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{'item': 'I414 2184481-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlI414 2184481-2 SpruchI414 2184481-2/19E , I414 2184481-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA-RD- XXXX ) vom 09.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (BFA-RD- römisch 40 ) vom 09.08.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 41-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und mit Unterbrechungen seit etwa 2003 in Österreich aufhältig. Aufgrund einer Ehe mit einer EWR-Bürgerin ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern und weist im Bundesgebiet zehn strafgerichtliche Verurteilungen auf. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.08.2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde unter Verweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass durch sein den österreichischen Gesetzen zuwiderlaufendes Verhalten eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben sei und könne unter Bewertung der bekannten Umstände keine positive Prognose in Bezug auf ein rechtskonformes Verhalten in Österreich gestellt werden. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei aufgrund des besonders verwerflichen Verbrechens der Schlepperei gerechtfertigt, zumal die öffentlichen Interessen bei Weitem überwiegen würden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.08.2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde unter Verweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass durch sein den österreichischen Gesetzen zuwiderlaufendes Verhalten eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben sei und könne unter Bewertung der bekannten Umstände keine positive Prognose in Bezug auf ein rechtskonformes Verhalten in Österreich gestellt werden. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei aufgrund des besonders verwerflichen Verbrechens der Schlepperei gerechtfertigt, zumal die öffentlichen Interessen bei Weitem überwiegen würden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorliege. Er lebe nunmehr seit etwa 22 Jahren durchgehend im Bundesgebiet und sei Vater von vier Kindern. Alle Familienmitglieder seien im Bundesgebiet aufhältig, er habe keinerlei Bindungen zur Türkei, sein Lebensmittelpunkt befände sich in Österreich. Der Beschwerdeführer sei sich dem Unrecht seiner Taten in der Vergangenheit bewusst und sei gewillt, seinen Lebensstil allumfassend zu ändern. Er sei bemüht in seinen alten Beruf zurückzukehren und sei ihm aufgrund seiner veränderten Lebensweise in Verbindung mit seiner Einsicht eine positive Zukunftsprognose zu stellen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 30.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Infolge einer Unzuständigkeitseinrede wurde die gegenständliche Rechtssache am 01.10.2024 der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2024, Zl. I414 2184481-2/7Z wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2024, Zl. I414 2184481-2/7Z wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 20.11.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch und eines Behördenvertreters sowie fünf Zeugen zur Beschwerdesache einvernommen wurden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der 41-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Aufgrund der Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen bzw. EWR-Bürgerin ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer hat am 17.01.2003 in der Türkei die G.C. (nunmehr G.Y.) geheiratet und ist in weiterer Folge mit seiner Gattin nach Österreich verzogen. Im Bundesgebiet war er erstmalig im August 2003 meldeamtlich erfasst und hält er sich seither – von Unterbrechungen zu Urlaubszwecken unter anderem in der Türkei abgesehen – in Österreich auf. Die in der Türkei geschlossene Ehe wurde am 31.05.2017 aus dem alleinigen Verschulden des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammt ein im Jahr XXXX geborener sowie zwei im Jahr XXXX geborene Söhne, die bei seiner ehemaligen Gattin wohnhaft sind. Mit seinen Söhnen pflegt der Beschwerdeführer nur sporadisch Kontakt, ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht und leistet er auch keine Unterhaltszahlungen. Mit Stand November 2024 bestanden hinsichtlich der zwei im Jahr XXXX geborenen Söhne Unterhaltsschulden des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 23.763,42 und EUR 25.385,
  3. In Bezug auf seinen volljährigen Sohn bestanden bei Eintritt seiner Volljährigkeit im Juni 2023 offene Unterhaltsschulden in Höhe von EUR 21.991,
  4. Insgesamt haften derzeit Schulden des Beschwerdeführers in Höhe von rund EUR 180.000,00 offen aus.Der Beschwerdeführer hat am 17.01.2003 in der Türkei die G.C. (nunmehr G.Y.) geheiratet und ist in weiterer Folge mit seiner Gattin nach Österreich verzogen. Im Bundesgebiet war er erstmalig im August 2003 meldeamtlich erfasst und hält er sich seither – von Unterbrechungen zu Urlaubszwecken unter anderem in der Türkei abgesehen – in Österreich auf. Die in der Türkei geschlossene Ehe wurde am 31.05.2017 aus dem alleinigen Verschulden des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammt ein im Jahr römisch 40 geborener sowie zwei im Jahr römisch 40 geborene Söhne, die bei seiner ehemaligen Gattin wohnhaft sind. Mit seinen Söhnen pflegt der Beschwerdeführer nur sporadisch Kontakt, ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht und leistet er auch keine Unterhaltszahlungen. Mit Stand November 2024 bestanden hinsichtlich der zwei im Jahr römisch 40 geborenen Söhne Unterhaltsschulden des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 23.763,42 und EUR 25.385,
  5. In Bezug auf seinen volljährigen Sohn bestanden bei Eintritt seiner Volljährigkeit im Juni 2023 offene Unterhaltsschulden in Höhe von EUR 21.991,
  6. Insgesamt haften derzeit Schulden des Beschwerdeführers in Höhe von rund EUR 180.000,00 offen aus. Der Beschwerdeführer hat außerdem eine im Jahr XXXX geborene und in Österreich wohnhafte Tochter aus einer außerehelichen Beziehung, wobei er mit dieser nie in Kontakt stand. Der Beschwerdeführer hat außerdem eine im Jahr römisch 40 geborene und in Österreich wohnhafte Tochter aus einer außerehelichen Beziehung, wobei er mit dieser nie in Kontakt stand. Am 15.07.2023 hat der Beschwerdeführer in Österreich die rumänische Staatsbürgerin R.S. – mit der er bereits zuvor eine Beziehung führte – geheiratet. Die Ehe – der keine Kinder entstammen – wurde aus dem alleinigen Verschulden des Beschwerdeführers am 21.08.2024 geschieden. Dem Scheidungsurteil zufolge verstieß der Beschwerdeführer laufend gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung gegenüber der R.S. Es kam zu Beschimpfungen, diversen Drohungen und auch zur Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der R.S. durch den Beschwerdeführer. Er erschien regelmäßig am Arbeitsplatz der R.S., suchte diese nach ihrer Trennung weiterhin dort sowie in der Nähe ihrer Wohnung auf und rief sie täglich vierzig- bis fünzigmal an, wodurch er sie in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigte. Zudem hat er das Auto der R.S. ohne ihre Zustimmung weggenommen. Am 01.07.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer infolge einer Auseinandersetzung ein Betretungsverbot für die Wohnung, in welcher er mit der R.S. lebte und damit einhergehend ein Verbot der Annäherung an die R.S. im Umkreis von 100 Metern ausgesprochen. Am 13.03.2024 wurde gegen ihn eine einstweilige Verfügung betreffend ein Annäherungs-, Kontakt- und Betretungsverbot hinsichtlich seiner ehemaligen Gattin R.S. sowie ihres Lebensgefährten und ihres Sohnes bzw. der Wohnung derselben erlassen, dies infolge mehrerer Vorfälle im Zuge derer der Beschwerdeführer die R.S. unter anderem aufsuchte, sie beschimpfte und belästigte und ihr gegenüber auch handgreiflich wurde. Es kam sowohl zu physischen als auch zu psychischen Gewaltübergriffen durch den Beschwerdeführer. Am 13.11.2024 wurde seitens des Bezirksgerichtes XXXX die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegenüber dem Beschwerdeführer als verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens in Höhe von EUR 1.592,89 betreffend Kosten des Scheidungsverfahrens bewilligt.Am 13.11.2024 wurde seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegenüber dem Beschwerdeführer als verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens in Höhe von EUR 1.592,89 betreffend Kosten des Scheidungsverfahrens bewilligt. