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G303 2281575-1

Obsah (17)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 14§ 46§ 15§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlG303 2281575-1 Spruch, G303 2281575-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 09.11.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Unter Punkt
  2. des Antragsformulars beantragte die BF zugleich die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln“. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  4. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.04.2023 (am 04.04.2023 vidiert von Dr. XXXX ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 03.02.2023, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.
  5. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.04.2023 (am 04.04.2023 vidiert von Dr. römisch 40 ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 03.02.2023, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Systemerkrankung am Bewegungsapparat und an Nierengefäßen, Schmerzen am ganzen Körper, Vaskulitis an Nierengefäßen, Fibromyalgie oberer Rahmensatzwert, da laut BF in Remission unter Dauermedikation, sämtliche mit Grunderkrankung und Therapie in Zusammenhang stehende Erkrankungen bzw. Folgen werden hier inkludiert. 02.02.02 40 2 Depression, Panikattacken, chronisches Schmerzsyndrom oberer Rahmensatzwert, da bescheidmäßig anerkannt Dauermedikation und regelmäßige Psychotherapie 1 x monatlich 03.06.01 40 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen unterer Rahmensatzwert, da entsprechend radiologisch nachweisbaren Veränderungen Funktionseinschränkungen bestehen, aber keine motorischen oder sensiblen Ausfälle vorliegen 02.01.02 30 4 Entleerungsstörung der Blase mit Notwendigkeit der Verwendung von Inkontinenzprodukten 1 Stufe über unterem Rahmensatzwert, da kein Befund bezüglich Abklärung vorliegt. 08.01.06 20 5 obstruktives Schlafapnoesyndrom unterer Rahmensatzwert, da eine Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie mit Maskenbeatmung besteht. 06.11.02 20 6 Degenerative Kniegelenksveränderungen unterer Rahmensatzwert, da leichte Bewegungseinschränkung vorliegt an beiden Gelenken, und Gewichtsabnahme bzw. Lifestyleveränderung angeraten wird, aber keine Prothesenimplantation. 02.05.19 20 7 Migräne unterer Rahmensatzwert, da keine Intervallprophylaxe notwendig ist. 04.11.01 10 8 Gerinnungshemmende Therapie, 2 Etagen TVT 8/21 unterer Rahmensatzwert, da Notwendigkeit einer dauernden Medikation besteht 10.03.13 10 9 Bluthochdruck fixe Position, da Monotherapie notwendig 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch die GS 2, GS 3, GS 4, GS 5 und GS 6 bei Symptomüberschneidung bezüglich der Schmerzen und den Auswirkungen der Systemerkrankung GS 1 auf die GS 3 und GS 6, der Symptomüberschneidung der GS 2 und GS 7, aber auch bei Schmerzen auf GS 3 und GS 6 um eine weitere Stufe angehoben werde, da im Zusammenwirken im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt werde. GS 7, GS 8 und GS 9 würden nicht weiter anheben, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorhanden seien. GS 4, GS 5 und GS 6 würden alleine nicht weiter anheben, da nur geringe Einschränkungen im Berufs- und Alltagsleben bestehen würden, eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit anderen Gesundheitsschädigungen liege nicht vor. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass orthopädischerseits die Bewältigung von kurzen Wegstrecken gut möglich sei; Kraft und Koordination seien ausreichend. Es liege kein Nachweis einer Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis vor, die zur einer Verkürzung der Wegstrecke führen würde. Ebenso liege keine Lungenfunktionseinschränkung oder eine cardiale Erkrankung mit Dekompensationszeichen in relevantem Ausmaß vor. Die Angaben der BF, dass sie keine kurze Wegstrecke bewältigen könne, könne aus den vorgelegten Befunden nicht objektiviert werden. Die derzeit bestehende Bewegungseinschränkung im Rahmen einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung, der Kniegelenksveränderungen und des hochgradigen Übergewichts sei durch geeignete Therapien behandelbar, ebenso die Schmerzen. Ein Gehstock könne die Gangsicherheit weiter unterstützen und hätte keinen wesentlichen negativen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates sei ausreichend um Niveauunterschiede zu überwinden und damit ein öffentliches Verkehrsmittel sicher zu be- und entsteigen. Die oberen Extremitäten seien nicht maßgeblich eingeschränkt und könnten daher unterstützend eingreifen. Es würden keine Befunde über eine maßgebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung vorliegen. Eine Dauersauerstoffbehandlung bestehe nicht. Auch Befunde über soziophobische bzw. klaustrophobische Zustände würden nicht vorliegen. Die Inkontinenz werde durch die am Markt übliche Einlagenversorgung unterstützt, welche ausreichend sicher sei und daher der Verunreinigung durch Stuhl und Harn vorbeugen könne.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.04.2023 wurde der BF ein schriftliches Parteiengehör

