RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlL525 2274622-2 Spruch, L525 2274622-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt VI. ersatzlos entfällt und Spruchpunkt VII zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos entfällt und Spruchpunkt römisch sieben zu lauten hat: Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer – ein armenischer Staatsbürger – stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau (hg. GZ L508 2274617-2) nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 31.10.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Ehefrau) an, er stamme aus der syrischen Stadt Aleppo. 2021 hätten die Moslems begonnen die Angehörigen der armenischen Volksgruppe zu verfolgen. Hiervon seien auch der Beschwerdeführer und seine Ehefrau betroffen gewesen, weshalb sie Armenien verlassen hätten. Vor ihrer Einreise hätten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vorübergehend in Armenien aufgehalten, wo sie geheiratet hätten. Dabei hätten sie ihre armenische Heiratsurkunde vorgelegt, wo sie als syrische und armenische Staatsbürger bezeichnet worden seien. Zu Armenien habe er keinen Bezug und müsste er dort den Armeedienst ableisten. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023 wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nach Armenien wurden für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erhoben Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit hg. Erkenntnissen vom 28.12.2023, Zl.en L515 2274622-1/34E bzw. L515 2274617-1/29E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurden, als dass die Ausreisefrist zwei Monate betrage. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer betreffend aus, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien armenische Staatsbürger, welche ursprünglich aus Syrien stammten und vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Armenien gelebt hätten. Der Beschwerdeführer sei seit 2018, seine Ehefrau seit 2021 in Armenien melderechtlich registriert. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien im armenischen Wählerregister registriert, der Beschwerdeführer sei in Armenien als Unternehmer registriert. Eine sprachliche Verständigung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei in Armenien möglich. Aufgrund seines Alters sei der Beschwerdeführer nicht mehr verpflichtet in Armenien den Wehrdienst zu verrichten. Ungeachtet dessen bestünde die Möglichkeit, dass er Zivildienst ableiste. Eine rechtserhebliche Integration hätte das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Noch vor Ablauf der Ausreisefrist stellte der Beschwerdeführer am 19.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei homosexuell und das werde in seiner Heimat nicht akzeptiert. Seine Ehefrau habe erst vor kurzem davon erfahren. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er Probleme zu bekommen, da das Volk dies nicht akzeptiere. Gleichzeitig stellte auch seine Ehefrau einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 30.04.2024 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei verheiratet und habe keine Kinder. Er sei in Aleppo geboren. Nennenswerte Änderungen hätten sich seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht ergeben. Er sei nur insgesamt 20 Tage in Armenien gewesen um zu heiraten. Sonst habe er nichts mit Armenien zu tun. Er habe im ersten Verfahren aber nicht gesagt, dass er bisexuell sei. Dies sei er seit
- Über den Vorhalt, dass Homosexualität in Armenien nicht verboten sei und daher keinen Grund für eine Asylgewährung darstelle, führte der Beschwerdeführer aus, es sei wegen der Verwandten von ihm gefährlich für ihn dort. Befragt, was ihm im Falle der Rückkehr in sein Heimatland erwarten würde, gab der Beschwerdeführer an, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, drohe ihm die Einberufung zum Wehrdienst. In Armenien hätte er Probleme mit seinen Verwandten. Der Beschwerdeführer legte eine Betreuungszusage vom Verein "Queer Base" vor und eine "eidesstattliche Erklärung" eines Mannes, der den Beschwerdeführer kenne und mit ihm in einschlägige Lokale gehe. Mit Schreiben vom 23.05.2023 brachte der Beschwerdeführer (über die Diakonie) eine Stellungnahme im Folgeantragsverfahren ein. Der neue Sachverhalt betreffe die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers. Das Bundesamt hätte den Beschwerdeführer mit seiner Fragestellung "eingeschüchtert", sodass er keine weiteren Ausführungen zu seiner sexuellen Orientierung geschildert habe. Darüber hinaus seien die Quellen des Auswärtigen Amtes hinsichtlich sexueller Minderheiten zu Armenien für den Beschwerdeführer nicht zugänglich. Außerdem interpretiere die belangte Behörde ihre eigenen Länderfeststellungen falsch. So stehe im zitierten Bericht von Freedome Hose nicht, dass es sich bei Angriffen gegen LGBTIQ-Personen in Armenien um Einzelfälle handle. Auch spreche die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 26.05.2023 von zahlreichen Fällen, in denen Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung Gewalt, Drohungen und Übergriffen Opfer geworden seien. Einen effektiven staatlichen Schutz gäbe es nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.06.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erlies gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gewährte das BFA gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VII.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.06.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) und erlies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gewährte das BFA gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, was bereits im ersten Asylverfahren festgestellt wurde. Zu den nunmehr vorgebrachten Gründen für die Antragstellung führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe keine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohungen vorgebracht. Das BFA verkenne nicht, dass trotz der Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck ausgesetzt seien, jedoch keiner gezielten staatlichen Diskriminierung. Ebenso sei es der Ehefrau nicht gelungen eine Verfolgung glaubhaft zu machen und sei auch diese von einer Rückkehrentscheidung betroffen. Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz hätte das Verfahren nicht ergeben. Eine rechtserhebliche Integration hätte das Verfahren nicht ergeben. Bei Armenien handle es sich außerdem um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG. Die medizinische und ökonomische Versorgung sei in Armenien gewährleistet. Alle seine Familienangehörigen in Österreich seien von Rückkehrentscheidungen betroffen, darunter seine Ehefrau. Für seinen Schwiegervater sei ein Erwachsenenvertreter bestellt worden. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Schwiegereltern zum Beschwerdeführer sei nicht erkennbar. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Ausreisefrist zu gewähren. Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, was bereits im ersten Asylverfahren festgestellt wurde. Zu den nunmehr vorgebrachten Gründen für die Antragstellung führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe keine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohungen vorgebracht. Das BFA verkenne nicht, dass trotz der Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck ausgesetzt seien, jedoch keiner gezielten staatlichen Diskriminierung. Ebenso sei es der Ehefrau nicht gelungen eine Verfolgung glaubhaft zu machen und sei auch diese von einer Rückkehrentscheidung betroffen. Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz hätte das Verfahren nicht ergeben. Eine rechtserhebliche Integration hätte das Verfahren nicht ergeben. Bei Armenien handle es sich außerdem um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, BFA-VG. Die medizinische und ökonomische Versorgung sei in Armenien gewährleistet. Alle seine Familienangehörigen in Österreich seien von Rückkehrentscheidungen betroffen, darunter seine Ehefrau. Für seinen Schwiegervater sei ein Erwachsenenvertreter bestellt worden. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Schwiegereltern zum Beschwerdeführer sei nicht erkennbar. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Ausreisefrist zu gewähren. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte – soweit es den Beschwerdeführer betrifft – aus, dass der Beschwerdeführer samt seiner Frau aus Syrien nach Armenien geflohen seien, hätten dort geheiratet und seien für ca. 20 Tage geblieben. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten nicht gewusst was für Dokumente der Schlepper organisiert hätte und was aus diesen hervorgegangen sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten nicht in Erwägung gezogen, dass sie als armenische Staatsangehörige registriert worden seien. Der Beschwerdeführer fühle sich sexuell (auch) zu Männern hingezogen. Diese Neigung habe er schon seit Jahren, bevor er zum Militärdienst in Syrien eingezogen worden sei. Auch in Armenien sei es problematisch für den Beschwerdeführer seine Bisexualität auszuleben. Derzeit sei der Beschwerdeführer bei "Queer Base", um andere gleichgesinnte Menschen kennenzulernen. Seine Ehefrau wisse noch nicht lange über die Bisexualität des Beschwerdeführers bescheid. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Armenien asylrelevante Verfolgung. Homosexuelle seien nach wie vor gesellschaftlichem Druck in Armenien ausgesetzt. Die Angst vor Diskriminierung und möglicher Demütigung halte viele Personen davon ab gegen sie gerichtete Straftaten zu melden, selbst wenn diese durch Anti-LGBT-Vorurteile motiviert seien. Doch selbst wenn diese erstattet werden, würden diese Anzeigen oft nicht schlüssig oder unwirksam verfolgt. Der Beschwerdeführer und seine Frau würden keine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung darstellen, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien "sehr bemüht" weiterhin die Deutsche Sprache zu lernen und sich in Österreich zu integrieren. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor. Mit hg. Beschluss vom 24.07.2024 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit hg. Beschluss vom 24.07.2024 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das erkennende Gericht führte am 03.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter erschienen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. Der Beschwerdeführer legte ein Unterstützungsschreiben vor. Das erkennende Gericht überreichte dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Anfragebeantwortung von ACCORD zur Lage von Homosexuellen in Armenien, Stand Mai