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet zehn strafgerichtliche Verurteilungen auf. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.04.2004, Zl. XXXX wurde er als junger Erwachsener wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 7,00 (gesamt sohin EUR 350,00) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.04.2004, Zl. römisch 40 wurde er als junger Erwachsener wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 7,00 (gesamt sohin EUR 350,00) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.03.2008, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (81/1) StGB sowie wegen dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.03.2008, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, dem Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (81/1) StGB sowie wegen dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.12.2008, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je EUR 2,00 (gesamt sohin EUR 280,00) sowie für den Nichteinbringungsfall zu 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dabei wurde das teilweise reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe gewertet. Im Hinblick auf das Urteil vom 13.03.2008 wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.12.2008, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je EUR 2,00 (gesamt sohin EUR 280,00) sowie für den Nichteinbringungsfall zu 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dabei wurde das teilweise reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe gewertet. Im Hinblick auf das Urteil vom 13.03.2008 wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer nachstehende Personen am Körper verletzt hat, nämlich 1.) am 19.03.2008 in W. an der X auf Höhe des Gasthauses R., den F.H., indem er ihm einen Schlag in das Gesicht verpasst hat, wodurch dieser Prellungen mit Hämatom im Bereich der linken Wange und des linken Kiefergelenkes erlitten hat;1.) am 19.03.2008 in W. an der römisch zehn auf Höhe des Gasthauses R., den F.H., indem er ihm einen Schlag in das Gesicht verpasst hat, wodurch dieser Prellungen mit Hämatom im Bereich der linken Wange und des linken Kiefergelenkes erlitten hat; 2.) am 23.03.2008 in S. die E.H., indem er sie durch einen Stoß gegen den Oberkörper zu Sturz gebracht und sie, am Boden liegend, mit seinem Fuß gegen den Körper getreten hat, wodurch diese Prellungen und Hämatome, erlitten hat. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.05.2010, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4,
  7. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 4,00 (gesamt sohin EUR 480,00) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Das Strafgericht berücksichtigte das Geständnis sowie die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Schadensgutmachung als mildernd. Erschwerend fielen die drei einschlägigen Vorstrafen, die besonders schwere Körperverletzung sowie der Umstand, dass auf einem Schutzweg besondere Vorsicht geboten gewesen wäre, ins Gewicht. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 13.03.2008 wurde abgesehen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.05.2010, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, eins, Fall StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 4,00 (gesamt sohin EUR 480,00) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Das Strafgericht berücksichtigte das Geständnis sowie die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Schadensgutmachung als mildernd. Erschwerend fielen die drei einschlägigen Vorstrafen, die besonders schwere Körperverletzung sowie der Umstand, dass auf einem Schutzweg besondere Vorsicht geboten gewesen wäre, ins Gewicht. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.03.2008 wurde abgesehen. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 17.01.2010 als Lenker des Klein-LKW der Marke F. in O. von der G.-straße kommend beim Einfahren in die S.-Straße in Fahrtrichtung S. infolge mangelnder Aufmerksamkeit die den Schutzweg von rechts nach links überquerende Fußgängerin M.G. angefahren hat, wodurch M.G. zu Boden geschleudert wurde und einen Schädelbasisbruch, einen Trümmerbruch der linken Kniescheibe, einen Riss im linken Trommelfell und Prellungen im linken Gesichtsbereich erlitten hat. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.05.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (Faktum 2.) berücksichtigt. Die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen iSd § 28 Abs. 1 StGB wurden als erschwerend gewertet. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.05.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (Faktum 2.) berücksichtigt. Die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen iSd Paragraph 28, Absatz eins, StGB wurden als erschwerend gewertet. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 10.02.2015 in S. die D.P. 1.) dadurch, dass er sein Fahrzeug abrupt und grundlos abgebremst hat, sohin durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Abbremsen des Fahrzeuges, genötigt hat, sowie 2.) durch die infolge der zu Punkt
  8. angeführten Tathandlung herbeigeführte Kollision in Form eines Hämatoms an der Milz fahrlässig am Körper verletzt hat. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.01.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Im Hinblick auf das Urteil vom 08.05.2015 wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen. Das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers wurde als mildernd, das Zusammentreffen von vier Vergehen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend gewertet.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.01.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Im Hinblick auf das Urteil vom 08.05.2015 wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen. Das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers wurde als mildernd, das Zusammentreffen von vier Vergehen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend gewertet. Dem Strafurteil zufolge hat der Beschwerdeführer in S. und andernorts dadurch, dass er vom
  9. April 2010 bis
  10. November 2015 für seine mj. Kinder E. und E.C., geboren am xx.xx.xxxx, sowie A.C., geboren am xx.xx.xxxx; und vom
  11. März 2014 bis
  12. Dezember 2015 für seine mj. Tochter J.E., geboren am xx.xx.xxxx, keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt der genannten Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.05.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, der Privatbeteiligten S.G. EUR 300,00 als (Teil-)Schmerzensgeld binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Das Geständnis des Beschwerdeführers fiel dabei mildernd sowie die einschlägigen Vorstrafen erschwerend ins Gewicht. Vom Widerruf der zur Zl. XXXX und XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten wurde aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen. Allerdings wurde die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.05.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, der Privatbeteiligten S.G. EUR 300,00 als (Teil-)Schmerzensgeld binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Das Geständnis des Beschwerdeführers fiel dabei mildernd sowie die einschlägigen Vorstrafen erschwerend ins Gewicht. Vom Widerruf der zur Zl. römisch 40 und römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsichten wurde aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen. Allerdings wurde die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 29.08.2016 in S. als Lenker des Klein-Lkw der Marke R. auf der L.-Straße dadurch, dass das Fahrzeug infolge Sekundenschlaf auf die Gegenfahrbahn gelangte und mit dem von S.G. gelenkten Pkw kollidierte, die S. grob fahrlässig am Körper in Form einer Schädelprellung und Zerrung der Halswirbelsäule verletzt hat. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.12.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB sowie wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  13. und