§ 45

AVG gewährt und das oben angeführte Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.04.2023 wurde der BF ein schriftliches Parteiengehör

Paragraph 45, AVG gewährt und das oben angeführte Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. 3.

  1. Am 27.04.2023 langte dazu die Stellungnahme der BF bei der belangten Behörde ein. Darin bringt sie zusammengefasst vor, dass sie seit über 30 Jahren an der Autoimmunerkrankung „Vaskulitis“ (chronische Polyangiitis mit Nierenbeteiligung) leide. Zudem leide sie an einer Angststörung mit massiven Panikattacken und Agoraphobie. Sie habe Schwierigkeiten, alleine die Wohnung zu verlassen bzw. meide größere Menschenansammlungen. Auch wirke sich ihre rheumatische Autoimmunerkrankung auf die Nieren aus, was zu einem Nierenversagen geführt habe. Seit diesem Zeitpunkt nehme sie durchgehend Kortison, was sich massiv auf ihr Körpergewicht (Gewichtszunahme von ca. 35 kg), die Knochendichte und die Psyche niedergeschlagen habe. Aufgrund der regelmäßigen Chemotherapien mit Rituximab leide sie an einer sehr hohen Infektanfälligkeit und sei sehr oft krank. Seit September 2022 verwende die BF ein Mund-Nasen-Beatmungsgerät und sei sie Patientin im Schlaflabor am LKH Graz. Die BF habe massive Meniskusschmerzen und es sei eine Fehlstellung beider Knie sowie ein massiver Knorpelschaden festgestellt und eine Vollprothese beidseits in Aussicht gestellt worden. Da die BF aufgrund ihrer Agoraphobie das Straßenbahnfahren schon sehr lange meide, wäre sie jetzt gar nicht mehr, oder nur unter größten Schmerzen, zu einem Ein- und Aussteigen imstande. Die BF beziehe seit fast 10 Jahren aufgrund ihrer chronischen Erkrankung eine Invaliditätspension. Auch habe sich bei der BF aufgrund der Dauerschmerzen und Dauerbelastung eine mittelgradige Depression entwickelt, welche seit Jahren mittels Psychotherapie, psychiatrischen Gesprächen und Medikamenten behandelt werde.
  2. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme der Sachverständigen Dr. XXXX ein.
  3. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme der Sachverständigen Dr. römisch 40 ein. 4.
  4. In der medizinischen Stellungnahme vom 08.06.2023 wurde ausgeführt, dass sämtliche beigelegte und mitgebrachte Befunde in das Gutachten eingearbeitet worden seien, die Befunde mit Relevanz seien extra angeführt worden. Es seien im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen Befunde vorgelegt worden. Sämtliche angeführten Erkrankungen seien im Vorgutachten bereits berücksichtigt worden. Der BF mögen die subjektiv stärkeren Beschwerden nicht abgesprochen werden, insgesamt finde sich jedoch im Rahmen der Begutachtung kein Befund, der einer Schwerbehinderung analog einer Einschätzung mit einem GdB von 6ov.H rechtfertigen würde. Betreff dem Einwand gegen die Ablehnung der ÖV-Unzumutbarkeit wurde maßgeblich ausgeführt, dass die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparats ausreichend sei, um aus eigener Kraft Niveauunterschiede zu überwinden und damit ein öffentliches Verkehrsmittel sicher be- und entsteigen zu können. Die oberen Extremitäten seien nicht maßgeblich eingeschränkt und könnten daher unterstützend eingreifen, eine Adipositas habe zwar Krankheitsrelevanz, aber keine Behinderungsrelevanz. Trotz der Belastungsschmerzen in der Lendenwirbelsäule und bei den Knien bestehe kein maßgeblich hinkendes Gangbild. Eine Gehhilfe sei nicht notwendig. Der Knie-Hackenversuch gelinge im Stehen. Das Gangbild sei nicht maßgeblich verändert. Relevante Funktionseinschränkungen aus anderen Fachbereichen würden nicht vorliegen, welche als limitierend anzusehen wären. Die Schmerzen seien behandelbar, es bestehe eine Therapiereserve. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher gegeben.
  5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2023, OB: XXXX , wurde der Antrag der BF vom 09.11.2022 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.
  6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2023, OB: römisch 40 , wurde der Antrag der BF vom 09.11.2022 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 50%. Das oben angeführte Sachverständigengutachten sowie die medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 50%. Das oben angeführte Sachverständigengutachten sowie die medizinische Stellungnahme von Dr. römisch 40 wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.
  7. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2023, OB: XXXX , wurde der Antrag vom 09.11.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.
  8. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2023, OB: römisch 40 , wurde der Antrag vom 09.11.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