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien und besitzt auch die armenische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist mit einer armenischen Staatsbürgerin verheiratet, die ebenso von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist (vgl. L508 2274617-2). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau heirateten im Jahr 2020 in Armenien. Der Beschwerdeführer ist seit 2018 in Armenien melderechtlich registriert, im Wählerregister eingetragen und betrieb in Armenien ein Unternehmen, welches seit 2021 registriert ist. Der Beschwerdeführer kann sich in Armenien sprachlich verständigen. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum christlichen Glauben und zur armenischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien. Der Beschwerdeführer hat in Syrien die Schule abgeschlossen und ging in Armenien einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer lebte mehrere Jahre in Armenien. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien und besitzt auch die armenische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist mit einer armenischen Staatsbürgerin verheiratet, die ebenso von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist vergleiche L508 2274617-2). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau heirateten im Jahr 2020 in Armenien. Der Beschwerdeführer ist seit 2018 in Armenien melderechtlich registriert, im Wählerregister eingetragen und betrieb in Armenien ein Unternehmen, welches seit 2021 registriert ist. Der Beschwerdeführer kann sich in Armenien sprachlich verständigen. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum christlichen Glauben und zur armenischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien. Der Beschwerdeführer hat in Syrien die Schule abgeschlossen und ging in Armenien einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer lebte mehrere Jahre in Armenien. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Armenien einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. 1.3 Zum Aufenthalt in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und deren Eltern im Oktober 2022 in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau kamen nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben rechtswidrig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner wiederkehrenden Beschäftigung nach und hat keinen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau putzen einmal pro Woche in einem Restaurant in Wien für eine Stunde und erhalten als Gegenleistung einen Einkaufskorb mit Lebensmittel. Einer legalen Beschäftigung geht der Beschwerdeführer nicht nach. In dem Restaurant verbringt der Beschwerdeführer auch seine Freizeit und unterhält sich dort mit anderen Männern. Mit dem Beschwerdeführer ist eine einfache Unterhaltung auf Deutsch möglich. Der Beschwerdeführer ist mit einer armenischen Staatsangehörigen verheiratet, die ebenso von einer Rückkehrentscheidung nach Armenien betroffen ist. Mit ihr besteht ein gemeinsamer Haushalt, mit den Schwiegereltern indes nicht. Der Beschwerdeführer ist bisexuell, hat aber keine feste Beziehung in Österreich, aber sexuelle Kontakte. 1.4 Länderfeststellungen: Die Länderfeststellungen zu Armenien basieren zunächst auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Armenien mit Stand vom 15.11.2024: Politische Lage Letzte Änderung 2024-11-06 11:49 Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Der Präsident wird vom Parlament für eine einzige siebenjährige Amtszeit gewählt. Die meiste Exekutivgewalt liegt beim Premierminister, der von einer Parlamentsmehrheit gewählt wird. Im Januar 2022 trat der vor der Revolution von 2018 gewählte Präsident Armen Sargsyan zurück. Vahagn Khachaturyan, der als Minister für Hightech-Industrie tätig war, wurde zum neuen Präsidenten gewählt (FH 2024a). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für fünf Jahre nach dem Verhältniswahlrecht mit geschlossenen Listen gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 2024a). Laut OSZE-Wahlbeobachtern sind die Parlamentswahlen von 2021 frei und fair gewesen (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024a). Die Grundrechte und -freiheiten wurden im Allgemeinen geachtet, und die Kandidaten konnten ihren Wahlkampf frei führen (USDOS 23.4.2024). Die Regierungspartei „Bürgerlicher Vertrag“ von PM Paschinjan ist aus den Wahlen 2021 als stärkste Partei hervorgegangen. Sie erreichte mit 54 Prozent der Stimmen die absolute Mehrheit, verfehlte allerdings die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. In der 107-köpfigen Nationalversammlung sind die Sitze wie folgt verteilt: 71 Sitze für die Regierungspartei, 29 Sitze für die Partei „Armenien“, 6 Sitze für die Partei „Habe die Ehre“ sowie ein Sitz für einen fraktionslosen Abgeordneten (AA 5.3.2024). Der Wahlsieg der Partei „Bürgerlicher Vertrag“ von Premierminister Nikol Paschinjan bei den vorgezogenen Parlamentswahlen ermöglichte es ihm, sein Amt zu behalten (FH 2024a).Laut OSZE-Wahlbeobachtern sind die Parlamentswahlen von 2021 frei und fair gewesen (AA 5.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2024a). Die Grundrechte und -freiheiten wurden im Allgemeinen geachtet, und die Kandidaten konnten ihren Wahlkampf frei führen (USDOS 23.4.2024). Die Regierungspartei „Bürgerlicher Vertrag“ von PM Paschinjan ist aus den Wahlen 2021 als stärkste Partei hervorgegangen. Sie erreichte mit 54 Prozent der Stimmen die absolute Mehrheit, verfehlte allerdings die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. In der 107-köpfigen Nationalversammlung sind die Sitze wie folgt verteilt: 71 Sitze für die Regierungspartei, 29 Sitze für die Partei „Armenien“, 6 Sitze für die Partei „Habe die Ehre“ sowie ein Sitz für einen fraktionslosen Abgeordneten (AA 5.3.2024). Der Wahlsieg der Partei „Bürgerlicher Vertrag“ von Premierminister Nikol Paschinjan bei den vorgezogenen Parlamentswahlen ermöglichte es ihm, sein Amt zu behalten (FH 2024a). Mit einer Reform im April 2021 wurde ein einfaches Verhältniswahlsystem auf der Grundlage eines landesweiten Wahlkreises eingeführt, und die vorgezogenen Wahlen im Juni wurden erfolgreich nach dem neuen System durchgeführt. Im Mai 2023 schlug die Regierung neue Änderungen des Wahlgesetzes vor. Die Venedig-Kommission und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezeichneten in einem gemeinsamen Bericht die Häufigkeit der Wahlgesetzänderungen als „auffällig“ und bedauerten, dass nicht alle früheren Empfehlungen berücksichtigt wurden (FH 2024a). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und Störung des Wahlprozesses vorsehen. Sie stellten auch die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe. Obwohl bei den Wahlen im Juni 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter weiterhin über Vorwürfe, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 2024a). Nach der Eroberung von Bergkarabach durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 kam es zu einer Reihe von Demonstrationen gegen die Regierung. In Eriwan setzte die Polizei Licht- und Tontechnik gegen Demonstranten ein, die den Rücktritt von Premierminister Paschinjan forderten (FH 2024a; vgl. BAMF 25.9.2023).Nach der Eroberung von Bergkarabach durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 kam es zu einer Reihe von Demonstrationen gegen die Regierung. In Eriwan setzte die Polizei Licht- und Tontechnik gegen Demonstranten ein, die den Rücktritt von Premierminister Paschinjan forderten (FH 2024a; vergleiche BAMF 25.9.2023). Russland hat die Republik Armenien im Südkaukasus vor einer Hinwendung zum Westen gewarnt. Im Kaukasus galt Russland lange als Schutzmacht Armeniens. Doch die Beziehungen sind zuletzt abgekühlt. Armeniens Premier Nikol Paschinjan orientiert sein Land gen Westen. Russland hat daraufhin tatenlos zugesehen, wie aserbaidschanische Truppen die zwischen Eriwan und Baku umstrittene Konfliktregion Bergkarabach eroberten. Der Kreml-Pressesprecher Peskow betonte, dass Russland Armenien weiter als "Bruderland und Verbündeten" sehe. Russland wolle die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Land. Moskau unterhält in Armenien einen Truppenstützpunkt (Stern 24.7.2024). Im März [2024] hatte Paschinjan angekündigt, die Mitgliedschaft in der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) zu beenden, wenn das Bündnis sich nicht in zufriedenstellender Weise zur Wahrung der Sicherheit seines Landes verpflichtet. Die Beziehungen zwischen Russland und Armenien haben sich stark eingetrübt, seit Aserbaidschan die Kaukasus-Region Berg-Karabach vergangenen September gewaltsam eroberte, obwohl dort russische Friedenstruppen stationiert sind. Auch die OVKS griff nicht ein (Tagesspiegel 13.6.2024). Die Grenzziehung zwischen Armenien und Aserbaidschan hat begonnen. Die Verantwortlichen der beiden Länder konnten sich ohne direkte ausländische Vermittlung einigen (azvision.az 1.5.2024). Armeniens Ministerpräsident Nikol Paschinjan hat sich über Verhandlungen um ein Friedensabkommen mit dem Nachbarn Aserbaidschan zuversichtlich geäußert, dass "Frieden zwischen Armenien und Aserbaidschan nicht nur möglich, sondern in Reichweite" ist. Paschinjan erklärte sich bereit, eine von Aserbaidschans Hauptforderungen zu erfüllen: einen Transportkorridor über armenisches Gebiet, der Aserbaidschan mit seiner Exklave Nachitschewan verbindet. Armenien sei bereit, "die Sicherheit des Transports von Frachtfahrzeugen und Menschen auf seinem Territorium in vollem Umfang zu gewährleisten". Eine weitere Hürde ist ein Passus in Armeniens Verfassung, der die Wiedervereinigung mit Bergkarabach vorsieht. Beide Seiten geben an, 80 Prozent des Abkommens seien fertig, Aserbaidschan besteht allerdings auf der Klärung aller Fragen (Zeit Online 27.9.2024; vgl. CW 2.9.2024).Die Grenzziehung zwischen Armenien und Aserbaidschan hat begonnen. Die Verantwortlichen der beiden Länder konnten sich ohne direkte ausländische Vermittlung einigen (azvision.az 1.5.2024). Armeniens Ministerpräsident Nikol Paschinjan hat sich über Verhandlungen um ein Friedensabkommen mit dem Nachbarn Aserbaidschan zuversichtlich geäußert, dass "Frieden zwischen Armenien und Aserbaidschan nicht nur möglich, sondern in Reichweite" ist. Paschinjan erklärte sich bereit, eine von Aserbaidschans Hauptforderungen zu erfüllen: einen Transportkorridor über armenisches Gebiet, der Aserbaidschan mit seiner Exklave Nachitschewan verbindet. Armenien sei bereit, "die Sicherheit des Transports von Frachtfahrzeugen und Menschen auf seinem Territorium in vollem Umfang zu gewährleisten". Eine weitere Hürde ist ein Passus in Armeniens Verfassung, der die Wiedervereinigung mit Bergkarabach vorsieht. Beide Seiten geben an, 80 Prozent des Abkommens seien fertig, Aserbaidschan besteht allerdings auf der Klärung aller Fragen (Zeit Online 27.9.2024; vergleiche CW 2.9.