Obsah (19)
§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18Artikel 47§ 21§ 16§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlL508 2274617-2 SpruchL508 2274617-2/11EIM NAMEN DER REPUBLILK!, L508 2274617-2/11E, IM NAMEN DER REPUBLILK! Das B
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine Staatsangehörige aus Armenien und Syrien, stellte am 31.10.2022 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.11.2022 zusammengefasst vor, der Volksgruppe der Armenier angehörig sowie christlich-orthodox zu sein und daher von den Moslems verfolgt zu werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei desertiert und sei dieser nach Österreich geflohen. Bei einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst um ihr Leben.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 22.03.2023 führte die Beschwerdeführerin - befragt hinsichtlich der Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Armenien sprechen – aus, dass ihre Urväter in Syrien geboren seien und auch sie in Syrien aufgewachsen sei. Das Leben in Armenien sei sehr teuer und es würde gegen die syrischen Armenier Diskriminierungen stattfinden. Die Beschwerdeführerin sei ihr ganzes Leben in Syrien gewesen und habe sich einen armenischen Reisepass nur wegen der Eheschließung ausstellen lassen. In Armenien würde es keine Menschenrechte geben und breche der Krieg dort immer wieder aus.
- Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4.
- Die belangte Behörde führte aus, dass aufgrund von widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft nachvollziehbar sei, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich für ein paar Tage in Armenien aufgehalten habe. Im Laufe des Verfahrens sei es offensichtlich, dass sie durch falsche Angaben ihren Aufenthalt in Armenien verschleiern wollte. In Bezug zu Armenien habe die Beschwerdeführerin keine persönliche Verfolgung oder Gefährdung ins Treffen geführt, sondern ihre persönliche Abneigung zu Armenien lediglich mit der Kriegssituation und dem Vorbringen, dass syrische Armenier einer Diskriminierung ausgesetzt seien, begründet. Bezugnehmend zur syrischen Abstammung seien aus den vorliegenden Länderinformationen keine Informationen zu Vorfällen zu entnehmen, die die Schwelle einer allgemeinen Diskriminierung überschritten hätten. 4.
- Die entsprechende Prüfung fand in Bezug auf die Republik Armenien statt. Die belangte Behörde ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd. § 19 BFA-VG handelt.4.
- Die entsprechende Prüfung fand in Bezug auf die Republik Armenien statt. Die belangte Behörde ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd. Paragraph 19, BFA-VG handelt. 4.
- In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde, weshalb
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG zulässig sei.
Ferner wurde erläutert, weshalb
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt wurde. 4.3. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt wurde.
- Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.06.2023 Beschwerde aufgrund von Gesetzwidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG). Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 5.
- Im Wesentlichen wurde im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich über die syrische Staatsbürgerschaft verfüge. Sie sei in Syrien geboren und habe ihr ganzes Leben dort verbracht. In Armenien sei sie nur kurz aufhältig gewesen zur Eheschließung. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt die Intention gehabt, die armenische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Desertion ihres Ehemanns nicht mehr nach Syrien zurückkehren und sei eine Rückkehr auch aufgrund der unsicheren Lage im Bürgerkriegsland Syrien nicht möglich. In Armenien habe die Beschwerdeführerin keine Lebensgrundlage und würde sie dort in eine ausweglose und lebensbedrohliche Lage geraten. Die Beschwerdeführerin leide an Angst-und Panikattacken sowie an einem posttraumatischen Belastungssyndrom und würden sich diese Probleme bei einer Abschiebung nach Syrien oder Armenien dramatisch verschlechtern.
- Das BVwG tätigte an einen armenischen Vertrauensanwalt mit Schriftsatz vom 12.07.2023 die Anfrage, ob die Beschwerdeführerin die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. 6.
- Mit Schreiben vom 20.07.2023 gab dieser Vertrauensanwalt bekannt, dass die Beschwerdeführerin die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und sei sie in Jerewan an der vom Vertrauensanwalt genannten Adresse gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe in Armenien geheiratet und wurde ihre Heirat im Amt für zivile Registrierungen am 25.12.2020 eingetragen. Es wurde die Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe und die armenische und syrische Staatsbürgerschaft registriert. Die Beschwerdeführerin ist im armenischen Wählerregister eingetragen (Anm.: Es wird für die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin als notorisch bekannt angesehen, dass in das armenische Wählerregister ausschließlich wahlberechtigte armenische Staatsbürger eingetragen werden). Die Beschwerdeführerin ist seit 2021 in Armenien gemeldet. 6.
- Mit Schreiben vom 20.07.2023 gab dieser Vertrauensanwalt bekannt, dass die Beschwerdeführerin die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und sei sie in Jerewan an der vom Vertrauensanwalt genannten Adresse gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe in Armenien geheiratet und wurde ihre Heirat im Amt für zivile Registrierungen am 25.12.2020 eingetragen. Es wurde die Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe und die armenische und syrische Staatsbürgerschaft registriert. Die Beschwerdeführerin ist im armenischen Wählerregister eingetragen Anmerkung, Es wird für die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin als notorisch bekannt angesehen, dass in das armenische Wählerregister ausschließlich wahlberechtigte armenische Staatsbürger eingetragen werden). Die Beschwerdeführerin ist seit 2021 in Armenien gemeldet.
- Das Ermittlungsergebnis wurde mitsamt einem Qualifikationsprofil des Vertrauensanwaltes, welches zu dessen Schutz seinen Namen nicht enthält, mit Schreiben des BVwG vom 27.07.2023 der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, worauf diese mit Schriftsatz vom 31.08.2023 ausführte, dass die Beschwerdeführerin aus Syrien stamme und den überwiegenden Teil ihres Lebens in Syrien verbrachten. Dargelegt wurde zudem, dass die seitens des BVwG herangezogene Quelle, welche anonym gehalten wurde, kein taugliches Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darstelle. Ebenfalls wären die Quellen nicht offengelegt worden. Die Beschwerdeführerin wurde fänden in Armenien keine ausreichende Existenzgrundlage vorfinden, als Mensch zweiter Klasse behandelt werden und keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf ihre chronischen Erkrankungen vorfinden.
- Das BVwG ordnete für den 10.10.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der Beschwerdeführerin Feststellungen zur asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-zu wirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
- Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin brachte nach Gewährung einer Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 06.10.2023 (Datum des Einlangens) zusammengefasst vor, es hätten sich seit der Antragstellung keine Änderungen ergeben. Der letzte Wohnsitz der Familie der Beschwerdeführerin sei in Aleppo gewesen. Die Beschwerdeführerin leide an Angst- und Panikattacken und PTSD. Sie sei in fachärztlicher neurologischer Behandlung und erhalte die Medikamente das Medikament Sertralin. Die Beschwerdeführerin habe die Schule in Syrien absolviert und anschließend keine Berufsausbildung gemacht. Sie erlerne die deutsche Sprache mit Hilfe des Internets und habe sie teilweise Übersetzertätigkeiten in Österreich gemacht.
- Am 10.10.2023 fand vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung statt. 10.
- Da aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin die armenische Sprache beherrschen, wurde zur Verhandlung eine Dolmetscherin für die armenische Sprache geladen. 10.
