am 11.12.2023 unerlaubt mit einem Fernreisebus über Slowenien, um in Triest (Italien) in einem Pfandleihhaus Goldschmuck von ihnen wieder auszulösen. Sie wurden jedoch während ihrer Reise von der slowenischen Polizei kontrolliert und ihnen wurde die Weiterreise nach Italien verweigert. Die BF1 und der BF2 wurden festgenommen und für eine Nacht angehalten. Nach ihrer Freilassung reisten sie entgegen den ausdrücklichen Anweisungen der slowenischen Behörden, wieder nach Österreich zurückzukehren, mit Hilfe einer Freundin illegal nach Triest. Am 14.12.2023 kehrten sie auf dem Landweg mit einem Linienbus von Triest nach XXXX zurück, wo sie sich seitdem aufhalten.Die beschwerdeführenden Parteien verließen Österreich am 11.12.2023 unerlaubt mit einem Fernreisebus über Slowenien, um in Triest (Italien) in einem Pfandleihhaus Goldschmuck von ihnen wieder auszulösen. Sie wurden jedoch während ihrer Reise von der slowenischen Polizei kontrolliert und ihnen wurde die Weiterreise nach Italien verweigert. Die BF1 und der BF2 wurden festgenommen und für eine Nacht angehalten. Nach ihrer Freilassung reisten sie entgegen den ausdrücklichen Anweisungen der slowenischen Behörden, wieder nach Österreich zurückzukehren, mit Hilfe einer Freundin illegal nach Triest. Am 14.12.2023 kehrten sie auf dem Landweg mit einem Linienbus von Triest nach römisch 40 zurück, wo sie sich seitdem aufhalten. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich bis zu ihrer letztmaligen Ausreise im Jahr 2014 in Kuba und sodann bis 13.09.2022 in Italien. Der Vater, die Mutter, die Schwester und der Bruder der BF1 leben in Kuba, sowie Tanten, Neffen und Halbbrüder. Die BF1 steht mit allen regelmäßig über den Messenger-Dienst „Whatsapp“ und auch über „Facebook“ in Kontakt. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester sowie zwei Halbschwestern des BF2 leben ebenso in Kuba. Zur Mutter sowie zu seinen Geschwistern besteht regelmäßiger Kontakt. Auch seine drei Kinder, sowie deren Mütter leben in Kuba. Zu seinen älteren, bereits erwachsenen Söhnen, XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , besteht täglicher Kontakt über „Whatsapp“. Zu seinem jüngsten, noch minderjährigen Sohn, XXXX , geb. am XXXX , besteht hingegen seit etwa über einem Jahr kein Kontakt mehr. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich bis zu ihrer letztmaligen Ausreise im Jahr 2014 in Kuba und sodann bis 13.09.2022 in Italien. Der Vater, die Mutter, die Schwester und der Bruder der BF1 leben in Kuba, sowie Tanten, Neffen und Halbbrüder. Die BF1 steht mit allen regelmäßig über den Messenger-Dienst „Whatsapp“ und auch über „Facebook“ in Kontakt. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester sowie zwei Halbschwestern des BF2 leben ebenso in Kuba. Zur Mutter sowie zu seinen Geschwistern besteht regelmäßiger Kontakt. Auch seine drei Kinder, sowie deren Mütter leben in Kuba. Zu seinen älteren, bereits erwachsenen Söhnen, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , besteht täglicher Kontakt über „Whatsapp“. Zu seinem jüngsten, noch minderjährigen Sohn, römisch 40 , geb. am römisch 40 , besteht hingegen seit etwa über einem Jahr kein Kontakt mehr. Die BF1 besuchte in Kuba die Grundschule und eine Polytechnische Schule; sie schloss ihre Schulausbildung mit einer Reifeprüfung ab und verfügt über eine Berufsausbildung als Ziviltechnikerin. Von 2005 bis 2012/2013 arbeitete sie als Sekretärin in einer Firma in Havanna. Von 2017 bis 2022 arbeitete sie als Barista in der vom BF2 betriebenen Bar in Italien. Der BF2 besuchte in Kuba die Grundschule, hat ebenso eine Berufsausbildung als Ziviltechniker absolviert und arbeitete in Kuba als Bauarbeiter und als Techniker in Spitälern. In Italien betrieb er eine kleine Bar. Die BF1 besuchte in Kuba die Grundschule und eine Polytechnische Schule; sie schloss ihre Schulausbildung mit einer Reifeprüfung ab und verfügt über eine Berufsausbildung als Ziviltechnikerin. Von 2005 bis 2012 aus 2013, arbeitete sie als Sekretärin in einer Firma in Havanna. Von 2017 bis 2022 arbeitete sie als Barista in der vom BF2 betriebenen Bar in Italien. Der BF2 besuchte in Kuba die Grundschule, hat ebenso eine Berufsausbildung als Ziviltechniker absolviert und arbeitete in Kuba als Bauarbeiter und als Techniker in Spitälern. In Italien betrieb er eine kleine Bar. Die beschwerdeführenden Parteien wohnen derzeit gemeinsam in einer Unterkunft der Caritas in XXXX . Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration oder einen erkennbaren hohen Grad der Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich, etwa in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Die beschwerdeführenden Parteien haben bis jetzt noch keinen Deutschkurs abgeschlossen, wobei sie dies mit ihren mehrmaligen Umzügen innerhalb Österreichs und der Erkrankung des BF2 begründeten. Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich ohne Beschäftigung und leben aktuell ausschließlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.Die beschwerdeführenden Parteien wohnen derzeit gemeinsam in einer Unterkunft der Caritas in römisch 40 . Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration oder einen erkennbaren hohen Grad der Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich, etwa in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Die beschwerdeführenden Parteien haben bis jetzt noch keinen Deutschkurs abgeschlossen, wobei sie dies mit ihren mehrmaligen Umzügen innerhalb Österreichs und der Erkrankung des BF2 begründeten. Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich ohne Beschäftigung und leben aktuell ausschließlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien wird Folgendes festgestellt: Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Der BF2 erhielt in Österreich nach Durchführung zahlreicher Untersuchungen die Diagnose eines Schilddrüsenkarzinoms. Im August 2023 wurde dem BF2 die Schilddrüse operativ zur Gänze entfernt (Thyreoidektomie) und ein Tracheostoma angelegt. Der BF2 wurde am 09.10.2023 wegen des Verdachts auf einen Peritonsillarabszess rechts in einer Klinik stationär aufgenommen. Durch die dort vorgenommene Behandlung (intravenöse antibiotische Therapie) verbesserte sich der Zustand des BF2, weshalb er am 12.10.2023 nach Hause entlassen werden konnte. Der BF2 wurde am 20.12.2023 in einer Klinik in XXXX zur Durchführung eines mikrochirurgischen Eingriffs am Larynx stationär aufgenommen. Die Operation wurde am 21.12.2023 komplikationslos durchgeführt und der BF2 wurde am 22.12.2023 in die häusliche Pflege entlassen.Der BF2 wurde am 20.12.2023 in einer Klinik in römisch 40 zur Durchführung eines mikrochirurgischen Eingriffs am Larynx stationär aufgenommen. Die Operation wurde am 21.12.2023 komplikationslos durchgeführt und der BF2 wurde am 22.12.2023 in die häusliche Pflege entlassen. Der BF2 befand sich zur Durchführung der ersten Mega-Radio-Jod-Therapie bei papillärem Schilddrüsenkarzinom von 22.05.2024 bis 29.05.2024 in stationärer Behandlung im Klinikum XXXX . Der BF wurde am Ende in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Der BF2 befand sich zur Durchführung der ersten Mega-Radio-Jod-Therapie bei papillärem Schilddrüsenkarzinom von 22.05.2024 bis 29.05.2024 in stationärer Behandlung im Klinikum römisch 40 . Der BF wurde am Ende in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Der BF2 wurde aufgrund eines Tracheostoma-Verschlusses am 19.07.2024 im Klinikum XXXX behandelt. Der Eingriff konnte komplikationslos durchgeführt werden und der BF2 wurde am selben Tag wieder entlassen.Der BF2 wurde aufgrund eines Tracheostoma-Verschlusses am 19.07.2024 im Klinikum römisch 40 behandelt. Der Eingriff konnte komplikationslos durchgeführt werden und der BF2 wurde am selben Tag wieder entlassen. Dem BF2 geht es nunmehr – auch eigenen Angaben zufolge – gesundheitlich den Umständen entsprechend gut. Der BF2 ist weiterhin auf regelmäßige medizinische und therapeutische Behandlungen und Kontrolluntersuchungen sowie auf die Einnahme von Medikamenten (z.B. Euthyrox 150 mg oder ein vergleichbares Medikament) angewiesen. Es liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine medizinische oder therapeutische Behandlung sowie erforderliche Medikamente im Herkunftsstaat Kuba jedenfalls nicht zur Verfügung stehen würden. Das vom BF2 benötigte Medikament Euthyrox bzw. der in diesem Medikament enthaltene Wirkstoff Levothyroxin ist in Kuba grundsätzlich verfügbar. Der Einzelhandelspreis für Levothyroxin-Natrium (0,1 mg, 50 Tabletten) beträgt 0,80 CUC, also umgerechnet 0,032 Euro (zum Stichtag 02.12.2024). Ebenso gibt es in Kuba Möglichkeiten zur medizinischen und therapeutischen Nachbehandlung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Diagnostische Bildgebung, Labortests, sowie auch ambulante und stationäre Behandlungen und Nachsorge durch einen HNO-Arzt sowie auch HNO-Chirurgie (Tracheotomie einschließlich Einsetzen eines Trachealtubus und Nachbehandlung) sind verfügbar. Anhaltspunkte dahingehend, dass dem BF2 die Inanspruchnahme dieser Behandlungsmöglichkeiten nicht möglich wäre, etwa mangels Zugänglichkeit von Behandlungen, oder nicht zumutbar wäre, etwa aus finanziellen Gründen, haben sich nicht ergeben. 1.
- Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien vor der belangten Behörde zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Kuba, wonach sie ihren gemeinsamen Heimatstaat Kuba im Jahr 2014 aus persönlichen Gründen, vor allem zur Abwicklung der Verlassenschaft des verstorbenen Ehemannes der BF1 in Italien, verlassen haben, und das Vorbringen zur einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Kuba, wegen ihrer Beteiligung an weltweiten Aktionen unter dem Motto „Patria y Vida“ gegen die kubanische Regierung während ihres Aufenthalts in Italien am 15.11.2021, wovon sie auch ein Foto auf „Facebook“ gestellt haben, werden dieser Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht vorgebracht. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer politischen Gesinnung, ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe noch sonst irgendwelche Probleme. Grund für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus dem Herkunftsstaat Kuba im Jahr 2014 waren persönliche Gründe und die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland. Italien haben sie im September 2022 vorrangig aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen verlassen und weil ihre dortige Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert worden war. Anhaltspunkte dahingehend, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Kuba mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden, liegen nicht vor. Eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien nach Kuba sowie die dortige dauerhafte Niederlassung ist auch nach einem längeren Auslandsaufenthalt möglich. 1.
- Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Kuba: 1.4.
