Obsah (15)
Art 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 3§ 8§ 53§ 18§ 46a§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlL510 2235771-3 Spruch, L510 2235771-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Seitens des BFA wurde folgender Verfahrensgang und Sachverhalt festgestellt: „Sie haben am 03.03.2020 ihren
- Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid der Erstaufnahmestelle West vom XXXX .03.2020, XXXX gem. § 3,8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zi 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Ihnen wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gem. § 15b AsylG wurde Ihnen aufgetragen bis zum Verfahrensende Quartier in der Betreuungsstelle AIBE West zu beziehen. Diese Entscheidung erwuchs mit 29.05.2020 in Rechtskraft. „Sie haben am 03.03.2020 ihren
- Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid der Erstaufnahmestelle West vom römisch 40 .03.2020, römisch 40 gem. Paragraph 3,,8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zi 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ihnen wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gem. Paragraph 15 b, AsylG wurde Ihnen aufgetragen bis zum Verfahrensende Quartier in der Betreuungsstelle AIBE West zu beziehen. Diese Entscheidung erwuchs mit 29.05.2020 in Rechtskraft. Sie wurden am XXXX .2020 im Zuge eines Dublin-In Verfahrens von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt und stellten ihren
- Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Erstaufnahmestelle West vom XXXX .09.2020, XXXX
§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen sowie
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist.
§ 55Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gem. § 53 Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.10.2020, GZ: L519 2235771-1/3E wurde der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben. Sie wurden am römisch 40 .2020 im Zuge eines Dublin-In Verfahrens von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt und stellten ihren 2. Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Erstaufnahmestelle West vom römisch 40 .09.2020, römisch 40
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.10.2020, GZ: L519 2235771-1/3E wurde der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG ersatzlos behoben. Nach Durchführung weiterer Einvernahmen (19.07.2021 u. 23.09.2021 vor der Außenstelle XXXX ) wurde ihr Antrag erneut mit Bescheid vom 12.10.2021, XXXX
§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen, sowie
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist.
§ 55Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gem. § 53 Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach Durchführung weiterer Einvernahmen (19.07.2021 u. 23.09.2021 vor der Außenstelle römisch 40 ) wurde ihr Antrag erneut mit Bescheid vom 12.10.2021, römisch 40
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen, sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Aufgrund einer behaupteten Sachverhaltsänderung im Zuge der eingereichten Beschwerde, zumindest hinsichtlich subsidiären Schutzes, sowie mittlerweile neuerer LIB zum Irak, wurde mit Entscheidung der RD XXXX vom XXXX .01.2022 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und der Antrag in Folge gem. § 3,8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zi 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Zeitgleich wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Ziff 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Aufgrund einer behaupteten Sachverhaltsänderung im Zuge der eingereichten Beschwerde, zumindest hinsichtlich subsidiären Schutzes, sowie mittlerweile neuerer LIB zum Irak, wurde mit Entscheidung der RD römisch 40 vom römisch 40 .01.2022 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und der Antrag in Folge gem. Paragraph 3,,8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zi 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Zeitgleich wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziff 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Mit Beschluss des BVWG vom 01.02.2022, GZ: L510 2235771-2/5Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVWG vom 19.06.2023, GZ: L510 2235771-2/13E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I.-V. und VII mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat, ´Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung. Diese Entscheidung erwuchs mit 23.06.2023 in Rechtskraft.“Mit Beschluss des BVWG vom 01.02.2022, GZ: L510 2235771-2/5Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVWG vom 19.06.2023, GZ: L510 2235771-2/13E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins.-V. und römisch sieben mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. zu lauten hat, ´Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung. Diese Entscheidung erwuchs mit 23.06.2023 in Rechtskraft.“
- Am 25.03.2024 stellte die bP einen weiteren, den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 3 Jahren befristetes einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 3 Jahren befristetes einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Dagegen wurde durch Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Der gegenständliche Verfahrensakt wurde der Gerichtsabteilung L530 mit 08.05.2024 zugewiesen.
- Mit Aktenvermerk vom 17.12.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA L510 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der bP: Die bP ist irakischer Staatsangehöriger, führt als Verfahrensidentität den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Ihre Identität steht nicht fest. Sie wurde in der Stadt Dohuk des Gouvernements Dahuk in der Autonomen Region Kurdistan im Irak geboren. Die Familie der bP stammt ursprünglich aus der ca. 120 km westlich von Dohuk entfernt gelegenen Stadt XXXX im Nordirak. In Dohuk lebte die bP mit ihrer Familie von ihrer Geburt an bis 2003, als sie infolge des Sturzes des Regimes von Saddam Hussein nach XXXX übersiedelten. Dort lebten sie anschließend bis 2014 und verlegten dann ihren Wohnsitz im Gefolge der irakischen Bürgerkriegswirren und der militärischen Expansion durch den IS zurück nach Dohuk, wo die bP schließlich bis zu ihrer Ausreise im September 2019 in ihrem Elternhaus mit vier Brüdern lebte. Die bP genoss in ihrem Herkunftsstaat Schulbildung im Ausmaß von zehn Jahren. Berufserfahrung sammelte die bP als Barbier in Dohuk von 2011 bis
- Ab 2016 war sie zwei Jahre lang als Maler und Anstreicher erwerbstätig, verfügt jedoch über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die bP hatte in ihrem Herkunftsstaat ausreichend Eigenmittel, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.Sie wurde in der Stadt Dohuk des Gouvernements Dahuk in der Autonomen Region Kurdistan im Irak geboren. Die Familie der bP stammt ursprünglich aus der ca. 120 km westlich von Dohuk entfernt gelegenen Stadt römisch 40 im Nordirak. In Dohuk lebte die bP mit ihrer Familie von ihrer Geburt an bis 2003, als sie infolge des Sturzes des Regimes von Saddam Hussein nach römisch 40 übersiedelten. Dort lebten sie anschließend bis 2014 und verlegten dann ihren Wohnsitz im Gefolge der irakischen Bürgerkriegswirren und der militärischen Expansion durch den IS zurück nach Dohuk, wo die bP schließlich bis zu ihrer Ausreise im September 2019 in ihrem Elternhaus mit vier Brüdern lebte. Die bP genoss in ihrem Herkunftsstaat Schulbildung im Ausmaß von zehn Jahren. Berufserfahrung sammelte die bP als Barbier in Dohuk von 2011 bis
- Ab 2016 war sie zwei Jahre lang als Maler und Anstreicher erwerbstätig, verfügt jedoch über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die bP hatte in ihrem Herkunftsstaat ausreichend Eigenmittel, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sämtliche Familienangehörige der bP leben im Irak, so insbesondere in Dohuk ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Die bP ist gesund. Aktuell konnte eine wirtschaftliche Selbsterhaltung nicht festgestellt werden. Die bP war lediglich von 10.05.2023 bis 01.10.2023 als Arbeiter tätig. Im Falle der Rückkehr verfügt die bP über ein familiäres Netz. 1.
- Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz: Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 03.03.2020: Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie seit ihrer Geburt immer das Gefühl gehabt habe, Flüchtling zu sein. Seit sie sich erinnere, befinde sich ihr Land im Krieg. Sie sei 2005 nach XXXX gebracht worden und da habe der Krieg mit dem IS begonnen. 2014 habe sie wieder ihr Haus verlassen müssen. Sie sei immer schlecht behandelt worden und habe sich immer als Flüchtling gefühlt. Im Irak werde es nie Frieden geben, man finde auch keine Arbeit und kein Leben. Sie müsse Mitglied der PK sein, um Arbeit zu bekommen. Ihr Bruder sei Akademiker, bekomme aber keine Arbeit, weil er nicht Parteimitglied sei. Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie seit ihrer Geburt immer das Gefühl gehabt habe, Flüchtling zu sein. Seit sie sich erinnere, befinde sich ihr Land im Krieg. Sie sei 2005 nach römisch 40 gebracht worden und da habe der Krieg mit dem IS begonnen. 2014 habe sie wieder ihr Haus verlassen müssen. Sie sei immer schlecht behandelt worden und habe sich immer als Flüchtling gefühlt. Im Irak werde es nie Frieden geben, man finde auch keine Arbeit und kein Leben. Sie müsse Mitglied der PK sein, um Arbeit zu bekommen. Ihr Bruder sei Akademiker, bekomme aber keine Arbeit, weil er nicht Parteimitglied sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.03.2020 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak zulässig ist. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es den bP nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen. Der bP war der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da sie im Irak über Anknüpfungspunkte verfügt und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts droht. Dieser Bescheid erwuchs am 29.05.2020 in Rechtskraft. Zweiter Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 07.09.2020: Die bP führte im Zuge ihres zweiten Asylantrages im Wesentlichen aus, dass ihre damals angegebenen Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Sie habe am Vortag mit ihrer Mutter telefoniert und diese habe gesagt, dass sie nicht in den Irak zurückkehren solle, weil ihr Leben in Gefahr sei. Sie werde von den kurdischen Milizen PKK und YPG gesucht. Ihre Familie sei 1971 nach Dohuk vertrieben worden, weil sie Kurden seien und ihnen gesagt worden sei, dass sie aus diesem Grund bei den Kurden leben müssten. Die Familie stamme aus XXXX und werde deshalb in Dohuk schief angesehen. Ihr Vater habe ihr gesagt, sie solle weggehen und sich eine bessere Zukunft aufbauen. Nunmehr hätten ihr die Eltern gesagt, sie solle nicht in den Irak zurückkehren, sie habe dort keine Zukunft. Sie habe im Irak die Schule besucht, aber dieser Vorfall, der mit ihrem Finger passiert sei, sei schlimm für sie gewesen und deshalb habe sie dort nicht mehr leben können.Die bP führte im Zuge ihres zweiten Asylantrages im Wesentlichen aus, dass ihre damals angegebenen Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Sie habe am Vortag mit ihrer Mutter telefoniert und diese habe gesagt, dass sie nicht in den Irak zurückkehren solle, weil ihr Leben in Gefahr sei. Sie werde von den kurdischen Milizen PKK und YPG gesucht. Ihre Familie sei 1971 nach Dohuk vertrieben worden, weil sie Kurden seien und ihnen gesagt worden sei, dass sie aus diesem Grund bei den Kurden leben müssten. Die Familie stamme aus römisch 40 und werde deshalb in Dohuk schief angesehen. Ihr Vater habe ihr gesagt, sie solle weggehen und sich eine bessere Zukunft aufbauen. Nunmehr hätten ihr die Eltern gesagt, sie solle nicht in den Irak zurückkehren, sie habe dort keine Zukunft. Sie habe im Irak die Schule besucht, aber dieser Vorfall, der mit ihrem Finger passiert sei, sei schlimm für sie gewesen und deshalb habe sie dort nicht mehr leben können. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der XXXX XXXX .09.2020, VZ: XXXX
§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihr
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen sowie
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist.
§ 55Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gem. § 53 Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der römisch 40 römisch 40 .09.2020, VZ: römisch 40
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihr
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.10.2020, GZ: L519 2235771-1/3E wurde der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.10.2020, GZ: L519 2235771-1/3E wurde der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das BFA nicht mit dem individuellen Vorbringen der bP auseinandergesetzt hat. Die bP führte unter anderem zur Begründung ihres Folgeantrages an, dass sich ihre Asylgründe in Bezug auf das Erstverfahren nicht verändert hätten. Dazu führte sie erneut aus, dass es sich bei ihr und ihrer Familie um Binnenvertriebene handle. Neu brachte sie bei ihrer Erstbefragung hingegen vor, dass sie von den kurdischen Milizen PKK und YPG gesucht werde. Überdies führte sie in Zusammenhang mit ihrem Schulbesuch einen Vorfall an, bei dem es offenbar zu einer Verletzung von einem oder mehreren Fingern gekommen ist. Diese beiden Punkte näher zu hinterfragen bzw. entsprechend zu bewerten, hat das BFA offensichtlich unterlassen. In der Folge wurde die bP am 19.07.2021 neuerlich einer Einvernahme durch das BFA unterzogen. Am 23.09.2021 fand eine weitere ergänzende Einvernahme durch das BFA statt. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2021 wurde der Folgeantrag der bP hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2021 wurde der Folgeantrag der bP hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 04.01.2022 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der bP der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18
Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 04.01.2022 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der bP der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Diesbezüglich wurde fristegerecht ein Vorlageantrag eingebracht und wurden die Akten dem BVwG vorgelegt. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens der bP der Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 01.02.2022, Zl. L510 2235771-2/5Z,
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens der bP der Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 01.02.2022, Zl. L510 2235771-2/5Z,
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 22.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Verhandlung durch. Mit Erkenntnis des BVWG vom 19.06.2023, GZ: L510 2235771-2/13E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I.-V. und VII. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat, „Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung“. Diese Entscheidung erwuchs mit 23.06.2023 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des BVWG vom 19.06.2023, GZ: L510 2235771-2/13E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins.-V. und römisch sieben. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. zu lauten hat, „Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung“. Diese Entscheidung erwuchs mit 23.06.2023 in Rechtskraft. Die ergangene rechtskräftige Entscheidung wurde wie folgt begründet: „Die von der bP vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Insbesondere ist die bP im Falle einer Rückkehr in den Irak, konkret in ihre Herkunftsprovinz Dahuk nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch Anhänger der PKK oder sonstiger Milizen ausgesetzt. Die bP liefe im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, in einer der genannten Milizen als Kämpfer rekrutiert zu werden oder wegen in der Vergangenheit liegenden Vorfällen, Verfolgungshandlungen durch diese erleiden zu müssen. Die Gefahr einer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung der bP aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit liegt gegenständlich nicht vor. Die bP ist bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. … Ausgehend von der oben angeführten Rechtsprechung zu den Kautelen für die Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass dem BFA im Ergebnis im Rahmen seiner vorgenommenen freien Beweiswürdigung beizupflichten ist, wonach sich die vorgetragenen individuellen Verfolgungshandlungen gegen die bP sowohl für sich genommen als auch in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen und einer hierdurch erfolgten Beleuchtung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als vage, nicht nachvollziehbar und in sich schlüssig darstellen. Darüber hinaus traten in den Angaben der bP gehäuft Widersprüche hervor, die die Glaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens in seinen tragenden Elementen aus der Sicht des erkennenden Gerichts erschüttern, wie anhand nachfolgender Ausführungen veranschaulicht werden soll: 2.2.