- Nach der Eröffnung der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, sie verstehe zwar armenisch, sie sei sich jedoch nicht sicher, ob sie diese Sprache auf Verhandlungsniveau verstehe. In der Folge verweigerte die Beschwerdeführerin jegliche weitere Kommunikation in der armenischen Sprache und gab sie der Dolmetscherin zufolge nunmehr an, diese Sprache nicht zu verstehen. 10.
- Der in diesem Verfahren zuständige Richter vertagte in weiterer Folge die Verhandlung, um diese zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Dolmetscher für die arabische Sprache fortzusetzen. 10.
- Außerhalb des Verhandlungsgeschehens kam es zu einem Disput zwischen der Dolmetscherin und Rechtsvertreterin. Diesbezüglich wurde ein Aktenvermerk angelegt.
- Für den 11.12.2023 wurde eine weitere Verhandlung angeordnet. Am Beginn der Verhandlung gab die Rechtsvertretung unter gleichzeitiger Vorlage von Unterlagen bekannt, dass die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann erkrankt seien und nicht erschienen wären. Die Verhandlung wurde auf den 21.12.2023 vertagt.
- Nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 21.12.2023 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.12.2023, GZ: XXXX , rechtskräftig in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55FPG zwei Monate ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses beträgt.
12. Nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 21.12.2023 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.12.2023, GZ: römisch 40 , rechtskräftig in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, FPG zwei Monate ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses beträgt. 12.
- Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass das erkennende Gericht aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse sowie den Angaben hierzu davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin die syrische Staatsbürgerschaft besitze. Hinsichtlich der armenischen Staatsbürgerschaft wurde dargelegt, dass das erkennende Gericht aufgrund der dem Gericht zugänglichen Unterlagen sowie des Ermittlungsergebnisses des Vertrauensanwaltes davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin auch die armenische Staatsbürgerschaft besitze. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertrauensanwaltes komme eine gewichtige Beweiskraft zu und gehe das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt sei, seine fallbezogene Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und werde das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt. Zudem wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin in Armenien Unterstützungsleistungen erwarten könne und sie Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest seit 2021 in Armenien aufhielt. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse wurde dargelegt, dass sich aus den ursprünglichen Angaben ergeben, dass Kenntnisse der armenischen Sprache vorhanden sind und sei die Beschwerdeführerin auch einmal in der armenischen Sprache befragt worden und habe sie diesbezüglich nicht vorgebracht, den Dolmetscher nicht zu verstehen. 12.
- Rechtlich führte das erkennende Gericht zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vorgebracht hätten, syrische Staatsbürger zu sein und in Syrien gelebt zu haben und dort die von ihnen beschriebenen Gefahren zu befürchten. Dargelegt wurde, dass, soweit in Bezug auf die Beschwerdeführerin neben der unwiderlegt vorgetragenen syrischen auch von der armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, keine Umstände erblickt werden können, welche von Österreich aus ein Ausweichen auf armenisches Staatsgebiet im Falle der Annahme einer Gefahr in Syrien unzumutbar erscheinen lassen. Im Lichte der allgemeinen Lage in Armenien könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Verlegung des Aufenthaltsortes nach Armenien in eine dauerhaft aussichtlose Lage geraten würde und erscheint ein solcher Wechsel des Aufenthaltsortes nicht unzumutbar. 12.
- Hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids legte das erkennende Gericht dar, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden konnte, das die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätten. Allfällige wirtschaftliche Erwägungen würden nicht zur Gewährung von Asyl führen können. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten scheide daher aus, da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK genannten Grund ergeben habe. 12.
- Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids legte das erkennende Gericht dar, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden konnte, das die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätten. Allfällige wirtschaftliche Erwägungen würden nicht zur Gewährung von Asyl führen können. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten scheide daher aus, da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Grund ergeben habe. 12.
- Das erkennende Gericht führte weiters begründet aus, warum die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht vorliegen würden, warum kein Aufenthaltstitel zu erteilen sei und weshalb die Entscheidung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbunden gewesen sei. Des Weiteren wurden Ausführungen zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur spruchgemäß eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise getroffen. 12.
- Dieses Erkenntnis erwuchs mit 29.12.2023 in Rechtskraft.
- Am 19.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin ihren zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 33).
- Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung (AS 32 - 37) gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Muttersprache Arabisch sei und sich der Volksgruppe der Armenier sowie dem Christentum zugehörig fühle. 14.
- Befragt zum Grund für die neuerliche Asylantragstellung führte die Beschwerdeführerin an, dass es ein Missverständnis gegeben habe. Es sei ihr gesagt worden, dass sie auch die armenische Staatsbürgerschaft habe und deshalb sei der Asylantrag abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch nicht über die armenische Staatsbürgerschaft und habe sie ihr ganzes Leben in Syrien gelebt.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.04.2024 (AS 57 - 63) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie an Angst- und Panikattacken sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde. Die Behandlung sei nicht abgeschlossen und würde die Beschwerdeführerin einmal am Tag das Medikament Sertralin 100 mg sowie das Medikament Pregabalin Genericon bei Bedarf, wenn sie aufgeregt sei, einnehmen. 15.
- Befragt zum Vorliegen neuer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Religion armenisch-orthodox sei. Dies sei eine Religionssekte. Die Beschwerdeführerin sei aber keine armenische Staatsangehörige, sondern sei sie aus Syrien. Die Beschwerdeführerin glaube, dass sie damals falsch verstanden worden sei und man die Religion mit der Staatsangehörigkeit vertauscht habe. Die Beschwerdeführerin wolle klarstellen, dass sie keine armenische Staatsangehörige sei, sondern Syrerin. Die Beschwerdeführerin führte an, dass es wie bei den christlichen Ägyptern sei; diese seien eigentlich koptisch orthodox, jedoch sei die Staatsangehörigkeit Ägypten. In Syrien sei er armenisch-orthodox aber sie sei Syriern und keine Armenierin. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte die Beschwerdeführerin, dort nichts mehr zu haben. Sie habe auch Angst vor dem Krieg und würde dort auf der Straße landen. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien würde sie sich dort nicht auskennen und habe sie dort nie gelebt. Die Beschwerdeführerin führte zudem an, dass ihre Eltern in Österreich seien und sie hierbleiben müsse, um diese zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin könne sie nicht alleine lassen. Der Beschwerdeführerin wurde angeboten, zu den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zu ihrem Heimatland Stellung zu beziehen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf diese Möglichkeit (AS 63).
- Mit Schreiben vom 23.05.2024, eingelangt am 24.05.2024, erstattet die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte eine Stellungnahme im Folgeantragsverfahren. 16.
- Zunächst wurde dargelegt, dass sich im Vergleich zum ersten, bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren wesentliche neue Sachverhaltselemente ergeben hätten. Die Sachverhaltsänderung weise zumindest einen „glaubhaften Kern“ auf und sei geeignet, eine andere Beurteilung in der Sache sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus als auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung herbeizuführen. Die neuen Tatsachen und Beweismittel würden einerseits die sexuelle Orientierung des Ehegattens der Beschwerdeführerin sowie andererseits die verschlechtere gesundheitliche Situation des Vaters der Beschwerdeführerin und das daraus entstandene Abhängigkeitsverhältnis betreffen. 16.