  9. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid vom 28.06.2023 mit dem Betreff „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“ erhob die BF mit E-Mail vom 07.08.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend gab sie sinngemäß an, dass sie in den letzten Jahren sehr schwerwiegende Erkrankungen hinzubekommen habe, welche sie alle schriftlich dokumentiert und nachgewiesen habe. Sie sei mittlerweile aufgrund des beiderseitigen Knorpelschadens ihrer Knie fast nicht mehr fähig in den ersten Stock ihrer Wohnung zu kommen. Dies sei nur unter größter Anstrengung und mit sehr starken Schmerzen möglich. Ebenso sei ihre schwere chronische Autoimmunerkrankung (Vaskulitis, chronische Polyangiitis mit Nierenbeteiligung, seit fast vier Jahren Kortisoneinnahme) natürlich Fluktuationen unterworfen, aber sie sei 24 Stunden am Tag präsent und beeinträchtige die BF massiv in ihrer Lebensqualität. Die BF beantragte eine neuerliche Begutachtung. Die belangte Behörde bewertete die vorliegende Beschwerde auch als Beschwerde gegen den Bescheid OB: XXXX , mit dem die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde.
  10. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid vom 28.06.2023 mit dem Betreff „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“ erhob die BF mit E-Mail vom 07.08.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend gab sie sinngemäß an, dass sie in den letzten Jahren sehr schwerwiegende Erkrankungen hinzubekommen habe, welche sie alle schriftlich dokumentiert und nachgewiesen habe. Sie sei mittlerweile aufgrund des beiderseitigen Knorpelschadens ihrer Knie fast nicht mehr fähig in den ersten Stock ihrer Wohnung zu kommen. Dies sei nur unter größter Anstrengung und mit sehr starken Schmerzen möglich. Ebenso sei ihre schwere chronische Autoimmunerkrankung (Vaskulitis, chronische Polyangiitis mit Nierenbeteiligung, seit fast vier Jahren Kortisoneinnahme) natürlich Fluktuationen unterworfen, aber sie sei 24 Stunden am Tag präsent und beeinträchtige die BF massiv in ihrer Lebensqualität. Die BF beantragte eine neuerliche Begutachtung. Die belangte Behörde bewertete die vorliegende Beschwerde auch als Beschwerde gegen den Bescheid OB: römisch 40 , mit dem die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde.
  11. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde ein. In der medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 01.09.2023 wurde ausgeführt, dass das Gutachten von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar sei. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H. unverändert zum Vorgutachten. Trotz der tendenziellen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nach der Einschätzungsverordnung schlüssig ein Behinderungsgrad von 50% d.h. unverändert zum Vorgutachten aus 2013 festgestellt worden. Die Einschätzung im Vorgutachten sei nach der alten Richtsatzverordnung erfolgt - ein direkter Vergleich der einzelnen Gesundheitsschädigungen sei somit nicht möglich, da bei der Einschätzungsverordnung andere Richtlinien gelten würden. Die neu vorgelegten Befunde würden keine maßgebliche Änderung der Einschätzung und auch hinsichtlich der Zumutbarkeit für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben. In der medizinischen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 01.09.2023 wurde ausgeführt, dass das Gutachten von Dr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar sei. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H. unverändert zum Vorgutachten. Trotz der tendenziellen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nach der Einschätzungsverordnung schlüssig ein Behinderungsgrad von 50% d.h. unverändert zum Vorgutachten aus 2013 festgestellt worden. Die Einschätzung im Vorgutachten sei nach der alten Richtsatzverordnung erfolgt - ein direkter Vergleich der einzelnen Gesundheitsschädigungen sei somit nicht möglich, da bei der Einschätzungsverordnung andere Richtlinien gelten würden. Die neu vorgelegten Befunde würden keine maßgebliche Änderung der Einschätzung und auch hinsichtlich der Zumutbarkeit für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.09.2023 wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 28.06.2023, OB: XXXX , abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit einem Grad der Behinderung von 50 % sei keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung der BF eingetreten.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.09.2023 wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 28.06.2023, OB: römisch 40 , abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit einem Grad der Behinderung von 50 % sei keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung der BF eingetreten. In der Begründung wurde auf die durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde verwiesen. Danach betrage der Grad der Behinderung 50%. Das Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme von Dr. XXXX und die sogenannte „Sofortige Beantwortung“ des Ärztlichen Dienstes seien in Kopie der Beschwerdevorentscheidung beigelegt und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt worden. In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.In der Begründung wurde auf die durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde verwiesen. Danach betrage der Grad der Behinderung 50%. Das Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme von Dr. römisch 40 und die sogenannte „Sofortige Beantwortung“ des Ärztlichen Dienstes seien in Kopie der Beschwerdevorentscheidung beigelegt und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt worden. In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