- Zum Fluchtvorbringen der bP führte das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung (Beschwerdevorentscheidung, Seite 139 ff) im Wesentlichen aus, dass die bP nicht glaubhaft vorgebracht habe, keine Arbeit und Bildung in ihrem Herkunftsstaat vorgefunden zu haben, nur weil sie kein Mitglied bei der PKK gewesen wäre. Es sei anzuführen, dass die bP bei der Einvernahme am 23.09.2021 angegeben hätte, von 2016 bis 2020 in Dohouk in die Schule gegangen zu sein. Dies stelle einen erheblichen Widerspruch dar. Es sei weiters festzuhalten, dass sich ihre Brüder nach wie vor im Irak befänden. Ihre Brüder XXXX hätten studiert. Die ersten drei genannten Brüder wären sogar im Irak in einem Arbeitsverhältnis. XXXX hätte sein Studium vor Kurzem abgeschlossen und XXXX würde noch studieren. Ihr Bruder XXXX wäre Krankenpfleger, XXXX ein Security-Mann und XXXX wäre Polizist. XXXX wäre ein normaler Arbeiter und XXXX wäre Barbier und hätte seinen eigenen Shop. Zu Ihren Brüder befragt, habe die bP angegeben, dass keiner Ihrer Brüder ein Mitglied bei der PKK wäre. Daher könne die Behörde hierbei nicht logisch nachvollziehen, warum ausgerechnet die bP, nicht zur Schule hätten gehen können.Es sei weiters festzuhalten, dass sich ihre Brüder nach wie vor im Irak befänden. Ihre Brüder römisch 40 hätten studiert. Die ersten drei genannten Brüder wären sogar im Irak in einem Arbeitsverhältnis. römisch 40 hätte sein Studium vor Kurzem abgeschlossen und römisch 40 würde noch studieren. Ihr Bruder römisch 40 wäre Krankenpfleger, römisch 40 ein Security-Mann und römisch 40 wäre Polizist. römisch 40 wäre ein normaler Arbeiter und römisch 40 wäre Barbier und hätte seinen eigenen Shop. Zu Ihren Brüder befragt, habe die bP angegeben, dass keiner Ihrer Brüder ein Mitglied bei der PKK wäre. Daher könne die Behörde hierbei nicht logisch nachvollziehen, warum ausgerechnet die bP, nicht zur Schule hätten gehen können. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die bP von der PKK gesucht worden wäre. Befragt habe die bP angegeben, keinen persönlichen Kontakt mit der PKK gehabt zu haben. Es hätte in XXXX einen Vorfall mit der PKK gegeben. Da wären Mitglieder der PKK zu ihr nach Hause gekommen. Man hätte ihren Vater aufgefordert, seine Söhne der PKK zu übergeben. Es wären vier Mitglieder in das Haus reingekommen, die bP wäre dabei sogar im Raum gewesen. Wenn es tatsächlich diesen einen Besuch gegeben hätte, dann sei davon auszugehen, dass die genannten Verfolger weitere Rekrutierungsversuche unternommen hätten. Soweit die bP angibt, die Familie wäre aus XXXX nach Dohuk geflüchtet, sei festzuhalten, dass sich die Familie im Kurdistan befunden hätte sowie sich nach wie vor dort befindet. Wenn die Miliz tatsächlich hinter der bP und ihren Brüdern gewesen wäre, dann hätten diese auch in Dohuk nicht aufgegeben, sie als Mitglieder für sich zu gewinnen. Nachdem Ihre Brüder keine Mitglieder bei der PKK seien und dennoch „normal“ im Irak arbeiten könnten, gehe die Behörde nicht davon aus, dass ausgerechnet die bP einer Bedrohung bzw. Verfolgung durch die PKK ausgesetzt wäre. Die Behörde sehe dies als einen Vorwand, um der Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen.Es sei auch nicht glaubhaft, dass die bP von der PKK gesucht worden wäre. Befragt habe die bP angegeben, keinen persönlichen Kontakt mit der PKK gehabt zu haben. Es hätte in römisch 40 einen Vorfall mit der PKK gegeben. Da wären Mitglieder der PKK zu ihr nach Hause gekommen. Man hätte ihren Vater aufgefordert, seine Söhne der PKK zu übergeben. Es wären vier Mitglieder in das Haus reingekommen, die bP wäre dabei sogar im Raum gewesen. Wenn es tatsächlich diesen einen Besuch gegeben hätte, dann sei davon auszugehen, dass die genannten Verfolger weitere Rekrutierungsversuche unternommen hätten. Soweit die bP angibt, die Familie wäre aus römisch 40 nach Dohuk geflüchtet, sei festzuhalten, dass sich die Familie im Kurdistan befunden hätte sowie sich nach wie vor dort befindet. Wenn die Miliz tatsächlich hinter der bP und ihren Brüdern gewesen wäre, dann hätten diese auch in Dohuk nicht aufgegeben, sie als Mitglieder für sich zu gewinnen. Nachdem Ihre Brüder keine Mitglieder bei der PKK seien und dennoch „normal“ im Irak arbeiten könnten, gehe die Behörde nicht davon aus, dass ausgerechnet die bP einer Bedrohung bzw. Verfolgung durch die PKK ausgesetzt wäre. Die Behörde sehe dies als einen Vorwand, um der Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen. Befragt zu Ihren verletzten Fingern habe die bP ebenfalls widersprüchliche Angaben getätigt. Einmal habe sie ausgesagt, dass die Verletzung auf der Flucht aus XXXX nach Dohuk passiert worden wäre. Bei der ergänzenden Einvernahme habe sie jedoch dem widersprechend angeführt, dass die Verletzung im Haus in XXXX passiert wäre, als man XXXX mit Bomben angegriffen hätte und dabei das Haus ihrer Familie getroffen worden wäre, woraufhin Betonteile auf ihre rechte Hand gefallen wären.Befragt zu Ihren verletzten Fingern habe die bP ebenfalls widersprüchliche Angaben getätigt. Einmal habe sie ausgesagt, dass die Verletzung auf der Flucht aus römisch 40 nach Dohuk passiert worden wäre. Bei der ergänzenden Einvernahme habe sie jedoch dem widersprechend angeführt, dass die Verletzung im Haus in römisch 40 passiert wäre, als man römisch 40 mit Bomben angegriffen hätte und dabei das Haus ihrer Familie getroffen worden wäre, woraufhin Betonteile auf ihre rechte Hand gefallen wären. Wenn die bP tatsächlich aus wohlbegründeter Furcht den Irak verlassen hätte und tatsächlich den Schutz eines Staates benötigen würde, dann hätte sie nicht erst in Österreich einen Antrag gestellt. Auf ihrer Fluchtroute hätten sich einige schutzwillige Staaten befunden. Die bP habe aber in keinem dieser Länder einen Antrag gestellt, sondern erst Österreich abgewartet, weil in anderen Ländern Flüchtlinge schlecht behandelt worden wären. Wenn der Asylantrag aber wohlbegründet wäre, dann hätte sie nicht zeitnah nach der Asylantragstellung das laufende Verfahren gehindert und Österreich verlassen. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht. Den Länderfeststellungen zu Irak sei nicht substanziell entgegengetreten worden und würden diese aus verschiedenen verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stammen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. 2.2.
- Dem trat die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag im Wesentlichen mit allgemeinen Ausführungen entgegen, dass die bP rechtsunkundig sei und bei Unklarheit vom BFA genauer befragt hätte werden müssen. Vor allem zum Inhalt des Telefonates vom 06.09.2020 hätte das BFA genauere Frage stellen müssen, da eben genau dieses Telefonat die neuerliche Drohung gegen die bP enthalten hätte. Die bP habe gleichbleibend angegeben, warum sie den Irak verlassen musste. Die bP sei außerdem bemüht darum, zu erfahren, wieso die PKK bzw. die YPG nach ihr suche. Aus dem Länderinformationsblatt gehe hervor, dass vor allem die Situation in Dohuk sehr schlecht sei. Auch dies habe die bP glaubhaft ausgeführt und bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls nicht. 2.2.
- Mit den Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP zum einen nicht gelungen, die oben dargestellten tragenden Argumente der Beweiswürdigung des BFA zu entkräften, zum anderen offenbarten sich auch in der Beschwerdeverhandlung weitere Widersprüche im Vorbringen der bP, die die bereits vom BFA gezogene Schlussfolgerung, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen von der bP konstruierten Verfolgungssachverhalt handelt, aus Sicht des erkennenden Gerichts bestätigen: 2.2.3.
- Soweit die bP auch in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass es im Jahr 2014 in XXXX zu einem Bombenbeschuss durch den IS gekommen wäre, im Zuge dessen ihr Haus getroffen wäre und die bP sich dabei durch herabfallende Trümmerteile die von ihr genannten Verletzungen an den Fingern zugezogen hätte (vgl. VHS, S. 5), ist –wie bereits das BFA richtig würdigte– auszuführen, dass dies im Widerspruch zu ihren Angaben aus der Einvernahme vom 19.07.2021 steht, zumal sie dort schilderte, auf der Flucht vor dem IS gestürzt zu sein und sich dabei die Finger gebrochen zu haben (vgl. EV 19.07.2021, S. 8). Dem wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag der bP nicht entgegengetreten und auch ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung erschöpften sich darin, die Verletzungsursache hinsichtlich des Bombenangriffs zu wiederholen. Sofern die bP mit ihrem Vorbringen aus der Beschwerdeverhandlung in Bezug auf die Verletzungsursache zumindest andeutet, dass sie im Rückkehrfall aufgrund der instabilen Lage in ihrem Herkunftsstaat neuerlich der Gefahr ausgesetzt wäre, derartige Verletzungen zu erleiden, so ist dazu –bei entsprechender Wahrunterstellung der behaupteten Verletzungsursache– auszuführen, dass sich diese Gefahr durch den territorialen Sieg des Irak über den Islamischen Staat im Dezember 2017 als nicht mehr aktuell darstellt und bereits aufgrund des zeitlichen Aspekts –zumal der Vorfall behauptetermaßen bereits im Jahr 2014 stattgefunden hat– eine derart fortwährende Wahrscheinlichkeit, erneut Opfer eines solchen Angriffs zu werden, nicht tragfähig begründet werden kann. Daraus kann aus Sicht des erkennenden Gerichts die zur Asylbegründung maßgebliche Wahrscheinlichkeit, erneut Opfer eines solchen Angriffs zu werden, in keiner Weise abgeleitet werden, zumal im vorliegenden Fall unter den zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Vorzeichen die abstrakte Möglichkeit einer entsprechenden Verfolgungshandlung jedenfalls nicht über das bloße Kalkül der entfernten Wahrscheinlichkeit hinausgeht. Dem erkennenden Gericht ist somit auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit (wovon das Gericht allerdings aufgrund der oben ausgeführten widersprüchlichen Angaben der bP nicht ausgeht) nicht ersichtlich, inwieweit die bP vor diesem Hintergrund eine entsprechende Bedrohungslage im Fall der Rückkehr (neuerdings) zu gewärtigen hätte. 2.2.3.