- Hinsichtlich der sexuellen Orientierung des Ehegattens der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass dieser eine von der Heteronorm abweichende sexuelle Orientierung habe und sich sein sexuelles Begehren auch auf Männer richte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe seine sexuelle Orientierung bereits bei der Einvernahme am 30.04.2024 vorgebracht, jedoch habe das BFA kaum Nachfragen gestellt, sondern lediglich ausgeführt, dass Homosexualität in Armenien keine Straftat darstelle und dies daher kein Asylgrund sei. Diese Ansicht des BFA sei rechtlich verfehlt und habe die belangte Behörde den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit der falschen Rechtsansicht verunsichert. Er verspüre bereits seit seinem
- Lebensjahr ein sexuelles Begehren gegenüber Männern und habe er dies auch bereits in Syrien ausgelebt. Die Beziehungen seien jedoch geheim geblieben. Seit seiner Ankunft in Österreich lebe er seine sexuelle Orientierung freier und offener aus. 16.
- Des Weiteren wurde dargelegt, dass sich der Vater und die Mutter der Beschwerdeführerin im offenen Asylverfahren befinden würden, welches ausgesetzt worden sei, um die Bestellung einer Erwachsenenvertretung abzuwarten. Es sei zwischenzeitlich ein Erwachsenenvertreter bestellt worden und leide der Vater der Beschwerdeführerin unter kognitiven Defiziten, einer dementiellen Entwicklung, Depressionen, Panik sowie einer PTBS. Diesbezüglich wurden der eingebrachten Stellungnahme auch zahlreiche Unterlagen beigefügt (Clearingbericht des Vertretungsnetzwerkes vom 18.01.2024; Protokoll der pflegschaftsgerichtlichen Anhörung vom 02.04.2024; Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters vom 16.04.2024). Den Unterlagen sei die Abhängigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin von umfangreichen Unterstützungen durch seine Tochter und deren Ehegatten zu entnehmen. Es würde aktuell kein gemeinsamer Wohnsitz bestehen, jedoch würden tägliche Besuche stattfinden und sei eine Zusammenlegung des Wohnsitzes geplant und schon bei den zuständigen Stellen beantragt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte würden den Vater der Beschwerdeführerin bei allen Wegen und Terminen begleiten, seine Einkäufe erledigen, Spaziergänge organisieren und auch die Mutter der Beschwerdeführerin bei der körperlichen Pflege und Nahrung unterstützen. Es sei nicht nur die praktische Unterstützung zentral für das Wohlergehen des Vaters der Beschwerdeführerin, sondern sei dieser auch emotional von der physischen Anwesenheit seiner Tochter abhängig. 16.
- Nachdem auch auf die Situation von LGBTI Personen in Armenien aufmerksam gemacht wurde, wurde hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falles dargelegt, dass vor dem Hintergrund des glaubwürdigen Vorbringens in Zusammenschau mit den Länderberichten und den vorgelegten Beweismitteln davon auszugehen sei, dass dem Ehegatte der Beschwerdeführerin auf Grund seiner sexuellen Orientierung im Falle seiner Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität drohen würden. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden keine Ausführungen getätigt. 16.
- Hinsichtlich der behaupteten dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde bezüglich der Beschwerdeführerin angeführt, dass ein starkes Abhängigkeitsverhältnis des schwer erkrankten Vaters zu ihr vorliegen würde. Der Vater und die Mutter hätten aktuell ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG und seien diese auf die tägliche Hilfe und Unterstützung der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten angew4eisen. Aus diesem Grund stelle eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben und sei diese daher dauerhaft unzulässig.
- Mit dem im Spruch angeführten angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung
§ 46FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt IV u.
V). Das BFA sprach mit Spruchpunkt VI. aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und der Beschwerdeführerin
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt VII.). 17. Mit dem im Spruch angeführten angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier u. römisch fünf). Das BFA sprach mit Spruchpunkt römisch sechs. aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und der Beschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch sieben.). 17.
- Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 142 ff). Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei ihr um keine armenische Staatsangehörige handeln würde, wurde auf das Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2023, GZ: XXXX , verwiesen. Es sei auch dem Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Fluchtgründe glaubhaft zu machen und sei auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Ehegattens vom 06.06.2024, Zl. XXXX , zu verweisen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin den erneuten Antrag lediglich zur Legitimierung des Aufenthalts im Bundesgebiet sowie zur Vermeidung der Abschiebung in das Heimatland gestellt habe. 17.
- Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 142 ff). Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei ihr um keine armenische Staatsangehörige handeln würde, wurde auf das Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2023, GZ: römisch 40 , verwiesen. Es sei auch dem Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Fluchtgründe glaubhaft zu machen und sei auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Ehegattens vom 06.06.2024, Zl. römisch 40 , zu verweisen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin den erneuten Antrag lediglich zur Legitimierung des Aufenthalts im Bundesgebiet sowie zur Vermeidung der Abschiebung in das Heimatland gestellt habe. 17.
- In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde, weshalb
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG zulässig sei.
Ferner wurde erläutert, weshalb
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und weshalb einer gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gerichteten Beschwerde
§ 18Abs.