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] azvision.az - azvision.az (1.5.2024): Präsident Aliyev: Abgrenzungsprozess zwischen Aserbaidschan und Armenien ohne jegliche Vermittlung durchgeführt, https://de.azvision.az/news/120996/präsident‐aliyev‐‐abgrenzungsprozess‐zwischen‐aserbaidschan‐und‐armenien‐ohne‐jegliche‐vermittlung‐durchgeführt.html, Zugriff 6.8.2024 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&vernum=-2, Zugriff 20.9.2024 CW - Caucasus Watch (2.9.2024): Armenien und Aserbaidschan einigen sich auf den Großteil des Friedensabkommens, Paschinjan drängt auf sofortige Unterzeichnung, https://caucasuswatch.de/de/news/armenien-und-aserbaidschan-einigen-sich-auf-den-grossteil-des-friedensabkommens-paschinjan-drangt-auf-sofortige-unterzeichnung.html, Zugriff 17.10.2024 FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 Stern - Stern (24.7.2024): Drohung aus Russland: Peskow warnt Armenien vor ukrainischem Weg, https://www.stern.de/politik/ausland/drohung-aus-russland--peskow-warnt-armenien-vor-ukrainischem-weg-34911450.html, Zugriff 6.8.2024 Tagesspiegel - Tagesspiegel (13.6.2024): ,,Keine Sorge, wir werden nicht zurückkehren“: Armenien wird russisches Militärbündnis OVKS verlassen, https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/keine-sorge-wir-werden-nicht-zurückkehren-armenien-wird-russisches-militärbündnis-ovks-verlassen/ar-BB1o7ZlI, Zugriff 4.10.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Zeit Online - Zeit Online (27.9.2024): Konflikt um Grenzregion Bergkarabach: Armenien sieht Friedensabkommen mit Aserbaidschan in Reichweite, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-09/armenien-aserbaidschan-konflikt-bergkarabach-friedesnabkommen-un, Zugriff 4.10.2024 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-11-06 11:50 Das BMEIA attestiert ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Aserbaidschan, während im Rest des Landes ein guter Sicherheitsstandard besteht (BMEIA 14.10.2024). Trotz Waffenstillstands bleibt die Lage angespannt und militärische Zwischenfälle im Grenzgebiet lassen sich nicht ausschließen (EDA 18.10.2024). Seit Anfang Mai kommt es in Eriwan und einigen Gebieten im Norden Armeniens verstärkt zu bislang friedlich verlaufenden politischen Demonstrationen (AA 18.10.2024). Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Berg-Karabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024a; vgl. HRW 11.1.2024).Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Berg-Karabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024a; vergleiche HRW 11.1.2024). Am 19.09.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vgl. Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023).Am 19.09.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vergleiche Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023). Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Berg-Karabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024a; vgl. BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024).Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Berg-Karabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024a; vergleiche BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024). Während des gesamten Jahres 2023 wurde von sporadischen Schießereien des aserbaidschanischen Militärs in den Grenzgebieten der Provinzen Gegharkunik, Syunik und Ararat berichtet (FH 2024a). Viele Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (BAMF 25.9.2023). Nach der Massenflucht der Armenier aus Berg-Karabach kamen die meisten Menschen in der armenischen Grenzstadt Goris an. Die Flüchtlinge besitzen in der Regel bereits auch die armenische Staatsangehörigkeit oder können sie nun problemlos beantragen. Berichten zufolge wollen viele Flüchtlinge versuchen, zunächst in der Hauptstadt Eriwan unterzukommen. Armenien mit seinen rd. drei Mio. Einwohnern befindet sich in einer schweren innen- und außenpolitischen Krise, die durch die Flüchtlinge und die angespannte wirtschaftliche Situation verschärft wird. UN-Generalsekretär Guterres kündigte unterdessen eine UN-Mission in Berg-Karabach an, was laut Beobachtenden jedoch zu spät kommt und an der völkerrechtswidrigen Vertreibung der armenischen Bevölkerung nichts mehr ändern kann. Armenien ist dringend auf Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft angewiesen. Auch gibt es in Armenien ernsthafte Befürchtungen, dass Aserbaidschan unter Umständen als nächstes Ziel die territoriale Integrität Armeniens infrage stellen könnte, um sich durch den Süden Armeniens einen Landweg bzw. Korridor in die aserbaidschanische Exklave Nachitschewan zu schaffen (BAMF 9.10.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872, Zugriff 18.10.2024 AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.10.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28977447/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW41,_09.10.2023.pdf?nodeid=28977971&vernum=-2, Zugriff 20.9.2024 [Login erforderlich] BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&vernum=-2, Zugriff 20.9.2024 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.10.2024): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 18.10.2024 FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024 Standard - Standard, Der (28.9.2023): Behörden in Bergkarabach verkünden Auflösung der Region, https://www.derstandard.at/story/3000000188858/behoerden-in-bergkarabach-verkuenden-aufloesung-der-region, Zugriff 14.10.2024 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-11-08 10:03 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 27.8.2024; vgl. AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 27.8.2024; vergleiche AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023). Die Polizei ist dem 2022 neu gebildeten Innenministerium unterstellt, der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) dem Premierminister. Das Militär ist dem Verteidigungsministerium untergeordnet und von Polizei und NSD getrennt. Die Befehlskette für Militär, Polizei und NSD läuft über den Sicherheitsrat und die Regierung beim Premierminister zusammen. Die Aufgaben der Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der NSD zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen (AA 5.3.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich] CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.8.2024): Armenia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 20.9.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Korruption Letzte Änderung 2024-11-11 06:08 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben den institutionellen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung weiter gestärkt, indem sie ihre neue Anti-Korruptions-Strategie an mehreren Fronten umgesetzt haben. So schlossen die Behörden nach den 2022 verabschiedeten Änderungen des Justizgesetzes die Einrichtung der drei Stufen des Antikorruptionsgerichtssystems ab und stellten weitere Richter ein. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsstelle für Korruptionsfälle diente, stellte weiterhin zusätzliche Ermittler ein (USDOS 23.4.2024). Das Land war in vielen Bereichen von systemischer Korruption geprägt, darunter in der öffentlichen Verwaltung, im Parlament, in der Justiz, im Beschaffungswesen, bei der Strafverfolgung und bei der Gewährung staatlicher Unterstützung. Die Regierung leitete zahlreiche Strafverfahren wegen mutmaßlicher Korruption ehemaliger und amtierender hochrangiger Regierungsbeamter und ihrer Verwandten, Parlamentarier, ehemaliger Präsidenten und Beamter der Strafverfolgungsbehörden ein (USDOS 23.4.2024). Die Korruptionsbekämpfungskommission (CPC) übte ihre Befugnisse aus, um die Integrität von Richtern, Staatsanwälten und anderen Kandidaten zu überprüfen, einschließlich der Richterkandidaten zur Korruptionsbekämpfung und der Ermittler und Beamten des Antikorruptionsausschusses. Im Februar führte das CPC eine elektronische Plattform für die Vermögenserklärung von Amtsträgern ein, um die Transparenz zu erhöhen und die Korruption in der öffentlichen Verwaltung einzudämmen. Das CPC schuf auch ein Register, um die Aufsicht über von Beamten angenommene Geschenke zu verbessern (USDOS 23.4.2024). Mehrere Medienrecherchen über die Leiter des Antikorruptionsausschusses und der Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC) haben Zweifel an den wahren Absichten dieser Gremien bei der Korruptionsbekämpfung aufkommen lassen (FH 2024a). Die Transparenz war in der Vergangenheit begrenzt, und die Durchsetzung der Vorschriften über die Offenlegung von Vermögenswerten von Amtsträgern war schwach. Das armenische Gesetz über die Informationsfreiheit wird uneinheitlich angewandt (FH 2024a). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im November 2022 traten der neue Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs in Kraft, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren. Im August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Wiedererlangung gestohlener Vermögenswerte von angeblich korrupten ehemaligen Beamten des vorrevolutionären Regimes ein (FH 2023). Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2023 belegte Armenien Rang 62 von 180 bewerteten Ländern (TI 2024), was im Vergleich zum Vorjahr eine Verbesserung um einen Platz darstellt (TI 2023). Quellen FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 7.9.2023 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 14.10.2024 TI - Transparency International
(2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 9.4.2024 TI - Transparency International