- Soweit die bP auch in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass es im Jahr 2014 in römisch 40 zu einem Bombenbeschuss durch den IS gekommen wäre, im Zuge dessen ihr Haus getroffen wäre und die bP sich dabei durch herabfallende Trümmerteile die von ihr genannten Verletzungen an den Fingern zugezogen hätte vergleiche VHS, S. 5), ist –wie bereits das BFA richtig würdigte– auszuführen, dass dies im Widerspruch zu ihren Angaben aus der Einvernahme vom 19.07.2021 steht, zumal sie dort schilderte, auf der Flucht vor dem IS gestürzt zu sein und sich dabei die Finger gebrochen zu haben vergleiche EV 19.07.2021, S. 8). Dem wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag der bP nicht entgegengetreten und auch ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung erschöpften sich darin, die Verletzungsursache hinsichtlich des Bombenangriffs zu wiederholen. Sofern die bP mit ihrem Vorbringen aus der Beschwerdeverhandlung in Bezug auf die Verletzungsursache zumindest andeutet, dass sie im Rückkehrfall aufgrund der instabilen Lage in ihrem Herkunftsstaat neuerlich der Gefahr ausgesetzt wäre, derartige Verletzungen zu erleiden, so ist dazu –bei entsprechender Wahrunterstellung der behaupteten Verletzungsursache– auszuführen, dass sich diese Gefahr durch den territorialen Sieg des Irak über den Islamischen Staat im Dezember 2017 als nicht mehr aktuell darstellt und bereits aufgrund des zeitlichen Aspekts –zumal der Vorfall behauptetermaßen bereits im Jahr 2014 stattgefunden hat– eine derart fortwährende Wahrscheinlichkeit, erneut Opfer eines solchen Angriffs zu werden, nicht tragfähig begründet werden kann. Daraus kann aus Sicht des erkennenden Gerichts die zur Asylbegründung maßgebliche Wahrscheinlichkeit, erneut Opfer eines solchen Angriffs zu werden, in keiner Weise abgeleitet werden, zumal im vorliegenden Fall unter den zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Vorzeichen die abstrakte Möglichkeit einer entsprechenden Verfolgungshandlung jedenfalls nicht über das bloße Kalkül der entfernten Wahrscheinlichkeit hinausgeht. Dem erkennenden Gericht ist somit auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit (wovon das Gericht allerdings aufgrund der oben ausgeführten widersprüchlichen Angaben der bP nicht ausgeht) nicht ersichtlich, inwieweit die bP vor diesem Hintergrund eine entsprechende Bedrohungslage im Fall der Rückkehr (neuerdings) zu gewärtigen hätte. 2.2.3.
- Widersprüchlich äußerte sich die bP auch zum Lebenswandel ihrer Familie in ihrem Herkunftsstaat: In der Einvernahme vor dem BFA brachte die bP vor, dass sie in Dohuk zwar geboren worden und aufgewachsen wäre, ihre Familie jedoch bereits 2003 nach XXXX (zurück)verzogen sei und dort bis 2014 gewohnt hätte (vgl. EV 19.07.2021, S. 5). Aspektuell betonte sie dabei den Umstand, dass der Wegzug bereits im Jahr 2003 erfolgt wäre, insbesondere mit ihrem Verweis auf den Sturz des Regimes von Saddam Hussein (vgl. EV 19.07.2021, S. 5). Demgegenüber gab die bP in der Beschwerdeverhandlung auf entsprechende Fragestellung des erkennenden Richters an, zunächst bis zum Jahr 2010 in Dohuk gelebt zu haben. Anschließend äußerte sie sich im Rahmen derselben Verantwortung erneut widersprüchlich und führte in Abweichung zu ihrer unmittelbar vorangehenden Aussage an, dass sie im Jahr 2014 nach XXXX übersiedelt wäre und bis zum selben Jahr dort auch gelebt habe (vgl. VHS, S. 7). Auch ihre Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung zu ihrem Berufsleben in ihrem Herkunftsstaat lieferten keine belastbaren Anhaltspunkte, um die soeben aufgezeigten Widersprüche aufzulösen, zumal sie dabei schilderte, von 2011 in bis 2014 als Barbier in Dohuk gearbeitet zu haben, und dies die zutage getretene Diskrepanz in ihren Ausführungen zum Wegzugszeitpunkt nicht aufzuwiegen vermochte. Letztere Ausführungen legen nämlich nahe, dass die bP bis zumindest 2014 in Dohuk aufhältig war, allerdings widersprechen diese –wie soeben aufgezeigt– ihren diesbezüglichen Angaben aus ihrer Einvernahme
(2003)und Beschwerdeverhandlung
(2010).2.2.3.2. Widersprüchlich äußerte sich die bP auch zum Lebenswandel ihrer Familie in ihrem Herkunftsstaat: In der Einvernahme vor dem BFA brachte die bP vor, dass sie in Dohuk zwar geboren worden und aufgewachsen wäre, ihre Familie jedoch bereits 2003 nach römisch 40 (zurück)verzogen sei und dort bis 2014 gewohnt hätte vergleiche EV 19.07.2021, S. 5). Aspektuell betonte sie dabei den Umstand, dass der Wegzug bereits im Jahr 2003 erfolgt wäre, insbesondere mit ihrem Verweis auf den Sturz des Regimes von Saddam Hussein vergleiche EV 19.07.2021, S. 5). Demgegenüber gab die bP in der Beschwerdeverhandlung auf entsprechende Fragestellung des erkennenden Richters an, zunächst bis zum Jahr 2010 in Dohuk gelebt zu haben. Anschließend äußerte sie sich im Rahmen derselben Verantwortung erneut widersprüchlich und führte in Abweichung zu ihrer unmittelbar vorangehenden Aussage an, dass sie im Jahr 2014 nach römisch 40 übersiedelt wäre und bis zum selben Jahr dort auch gelebt habe vergleiche VHS, S. 7). Auch ihre Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung zu ihrem Berufsleben in ihrem Herkunftsstaat lieferten keine belastbaren Anhaltspunkte, um die soeben aufgezeigten Widersprüche aufzulösen, zumal sie dabei schilderte, von 2011 in bis 2014 als Barbier in Dohuk gearbeitet zu haben, und dies die zutage getretene Diskrepanz in ihren Ausführungen zum Wegzugszeitpunkt nicht aufzuwiegen vermochte. Letztere Ausführungen legen nämlich nahe, dass die bP bis zumindest 2014 in Dohuk aufhältig war, allerdings widersprechen diese –wie soeben aufgezeigt– ihren diesbezüglichen Angaben aus ihrer Einvernahme
(2003)und Beschwerdeverhandlung
(2010). 2.2.3.
- Genauso wenig vermochte die bP den weiters als ausreiserelevant dargestellten Vorfall mit der PKK, wonach ihr Vater von einigen Mitgliedern zuhause aufgesucht und genötigt worden wäre, seine Söhne der PKK zu übergeben, widrigenfalls die gesamte Familie getötet werde, zeitlich übereinstimmend zu verorten. In der ergänzenden Einvernahme vor dem BFA führte die bP wiederholt aus, dass sich die beschriebene Konfrontation mit Drohgewalt durch die PKK im Jahr 2016 ereignet hätte (vgl. EV 23.09.2021, S. 5). Demgegenüber ordnete sie dieses Vorkommnis in der Beschwerdeverhandlung in das Jahr 2014 ein (vgl. VHS, S. 7). Bereits diese Abweichung lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres diesbezüglichen Vorbringens als angebracht erscheinen, wäre doch bei einem derart einschneidenden Erlebnis, welches die Fluchtentscheidung der bP behauptetermaßen maßgeblich determinierte, zu erwarten gewesen, dass dieses gleichlautend in den unterschiedlichen Abschnitten ihrer parteienschaftlichen Einvernahme vorgetragen wird.2.2.3.