1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. 17.2. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und weshalb einer gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gerichteten Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. 18. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob die Beschwerdeführerin mitsamt ihrem Ehegatten fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.07.2024 (AS 185
- ff)in vollem Umfang Beschwerde aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführerin günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Darüber hinaus wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt, da der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie von Art. 8 EMRK drohen würde. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.18. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob die Beschwerdeführerin mitsamt ihrem Ehegatten fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.07.2024 (AS 185
- ff)in vollem Umfang Beschwerde aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführerin günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Darüber hinaus wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt, da der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK sowie von Artikel 8, EMRK drohen würde. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 18.1. Zunächst wurde – nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs – der belangten Behörde die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Armenien beinhalten, sich jedoch nicht bzw. nur sehr oberflächlich mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegattens befassen und daher als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend sein. Der VwGH habe bereits erkannt, dass Asylbehörden und VwG die allgemeine Lage im Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen haben und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern miteinzubeziehen haben (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0400 sowie 23.01.2019, Ra 2019/19/0009). 18.2. Des Weiteren seien die Ermittlungen hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie hinsichtlich einer in Syrien drohenden Verfolgung mangelhaft. Die Verfolgung in Syrien bzw. die Feststellung einer Doppelstaatsbürgerschaft mit Syrien habe die belangte Behörde nicht als verfahrensrelevant eingestuft. Die GFK würde keine Regelung für die Frage, wie im Asylverfahren mit einer zweiten Staatsbürgerschaft umgegangen werden soll, vorsehen. Der VwGH habe allerdings judiziert, dass der zweite Herkunftsstaat genauso zu behandeln sei wie eine innerstaatliche Fluchtalternative („Konzept zweier Herkunftsstaaten“; siehe dazu VwGH vom 09.11.2004, 2003/01/0534). Im gegenständlichen Fall habe das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin sowie jenen des Ehegattens fälschlicherweise ausschließlich in Hinblick auf den (zweiten) Herkunftsstaat Armenien geprüft. Den beiden drohe jedoch in Syrien asylrelevante Verfolgung. Entsprechend der Judikatur des VwGH hätte die Prüfung jedoch zunächst betreffend eine asylrelevante Verfolgung in Syrien und in einem weiteren Schritt hinsichtlich einer eventuellen Fluchtalternative auf Armenien erfolgen müssen. Es stelle einen erheblichen Ermittlungsmangel dar, dass sich im angefochtenen Bescheid auch keine Länderberichte zu Syrien finden lassen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien aus Syrien geflohen und dürften diese daher nur dann auf Armenien als Fluchtalternative verwiesen werden, wenn sie dort nicht nur Schutz vor Verfolgung finden, sondern ihnen die (Neu-)Ansiedlung dort auch zumutbar ist. Eine derartige Zumutbarkeitsprüfung habe das BFA unterlassen und den Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit bedroht. 18.3. Das BFA habe nicht näher ermittelt, ob eine Ansiedelung in Armenien unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und der derzeitigen Verhältnisse möglich sei und hätte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bei korrekter Würdigung der Lage der Schutzstatus zugesprochen werden müssen. 18.4. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zudem ausgeführt, dass sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht nur aus dem individuellen Vorbringen, sondern auch aus den Bezug habenden Länderinformationen ergeben könne und sei es erforderlich, aktuelle Länderberichte nicht nur „in das Verfahren einzuführen“, sondern auch in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben (VfGH vom 13.03.2013, U 2375/12), Die belangte Behörde hätte die Anfragebeantwortung zu Armenien: Lage armenischer Christ:innen aus Syrien mit armenischer Staatsangehörigkeit: Arbeit, Wohnen, Medizinische Versorgung, Unterstützung und Sozialleistungen, Diskriminierung heranziehen müssen und wurde hinsichtlich der Desertion und Verweigerung des Kampfes in der syrischen Armee durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin auf das Länderinformationsblatt zu Syrien sowie auf die UNHCR-Schutzerwägung zu Syrien zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen aus März 2021 hingewiesen und daraus zitiert. 18.5. Der Beschwerdeführerin drohe aufgrund der Desertion ihres Ehemannes die Unterstellung einer regimefeindlichen und oppositionellen Gesinnung. Es ergebe sich aus dem EUAA Country Guidance vom Februar 2023, dem EASO Targeting of Individuals sowie einem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 29.03.2023, eine Gefährdung von Familienangehörigen von gesuchten Personen sowie Regimekritikern. Auch den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabisch syrischen Republik fliehen, könne entnommen werden, dass Familienmitglieder auf Grund der Angehörigeneigenschaft gefährdet seien, verfolgt zu werden. 18.6. Die Beschwerdeführerin müsse darüber hinaus als alleinstehende Frau in Syrien wohnen und wäre sie als Frau, die de facto über keine männliche Unterstützung verfüge, in Syrien dem realen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin würde Gefahr laufen, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden und sei der syrische Staat weder willens noch in der Lage die Beschwerdeführerin vor einer derartigen Gefährdung zu schützen. 18.7. Des Weiteren finden sich im Beschwerdeschriftsatz noch Ausführungen zur sexuellen Orientierung des Ehegattens der Beschwerdeführerin. Zudem wurde auf die fehlende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden in Armenien hingewiesen. Der Rechtsschutz und das Justizwesen in Armenien seien nach wie vor stark von Korruption betroffen. 18.8. Bemängelt wurde außerdem, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, den tatsächlichen gesundheitlichen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin festzustellen und es unterlassen habe, die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten und den Zugang dazu für die Beschwerdeführerin in Armenien zu erörtern. Es hätte festgestellt werden müssen, ob im Einzelfall eines fehlenden, angemessenen Zugangs zur erforderlichen Behandlung eine reale Gefahr der schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung drohe. 18.9. Der belangten Behörde wurde schließlich eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen. Sie hätte auch die Bedrohungssituation in Syrien thematisieren müssen. Dem gegenständlichen Bescheid sei auch kein entgegen der stRsp des VwGH ausreichender Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten zu entnehmen. Die belangte Behörde dementsprechend auch keine Aussagen über die Plausibilität des Vorbringens treffen können und wirke sich dies zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus (VwGH 28.01.2015, Ra 2015/18/0108 mwN). Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin und ihres Ehegattens entsprechend gewürdigt und hätte sie insbesondere einen derartigen Abgleich vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Es ergebe sich aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid aber nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Schluss gekommen sei, dass keine asylrelevante Verfolgungsgefahr vorliege. Die belangte Behörde gehe zudem offensichtlich von einem überhöhten Regelbeweismaßstab aus. Für die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung sei es nicht erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung überwiege; vielmehr reiche das Bestehen einer vernünftigen Möglichkeit der Verfolgung. Diese sei im vorliegenden Fall aufgrund des konkret vorgetragenen Sachverhalts in Zusammenschau mit den damit im Einklang stehenden Länderberichten gegeben. 18.10. Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde im Beschwerdeschriftsatz angeführt, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten im Fall der Rückkehr nach Armenien die Verfolgung und Bedrohung durch die armenische Bevölkerung und die mangelnde staatliche Hilfe drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht bestehen, da die Lage betreffend die sexuelle Orientierung im gesamten Land gleich sei. Der Beschwerdeführerin drohe in Syrien eine asylrelevante Verfolgung als Ehefrau eines Deserteurs und müsse sie befürchten einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sowie eine politische oppositionelle Gesinnung unterstellt zu bekommen. 18.11. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte hätten in Armenien Bezugspunkte, sie beherrschen die Sprache nicht und verfügen dort über keine Familie. Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund ihrer Erkrankungen auch nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie würde in eine existenzielle Notlage geraten und könnte nicht die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen. Hätte die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie der Beschwerdeführerin zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. 18.12. Hinsichtlich Spruchpunkt III., IV. sowie V. wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sehr bemühen würden, die deutsche Sprache weiterhin zu erlernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der Aufenthalt würde werde die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährden. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben sei unverhältnismäßig und hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. 18.12. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. sowie römisch fünf. wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sehr bemühen würden, die deutsche Sprache weiterhin zu erlernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der Aufenthalt würde werde die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährden. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben sei unverhältnismäßig und hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. 18.13. Zu Spruchpunkt VI. wurde dargelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt werde. Der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr nach Armenien die weitere Bedrohung durch die Diskriminierung im Land durch die Gesellschaft und den polizeilichen Apparat. 18.13. Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde dargelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt werde. Der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr nach Armenien die weitere Bedrohung durch die Diskriminierung im Land durch die Gesellschaft und den polizeilichen Apparat. 18.14. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zuletzt auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Artikel 47Abs.
2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.
§ 21Abs.