- Auszug aus dem „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) – Kuba“ vom 01.12.2023: […] „
- Politische Lage Kuba ist ein zentralistisch organisierter, sozialistischer Inselstaat (AA 18.9.2023); die führende Rolle der Kommunistischen Partei (PCC) ist per Verfassung festgeschrieben (AA 19.8.2023; vgl. BS 2022). Der Staat bezieht seine Legitimität aus der Revolution von 1959 unter Fidel Castro sowie der Abgrenzung zu den USA und deren harte Sanktionspolitik. Die neue Verfassung von 2019 enthält u.a. erstmals eine Garantie des Privateigentums (AA 18.9.2023).Kuba ist ein zentralistisch organisierter, sozialistischer Inselstaat (AA 18.9.2023); die führende Rolle der Kommunistischen Partei (PCC) ist per Verfassung festgeschrieben (AA 19.8.2023; vergleiche BS 2022). Der Staat bezieht seine Legitimität aus der Revolution von 1959 unter Fidel Castro sowie der Abgrenzung zu den USA und deren harte Sanktionspolitik. Die neue Verfassung von 2019 enthält u.a. erstmals eine Garantie des Privateigentums (AA 18.9.2023). Kuba ist ein autoritärer Staat. In der Verfassung von 2019 ist festgelegt, dass Kuba ein Einparteiensystem bleibt, in dem die Kommunistische Partei die einzige legale politische Partei ist. Bei den nationalen Wahlen im Oktober 2019 wurde Miguel Díaz-Canel zum Sieger der Präsidentenwahl erklärt. Er übernahm die Präsidentschaft, ein Amt, das nach einem Verfassungsreferendum im Februar 2019 neu geschaffen wurde, nachdem er Raul Castro als Ersten Sekretär der Kommunistischen Partei Kubas abgelöst hatte, die bis dahin per Gesetz die höchste politische Instanz des Staates war. Die Wahlen waren weder frei noch fair noch wettbewerbsorientiert (USDOS 20.3.2023). Der kommunistische Einparteienstaat Kuba verbietet politischen Pluralismus, er verbietet unabhängige Medien, unterdrückt abweichende Meinungen und schränkt grundlegende bürgerliche Freiheiten stark ein. Trotz der jüngsten Reformen, die einige Aktivitäten des Privatsektors zulassen, dominiert die Regierung weiterhin die Wirtschaft. Der undemokratische Charakter des Regimes hat sich trotz des zwischen 2018 und 2021 in der politischen Führung erfolgten Generationswechsels und der Einführung einer neuen Verfassung nicht geändert (FH 2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.9.2023): Kuba: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kuba-node/politisches-portraet/212242, Zugriff 28.11.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI Country Report Cuba 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CUB#pos5, Zugriff 21.11.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088504.html, Zugriff 28.11.2023 - USDOS - US Deparmtent of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089110.html, Zugriff 28.11.2023 4. Sicherheitslage Die soziale und politische Lage ist angespannt (EDA 20.7.2023). In Kuba gibt es ein hohes Maß an sozialer Kontrolle und eine starke Polizeipräsenz. Im Juli 2021 fanden in Kuba Proteste statt, und weitere Proteste sind möglich (FCDO 20.11.2023). Bei Demonstrationen kann es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften kommen; Mitte Juli 2021 sind ein Todesopfer und zahlreiche Verletzte gemeldet worden. Ende September 2022 kam es nach einer mehrtägigen Stromunterbrechung erneut zu größeren Demonstrationen. Streiks und Demonstrationen können zu Straßenblockaden führen. Die Kriminalitätsrate nimmt zwar zu (EDA 20.7.2023); die Gewaltverbrechensrate ist dennoch nach wie vor sehr niedrig. Kuba arbeitet mit den Vereinigten Staaten und anderen Ländern bei der Unterbindung des Drogenhandels zusammen und bestraft Drogenhändler hart (BS 2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI Country Report Cuba 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CUB#pos5, Zugriff 20.11.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.7.2023): Reisehinweise Kuba, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kuba/reisehinweise-fuerkuba.html#eda1f0d00, Zugriff 28.11.2023 - FCDO - Foreign, Commonweaelth & Development Office [Großbritannien] (20.11.2023): Foreign Travel Advice - Cuba - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cuba/safety-and-security, Zugriff 28.11.2023 5. Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz anerkennt, ist die Justiz direkt der Nationalversammlung und der Kommunistischen Partei Kubas (PCC) unterstellt, die jederzeit Richter absetzen oder ernennen kann. Politische Erwägungen beeinflussen gerichtliche Entscheidungen, und die Gewaltenteilung zwischen der Justiz, der PCC und dem Staatsrat ist nicht wirksam (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 2022, FH 2023).Obwohl die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz anerkennt, ist die Justiz direkt der Nationalversammlung und der Kommunistischen Partei Kubas (PCC) unterstellt, die jederzeit Richter absetzen oder ernennen kann. Politische Erwägungen beeinflussen gerichtliche Entscheidungen, und die Gewaltenteilung zwischen der Justiz, der PCC und dem Staatsrat ist nicht wirksam (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 2022, FH 2023). Zivilgerichte gibt es auf kommunaler, provinzieller und nationaler Ebene. Sondergerichte tagen hinter verschlossenen Türen für politische ("konterrevolutionäre") Fälle und andere Fälle, die als "sensibel für die Staatssicherheit" gelten. Militärgerichte können für Zivilisten zuständig sein, wenn einer der Angeklagten aktiver oder ehemaliger Angehöriger des Militärs, der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden ist oder wenn es sich um zivile Angestellte eines Militärunternehmens handelt, die den größten Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes ausmachen (USDOS 20.3.2023). In der Praxis sind die Gerichte der Exekutive untergeordnet (HRW 12.1.2023). Die Justiz ist institutionell differenziert, aber nicht unabhängig, da ihre Entscheidungen und Doktrinen der politischen Autorität untergeordnet sind, die letztlich bei der Kommunistischen Partei liegt. Sie ist Teil eines autoritären Einparteiensystems, in dem die politische Opposition bei Bedarf verfolgt wird. Die Gerichte können nur in nicht-politischen Fragen gerecht urteilen und die mittlere Verwaltungsebene und staatliche Unternehmen für Rechtsverstöße zur Verantwortung ziehen (BS 2022). Das Gesetz sieht das Recht auf ein öffentliches Verfahren vor, aber politisch motivierte "Schnellverfahren" werden zuweilen im Geheimen abgehalten, wobei die Behörden Ausnahmen für Verbrechen im Zusammenhang mit der "Staatssicherheit" oder "außergewöhnlichen Umständen" anführen (USDOS 20.3.2023). Dass das Regime systematisch gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren verstößt, zeigt sich immer wieder an den erfundenen Strafverfahren gegen Dissidenten und unabhängige Journalisten. Kubaner, die vor Gericht stehen, können nicht mit zügigen Verfahren rechnen (FH 2023). Bestimmte Verfahren können von Richtern ohne Staatsanwälte oder Verteidiger durchgeführt werden, sofern die mögliche Strafe weniger als ein Jahr beträgt. Bei einer möglichen Strafe von mehr als einem Jahr wird den Angeklagten ein Anwalt beigeordnet. Das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren gilt für Staatsbürger und Ausländer gleichermaßen, aber die Gerichte versäumen regelmäßig, diese Rechte zu schützen oder zu beachten. Laut Gesetz gilt ein Angeklagter als unschuldig, solange seine Schuld nicht bewiesen ist, doch die Behörden ignorieren dies häufig und legen den Angeklagten die Last auf, ihre Unschuld zu beweisen. In summarischen Verfahren können Angeklagte den vom Staat vorgetragenen Sachverhalt nicht anfechten, sondern nur begründen, warum sie die angebliche Straftat begangen haben (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schreibt vor, dass Angeklagte durch einen Anwalt vertreten werden müssen, gegebenenfalls auf Kosten der Allgemeinheit. Private Anwälte sind nicht berechtigt, vor Strafgerichten aufzutreten. Angeklagte können nur von Verteidigern einer Gruppe, die dem Justizministerium untersteht, Rechtsbeistand erhalten. Folglich müssen sich die Angeklagten auf Anwälte verlassen, die für die Regierung arbeiten, die sie verfolgt. Die Kriterien für die Zulassung von Beweismitteln sind willkürlich und diskriminierend. Im Allgemeinen ließ die Regierung die Aussagen von Zeugen der Verteidigung außer Acht, wenn sie Informationen lieferten, die für die Argumentation der Regierung nicht hilfreich waren. Verteidiger haben das Recht, die Ermittlungsakten eines Angeklagten einzusehen, es sei denn, es handelt sich um "Straftaten gegen die Sicherheit des Staates". In Fällen, die die "Staatssicherheit" betreffen, wird den Verteidigern erst dann Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt, wenn Anklage erhoben wird. Das Gesetz erkennt das Recht auf Berufung an, beschränkt dieses Recht jedoch häufig auf Fälle, die mit langen Haftstrafen oder der Todesstrafe verbunden sind (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI Country Report Cuba 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CUB#pos5, Zugriff 20.11.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088504.html, Zugriff 28.11.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085407.html, Zugriff 28.11.2023 - USDOS - US Deparmtent of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089110.html, Zugriff 28.11.2023 6. Sicherheitsbehörden Seit 1965 hat der Staat das Gewaltmonopol inne. Seine Verwaltungs- und Sicherheitseinrichtungen sind im ganzen Land präsent. Es gibt keine bewaffneten Gruppen außerhalb der Kontrolle des Staates (BS 2022). Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die internen Sicherheitskräfte und das Gefängniswesen. Die Nationale Revolutionspolizei des Ministeriums ist die wichtigste Strafverfolgungsorganisation. Spezialisierte Einheiten der Abteilung für Staatssicherheit des Innenministeriums sind für die Überwachung, Unterwanderung und Unterdrückung unabhängiger politischer Aktivitäten zuständig. Die nationale Führung, einschließlich der Mitglieder des Militärs, behält eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es wird berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023). Die Revolutionären Streitkräfte (FAR) sind ein zentraler Pfeiler des kubanischen Regimes und werden als Hüter der kubanischen Revolution angesehen; sie spielen eine große Rolle in der Politik und Wirtschaft des Landes; viele hochrangige Regierungsämter werden von Militäroffizieren bekleidet, und ein von der FAR kontrolliertes Dachunternehmen, die Armed Forces Business Group (Grupo de Administración Empresarial oder GAESA), hat Beteiligungen in den Bereichen Banken und Finanzen, Bauwesen, Import/Export, Häfen, Immobilien, Einzelhandel, Schifffahrt, Transport und Tourismus (CIA 14.11.2023). Die FAR konzentriert sich weitgehend auf den Schutz der territorialen Integrität und des Staates und sieht die USA als ihre Hauptbedrohung an. Der Zusammenbruch der Sowjetunion 1991 und das anschließende Ende der sowjetischen Militärhilfe hatten weitreichende Folgen für die FAR und verwandelten sie von einer der größten und fähigsten Streitkräfte in der Region, die während des Kalten Krieges stark an Auslandseinsätzen, insbesondere in Afrika, beteiligt war, in eine viel kleinere, im Inland stationierte und defensive Streitkraft mit begrenzten Fähigkeiten; die Armee, die einst über 200.000 Mann stark war, heute aber nur noch schätzungsweise 40.000 Mann umfasst, ist eine Wehrpflichtigenarmee, die mit Waffen und Ausrüstung aus der Sowjetzeit ausgerüstet ist (CIA 14.11.2023). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI Country Report Cuba 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CUB#pos5, Zugriff 21.11.2023 - CIA - Central Intelligence Agency (14.11.2023): The World Factbook - Cuba, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cuba/#military-and-security, Zugriff 28.11.2023 - USDOS - US Deparmtent of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089110.html, Zugriff 28.11.2023 7. Folter und unmenschliche Behandlung Der Schutz der Bürger vor willkürlicher Verhaftung ist äußerst mangelhaft. Kurzfristige Verhaftungen sind zur Routine der Regierung geworden, um Dissidenten einzuschüchtern und langfristige Haftstrafen zu vermeiden, die in der Regel mehr Aufmerksamkeit der internationalen Medien auf sich ziehen. Wenn der Staat repressiv vorgeht, überschreitet er jedoch nicht das Gebot der Achtung des Lebens. Politische Gegner müssen nicht befürchten, ermordet zu werden oder zu "verschwinden". Die Haftbedingungen sind hart, aber es gibt keine Hinweise auf systematische Folter (BS 2022). Die Regierung setzt weiterhin willkürliche Verhaftungen ein, um Kritiker, unabhängige Aktivisten, politische Gegner und andere Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. Sicherheitsbeamte legen bei der Festnahme von Kritikern nur selten einen Haftbefehl vor. Die Beamten hindern Menschen daran, an Protesten teilzunehmen, und verhaften Kritiker und Journalisten auf dem Weg dorthin - oder halten sie davon ab, ihr Haus zu verlassen (HRW 12.1.2023). Es gibt immer wieder Berichte darüber, dass Angehörige der Sicherheitskräfte und ihre Agenten Menschenrechts- und Demokratieverteidiger, politische Dissidenten und friedliche Demonstranten schikanieren, einschüchtern und körperlich angreifen, und dass sie dies ungestraft tun. Einige Häftlinge und Gefangene müssen körperliche Misshandlungen und Drohungen mit sexuellem Missbrauch durch Gefängnisbeamte oder andere Insassen erdulden, die von den Wärtern angestiftet werden. Obwohl das Gesetz Nötigung bei Ermittlungsverhören verbietet, greifen Polizei und andere Sicherheitskräfte während der Verhöre zuweilen auf aggressive und körperlich missbräuchliche Taktiken, Drohungen und Schikanen zurück. Häftlinge berichten, dass Beamte sie mit der Androhung einer langfristigen Inhaftierung, dem Verlust des Sorgerechts für ihre Kinder, der Verweigerung der Ausreiseerlaubnis und anderen Strafen einschüchtern (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI Country Report Cuba 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CUB#pos5, Zugriff 21.11.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085407.html, Zugriff 28.11.2023 - USDOS - US Deparmtent of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089110.html, Zugriff 28.11.2023 8. Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor; es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, die durch einen schlecht regulierten und undurchsichtigen Bankensektor gefördert wird. Die Regierung reagiert sehr empfindlich auf Korruptionsvorwürfe und geht häufig hart gegen Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Korruption ist nach wie vor ein ernstes Problem in Kuba, und die weit verbreitete Illegalität durchdringt das tägliche Leben. Der Staat hat ein Monopol auf die meisten großen Geschäftsvorgänge und es gibt keine unabhängigen Mechanismen, um Beamte für Fehlverhalten zur Rechenschaft zu ziehen (FH 2023). Auch wenn Korruption in Kuba ein geringeres Problem als in anderen lateinamerikanischen, karibischen und ehemals kommunistischen Ländern war, ist die Korruption in der Regierung zunehmend zu einem Problem geworden, was auf das Zusammenwirken dreier Kräfte zurückzuführen ist: die Öffnung eines Hartwährungssektors und einer begrenzten Marktwirtschaft mit einem erheblichen Maß an staatlichen Eingriffen und einer schwachen Rechtsgrundlage; die weit verbreitete Kleinkorruption im Alltag, die eine Mentalität schafft, dass Regeln gebrochen werden müssen; und das Fehlen unabhängiger Institutionen oder Medien, die als Kontrollorgan fungieren und Transparenz gewährleisten könnten (BS 2022). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption bei der Polizei und anderen Beamten bei der Durchsetzung von Wirtschaftsbeschränkungen und der Erbringung von staatlichen Dienstleistungen. So stehlen Mitarbeiter häufig Produkte aus staatlichen Beständen und verkaufen sie auf dem Schwarzmarkt. Auch die Korruption durch Zollbeamte ist Berichten zufolge weit verbreitet. Die Regierung und staatlich kontrollierte Unternehmen betreiben internationale Geldwäsche, um Sanktionen zu umgehen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat zeitweise Antikorruptionskampagnen durchgeführt, und gegen hochrangige kubanische Beamte und ausländische Geschäftsleute, die der Korruption für schuldig befunden wurden, sind lange Haftstrafen verhängt worden. Interne Reformen, die das System transparenter und weniger anfällig für Missbrauch machen würden, wurden jedoch abgelehnt. Die Behörden dulden keine Gruppen der Zivilgesellschaft, keine unabhängigen Journalisten und keine unabhängigen Gerichte, die als externe Kontrollinstanz für das Fehlverhalten der Regierung dienen könnten (FH 2023). Kuba belegt am Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International mit 45 von 100 Punkten Rang 65 von 180 Staaten (TI 2023). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI Country Report Cuba 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CUB#pos5, Zugriff 27.11.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088504.html, Zugriff 27.11.2023 - TI - Transparency Inernational
(2023): CPI 2022 Cuba, https://www.transparency.org/en/countries/cuba, Zugriff 28.11.2023 - USDOS - US Deparmtent of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089110.html, Zugriff 28.11.2023 (…)
- Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen (einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung), Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung von politischen Dissidenten, Häftlingen und Gefangenen durch die Sicherheitskräfte, weiters willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen, willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre sowie schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit. Gegenüber Journalisten kommt es zur Anwendung bzw. Androhung von Gewalt. Zensur, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten sowie rigorose Verleumdungsgesetze tragen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit bei. Zudem gibt es schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, der Religionsfreiheit, der Versammlungsfreiheit sowie der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit innerhalb des Landes. Die Bürger haben keine Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire Wahlen zu ändern (USDOS 20.3.2023). Kritik der EU an gravierenden Defiziten bei Menschenrechten (bei Meinungs- und Versammlungsfreiheit) und Rechtsstaatlichkeit werden von Kubas Führung mit der Verteidigung der Revolution gerechtfertigt (AA 18.9.2023). Die Verfassung sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, unter der Bedingung, dass die Äußerungen "mit den Zielen der sozialistischen Gesellschaft übereinstimmen". Die Regierung schränkt das Recht auf freie Meinungsäußerung auf verschiedene Weise ein. Die Regierung hat wiederholt öffentliche Debatten über politisch heikle Themen limitiert. Mehrere Gesetze stellen Aspekte der freien Meinungsäußerung unter Strafe, wie z.B. der Erlass 349, der das Kulturministerium ermächtigt, alle künstlerischen und kulturellen Aktivitäten zu regeln. Anstatt diese Gesetze durchzusetzen, nutzt die Polizei in der Regel andere Vorwände, um Personen, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen, zu schikanieren und zu verhaften. Unabhängige Journalisten werden mit Repressionen und erzwungener Verbannung schikaniert (USDOS 20.3.2023). Kubaner, die die Regierung kritisieren, riskieren eine strafrechtliche Verfolgung. Ein ordnungsgemäßes Verfahren oder ein fairer Prozess vor einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ist ihnen nicht garantiert (HRW 12.1.2023). Kuba verfügt über eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt. Der formale Mediensektor befindet sich im Besitz und unter der Kontrolle des Staates und die Verfassung verbietet Medien in Privatbesitz. Die unabhängige Presse des Landes arbeitet außerhalb des Gesetzes, ihre Veröffentlichungen gelten als "feindliche Propaganda" und ihre Journalisten werden routinemäßig schikaniert, festgenommen, verhört, bedroht, in der offiziellen Presse diffamiert und dürfen nicht ins Ausland reisen. Sie werden von Regierungsvertretern regelmäßig beschuldigt, Söldner oder gar Terroristen zu sein, und viele von ihnen werden wegen "Aneignung von Rechtsbefugnissen", "Verbreitung von Falschnachrichten" oder anderer vage definierter Vergehen angeklagt. Journalisten staatlicher Sender führen einen ähnlichen Diskurs, wenn sie über Dissidenten sprechen. Die Regierung überwacht und verfolgt vermeintliche Dissidenten in der Kunstszene, Mainstream-Künstler und Medienvertreter, die unabhängige oder kritische Ansichten verbreiten (FH 2023). Die Verfassung sieht zwar ein begrenztes Versammlungsrecht vor, doch darf dieses Recht nicht "gegen den Bestand und die Ziele des sozialistischen Staates" ausgeübt werden. Das Gesetz schreibt vor, dass Bürger eine Genehmigung für organisierte Versammlungen von drei oder mehr Personen beantragen müssen, was mit einer Strafe von bis zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe geahndet wird. Die Regierung tolerierte einige Versammlungen, und viele religiöse Gruppen berichteten, dass sie sich versammeln konnten, ohne sich anzumelden oder mit Sanktionen rechnen zu müssen (USDOS 20.3.2023). Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit ist nach wie vor eine wichtige Form der politischen Kontrolle. Sicherheitskräfte und von der Regierung unterstützte Angreifer unterbrechen routinemäßig friedliche Versammlungen oder Proteste von politischen Dissidenten und zivilgesellschaftlichen Aktivisten (FH 2023). Die Regierung verweigert den Bürgern routinemäßig die Vereinigungsfreiheit und erkennt unabhängige Vereinigungen nicht an. Das Gesetz verbietet alle nicht offiziell anerkannten politischen Organisationen. Mehrere unabhängige Organisationen, darunter politische Oppositionsparteien und Berufsverbände, arbeiten als NGOs ohne rechtliche Anerkennung, und die Polizei führt gelegentlich Razzien bei ihren Treffen durch (USDOS 20.3.2023) Unter Berufung auf das Vereinsgesetz von 1985 weigert sich die Regierung, jede neue Organisation zu registrieren, die nicht unter staatlicher Aufsicht steht. Fast alle politisch motivierten Kurzzeitverhaftungen der letzten Jahre betrafen Mitglieder unabhängiger Vereinigungen, Thinktanks, Menschenrechtsgruppen, politischer Parteien und Gewerkschaften (FH 2023). Opposition: Die Kommunistischen Partei (PCC) hat seit Mitte der 1960er Jahre die Regierung und die Politik in Kuba monopolisiert. Sie lässt keine Konkurrenz bei den Wahlen zu und verhindert, dass eine alternative Kraft ihre Nachfolge durch eine demokratische Machtübergabe antritt. Die Sicherheitskräfte unterdrückten die Aktivitäten der Opposition sowohl während des Verfassungsreferendums im Februar 2019 als auch während der Wahl von Díaz-Canel im Oktober
- Bei den Kommunalwahlen im November 2022 gab es nur einen einzigen Oppositionskandidaten unter den mehr als 26.000 nominierten Kandidaten; Anfang des Monats hatten Oppositionsgruppen, die behaupteten, die Regierung habe Oppositionskandidaten an der Teilnahme gehindert, die Wähler zum Boykott der Wahlen aufgerufen (FH 2023). Nach Angaben der in Madrid ansässigen Organisation Prisoners Defenders hielt Kuba im September über 1.020 Personen fest, die der Definition von politischen Gefangenen entsprachen. Darunter befanden sich 235, die unter Hausarrest standen oder unter Auflagen freigelassen wurden (HRW 12.1.2023). Die Regierung hat angeblich mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylwerbern sowie anderen schutzbedürftigen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Informationen über das Ausmaß dieser Zusammenarbeit waren nicht öffentlich zugänglich. Die Vereinten Nationen berichteten von schätzungsweise 215 Asylwerbern und Flüchtlingen, von denen sich einige bereits seit Jahren im Land aufhielten. Die Verfassung sieht die Gewährung von Asyl für Personen vor, die wegen ihrer Prinzipien oder Handlungen aus verschiedenen spezifizierten politischen Gründen verfolgt werden. Die Regierung verfügt jedoch über keinen formellen Mechanismus für die Bearbeitung von Asylanträgen ausländischer Staatsangehöriger und ist kein Unterzeichner der Flüchtlingskonvention von 1951 (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.9.2023): Kuba: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kuba-node/politisches-portraet/212242, Zugriff 28.11.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088504.html, Zugriff 28.11.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085407.html, Zugriff 28.11.2023 - USDOS - US Deparmtent of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089110.html, Zugriff 28.11.2023 (…)
- Relevante Bevölkerungsgruppen 15.