(2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 9.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 NGOs und Menschrechtsaktivisten Letzte Änderung 2024-11-11 07:15 Armenien verfügt über eine aktive und unabhängige Zivilgesellschaft, die sich nachhaltig für Reformen im Menschenrechtsbereich einsetzt und die Umsetzung bestehender und neuer Gesetze wie auch die Verbesserung von Gesetzesentwürfen einfordert. Von den zahlreichen aktiven Menschenrechtsorganisationen seien beispielhaft das Helsinki Citizens Assembly Vandzor Büro, Helsinki Committee Armenia, PINK Armenia, Open Society Institute und Transparency International genannt. Die Organisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und internationalen Vereinigungen (AA 5.3.2024). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Hassreden gegen Menschenrechtsverteidiger und die Zivilgesellschaft sind weit verbreitet. Online-Trolle, bösartige Nachrichtensender und nationalistische Gruppen, von denen viele mit der früheren Regierung und, wie einige lokale Experten behaupten, mit russischen Akteuren in Verbindung stehen, schüchterten Menschenrechtsverteidiger weiterhin ein. Diejenigen, die sich für die Rechte von Frauen und Kindern sowie für tiefgreifende Reformen der Strafverfolgung und der Justiz einsetzen, wurden besonders ins Visier genommen. Beobachtern zufolge zielten die Täter darauf ab, die demokratische und menschenrechtsorientierte Zivilgesellschaft zu diffamieren, zu diskreditieren und an den Rand zu drängen, um sie durch andere „zivilgesellschaftliche“ Akteure zu ersetzen, die Autoritarismus unterstützen (USDOS 23.4.2024). Aktivisten und NRO, die Opfer häuslicher Gewalt unterstützten oder sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden und wurden kritisiert, weil sie angeblich „armenische traditionelle Familien“ untergraben und „westliche Werte“ verbreiten. Dem CEDAW-Schattenbericht (Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) zufolge hat der Staat Menschenrechtsverteidiger nicht ausreichend geschützt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für Menschenrechte einsetzen, aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Opposition und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrechte allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023). In Armenien gibt es eine Reihe von NRO, von denen die meisten in Eriwan ansässig sind. Diesen NGOs fehlt es an bedeutenden lokalen Finanzmitteln. Zivilgesellschaftliche Gruppen beraten sich regelmäßig mit der Regierung in politischen Fragen, vor allem bei Wahl-, Verfassungs- und Antikorruptionsreformen (FH 2024a). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich] FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Relevante Bevölkerungsgruppen Sexuelle Minderheiten Letzte Änderung 2024-11-04 16:14 Das Gesetz verbot keine Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale (USDOS 23.4.2024; vgl.AA 5.3.2024). Das Gesetz erkannte LGBTQI+-Paare und ihre Familien nicht an. Die gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität wirkte sich negativ auf alle Lebensbereiche aus, einschließlich der Aussichten auf Beschäftigung, Wohnraum, familiärer Beziehungen und des Zugangs zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsgruppen zufolge sind Personen, die als HIV- und AIDS-gefährdet gelten, wie z. B. Personen, die kommerziellen Sex praktizieren, einschließlich Transgender-Personen, mit Diskriminierung und Gewalt seitens der Gesellschaft sowie mit Misshandlungen durch die Polizei konfrontiert (USDOS 23.4.2024). Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck – jedoch nicht gezielten staatlichen Diskriminierungen – ausgesetzt. Es gibt nach wie vor Einzelfälle von Angriffen auf LGBTI-Personen durch Privatpersonen (AA 5.3.2024; vgl. FH 2024a). Keine bekennenden LGBT+-Personen haben in Armenien an Wahlen teilgenommen oder wurden in ein öffentliches Amt berufen (FH 2024a). Stereotype und negative Darstellungen von LGBTQI+-Personen sowie die Akzeptanz von Gewalt gegen sie wurden in den Rundfunkmedien verstärkt (USDOS 20.3.2023).Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck – jedoch nicht gezielten staatlichen Diskriminierungen – ausgesetzt. Es gibt nach wie vor Einzelfälle von Angriffen auf LGBTI-Personen durch Privatpersonen (AA 5.3.2024; vergleiche FH 2024a). Keine bekennenden LGBT+-Personen haben in Armenien an Wahlen teilgenommen oder wurden in ein öffentliches Amt berufen (FH 2024a). Stereotype und negative Darstellungen von LGBTQI+-Personen sowie die Akzeptanz von Gewalt gegen sie wurden in den Rundfunkmedien verstärkt (USDOS 20.3.2023). Die Angst vor Diskriminierung und Demütigung aufgrund der öffentlichen Bekanntgabe ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität hält viele LGBT-Personen weiterhin davon ab, gegen sie gerichtete Hassverbrechen anzuzeigen. Nach Angaben von LGBT-Rechtsgruppen sind die Ermittlungen zu solchen Straftaten oft nicht schlüssig oder unwirksam, und die erhobenen Anklagen spiegeln oft nicht die homo- und transphoben Motive der Täter wider (HRW 11.1.2024). Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene als nicht wehrtauglich gilt. Ein Regierungsbeschluss (N 404 vom 12.04.2018) legt die Liste der Krankheiten fest, die die Eignung von Wehrpflichtigen und/oder Soldaten für den Militärdienst definieren (RA ARME 22.7.2023; vgl. AA 5.3.2024). Die Regierung hat es versäumt, schwulen Männern angemessene Bedingungen zu bieten, damit sie ihren Militärdienst in Würde ableisten können. Homosexuelle Männer, die im Militär dienten, sahen sich Berichten zufolge physischen und psychischen Misshandlungen sowie Erpressungen sowohl durch kommandierende Offiziere als auch durch andere Soldaten ausgesetzt. Bekennende schwule Männer konnten während des Einberufungsverfahrens ihre sexuelle Orientierung offenlegen und nach einer ärztlichen Diagnose einer psychischen Störung vom Wehrdienst befreit werden. Diese Information schien in den persönlichen Ausweispapieren des Betreffenden auf und wurde zu einem dauerhaften Hindernis für das Berufsleben (USDOS 23.4.2024; vgl. RA ARME 22.7.2023).Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene als nicht wehrtauglich gilt. Ein Regierungsbeschluss (N 404 vom 12.04.2018) legt die Liste der Krankheiten fest, die die Eignung von Wehrpflichtigen und/oder Soldaten für den Militärdienst definieren (RA ARME 22.7.2023; vergleiche AA 5.3.2024). Die Regierung hat es versäumt, schwulen Männern angemessene Bedingungen zu bieten, damit sie ihren Militärdienst in Würde ableisten können. Homosexuelle Männer, die im Militär dienten, sahen sich Berichten zufolge physischen und psychischen Misshandlungen sowie Erpressungen sowohl durch kommandierende Offiziere als auch durch andere Soldaten ausgesetzt. Bekennende schwule Männer konnten während des Einberufungsverfahrens ihre sexuelle Orientierung offenlegen und nach einer ärztlichen Diagnose einer psychischen Störung vom Wehrdienst befreit werden. Diese Information schien in den persönlichen Ausweispapieren des Betreffenden auf und wurde zu einem dauerhaften Hindernis für das Berufsleben (USDOS 23.4.2024; vergleiche RA ARME 22.7.2023). Einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit der Strafrechtsreform von 2003 nicht mehr strafbar (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Es gab keine Gesetze, die das sogenannte Cross-Dressing oder andere sexuelle oder geschlechtsspezifische Verhaltensweisen unter Strafe stellten (USDOS 23.4.2024).Einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit der Strafrechtsreform von 2003 nicht mehr strafbar (AA 5.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Es gab keine Gesetze, die das sogenannte Cross-Dressing oder andere sexuelle oder geschlechtsspezifische Verhaltensweisen unter Strafe stellten (USDOS 23.4.2024). Das Strafgesetzbuch erkennt Hass aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität nicht ausdrücklich als erschwerenden Umstand bei Verbrechen an (HRW 11.1.2024). Das im Juli 2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch sieht einen besseren Schutz für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) vor (FH 2023). Es gab keine Gesetze oder andere staatliche Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit von LGBTQI+-Personen oder von Personen, die sich für Themen einsetzen, die für LGBTQI+-Personen von Belang sind, oder die über Angelegenheiten berichten, die diese betreffen (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben der Prison Monitoring Group (PMG) und anderer Menschenrechtsorganisationen wurden LGBTQI+-Personen in Gefängnissen diskriminiert und misshandelt (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 7.9.2023 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024 RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (22.7.2023): RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2024-11-05 12:03 Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden (AA 5.3.2024). Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 14.10.2024; vgl. BMEIA 14.10.2024).Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 14.10.2024; vergleiche BMEIA 14.10.2024). Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg-Karabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2024-11-05 12:32 In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2022 leben 43 Prozent der Menschen in Armenien unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt ca. 75.000 armenische Dram (AMD) [ca 179 Euro] im Monat, der offizielle Mindestlohn 68.000 AMD [ca 162 Euro]. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024). Der durchschnittliche Lohn beträgt 265.471 AMD [ca. 628,43 Euro] pro Monat (IOM 6.2023). Im Jahr 2023 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,5 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 13,0 % prognostiziert (Statista 25.4.2024a). Im Jahr 2023 hat die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien geschätzt rund 2,0 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien auf rund 3,1 Prozent prognostiziert (Statista 25.4.2024b). Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Nach einem Rekordwirtschaftswachstum im Jahr 2022 verlangsamte sich das Wachstumstempo im Jahr
- 2023 verzeichnete Armeniens Wirtschaft immer noch ein starkes Wachstum von +8,7 % und wird 2024 weiter wachsen. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Berg-Karabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen. Bis Ende 2024 soll zumindest die Hälfte der öffentlichen Dienstleistungen Armeniens digital abgewickelt werden, wodurch sie für Bürger sowie Unternehmen leichter zugänglich werden (WKO 6.2024). Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am
- Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Der monatliche Mindestlohn lag über der Armutsgrenze. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 7.9.2023 IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024 Statista - Statista (25.4.2024a): Armenien - Arbeitslosenquote bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien, Zugriff 14.10.2024 Statista - Statista (25.4.2024b): Armenien - Inflationsrate bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien, Zugriff 14.10.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2024): WKO - Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/noe/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.10.2024 Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2024-11-05 15:48 Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 6.2023). Personen, die das
- Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 6.2023). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 6.2023). Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 6.2023). Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet als Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 6.2023). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 6.2023). Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 6.2023). Quelle IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024 Rückkehr Letzte Änderung 2024-11-06 08:50 Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024). „EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (29.5.2024): Return from Austria - Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 19.9.2024 Aus der ACCORD Anfragebeantwortung zu Armenien zur Lage von Homosexuellen (Zugang zu Wohnraum, medizinische Versorgung, Übergriffe, staatlicher Schutz, Wehrdienstbefreiung aufgrund Homosexualität, Lage beim Wehrdienst, Organisation, Szene) konkrete Fälle aus den letzten 2-3 Jahren vom 23.05.2023 wird festgestellt (https://www.ecoi.net/en/file/local/2095271/a-12140.pdf, dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung überreicht): Bitte beachten Sie, dass im Folgenden entsprechend der Fragestellung keine allgemeinen Informationen zur Thematik, sondern nur konkrete Beispiele angeführt werden. Die folgende Anfragebeantwortung behandelt ausschließlich Fälle, in denen Homosexuelle betroffen waren. Zahlreiche Fälle, in denen Transpersonen betroffen waren, wurden der Fragestellung entsprechend nicht in die Anfragebeantwortung inkludiert, können aber gerne nachgereicht werden. Insgesamt wurden zu manchen Themen wenige oder gar keine konkrete Beispielfälle gefunden. In diesem Zusammenhang ist möglicherweise relevant, dass viele Betroffene im Falle von Verbrechen gegen sie keine Anzeige bei den Behörden erstatten, da sie nach öffentlicher Bekanntgabe ihrer sexuellen Orientierung Diskriminierung und Erniedrigung befürchten, auch würden Ermittlungen oft zu keinem Ergebnis führen (HRW,
- Jänner 2023). Pink Armenia verweist auch darauf, dass LGBT-Personen in Armenien oft gezwungen seien, sich vor der Gesellschaft zu verstecken und ihre Identität zu verbergen (Pink Armenia, Mai 2022, S. 10). Die Informationen in der Anfragebeantwortung konzentrieren sich vorwiegend auf Informationen der beiden armenischen LGBT-NGOs Pink Armenia und New Generation. Zugang zu Wohnraum: Es konnten keine Beispiele zu dieser Teilfrage gefunden werden. Es wurden mehrere Organisationen in Armenien kontaktiert, allerdings haben wir noch keine Antwort erhalten. […] Zugang zu Bildung Pink Armenia, eine armenische LGBT-Organisation, erwähnt im Jahresbericht zu Ereignissen von 2022 einen Fall, in dem eine Person wegen Diskriminierung die Schule habe wechseln müssen sowie einen Fall, in dem ein homosexueller Junge der Schule verwiesen worden sei. Zudem wird ein Fall erläutert, in dem ein Junge von einer Schule verwiesen und von einer anderen nicht als Schüler akzeptiert worden sei […] Es konnten keine weiteren Beispiele zu dieser Teilfrage gefunden werden. Zugang zu medizinischer Versorgung Es konnten keine Beispiele zu dieser Teilfrage gefunden werden, in denen Homosexuelle betroffen waren. Es wurden allerdings mehrere Beispiele gefunden, in denen Transpersonen betroffen waren. […] Opfer tätlicher Angriffe Pink Armenia schreibt im Jahresbericht für das Jahr 2021, dass 35 Fälle von der NGO registriert worden seien, in denen Menschenrechtsverletzungen gegenüber LGBT-Personen verübt worden seien, darunter physische Gewalt, sexuelle Gewalt und häusliche Gewalt. […] Im Jahresbericht zu 2022 berichtet Pink Armenia von einem Fall, in dem zwei Frauen, die Hand in Hand gegangen seien, von einem Mann angegriffen worden seien. Die betroffene Frau habe auf eine Anzeige verzichtet, aus Angst, Informationen über ihre sexuelle Orientierung und die ihrer Partnerin könnten offengelegt werden. Zudem wird ein Fall berichtet, in dem ein homosexueller Mann von einem Kollegen geschlagen worden sei. Die verständigte Polizei habe sich geweigert, ein Verfahren einzuleiten. […] Die armenische LGBT-Organisation New Generation berichtet im Jahresbericht für 2022 von einem Fall, in dem eine Person wegen ihrer sexuellen Orientierung ständig Auseinandersetzungen mit den Arbeitskollegen gehabt habe und von einem Kollegen geschlagen worden sei. […] Im März 2023 berichtet New Generation, dass in Wanadsor eine Person mit ausländischer Stastbürgerschaft und eine Person mit armenischer Stastbürgerschaft wegen des markanten Erscheinungsbildes der ersten Person angegriffen worden seien: […] Gewalt, Drohungen, Übergriffe Im Jahresbericht 2021 berichtet Pink Armenia von einem Camp, das die NGO für LGBTPersonen organisiert habe. Schüler·innen, deren Eltern sowie Lehrer·innen eines angrenzenden Colleges hätten sich in diskriminierender Weise geäußert und Drohungen gegenüber den Teilnehmer·innen des Camps ausgesprochen. In einem weiteren Fall sei ein Minderjähriger aufgrund seines Äußeren in der Schule gemobbt und schikaniert worden sowie körperlicher Gewalt seitens der Mitschüler·innen ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus wird ein Fall beschrieben, in dem die Familie durch einen Freund von der homosexuellen Orientierung ihres Sohnes erfahren habe. Dies habe zu Beleidigungen bis hin zu Todesdrohungen geführt. […] Im selben Jahresbericht führt Pink Armenia auch einen Fall an, in dem eine homosexuelle Minderjährige wegen ihres Äußeren erniedrigt worden und von den Eltern psychischem Druck und körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Es wird auch ein Fall geschildert, in dem eine homosexuelle Frau wegen ihrer sexuellen Orientierung von ihrer Mutter und Schwester psychisch unter Druck gesetzt und beleidigt worden sei. Zudem hätten Familienmitglieder gedroht, die Ausbildungsgebühren für die Frau nicht zu bezahlen. Weiters wird der Fall einer bisexuellen Frau geschildert, die physischer und psychischer Gewalt durch die Mutter ausgesetzt gewesen sei. Es wird auch ein Fall beschrieben, in dem der Vater einer homosexuellen Frau damit gedroht habe, ihre Partnerin zu töten. Zudem wird ein Fall angeführt, in dem eine lesbische Frau durch die Mutter und den Stiefvater psychologischem Druck, Drohungen und körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei. […] Im selben Jahresbericht beschreibt Pink Armenia, wie ein lesbisches Paar vom Bruder einer der Frauen bedroht worden sei. In einem weiteren Fall sei ein homosexueller Mann von seinen Eltern physisch misshandelt und eingesperrt worden, worauf er geflohen sei. In einem anderen Fall sei ein homosexueller Mann von seinem Vater damit bedroht worden, zu einem Psychiater oder Psychologen gebracht zu werden, um ihn zu „ändern“. Es wird auch ein Fall beschrieben, in dem eine homosexuelle Frau von ihrer Familie, nachdem sie von ihrer sexuellen Orientierung erfahren habe, geschlagen und eingesperrt worden sei. […] Im selben Bericht schildert Pink Armenia einen Fall, in dem eine minderjährige Homosexuelle Gewalt ausgesetzt gewesen sei, nachdem die Familie von ihrer sexuellen Orientierung erfahren habe. In einem anderen Fall habe eine Homosexuelle mit ihrer Mutter Streit wegen ihres Äußeren und ihrer Freunde gehabt und sei von letzterer geschlagen worden, als ihr die intimen Berührungen mit ihrer Partnerin aufgefallen seien. Es wird weiters ein Fall beschrieben, in dem ein homosexueller Mann von seiner Familie wegen seiner sexuellen Orientierung in seinem alltäglichen Leben eingeschränkt, geschlagen und bedroht worden sei. In einem anderen Fall habe eine Familie die homosexuelle Tochter wegen ihres Äußeren kritisiert, in ihren Kontakten eingeschränkt und ihr das Telefon weggenommen. In einem weiteren Fall habe die Schwester einer Homosexuellen diese aufgrund ihrer sexuellen Orientierung psychisch missbraucht und damit gedroht, die Eltern einzuweihen. […] Im selben Bericht beschreibt Pink Armenia einen Fall, in dem eine Homosexuelle von ihrer Mutter wegen ihrer sexuellen Orientierung in psychologische Behandlung geschickt worden sei. Andere Verwandte, die ebenfalls von ihrer sexuellen Orientierung erfahren hätten, hätten sie geschlagen. In einem anderen Fall sei eine Homosexuelle von zu Hause geflohen, habe aber nach Hause zurückkehren müssen, wo sie geschlagen, eingesperrt und bedroht worden sei. In einem ähnlichen Fall sei eine Homosexuelle von zu Hause geflohen, jedoch gewaltsam zurückgebracht und eingesperrt worden. Die Frau habe einen Selbstmordversuch unternommen, schließlich sei ihr die Flucht gelungen. In einem weiteren Fall sei ein Homosexueller von seinem Vater geschlagen und eingesperrt worden, außerdem sei ihm jeglicher Kontakt zu anderen untersagt worden. Dem Mann sei die Flucht gelungen, seine Eltern hätten aber mit der Polizei gedroht, sollte er nicht nach Hause kommen. Kurz darauf habe ihn der Vater gefunden und gewaltsam nach Hause gebracht. […] Im Jahresbericht für 2022 erwähnt Pink Armenia einen Fall, in dem ein Homosexueller seine sexuelle Orientierung in sozialen Medien öffentlich gemacht habe. Dies habe auch seine Familie erfahren. Der Vater habe versucht, seinen Sohn zu schlagen und habe geäußert, dass er sich nicht sicher sei, ob er sich zurückhalten könne oder seinen Sohn töten würde. In einem anderen Fall hätten die Eltern von der sexuellen Orientierung ihrer bisexuellen Tochter erfahren und sie daraufhin eingesperrt. Sie hätten sie psychisch misshandelt, Drohungen ausgesprochen und versucht, sie durch einen Psychiater behandeln zu lassen. Es wird auch ein Fall beschrieben, in dem eine Familie erfahren habe, dass die Tochter lesbisch sei, und versucht habe, sie einzusperren. Der Frau sei aber die Flucht gelungen. Daraufhin habe der Vater versucht, sie gewaltsam zurückzuholen, der Frau sei aber erneut die Flucht gelungen. Weiters wird beschrieben, wie ein Vater seinen homosexuellen Sohn nach Handgreiflichkeiten zu Hause in ein psychiatrisches Krankenhaus habe einweisen lassen, um ihn wegen seiner sexuellen Identität behandeln zu lassen. […] Fälle, in denen Opfer auf Anzeige verzichteten: Pink Armenia erwähnt in seinem Jahresbericht für 2021, dass LGBT-Personen es vermeiden würden, sich an die Exekutive zu wenden. In nur zehn der in diesem Jahr von der Organisation registrierten 35 Fälle hätten sich die Opfer an die Exekutive gewandt. […] USDOS schreibt in seinem Jahresbericht für 2022, dass die NGO Right Side ein Statement veröffentlicht habe, da es im August dieses Jahres mehr als sechs Angriffe auf LGBTQI+- Personen gegeben habe. Vier der Fälle würden von der Polizei vorläufig überprüft, in zwei Fällen hätten sich die Opfer nicht an die Polizei gewandt, weil sie gefürchtet hätten, ihrer persönlichen Informationen könnten öffentlich gemacht werden. […] Zusätzlich zu dem oben unter dem Punkt „Opfer tätlicher Angriffe“ genannten Fall, in dem eine homosexuelle Frau nach einem Angriff auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet habe, berichtet Pink Armenia auch über einen Fall, in dem ein schwules Paar von zwei Streifenbeamten belästigt worden sei. Die Betroffenen hätten sich nicht an die Exekutive gewandt, weil sie befürchtet hätten, ihre