  14. Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.09.2023 wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 28.06.2023, OB: XXXX , abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
  15. Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.09.2023 wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 28.06.2023, OB: römisch 40 , abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens und der Stellungnahme von Dr. XXXX sowie der „Sofortigen Beantwortung des Ärztlichen Dienstes“. Diese wurden der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens und der Stellungnahme von Dr. römisch 40 sowie der „Sofortigen Beantwortung des Ärztlichen Dienstes“. Diese wurden der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
  16. Mit E-Mail vom 26.09.2023 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
  17. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten diese am 21.11.2023 ein.
  18. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 13.
  19. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.07.2024 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 17.06.2024, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:13.
  20. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.07.2024 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 17.06.2024, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Systemerkrankung am Bewegungsapparat und an den Nierengefäßen, Schmerzen am ganzen Körper, Fibromyalgie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, erhebliche Mobilitätseinschränkung, cushingoider Habitus (iatrogen durch den hohen Bedarf an Steroiden) mit massiver Adipositas mitberücksichtigt 02.02.03 60 2 Depression, Panikattacken, chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatzwert, da unzureichende Coupierung trotz Therapiemaßnahmen 03.06.01 40 3 Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatzwert, da radiologisch nachweisbare Veränderungen, keine neurologischen Defizite 02.01.02 30 4 Entleerungsstörung der Blase leichten Grades 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da Verwendung von Inkontinenzmaterial erforderlich ist 08.01.06 20 5 obstruktives Schlafapnoesyndrom unterer Rahmensatzwert, da nächtliche BIPAP-Maskenbeatmung etabliert ist, keine zusätzliche Entsättigung 06.11.02 20 6 Abnützungsbedingte Kniegelenksveränderungen Unterer Rahmensatzwert, da belastungsabhängige Beschwerden, Überschneidung mit der Gesundheitsstörung 1 02.05.19 20 7 Migräne unterer Rahmensatzwert, da Bedarfstherapie und niedrige Anfallsfrequenz 04.11.01 10 8 Zustand nach 2-Etagen Thrombose (TVT) 8/21 Unterer Rahmensatzwert, da Notwendigkeit einer gerinnungshemmenden Dauermedikation 10.03.13 10 9 Bluthochdruck Fixe Position, da einfache Medikation 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden Gesundheitsstörung (GS) 1 ergebe, welche durch die GS 2 - 6 gemeinsam bei negativer wechselseitiger Beeinflussung aufgrund von zusätzlicher Beeinträchtigung hinsichtlich Mobilität und im Alltag um insgesamt 1 Stufe angehoben werde. Die Gesundheitsstörungen 7 – 9 würden aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter anheben. Stellungnehmend zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass die GS 1 um 2 Stufen höher und unter geänderter Position eingeschätzt worden sei. Aus medizinisch-gutachterlicher Sicht müsse gesagt werden, dass die Cortison-Dauertherapie hinsichtlich Dosis bereits deutlich über der sogenannten Cushingschwelle liege und im Schub noch weiter erhöht werden müsse. Somit handle es sich bei dem gravierenden Übergewicht in erster Linie um einen iatrogenen Effekt aufgrund der notwendigen Medikamentengabe und nicht um ein alimentäres Problem. Aufgrund des komplexen Zusammenwirkens der Kollagenose, Fibromyalgie und den Gelenksabnützungen in Verbindung mit der Adipositas als auch der chronischen Schmerzen mit schwieriger und unzureichender Belastbarkeit und eingeschränkter therapeutischer Optionen aufgrund des Nierenleidens bestehe dem Gesamtbild entsprechend eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität. Die Gesundheitsstörungen 2 - 9 seien unverändert eingeschätzt worden. Der Gesamtgrad der Behinderung werde um zwei Stufen angehoben. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung handle es sich um einen Dauerzustand. Stellungnehmend zur Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass eine erhebliche Gangerschwernis bei therapeutisch schwer beeinflussbarer Multisystemerkrankung vorliege. Dem Gesamtbild entsprechend sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie der sichere Transport nicht zumutbar bzw. gewährleistet. Die Kriterien für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ seien erfüllt. Eine Nachuntersuchung in 5 Jahren wäre indiziert, um eine etwaige Besserung - allenfalls längerfristig möglich - unter neuem Therapieregime zu evaluieren.
  21. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.08.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.14. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.08.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 14.