- Frauen Frauen und Männer sind rechtlich gleichgestellt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Einzelne genießt weitgehende Freiheit in seinen zwischenmenschlichen, romantischen und sexuellen Beziehungen. Scheidungen sind zwar üblich, aber Männer und Frauen haben die gleichen Rechte in Bezug auf die ehelichen Güter und das Sorgerecht für die Kinder (FH 2023), aber auch dieselben Pflichten in Bezug auf Ehe, Scheidung, elterliche Pflichten, Haushaltsführung und Beschäftigung. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob die Regierung das Gesetz wirksam durchsetzt (USDOS 20.3.2023). Strukturelle Diskriminierung betrifft Frauen jedoch auf unterschiedliche Weise, sagte der Sonderberichterstatter für wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Rechte der Interamerikanischen Menschenrechtskommission im August 2022 (HRW 12.1.2023).Frauen und Männer sind rechtlich gleichgestellt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Einzelne genießt weitgehende Freiheit in seinen zwischenmenschlichen, romantischen und sexuellen Beziehungen. Scheidungen sind zwar üblich, aber Männer und Frauen haben die gleichen Rechte in Bezug auf die ehelichen Güter und das Sorgerecht für die Kinder (FH 2023), aber auch dieselben Pflichten in Bezug auf Ehe, Scheidung, elterliche Pflichten, Haushaltsführung und Beschäftigung. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob die Regierung das Gesetz wirksam durchsetzt (USDOS 20.3.2023). Strukturelle Diskriminierung betrifft Frauen jedoch auf unterschiedliche Weise, sagte der Sonderberichterstatter für wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Rechte der Interamerikanischen Menschenrechtskommission im August 2022 (HRW 12.1.2023). Frauen sind in den meisten Berufen gut vertreten, obwohl ihre Erwerbsquote deutlich hinter der der Männer zurückbleibt, was auf anhaltende wirtschaftliche Ungleichheiten und kulturelle Doppelmoral hindeutet (FH 2023). Die Mitgliederzahl der Kommunistischen Partei ist in den 1990er Jahren leicht gesunken, hat sich aber seitdem wieder auf etwas mehr als eine halbe Million Mitglieder erholt. Seit Raúl Castro den Parteivorsitz übernommen hat, wurden mehr Frauen in das Zentralkomitee und in das Politbüro aufgenommen (BS 2022). Mehr als die Hälfte der 605 Sitze in der Nationalversammlung sind mit Frauen besetzt. Im 12-köpfigen Politischen Vorstand des Zentralkomitees der PCC, der auf dem Parteitag im April 2021 gewählt wurde, hatten Frauen jedoch nur drei Sitze (FH 2023). Das überarbeitete Strafgesetzbuch stellt die Vergewaltigung von Frauen und Männern, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, unter Strafe und stellt andere sexuelle Übergriffe gegen beide Geschlechter gesondert unter Strafe. Das Strafmaß für Vergewaltigung beträgt mindestens vier Jahre Haft. Das neue Gesetz erkennt weder den Straftatbestand des Femizids an, noch gibt es ein spezielles Gesetz für häusliche Gewalt. Es erkennt das Verbrechen der geschlechtsspezifischen Gewalt an und sieht je nach Schwere des Vergehens Geld- oder Gefängnisstrafen unterschiedlicher Länge vor. Die Regierung setzte das Gesetz in Bezug auf Vergewaltigung im Allgemeinen wirksam durch. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob die Regierung die Gesetze zur geschlechtsspezifischen Gewalt wirksam durchsetzt. Das Gesetz sieht Strafen für sexuelle Belästigung vor, die von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft reichen können. Die Regierung hat im Laufe des Jahres 2022 keine Statistiken über Verhaftungen, Strafverfolgungen oder Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Belästigung veröffentlicht (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI Country Report Cuba 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CUB#pos5, Zugriff 24.11.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088504.html, Zugriff 27.11.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085407.html, Zugriff 27.11.2023 - USDOS - US Deparmtent of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089110.html, Zugriff 28.11.2023 (…) 16. Bewegungsfreiheit Die Regierung schränkte willkürlich die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), das Recht, das Land zu verlassen, und die Migration mit Rückkehrrecht (USDOS 20.3.2023) sowie den Wohnortswechsel und Arbeitsplatzwechsel ein (FH 2023).Die Regierung schränkte willkürlich die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023), das Recht, das Land zu verlassen, und die Migration mit Rückkehrrecht (USDOS 20.3.2023) sowie den Wohnortswechsel und Arbeitsplatzwechsel ein (FH 2023). Obwohl die Verfassung allen Bürgern das Reisen innerhalb des Landes erlaubt, ist die Niederlassung in Havanna eingeschränkt. Jeder Wohnsitzwechsel muss von der örtlichen Wohnungskommission und den Behörden der Provinzregierung genehmigt werden. Die Regierung kann gegen Personen, die sich ohne Genehmigung an einem Ort aufhalten, Geldstrafen verhängen und sie zwingen, an ihren rechtmäßig genehmigten Wohnsitz zurückzukehren. Das Gesetz erlaubt es den Behörden, eine Person für maximal 10 Jahre aus einem bestimmten Gebiet innerhalb des Landes zu verbannen oder sie auf ein bestimmtes Gebiet zu beschränken. Nach dieser Bestimmung können die Behörden jede Person, deren Anwesenheit an einem bestimmten Ort als "sozial gefährlich" eingestuft wird, intern ins Exil schicken. Dissidenten berichten häufig, dass die Behörden sie daran hindern, ihre Heimatprovinzen zu verlassen, oder sie festnehmen und in ihre Häuser zurückschicken, obwohl gegen sie keine schriftlichen oder formellen Beschränkungen verhängt worden waren (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schränkt das Recht der Bürger ein, das Land zu verlassen. Für diejenigen, die versuchen, das Land illegal zu verlassen werden Haftstrafen, eine moderate Geldstrafe oder beides vorgesehen. Berichten zufolge kann die Strafe für Angehörige des Militärs oder der Polizei oder für Personen, die mit Kindern reisen, härter ausfallen. Wenn ehemalige Regierungsangestellte aus dem Land auswanderten, wurden ihren Familienangehörigen manchmal willkürlich Pässe verweigert, damit sie ihre Familienangehörigen im Ausland besuchen oder ihnen nachreisen konnten (USDOS 20.3.2023). Einige Dissidenten und Journalisten dürfen trotz eines Migrationsgesetzes aus dem Jahr 2013, mit dem die Ausreisevisumspflicht aufgehoben wurde, nicht ins Ausland reisen. Die Zahl der Menschen, die Kuba verlassen - einschließlich derjenigen, die nicht ins Ausland reisen dürfen, die sogenannten regulados - ist seit den Protesten im Juli 2021 stark angestiegen. Schätzungen zufolge versuchen allein zwischen Oktober 2021 und Juli 2022 mehr als 140.000 kubanische Einwanderer und Asylsuchende in die Vereinigten Staaten zu gelangen (FH 2023). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088504.html, Zugriff 28.11.2023 - USDOS - US Deparmtent of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089110.html, Zugriff 28.11.2023
- Grundversorgung und Wirtschaft Die COVID-Pandemie brachte den internationalen Tourismus zum Erliegen und die Geldüberweisungen nach Kuba auf einen neuen Tiefstand. Infolgedessen schrumpfte die kubanische Wirtschaft nach offiziellen Angaben im Jahr 2020 um 11 %, nach einem schwachen Wachstum von 0,5 % im Jahr
- Bereits vor der Pandemie war Kuba durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch seines strategischen Verbündeten Venezuela, die Verschärfung der US-Sanktionen und die Beendigung der groß angelegten medizinischen Missionen nach Brasilien und Ecuador - die jährlich 300 Millionen Dollar einbrachten - nach einem Regierungswechsel in diesen Ländern schwer getroffen worden. Diese externen Faktoren verschärfen die tiefgreifenden strukturellen Probleme der staatlich gelenkten kubanischen Binnenwirtschaft. Raúl Castro setzt sich für eine schrittweise Reform ein, aber die Umsetzung bleibt extrem langsam und inkohärent, so dass nie eine nachhaltige wirtschaftliche Dynamik erreicht wurde. Die landwirtschaftliche Produktion ist besonders enttäuschend. Infolgedessen machen Nahrungsmittel einen großen Teil der Einfuhren aus. Die kubanischen Produktionsbetriebe arbeiten zum größten Teil mit veralteter Technologie und sind auf dem Weltmarkt nicht wettbewerbsfähig (BS 2022). Für 2023 hat das kubanische Statistikamt ONEI noch keine Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) veröffentlicht. Das Wirtschaftsinstitut Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet jedoch für das laufende Jahr mit einem Plus von 2,5 Prozent. Die Erholung des Tourismus und der wachsende Privatsektor geben dem Land Impulse, allerdings von einem sehr niedrigen Niveau aus. Aus den gleichen Gründen geht EIU ab 2024 von einem Wirtschaftswachstum von rund 4 Prozent jährlich aus (GTAI 15.11.2023). Es gibt keine zuverlässigen Daten zur Inflation. Die Lebenshaltungskosten sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Dies wurde durch den wirtschaftlichen Abschwung im Jahr 2020 noch verschärft. Die Währungsreform vom 1.1.2021 brachte einen dreistelligen Inflationsschub für die Peso-Preise mit sich, da die Regierung im Vorfeld die staatlichen Gehälter und Renten verfünffacht hat. Infolgedessen wird das Haushaltsdefizit für 2021 auf mehr als 20 % des BIP geschätzt. Es wird eine zentrale Herausforderung sein, diesen Inflationsdruck einzudämmen und die Abwertung der Währung in einem kontrollierbaren Rahmen zu halten (BS 2022). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2021 151 % 2022 76,1 %. In den Jahren 2005, 2010 und 2015 war sie noch im niedrigen einstelligen Bereich gelegen (WKO 10.2023). Seit 2021 gibt es einen Rechtsrahmen für die Einrichtung und den Betrieb von kleinen und mittelständischen Privatunternehmen (KMU) durch Kubanerinnen und Kubanern (AA 18.9.2023); vgl. GTAI 15.11.2023). Die Zahl solcher Unternehmen steigt seitdem langsam, obwohl die Staatswirtschaft weiterhin dominiert (AA 18.9.2023). Die Rechtsform ist eine SRL (Sociedad de Responsabilidad Limitada), ähnlich der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Bevölkerung hat die neue Rechtsform sehr gut angenommen und seit Einführung des Gesetzes wurden rund 9.000 KMU gegründet. Sie stellen rund 15 % der Arbeitsplätze in Kuba. Beispiele sind Bauunternehmen, Agrarbetriebe, Restaurants, Supermärkte, kleine Lebensmittelproduzenten und sogar Softwarefirmen. Nicht zugelassen sind privatwirtschaftliche Aktivitäten in den Bereichen Bergbau, Gesundheitswesen, Medien, Zuckerindustrie, Großhandel sowie Wasser- und Energieversorgung. Eine Herausforderung für viele neue KMU ist die Versorgung mit Rohstoffen und Investitionsgütern, wie etwa Baumaterialien oder Maschinen (GTAI 15.11.2023).Seit 2021 gibt es einen Rechtsrahmen für die Einrichtung und den Betrieb von kleinen und mittelständischen Privatunternehmen (KMU) durch Kubanerinnen und Kubanern (AA 18.9.2023); vergleiche GTAI 15.11.2023). Die Zahl solcher Unternehmen steigt seitdem langsam, obwohl die Staatswirtschaft weiterhin dominiert (AA 18.9.2023). Die Rechtsform ist eine SRL (Sociedad de Responsabilidad Limitada), ähnlich der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Bevölkerung hat die neue Rechtsform sehr gut angenommen und seit Einführung des Gesetzes wurden rund 9.000 KMU gegründet. Sie stellen rund 15 % der Arbeitsplätze in Kuba. Beispiele sind Bauunternehmen, Agrarbetriebe, Restaurants, Supermärkte, kleine Lebensmittelproduzenten und sogar Softwarefirmen. Nicht zugelassen sind privatwirtschaftliche Aktivitäten in den Bereichen Bergbau, Gesundheitswesen, Medien, Zuckerindustrie, Großhandel sowie Wasser- und Energieversorgung. Eine Herausforderung für viele neue KMU ist die Versorgung mit Rohstoffen und Investitionsgütern, wie etwa Baumaterialien oder Maschinen (GTAI 15.11.2023). Die formale Arbeitslosigkeit ist niedrig, aber etwa zwei Millionen Kubaner sind weder formell beschäftigt noch auf der Suche nach einer Beschäftigung und tauchen daher in den Statistiken nicht auf. Da die Löhne so niedrig sind, schlägt sich der Verlust von Arbeitsplätzen nicht wie in anderen Ländern in einem Einkommensverlust nieder. Die Unterbeschäftigung im staatlichen Sektor ist hoch. Während der Krise im Jahr 2020 ging die Beschäftigung im privaten Sektor zurück, da viele Kubaner wegen des Mangels an Touristen und Einkommen ihre Lizenzen für die Selbstständigkeit zurückgaben. Die offizielle Arbeitslosenrate im Jahr 2022 betrug 1,4% (BS 2022). Die Regierung der Republik Kuba kann auf eine lange Geschichte von Sozialrenten zurückblicken, die bis ins Jahr 1963 zurückreicht. Die Sozialversicherungsrente (Social Security Pension Scheme, SSPS) ist ein obligatorisches und beitragsabhängiges Rentensystem, das allen Beschäftigten des Staates, den Beschäftigten von Genossenschaften und selbständigen Landwirten offensteht und durch eine Gesetzesreform im Jahr 2011 auch auf Selbständige ausgedehnt wurde. Die SSPS steht Frauen ab 60 Jahren und Männern ab 65 Jahren offen. Antragsteller, die 30 Jahre lang Beiträge geleistet haben, haben Anspruch auf eine monatliche Mindestzahlung von 200 CUP (200 USD) und auf bis zu 60 % des Durchschnitts der fünf besten Einkommensjahre des Antragstellers innerhalb der letzten 15 Jahre vor der Pensionierung. Die monatlichen Zahlungen erhöhen sich um weitere 2 % für jedes Jahr, das nach der Pensionierung gearbeitet wird. Um ein angemessenes Sicherheitsnetz zu gewährleisten, erhalten auch diejenigen monatliche Leistungen, die die Voraussetzungen für die SSPS nicht erfüllen oder teilweise oder vollständig arbeitsunfähig sind. Die SSPS erreicht etwa 87 % der älteren Menschen in Kuba und bewirkt damit eine der höchsten Deckungsraten in Lateinamerika (UN ESCAP 2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.9.2023): Kuba: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kuba-node/politisches-portraet/212242, Zugriff 28.11.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI Country Report Cuba 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CUB#pos5, Zugriff 23.11.2023 - GTAI - Germany Trade & Invest (15.11.2023): Kuba will Krise überwinden, https://www.gtai.de/de/trade/kuba/wirtschaftsumfeld/kuba-will-krise-ueberwinden-945174, Zugriff 1.12.2023 - UN ESCAP - United Nations Economic and Social Commission for Asia and the Pacific