  14. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen à EUR 4,00 (gesamt sohin EUR 480,00) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der mit Urteil vom 08.05.2015 und vom 25.01.2016 gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen. Auch vom Widerruf der mit Urteil vom 31.05.2017 gewährten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.12.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB sowie wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  15. und
  16. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen à EUR 4,00 (gesamt sohin EUR 480,00) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der mit Urteil vom 08.05.2015 und vom 25.01.2016 gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen. Auch vom Widerruf der mit Urteil vom 31.05.2017 gewährten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung während behängenden Strafverfahrens, den raschen Rückfall sowie die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Ein diversionelles Vorgehen nach §§ 198 und 199 StPO war nicht möglich, zumal die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände bereits eine schwere Schuld begründete, da ein hoher Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise) gegeben war. Ferner standen dem spezialpräventive Überlegungen entgegen, da der Beschwerdeführer bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war. Auch ein Vorgehen nach §§ 35 und 37 SMG war nicht möglich, da die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung geeignet erschien, den Beschwerdeführer von solchen Straftaten abzuhalten, dies aufgrund der konkreten Täterpersönlichkeit.Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung während behängenden Strafverfahrens, den raschen Rückfall sowie die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Ein diversionelles Vorgehen nach Paragraphen 198 und 199 StPO war nicht möglich, zumal die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände bereits eine schwere Schuld begründete, da ein hoher Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise) gegeben war. Ferner standen dem spezialpräventive Überlegungen entgegen, da der Beschwerdeführer bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war. Auch ein Vorgehen nach Paragraphen 35 und 37 SMG war nicht möglich, da die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung geeignet erschien, den Beschwerdeführer von solchen Straftaten abzuhalten, dies aufgrund der konkreten Täterpersönlichkeit. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1.) am 26.5.2017 in L. in der Hauptverhandlung gegen M.A. und andere des LG X, bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge falsch ausgesagt hat, indem er (zusammengefasst) wahrheitswidrig behauptete,1.) am 26.5.2017 in L. in der Hauptverhandlung gegen M.A. und andere des LG römisch zehn, bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge falsch ausgesagt hat, indem er (zusammengefasst) wahrheitswidrig behauptete, -dass er dem Polizisten nur gesagt hat, dass er ihm den Namen von ein paar Leuten geben werde, was aber nichts mit „M." oder „diesen Leuten" oder mit R. zu tun hat; was er heute Vormittag zum Polizisten gesagt hat, hat nichts mit den Angeklagten zu tun, obgleich er E. noch vor dem Verhandlungssaal erklärt hatte, dass seit der Inhaftierung von M.A. und den anderen „S." eine längere Zeit lang Ruhe" herrschte (gemeint waren Suchtgiftaktivitäten) und nun die „A." den „Markt" übernommen hätten, -D.K. ihn nicht aufgefordert hat, keine Aussage gegen M.A. zu machen (gemeint, A. nicht zu belasten); mit dem Polizisten hat er ganz andere „Sachen" geredet; M. hat ihm gesagt, „sag die Wahrheit, lüge nicht". 2.) in S. seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern E. und E.C., geb. xx.xx.xxxx sowie A.C., geb. xx.xx.xxxx gröblich verletzt hat, indem er im Zeitraum von 1.10.2016 bis 7.12.2017 keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt hat, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre; 3.) in S. und anderen Orten im Zeitraum 3.5.2015 bis 3.11.2016 entgegen den bestehenden Vorschriften unbekannte Mengen Kokain und Marihuana zum Eigenkonsum erworben und besessen hat. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.02.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Mildernd wurde die zur objektiven Tatseite geständige Verantwortung des Beschwerdeführers berücksichtigt. Erschwerend wirkte sich die einschlägige Vorstrafenbelastung sowie der Umstand, dass es sich um mehrere Taten handelte, aus.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.02.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Mildernd wurde die zur objektiven Tatseite geständige Verantwortung des Beschwerdeführers berücksichtigt. Erschwerend wirkte sich die einschlägige Vorstrafenbelastung sowie der Umstand, dass es sich um mehrere Taten handelte, aus. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden im Zeitraum von 01.01.2018 bis 30.09.2020 in S. die im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt zu haben, indem er keine bzw. nur unzureichende Unterhaltszahlungen gegenüber mj. E.C., geb. xx.xx.xxxx, mj. E.C., geb. xx.xx.xxxx und der mj. A.C., geb. xx.xx.xxxx leistete und dadurch bewirkt hat, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe anderer Seite gefährdet wurde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.09.2022, Zl. XXXX wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4
  17. Fall FPG sowie wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 4
  18. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Dabei fiel das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die hohe Anzahl an Fremden zu Punkt
  19. als erschwerend ins Gewicht. Vom Widerruf der mit Urteil vom 31.05.2017 bedingt gewährten Strafnachsicht wurde abgesehen.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.09.2022, Zl. römisch 40 wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,
  20. Fall FPG sowie wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 4
  21. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Dabei fiel das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die hohe Anzahl an Fremden zu Punkt
  22. als erschwerend ins Gewicht. Vom Widerruf der mit Urteil vom 31.05.2017 bedingt gewährten Strafnachsicht wurde abgesehen. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15.10.2021 bis 17.10.2021 in N. und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit den abgesondert verfolgten R.A. und I.D. sowie mit weiteren nicht ausgeforschten, arbeitsteilig die Durchführung von Schleppungen in und durch diverse Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreibenden Tätern, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden, die allesamt über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise in einen oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Schengenraum verfügen, in einen bzw. durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indemDieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15.10.2021 bis 17.10.2021 in N. und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit den abgesondert verfolgten R.A. und römisch eins.D. sowie mit weiteren nicht ausgeforschten, arbeitsteilig die Durchführung von Schleppungen in und durch diverse Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreibenden Tätern, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden, die allesamt über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise in einen oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Schengenraum verfügen, in einen bzw. durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem 1.) R.A. im Auftrag des I.D. am 17.10.2021 in S., Ungarn, insgesamt 25 Fremde in ein ihm von der kriminellen Vereinigung zur Verfügung gestelltes Fahrzeug der Marke M. zum Zweck des Weitertransports aufnahm und gegen ein Entgelt von EUR 3.000,00 bis kurz vor die österreichische Grenze transportieren sollte, wobei der Beschwerdeführer im Wissen um das gemeinschaftliche kriminelle Vorhaben das Vorausfahrzeug der Marke A. lenkte und die 25 Fremden das Fahrzeug