  1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF ist am 21.03.1972 geboren und hat einen Wohnsitz im Inland. Sie ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von derzeit 50 %. Sie leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Systemerkrankung („chronische Polyangiitis“) am Bewegungsapparat und an den Nierengefäßen mit Schmerzen am ganzen Körper und Fibromyalgie (Grad der Behinderung: 60 %) - Depression, Panikattacken und chronisches Schmerzsyndrom (Grad der Behinderung: 40 %) - Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule (Grad der Behinderung: 30 %) - Entleerungsstörung der Blase leichten Grades (Grad der Behinderung: 20 %) - obstruktives Schlafapnoesyndrom (Grad der Behinderung: 20 %) - Abnützungsbedingte Kniegelenksveränderungen (Grad der Behinderung: 20 %) - Migräne (Grad der Behinderung: 10 %) - Zustand nach 2-Etagen Thrombose (TVT) 8/21 (Grad der Behinderung: 10 %) - Bluthochdruck (Grad der Behinderung: 10 %) Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Hauptleiden der Systemerkrankung („chronische Polyangiitis“)“ und wird aufgrund negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung durch die weiteren vorliegenden Erkrankungen der Wirbelsäule, der Kniegelenke, der Blase, sowie durch die Depression und das Schlafapnoesyndrom um insgesamt eine Stufe gesteigert, da dadurch die Mobilität und das Alltagsleben zusätzlich negativ beeinträchtigt wird. Die weiteren vorliegenden Gesundheitsschädigungen (Migräne, Zustand nach Thrombose, Bluthochdruck) sind zu gering ausgeprägt und führen daher zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 70 (siebzig) von Hundert. Die Mobilität der BF ist aufgrund des komplexen Zusammenwirkens der Kollagenose, Fibromyalgie und den Gelenksabnützungen in Verbindung mit der Adipositas (Multisystemerkrankung) erheblich eingeschränkt. Hinzu kommen die chronischen Schmerzen mit schwieriger und unzureichender Belastbarkeit, die sich erschwerend auf die Gesamtmobilität der BF auswirken. Die therapeutischen Optionen sind aufgrund des Nierenleidens eingeschränkt. Es besteht eine erhebliche Gangerschwernis. Die BF ist derzeit nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 – 400 Metern selbständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zügig nicht möglich. Insgesamt ist daher der sichere Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen derzeit nicht gewährleistet. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die erhebliche Mobilitätseinschränkung der BF nicht als dauerhaft einzustufen, sondern auf fünf Jahre zu befristen, um eine etwaige Besserung unter neuen Therapiemöglichkeiten zu evaluieren.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den eingetragenen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den eingetragenen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Wohnsitz ergeben sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben der BF im verfahrenseinleitenden Antrag. Im seitens des erkennenden Gerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.07.2024, welches auf einer persönlichen Untersuchung der BF basiert, wurde auf die Art der Leiden der BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander sowie deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die seitens der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt.Im seitens des erkennenden Gerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.07.2024, welches auf einer persönlichen Untersuchung der BF basiert, wurde auf die Art der Leiden der BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander sowie deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die seitens der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt. Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung

der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Insgesamt konnte daraus ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert objektiviert und festgestellt werden. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten der Sachverständigen Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.04.2023 wurde nachvollziehbar begründet, da nunmehr das Hauptleiden „Systemerkrankung am Bewegungsapparat und an den Nierengefäßen, Schmerzen am ganzen Körper, Fibromyalgie“ mit einem Grad der Behinderung von 60 % um insgesamt zwei Stufen höher eingeschätzt wurde. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten der Sachverständigen Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.04.2023 wurde nachvollziehbar begründet, da nunmehr das Hauptleiden „Systemerkrankung am Bewegungsapparat und an den Nierengefäßen, Schmerzen am ganzen Körper, Fibromyalgie“ mit einem Grad der Behinderung von 60 % um insgesamt zwei Stufen höher eingeschätzt wurde. Die Sachverständige Dr. XXXX konnte die höhere Einschätzung dieser Multisystemerkrankung schlüssig und nachvollziehbar darlegen, indem im Sachverständigengutachten dazu ausgeführt wird, dass bei der BF dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates und der Nierengefäße mit Schmerzen am ganzen Körper bestehen. Zudem liegt eine Stoffwechselerkrankung (sog. „cushingoider Habitus“) vor, die durch den hohen Bedarf an Steroiden verursacht wurde und zu einer massiven Adipositas bei der BF geführt hat. Schließlich wurde im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX festgehalten, dass sich die Multisystemerkrankung der BF aufgrund des Nierenleidens therapeutisch nur schwer beeinflussen lässt. Die Sachverständige Dr. römisch 40 konnte die höhere Einschätzung dieser Multisystemerkrankung schlüssig und nachvollziehbar darlegen, indem im Sachverständigengutachten dazu ausgeführt wird, dass bei der BF dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates und der Nierengefäße mit Schmerzen am ganzen Körper bestehen. Zudem liegt eine Stoffwechselerkrankung (sog. „cushingoider Habitus“) vor, die durch den hohen Bedarf an Steroiden verursacht wurde und zu einer massiven Adipositas bei der BF geführt hat. Schließlich wurde im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 festgehalten, dass sich die Multisystemerkrankung der BF aufgrund des Nierenleidens therapeutisch nur schwer beeinflussen lässt. Die nachvollziehbare negative wechselseitige Leidensbeeinflussung durch die Erkrankungen der Wirbelsäule, der Kniegelenke, der Blase, sowie durch die Depression und das Schlafapnoesyndrom, konnte durch die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. XXXX zum Gesamtgrad der Behinderung bestätigt werden. Die nachvollziehbare negative wechselseitige Leidensbeeinflussung durch die Erkrankungen der Wirbelsäule, der Kniegelenke, der Blase, sowie durch die Depression und das Schlafapnoesyndrom, konnte durch die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. römisch 40 zum Gesamtgrad der Behinderung bestätigt werden. Aus diesen Gründen ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung jedenfalls gerechtfertigt. Es wurde somit ein Grad der Behinderung von 70 v.H. objektiviert. Im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch Dr. XXXX wurde im klinischen Status erhoben, dass bei der BF eine erhebliche Gangerschwernis besteht. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen basieren darauf.Im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch Dr. römisch 40 wurde im klinischen Status erhoben, dass bei der BF eine erhebliche Gangerschwernis besteht. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen basieren darauf. Aus dem Untersuchungsbefund, der von der Sachverständigen Dr. XXXX erhoben wurde, konnte festgestellt werden, dass die Gesamtmobilität aufgrund der komplexen Systemerkrankung erheblich eingeschränkt ist und die BF nicht in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300-400 Metern selbständig zurückzulegen.Aus dem Untersuchungsbefund, der von der Sachverständigen Dr. römisch 40 erhoben wurde, konnte festgestellt werden, dass die Gesamtmobilität aufgrund der komplexen Systemerkrankung erheblich eingeschränkt ist und die BF nicht in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300-400 Metern selbständig zurückzulegen. Des Weiteren wurde im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass es der BF nicht möglich ist, sicher in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. Aus Sicht des erkennenden Senates ist aufgrund der vorliegenden Gesamtfunktionseinschränkung der sichere Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Zudem wurde gutachterlich eine Nachuntersuchung des Gesundheitszustandes der BF in Bezug auf die erhebliche Mobilitätseinschränkung in fünf Jahren als erforderlich erachtet, um eine etwaige Besserung - allenfalls durch neue Therapiemöglichkeiten - zu überprüfen. Der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.07.2024, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde seitens der Parteien nicht erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.07.2024, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde seitens der Parteien nicht erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