(2019): https://www.socialprotection-toolbox.org/practice/cubas-social-pension-system, Zugriff 1.12.2023 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Kuba, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kuba.pdf?_gl=1*18i8aaa*_ga*MTI5MDYzMzMyNC4xNjg5NjY5NDYz*_ga_TJBEG291F0*MTcwMTM0MDY0Ni43LjAuMTcwMTM0MDY0Ni4wLjAuMA.., Zugriff 1.12.2023
- Medizinische Versorgung In Kuba existiert ein staatliches Gesundheitssystem mit einer gut funktionierenden hierarchischen Organisationsstruktur und einer klaren Aufgabenteilung und Vernetzung der verschiedenen Ebenen (HCH 2020). Die medizinische Versorgung ist ein Grundrecht der kubanischen Bürger und ist in der kubanischen Verfassung verankert. Das kubanische Gesundheitssystem garantiert allen Kubanern eine kostenlose Gesundheitsversorgung. Es gibt keine privaten Krankenhäuser (WW 17.1.2023). Besonders die früher stark vernachlässigten ländlichen Gebiete verfügen heute über eine ausreichende Zahl von Polikliniken und Krankenhäusern. Ganz Kuba ist in Sektoren (areas) aufgeteilt, deren Bewohner in immer breiterem Maße von den medicos de la familia, den Familienärzten, versorgt werden. Zusammen mit einer Krankenschwester betreut ein Familienarzt bzw. eine Familienärztin jeweils 120-130 Familien, also 600-700 Personen, im jeweiligen Wohnbezirk. Dabei sind Arztwohnung und Praxis meist im gleichen Haus untergebracht. Zu den Aufgaben gehören neben der täglichen Gesundheitsfürsorge speziell auch die Schwangeren-, Kleinkind- sowie Altenbetreuung (Sozialmedizin). Wichtige weitere Tätigkeitsaspekte sind die präventive Medizin und die Rehabilitation. Das Familienarztprogramm wurde 1984 eingeführt und schnell ausgeweitet. Bis Ende 1994 wurden bereits 94 % der Bevölkerung von Familienärzten versorgt, derzeit sind es über 99 Prozent. Diese Grundversorgung umfasst auch die ländlichen Gebiete, selbst entlegene Bergregionen. Gesundheitsposten existieren außerdem in Kindereinrichtungen, Schulen, Hotels und vielen Arbeitszentren (HCH 2020). Die Lebenserwartung sowie die Kinder- und Müttersterblichkeit entsprechen denen der entwickelten Länder. Kubaner sterben wie in den Industrienationen meist an Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder an Krebs. Nach dem CIA Factbook 2019 lag die Säuglingssterblichkeit (bis zum Ende des
- Lebensjahres) 2018 in den USA bei 5,7/1000, in Kuba bei 4,4/1000 (HCH 2020). Die medizinische Versorgung ist kostenlos in Kuba. Medikamente müssen teils mit einem geringen, eher symbolischen Obulus bezahlt werden. Vor der Revolution wurden 50 % des pharmazeutischen Marktes von ausländischen Firmen beherrscht. 1992 wurden 80 % der Mittel im Lande selbst hergestellt, die vorhandenen 40.000 Medikamente wurden auf 500 reduziert (HCH 2020). Obwohl medizinisches Fachpersonal in Kuba gut ausgebildet ist, mangelt es den Einrichtungen an grundlegenden Medikamenten, klinischem Material und angemessener Ausrüstung (KK 10.9.2023; vgl. FCDO 23.5.2023). Die medizinische Versorgung [Anm.: für schwerwiegende Erkrankungen oder Unfälle] ist nicht gewährleistet. Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa, Kanada) behandelt werden (EDA 20.7.2023).Obwohl medizinisches Fachpersonal in Kuba gut ausgebildet ist, mangelt es den Einrichtungen an grundlegenden Medikamenten, klinischem Material und angemessener Ausrüstung (KK 10.9.2023; vergleiche FCDO 23.5.2023). Die medizinische Versorgung [Anm.: für schwerwiegende Erkrankungen oder Unfälle] ist nicht gewährleistet. Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa, Kanada) behandelt werden (EDA 20.7.2023). Kuba wurde während des Kalten Krieges boykottiert und stand seit dem Untergang der Sowjetunion zunächst recht alleine da. So hat Kuba aus der Not eine Tugend gemacht und eine breit angelegte Präventivmedizin entwickelt, die besonders der ärmeren Bevölkerung zugutekommt und schon erfolgreich in armen Ländern Südamerikas und Afrikas eingesetzt wurde, eben insbesondere dort, wo man sich teure Apparatemedizin und spezifische Pharmazeutika nicht leisten kann (MM 15.4.2020). Quellen: - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.7.2023): Reisehinweise Kuba, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kuba/reisehinweise-fuerkuba.html#eda1f0d00, Zugriff 1.12.2023 - FCDO - Foreign, Commonwealth and Development Office (23.5.2023), Guidance - Living in Cuba, https://www.gov.uk/guidance/living-in-cuba#healthcare-in-cuba, Zugriff 1.12.2023 - HCH - Humanitäre Cuba Hilfe e.V. (2020.): Das Gesundheitswesen in Cuba, https://www.hch-ev.de/ueber-cuba/gesundheitssystem/2020/gesundheitswesen-in-cuba-1-von-4.html, Zugriff 1.12.2023 - KK - Kubakunde (10.9.2023): Kanadische Regierung warnt vor Kuba-Reisen: "Höchste Vorsicht ist geboten", https://www.kubakunde.de/neues/kanadische-regierung-warnt-vor-kuba-reisen-hochste-vorsicht-ist-geboten, Zugriff 1.12.2023 - MM - Mannheimer Morgen (15.4.2020): Leser über Ärzte aus Kuba, https://www.mannheimer-morgen.de/meinung/leserbriefe_artikel,-leserbrief-leser-ueber-aerzte-aus-kuba-_arid,1628581.html, Zugriff 1.12.2023 - WW - Workers World (17.1.2023): Despite the blockade Cuba’s health care system is extraordinary, https://www.workers.org/2023/01/68646/, Zugriff 1.12.2023- WW - Workers World (17.1.2023): Despite the blockade , Cuba’s health care system is extraordinary, https://www.workers.org/2023/01/68646/, Zugriff 1.12.2023
- Rückkehr Die Regierung verwehrt auch einigen im Ausland lebenden Bürgern und Personen kubanischer Abstammung die Einreise in das Land, offenbar mit der Begründung, dass diese Besucher der Regierung kritisch gegenüberstehen oder ihre Arbeit im Rahmen der Arbeitsausfuhrprogramme der Regierung "aufgegeben" haben, zu denen niedrig bezahlte medizinische Fachkräfte, Sportler, Künstler, Lehrer und Seehändler gehören (USDOS 20.3.2023). Für Kubaner gelten nach wie vor extrem hohe Passgebühren, und kubanischen Ärzten, Diplomaten und Sportlern, die ins Ausland "überlaufen", ist die Einreise für acht Jahre untersagt. Zahlreiche Dissidenten, darunter das MSI-Mitglied Anamely Ramos und die Bürgerrechtlerin Omara Ruiz Urquiola sowie der Journalist und Schriftsteller Carlos Manuel Álvarez, wurden 2022 an der Einreise nach Kuba gehindert (FH 2023). Die dauerhafte Rückkehr nach Kuba als Emigrant und eine legale Niederlassung sind grundsätzlich möglich. Die Antragstellung für den legalen Aufenthalt kann im Ausland bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen Kubas erfolgen. Befindet sich die Person bereits in Kuba, hat die Beantragung bei der zuständigen Abteilung des Innenministeriums zu erfolgen. Reisepässe können bei kubanischen Vertretungen ausgestellt werden, sollte der Reisepass bereits abgelaufen sein. Emigranten, die nach Kuba zurückkehren, haben einen kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem (ÖB 27.3.2023). Kubanern kann ihre Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, außer aus gesetzlich festgelegten Gründen. Das Gesetz legt das Verfahren fest, das für die Formalisierung des Verlusts und Verzichts auf die Staatsbürgerschaft zu befolgen ist, und die Behörden, die befugt sind, darüber zu entscheiden. Die kubanische Staatsbürgerschaft kann nach Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen und Formalitäten wiedererlangt werden.
telefonischer Auskunft der Abteilung für Internationale Beziehungen im kubanischen Justizministerium existiert jedoch bisher kein Gesetz, das Gründe für Verlust und Erfüllung für Wiedererwerb regelt. Lt. Erfahrung der Botschaft ist der Erhalt einer Bestätigung über den Verzicht oder die Zurücklegung der Staatsbürgerschaft nicht möglich (wie dies in einigen Fällen bei Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und dazu verlangter Bestätigung über den Austritt aus dem kubanischen Staatsverband gefordert war) (ÖB 27.3.2023). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088504.html, Zugriff 28.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft Havanna [Österreich] (27.3.2023), Antwort der ÖB, übermittelt via E-Mail am Datum 27.3.2023 - USDOS - US Deparmtent of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089110.html, Zugriff 1.12.2023“ 1.4.
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend „KUBA – Schilddrüsenkarzinom, Larynxparese, etc., Kontrollen, Levothyroxin, Gesundheitssystem“ vom 24.05.2024: „Zusammenfassung: Verfügbarkeit: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen: Der angefragte Wirkstoff ist in Kuba (Havanna) verfügbar (AVA 17970). Folgende Behandlungen/Untersuchungen/Laborleistungen sind in Kuba (Havanna) verfügbar (AVA 17970): ● Diagnostische Bildgebung: Ultraschall der Schilddrüse/Halsregion; ● Labortest: Überwachung des vollständigen Blutbildes: z.B. Hb, WBC & Thrombozyten; ● Labortest: Schilddrüsenfunktionen (TSH, T3, T4); ● Labortest: PTH, Kalzium, Phosphat; ● stationäre Behandlung durch einen HNO-Arzt; ● ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen HNO-Arzt; ● Chirurgie, insbesondere HNO-Chirurgie: Tracheotomie einschließlich Einsetzen eines Trachealtubus und Nachbehandlung. Hinweis von MedCOI: Die Verfügbarkeit jeglicher Gesundheitsversorgung in Kuba ist derzeit generell unsicher, aufgrund anhaltender Probleme bei der Versorgung mit Medikamenten und Verbrauchsmaterialien sowie mit der Infrastruktur (AVA 17970). Zugänglichkeit: Kosten der Wirkstoffe: Das Medikament Levothyroxin steht auf der Liste der von der kubanischen Regierung kontrollierten Arzneimittel und der offizielle Einzelhandelspreis für Levothyroxin-Natrium (0,1 mg, 50 Tabletten) beträgt 0,80 CUC. Wie bereits erwähnt, herrscht in Kuba ein ernster Mangel an Medikamenten, so dass sich die Verfügbarkeit häufig ändern kann. Die Apotheke, welche im Rahmen von AVA 17970 die Verfügbarkeit des Wirkstoffs bestätigt hat, konnte leider für eine Preisangabe nicht erreicht werden (ACC 7972). [Anm: Allgemeine Angaben siehe unten.] Kosten der Behandlungen/Untersuchungen: Trotz zahlreicher Versuche konnten leider keine Preisangaben recherchiert werden (ACC 7972). [Anm: Allgemeine Angaben siehe unten.] Allgemeine Informationen zum kubanischen Gesundheitssystem: Kuba verfügt über ein kostenloses, universelles öffentliches Gesundheitssystem. Die Gesundheitsdienste, einschließlich der Krankenhäuser und Kliniken, werden ausschließlich vom Staat betrieben, private Einrichtungen gibt es nicht. Für alle kubanischen Bürger ist die Gesundheitsversorgung kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr verfügbar. Dazu gehören einfache Behandlungen wie Vorsorgeuntersuchungen, aber auch komplexe Operationen, Rezepte und Hausbesuche. Allerdings müssen Patienten trotzdem oft für Bedarfsgüter wie Handtücher, Seife, Spritzen und andere Artikel bezahlen. Es ist jedoch anzumerken, dass die anhaltende Wirtschaftskrise der letzten drei Jahrzehnte die Infrastruktur und den Standard der Dienstleistungen in den Krankenhäusern und Kliniken verschlechtert hat. Derzeit sind 13.454 Gesundheitseinrichtungen im Land in Betrieb, von denen die meisten Anzeichen von Vernachlässigung oder schlechten Bedingungen aufweisen. Diese Situation wurde durch die Auswanderung kubanischer Ärzte, Krankenschwestern und medizinischer