- Genauso wenig vermochte die bP den weiters als ausreiserelevant dargestellten Vorfall mit der PKK, wonach ihr Vater von einigen Mitgliedern zuhause aufgesucht und genötigt worden wäre, seine Söhne der PKK zu übergeben, widrigenfalls die gesamte Familie getötet werde, zeitlich übereinstimmend zu verorten. In der ergänzenden Einvernahme vor dem BFA führte die bP wiederholt aus, dass sich die beschriebene Konfrontation mit Drohgewalt durch die PKK im Jahr 2016 ereignet hätte vergleiche EV 23.09.2021, S. 5). Demgegenüber ordnete sie dieses Vorkommnis in der Beschwerdeverhandlung in das Jahr 2014 ein vergleiche VHS, S. 7). Bereits diese Abweichung lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres diesbezüglichen Vorbringens als angebracht erscheinen, wäre doch bei einem derart einschneidenden Erlebnis, welches die Fluchtentscheidung der bP behauptetermaßen maßgeblich determinierte, zu erwarten gewesen, dass dieses gleichlautend in den unterschiedlichen Abschnitten ihrer parteienschaftlichen Einvernahme vorgetragen wird. 2.2.3.
- Darüber hinaus wird die Relevanz ihres Vorbringens zur PKK auch durch den zeitlichen Aspekt entkräftet: Der Vorfall habe sich den (widersprüchlichen) Angaben der bP zufolge bereits im Jahr 2014 bzw. 2016 ereignet. In der Konsequenz sei die Familie nach Dohuk geflüchtet und führte die bP sowohl in ihren Einvernahmen vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung dezidiert aus, dass es –abgesehen von dem beschriebenen Ereignis– in Dohuk zu keinen weiteren Problemen mit der PKK gekommen wäre (vgl. EV 23.09.2021, S. 6; VHS, S. 8). Ausgehend von diesen Behauptungen ist im gegenständlichen Fall kein zeitlich-aktueller Zusammenhang mit den ihre Fluchtentscheidung aus September 2019 maßgeblich tragenden Besorgnissen zu erschließen, wäre doch bei Zutreffen ihres entgegen gerichteten Vorbringens (auch hinsichtlich des angeblich geführten Telefonats mit der Mutter) davon auszugehen gewesen, dass die Verfolger ihre Rekrutierungs- bzw. Einschüchterungsbemühungen gegenüber der Person der bP in Dohuk während ihres dortigen Aufenthaltes fortgesetzt hätten bzw. diese gegenüber der Familie auch bis zum heutigen Tag anhalten würden. Der Umstand, dass sämtliche Familienangehörige der bP sichtlich ungehindert in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Dohuk verweilen und teilweise gar öffentliche Ämter bekleiden, spricht jedoch vielmehr dagegen, dass sich die Familie der bP –wie auch immer gearteten– Problemen mit bzw. durch die PKK gegenübersieht. Eine persönliche Betroffenheit, weshalb gerade die bP einer entsprechenden Gefahr, durch die PKK rekrutiert zu werden, ausgesetzt wäre, vermochte die bP im vorliegenden Verfahren genauso wenig darzutun. Es reicht hier auch keinesfalls aus, dass die bP lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen in Bezug auf ein allfälliges Telefonat mit der Mutter oder Problemen in XXXX aufstellt, welche –oftmals aufgrund zu geringer „Öffentlichkeitswirksamkeit“ oder „Drittwirkung“– von Vornherein einer Verifizierung nicht zugänglich sind, vielmehr wäre von der bP zur Begründung einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit vor dem Hintergrund der genannten Rekrutierungsbemühungen durch einzelne Mitglieder der PKK zu erwarten gewesen, dass sie zukunftsgerichtet für den Fall einer Rückkehr einzelfallspezifische, gefährdungserhöhende Momente für ihre Person ins Treffen führt bzw. einen konkreten persönlichen Bezug zu den Umständen dieses Vorfalls dartut. Insgesamt betrachtet vermag die alleinige Bezugnahme auf die allgemeine Sicherheitslage sowie die Lage der Kurden im Irak ohne Hinzutreten eines individuellen gefährdungserhöhenden Momentes, welches eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Hinblick auf ein bestehendes Risiko indizierte, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus sich heraus nicht zu begründen.2.2.3.
- Darüber hinaus wird die Relevanz ihres Vorbringens zur PKK auch durch den zeitlichen Aspekt entkräftet: Der Vorfall habe sich den (widersprüchlichen) Angaben der bP zufolge bereits im Jahr 2014 bzw. 2016 ereignet. In der Konsequenz sei die Familie nach Dohuk geflüchtet und führte die bP sowohl in ihren Einvernahmen vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung dezidiert aus, dass es –abgesehen von dem beschriebenen Ereignis– in Dohuk zu keinen weiteren Problemen mit der PKK gekommen wäre vergleiche EV 23.09.2021, S. 6; VHS, S. 8). Ausgehend von diesen Behauptungen ist im gegenständlichen Fall kein zeitlich-aktueller Zusammenhang mit den ihre Fluchtentscheidung aus September 2019 maßgeblich tragenden Besorgnissen zu erschließen, wäre doch bei Zutreffen ihres entgegen gerichteten Vorbringens (auch hinsichtlich des angeblich geführten Telefonats mit der Mutter) davon auszugehen gewesen, dass die Verfolger ihre Rekrutierungs- bzw. Einschüchterungsbemühungen gegenüber der Person der bP in Dohuk während ihres dortigen Aufenthaltes fortgesetzt hätten bzw. diese gegenüber der Familie auch bis zum heutigen Tag anhalten würden. Der Umstand, dass sämtliche Familienangehörige der bP sichtlich ungehindert in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Dohuk verweilen und teilweise gar öffentliche Ämter bekleiden, spricht jedoch vielmehr dagegen, dass sich die Familie der bP –wie auch immer gearteten– Problemen mit bzw. durch die PKK gegenübersieht. Eine persönliche Betroffenheit, weshalb gerade die bP einer entsprechenden Gefahr, durch die PKK rekrutiert zu werden, ausgesetzt wäre, vermochte die bP im vorliegenden Verfahren genauso wenig darzutun. Es reicht hier auch keinesfalls aus, dass die bP lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen in Bezug auf ein allfälliges Telefonat mit der Mutter oder Problemen in römisch 40 aufstellt, welche –oftmals aufgrund zu geringer „Öffentlichkeitswirksamkeit“ oder „Drittwirkung“– von Vornherein einer Verifizierung nicht zugänglich sind, vielmehr wäre von der bP zur Begründung einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit vor dem Hintergrund der genannten Rekrutierungsbemühungen durch einzelne Mitglieder der PKK zu erwarten gewesen, dass sie zukunftsgerichtet für den Fall einer Rückkehr einzelfallspezifische, gefährdungserhöhende Momente für ihre Person ins Treffen führt bzw. einen konkreten persönlichen Bezug zu den Umständen dieses Vorfalls dartut. Insgesamt betrachtet vermag die alleinige Bezugnahme auf die allgemeine Sicherheitslage sowie die Lage der Kurden im Irak ohne Hinzutreten eines individuellen gefährdungserhöhenden Momentes, welches eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Hinblick auf ein bestehendes Risiko indizierte, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus sich heraus nicht zu begründen. 2.2.3.