sexuelle Orientierung könnte an die Öffentlichkeit gelangen. In einem anderen Fall habe die Familie einer bisexuellen Frau versucht, deren Kontakt zu ihren Freunden zu unterbinden. Nach einer Auseinandersetzung mit der Partnerin der Tochter hätten sie letztere eingesperrt und geschlagen. Die Tochter sei von zu Hause geflohen, sei aber von Familienmitgliedern kontaktiert worden, die gedroht hätten, sich an die Polizei zu wenden. Bei einem Treffen hätten die Familienmitglieder sowohl die Tochter als auch ihre Partnerin bedroht. Die Tochter habe kein Vertrauen zur Polizei, sie sei in der Vergangenheit mit der diskriminierenden Einstellung der Polizei konfrontiert gewesen, die gedroht habe, ihre sexuelle Orientierung öffentlich zu machen. Ihrer Aussage nach seien die Beamten der lokalen Polizeiwache Bekannte ihrer Familie, weshalb es nichts bringen würde, sich an die Polizei zu wenden. […] Fälle, in denen Behörden nicht tätig wurden: New Generation berichtet im August 2021, dass eine Person namens H.M. die NGO darüber informiert habe, dass ein Fremder einen Fake-Account in sozialen Medien eröffnet, Fotos von H.M. hochgeladen habe und sexuelle Dienste angeboten habe. Der Fremde habe den Account auch unter H.M.s Freunden und Verwandten bekannt gemacht, um dessen Homosexualität öffentlich zu machen. Das Opfer habe versucht, den Account löschen zu lassen, was nicht erfolgt sei. Daraufhin habe sich das Opfer an die Polizei gewandt. An der Rezeption habe ihm der diensthabende Polizist mitgeteilt, dass man sich mit solchen Anzeigen nicht befasse und habe die Anzeige nicht entgegengenommen. […] Zusätzlich zu dem unter dem Punkt „Opfer tätlicher Angriffe“ erwähnten Fall, in dem ein homosexueller Mann von einem Kollegen geschlagen worden sei und die Polizei sich geweigert habe, ein Verfahren einzuleiten, berichtet Pink Armenia im Jahresbericht für 2022 auch, dass ein Homosexueller von einer Gruppe Jugendlicher beleidigt und angegriffen worden sei. Das Opfer habe die Polizei gerufen, diese sei aber länger als eine Stunde nicht gekommen. Der Mann habe es geschafft, mit einem Taxi zur Polizei zu fahren. Dort habe man ihm erklärt, dass er die falsche Polizei-Nummer gewählt habe, daher sei die Polizei nicht gekommen, was laut Pink Armenia nicht stimmt. […] New Generation berichtet im Jahresbericht für 2022, dass die Person A.S. einen Schönheitssalon verlassen habe, als sie von einem Mann geschlagen worden sei. Die Person habe die Polizei gerufen, diese habe sich allerdings geweigert zu kommen und habe erklärt, dass das Opfer auf die Polizeiwache kommen müsse: […] Übergriffe von Regierungsbeamten Es konnten keine Beispiele zu dieser Teilfrage gefunden werden. Es wurden mehrere Organisationen in Armenien kontaktiert, allerdings haben wir noch keine Antwort erhalten. Diskriminierung Im Jahresbericht zu Ereignissen von 2022 berichtet Pink Armenia, dass drei Personen, zwei Männer und eine Frau, in einem Pub gesessen seien und sich umarmt hätten. Daraufhin habe sie der Pubmanager zum Gehen aufgefordert und erklärt, dass man hier keine Homosexuellen haben wolle, sie die anderen Gäste stören würden und nie mehr wieder kommen sollten. In einem anderen Fall sei ein Homosexueller, der im Servicebereich tätig gewesen sei, von seinen Kolleg·innen verspottet und schikaniert worden, weil er Umgang mit einer Transperson gehabt habe. Nach einer Weile habe der Arbeitgeber dem Mann mitgeteilt, dass die Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Kolleg·innen das Arbeitsumfeld beeinträchtigen würden, weshalb er entlassen worden sei. Zudem wird ein Fall beschrieben, in dem ein Homosexueller als Kellner in einer Bar in Jerewan eingestellt worden sei. Während der Einstellung habe der Barbesitzer dem Manager mitgeteilt, dass eine derartige Person hier nicht arbeiten könne. Der Manager habe den Besitzer dennoch überzeugt, den Homosexuellen einzustellen. Nach einem Monat sei er allerdings entlassen worden, weil laut dem Besitzer „echte armenische Männer“ zu den Gästen der Bar gehören würden, die von so einer Person nicht bedient werden könnten. Auf den Einwand des Managers hin, dass der Homosexuelle gut gearbeitet habe, habe der Besitzer beide entlassen. Hassreden Konkrete Beispiele zu Hassreden finden Sie in folgenden Berichten: • Pink Armenia: Annual Report: Human Rights Situation of LGBT People in Armenia During 2022, Mai 2023 https://www.pinkarmenia.org/wp-content/uploads/2023/05/lgbtreport2022en.pdf • Pink Armenia: Annual Report: Human Rights Situation of LGBT People in Armenia During 2021, Mai 2022 https://www.pinkarmenia.org/wp-content/uploads/2022/05/lgbtreport2021_en.pdf • New Generation: Annual legal report 2022, 2023 https://drive.google.com/file/d/1DqbbZpxWq1MLDb_Jk-d6C9aXVvw5ReVY/view
- Beweiswürdigung: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer sich mehrere Jahre in Armenien aufhielt, ergibt sich bereits aus der Anfragebeantwortung im ersten Verfahren (vgl. L515 2274622-1, OZ 7). Dort stellte der Vertrauensanwalt fest, dass der Beschwerdeführer seit 2018 in Armenien gemeldet ist, dass er im Wählerregister eingetragen ist und seit 2021 ein Unternehmen betrieb. Dies stellte das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren rechtskräftig fest (vgl. L515 2274622-1, OZ 34, S 25ff). Daraus ergibt sich – unbestritten – auch, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die armenische Staatsbürgerschaft besitzen. Darüber hinaus stellte das BFA im ersten Asylverfahren den armenischen Reisepass des Beschwerdeführers sicher (vgl. L515 2274622-1, OZ 25). Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zum wiederholten Male vorbrachte, er sei insgesamt nur 20 Tage in Armenien aufhältig gewesen und habe er den Schlepper beauftragt russische Reisepässe zu besorgen, ihm der Schlepper gesagt habe, er hätte für den Beschwerdeführer die armenische Staatsbürgerschaft beantragt, so wird dies als Schutzbehauptung gewürdigt (OZ 7, S 12). Es ist schlicht kein Grund ersichtlich, weswegen der Schlepper nicht einfach nur Reisepässe besorgen haben sollte, sondern den Beschwerdeführer auch rückwirkend auf 2018 als gemeldet registrieren hätte sollen, ihn und seine Frau (und deren Eltern) in das Wählerregister eintragen hätte lassen sollen und darüber hinaus auch noch ein Unternehmen erfinden hätte sollen, wenn der Beschwerdeführer ohnehin nicht abstreitet, dass er armenischer Staatsbürger ist. Dass der Beschwerdeführer daraus folgend der armenischen Sprache mächtig ist, wurde auch bereits vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren festgestellt (vgl. L515 2274622-1, OZ 34, S 25ff). Entsprechend waren auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht, er sei nicht in Armenien gemeldet, er wisse nicht, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen sei und habe er nie ein Unternehmen in Armenien geführt (OZ 7, S 8) als Schutzbehauptung bzw. Unwahrheit zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in Wien lebt ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem ZMR. Der Beschwerdeführer und seine Frau putzen in einem Restaurant in Wien für eine Stunde in der Woche, was dieser selbst angab und sich auch aus dem vorgelegten Schreiben im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt (OZ 7, S 6). Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht (OZ 7, S 6) und geht keiner legalen Beschäftigung nach, was sich aus dem eingeholten Versicherungsauszug ergibt. Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit in das Restaurant und unterhält sich dort mit anderen Männern, was er auch angab. Gründe, weswegen er deren Namen nicht nennen dürfe sind nicht ersichtlich, vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Kontakt schlicht nicht besonders eng ist, als dass der Beschwerdeführer besondere Bande zu anderen Leuten geknüpft habe. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft in Österreich. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Asylverfahren nicht nach, sondern stellte (gemeinsam mit seiner Frau) einen zweiten Asylantrag. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab er selbst vor dem erkennenden Gericht an (OZ 7, S 5). Dass der Beschwerdeführer sich mehrere Jahre in Armenien aufhielt, ergibt sich bereits aus der Anfragebeantwortung im ersten Verfahren vergleiche L515 2274622-1, OZ 7). Dort stellte der Vertrauensanwalt fest, dass der Beschwerdeführer seit 2018 in Armenien gemeldet ist, dass er im Wählerregister eingetragen ist und seit 2021 ein Unternehmen betrieb. Dies stellte das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren rechtskräftig fest vergleiche L515 2274622-1, OZ 34, S 25ff). Daraus ergibt sich – unbestritten – auch, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die armenische Staatsbürgerschaft besitzen. Darüber hinaus stellte das BFA im ersten Asylverfahren den armenischen Reisepass des Beschwerdeführers sicher vergleiche L515 2274622-1, OZ 25). Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zum wiederholten Male vorbrachte, er sei insgesamt nur 20 Tage in Armenien aufhältig gewesen und habe er den Schlepper beauftragt russische Reisepässe zu besorgen, ihm der Schlepper gesagt habe, er hätte für den Beschwerdeführer die armenische Staatsbürgerschaft beantragt, so wird dies als Schutzbehauptung gewürdigt (OZ 7, S 12). Es ist schlicht kein Grund ersichtlich, weswegen der Schlepper nicht einfach nur Reisepässe besorgen haben sollte, sondern den Beschwerdeführer auch rückwirkend auf 2018 als gemeldet registrieren hätte sollen, ihn und seine Frau (und deren Eltern) in das Wählerregister eintragen hätte lassen sollen und darüber hinaus auch noch ein Unternehmen erfinden hätte sollen, wenn der Beschwerdeführer ohnehin nicht abstreitet, dass er armenischer Staatsbürger ist. Dass der Beschwerdeführer daraus folgend der armenischen Sprache mächtig ist, wurde auch bereits vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren festgestellt vergleiche L515 2274622-1, OZ 34, S 25ff). Entsprechend waren auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht, er sei nicht in Armenien gemeldet, er wisse nicht, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen sei und habe er nie ein Unternehmen in Armenien geführt (OZ 7, S 8) als Schutzbehauptung bzw. Unwahrheit zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in Wien lebt ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem ZMR. Der Beschwerdeführer und seine Frau putzen in einem Restaurant in Wien für eine Stunde in der Woche, was dieser selbst angab und sich auch aus dem vorgelegten Schreiben im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt (OZ 7, S 6). Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht (OZ 7, S 6) und geht keiner legalen Beschäftigung nach, was sich aus dem eingeholten Versicherungsauszug ergibt. Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit in das Restaurant und unterhält sich dort mit anderen Männern, was er auch angab. Gründe, weswegen er deren Namen nicht nennen dürfe sind nicht ersichtlich, vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Kontakt schlicht nicht besonders eng ist, als dass der Beschwerdeführer besondere Bande zu anderen Leuten geknüpft habe. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft in Österreich. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Asylverfahren nicht nach, sondern stellte (gemeinsam mit seiner Frau) einen zweiten Asylantrag. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab er selbst vor dem erkennenden Gericht an (OZ 7, S 5). 2.2 Zu den vorgebrachten Ausreisegründen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das erkennende Gericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und bei seiner Rückkehr solche nicht zu befürchten hätte, und zwar aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer bringt in seinem zweiten Asylverfahren vor, dass er homosexuell sei und deswegen in Armenien Verfolgung ausgesetzt sei (AS 37). Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sein Vorbringen abänderte und ausführte, er sei eigentlich bisexuell (AS 60). Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bisexuell ist, wird aufgrund des Unterstützungsschreiben und der Tatsache, dass er an die Queer Base gewandt hat, als wahr unterstellt. Ebenso ging die belangte Behörde von einer Bisexualität des Beschwerdeführers aus. Zu den angeblichen sexuellen Kontakten bzw. Beziehungen des Beschwerdeführers hält das erkennende Gericht fest, dass diese nicht glaubhaft gemacht wurden. So wich der Beschwerdeführer bereits der einfachen Frage nach den Gründen für seine Antragstellung aus (vgl. OZ 7, S 9: "RI: Schildern Sie warum Sie nach Österreich gereist sind und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben! – P: Ich bin nach Österreich gekommen, weil es ein stabiles und sicheres Land ist. Hier habe ich mich sicher gefühlt, seit meiner Desertion habe ich mich nirgendwo sicher gefühlt. Erst als ich hier in Österreich ankam habe ich mich sicher gefühlt, weil ich gewusst habe, dass es jemanden gibt der mich beschützen kann. – RI wiederholt die Frage. – P: Wie ich zuvor gesagt habe, bin ich hierher gekommen weil Österreich ein sicheres Land und es jemanden gibt der mich beschützen will. Ich fühle mich hier in Sicherheit. – RI: Was haben Sie für Gründe angegeben für diesen Asylantrag? – P: Ist es nicht dieselbe Frage, auf die ich geantwortet habe, dass ich wegen der Sicherheit hier bin? Ich bin Bisexuell."). Ähnlich ausweichend gestalteten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner bisexuellen Erfahrungen in Österreich. Befragt, wie er seine Bisexualität in Österreich auslebe, führte der Beschwerdeführer aus, er lebe hier ruhig und sicher (OZ 7, S 10). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer betont, dass er seine Sexualität erkunden wolle und er sich deswegen sogar an einen Unterstützungsverein wandte (AS 82f), und er mit einem anderen Homosexuellen offenbar einschlägige Lokale aufsuche um seine Sexualität nunmehr frei leben könne, verwundert die knappe Angabe zu einer absichtlich offen gehaltenen Frage. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen ersten Erfahrungen mit Männern gestaltete sich ausweichend und knapp (vgl. OZ 7, S 10: "RI: Wann haben Sie sich erstmals gedacht, dass sie bisexuell sein könnten? – P: Seit ich noch in Syrien war. – RI: Wie haben Sie sich dabei gefühlt? – P: Ich war mit einem Freund in einer Reparaturwerkstatt für Autos und das hat im Lager der Werkstatt angefangen."). Soweit der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht angab, er lebe in einer sexuellen Beziehung zu einem Mann, gab der Beschwerdeführer zu dieser angeblichen Beziehung keinerlei nähere Informationen preis (OZ 7, S 11: "RV: Können Sie uns noch irgendetwas von diesem Freund erzählen, oder ist das eine lose Bekanntschaft? – P: Wir sind weiterhin in eine Beziehung zusammen, es hat sich nichts geändert. Wir treffen uns entweder jede Woche oder alle 2 Wochen am Wochenende." bzw. OZ 7, S 12: "RV: Möchten Sie sonst irgendetwas zu Ihren Männerbekanntschaften erzählen? – P: Ich habe zuvor, bei der vorherigen Einvernahme alles erzählt. Es hat sich nichts geändert. Unsere Beziehung geht weiter."). Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde kein Wort über eine Beziehung zu einem Partner verloren hatte, geschweige denn dies in der Beschwerde thematisiert hätte, er nannte nicht einmal den Namen des angeblichen Partners. Das erkennende Gericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar eine bisexuelle Orientierung hat, diese jedoch nicht in einer Partnerschaft in Österreich auslebt und auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung anderwertig offen auslebt. Ebenso auffällig ist, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nach seiner Alltagsgestaltung befragt, weder seinen angeblichen Partner, noch seine angeblichen Besuche in einschlägigen Lokalen oder seine gleichgeschlechtlichen Partner erwähnte (OZ 7, S 6). Auch daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwar eine bisexuelle Orientierung hat, sein Bedürfnis diese auszuleben aber überschaubar erscheint. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.05.2024 ausführte, das Bundesamt hätte hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung nicht nachgefragt, und hätte die geäußerte Rechtsansicht, Homosexualität in Armenien sei nicht asylrelevant, den Beschwerdeführer dermaßen verunsichert, dass er sein Vorbringen nicht weiter substantiiert hätte, sei dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht von derartigen Verunsicherungen nicht mehr berichtete (vgl. OZ 7, S 7: "RI: Sie wurden bereits bei der Erstbefragung und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Haben Sie die Dolmetscher immer verstanden? – P: Alles hat gut gepasst."). Der Beschwerdeführer versucht seine völlig vagen und mit keinen Details versehenen Angaben, sowohl vor der belangten Behörde (als auch vor dem erkennenden Gericht) damit zu rechtfertigen, dass die belangte Behörde ihn nicht ausreichend befragt hätte. Dass der Beschwerdeführer diesen Vorwurf nicht aufrecht hielt und in keiner Weise substantiierte, kann nur derart verstanden werden, dass der Beschwerdeführer so von seinen vagen Angaben abzulenken versucht. Auch dies spricht massiv gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit, wenn der Beschwerdeführer versucht die Unzulänglichkeiten seiner eigenen Angaben der belangten Behörde zu überscheiben. Dazu hält das erkennende Gericht auch fest, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde – vage – ausführte, er hätte Probleme aufgrund seiner sexuellen Orientierung mit Verwandten in Armenien (AS 60: "A: Es ist gefährlich wegen Verwandten von mir dort. Ich werde Probleme bekommen." bzw. AS 61: "Wenn ich nach Armenien zurückkehren müsste, dann hätte ich wie gesagt Probleme mit meinem Verwandten."). Dieses Vorbringen hielt der Beschwerdeführer indes in der Beschwerde mit keinem Wort mehr aufrecht und auch vor dem erkennenden Gericht schilderte der Beschwerdeführer keinerlei persönliche erlittene oder drohende Verfolgungshandlungen (OZ 7, S 10: "RI: Haben Sie in Armenien jemals Probleme aufgrund Ihrer sexuellen Orientierung gehabt? – P: Ich habe mich dort in meiner jetzigen sexuellen Orientierung nicht gezeigt. – RI: Befürchten Sie im Falle der Abschiebung nach Armenien Probleme wegen Ihrer sexuellen Orientierung? – P: Ja sicher. – RI: Welche Art? – P: Das Volk dort kann das noch nicht nachvollziehen. Ich werde dort mit diesem Volk zusammenleben, daher wird es immer wieder zu Problemen kommen. – RI: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen? – P: Ich werde sicher dort nicht mit dem Volk zusammenleben können, weil sie meine Persönlichkeit und meine Gewohnheiten nicht akzeptieren würden. Es wird sicher irgendwann zu Problemen kommen und die Polizei wird auch kommen um mir zu helfen, ich bin mir jedoch nicht sicher ob die Polizei mir auch zu Hilfe kommen würde."). Auch hier brachte der Beschwerdeführer weder erlittene, noch eine konkret drohende Verfolgung durch Verwandte in Armenien vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ist insofern bemerkenswert, als dass er vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich verneinte Familie in Armenien zu haben (OZ 7, S 8). Weswegen der Beschwerdeführer überhaupt Probleme mit Verwandten haben sollte, obwohl er – nach seinen nicht glaubhaften Angaben – überhaupt nur zwei Wochen in Armenien verbrachte, erschließt sich dem erkennenden Gericht davon abgesehen auch nicht und stellt eine weitere nicht nachvollziehbare Angabe des Beschwerdeführers dar. Eine dem Beschwerdeführer persönlich drohende Verfolgung in Armenien konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen. Dass der Beschwerdeführer seine Bisexualität besonders offensiv auslebt, konnte indes auch nicht festgestellt werden und wurde auch nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer bringt in seinem zweiten Asylverfahren vor, dass er homosexuell sei und deswegen in Armenien Verfolgung ausgesetzt sei (AS 37). Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sein Vorbringen abänderte und ausführte, er sei eigentlich bisexuell (AS 60). Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bisexuell ist, wird aufgrund des Unterstützungsschreiben und der Tatsache, dass er an die Queer Base gewandt hat, als wahr unterstellt. Ebenso ging die belangte Behörde von einer Bisexualität des Beschwerdeführers aus. Zu den angeblichen sexuellen Kontakten bzw. Beziehungen des Beschwerdeführers hält das erkennende Gericht fest, dass diese nicht glaubhaft gemacht wurden. So wich der Beschwerdeführer bereits der einfachen Frage nach den Gründen für seine Antragstellung aus vergleiche OZ 7, S 9: "RI: Schildern Sie warum Sie nach Österreich gereist sind und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben! – P: Ich bin nach Österreich gekommen, weil es ein stabiles und sicheres Land ist. Hier habe ich mich sicher gefühlt, seit meiner Desertion habe ich mich nirgendwo sicher gefühlt. Erst als ich hier in Österreich ankam habe ich mich sicher gefühlt, weil ich gewusst habe, dass es jemanden gibt der mich beschützen kann. – RI wiederholt die Frage. – P: Wie ich zuvor gesagt habe, bin ich hierher gekommen weil Österreich ein sicheres Land und es jemanden gibt der mich beschützen will. Ich fühle mich hier in Sicherheit. – RI: Was haben Sie für Gründe angegeben für diesen Asylantrag? – P: Ist es nicht dieselbe Frage, auf die ich geantwortet habe, dass ich wegen der Sicherheit hier bin? Ich bin Bisexuell."). Ähnlich ausweichend gestalteten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner bisexuellen Erfahrungen in Österreich. Befragt, wie er seine Bisexualität in Österreich auslebe, führte der Beschwerdeführer aus, er lebe hier ruhig und sicher (OZ 7, S 10). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer betont, dass er seine Sexualität erkunden wolle und er sich deswegen sogar an einen Unterstützungsverein wandte (AS 82f), und er mit einem anderen Homosexuellen offenbar einschlägige Lokale aufsuche um seine Sexualität nunmehr frei leben könne, verwundert die knappe Angabe zu einer absichtlich offen gehaltenen Frage. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen ersten Erfahrungen mit Männern gestaltete sich ausweichend und knapp vergleiche OZ 7, S 10: "RI: Wann haben Sie sich erstmals gedacht, dass sie bisexuell sein könnten? – P: Seit ich noch in Syrien war. – RI: Wie haben Sie sich dabei gefühlt? – P: Ich war mit einem Freund in einer Reparaturwerkstatt für Autos und das hat im Lager der Werkstatt angefangen."). Soweit der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht angab, er lebe in einer sexuellen Beziehung zu einem Mann, gab der Beschwerdeführer zu dieser angeblichen Beziehung keinerlei nähere Informationen preis (OZ 7, S 11: "RV: Können Sie uns noch irgendetwas von diesem Freund erzählen, oder ist das eine lose Bekanntschaft? – P: Wir sind weiterhin in eine Beziehung zusammen, es hat sich nichts geändert. Wir treffen uns entweder jede Woche oder alle 2 Wochen am Wochenende." bzw. OZ 7, S 12: "RV: Möchten Sie sonst irgendetwas zu Ihren Männerbekanntschaften erzählen? – P: Ich habe zuvor, bei der vorherigen Einvernahme alles erzählt. Es hat sich nichts geändert. Unsere Beziehung geht weiter."). Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde kein Wort über eine Beziehung zu einem Partner verloren hatte, geschweige denn dies in der Beschwerde thematisiert hätte, er nannte nicht einmal den Namen des angeblichen Partners. Das erkennende Gericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar eine bisexuelle Orientierung hat, diese jedoch nicht in einer Partnerschaft in Österreich auslebt und auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung anderwertig offen auslebt. Ebenso auffällig ist, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nach seiner Alltagsgestaltung befragt, weder seinen angeblichen Partner, noch seine angeblichen Besuche in einschlägigen Lokalen oder seine gleichgeschlechtlichen Partner erwähnte (OZ 7, S 6). Auch daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwar eine bisexuelle Orientierung hat, sein Bedürfnis diese auszuleben aber überschaubar erscheint. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.05.2024 ausführte, das Bundesamt hätte hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung nicht nachgefragt, und hätte die geäußerte Rechtsansicht, Homosexualität in Armenien sei nicht asylrelevant, den Beschwerdeführer dermaßen verunsichert, dass er sein Vorbringen nicht weiter substantiiert hätte, sei dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht von derartigen Verunsicherungen nicht mehr berichtete vergleiche OZ 7, S 7: "RI: Sie wurden bereits bei der Erstbefragung und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Haben Sie die Dolmetscher immer verstanden? – P: Alles hat gut gepasst."). Der Beschwerdeführer versucht seine völlig vagen und mit keinen Details versehenen Angaben, sowohl vor der belangten Behörde (als auch vor dem erkennenden Gericht) damit zu rechtfertigen, dass die belangte Behörde ihn nicht ausreichend befragt hätte. Dass der Beschwerdeführer diesen Vorwurf nicht aufrecht hielt und in keiner Weise substantiierte, kann nur derart verstanden werden, dass der Beschwerdeführer so von seinen vagen Angaben abzulenken versucht. Auch dies spricht massiv gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit, wenn der Beschwerdeführer versucht die Unzulänglichkeiten seiner eigenen Angaben der belangten Behörde zu überscheiben. Dazu hält das erkennende Gericht auch fest, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde – vage – ausführte, er hätte Probleme aufgrund seiner sexuellen Orientierung mit Verwandten in Armenien (AS 60: "A: Es ist gefährlich wegen Verwandten von mir dort. Ich werde Probleme bekommen." bzw. AS 61: "Wenn ich nach Armenien zurückkehren müsste, dann hätte ich wie gesagt Probleme mit meinem Verwandten."). Dieses Vorbringen hielt der Beschwerdeführer indes in der Beschwerde mit keinem Wort mehr aufrecht und auch vor dem erkennenden Gericht schilderte der Beschwerdeführer keinerlei persönliche erlittene oder drohende Verfolgungshandlungen (OZ 7, S 10: "RI: Haben Sie in Armenien jemals Probleme aufgrund Ihrer sexuellen Orientierung gehabt? – P: Ich habe mich dort in meiner jetzigen sexuellen Orientierung nicht gezeigt. – RI: Befürchten Sie im Falle der Abschiebung nach Armenien Probleme wegen Ihrer sexuellen Orientierung? – P: Ja sicher. – RI: Welche Art? – P: Das Volk dort kann das noch nicht nachvollziehen. Ich werde dort mit diesem Volk zusammenleben, daher wird es immer wieder zu Problemen kommen. – RI: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen? – P: Ich werde sicher dort nicht mit dem Volk zusammenleben können, weil sie meine Persönlichkeit und meine Gewohnheiten nicht akzeptieren würden. Es wird sicher irgendwann zu Problemen kommen und die Polizei wird auch kommen um mir zu helfen, ich bin mir jedoch nicht sicher ob die Polizei mir auch zu Hilfe kommen würde."). Auch hier brachte der Beschwerdeführer weder erlittene, noch eine konkret drohende Verfolgung durch Verwandte in Armenien vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ist insofern bemerkenswert, als dass er vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich verneinte Familie in Armenien zu haben (OZ 7, S 8). Weswegen der Beschwerdeführer überhaupt Probleme mit Verwandten haben sollte, obwohl er – nach seinen nicht glaubhaften Angaben – überhaupt nur zwei Wochen in Armenien verbrachte, erschließt sich dem erkennenden Gericht davon abgesehen auch nicht und stellt eine weitere nicht nachvollziehbare Angabe des Beschwerdeführers dar. Eine dem Beschwerdeführer persönlich drohende Verfolgung in Armenien konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen. Dass der Beschwerdeführer seine Bisexualität besonders offensiv auslebt, konnte indes auch nicht festgestellt werden und wurde auch nicht substantiiert behauptet. 1.3 Zu den verwendeten Länderberichten: Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass die hier verwendeten Länderberichte zwar ausführen, dass homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen entkriminalisiert sind, die gesellschaftlichen Diskriminierungen, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.05.2024 und im Zuge der Beschwerde anführt, in keiner Weise beschönigt. Sehr wohl legen die Länderberichte dar, dass auch Ermittlungen nach Anzeigen durch LGBTQ-Personen oftmals unzureichend bleiben und daher Übergriffe durchaus auch nicht angezeigt werden. Dem gegenüber existieren keine konkreten staatlichen Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit von LGBTQ-Personen, die sich für diese Themen einsetzen. Die Stellungnahme vom 23.05.2024 führt aus, dass die durch die Staatendokumentation von Freedome House herangezogene Quelle falsch wiedergeben werde. Das Länderinformationsblatt beschreibt die Häufigkeit von Übergriffen auf LGTBQ-Personen als Einzelfälle. Das sei falsch, vielmehr beschreibe Freedome House die Situation als "LGBT+ People continue to face violence and mistreatment at the hands of police and civilians." Dem ist entgegenzuhalten, dass die in der Stellungnahme verwendete Einschätzung in keiner Weise mit Zahlen oder Quellen untermauert ist und beschreibt der Bericht einen einzigen Fall einer Transgender-Person, die bei einem Drogenstreit ermordet worden sein soll. Soweit die Stellungnahme kritisiert, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zu den Berichtend es Auswärtigen Amtes habe, wird dem derart begegnet, als dass dieser Bericht in der mündlichen Verhandlung übereicht wurde und keine weitere Stellungnahme erstattet wurde. Das erkennende Gericht hält auch fest, dass die hier verwendeten Quellen, die auch die Stellungnahme angeführt werden, zwar von Übergriffen, Diskriminierungen und Drohungen sprechen, in keiner Weise aus der dort geschilderten Anzahl eine systematische Verfolgung von Homosexuellen oder Bisexuellen in Armenien konstruiert werden kann und auch nicht gefolgert werden kann, dass die Behörden generell nicht gewillt wären, Schutz zu gewähren. Dass – wie die Stellungnahme vom 23.05.2024 ausführt – es eine Razzia in einem einschlägigen Club in Yerevan gegeben hatte, macht daraus noch keine generelle Verfolgung durch staatliche Behörden, noch dazu, wenn man bedenkt, dass die Sicherheitsbehörden von einer Drogenrazzia sprachen und es offenbar bei einem singulären Ereignis geblieben ist. Abermals erlaubt sich das erkennende Gericht auf die Anfragebeantwortung aus dem Mai 2023 zu verweisen, wo detailliert Fälle von Übergriffen dargelegt werden und für das Jahr 2021 insgesamt 35 Fälle von einer NGO registriert wurden. Die für das Jahr 2022 registrierten Fälle betreffen Drohungen bis hin zu gewaltsamen Übergriffen, in der Regel durch Familienmitglieder. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass die aufgezeigten Fälle eindeutig zeigen, dass gesellschaftliche Vorurteile existieren und vor allem im familiären Umfeld zu Übergriffen kommt, jedoch zeugen die verwendeten Berichte nicht von einer die Schwelle der Asylrelevanz übersteigenden Verfolgung von LGBTQ-Personen durch die armenische Gesellschaft oder den armenischen Staat und zeichnen auch die vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Berichte kein anderes Bild. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass die in der Anfragebeantwortung angeführten Fälle von einer NGO, die die Rechte von LGBTQ-Personen vertritt, registriert und behandelt wurden. Es kann daher nicht gesagt werden, dass diese Berichte einseitig zu Lasten von LGBTQ-Personen verwendet werden. Die verwendeten Berichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als ausgeglichen und brachte der Beschwerdeführer keine konkret anderslautenden Berichte in das Verfahren ein. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.05.2024 liest das erkennende Gericht die Übergriffe im Hinblick auf die Häufigkeit auch als Einzelfälle. Einschränkungen zu Bildung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung konnten nicht festgestellt werden und wurden auch nicht substantiiert behauptet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es ledi