gleich nach dem Einsteigen wieder verließen, da die Polizei auf das Fahrzeug aufmerksam geworden ist;1.) R.A. im Auftrag des römisch eins.D. am 17.10.2021 in S., Ungarn, insgesamt 25 Fremde in ein ihm von der kriminellen Vereinigung zur Verfügung gestelltes Fahrzeug der Marke M. zum Zweck des Weitertransports aufnahm und gegen ein Entgelt von EUR 3.000,00 bis kurz vor die österreichische Grenze transportieren sollte, wobei der Beschwerdeführer im Wissen um das gemeinschaftliche kriminelle Vorhaben das Vorausfahrzeug der Marke A. lenkte und die 25 Fremden das Fahrzeug gleich nach dem Einsteigen wieder verließen, da die Polizei auf das Fahrzeug aufmerksam geworden ist; 2.) I.D. am 15.10.2021 einen bisher unbekannten uT „rumänischer Chauffeur" beauftragte, eine nicht mehr feststellbare Anzahl Fremder in U. aufzunehmen und weiterzutransportieren, wobei ebenso der Beschwerdeführer das Vorausfahrzeug lenkte.2.) römisch eins.D. am 15.10.2021 einen bisher unbekannten uT „rumänischer Chauffeur" beauftragte, eine nicht mehr feststellbare Anzahl Fremder in U. aufzunehmen und weiterzutransportieren, wobei ebenso der Beschwerdeführer das Vorausfahrzeug lenkte. Der Beschwerdeführer wurde am 24.09.2023 bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeiten wurde der Beschwerdeführer bereits mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes vom 10.01.2017 von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. In weiterer Folge erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 20.12.2017, Zl. XXXX gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.). Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, Zl. XXXX wurde dieser Bescheid in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
  23. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge dieses Verfahrens vermeinte, seine Straftaten zu bereuen und brachte er zudem vor, sich künftig maßgerecht verhalten zu wollen.In weiterer Folge erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 20.12.2017, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, Zl. römisch 40 wurde dieser Bescheid in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  24. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge dieses Verfahrens vermeinte, seine Straftaten zu bereuen und brachte er zudem vor, sich künftig maßgerecht verhalten zu wollen. Die erste behördliche Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz scheint mit August 2003 auf, vom 15.04.2021 bis zum 26.05.2021 war er mit Nebenwohnsitz in einem Polizeianhaltezentrum sowie vom 26.05.2022 bis zum 11.10.2022 und vom 11.10.2022 bis zum 22.09.2023 in Justizanstalten mit Nebenwohnsitz melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer hatte vom 08.12.2010 bis zum 07.12.2012, vom 08.12.2012 bis zum 24.11.2015 sowie vom 25.11.2015 bis zum 24.11.2016 und vom 04.09.2018 bis zum 03.09.2019 einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ inne. Vom 04.09.2019 bis zum 03.09.2023 verfügte er über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Ein Verlängerungsantrag wurde am 19.08.2024 abgewiesen. Der Beschwerdeführer ging in Österreich ab dem Jahr 2003 unterschiedlichen unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach. Er hat jedoch auch mehrfach Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen und wurde zudem am 17.01.2018 bei einer illegalen Beschäftigung aufgegriffen. Aktuell ist er nicht erwerbstätig, eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt nicht vor und wird er vielmehr von Angehörigen sowie von Freunden finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer hat keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht war er auf einen Dolmetscher angewiesen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Mit seiner in Österreich lebenden ehemaligen Schwägerin und seiner Nichte pflegt der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis. Er ist bei seiner Schwägerin mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst, lebt aktuell aber bei Freunden. In der Türkei verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anbindungen mehr.
  25. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der dort einliegenden Urteilsausfertigungen, der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowohl im gegenständlichen als auch im Vorverfahren, in den Bescheid vom 20.12.2017 und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, in die in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) und dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.11.2024 im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch und eines Behördenvertreters sowie fünf Zeugen zur Beschwerdesache einvernommen wurden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie aufgrund seiner vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumente (u.a. türkischer Reisepass) fest. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt und dem erkennenden Gericht und bestätigte er im Zuge der Beschwerdeverhandlung zuletzt selbst, gesund und arbeitsfähig zu sein. Der Aktenlage sind keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers zu entnehmen und wurde Gegenteiliges schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zu der im Jahr 2003 in der Türkei geschlossenen Ehe und zum daraufhin erfolgten Umzug nach Österreich, zur Scheidung im Jahr 2017 und den gemeinsamen Kindern sind unbestritten und fußen auf dem im Akt des Vorverfahrens erliegenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.05.2017 zur Zl. XXXX (AS 323 und 321) und den Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugen einvernommenen Söhne im gegenständlichen Verfahren. Dass letztere bei ihrer Mutter wohnhaft sind, sie mit dem Beschwerdeführer nur sporadisch Kontakt pflegen und ein gemeinsamer Haushalt nicht besteht, haben sie vor dem erkennenden Richter übereinstimmend und damit glaubhaft angeführt und geht dies überdies aus den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zudem selbst, derzeit keinen Unterhalt für seine Kinder zu leisten, was dementsprechend festzustellen war. Die Feststellungen zu der im Jahr 2003 in der Türkei geschlossenen Ehe und zum daraufhin erfolgten Umzug nach Österreich, zur Scheidung im Jahr 2017 und den gemeinsamen Kindern sind unbestritten und fußen auf dem im Akt des Vorverfahrens erliegenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.05.2017 zur Zl. römisch 40 (AS 323 und 321) und den Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugen einvernommenen Söhne im gegenständlichen Verfahren. Dass letztere bei ihrer Mutter wohnhaft sind, sie mit dem Beschwerdeführer nur sporadisch Kontakt pflegen und ein gemeinsamer Haushalt nicht besteht, haben sie vor dem erkennenden Richter übereinstimmend und damit glaubhaft angeführt und geht dies überdies aus den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zudem selbst, derzeit keinen Unterhalt für seine Kinder zu leisten, was dementsprechend festzustellen war. Dem Schreiben der Stadt XXXX , Abteilung XXXX vom 18.11.2024 sind die offen aushaftenden Unterhaltsschulden des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bezirksgericht XXXX im Februar 2021 räumte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter ferner ein, derzeit Schulden in Höhe von rund EUR 180.000,00 zu haben. Die Feststellung in Bezug auf die Fahrnis- und Gehaltsexekution betreffend Kosten des Scheidungsverfahrens stützt sich auf die im Akt erliegende Bewilligung des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.11.2024 zur Zl. XXXX . Dem Schreiben der Stadt römisch 40 , Abteilung römisch 40 vom 18.11.2024 sind die offen aushaftenden Unterhaltsschulden des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bezirksgericht römisch 40 im Februar 2021 räumte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter ferner ein, derzeit Schulden in Höhe von rund EUR 180.000,00 zu haben. Die Feststellung in Bezug auf die Fahrnis- und Gehaltsexekution betreffend Kosten des Scheidungsverfahrens stützt sich auf die im Akt erliegende Bewilligung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.11.2024 zur Zl. römisch 40 . Sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren als auch aus