7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung nur dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen würde § 24 VwGVG gelten. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Es seien wesentliche Aspekte des Parteienvorbringens nicht berücksichtigt worden und fehle es an einer Plausibilitätskontrolle des Vorbringens vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Zudem wurde der Beweiswürdigung des Bundesamts substantiiert entgegengetreten, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens abhängig sind, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen. Auch im Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (VwGH 21.06.2018, Ra 2018/22/0035, uvm), 18.14. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zuletzt auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Artikel 47
Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung nur dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen würde Paragraph 24, VwGVG gelten. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Es seien wesentliche Aspekte des Parteienvorbringens nicht berücksichtigt worden und fehle es an einer Plausibilitätskontrolle des Vorbringens vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Zudem wurde der Beweiswürdigung des Bundesamts substantiiert entgegengetreten, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens abhängig sind, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen. Auch im Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (VwGH 21.06.2018, Ra 2018/22/0035, uvm), 18.15. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme der Beschwerdeführerin – anberaumen; * falls nicht alle zu Lasten der Beschwerdeführerin gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; * den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G gewähren;* den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG gewähren; * in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VII. beheben und der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl
G zuerkennen;* in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. beheben und der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen; * in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkt III. bis VII. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; * in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sieben. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; * in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen 18.16. Angeregt wurde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. 18.17. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen. 19. Die Beschwerde langte samt Bezug habenden Verwaltungsakt am 16.07.2024 beim BvwG ein und wurde nach einer Unzuständigkeitseinrede letztlich der hg. Gerichtsabteilung am 18.07.2024 endgültig zugewiesen. 20. Mit Beschluss des BVwG vom 24.07.2024, GZ: XXXX wurde der Beschwerde
§ 18Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 20. Mit Beschluss des BVw
G vom 24.07.2024, GZ: römisch 40 wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 20.1. Dargelegt wurde, dass im vorliegenden Fall nach der Durchführung einer von der zuständigen Richterin des BVwG vorgenommenen Grobprüfung nicht ausgeschlossen scheint, dass eine unmittelbare Durchsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Rechtssache der Beschwerdeführerin
§ 16Abs.
4 BFA-VG die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin mit sich bringen würde. In diesem Zusammenhang wurde auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren des Ehegattens der Beschwerdeführerin, GZ: XXXX verwiesen. Darüber hinaus könne auch eine Entscheidung über die dem BVwG vorliegenden Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Da eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornhinein auszuschließen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 20.1. Dargelegt wurde, dass im vorliegenden Fall nach der Durchführung einer von der zuständigen Richterin des BVwG vorgenommenen Grobprüfung nicht ausgeschlossen scheint, dass eine unmittelbare Durchsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Rechtssache der Beschwerdeführerin
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin mit sich bringen würde. In diesem Zusammenhang wurde auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren des Ehegattens der Beschwerdeführerin, GZ: römisch 40 verwiesen. Darüber hinaus könne auch eine Entscheidung über die dem BVwG vorliegenden Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Da eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornhinein auszuschließen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Das BVwG beraumte für den 28.11.2024 die beantragte mündliche Verhandlung an und übermittelte im Zuge der Ladung das aktuelle Länderinformationsblatt zu Armenien sowie mehrere Länderberichte und Anfragebeantwortungen (auch in Bezug auf die medizinische Versorgung) sowie eine Judikaturzusammenstellung.
- Am 28.11.2024 fand die mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin statt. Eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderinformationen wurde nicht erstattet.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der eingebrachten Stellungnahme, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der eingebrachten Stellungnahme, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen: 2.1.1.
- Die Identität der Beschwerdeführerin steht eindeutig fest. Die Beschwerdeführerin ist eine junge und mobile Frau. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenieren, welche ursprünglich aus Syrien stammt und vor ihrer Einreise nach Österreich auch in Syrien lebte. Die Beschwerdeführerin ist seit 2021 melderechtlich in XXXX registriert. Die Beschwerdeführerin ist in das armenische Wählerregister eingetragen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenieren, welche ursprünglich aus Syrien stammt und vor ihrer Einreise nach Österreich auch in Syrien lebte. Die Beschwerdeführerin ist seit 2021 melderechtlich in römisch 40 registriert. Die Beschwerdeführerin ist in das armenische Wählerregister eingetragen. Die Beschwerdeführerin besitzt neben der syrischen auch die armenische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, sich in der armenischen Sprache zu artikulieren. Das Gericht schließt nicht aus, dass in Armenien ein anderer Dialekt als in Syrien gesprochen wird, es geht aber davon aus, dass dennoch eine ausreichende Verständigung in Armenien möglich ist. Die Beschwerdeführerin beherrscht zudem die arabische Sprache. Die Beschwerdeführerin gehört dem armenisch-orthodoxen Glauben an. Die Beschwerdeführerin ist mit einem armenischen Staatsbürger verheiratet, der ebenso von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist (vgl. XXXX ).Die Beschwerdeführerin ist mit einem armenischen Staatsbürger verheiratet, der ebenso von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist vergleiche römisch 40 ). Zum Ehemann der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX (IFA: XXXX ) verheiratet und entstammen dieser Ehe keine Kinder. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2023, GZ: XXXX wurde die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid im ersten Verfahren betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit einer Maßgabe als unbegründet abgewiesen (gemeinsames Erkenntnis zu XXXX ). Der Ehegatte der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte wie die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag. Mit Bescheid des BFA vom 06.06.2024, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag des Ehegattens der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Das BFA sprach mit Spruchpunkt VI. aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkte VI. und VII.). Mit Beschluss des BVwG vom 24.07.2024, XXXX , wurde der Beschwerde
§ 18Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dargelegt wurde, dass im vorliegenden Fall über die dem BVw
