4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1a FPG 2005 aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von 07.04.2024 bis 16.04.2024, nach Ablauf der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer der ihnen erteilten Visa. Es wurde von den Beschwerdeführern eine Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 500,00 eingehoben.1.4 Am 16.04.2024 erfolgte eine Anzeige der Beschwerdeführer durch das SPK Schwechat
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von 07.04.2024 bis 16.04.2024, nach Ablauf der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer der ihnen erteilten Visa. Es wurde von den Beschwerdeführern eine Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 500,00 eingehoben. Davon abgesehen sind die Beschwerdeführer unbescholten. Sie wurden insbesondere nicht strafgerichtlich verurteilt. 1.5 Während ihres Aufenthaltes in Österreich waren die Beschwerdeführer behördlich nicht gemeldet. Den Beschwerdeführern wurde während ihres Aufenthaltes von ihrer Tochter Unterkunft gewährt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.1 Gegenständlich wurde ausschließlich gegen Spruchpunkte III. der Bescheide (Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer) Beschwerde erhoben, weshalb die übrigen Spruchpunkte I. und II., mit denen gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Türkei festgestellt wurde, keiner Befassung bedürfen.3.1 Gegenständlich wurde ausschließlich gegen Spruchpunkte römisch drei. der Bescheide (Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer) Beschwerde erhoben, weshalb die übrigen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei., mit denen gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Türkei festgestellt wurde, keiner Befassung bedürfen.
1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten. § 53 Abs. 2 FPG 2005 zufolge ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 zufolge ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt. Allerdings ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes eine Gefährdungsprognose zu treffen und ist hierfür nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-)Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). Allerdings ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes eine Gefährdungsprognose zu treffen und ist hierfür nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-)Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Gravidität vorausgesetzt – kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0457). 3.2 Im gegenständlichen Fall ist den Beschwerdeführern eine Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG 2005 vorzuwerfen, wobei festzuhalten ist, dass diesbezüglich keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheide vorliegen. Die Beschwerdeführer erstatteten lediglich eine Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Mindeststrafe, damit sie das Bundesgebiet mit ihrem geplanten Flug verlassen konnten. 3.2 Im gegenständlichen Fall ist den Beschwerdeführern eine Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 vorzuwerfen, wobei festzuhalten ist, dass diesbezüglich keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheide vorliegen. Die Beschwerdeführer erstatteten lediglich eine Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Mindeststrafe, damit sie das Bundesgebiet mit ihrem geplanten Flug verlassen konnten. Weitere den Beschwerdeführern anzulastende Verwaltungsübertretungen oder strafgerichtliche Verurteilungen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer vermochten im gegenständlichen Verfahren glaubhaft zu machen, dass die Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG 2005 auf unzureichende Sprachkenntnisse und eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der ihnen erteilten Visa C zurückzuführen ist. Zwar ist ihnen in diesem Zusammenhang zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten, zumal bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat stets die sorgfältige Beachtung der erteilten Berechtigungen erwartet werden darf, von einer vorsätzlichen Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen ist indes nicht auszugehen. Weitere den Beschwerdeführern anzulastende Verwaltungsübertretungen oder strafgerichtliche Verurteilungen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer vermochten im gegenständlichen Verfahren glaubhaft zu machen, dass die Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 auf unzureichende Sprachkenntnisse und eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der ihnen erteilten Visa C zurückzuführen ist. Zwar ist ihnen in diesem Zusammenhang zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten, zumal bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat stets die sorgfältige Beachtung der erteilten Berechtigungen erwartet werden darf, von einer vorsätzlichen Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen ist indes nicht auszugehen. In jedem Fall kann das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des den Feststellungen entnehmbaren Gesamtverhaltens der Beschwerdeführer nicht erkennen, dass ein neuerlicher Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die Beschwerdeführer reisten in das Bundesgebiet ein, um ihre Tochter zu besuchen. Ihr Lebensmittelpunkt ist in der Türkei, sie sind bereits in einem fortgeschrittenen Alter. Der Unterhalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war gesichert und sie reisten – wenn auch um zehn Tage verspätet – freiwillig und ohne vorangegangene Aufforderung in den Herkunftsstaat zurück. Die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer um lediglich zehn Tage ist erst im Zuge der Ausreisekontrolle am Flughafen - also im Zuge der freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführer - aufgefallen. Darüber hinaus ist die Überschreitung der Aufenthaltsdauer um 10 Tage als nur geringfügig einzustufen. Die Beschwerdeführer unternahmen auch keinen Versuch, Grenzkontrollen zu umgehen. Der Sachverhalt steht auch nicht in Zusammenhang mit einer missbräuchlichen Asylantragstellung. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb die Beschwerdeführer durch die bewusste Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit weiterer Besuche bei ihrer erst kürzlich von einer Krebserkrankung genesenen Tochter gefährden und eine künftige Visumablehnung riskieren hätten sollen, ist nicht ersichtlich. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der illegale Aufenthalt der Beschwerdeführer die Ressourcen der Republik Österreich enorm belasten könne, insbesondere im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung und Sozialhilfe und zudem auch negative Auswirkungen auf die Wirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Arbeitsplatzsicherheit für legale Einwohner haben könne, kann hingegen nicht beigetreten werden. Es können im Falle der über 70-jährigen Beschwerdeführer, die ihren Lebensmittelpunkt in der Türkei haben, keinerlei Hinweise erblickt werden, dass diese die Absicht hegen würden, in Österreich Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen oder sich einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen bzw. sich in Österreich ihren Lebensunterhalt auf illegale Art und Weise zu verdienen. Ebensowenig kann den Beschwerdeführern eine Verletzung der Meldepflicht angelastet werden. Dadurch, dass den Beschwerdeführern in der Wohnung ihrer Tochter für einen zwei Monate nicht überschreitenden Zeitraum unentgeltlich Unterkunft gewährt wurde und sie ihren ständigen Hauptwohnsitz in der Türkei haben ist der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Z 1 MeldeG erfüllt.Ebensowenig kann den Beschwerdeführern eine Verletzung der Meldepflicht angelastet werden. Dadurch, dass den Beschwerdeführern in der Wohnung ihrer Tochter für einen zwei Monate nicht überschreitenden Zeitraum unentgeltlich Unterkunft gewährt wurde und sie ihren ständigen Hauptwohnsitz in der Türkei haben ist der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, MeldeG erfüllt. Auch sind die Beschwerdeausführungen, wonach die Beschwerdeführer aufgrund der unerwarteten Situation am Flughafen völlig verwirrt gewesen seien, ihnen seitens der Grenzbeamten zugesichert worden sei, dass mit Zahlung der Sicherheitsleistung die Sache erledigt sei und sie aufgrund fehlender Deutschkentnisse den Inhalt des ihnen von der belangten Behörde ausgehändigten Parteiengehörs nicht verstehen können hätten und sie außerdem in Eile gewesen seien, um ihren Flug rechtzeitig erwischen zu können und sie aus diesen Gründen keine Stellungnahme eingebracht hätten, plausibel und nachvollziehbar. Ein fehlender Wille, mit den Behörden zu kooperieren kann den Beschwerdeführern hingegen nicht angelastet werden. Der gegenständliche Sachverhalt stellt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als erstmalige und nur geringfügige Störung der öffentlichen Ordnung dar. Dem Bundesamt ist zwar zuzugestehen, dass eine Überschreitung der zulässigen Visumdauer grundsätzlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung indiziert und eine Gefährdungsannahme unter bestimmten Umständen berechtigt sein kann. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt jedoch – neben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht immer auch noch die Verhängung eines Einreiseverbotes (VwGH 19.05.2019, Ra 2019/21/0104 mwN). Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen ist daher aufgrund der Umstände und insbesondere des glaubhaft gemachten Irrtums von einem nur geringfügigen Maß an Verschulden und einer nur äußerst geringfügigen Störung der öffentlichen Ordnung auszugehen. Das durch die übertretene Norm geschützte Rechtsgut wurde durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 120 Abs 1a FPG nur geringfügig und kurzfristig beeinträchtigt, weshalb es nicht erforderlich ist, den Beschwerdeführern für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise und den legalen Aufenthalt in Österreich und im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu verbieten.Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen ist daher aufgrund der Umstände und insbesondere des glaubhaft gemachten Irrtums von einem nur geringfügigen Maß an Verschulden und einer nur äußerst geringfügigen Störung der öffentlichen Ordnung auszugehen. Das durch die übertretene Norm geschützte Rechtsgut wurde durch die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nur geringfügig und kurzfristig beeinträchtigt, weshalb es nicht erforderlich ist, den Beschwerdeführern für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise und den legalen Aufenthalt in Österreich und im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu verbieten. Im Hinblick auf die anzustellende Prognose tritt hinzu, dass die wider die Beschwerdeführer verhängte Sicherheitsleistung von je EUR 500,00 entrichtet wurde. Den Beschwerdeführern kann dahingehend Glauben geschenkt werden, dass sie ihre fehlende Sorgfalt bereuen und geht das Gericht davon aus, dass die Zahlung der Sicherheitsleistung von insgesamt € 1.000,00 auch eine spezialpräventive Wirkung entfalten wird. Der Sachverhalt bietet keinen Anlass für die Befürchtung, dass hinkünftig weitere Übertretungen der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erfolgen und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die erfolge Geldzahlung und das gegenständliche Verfahren eine hinreichende Veranlassung darstellen, dass die Beschwerdeführer in Zukunft die erlaubte Aufenthaltsdauer bzw. die sonst mit ihrem Sichtvermerk verbundenen Einschränkungen beachten und dazu auch entsprechende Erkundigungen beim Konsulat und/oder ihren Angehörigen einholen werden. Der zusätzlichen Verhängung eines Einreiseverbotes bedarf es im gegenständlichen Ausnahmefall nicht. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I424.2298008.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.