dem Strafurteil vom 25.01.2016 betreffend Unterhaltszahlungen geht hervor, dass er eine im Jahr XXXX geborene und in Österreich wohnhafte Tochter aus einer außerehelichen Beziehung hat, wobei er vor dem Bundesamt und dem erkennenden Gericht jedoch einräumte, dass bislang kein Kontakt bestand. Sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren als auch aus dem Strafurteil vom 25.01.2016 betreffend Unterhaltszahlungen geht hervor, dass er eine im Jahr römisch 40 geborene und in Österreich wohnhafte Tochter aus einer außerehelichen Beziehung hat, wobei er vor dem Bundesamt und dem erkennenden Gericht jedoch einräumte, dass bislang kein Kontakt bestand. Die Feststellungen zur Beziehung und Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer rumänischen Staatsangehörigen, zu der am 21.08.2024 erfolgten Scheidung, zum Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der R.S. sowie zum ausgesprochenen Betretungsverbot und zur einstweiligen Verfügung, ergeben sich aus dem dahingehend unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.08.2024 zur Zl. XXXX , aus der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.03.2024 zur Zl. XXXX sowie aus dem als „Dokumentation gemäß § 38a SPG“ bezeichneten Protokoll der LPD XXXX vom 01.07.2021 zur Zl. XXXX in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Beziehung mit der R.S. Die Feststellungen zur Beziehung und Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer rumänischen Staatsangehörigen, zu der am 21.08.2024 erfolgten Scheidung, zum Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der R.S. sowie zum ausgesprochenen Betretungsverbot und zur einstweiligen Verfügung, ergeben sich aus dem dahingehend unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.08.2024 zur Zl. römisch 40 , aus der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.03.2024 zur Zl. römisch 40 sowie aus dem als „Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG“ bezeichneten Protokoll der LPD römisch 40 vom 01.07.2021 zur Zl. römisch 40 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Beziehung mit der R.S. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, zu den seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalten sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf den in den Akten befindlichen Urteilsausfertigungen. Dass der Beschwerdeführer am 24.09.2023 bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen wurde, geht aus der Verständigung der Justizanstalt XXXX vom 25.09.2023 sowie aus dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich hervor.Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, zu den seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalten sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf den in den Akten befindlichen Urteilsausfertigungen. Dass der Beschwerdeführer am 24.09.2023 bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen wurde, geht aus der Verständigung der Justizanstalt römisch 40 vom 25.09.2023 sowie aus dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich hervor. Die Feststellungen zu dem bereits im Jahr 2017 eingeleiteten aufenthaltsbeendenden Verfahren, zu dem erlassenen Bescheid vom 20.12.2017, zur Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht sowie zu den bereits in diesem Zusammenhang seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Beteuerungen beruhen auf einer Einsichtnahme in den Akt des Vorverfahrens, insbesondere auf dem in diesem erliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.2017 und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018 sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sind die Feststellungen zur ersten Hauptwohnsitzmeldung und den Nebenwohnsitzen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu entnehmen und hat er im gegenständlichen Verfahren und im Vorverfahren wiederholt angeführt, sich seit dem Jahr 2003 mit Unterbrechungen – dies unter anderem zu Urlaubszwecken in der Türkei – in Österreich aufzuhalten. Die getroffenen Feststellungen zu den ihm erteilten Aufenthaltstiteln und zur Abweisung des Verlängerungsantrages mit 19.08.2024 sind durch den im Akt erliegenden IZR-Auszug belegt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich ab dem Jahr 2003 unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nachging, er jedoch auch mehrfach Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen hat und er aktuell nicht erwerbstätig ist, war aufgrund der Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers festzustellen. Die Feststellung, wonach er am 17.01.2018 bei einer illegalen Beschäftigung aufgegriffen wurde, ist der im Vorakt erliegenden Meldung der LPD XXXX vom 17.01.2018 zur Zl. XXXX (vgl. AS 411 und 407) zu entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Beschwerdeverhandlung selbst ausführte, derzeit nicht erwerbstätig zu sein und vielmehr von Angehörigen sowie von Freunden finanziell unterstützt zu werden, war die Feststellung zur nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen. Die Feststellung, wonach er am 17.01.2018 bei einer illegalen Beschäftigung aufgegriffen wurde, ist der im Vorakt erliegenden Meldung der LPD römisch 40 vom 17.01.2018 zur Zl. römisch 40 vergleiche AS 411 und 407) zu entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Beschwerdeverhandlung selbst ausführte, derzeit nicht erwerbstätig zu sein und vielmehr von Angehörigen sowie von Freunden finanziell unterstützt zu werden, war die Feststellung zur nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen. Dass der Beschwerdeführer über zertifizierte Deutschkenntnisse verfügt, wurde im Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen und war er – wie aus dem Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024 hervorgeht – im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auf einen Dolmetscher angewiesen, was dementsprechend festzustellen war. Nicht zuletzt führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst an, über keine guten Deutschkenntnisse zu verfügen (vgl. S 12 Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024). Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation ist darüber hinaus ebenso wenig hervorgekommen bzw. vorgebracht, wie ein ehrenamtliches Engagement des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Verhältnis zu seiner in Österreich lebenden ehemaligen Schwägerin und seiner Nichte sowie zu seinem aktuellen Wohnort gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen vor dem erkennenden Richter. Dass er in der Türkei über keine familiären Anbindungen mehr verfügt, hat er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.04.2024 angeführt. Dass der Beschwerdeführer über zertifizierte Deutschkenntnisse verfügt, wurde im Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen und war er – wie aus dem Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024 hervorgeht – im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auf einen Dolmetscher angewiesen, was dementsprechend festzustellen war. Nicht zuletzt führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst an, über keine guten Deutschkenntnisse zu verfügen vergleiche S 12 Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024). Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation ist darüber hinaus ebenso wenig hervorgekommen bzw. vorgebracht, wie ein ehrenamtliches Engagement des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Verhältnis zu seiner in Österreich lebenden ehemaligen Schwägerin und seiner Nichte sowie zu seinem aktuellen Wohnort gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen vor dem erkennenden Richter. Dass er in der Türkei über keine familiären Anbindungen mehr verfügt, hat er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.04.2024 angeführt.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  27. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  28. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  29. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). § 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 110/2021 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021, lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.