- Soweit die bP auf die pauschale Situation der Kurden im Irak verweist, ist festzuhalten, dass sich diese entsprechend der Länderberichte aktuell nicht derart gestaltet, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit im Irak generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer maßgeblichen Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sind. Alleine die Tatsache, dass die bP Kurde ist, erfüllt jedenfalls solange nicht die Voraussetzungen einer Verfolgung, als keine die bP individuell treffenden Gründe vorliegen. Die bP brachte keine einzige sie individuell treffende Verfolgungshandlung aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppe vor. Zwar gab sie an, Kurden würden allgemein ungerecht behandelt und diskriminiert werden, daraus lässt sich jedoch keine tatsächliche Verfolgungsgefahr für ihre Person ableiten. Auch aus den vorliegenden Länderinformationen ergibt sich keine Gruppenverfolgung von Personen, welche der kurdischen Volksgruppe angehören. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass es der Familie der bP, bei welcher es sich ebenfalls um Angehörige der kurdischen Volksgruppe handelt, weiterhin möglich ist, unbehelligt in der Herkunftsregion der bP bzw. in Dohuk zu leben, geregelten Berufen nachzugehen und teilweise gar öffentliche Ämter auszuüben. Auch vermochten sämtliche Brüder laut eigenen Angaben der bP ihre Schullaufbahnen im Irak mit entsprechenden Abschlüssen zurückzulegen, wie auch die bP selbst imstande war, in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Dohuk Schulbildung im Ausmaß von 10 Jahren zu genießen (vgl. VHS, S. 5). Das Vorbringen der bP, wonach sie als Kurde in ihrer Heimat keine Arbeit oder Bildungsmöglichkeiten vor ihrer Ausreise vorgefunden hätte bzw. im Rückkehrfall vorfinden würde, entbehrt im Lichte dieser Ausführungen daher einer substantiierten Tatsachengrundlage.Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass es der Familie der bP, bei welcher es sich ebenfalls um Angehörige der kurdischen Volksgruppe handelt, weiterhin möglich ist, unbehelligt in der Herkunftsregion der bP bzw. in Dohuk zu leben, geregelten Berufen nachzugehen und teilweise gar öffentliche Ämter auszuüben. Auch vermochten sämtliche Brüder laut eigenen Angaben der bP ihre Schullaufbahnen im Irak mit entsprechenden Abschlüssen zurückzulegen, wie auch die bP selbst imstande war, in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Dohuk Schulbildung im Ausmaß von 10 Jahren zu genießen vergleiche VHS, S. 5). Das Vorbringen der bP, wonach sie als Kurde in ihrer Heimat keine Arbeit oder Bildungsmöglichkeiten vor ihrer Ausreise vorgefunden hätte bzw. im Rückkehrfall vorfinden würde, entbehrt im Lichte dieser Ausführungen daher einer substantiierten Tatsachengrundlage. 2.2.3.
- Letztlich wird die Ansicht hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Angaben der bP zu ihren Ausreisegründen auch durch die Modalitäten ihrer Reisebewegungen im Hoheitsgebiet der Europäischen Union untermauert. Die bP musste auf ihrer Reise nach Österreich durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen und das Verfahren abzuwarten. Die Vorgehensweise der bP erweist sich als nicht plausibel erklärbar, würde man doch bei begründeter Furcht vor Verfolgung des vorgebrachten Ausmaßes annehmen können, dass von Asylwerbern die nächste Gelegenheit genützt wird, um Schutz zu ersuchen, was die bP jedoch sichtlich nicht getan hat. Auch diese Verhaltensweise der bP ist dazu geeignet, die Ansicht der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Angaben zu den Ausreisegründen unglaubwürdig sind, zu verstärken. Überdies lässt auch die nochmalige Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland den Schluss zu, dass die bP nicht Schutz vor Verfolgung suchte, sondern sich in einem europäischen Land ihrer Wahl niederlassen wollte. 2.2.
- Die Annahme, dass die bP bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihr um einen erwerbsfähigen Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung handelt, der sich schon vor der Ausreise durch seine Tätigkeiten als Barbier und Maler ein Auskommen erwirtschaften konnte und dem eine entsprechende Erwerbstätigkeit auch im Rückkehrfall neuerdings zugemutet werden kann. Abgesehen davon leben mehrere Verwandte der bP in Dohuk bzw. dessen Ballungsraum. Ihre Eltern leben nach wie vor in einem von ihnen angemieteten Haus (vgl. VHS, S. 5), wo die bP bis zur Ausreise selbst wohnhaft war und daher zumindest zunächst auch wieder Unterkunft beziehen könnte. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Familie ist nach den Angaben der bP davon auszugehen, dass sich diese als vergleichsweise gut darstellen, anderenfalls die bP von ihrer Familie nicht auch während ihres Aufenthalts in Österreich entsprechende Unterstützung erfahren hätte (vgl. VHS, S. 4). Der Großteil ihrer Familie geht Berufen nach und erwirtschaftet sich sichtlich ein zur Lebensführung im Irak hinlängliches Einkommen. Auch verfügt die Familie der bP über Immobilien in XXXX (vgl. EV 23.09.2021, S. 8). Im Lichte dieser Umstände kann angenommen werden, dass die Familie dem Beschwerdeführer auch im Rückkehrfall finanzielle Unterstützung zukommen lassen könnte. Dass sich die bP in ihrer Heimat bei einer Rückkehr keiner prekären Lebenslage gegenübersehen würde, war vor dem Hintergrund der Vermögenslage der Familie sowie der der bP in der Vergangenheit zugeflossenen Hilfe als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen und wurde seitens der bP diesbezüglich auch nichts substantiiert Gegenteiliges behauptet.2.2.
- Die Annahme, dass die bP bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihr um einen erwerbsfähigen Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung handelt, der sich schon vor der Ausreise durch seine Tätigkeiten als Barbier und Maler ein Auskommen erwirtschaften konnte und dem eine entsprechende Erwerbstätigkeit auch im Rückkehrfall neuerdings zugemutet werden kann. Abgesehen davon leben mehrere Verwandte der bP in Dohuk bzw. dessen Ballungsraum. Ihre Eltern leben nach wie vor in einem von ihnen angemieteten Haus vergleiche VHS, S. 5), wo die bP bis zur Ausreise selbst wohnhaft war und daher zumindest zunächst auch wieder Unterkunft beziehen könnte. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Familie ist nach den Angaben der bP davon auszugehen, dass sich diese als vergleichsweise gut darstellen, anderenfalls die bP von ihrer Familie nicht auch während ihres Aufenthalts in Österreich entsprechende Unterstützung erfahren hätte vergleiche VHS, S. 4). Der Großteil ihrer Familie geht Berufen nach und erwirtschaftet sich sichtlich ein zur Lebensführung im Irak hinlängliches Einkommen. Auch verfügt die Familie der bP über Immobilien in römisch 40 vergleiche EV 23.09.2021, S. 8). Im Lichte dieser Umstände kann angenommen werden, dass die Familie dem Beschwerdeführer auch im Rückkehrfall finanzielle Unterstützung zukommen lassen könnte. Dass sich die bP in ihrer Heimat bei einer Rückkehr keiner prekären Lebenslage gegenübersehen würde, war vor dem Hintergrund der Vermögenslage der Familie sowie der der bP in der Vergangenheit zugeflossenen Hilfe als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen und wurde seitens der bP diesbezüglich auch nichts substantiiert Gegenteiliges behauptet. … Die allgemeine Sicherheitslage im Irak sowie insbesondere in ihrer engeren Heimatregion Dohuk war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat der bP aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung der bP im Rückkehrfall indizieren würde. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Der bloße Verweis auf die allgemeine Lage der Kurden außerhalb kurdischer Autonomiegebiete fußte sichtlich auf einer vorweggenommenen Annahme, dass der bP bei Zutreffen ihres Fluchtvorbringens wegen der beschriebenen Verfolgung eine Niederlassung in ihrer Herkunftsregion Dohuk nicht zuzumuten ist. Dieses Vorbringen wurde einerseits zufolge obiger Ausführungen nicht für glaubhaft befunden, andererseits konzentrierten sich ihre Vorbehalte in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak ausschließlich auf ihren ehemaligen Wohnort XXXX . Zumal nahezu ihre gesamten familiären und sozialen Bindungen nunmehr in Dohuk verortet sind, und eben nicht in XXXX , ist dem erkennenden Gericht die Relevanz der von der bP vorgebrachten Sicherheitsbedenken vor dem Hintergrund der spezifischen Lage in XXXX (und der ihrer Ansicht nach dort vorherrschenden Glaubensanimositäten sowie Rivalität zwischen der PKK und anderen kurdischen Milizen) im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Der bloße Verweis auf die allgemeine Lage der Kurden außerhalb kurdischer Autonomiegebiete fußte sichtlich auf einer vorweggenommenen Annahme, dass der bP bei Zutreffen ihres Fluchtvorbringens wegen der beschriebenen Verfolgung eine Niederlassung in ihrer Herkunftsregion Dohuk nicht zuzumuten ist. Dieses Vorbringen wurde einerseits zufolge obiger Ausführungen nicht für glaubhaft befunden, andererseits konzentrierten sich ihre Vorbehalte in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak ausschließlich auf ihren ehemaligen Wohnort römisch 40 . Zumal nahezu ihre gesamten familiären und sozialen Bindungen nunmehr in Dohuk verortet sind, und eben nicht in römisch 40 , ist dem erkennenden Gericht