§ 46

BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, idgF, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" in § 63 Abs. 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH vom 20.06.2024, Ra 2022/04/0152).Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" in Paragraph 63, Absatz 3, AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH vom 20.06.2024, Ra 2022/04/0152). Auch wenn die BF in ihrer Beschwerde zunächst nur den Bescheid vom 28.06.2024 betreffend die Abweisung der Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass anführt, so lässt sich jedoch aus der Beschwerdebegründung sowie aus dem gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere aus ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, den Angaben im Rahmen der persönlichen medizinischen Untersuchungen sowie aus ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 21.04.2023 schließen, dass beide Bescheide – zumal sie mit dem gleichen Datum datiert sind – gemeint sind und die BF – wie auch die belangte Behörde zu Recht annahm – sowohl gegen die Höhe des Grades der Behinderung als auch gegen die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung Beschwerde erhoben hat. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war somit einerseits die Höhe des Grades der Behinderung, welche derzeit im Behindertenpass mit 50 von Hundert eingetragen wurde, zu überprüfen und andererseits ob gegenständlich die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass vorliegen. Dazu ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Rechtssache

§ 41Abs.

1 BBG unter Mitwirkung der ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX nach Beschwerdeerhebung und Vorlageantrag der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung nochmals eingeschätzt wurde. Danach wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 von Hundert objektiviert und festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen ist (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097). Dazu ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Rechtssache

Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung der ärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 nach Beschwerdeerhebung und Vorlageantrag der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung nochmals eingeschätzt wurde. Danach wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 von Hundert objektiviert und festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen ist vergleiche VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097). Diesbezüglich war der Beschwerde stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 70 (siebzig) v.H. (von Hundert) neu festzusetzen. Hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist auszuführen, dass die Mobilität der BF aufgrund der komplexen Multisystemerkrankung erheblich eingeschränkt ist. Die BF verfügt auch nicht über die Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel insgesamt sicher zu benützen, insbesondere ist ihr ein zügiges Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar. Zudem ist die BF nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern selbstständig zurückzulegen. Da die BF zudem Inhaberin eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor. Auch diesbezüglich war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Da den Ausführungen der Sachverständigen folgend, eine Nachuntersuchung diesbezüglich in fünf Jahren indiziert ist, um eine etwaige Besserung sowie neue Therapiemöglichkeiten zu evaluieren, war festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass befristet bis zum 31.12.2029 vorliegen. 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:, 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G303.2281575.1.00

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