  1. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit ist der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Infolge seiner Eheschließung mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden rumänischen Staatsangehörigen kam dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Die Ehe wurde am 21.08.2024 wieder geschieden, eine Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, liegt nicht vor.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit ist der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Infolge seiner Eheschließung mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden rumänischen Staatsangehörigen kam dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Die Ehe wurde am 21.08.2024 wieder geschieden, eine Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, liegt nicht vor. Für den Beschwerdeführer sind selbst nach dem Ende der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG infolge der Scheidung die §§ 66 und 67 FPG (nicht hingegen die §§ 52 und 53 FPG) maßgeblich, dies auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden ist. Die Maßgeblichkeit der §§ 66 und 67 FPG gilt auch in Fällen des Bestehens einer Aufenthaltsehe (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, mwN). Der Beschwerdeführer fällt damit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.Für den Beschwerdeführer sind selbst nach dem Ende der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG infolge der Scheidung die Paragraphen 66 und 67 FPG (nicht hingegen die Paragraphen 52 und 53 FPG) maßgeblich, dies auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden ist. Die Maßgeblichkeit der Paragraphen 66 und 67 FPG gilt auch in Fällen des Bestehens einer Aufenthaltsehe vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, mwN). Der Beschwerdeführer fällt damit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Wie festgestellt hält sich der Beschwerdeführer seit August 2003 – von kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen – und damit seit rund 21 Jahren im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von weit über zehn Jahren vorliegt, gelangt gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Wie festgestellt hält sich der Beschwerdeführer seit August 2003 – von kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen – und damit seit rund 21 Jahren im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von weit über zehn Jahren vorliegt, gelangt gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG hat der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie umgesetzt, wonach gegen solcherart aufenthaltsverfestigte Unionsbürger schon "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" vorliegen müssen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen zu können.Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG hat der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben des Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie umgesetzt, wonach gegen solcherart aufenthaltsverfestigte Unionsbürger schon "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" vorliegen müssen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen zu können. Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 unter Abs. 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, unter Absatz 2, AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Der VwGH hat zur Auslegung dieses "verschärften Gefährdungsmaßstabes" ausgeführt, dass damit - der EuGH-Rechtsprechung gemäß - nur "außergewöhnliche Umstände" gemeint sind, die voraussetzen, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was laut EuGH "etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne" (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248). Im vorliegenden Beschwerdefall gelangt das erkennende Gericht nach Würdigung des vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet gesetzten persönlichen Verhaltens, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und einer vorzunehmenden Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.Im vorliegenden Beschwerdefall gelangt das erkennende Gericht nach Würdigung des vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet gesetzten persönlichen Verhaltens, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und einer vorzunehmenden Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. So ist zunächst die hohe Anzahl von zehn strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sowie das breitgefächerte Deliktsspektrum hervorzuheben. Dieses reicht von Körperverletzung, Nötigung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Sachbeschädigung, Verletzung der Unterhaltspflicht, falscher Beweisaussage, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften bis hin zu Schlepperei. Durchaus lässt das erkennende Gericht dabei nicht unberücksichtigt, dass in drei Fällen mit der Verhängung einer Geld- samt Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte und in fünf Fällen die Freiheitsstrafe zumindest bedingt unter Bestimmung einer Probezeit nachgesehen werden konnte. Die enorme Anzahl der strafgerichtlichen Verurteilungen zeigt jedoch auch, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Falle des Beschwerdeführers nicht die gewünschte Wirkung zeitigte und vermochten die über ihn verhängten Geldstrafen sowie bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen den Beschwerdeführer offenkundig nicht zu einem Umdenken in seinem Verhalten zu bewegen. Sein Gesamtverhalten weist eindeutig auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hin und hat er damit seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2003 in Österreich auf und trat bereits ein Jahr später – konkret im Jahr 2004 – erstmals wegen dem Vergehen der Körperverletzung strafgerichtlich in Erscheinung. Es folgten zwei Verurteilungen im Jahr 2008 wegen dem Vergehen der Nötigung, dem Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit, dem Vergehen der Sachbeschädigung und dem Vergehen der Körperverletzung sowie eine Verurteilung im Jahr 2010 wegen dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung. Auch wenn die ersten vier Verurteilungen des Beschwerdeführers damit bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen und er seine erste Straftat noch als junger Erwachsener beging, so hat er bereits in diesem Zusammenhang wiederholt unzweifelhaft verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und wurde schließlich auch mit Urteil vom 22.12.2008 im Hinblick auf die Verurteilung vom 13.03.2008 die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen gilt zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass an der Verhinderung von Gewaltkriminalität ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) besteht sowie ferner, dass das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen als besonderes hoch zu veranschlagen ist (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318), dem der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten wiederholt zuwidergehandelt hat. Ferner ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie – in Bezug auf die Verurteilung wegen Sachbeschädigung – an Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen gilt zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass an der Verhinderung von Gewaltkriminalität ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) besteht sowie ferner, dass das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen als besonderes hoch zu veranschlagen ist vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318), dem der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten wiederholt zuwidergehandelt hat. Ferner ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie – in Bezug auf die Verurteilung wegen Sachbeschädigung – an Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Trotz dieser vier Vorverurteilungen und der in diesem Zusammenhang verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe samt Probezeit ist der Beschwerdeführer in der Folge erneut – dies zum Teil einschlägig – delinquiert. So wurde er im Mai 2015 abermals wegen dem Vergehen der Nötigung und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB, im Jänner 2016 wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht und im Mai 2017 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 StGB jeweils zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen, dies jeweils unter Bestimmung von mehrjährigen Probezeiten verurteilt. Am 31.05.2017 wurde zudem betreffend der zur Zl. XXXX und XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert. Die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers war zwar mehrfach als mildernd zu werten, als erschwerend fielen jedoch die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen (Urteil vom 08.05.2015), das Zusammentreffen von vier Vergehen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit (Urteil vom 25.01.2016) sowie erneut die einschlägigen Vorstrafen (Urteil vom 31.05.2017) ins Gewicht. Trotz dieser vier Vorverurteilungen und der in diesem Zusammenhang verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe samt Probezeit ist der Beschwerdeführer in der Folge erneut – dies zum Teil einschlägig – delinquiert. So wurde er im Mai 2015 abermals wegen dem Vergehen der Nötigung und dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB, im Jänner 2016 wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht und im Mai 2017 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB jeweils zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen, dies jeweils unter Bestimmung von mehrjährigen Probezeiten verurteilt. Am 31.05.2017 wurde zudem betreffend der zur Zl. römisch 40 und römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsichten die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert. Die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers war zwar mehrfach als mildernd zu werten, als erschwerend fielen jedoch die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen (Urteil vom 08.05.2015), das Zusammentreffen von vier Vergehen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit (Urteil vom 25.01.2016) sowie erneut die einschlägigen Vorstrafen (Urteil vom 31.05.2017) ins Gewicht. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeiten seitens des Beschwerdeführers hat das Bundesamt bereits im Jahr 2017 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und wurde der Beschwerdeführer mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben vom 10.01.2017 explizit von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot in Kenntnis gesetzt. Mit Bescheid vom 20.12.2017 erließ das Bundesamt schließlich gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018 wurde dieser Bescheid in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Bereits im Zuge dieses Verfahrens vermeinte der Beschwerdeführer, seine Straftaten zu bereuen und brachte er zudem vor, sich künftig maßgerecht verhalten zu wollen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt musste dem Beschwerdeführer jedenfalls bewusst sein, dass gegen ihn erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wird, sollte er abermals straffällig werden. Dieser „Schuss vor den Bug“ blieb jedoch ungehört und trat der Beschwerdeführer in weiterer Folge erneut mehrfach, dies teils auch in gesteigerter Form, strafgerichtlich in Erscheinung.Aufgrund der wiederholten Straffälligkeiten seitens des Beschwerdeführers hat das Bundesamt bereits im Jahr 2017 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und wurde der Beschwerdeführer mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben vom 10.01.2017 explizit von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot in Kenntnis gesetzt. Mit Bescheid vom 20.12.2017 erließ das Bundesamt schließlich gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018 wurde dieser Bescheid in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Bereits im Zuge dieses Verfahrens vermeinte der Beschwerdeführer, seine Straftaten zu bereuen und brachte er zudem vor, sich künftig maßgerecht verhalten zu wollen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt musste dem Beschwerdeführer jedenfalls bewusst sein, dass gegen ihn erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wird, sollte er abermals straffällig werden. Dieser „Schuss vor den Bug“ blieb jedoch ungehört und trat der Beschwerdeführer in weiterer Folge erneut mehrfach, dies teils auch in gesteigerter Form, strafgerichtlich in Erscheinung. So wurde er am 07.12.2017 vom Landesgericht XXXX wegen dem Vergehen der falschen Beweisaussage, der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht sowie wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen à EUR 4,00 (gesamt sohin EUR 480,00) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen einer Hauptverhandlung bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge falsch ausgesagt, seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern gröblich verletzt und im Zeitraum 3.5.2015 bis 3.11.2016 unbekannte Mengen Kokain und Marihuana zum Eigenkonsum erworben und besessen. Er zeigte sich zwar erneut zumindest teilweise geständig, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung während behängenden Strafverfahrens, der raschen Rückfall sowie die einschlägige Vorstrafe wurden jedoch als erschwerend qualifiziert. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass ein hoher Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise) gegeben war, weshalb auch ein diversionelles Vorgehen nach §§ 198 und 199 StPO nicht in Betracht kam. Zudem standen dem spezialpräventive Überlegungen entgegen, da der Beschwerdeführer bereits mehrfach bzw. kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war. Auch ein Vorgehen nach §§ 35 und 37 SMG war nicht möglich, da die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung geeignet erschien, den Beschwerdeführer von solchen Straftaten abzuhalten, dies aufgrund der konkreten Täterpersönlichkeit. So wurde er am 07.12.2017 vom Landesgericht römisch 40 wegen dem Vergehen der falschen Beweisaussage, der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht sowie wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen à EUR 4,00 (gesamt sohin EUR 480,00) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen einer Hauptverhandlung bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge falsch ausgesagt, seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern gröblich verletzt und im Zeitraum 3.5.2015 bis 3.11.2016 unbekannte Mengen Kokain und Marihuana zum Eigenkonsum erworben und besessen. Er zeigte sich zwar erneut zumindest teilweise geständig, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung während behängenden Strafverfahrens, der raschen Rückfall sowie die einschlägige Vorstrafe wurden jedoch als erschwerend qualifiziert. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass ein hoher Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise) gegeben war, weshalb auch ein diversionelles Vorgehen nach Paragraphen 198 und 199 StPO nicht in Betracht kam. Zudem standen dem spezialpräventive Überlegungen entgegen, da der Beschwerdeführer bereits mehrfach bzw. kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war. Auch ein Vorgehen nach Paragraphen 35 und 37 SMG war nicht möglich, da die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung geeignet erschien, den Beschwerdeführer von solchen Straftaten abzuhalten, dies aufgrund der konkreten Täterpersönlichkeit. Im Hinblick auf seine Verurteilung nach § 27 Abs. 1 Z 1
  4. und
  5. Fall, Abs. 2 SMG gilt es außerdem besonders auf den langen Tatzeitraum (3.5.2015 bis 3.11.2016) zu verweisen und ist ein strafbares Verhalten als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich – wie unter anderem auch im vorliegenden Fall – auf eine sogenannten „harte“ Droge (wie insbesondere Kokain) bezieht (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). In Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmärk, 01.12.2016, 77036/11). Was die Verurteilung wegen falscher Beweisaussage anbelangt, so sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof gerade in Bezug auf strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege (vgl. die Überschrift zum
  6. Abschnitt des StGB) die Auffassung vertritt, dass diese öffentliche Interessen in besonders großem Ausmaß beeinträchtigen, bezwecken sie doch die Vereitelung der dem Staat zur Verhinderung strafbarer Handlungen zur Verfügung stehenden schärfsten Sanktionsmöglichkeit und damit letztlich die Untergrabung der präventiven Wirkung staatlicher Sanktionen (vgl. VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016).Im Hinblick auf seine Verurteilung nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. und
  8. Fall, Absatz 2, SMG gilt es außerdem besonders auf den langen Tatzeitraum (3.5.2015 bis 3.11.2016) zu verweisen und ist ein strafbares Verhalten als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich – wie unter anderem auch im vorliegenden Fall – auf eine sogenannten „harte“ Droge (wie insbesondere Kokain) bezieht vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). In Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmärk, 01.12.2016, 77036/11). Was die Verurteilung wegen falscher Beweisaussage anbelangt, so sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof gerade in Bezug auf strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege vergleiche die Überschrift zum
  9. Abschnitt des StGB) die Auffassung vertritt, dass diese öffentliche Interessen in besonders großem Ausmaß beeinträchtigen, bezwecken sie doch die Vereitelung der dem Staat zur Verhinderung strafbarer Handlungen zur Verfügung stehenden schärfsten Sanktionsmöglichkeit und damit letztlich die Untergrabung der präventiven Wirkung staatlicher Sanktionen vergleiche VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016). Doch auch diese Verurteilung vermochte den Beschwerdeführer letztlich nicht davon abzuhalten, neuerlich gegen seine Unterhaltspflicht zu verstoßen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.02.2021 wurde er abermals wegen dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer war zwar zur objektiven Tatseite geständig, die Tatsache der einschlägigen Vorstrafenbelastung sowie der Umstand, dass es sich um mehrere Taten handelte, führte jedoch erstmals zur Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten. Doch auch diese Verurteilung vermochte den Beschwerdeführer letztlich nicht davon abzuhalten, neuerlich gegen seine Unterhaltspflicht zu verstoßen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.02.2021 wurde er abermals wegen dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer war zwar zur objektiven Tatseite geständig, die Tatsache der einschlägigen Vorstrafenbelastung sowie der Umstand, dass es sich um mehrere Taten handelte, führte jedoch erstmals zur Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten. Das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers gipfelte schließlich in seiner letzten Verurteilung vom 15.09.2022 wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4
  10. Fall FPG sowie wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 4
  11. Fall FPG, welches in einer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten resultierte. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15.10.2021 bis 17.10.2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit abgesondert verfolgten Personen, arbeitsteilig die Durchführung von Schleppungen in und durch diverse Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreibenden Tätern, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden, die allesamt über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise in einen oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Schengenraum verfügten, in einen bzw. durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer lenkte am 15.10.2021 und am 17.10.2021 im Wissen um das gemeinschaftliche kriminelle Vorhaben jeweils ein Vorausfahrzeug. Dabei hielt er es dem Strafurteil zufolge auch ernstlich für möglich und fand sich damit, dass er die Förderungshandlungen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die es sich zum Ziel gemacht hatte, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Schleppungen von Fremden zur Lukrierung von Geld für den Lebensunterhalt ihrer Mitglieder durchgeführt werden, beging. Das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers gipfelte schließlich in seiner letzten Verurteilung vom 15.09.2022 wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,