die Relevanz der von der bP vorgebrachten Sicherheitsbedenken vor dem Hintergrund der spezifischen Lage in römisch 40 (und der ihrer Ansicht nach dort vorherrschenden Glaubensanimositäten sowie Rivalität zwischen der PKK und anderen kurdischen Milizen) im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Für das erkennende Gericht fanden sich insgesamt keine Anhaltspunkte für eine die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigende Gefährdung der bP in ihrer Herkunftsregion bloß wegen ihrer individuellen Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit. Den herangezogenen Länderinformationen war kein Hinweis auf eine unzureichende allgemeine Wirtschafts- und Versorgungslage in Dohuk zu entnehmen. Einer Wiedereinreise und Wiederansiedelung der bP in Dohuk stehen keine unüberwindbaren Hürden entgegen. Für die Einreise in den Irak bestehen den herangezogenen Länderinformationen zufolge keine Bürgschaftsanforderungen und für die dauerhafte Niederlassung benötigt man zwei Bürgen aus der Nachbarschaft, in der man wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar. Beides wird die bP, die in der Region Dohuk über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, vorweisen bzw. sich beschaffen können. Die anderslautenden Beschwerdebehauptungen wurden bloß allgemein in den Raum gestellt oder (in für das Gericht nicht nachvollziehbarer Weise) unter Bezugnahme auf die Stadt Bagdad spezifiziert, ohne sie durch konkrete Berichte und Länderinformationen in Bezug auf die Herkunftsregion der bP zu untermauern. Es konnte daher nicht erkannt werden, dass der bP eine Rückkehr und Wiederansiedelung in ihrer Heimat unmöglich wäre. Dass die bP angesichts ihres Persönlichkeitsprofils als Moslem und Kurde bei einer Rückkehr in eine ehemals vom IS kontrollierte Provinz mit maßgeblichen Hindernissen konfrontiert sein würde, hat weder sie selbst vor dem BVwG dargelegt, noch wäre dies aus den zuletzt herangezogenen länderkundlichen Informationen zu gewinnen gewesen. Somit lässt sich dies im gegenständlichen Einzelfall auch nicht aus der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ ableiten, insbesondere da gegenständlich ein familiärer Bezug zum Islamischen Staat ausgeschlossen werden kann.“ Dritter Antrag auf internationalen Schutz vom 25.03.2024 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides) Am 25.03.2024 stellte die bP den dritten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 25.03.2024 gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie gearbeitet habe. Sie wolle weiterhin arbeiten, deshalb habe sie nochmals einen Asylantrag gestellt. Es gebe keine neuen Gefährdungsgründe in ihrem Heimatstaat. In Österreich hebe sie Euro 150, -- Strafe bekommen, nachdem sie von Deutschland abgeschoben worden sei, die Strafe habe sie bezahlt. Sie habe keine neuen Fluchtgründe. Am 11.04.2024 wurde die bP beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: „LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? VP: Ja. LA: Halten Sie noch alle Angaben, die Sie in ihren Vorverfahren zu ihrer Person gemacht haben, aufrecht? VP: Ja. LA: Haben Sie sich mittlerweile ihre Identitätsdokumente aus ihrem Heimatland übermitteln lassen? VP: Nein. LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu den Gründen für ihre neuerliche Asylantragstellung befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen? VP: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig. LA: Sie stellten bereits am 03.03.2020 in Österreich ihren ersten Asylantrag (Anm. VZ: XXXX ). Später nach ihrer Rücküberstellung aus Deutschland am 07.09.2020 ihren zweiten Asylantrag, beide wurden rechtskräftig abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Irak zulässig ist. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?LA: Sie stellten bereits am 03.03.2020 in Österreich ihren ersten Asylantrag Anmerkung VZ: römisch 40 ). Später nach ihrer Rücküberstellung aus Deutschland am 07.09.2020 ihren zweiten Asylantrag, beide wurden rechtskräftig abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Irak zulässig ist. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag? VP: Ich habe eine Arbeit in Österreich. Ich habe einen Mietvertrag und lebte 2 Jahre bei einer Familie. LA: Können Sie sich noch an ihre Einvernahmen in ihren Vorverfahren erinnern? VP: Ja, aber vielleicht aber nicht an alle Details. LA: Stimmen die damals von Ihnen gemachten Angaben und halten Sie diese auch weiterhin aufrecht? VP: Ja. LA: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden? VP: Nein, ich habe die gleichen Fluchtgründe wir im in den Vorverfahren. Es hat sich nichts geändert, es gibt nichts Neues.VP: Nein, ich habe die gleichen Fluchtgründe wir im in den Vorverfahren. , Es hat sich nichts geändert, es gibt nichts Neues. LA: Haben sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation geändert? VP: Nein. LA: Was haben Sie in der Zwischenzeit unternommen, um sich in Österreich zu integrieren? VP: Ich habe nur gearbeitet. LA. Wo haben Sie gearbeitet? VP: In einem Restaurant in XXXX . VP: In einem Restaurant in römisch 40 . LA: Haben Sie mittlerweile eine Deutschprüfung abgelegt? VP: Nein. LA: Sie gaben bei der Erstbefragung bei der Polizei an, dass Sie nach ihrer Rücküberstellung von Deutschland eine Strafe von 150 Euro zu bezahlen hatten, warum? VP: Das war im Zuge von meiner Überstellung, zwei Polizisten haben mich vom Flughafen in Wien zu einem Camp überstellt. Diese haben mir gesagt, dass ich eine Strafe von 150 Euro für die Überstellung zahlen soll. LA: Bei welcher Behörde mussten Sie diese Strafe bezahlen? VP: Bei der Polizei in XXXX . VP: Bei der Polizei in römisch 40 . LA: Haben Sie alle Gründe jetzt ausführlich bezüglich ihrer neuen Asylantragstellung angeführt? VP: Ja. Ich kann nicht mehr dazu sagen. VP: Ja. Ich kann nicht mehr dazu sagen. , Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Anmerkung: Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und § 52a
(2)BFA-VG erhalten haben. Anmerkung: Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Asylgesetz 2005 und Paragraph 52 a,
(2)BFA-VG erhalten haben. LA: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Kann ich noch einen Anwalt nachernennen. Ich arbeite hier. LA: Sie hatten die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Berichte zu ihrem Heimatland Irak nehmen zu können, möchten Sie Stellung dazu nehmen? VP: Nein. Vorhalt: Ihnen wurde in ihren Vorverfahren eine Frist von 2 Wochen für eine freiwillige Ausreise gewährt, dieser sind Sie nicht nachgekommen. Zudem haben Sie sich noch immer nicht ihr Identitätsdokument aus ihrem Heimatland übermitteln lassen, aus diesem Grund ist beabsichtigt, gegen Sie ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Es wird Ihnen jetzt die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. VP: Von mir wurden diese Dokumente nicht angefordert, es wurde nur nachgefragt. LA: Haben sie alles verstanden, was sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja.“ Mit E-Mail vom 16.04.2024 wurde dem BFA ihre Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung betreffend eine rechtskräftige Bestrafung im Oktober 2020 in der Höhe von 100 € gem. § 121 Abs 1a FPG i.V.m. § 15b AsylG 2005 übermittelt. Mit E-Mail vom 16.04.2024 wurde dem BFA ihre Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung betreffend eine rechtskräftige Bestrafung im Oktober 2020 in der Höhe von 100 € gem. Paragraph 121, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 15 b, AsylG 2005 übermittelt. Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Fluchtgründe der bP weiter aufrecht seien. Die bP könne eine gute Integration aufweisen. Sie lebe seit mehr als 4 Jahren in Österreich und könne ein ausgeprägtes Privatleben vorweisen. Der Aufenthalt sei zu großen Teilen rechtmäßig gewesen. Sie hätte die Möglichkeit in der Gastronomie zu arbeiten. In Bezug auf das Einreiseverbot wurde dargelegt, dass bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 19.06.2023 das Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass abermals ein Einreiseverbot verhängt werde. 1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak: Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr zugrunde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist. Auch in der Beschwerde wurde keine konkrete Lageänderung seitens der Rechtsvertretung dargelegt, sondern nur allgemein darauf hingewiesen, dass es die neue Version 8 des LIB vom 28.03.2024 gebe, welche überdies vom BFA verwendet wurde. Die Quellen des BFA liegen auch dem BVwG vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zu den vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Identität der bP ergeben sich aus der Tatsache, dass diese im Verfahren kein unbedenkliches nationales Identitätsdokument vorlegte, wie vom BFA ausgeführt wurde. Hinsichtlich der sonstigen Feststellungen zur bP wurde ihren Angaben im Erstverfahren bzw. im nunmehrigen Verfahren gefolgt. Hinsichtlich der Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der bP ist auszuführen, dass durch die bP den entsprechenden Ausführungen des BFA nicht entgegengetreten wurde, vielmehr wurde auf die Arbeitsfähigkeit der bP hingewiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Zur Abweisung gem. § 68 Abs 1 AVGZur Abweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 3.1.