G vorliegende Beschwerde nicht innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Entscheidung getroffen werden können und bei einer Grobprüfung des Beschwerdevorbringens derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass die Abschiebung derzeit keine Verletzung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeführten Rechte bedeuten würde. Am 03.12.2024 fand im Verfahren des Ehegatten eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2025, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid im zweiten Verfahren mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt VI. ersatzlos entfällt und eine 14 tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Die Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 (IFA: römisch 40 ) verheiratet und entstammen dieser Ehe keine Kinder. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2023, GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid im ersten Verfahren betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit einer Maßgabe als unbegründet abgewiesen (gemeinsames Erkenntnis zu römisch 40 ). Der Ehegatte der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte wie die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag. Mit Bescheid des BFA vom 06.06.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag des Ehegattens der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA sprach mit Spruchpunkt römisch sechs. aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben.). Mit Beschluss des BVwG vom 24.07.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dargelegt wurde, dass im vorliegenden Fall über die dem BVwG vorliegende Beschwerde nicht innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Entscheidung getroffen werden können und bei einer Grobprüfung des Beschwerdevorbringens derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass die Abschiebung derzeit keine Verletzung der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeführten Rechte bedeuten würde. Am 03.12.2024 fand im Verfahren des Ehegatten eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2025, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid im zweiten Verfahren mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos entfällt und eine 14 tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Zu den Eltern der Beschwerdeführerin: Der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX , (IFA: XXXX ) leidet an kognitiven Defizienten, PTSD und behauptetermaßen an Angststörungen und Panikattacken. Die Mutter, XXXX , (IFA: XXXX ) leidet an Stepenie und Osteochondrosen der Wirbelsäule und nennt Beschwerden im Bewegungsapparat. Hierbei handelt es sich notorisch bekannter Weise um typischer Weise altersbedingte Abnützungserscheinungen, welche zwar zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität, jedoch nicht zu einem qualvollen Zustand oder relevanten Verkürzung der Lebensqualität führen. Der Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , (IFA: römisch 40 ) leidet an kognitiven Defizienten, PTSD und behauptetermaßen an Angststörungen und Panikattacken. Die Mutter, römisch 40 , (IFA: römisch 40 ) leidet an Stepenie und Osteochondrosen der Wirbelsäule und nennt Beschwerden im Bewegungsapparat. Hierbei handelt es sich notorisch bekannter Weise um typischer Weise altersbedingte Abnützungserscheinungen, welche zwar zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität, jedoch nicht zu einem qualvollen Zustand oder relevanten Verkürzung der Lebensqualität führen. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 23.10.2024, GZ XXXX sowie XXXX wurden die gegen den jeweiligen Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerden des Vaters und der Mutter (in zweiten Verfahren) mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55
FPG zwei Monate ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses betrage, als unbegründet abgewiesen. Dargelegt wurde, dass die von den Eltern der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erkrankungen in Armenien behandelbar seien und diese auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem hätten. Zudem seien sie in Armenien alterspensionsberechtigt. Die beschriebenen Pflegeleistungen würden in Armenien angeboten werden und bestehe kein Hinweis, der die Annahme rechtfertigen würde, dass die Eltern der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von diesen Leistungen ausgeschlossen werden würden. Sie würden im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage verfügen. Es sei davon auszugehen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten würden. Ausgeführt wurde auch, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in Armenien keinen Gefährdungen ausgesetzt gewesen seien und seien diese auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. In Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien werde in dubio im Lichte der den Eltern der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Berichtslage davon ausgegangen, dass sie dort keine Existenzgrundlage vorfinden. Rechtlich wurde dargelegt, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden haben konnte, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätten. Es sei im gegenständlichen Fall auch darauf hinzuweisen, dass die in Bezug auf Armenien behaupteten - und durch die Berichtslage nicht gedeckten und daher nicht als systematisch vorliegend annehmbaren - Beeinträchtigungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen würden. Die naheliegenden allfälligen wirtschaftlichen Erwägungen würden nicht zu Gewährung von Asyl führen können und gelte ähnliches auch in Bezug auf den Zugang zum armenischen Gesundheitszustand. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 23.10.2024, GZ römisch 40 sowie römisch 40 wurden die gegen den jeweiligen Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerden des Vaters und der Mutter (in zweiten Verfahren) mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, FPG zwei Monate ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses betrage, als unbegründet abgewiesen. Dargelegt wurde, dass die von den Eltern der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erkrankungen in Armenien behandelbar seien und diese auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem hätten. Zudem seien sie in Armenien alterspensionsberechtigt. Die beschriebenen Pflegeleistungen würden in Armenien angeboten werden und bestehe kein Hinweis, der die Annahme rechtfertigen würde, dass die Eltern der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von diesen Leistungen ausgeschlossen werden würden. Sie würden im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage verfügen. Es sei davon auszugehen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten würden. Ausgeführt wurde auch, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in Armenien keinen Gefährdungen ausgesetzt gewesen seien und seien diese auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. In Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien werde in dubio im Lichte der den Eltern der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Berichtslage davon ausgegangen, dass sie dort keine Existenzgrundlage vorfinden. Rechtlich wurde dargelegt, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden haben konnte, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätten. Es sei im gegenständlichen Fall auch darauf hinzuweisen, dass die in Bezug auf Armenien behaupteten - und durch die Berichtslage nicht gedeckten und daher nicht als systematisch vorliegend annehmbaren - Beeinträchtigungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen würden. Die naheliegenden allfälligen wirtschaftlichen Erwägungen würden nicht zu Gewährung von Asyl führen können und gelte ähnliches auch in Bezug auf den Zugang zum armenischen Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin selbst leidet an Angst- und Panikattacken sowie an PTSD. Die von der Beschwerdeführerin genannten Erkrankungen sind, soweit eine Behandlung erforderlich ist, in Armenien behandelbar und hat sich auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Notfallbehandlungen, die Behandlung bestimmter bedürftiger Personen, sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt unentgeltlich (vgl. das mittels Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte Dekret RA N1515-N vom 26.12.2023 und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte Verweisung zu den zugrunde gelegten Dokumenten im Verfahren zu XXXX ). Die Beschwerdeführerin selbst leidet an Angst- und Panikattacken sowie an PTSD. Die von der Beschwerdeführerin genannten Erkrankungen sind, soweit eine Behandlung erforderlich ist, in Armenien behandelbar und hat sich auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Notfallbehandlungen, die Behandlung bestimmter bedürftiger Personen, sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt unentgeltlich vergleiche das mittels Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte Dekret RA N1515-N vom 26.12.2023 und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte Verweisung zu den zugrunde gelegten Dokumenten im Verfahren zu römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin lebte zuletzt in einem Staat, namentlich in Armenien, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Auch die von den Eltern der Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren genannten Erkrankungen sind in Armenien behandelbar und haben diese auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Dem Vater der Beschwerdeführerin steht es frei, in Armenien die Bestellung eines Erwachsenenvertreters bzw. Sachwalters zu betreiben. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. Die Beschwerdeführerin hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und steht es ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die Beschwerdeführerin Zugang zum - wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische - Sozialsystem ihres Herkunftsstaates und könnte sie dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die Beschwerdeführerin verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die Beschwerdeführerin hält sich seit ca. zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren Eltern rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2023, GZ: XXXX mit einer Maßgabe rechtskräftig abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2023, GZ: römisch 40 mit einer Maßgabe rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 19.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin ihren zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.06.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien
§ 46FPG zulässig sei.
Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
wurde § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und bestehe
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.06.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
wurde Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und bestehe
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin in Armenien eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege; sie habe keine asylrelevante Verfolgung ihrer Person in der Heimat glaubhaft machen können. Die Ausführungen zur neuerlichen Antragstellung seien glaubhaft gewesen. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde beweiswürdigend auf das Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2023, GZ: XXXX verwiesen und sei es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ebenso wenig gelungen, Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Diesbezüglich wurde auf den Bescheid betreffend den Ehegatten verwiesen (Bescheid des BFA vom 06.06.2024, Zl. XXXX ). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin in Armenien eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege; sie habe keine asylrelevante Verfolgung ihrer Person in der Heimat glaubhaft machen können. Die Ausführungen zur neuerlichen Antragstellung seien glaubhaft gewesen. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde beweiswürdigend auf das Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2023, GZ: römisch 40 verwiesen und sei es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ebenso wenig gelungen, Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Diesbezüglich wurde auf den Bescheid betreffend den Ehegatten verwiesen (Bescheid des BFA vom 06.06.2024, Zl. römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen die Beschwerdeführerin bestand seit 29.12.2023 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 28.12.2023) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2023, GZ: XXXX , hielt sich die Beschwerdeführerin bis zur Folgeantragstellung/ Zulassung des Folgeverfahrens überhaupt unzulässigerweise in Österreich auf.Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2023, GZ: römisch 40 , hielt sich die Beschwerdeführerin bis zur Folgeantragstellung/ Zulassung des Folgeverfahrens überhaupt unzulässigerweise in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin hat keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Auch iIhr Gesundheitszustand hat seit der Entscheidung des BVwG vom 28.12.2023, GZ XXXX keine Verschlechterung erfahren. Auch iIhr Gesundheitszustand hat seit der Entscheidung des BVwG vom 28.12.2023, GZ römisch 40 keine Verschlechterung erfahren. , Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Ehegatten und den Eltern keine weiteren Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner sonstigen nahestehenden Person zusammen, welche nicht zur aus dem Ehegatten und den Eltern der Beschwerdeführerin bestehenden Familie zu zählen ist. Die Beschwerdeführerin und ihrer Familie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise und anschließenden ersten Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin lebt derzeit nicht von der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin geht einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in einem Restaurant nach und arbeitet eine Stunde in der Woche. Ansonsten wird die Beschwerdeführerin von ihrer Familie finanziell unterstützt. Zudem wird die Beschwerdeführerin von der Familie des Firmenbesitzers der Firma XXXX , wo die Beschwerdeführerin arbeitet, unterstützt. Die Beschwerdeführerin geht einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in einem Restaurant nach und arbeitet eine Stunde in der Woche. Ansonsten wird die Beschwerdeführerin von ihrer Familie finanziell unterstützt. Zudem wird die Beschwerdeführerin von der Familie des Firmenbesitzers der Firma römisch 40 , wo die Beschwerdeführerin arbeitet, unterstützt. Die Beschwerdeführer ist mit dem og. armenischen Staatsangehörigen verheiratet, der ebenso von einer Rückkehrentscheidung nach Armenien betroffen ist. Mit ihm besteht ein gemeinsamer Haushalt, mit den Eltern indes nicht. Die Beschwerdeführerin lebt nicht mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin leistet keine ehrenamtlichen oder freiwilligen Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich weder Qualifizierungsmaßnahme(n) zum Erwerb der deutschen Sprache, noch hat sie eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Die Beschwerdeführerin kann keine nennenswerten Deutschkenntnisse vorweisen. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich in der Vergangenheit keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht. Die Beschwerdeführerin knüpfte normale soziale Kontakte. Unterstützungserklärungen brachte sie nicht in Vorlage. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Armenien
§ 46
FPG unzulässig wäre.Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Armenien
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 2.1.1.
- Die Beschwerdeführerin war in Armenien keinen Gefährdungen ausgesetzt und ist diese auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin findet im Falle einer Rückkehr nach Armenien eine ausreichende Existenzgrundlage vor und es ist ihr möglich und zumutbar, sich in die armenische Gesellschaft zu integrieren. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner Erkrankung, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien bei Bedarf das armenische Gesundheitssystem offen. In Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien wird in dubio im Lichte der der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens zu XXXX und im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung erneut verwiesenen Berichtslage davon ausgegangen, dass sie dort keine Existenzgrundlage vorfindet. Dass sie wegen der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe in Aleppo mit relevanten Repressalien zu rechnen hat, ist im Lichte der der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Berichtslage eher auszuschließen. In Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des hg. Gerichts vor dem Hintergrund der der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Berichtslage ist nicht davon auszugehen, dass der Auslandsaufenthalt zu einer unterstellten Gegnerschaft durch das Regime führt. Ebenfalls ist im Lichte der ständigen Judikatur des hg. Gerichts vor dem Hintergrund der der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Berichtslage nicht davon auszugehen, dass ihr aufgrund der behaupteten Desertion des Ehemannes eine Gegnerschaft zum Regime unterstellt wird und ist diesbezüglich auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2023, GZ: XXXX , zu verweisen. In Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien wird in dubio im Lichte der der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens zu römisch 40 und im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung erneut verwiesenen Berichtslage davon ausgegangen, dass sie dort keine Existenzgrundlage vorfindet. Dass sie wegen der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe in Aleppo mit relevanten Repressalien zu rechnen hat, ist im Lichte der der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Berichtslage eher auszuschließen. In Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des hg. Gerichts vor dem Hintergrund der der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Berichtslage ist nicht davon auszugehen, dass der Auslandsaufenthalt zu einer unterstellten Gegnerschaft durch das Regime führt. Ebenfalls ist im Lichte der ständigen Judikatur des hg. Gerichts vor dem Hintergrund der der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Berichtslage nicht davon auszugehen, dass ihr aufgrund der behaupteten Desertion des Ehemannes eine Gegnerschaft zum Regime unterstellt wird und ist diesbezüglich auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2023, GZ: römisch 40 , zu verweisen. 2.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien: Im Folgenden werden die entscheidungsrelevanten Informationen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Armenien vom 16.10.2023 (Version 12) sowie die weiteren gegenüber der Beschwerdeführerin offengelegten Quellen wiedergegeben: 2.1.2.
- Politische Lage Letzte Änderung 2023-10-10 12:00 Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren nach einem neu eingeführten Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden, wodurch das frühere zweistufige Verhältniswahlsystem vereinfacht wird. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 10.3.2023). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021). Im April 2021 änderte das Parlament die bestehenden Wahlgesetze, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE Rechnung zu tragen. Die vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden erfolgreich nach dem reformierten System durchgeführt, bei dem die territorialen Listen abgeschafft und das bestehende Wahlsystem vereinfacht wurde. Die Änderungen fanden breite Unterstützung bei den politischen Kräften und der Zivilgesellschaft; weitere Reformen wurden im Mai 2021 verabschiedet und sollen 2022 in Kraft treten (FH 10.3.2023). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der armenischen Hauptstadt Jerewan kam es nach der schnellen Kapitulation der politischen Führung Berg-Karabachs [Anm.: nach dem dortigen Einmarsch aserbaidschanischer Truppen im September 2023] zu massiven Protesten, Zusammenstößen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen. Tausende Demonstrierende verlangten den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan. Sie warfen ihm Verrat sowie Nachgiebigkeit gegenüber Aserbaidschan vor und forderten die Wiederaufnahme der militärischen Unterstützung von Berg-Karabach. Oppositionsvertretende erklärten, sie prüften im Parlament die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (AA 25.9.2023). Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Quelldokument ho archiviert ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.8.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes /2021/briefingnotes-kw33-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.10.2023 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.6.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes /2021/briefingnotes-kw26-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.10.2023 ■ EurasiaNet (21.6.2021): Armenia’s Pashinyan wins reelection in landslide, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2054242.html, Zugriff 9.10.2023 ■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2088482.html, Zugriff 9.10.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066479.html, Zugriff 9.10.2023 ■ USDOS – U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 9.10.2023 ■ USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human 2.1.2.
- Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-10-10 15:10 Am 19.09.23 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 25.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Jerewan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (derStandard 28.9.2023). In der armenischen Hauptstadt Jerewan kam es nach der schnellen Kapitulation der politischen Führung Berg-Karabachs zu massiven Protesten, Zusammenstößen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen. Tausende Demonstrierende verlangten den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan. Sie warfen ihm Verrat sowie Nachgiebigkeit gegenüber Aserbaidschan vor und forderten die Wiederaufnahme der militärischen Unterstützung von Berg-Karabach. Oppositionsvertretende erklärten, sie prüften im Parlament die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (AA 25.9.2023). Viele Armenierinnen und Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (AA 25.9.2023; vgl. DW 21.9.2023)).Viele Armenierinnen und Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (AA 25.9.2023; vergleiche DW 21.9.2023)). Nach der Massenflucht der Armenierinnen und Armenier aus Berg-Karabach kamen die meisten Menschen in der armenischen Grenzstadt Goris an. Die Flüchtlinge besitzen in der Regel bereits auch die armenische Staatsangehörigkeit oder können sie nun problemlos beantragen. Berichten zufolge wollen viele Flüchtlinge versuchen, zunächst in der Hauptstadt Jerewan unterzukommen. Armenien mit seinen rd. drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern befindet sich in einer schweren innen- und außenpolitischen Krise, die durch die Flüchtlinge und die angespannte wirtschaftliche Situation verschärft wird. UN-Generalsekretär Guterres kündigte unterdessen eine UN-Mission in Berg-Karabach an, was laut Beobachtenden jedoch zu spät komme und an der völkerrechtswidrigen Vertreibung der armenischen Bevölkerung nichts mehr ändern könne. Armenien ist dringend auf Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft angewiesen. Auch gibt es in Armenien ernsthafte Befürchtungen, dass Aserbaidschan unter Umständen als nächstes Ziel die territoriale Integrität Armeniens infrage stellen könnte, um sich durch den Süden Armeniens einen Landweg bzw. Korridor in die aserbaidschanische Exklave Nachitschewan zu schaffen (AA 9.10.2023). Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Quelldokument ho archiviert ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Quelldokument ho archiviert ■ DW - Deutsche Welle (21.9.2023): Berg-Karabach besiegt, Armenien in Aufruhr, https://www.dw.c om/de/berg-karabach-besiegt-armenien-in-aufruhr/a-66881160, Zugriff 9.10.2023 ■ derStandard (28.9.2023): Behörden in Bergkarabach verkünden Auflösung der Region, https: //www.derstandard.at/story/3000000188858/behoerden-in-bergkarabach-verkuenden-aufloesun g-der-region?ref=rss, Zugriff 9.10.2023 2.1.2.
- Justizwesen/Rechtsschutz Letzte Änderung 2023-10-10 12:02 Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, wurde diese aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, ihres Widerstands gegen Reformen und der jüngsten öffentlichkeitswirksamen Skandale nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen. Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung, Richter zu beeinflussen. Die hohe Zahl der Fälle, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Fachleute davon ab, sich auf Richterstellen zu bewerben (USDOS 20.3.2023). Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 10.3.2023). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist. Kollektivhaft (z. B. innerhalb der Familie) gibt es in Armenien nicht (AA 25.7.2022). Die Regierung veröffentlichte 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz; die Reformen wurden 2022 fortgesetzt, kamen jedoch nur langsam voran (FH 10.3.2023). Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein weitverbreitetes Problem mehr sei, dass aber Verteidiger von ihren Mandanten Geld erpressten, indem sie behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wurde (USDOS 20.3.2023). Am
- Juli nahm das Parlament Änderungen am Gerichtsgesetzbuch an, die Disziplinarverfahren gegen Richter ermöglichen, die über Fälle entschieden haben, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verfahrens Menschenrechtsverletzungen festgestellt hat (USDOS 20.3.2023). Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Bei der Prüfung der Festnahme muss das Gericht auch die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme sowie über ihr Recht zu schweigen, einen Rechtsbeistand zu haben und einer Person ihrer Wahl ihren Aufenthaltsort mitzuteilen, informieren muss. Eine Kaution war eine legale Option (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht nicht durch. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor, aber Verdächtige kamen in der Regel nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet. Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte Zeugen zur Rede stellen, Beweise vorlegen und die Argumente im Vorfeld eines Prozesses prüfen können, doch hatten Angeklagte und ihre Anwälte kaum die Möglichkeit, den Zeugen oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren (USDOS 20.3.203). Menschenrechtsanwälten zufolge wurde weiterhin in erheblichem Umfang von der Untersuchungshaft Gebrauch gemacht, wobei die Verdächtigen die Beweislast dafür tragen, dass sie keine Fluchtgefahr darstellen oder die Ermittlungen nicht behindern. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden auch neue Präventivmaßnahmen wie Hausarrest und Verwaltungsaufsicht eingeführt, die die Inanspruchnahme der Untersuchungshaft möglicherweise verringern könnten (USDOS 20.3.2023). Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu den Menschenrechten, den Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und den demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestünden (EU - Rat der EU 18.5.2022). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage _in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 2.10.2023 ■ EU - Rat der Europäischen Union (18.5.2022): Partnerschaftsrat EU-Armenien,
- Mai 2022, https://www.consilium.europa.eu/de/meetings/international-ministerial-meetings/2022/05/18/, Zugriff 2.10.2023 ■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2088482.html, Zugriff 2.10.2023 ■ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practicies: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 2.10.2023 ■ USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practicies: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 2.10.2023 2.1.2.
- Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-10-10 12:03 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 26.9.2023; vgl. AA 25.7.2022). Seit dem
- Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 26.9.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Seit dem
- Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023). Polizei und Nationaler Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 25.7.2022). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage _in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 2.10.2023 ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (26.9.2023): World Factbook Armenia, Military and Security, https://www.cia.gov/the- world- factbook/countries/armenia/#military- and- security, Zugriff 3.10.2023 ■ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 2.10.2023 2.1.2.
- Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-10-10 12:21 Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Menschenrechtsanwälten zufolge definiert das Strafgesetzbuch zwar Folter und stellt sie unter Strafe, nicht aber andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 25.7.2022). Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vgl. FH 10.3.2023, USDOS 20.3.2023). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 20.6.2021).Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 25.7.2022). Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vergleiche FH 10.3.2023, USDOS 20.3.2023). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 20.6.2021). Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am
- Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Untersuchungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Untersuchungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023). Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Verhören erhalten hatten, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend, ebenso wie das in den Polizeistationen installierte Videoüberwachungssystem (USDOS 20.3.2023). Folter und Misshandlung im Gewahrsam halten an und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen aufgrund von Foltervorwürfen eingeleitet werden, werden sie meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde, oder sie werden eingestellt, weil ein Verdächtiger nicht identifiziert werden konnte. Sieben Jahre, nachdem Folter in Armenien zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, fällte ein Gericht im März sein erstes Urteil zu solchen Vorwürfen und verurteilte einen ehemaligen Gefängnisbeamten zu sieben Jahren und sechs Monaten. Zuvor mussten sich Beamte, die wegen körperlicher Misshandlung zur Rechenschaft gezogen wurden, mit dem allgemeinen Straftatbestand des "Amtsmissbrauchs" auseinandersetzen (HRW 12.1.2023). Zur Bekämpfung der Folter veranstaltete die Regierung im Laufe des Jahres gezielte Schulungen für Richter, Staatsanwälte, Ermittler, militärisches Führungspersonal, Militärpolizei, Polizei und Gefängnispersonal (USDOS 12.4.2022). Am
- Mai [2021] veröffentli