  12. Fall FPG sowie wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 4
  13. Fall FPG, welches in einer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten resultierte. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15.10.2021 bis 17.10.2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit abgesondert verfolgten Personen, arbeitsteilig die Durchführung von Schleppungen in und durch diverse Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreibenden Tätern, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden, die allesamt über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise in einen oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Schengenraum verfügten, in einen bzw. durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer lenkte am 15.10.2021 und am 17.10.2021 im Wissen um das gemeinschaftliche kriminelle Vorhaben jeweils ein Vorausfahrzeug. Dabei hielt er es dem Strafurteil zufolge auch ernstlich für möglich und fand sich damit, dass er die Förderungshandlungen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die es sich zum Ziel gemacht hatte, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Schleppungen von Fremden zur Lukrierung von Geld für den Lebensunterhalt ihrer Mitglieder durchgeführt werden, beging. Dieses Verhalten berührt unzweifelhaft die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und besonders beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; 29.09.2020, Ra 2020/21/0305; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001; ua.). Dabei wiegt besonders schwer, dass der Beschwerdeführer sein delinquentes Verhalten nicht als Einzeltäter, sondern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken und arbeitsteilig mit anderen Mittätern setzte und handelt es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Darüber hinaus fiel im Rahmen der Strafbemessung zwar das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd ins Gewicht. Erschwerend ist jedoch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die hohe Anzahl an Fremden zu Punkt
  14. (25 Fremde!) zu werten. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergeben sich aus dem Gerichtsurteil im Übrigen nicht. Dieses Verhalten berührt unzweifelhaft die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und besonders beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; 29.09.2020, Ra 2020/21/0305; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001; ua.). Dabei wiegt besonders schwer, dass der Beschwerdeführer sein delinquentes Verhalten nicht als Einzeltäter, sondern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken und arbeitsteilig mit anderen Mittätern setzte und handelt es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten vergleiche VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Darüber hinaus fiel im Rahmen der Strafbemessung zwar das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd ins Gewicht. Erschwerend ist jedoch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die hohe Anzahl an Fremden zu Punkt
  15. (25 Fremde!) zu werten. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergeben sich aus dem Gerichtsurteil im Übrigen nicht. Durch das festgestellte besonders verpönte Fehlverhalten beeinträchtigte der Beschwerdeführer unstrittig das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in eklatanter Weise, indem er nicht davor zurückschreckte, vorsätzlich und aus persönlicher Bereicherungsabsicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- bzw. Durchreise in Bezug auf zahlreiche Fremde in bzw. durch einen Mitgliedstaat der EU zu fördern. Insoweit sich der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung reumütig zeigte und auch in der Beschwerdeschrift darauf verwiesen wurde, dass er sich dem Unrecht seiner Taten bewusst sei und sich große Mühe gebe, einen vollkommenen Lebenswandel zu vollziehen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer wurde erst im September 2023 bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen, dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass gerade bei der dem Beschwerdeführer zuletzt zur Last gelegten Schlepperkriminalität eine immanente Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343, mwN). Ein positiver Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Dabei hat vor allem auch die hohe Anzahl an Verurteilungen Berücksichtigung zu finden und konnten ihn letztlich auch seine Vorverurteilungen, verhängte Geldstrafen, offene Probezeiten, bedingte Strafnachsichten sowie das verspürte Haftübel und das bereits im Jahr 2017 eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht von der Begehung weiterer gravierender, teils auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte und ist in einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände daher fallbezogen von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Insoweit sich der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung reumütig zeigte und auch in der Beschwerdeschrift darauf verwiesen wurde, dass er sich dem Unrecht seiner Taten bewusst sei und sich große Mühe gebe, einen vollkommenen Lebenswandel zu vollziehen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer wurde erst im September 2023 bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen, dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass gerade bei der dem Beschwerdeführer zuletzt zur Last gelegten Schlepperkriminalität eine immanente Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343, mwN). Ein positiver Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Dabei hat vor allem auch die hohe Anzahl an Verurteilungen Berücksichtigung zu finden und konnten ihn letztlich auch seine Vorverurteilungen, verhängte Geldstrafen, offene Probezeiten, bedingte Strafnachsichten sowie das verspürte Haftübel und das bereits im Jahr 2017 eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht von der Begehung weiterer gravierender, teils auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte und ist in einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände daher fallbezogen von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Dabei sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits im eingeleiteten aufenthaltsbeendenden Verfahren im Jahr 2017 vermeinte, seine Straftaten zu bereuen und sich künftig maßgerecht verhalten zu wollen und führte er in der Beschwerdeverhandlung seine letzten Straftaten auf eine finanzielle Notlage zurück, wobei sich diese zwischenzeitig nicht verbessert hat. Vielmehr hat er selbst zugestanden, dass derzeit Schulden in Höhe von rund EUR 180.000,00 offen aushaften. Hinzukommt, dass sich der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht auch keineswegs einsichtig zeigte. Befragt zu den Verbrechen der Schlepperei behauptete er trotz seiner rechtskräftigen Verurteilung, dass es sich nicht um eine Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gehandelt hat: „Offensichtlich scheint das in der Entscheidung so auf, aber mit Sicherheit war keine kriminelle Gruppe am Werk“ (S 9 Verhandlungsprotokoll). Ferner bestritt er zunächst wegen falscher Beweisaussage verurteilt worden zu sein und führte auf Vorhalt seiner Verurteilung nur lapidar aus: „Diese Aussage habe ich gewechselt. Entschuldigung, ich will nicht diskutieren, aber ich muss mich auch verteidigen. Ich kann nicht sehr gut Deutsch, kann sein, dass mich der Polizist falsch verstanden hat, was soll ich tun? Heute hier in der Verhandlung ist ein Dolmetscher anwesend, damals war kein Dolmetscher dabei“ (S 12 Verhandlungsprotokoll). Auch in Bezug auf seine restlichen Verurteilungen vermeinte er lediglich, sich daran nicht erinnern zu können. Davon, dass der Beschwerdeführer bereit ist für sein Handeln Verantwortung zu übernehmen, kann demnach nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer – gegen den nachweislich auch bereits ein Betretungsverbot sowie eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, zumal es sowohl zu physischen als auch zu psychischen Gewaltübergriffen durch den Beschwerdeführer gegenüber seiner ehemaligen Gattin kam – hat durch sein gesteigertes, strafrechtswidriges Fehlverhalten, welches ein besonders breites Deliktsspektrum umfasst, in einer Gesamtbetrachtung wiederholt zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Bekämpfung der Schlepperei und die Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen sowie von Gewaltkriminalität, Eigentumskriminalität, Suchtgiftdelikten und strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde. In einer Gesamtbetrachtung der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen – wobei vor allem die vorliegenden Verbrechen der Schlepperei besonders schwerwiegende Merkmale aufweisen – und des daraus ableitbaren Charakterbildes muss im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wird, sodass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG daher fallbezogen erfüllt ist.In einer Gesamtbetrachtung der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen – wobei vor allem die vorliegenden Verbrechen der Schlepperei besonders schwerwiegende Merkmale aufweisen – und des daraus ableitbaren Charakterbildes muss im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wird, sodass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG daher fallbezogen erfüllt ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Fallbezogen leben im Bundesgebiet ein im Jahr XXXX sowie zwei im Jahr XXXX geborene Söhne des Beschwerdeführers, außerdem hat er eine im Jahr XXXX geborene Tochter aus einer außerehelichen Beziehung. Fallbezogen leben im Bundesgebiet ein im Jahr römisch 40 sowie zwei im Jahr römisch 40 geborene Söhne des Beschwerdeführers, außerdem hat er eine im Jahr römisch 40 geborene Tochter aus einer außerehelichen Beziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 MRK, solange nicht jegliche Bindung aufgelöst ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; VfGH 03.10.2019, E 3456/2019).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, MRK, solange nicht jegliche Bindung aufgelöst ist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,). Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlich

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.