Fachkräfte noch verschlimmert (ACC 7972). Offiziell werden im Rahmen des kubanischen kostenlosen Gesundheitssystems auch Medikamente kostenlos oder zu einem sehr niedrigen kontrollierten Preis zur Verfügung gestellt. Die stationäre Versorgung mit Medikamenten ist kostenlos, obwohl ihre Verfügbarkeit schwanken kann. Allerdings kann es vorkommen, dass die Patienten nach der Entlassung für die Medikamente ambulant bezahlen müssen. In jedem Fall sind die Preise fast immer sehr niedrig, da sie vom Staat subventioniert werden, und einkommensschwache Patienten sind effektiv von diesen Zahlungen befreit. Berichten zufolge ist der Zugang zu Medikamenten jedoch eine immer wiederkehrende Herausforderung in dem Land. Dies hat Kubaner dazu veranlasst, zu Verwandten im Ausland zu gehen, auf den Schwarzmarkt auszuweichen oder Nachrichten in sozialen Netzwerken zu posten, um Medikamente zu finden, die in Apotheken und Krankenhäusern knapp sind. In den letzten Jahren kam es in den staatlichen Apotheken des Landes zu schweren Engpässen bei Medikamenten. Dies ist zum einen auf die Schwierigkeiten bei der Einfuhr von Rohstoffen und Fertigprodukten aufgrund des US-Handelsembargos und zum anderen auf die begrenzten staatlichen Mittel zurückzuführen, die auch die Apothekenvorräte einschränken. Hinzu kommt, dass sich viele kubanische Bürger den Kauf von Medikamenten aufgrund der hohen Preise nicht leisten können. Dieser Mangel zwang die kubanische Regierung dazu, die Preise für bestimmte Medikamente zu erhöhen, z.B. für Medikamente, die nicht zur Behandlung chronischer Krankheiten eingesetzt werden oder solche, die „hohe Kosten verursachen, wenn sie für Behandlungen zwischen einem und drei Monaten eingesetzt werden“. Dieser Mangel an Medikamenten hat die Bürger dazu veranlasst, auf andere Lösungen zurückzugreifen, wie den Kauf auf Online-Portalen oder auf dem Schwarzmarkt zu sehr hohen Preisen. 2021 kündigte die kubanische Regierung die Abschaffung der Einfuhrsteuern auf Medikamente und medizinische Güter für Einreisende an. Diese Entscheidung ermöglichte zwar einem größeren Teil der Bevölkerung den Zugang zu den begrenzten Vorräten, führte aber auch dazu, dass viele der importierten Medikamente auf dem Schwarzmarkt zu unkontrollierten Preisen verkauft wurden. Obwohl die Maßnahme nicht die erwarteten Ergebnisse gebracht hat, beschloss die Regierung, die „nichtkommerzielle, zollfreie Einfuhr von Lebensmitteln, Medikamenten und Hygieneartikeln ohne Wertbegrenzung“ letztlich bis zum
- Juni 2024 zu verlängern. Generell ist derzeit „die Verfügbarkeit der gesamten Gesundheitsversorgung in Kuba aufgrund anhaltender Probleme bei der Versorgung mit Medikamenten und Verbrauchsmaterialien sowie der Infrastruktur instabil (ACC 7972). Einzelquellen: Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt bzw. liegen im Archiv der Staatendokumentation auf: ● International SOS via EUAA MedCOI (10.4.2024): AVA 17970, Zugriff 23.5.2024 ● EUAA MedCOI (23.5.2024): Question & Answer ACC 7972, Zugriff 23.5.2024“ ,
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024 und 08.08.2024 sowie auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
- Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat Kuba, in Italien und in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden und insoweit durchwegs glaubhaften Angaben der BF1 und des BF2 vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Identitätsangaben der beschwerdeführenden Parteien werden zudem durch die in Kopie in den Verwaltungsakten ersichtlichen kubanischen Reisepässe bestätigt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Den BF2 betreffend ist zudem auch eine Geburtsurkunde der Republik Kuba im Verwaltungsakt in Kopie einliegend. Die Feststellungen zur gemeinsamen Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus Kuba im Jahr 2014, zu den weiteren Reisebewegungen und zu ihrem Aufenthalt in Serbien, in Ungarn und in Österreich (von 17.08.2014 bis 01.11.2014) sowie ihrem Aufenthalt in Italien von 02.11.2014 bis 13.09.2022, zur Einreise und zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich seit 14.09.2022 beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der BF1 und des BF2 vor der belangten Behörde und auf den diesbezüglichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die weder in der Beschwerde noch in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG bestritten wurden. Die Feststellung, wonach die beschwerdeführenden Parteien zuletzt von 20.11.2019 bis 26.08.2020 über einen Aufenthaltstitel in Italien verfügten, stützt sich auf das in Kopie im Akt einliegende italienische Dokument („Permesso di soggiorno per Stranieri“). Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Ungarn am 11.06.2014 sowie zu den ersten Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich am 17.08.2014 und zur rechtskräftigen Zurückweisung dieser Anträge wegen Unzuständigkeit Österreichs stützen sich auf die eigenen Angaben der beschwerdeführenden Parteien und die unbestritten gebliebenen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden sowie auf dem Akteninhalt der ebenso vorgelegten diesbezüglichenen Verwaltungakten des BFA. Die Feststellung, wonach die beschwerdeführenden Parteien von Italien aus für den Zeitraum von 29.01.20217 bis 25.05.2017 nach Kuba zurückkehrten, beruht auf den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.
- Die Feststellung, wonach die beschwerdeführenden Parteien Österreich am 11.12.2023 unerlaubt verließen, um nach Italien zu gelangen, wobei ihnen die Weiterreise von den slowenischen Behörden verweigert wurde, sie aber dennoch mit Hilfe einer Freundin nach Italien reisten, und schließlich auf dem selben Weg wieder am 14.12.2023 nach Österreich zurückkehrten, beruht auf den vom BFA in Vorlage gebrachten Unterlagen (OZ 8). Der dargestellte Beweggrund der beschwerdeführenden Parteien für das endgültige Verlassen Italiens (keine Verlängerung des Aufenthaltstitels, hohe Steuern und Schließung der Bar sowie bessere wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten in Österreich) beruht auf den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung am 28.02.
- Die Feststellungen zu den privaten und familiären Beziehungen, zur Ausbildung und beruflichen Laufbahn der beschwerdeführenden Parteien in Kuba beruhen auf ihren eigenen glaubhaften Angaben. Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien derzeit gemeinsam in einer Unterkunft der Caritas wohnen, beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Die Feststellung zum Fehlen berücksichtigungswürdiger privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer umfassenden Integration oder eines hohen Grades der Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden und darauf, dass auch in beiden mündlichen Verhandlungen keine Umstände vorgebracht wurden, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten. So haben die beschwerdeführenden Parteien bis jetzt auch noch keinen Deutschkurs abgeschlossen. 2.
- Die Feststellungen, dass die beschwerdeführenden Parteien kubanische Staatsangehörige und nicht staatenlos sind, und dass sie sich grundsätzlich auch wieder in Kuba dauerhaft niederlassen können, beruht überdies auf folgenden Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien in der gemeinsamen Beschwerde vom 03.07.2023 selbst nicht behaupten, staatenlos zu sein. So wird ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien „Staatsbürger*innen von Kuba“ seien und die kubanische Staatsbürgerschaft aufgrund ihrer Abwesenheit von Kuba unberührt bleibe, es jedoch zu einem Verlust der staatsbürgerlichen Rechte bei einer Wiederansiedelung in Kuba komme. Die beschwerdeführenden Parteien hatten in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Gegensatz dazu noch ausdrücklich vorgebracht, dass sie aufgrund der über zweijährigen Abwesenheit von Kuba ihre kubanische Staatsangehörigkeit verloren hätten. Diese Information hätten sie von der kubanischen Botschaft in Italien erhalten. Sie seien nur noch Emigranten und hätten einen Stempel im Reisepass erhalten. Sie seien auch nicht in der Lage die kubanische Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen, jedenfalls nicht binnen der dreimonatigen Aufenthaltsdauer; zudem hätten sie aus persönlichen Gründen (Kuba sei eine Diktatur, hohe Kriminalität, Inflation) auch kein Interesse an der Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit. Auf die dem BF2 in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 gestellte Frage, ob er bei einer Rückkehr nach Kuba staatenlos wäre oder sonst irgendwelche behördlichen Schritte für eine Rückkehr unternehmen müsse, antwortete er wie folgt: „Ja, das wäre möglich. Ich müsste bei der kubanischen Botschaft in XXXX allerdings einen Antrag stellen. Die können ja oder nein sagen, ich müsste auch nachweisen, dass ich hier in Österreich eine Unterkunft und Arbeit habe.“ „Ja, das wäre möglich. Ich müsste bei der kubanischen Botschaft in römisch 40 allerdings einen Antrag stellen. Die können ja oder nein sagen, ich müsste auch nachweisen, dass ich hier in Österreich eine Unterkunft und Arbeit habe.“ Weiters äußerte er sich zu den anfallenden Kosten. So würden 95 Euro für die Antragstellung und 210 Euro für die Ausstellung des Reisepasses anfallen. Außerdem führte er aus: „Ich möchte noch klarstellen, dass sie sicher sagen, dass ich kubanischer Staatsbürger bin, aber ich hätte als solcher keine Ansprüche.“ Festzuhalten ist, dass sich in den Reisepässen der beschwerdeführenden Parteien jeweils eine von der kubanischen Botschaft in Mailand am 26.01.2017 ausgestellte sogenannte „Habilitación“ mit den Eintragungen „Type: emigrado; date of expiry: indefinido; no. Entries: multiples“ befindet. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Verlust der Staatsangehörigkeit bei längerem Auslandsaufenthalt bzw. Rückkehrmöglichkeiten nach Kuba vom 31.03.2023 ergab zusammengefasst folgendes Ergebnis: „Die Habilitación wurde für sich legal im Ausland längerfristig aufhaltende Kubaner erteilt. Sie bewirkte, dass sie ohne weitere Genehmigungen mehrmals nach Kuba einreisen und sich hier bis zu 90 Tage aufhalten konnten. Die Habilitación war nicht zeitlich befristet. Bei Beantragung der Habilitación war eine Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Land vorzuweisen. Ein Verlust der kubanischen Staatsbürgerschaft durch Erteilung der Habilitación erfolgt nicht. Sowohl eine offizielle kubanische Regierungsseite als auch die ÖB Havanna bestätigen, dass das System der Habilitación per 1.1.2018 eingestellt wurde. Habilitaciones werden nicht mehr erteilt.“ Aus dieser Anfragebeantwortung ergibt sich zudem, dass eine dauerhafte Rückkehr nach Kuba als Emigrant sowie eine legale Niederlassung möglich seien. Ein entsprechender Antrag könne entweder im Ausland bei den diplomatischen Vertretungen Kubas oder, falls sich die Person bereits in Kuba befindet, bei der zuständigen Abteilung des Innenministeriums gestellt werden. Auch Kubaner, die Kuba illegal verlassen hätten (mit Ausnahme derer, die dies über den US-Marinestützpunkt in Guantánamo getan haben), können wieder in Kuba einreisen. Darüber hinaus bestehe auch für Emigranten die Möglichkeit, einen neuen Reisepass bei einer kubanischen Vertretungsbehörde ausstellen zu lassen. Wie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu entnehmen ist, führte die Erteilung einer „Habilitación“ auch nicht zum Verlust der kubanischen Staatsbürgerschaft. Unbeachtlich dessen wurde das System der „Habilitación“ mit 01.01.2018 endgültig eingestellt. Kubaner, auch jene die Kuba illegal verlassen haben, können grundsätzlich wieder in Kuba einreisen. Die beschwerdeführenden Parteien sind zudem im Juni 2023 unter Nennung ihrer vollständigen Namen per E-Mail mit der kubanischen Botschaft in XXXX bezüglich Rückkehrmöglichkeiten nach Kuba in Kontakt getreten. Auch aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich nicht, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien nach Kuba nicht möglich wäre. So wurden ihnen seitens der Botschaft lediglich Formalitäten und Kosten für die Ermöglichung einer Rückkehr mitgeteilt (siehe Verhandlungsniederschrift vom 28.02.2024, Anlagen ./B und ./C)Die beschwerdeführenden Parteien sind zudem im Juni 2023 unter Nennung ihrer vollständigen Namen per E-Mail mit der kubanischen Botschaft in römisch 40 bezüglich Rückkehrmöglichkeiten nach Kuba in Kontakt getreten. Auch aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich nicht, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien nach Kuba nicht möglich wäre. So wurden ihnen seitens der Botschaft lediglich Formalitäten und Kosten für die Ermöglichung einer Rückkehr mitgeteilt (siehe Verhandlungsniederschrift