§ 68
Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Überprüfung einer
§ 68
Abs 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern „hilfsweise“ bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
- Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
- Oktober 1999, 96/21/0097). 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2023, GZ: L510 2235771-2/13E, dar, mit welchem die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I.-V. und VII mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat, „Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung“. Diese Entscheidung erwuchs mit 23.06.2023 in Rechtskraft.Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2023, GZ: L510 2235771-2/13E, dar, mit welchem die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.-V. und römisch sieben mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass Spruchpunkt römisch sieben. zu lauten hat, „Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung“. Diese Entscheidung erwuchs mit 23.06.2023 in Rechtskraft., Das BVwG bestätigte darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war und sich auch aus der allgemeinen Lage im Irak kein Grund für die Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz ergibt. Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. § 68 AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. Paragraph 68, AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Im gegenständlichen Verfahren legte das BFA nachvollziehbar folgend dar: „Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. In ihrem Vorverfahren brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie im Jahre 2014 im Zuge der Bürgerkriegswirren mit dem IS an der rechten Hand verletzt worden wären und aus XXXX geflohen wären. Sie wären dann nach Dohuk gezogen, dort aber immer als Flüchtlinge behandelt worden. Im Jahre 2016, nachdem Sie zwischenzeitig wieder nach XXXX zurückgekehrt wären, hätte es einen Vorfall mit der PKK gegeben. Diese hätte ihren Vater dazu gedrängt, seine Söhne der PKK zu übergeben. Persönlich jedoch wäre es zu keiner Konfrontation mit der PKK gekommen und auch zu keinen weiteren Vorfällen mit der PKK oder anderen kurdischen Milizen. In ihrem Vorverfahren brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie im Jahre 2014 im Zuge der Bürgerkriegswirren mit dem IS an der rechten Hand verletzt worden wären und aus römisch 40 geflohen wären. Sie wären dann nach Dohuk gezogen, dort aber immer als Flüchtlinge behandelt worden. Im Jahre 2016, nachdem Sie zwischenzeitig wieder nach römisch 40 zurückgekehrt wären, hätte es einen Vorfall mit der PKK gegeben. Diese hätte ihren Vater dazu gedrängt, seine Söhne der PKK zu übergeben. Persönlich jedoch wäre es zu keiner Konfrontation mit der PKK gekommen und auch zu keinen weiteren Vorfällen mit der PKK oder anderen kurdischen Milizen. Es wird nun auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVWG vom 19.06.2023, GZ: L510 2235771-2/13E verwiesen: Hervorgehoben werden ihre widersprüchlichen Angaben betreffen die Verletzung der rechten Hand, einmal begründet durch einen Sturz auf der Flucht vor dem IS, ein anderes Mal wieder begründet durch herabfallende Trümmerteile nach einem Bombenangriff. Festgehalten wird auch, dass die Wegzugzeiten aus Dohuk variierten und ebenso ihre Angaben zum Lebenswandel ihrer Familie in ihrem Herkunftsstaat Diskrepanzen aufweisen. Darüber hinaus wird auch die Relevanz zu ihrem Vorbringen zur PKK durch den zeitlichen Aspekt entkräftet, wäre dieser Vorfall doch bereits im Jahre 2014 oder auch 2016 gewesen und somit kein zeitlich aktueller Zusammenhang mit ihrer Fluchtentscheidung im September 2019 gegeben. Auch der Umstand, dass ihre sämtlichen Familienangehörige derzeit ungehindert in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Dohuk verweilen und teilweise gar öffentliche Ämter bekleiden, spricht dagegen, dass Sie bei einer Rückkehr aktuell mit der PKK Probleme haben könnten. Eine persönliche Betroffenheit, weshalb gerade Sie nach einer Rückkehr einer entsprechenden Gefahr, durch die PKK rekrutiert zu werden, ausgesetzt wären, vermochten Sie ohnedies nicht darzutun und eine Sie individuell treffende Verfolgungshandlung aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppe brachten Sie ebenso wenig vor. Nicht zuletzt auch aufgrund ihrer eklatanten Vorbringenssteigerung seit ihrem ersten Asylantrag, wo Sie zuerst noch ihre Ausreise aus dem Heimatland darauf stützten, dass Sie keine Arbeit und kein Leben gehabt hätten und Sie sich immer als Flüchtling gefühlt hätten, wird ihr Fluchtvorbringen aufgrund ihrer widersprüchlichen und abweichenden Angaben im Zuge ihrer Einvernahmen als nicht glaubhaft erachtet. Sie brachten nun im gegenständlichen Verfahren vor, dass Sie ihre Angaben aufrechthalten würden und diese der Wahrheit entsprechen. Sie stützen damit Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, in dem Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte, somit kann kein neuer Sachverhalt vorliegen. Sie begehren daher faktisch die Auseinandersetzung mit Ihren bereits in Ihrem vorangegangenen – rechtskräftig beendeten – Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.“Sie brachten nun im gegenständlichen Verfahren vor, dass Sie ihre Angaben aufrechthalten würden und diese der Wahrheit entsprechen. Sie stützen damit Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, in dem Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte, somit kann kein neuer Sachverhalt vorliegen. Sie begehren daher faktisch die Auseinandersetzung mit Ihren bereits in Ihrem vorangegangenen – rechtskräftig beendeten – Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 -, 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.“ Seitens des BVwG wird dem BFA in seinen Ausführungen nicht entgegen getreten. Wie richtig dargelegt, ist das gegenständliche Vorbringen der bP ident mit jenem Sachverhalt, welcher bereits im maßgeblichen Vorverfahren als nicht glaubwürdig rechtskräftig festgestellt wurde. Das BFA legte nachvollziehbar dar, weshalb dieses Vorbringen nicht geeignet ist, der Fluchtgeschichte einen glaubhaften Kern zu verleihen. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten, weshalb auch das BVwG davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen der bP bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war. Die bP legte keine nennenswerten Gründe für die neue Asylantragstellung dar. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach das BFA das umfangreiche Vorbringen der bP außer Acht gelassen habe, kann anhand des Inhalts der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. So wurde vom BFA das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren jenem aus dem aktuellen gegenübergestellt und schlüssig nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht vom Vorliegen eines neuen, glaubhaften und asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei. Eine darüber hinausgehende, gegen die bP selbst gerichtete substantiierte Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hat die bP, wie auch bereits im ersten Verfahren, nicht glaubhaft dargelegt. Auch in Bezug auf den in der Beschwerde eingebrachten und ganz allgemein gehaltenen Hinweis auf das LIB 8 ist festzustellen, dass damit eben nicht dargetan wird, inwieweit sich damit eine asylrelevante Bedrohung bzw. eine Verletzung des Refoulementverbotes ganz konkret die bP betreffend ergeben sollte. Dieser Bericht wurde vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogen und ergibt sich daraus insbesondere vor dem Hintergrund der individuell getroffenen Feststellungen die bP betreffend keine andere Beurteilung. Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des maßgeblichen Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre. Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Ergebnis hat das BFA daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides war daher abzuweisen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung 3.3.
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird. 3.3.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 nicht auch - wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 - Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082). 3.3.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3.3.2.
§ 57Abs 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.2.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46a
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.3.
- Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.3.3.
- Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt III. des Bescheides. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides. 3.
- Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.
- Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.4.1.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 3.4.1.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Rückkehrentscheidung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hi