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{'item': 'G310 2305140-1'}

Obsah (7)§ 18Art 133§ 10§ 52§ 55§ 57§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlG310 2305140-1 Spruch, G310 2305139-1/3ZG310 2305138-1/3ZG310 2305140-1/3ZG310 2305141-1/3ZG310 2305139-1/3Z, G31

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und diese Spruchpunkte in den angefochtenen Bescheiden ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist seit XXXX .2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und ist strafgerichtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und der mj. Viertbeschwerdeführer (BF4) weisen seit XXXX .2016 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei diese zwischen XXXX .2016 und XXXX .2017 immer wieder für mehrere Monate unterbrochen wurden. Die Drittbeschwerdeführerin (BF3) ist seit XXXX 2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist seit römisch 40 .2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und ist strafgerichtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und der mj. Viertbeschwerdeführer (BF4) weisen seit römisch 40 .2016 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei diese zwischen römisch 40 .2016 und römisch 40 .2017 immer wieder für mehrere Monate unterbrochen wurden. Die Drittbeschwerdeführerin (BF3) ist seit römisch 40 2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe am XXXX .2015 wurden die Anträge des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom XXXX .2016, XXXX .2017 und XXXX .2018 mit Bescheid des Landeshauptmanns von XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX , wiederaufgenommen und abgewiesen bzw. im Hinblick auf den Antrag vom 01.03.2018 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 02.12.2019, GZ. VWG-151/060/406/2019-25, abgewiesen. Wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe am römisch 40 .2015 wurden die Anträge des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom römisch 40 .2016, römisch 40 .2017 und römisch 40 .2018 mit Bescheid des Landeshauptmanns von römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , wiederaufgenommen und abgewiesen bzw. im Hinblick auf den Antrag vom 01.03.2018 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 02.12.2019, GZ. VWG-151/060/406/2019-25, abgewiesen. Am 06.02.2024 stellten der BF1, die BF2 und der BF4 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK welche mit den oben angeführten Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgewiesen wurden (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gegen den BF1, die BF2 und den BF4

§ 10Abs 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF1 und die BF2 befristete Einreiseverbote erlassen (Spruchpunkt VI. der jeweiligen Bescheide). Am 06.02.2024 stellten der BF1, die BF2 und der BF4 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK welche mit den oben angeführten Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde gegen den BF1, die BF2 und den BF4

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF1 und die BF2 befristete Einreiseverbote erlassen (Spruchpunkt römisch sechs. der jeweiligen Bescheide). Der BF3 wurde mit dem oben angeführten Bescheid ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) .),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Der BF3 wurde mit dem oben angeführten Bescheid ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) .),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass der BF1 bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Seine sofortige Ausreise liege im öffentlichen Interesse, da die Missachtung der Gesetzeslage die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört habe. Zudem seien er, die BF2 und die BF3 unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die BF würden nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu verfügen In den Beschwerden, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, wird zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung darauf verwiesen, dass der mj. BF4 nach wie vor die Schule in Österreich besuche und keine anpassungsfähiges Alter mehr vorliege. Abgesehen von der BF3 würden alle BF seit 2016 in Österreich aufhältig sein und würde die Rückkehrentscheidung Art 8 EMRK verletzen.In den Beschwerden, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, wird zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung darauf verwiesen, dass der mj. BF4 nach wie vor die Schule in Österreich besuche und keine anpassungsfähiges Alter mehr vorliege. Abgesehen von der BF3 würden alle BF seit 2016 in Österreich aufhältig sein und würde die Rückkehrentscheidung Artikel 8, EMRK verletzen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Das BVwG kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).Das BVwG kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798). Da die BF in Österreich in einer Familiengemeinschaft zusammenleben und in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungswesentlich sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Die Beschwerden richten sich auch gegen Spruchpunkt V. bzw. Spruchpunkt IV. (in Bezug auf die BF3) der angefochtenen Bescheide, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Beschwerden richten sich auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. bzw. Spruchpunkt römisch vier. (in Bezug auf die BF3) der angefochtenen Bescheide, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Gegenständlich hat das BFA jedoch keine besonderen Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, vorgebracht, sondern sich mit dem Verweis auf das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben und die Bestreitung des Lebensunterhalts durch illegale Mittel der Beschwerdeführer im Bundesgebiet begnügt. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der bisherige Aufenthalt allein auf das Eingehen der Aufenthaltsehe des Erstbeschwerdeführers zurückzuführen sind. Jedoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass angesichts der langen Aufenthaltsdauer sehr wohl die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben ist. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der bisherige Aufenthalt allein auf das Eingehen der Aufenthaltsehe des Erstbeschwerdeführers zurückzuführen sind. Jedoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass angesichts der langen Aufenthaltsdauer sehr wohl die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben ist. Den Beschwerden gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung

§ 18

Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.Den Beschwerden gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2305140.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.