vom 28.02.2024, Anlagen ./B und ./C) In einer Gesamtbetrachtung ist schlussfolgernd festzuhalten, dass die auch für im Ausland befindliche Kubaner anwendbare Rechtslage in Kuba seit der Ausreise der beschwerdeführenden Parteien im Jahr 2014 durch Reformen sowohl hinsichtlich Auslandsreisen, als auch hinsichtlich Rückkehrmöglichkeiten maßgeblich erleichtert wurde. Die frühere Regelung des Gesetzesdekrets Nr. 302/2012, dass nach einem durchgehenden Auslandsaufenthalt von mehr als 24 Monaten die kubanische Staatsbürgerschaft entzogen oder ein neuerliches (dauerhaftes) Aufenthaltsrecht in Kuba verweigert werden konnte, sofern keine kostenpflichtige Verlängerung dieser Frist vorlag, wurde zunächst aufgrund der COVID-19-Pandemie von März bis Oktober 2020 vorübergehend ausgesetzt. Mit April 2021 wurde die automatische und kostenfreie Verlängerung von Auslandsaufenthalten von Kubanern über die Dauer von 24 Monaten hinaus unbefristet wieder eingeführt.Die frühere Regelung des Gesetzesdekrets Nr. 302 aus 2012,, dass nach einem durchgehenden Auslandsaufenthalt von mehr als 24 Monaten die kubanische Staatsbürgerschaft entzogen oder ein neuerliches (dauerhaftes) Aufenthaltsrecht in Kuba verweigert werden konnte, sofern keine kostenpflichtige Verlängerung dieser Frist vorlag, wurde zunächst aufgrund der COVID-19-Pandemie von März bis Oktober 2020 vorübergehend ausgesetzt. Mit April 2021 wurde die automatische und kostenfreie Verlängerung von Auslandsaufenthalten von Kubanern über die Dauer von 24 Monaten hinaus unbefristet wieder eingeführt. Auch dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 06.11.2019 an den BF2 (AS 143) ist zu entnehmen, dass eine Prüfung ergeben habe, dass der BF2 auch in der Eigenschaft eines – nach kubanischem Recht geltenden – „emigrante“ nicht staatenlos sei, weshalb ihm der bisherige „status di apolide“ (Status eines Staatenlosen) nicht mehr zukomme. Auch nach bestätigter Auskunft des Außenministeriums und der Botschaft Italiens in Havanna könne sich der BF2 in Kuba wieder niederlassen (wörtlich: „[…] ha evidenziato che il cittadino cubano qualificato come „emigrante“ può ristabilire la propria residenza sul territorio nazionale in base alle Risoluzione n. 44 dell’ottobre 2012, entrata in vigore a gennaio 2013 presentando un’apposita domanda, altre ad altri adempimenti formali.“). Selbst aus den Aussagen der beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht ableiten, dass eine Rückkehr nach Kuba jedenfalls zur Gänze unmöglich wäre, zumal sie selbst Unsicherheiten in Bezug auf diese Frage äußerten. An dieser Beurteilung vermag letztlich auch der Umstand nichts maßgeblich zu ändern, dass die beschwerdeführenden Parteien kein ausgeprägtes Interesse an einer dauerhaften Rückkehr nach Kuba zu haben scheinen und deshalb auch, abgesehen von ihrer E-Mail-Anfrage an die kubanische Botschaft in XXXX , bis jetzt von sich aus noch keine konkreten Schritte zur Vorbereitung ihrer Rückkehr nach Kuba unternommen haben.Selbst aus den Aussagen der beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht ableiten, dass eine Rückkehr nach Kuba jedenfalls zur Gänze unmöglich wäre, zumal sie selbst Unsicherheiten in Bezug auf diese Frage äußerten. An dieser Beurteilung vermag letztlich auch der Umstand nichts maßgeblich zu ändern, dass die beschwerdeführenden Parteien kein ausgeprägtes Interesse an einer dauerhaften Rückkehr nach Kuba zu haben scheinen und deshalb auch, abgesehen von ihrer E-Mail-Anfrage an die kubanische Botschaft in römisch 40 , bis jetzt von sich aus noch keine konkreten Schritte zur Vorbereitung ihrer Rückkehr nach Kuba unternommen haben. Wesentlich ist dabei aber sehr wohl die Tatsache, dass die beschwerdeführenden Parteien Anfang 2017 zum Zweck eines Familienbesuchs offenbar ohne Probleme in Kuba einreisen und sich dort fast vier Monate aufhalten konnten. Ebenso war es ihnen möglich, dann wieder auszureisen. Es hat sich somit im Ergebnis nicht ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien staatenlos wären oder dass ihnen bei einer Rückkehr jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit alle staatsbürgerlichen Rechte vorenthalten werden würden. Da weder rechtliche noch faktische Hindernisse für eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien nach Kuba vorliegen, ist davon auszugehen, dass ihnen eine Rückkehr und die legale Niederlassung der beschwerdeführenden Parteien in Kuba möglich ist. 2.
- Die Feststellung, dass dem BF2 wegen eines Karzinoms operativ im August 2023 die Schilddrüse entfernt und ein Tracheostoma angelegt wurde, ergibt sich aus dem Pathologischen Befund der Medizinischen XXXX vom 31.08.2023 und dem „Endokrin-Ambulanz-Befund“ des Landeskrankenhauses XXXX vom 21.09.
- 2.
- Die Feststellung, dass dem BF2 wegen eines Karzinoms operativ im August 2023 die Schilddrüse entfernt und ein Tracheostoma angelegt wurde, ergibt sich aus dem Pathologischen Befund der Medizinischen römisch 40 vom 31.08.2023 und dem „Endokrin-Ambulanz-Befund“ des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 21.09.
- Die Feststellung zum stationären Aufenthalt des BF2 aufgrund des Verdachts auf einen Peritonsillarabszess von 09.10.2023 bis 12.10.2023 stützt sich auf die vorgelegte Aufenthaltsbestätigung und den Entlassungsbrief der Klinik Oberwart vom 12.10.2023 (OZ 7). Die Feststellung zum stationären Aufenthalt des BF2 von 20.12.2023 bis 22.12.2023 zur Durchführung eines mikrochirurgischen Eingriffs am Larynx stützt sich auf den Ärztlichen Entlassungsbrief des LKH XXXX vom 22.12.2023 (Anlage ./A in OZ 14). Die Feststellung zum stationären Aufenthalt des BF2 von 20.12.2023 bis 22.12.2023 zur Durchführung eines mikrochirurgischen Eingriffs am Larynx stützt sich auf den Ärztlichen Entlassungsbrief des LKH römisch 40 vom 22.12.2023 (Anlage ./A in OZ 14). Die Feststellung, wonach sich der BF2 zur Durchführung der ersten Mega-Radio-Jod-Therapie bei papillärem Schilddrüsenkarzinom von 22.05.2024 bis 29.05.2024 in stationärer Behandlung befand, beruht auf der Aufenthaltsbestätigung und dem Entlassungsbrief des Klinikums XXXX vom 29.05.
- Die Feststellung, wonach sich der BF2 zur Durchführung der ersten Mega-Radio-Jod-Therapie bei papillärem Schilddrüsenkarzinom von 22.05.2024 bis 29.05.2024 in stationärer Behandlung befand, beruht auf der Aufenthaltsbestätigung und dem Entlassungsbrief des Klinikums römisch 40 vom 29.05.
- Die Feststellung, wonach der BF2 aufgrund eines Tracheostoma-Verschlusses am 19.07.2024 behandelt wurde und am selben Tag das Krankenhaus wieder verlassen konnte, stützt sich auf den Entlassungsbrief des Klinikum XXXX vom 19.07.2024 (Anlage ./A in OZ 22).Die Feststellung, wonach der BF2 aufgrund eines Tracheostoma-Verschlusses am 19.07.2024 behandelt wurde und am selben Tag das Krankenhaus wieder verlassen konnte, stützt sich auf den Entlassungsbrief des Klinikum römisch 40 vom 19.07.2024 (Anlage ./A in OZ 22). Die Feststellung, wonach es dem BF2 derzeit gesundheitlich den Umständen entsprechend gut geht, beruht auf den eigenen Angaben des BF2 in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 und 08.08.
- Zuletzt erklärte er: „Gesundheitlich geht es mir soweit wieder gut, ich könnte auch arbeiten.“ Die Feststellung, wonach der BF2 aufgrund der operativen Entfernung der Schilddrüse künftig eine kontinuierliche medizinische Nachversorgung und therapeutische Behandlungen benötigt sowie die regelmäßige Einnahme von Medikamenten erforderlich ist – im Speziellen Euthyrox 150mg – beruht auf den eigenen Angaben des BF2 in der mündlichen Verhandlung und auf den vorgelegten ärztlichen Befunden (siehe Entlassungsbrief des Klinikums XXXX vom 29.05.2024).Die Feststellung, wonach der BF2 aufgrund der operativen Entfernung der Schilddrüse künftig eine kontinuierliche medizinische Nachversorgung und therapeutische Behandlungen benötigt sowie die regelmäßige Einnahme von Medikamenten erforderlich ist – im Speziellen Euthyrox 150mg – beruht auf den eigenen Angaben des BF2 in der mündlichen Verhandlung und auf den vorgelegten ärztlichen Befunden (siehe Entlassungsbrief des Klinikums römisch 40 vom 29.05.2024). Die Feststellungen zur medizinischen Behandelbarkeit und zu verfügbaren Nachbehandlungen und Medikamenten im Herkunftsstaat Kuba aufgrund der operativen Entfernung der Schilddrüse beruhen auf den folgenden Erwägungen: Eine diesbezüglich eingeholte Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation vom 24.05.2024 zur Verfügbarkeit von medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen des BF2 sowie zur Verfügbarkeit von erforderlichen Medikamenten in Kuba (OZ 18) ergab, dass sowohl die medizinische Behandelbarkeit als auch die benötigten Medikamente in Kuba zur Verfügung stehen. In einer bereits vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.03.2023 wurde zudem bestätigt, dass auch sogenannte „Emigranten“, die dauerhaft nach Kuba zurückkehren, einen kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem haben. Den vorliegenden und im Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen zur medizinischen Versorgung in Kuba (siehe dazu unten Punkt 2.5.) ist zu entnehmen, dass das kubanische Gesundheitssystem auch weiterhin – trotz nach wie vor bestehender Versorgungsprobleme – grundsätzlich allen Bürgern eine weitreichende und kostenlose Gesundheitsversorgung bietet. In Havanna ist der vom BF2 benötigte Wirkstoff Levothyroxin verfügbar. Der Einzelhandelspreis für Levothyroxin-Natrium (0,1 mg, 50 Tabletten) beträgt 0,80 CUC, also umgerechnet 0,032 Euro (zum Stichtag 02.12.2024). Ebenso sind in Kuba Möglichkeiten zur medizinischen und therapeutischen Nachbehandlung durch öffentliche Einrichtungen gegeben. Eine diagnostische Bildgebung mittels Ultraschall der Schilddrüse/Halsregion, diverse Labortests, sowie auch ambulante und stationäre Behandlungen und Nachsorge durch einen HNO-Arzt sowie auch HNO-Chirurgie (Tracheotomie einschließlich Einsetzen eines Trachealtubus und Nachbehandlung) sind verfügbar. Insgesamt verfügt Kuba über ein kostenloses, universelles öffentliches Gesundheitssystem; die Gesundheitsversorgung ist für alle kubanischen Bürger kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr verfügbar. Offiziell werden im Rahmen des kubanischen kostenlosen Gesundheitssystems auch Medikamente kostenlos oder zu einem sehr niedrigen Preis zur Verfügung gestellt. Auch wenn die Verfügbarkeit jeglicher Gesundheitsversorgung in Kuba derzeit aufgrund anhaltender Probleme bei der Versorgung mit Medikamenten und Verbrauchsmaterialien sowie Infrastruktur generell unsicher ist, ermöglicht der Staat dennoch eine kostenlose medizinische Versorgung, sichert eine hohe Dichte an medizinischem Personal und versucht durch gezielte Maßnahmen, beispielsweise durch die Abschaffung der Einfuhrsteuern auf Medikamente und medizinische Güter für Einreisende sowie einem präventionsorientiertem Gesundheitssystem, Versorgungslücken zu schließen. Letztlich bleibt auch die Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland oder der Rückgriff auf den Schwarzmarkt eine Möglichkeit, um dringend benötigte Medikamente zu erhalten. Vor diesem Hintergrund vermochte das nicht näher substanziierte Vorbringen des BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024, wonach Medikamente in Kuba nicht verfügbar seien, nicht zu überzeugen, zumal der BF2 selbst einräumte, dass Euthyrox zwar nicht in der empfohlenen Dosierung von 150 mg, wohl aber in der Dosierung von 120 mg erhältlich sei. Allein der Umstand, dass eine medizinische oder therapeutische Behandlung des BF2 in Kuba allenfalls nicht in jener Intensität oder Qualität sichergestellt sein sollte, wie dies etwa derzeit in Österreich der Fall sein mag, ändert an dieser Beurteilung nichts, solange eben eine grundsätzliche Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten gegeben ist und deren Inanspruchnahme dem BF2 unter notwendiger Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände auch zugemutet werden kann, was gegenständlich aufgrund des bestehenden, vielfach auch kostenlosen Angebots der Fall ist. Auch wenn die Gesundheitsversorgung in Kuba immer wieder instabil ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass die benötigten Nachbehandlungen und Medikamente für den BF2 gänzlich unzugänglich wären. Da Kuba weitgehend über ein kostenloses öffentliches Gesundheitssystem verfügt, ist auch in finanzieller Hinsicht davon auszugehen, dass für den BF2 eine Versorgung mit Medikamenten und Behandlungen leistbar ist, zudem verfügt der BF2 auch nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Kuba. Es ist davon auszugehen, dass ihnen auch eine finanzielle Unterstützung zu den Behandlungskosten durch diese zuteilwerden könnte. 2.
- Zum Vorbringen der behaupteten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat: Das Vorbringen der BF1 und des BF2 zu den Gründen für das Verlassen ihres gemeinsamen Herkunftsstaates Kuba und zu ihrer Situation im Fall einer Rückkehr nach Kuba (Fluchtgründe) beruhen auf ihren Angaben in der jeweiligen Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei am 15.09.2022 und in der jeweiligen Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2023 und am 25.04.2023, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen auf den Angaben in den mündlichen Verhandlungen vom 28.02.2024 und 08.08.
- Die BF1 hat zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Kuba – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass sie Kuba im Jahr 2014 gemeinsam mit dem BF2 verlassen habe und nach Italien gereist sei, um sich um die Verlassenschaft ihres verstorbenen italienischen Ehemannes zu kümmern. Dies sei damals der einzige Grund für das Verlassen Kubas gewesen, die Lage in Kuba sei aber mit der Zeit immer schwieriger geworden. Die Frage nach einer persönlichen Verfolgung verneinte die BF1 ausdrücklich und erwähnte, dass die Kriminalität in Kuba gestiegen sei. In der Einvernahme erwähnte sie, dass sie in ihrem eigenen Lokal in Italien an einer friedlichen Demonstration gegen die kubanische Regierung dergestalt teilgenommen haben, dass sie sich in weiß gekleidet und ein Foto davon auf „Facebook“ veröffentlicht haben. Im Lokal seien sehr wenige Personen anwesend gewesen (Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2023: „ungefähr 8 Personen“; mündliche Verhandlung vom 28.02.2024: „Wir waren nur zu viert.“). Probleme aufgrund dieser Demonstrationsteilnahme verneinte die BF1 aber ausdrücklich. In der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024 erwähnte sie zudem, dass sie bereits in der Einvernahme vor dem BFA erwähnt hätten, staatenlos zu sein, und dass sie gar nicht Asyl beantragen wollten, die Dolmetscherin jedoch gesagt habe, dass sie das zu einem späteren Zeitpunkt angeben könnten. Auch der BF2 begründete das Verlassen Kubas im Jahr 2014 mit der Unterstützung der BF1 bei der Abwicklung ihres Erbes. In der Einvernahme erklärte er, dass er Gegner des Kommunismus sei und ihm in Kuba im Jahr 2013 Waren seines Geschäfts von der Polizei willkürlich weggenommen worden seien. Auch er verneinte eine persönliche Verfolgung. In der Einvernahme erwähnte er ebenso wie die BF1 die Teilnahme an einer Demonstration gegen die kubanische Regierung im eigenen Lokal während des Aufenthalts in Italien am 15.11.
- In der mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 erklärte er, dass er den Asylantrag gestellt habe, weil er staatenlos sei. Als Rückkehrbefürchtung führte die BF1 in der Erstbefragung an, dass sie keine Angst davor habe nach Kuba zurückzukehren, sie aber nicht wisse, ob sie nach Kuba reisen könne, da sie dort nicht registriert sei. In der Einvernahme erwähnte sie überdies die dort herrschende hohe Kriminalität und die insgesamt schwierigen Lebensbedingungen. Aufgrund ihrer Teilnahme an einer Demonstration während ihres Aufenthalts in Italien befürchte sie überdies in den Fokus der kubanischen Behörden geraten zu sein. Der BF2 erwähnte dahingehend, dass er Probleme wegen seiner Kommentare auf „Facebook“ befürchte. Auf Befragung zum Grund für die Ausreise aus Italien und warum sie nicht dort einen Asylantrag gestellt haben, erklärte der BF2, dass sie ihre Bar aus wirtschaftlichen Gründen und aufgrund der hohen Steuern schließen mussten. Der BF2 habe zudem den Eindruck, dass er in Österreich, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, bessere Möglichkeiten habe. Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten weder in der Erstbefragung noch in den nachfolgenden Einvernahmen ein hinreichend substanziiertes Vorbringen, wonach sie in Kuba vor ihrer letztmaligen Ausreise bereits einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wären bzw. auch im Fall einer Rückkehr dorthin einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein würden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie am 15.11.2021 – somit vor über drei Jahren – in ihrer damaligen Bar in Italien mit ein paar wenigen Anwesenden in Solidarität mit weltweiten Aktivitäten gegen das kubanische Regime weiße Hemden angezogen haben und Fotos auf „Facebook“ veröffentlicht haben. Eine konkret gegen sie gerichtete aktuelle Verfolgung durch staatliche Einrichtungen Kubas wurde nicht vorgebracht. So verneinten die beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich eine Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, ihrer Religion, aus politischen Gründen sowie generell eine Verfolgung durch den kubanischen Staat. Überdies haben sich die beschwerdeführenden Parteien von sich aus unter Nennung ihrer vollständigen Namen per E-Mail an die kubanische Botschaft mit einer Anfrage zu den Modalitäten einer möglichen Rückkehr nach Kuba gewandt, und zwar zu einem Zeitpunkt, als sie in Österreich bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten. Aus dem gesamten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sind ausschließlich persönliche und wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Kubas bzw. später auch Italiens ersichtlich. Zudem erklärten die beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend, dass sie den Asylantrag entweder gar nicht oder lediglich aufgrund ihrer Staatenlosigkeit gestellt haben und aus wirtschaftlichen Überlegungen nach Österreich (hohe Steuern und geringere Entwicklungsmöglichkeiten in Italien) gekommen seien. So spricht auch die Tatsache, dass die beschwerdeführenden Parteien von sich aus im Jahr 2017 für fast vier Monate nach Kuba zurückkehrten, um ihre Familienangehörigen zu besuchen, nicht für eine Furcht vor Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt. Die belangte Behörde hat das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im angefochtenen Bescheid zwar als glaubhaft, jedoch in rechtlicher Hinsicht als nicht asylrelevant beurteilt. Eine von staatlicher Seite ausgehende Bedrohung gegen die beschwerdeführenden Parteien sei nicht vorgebracht oder festgestellt worden und würden etwaige wirtschaftliche Gründe die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an. Aus dem – insoweit glaubhaften – Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kann nicht einmal ansatzweise eine ihnen drohende Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kuba – etwa aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründen – erkannt werden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätten, dass sie Kuba dringend oder gar „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätten müssen, um so einer ihnen unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Dies gilt nicht nur für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus Kuba im Jahr 2014, sondern auch für die Ausreise im Jahr 2017 nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Kuba. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. Ganz im Gegenteil, lässt sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien eine gegen sie gerichtete Verfolgungsgefahr nicht annähernd erkennen. 2.
- Die oben unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kuba ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage ergeben und auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen beruhen. Auch aus den folgenden, aktuelleren und in der Verhandlung eingebrachten Berichten haben sich hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zur Lage in Kuba keine relevanten oder sonst zu berücksichtigenden Änderungen ergeben, aufgrund derer allenfalls eine andere Beurteilung der Lage vorzunehmen gewesen wäre: ● Amnesty International (AI), Jahresbericht Kuba 2022 (27.03.2023) ● Freedom House (FH), Freedom in the World 2022 – Cuba (10.03.2023) ● Human Rights Watch (HRW), World Report 2024 – Cuba (12.01.2024) ● US Department of State (USDOS), 2022 Country Report on Human Rights Practices: Cuba (20.03.2023) ● Staatendokumentation, Anfragebeantwortung betreffend „KUBA – Auslandsaufenthalt, Aufenthaltsrecht, Habilitación“ (31.03.2023) ● Staatendokumentation, Anfragebeantwortung betreffend Verfügbarkeit von Medikamenten und Kontrolluntersuchungen nach einer operativen Entfernung der Schilddrüse aufgrund eines Schilddrüsenkarzinoms in Kuba (24.05.2024) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In Bezug auf die Erkrankungen des BF2, insbesondere die Verfügbarkeit von medizinischen und therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten und Medikamenten im Herkunftsstaat Kuba betreffend, wurde durch eine gesondert vom BVwG in Auftrag gegebene Recherche durch die Staatendokumentation (siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.05.2024, die auf den Ergebnissen von MedCOI vom 23.05.2024, ACC 7972 basiert) festgestellt, dass sowohl die vom BF2 weiterhin benötigten Medikamente bzw. deren Wirkstoffe als auch die erforderlichen Behandlungen und Nachsorgemaßnahmen in Kuba verfügbar sind. In der mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 brachte der BF2 vor, dass Medikamente in Kuba nicht verfügbar seien. Gleichzeitig räumte er jedoch ein, dass Euthyrox in der Dosierung von 120 mg erhältlich sei, nicht jedoch in der benötigten Dosierung von 150 mg. In der schriftlichen Stellungnahme zur Anfragebeantwortung vom 05.08.2024 (Gerichtsakt zu BF2, OZ 21) betonte der BF2 erneut die eingeschränkte Verfügbarkeit von Medikamenten in Kuba und führte aus, dass eine zuverlässige Versorgung für ihn nicht gewährleistet sei. Zudem wies er darauf hin, dass die allgemeine Versorgungslage instabil sei und ein Rückgriff auf den Schwarzmarkt mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Die Verfahrensparteien sind in den mündlichen Verhandlungen und in der schriftlichen Stellungnahme – wie bereits oben unter Punkt 2.
- ausgeführt – den dargelegten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. So wurde nicht dargelegt, welche Punkte der Feststellungen und Informationen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären. Auch sonst wurden vonseiten der Parteien keinerlei Umstände vorgebracht, die den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte und Informationsquellen zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. Auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, wonach sie staatenlos seien, eine Rückkehr bzw. Niederlassung in Kuba nicht möglich sei und sie dort zumindest über keine staatsbürgerlichen Rechte mehr verfügen würden, wurde durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.03.2023 widerlegt. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Eine den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kuba drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den in der GFK abschließend genannten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die von Institutionen des Herkunftsstaates ausginge oder die dem Herkunftsstaat jedenfalls zurechenbar wäre, wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht oder glaubhaft gemacht. Die beschwerdeführenden Parteien haben im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Was das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien anbelangt, wonach sie Kuba im Jahr 2014 aus persönlichen Gründen verlassen haben, insbesondere um die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Ehemann der BF1 in Italien zu regeln, ist festzuhalten, dass daraus eine Verfolgungsgefahr, die in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, in keiner Weise erkennbar ist. Konkrete Befürchtungen hinsichtlich einer aktuellen Gefährdung oder Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Kuba wurden ebenso wenig vorgebracht. Der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien im Jahr 2017 eigenständig und problemlos nach Kuba reisten und auch wieder ausreisen konnten, und sie zudem im Juni 2023 eine schriftliche Anfrage an die kubanische Botschaft in XXXX hinsichtlich ihrer Rückkehr nach Kuba stellten, deutet ganz eindeutig nicht auf eine Furcht vor Verfolgung durch den Herkunftsstaat Kuba hin.Der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien im Jahr 2017 eigenständig und problemlos nach Kuba reisten und auch wieder ausreisen konnten, und sie zudem im Juni 2023 eine schriftliche Anfrage an die kubanische Botschaft in römisch 40 hinsichtlich ihrer Rückkehr nach Kuba stellten, deutet ganz eindeutig nicht auf eine Furcht vor Verfolgung durch den Herkunftsstaat Kuba hin. Das Vorbringen, wonach die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Bar in Italien im privaten Rahmen an einer weltweiten Aktion gegen die kubanische Regierung am 15.11.2021 dadurch teilgenommen haben, indem sie Fotos davon auf „Facebook“ gestellt hätten und aufgrund dessen in den Fokus der kubanischen Regierung gelangen könnten, ist für sich allein genommen jedenfalls für die Begründung eines asylrelevanten Nachfluchtgrundes nicht ausreichend, da diese Aktivität im privaten und kleinen Rahmen erfolgte, einmalig war und bereits mehr als drei Jahre zurückliegt. Nur durch das Teilen einiger Fotos auf „Facebook“ ist nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien alleine schon dadurch in das Blickfeld der zuständigen kubanischen Behörden geraten sein würden, zumal es sich dabei um weltweite Aktionen gegen die kubanische Regierung in dieser Form handelte. Eine exilpolitische Betätigung im Ausland kann einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden (vgl. VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070, mwN). Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von „Rückkehrern“ kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Ersche