RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlL532 2192200-2 Spruch, L532 2192200-2/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zl. XXXX , wegen Aberkennung subsidiären Schutzes, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbots, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zl. römisch 40 , wegen Aberkennung subsidiären Schutzes, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbots, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 16.11.2015, vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 16.11.2015, vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) vom 08.03.2018, Zl. XXXX , wurde dem BF – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Dies im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG. Als Bezugsperson wurde der Vater des BF, XXXX , herangezogen. Im Hinblick auf den Asylstatus wurden die Anträge abgewiesen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) vom 08.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem BF – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Dies im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG. Als Bezugsperson wurde der Vater des BF, römisch 40 , herangezogen. Im Hinblick auf den Asylstatus wurden die Anträge abgewiesen.
- Der Bescheid der bB wurde im Hinblick auf die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten bekämpft und wies das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) die Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.08.2021 zu Zl. G312 2192200-1 als unbegründet ab.
- Der Bescheid der bB wurde im Hinblick auf die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten bekämpft und wies das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) die Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.08.2021 zu Zl. G312 2192200-1 als unbegründet ab.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.12.2021, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Satz StGB, wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 letzter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Satz StGB, wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, letzter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
- Mit 13.01.2022 wurde erstmals ein amtswegiges Aberkennungsverfahren gegen den BF eröffnet und mit 10.03.2022 eingeleitet.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.01.2023, Zl. XXXX , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF zuletzt um weitere zwei Jahre verlängert.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF zuletzt um weitere zwei Jahre verlängert.
- Am 16.02.2023 wurde aufgrund der bB zugetragener Informationen das Aberkennungsverfahren mittels Aktenvermerk fortgesetzt.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.02.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.06.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
- Am 31.01.2024 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter der bB in der Justizanstalt XXXX niederschriftlich einvernommen. Der BF äußerte sich wie folgt:
- Am 31.01.2024 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter der bB in der Justizanstalt römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Der BF äußerte sich wie folgt: […] LA: Ist es Ihnen recht, da Sie bereits seit 16.11.2015 im Bundesgebiet aktenkundig sind, die Einvernahme in der deutschen Sprache durchzuführen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. VP: Ich habe kein Problem, diese Einvernahme in deutscher Sprache durchzuführen. LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten, besteht aktuell eine Zustellvollmacht? VP: Nein werde ich nicht. LA-Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und führe ich das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Belehrung: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend und der damit erschlichene Bezug von Sozialleistungen aller Art durch Verzögerung des Verfahrens können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.Belehrung: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend und der damit erschlichene Bezug von Sozialleistungen aller Art durch Verzögerung des Verfahrens können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Falsche Angaben können ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Verstehen Sie das? VP: Ja das verstehe ich. Befragt gebe ich an, dass ich mich ausdrücklich dazu bereit erkläre die Einvernahme im Aberkennungsverfahren durchzuführen, ich wurde über die Mitwirkungspflicht unterrichtet und bin ich in der Lage die mir gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Es gibt keine Gründe, die gegen die heutige Einvernahme sprechen. LA: Eine Zusammenfassung des Verfahrensganges sowie der Grund für die heutige Einvernahme: ● Sie reisten als damals minderjährige Person gemeinsam mit Ihren Eltern illegal in das Gebiet der EU und in weiterer Folge illegal in das Bundesgebiet ein, und wurde für Sie am 16.11.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Nach durchgeführten Ermittlungsverfahren kam Ihnen mit Bescheid des BFA vom 08.03.2018, GZ: XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (abgeleitet vom Vater: XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX ) zu und wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 07.03.2019 erteilt. Ihrem Vater kam zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Situation im Irak, welche sich nachweislich verbessert hat, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Nach durchgeführten Ermittlungsverfahren kam Ihnen mit Bescheid des BFA vom 08.03.2018, GZ: römisch 40 , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (abgeleitet vom Vater: römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 ) zu und wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 07.03.2019 erteilt. Ihrem Vater kam zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Situation im Irak, welche sich nachweislich verbessert hat, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. ● Gegen die Entscheidungen des BFA erhob die Familie fristgerecht Beschwerde. ● Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2021, GZ: G312 2229985-1/18E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt l. (§ 3 neg. AsylG) als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung am 28.08.2021 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2021, GZ: G312 2229985-1/18E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt l. (Paragraph 3, neg. AsylG) als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung am 28.08.2021 in Rechtskraft. ● Am 14.12.2021 wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (13 M. bedingt), aufgrund von § 84
(4)StGB, § 15 StGB §§ 142
(1), 142
(2)StGB, § 297
(1)letzter Fall StGB verurteilt. Am 14.12.2021 wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (13 M. bedingt), aufgrund von Paragraph 84,
(4)StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 142,
(1), 142
(2)StGB, Paragraph 297,
(1)letzter Fall StGB verurteilt. ● Mit 10.03.2022 wurde erstmals ein Aberkennungsverfahren zur weiteren Prüfung eingeleitet. ● Ihre befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid vom 05.01.2023 bis zum 16.03.
- ● Am 16.02.2023 wurde das Aberkennungsverfahren aufgrund der zugetragenen Informationen zur weiteren Prüfung fortgesetzt. ● Am 23.02.2023 wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, aufgrund der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB sowie aufgrund des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB. Am 23.02.2023 wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, aufgrund der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB sowie aufgrund des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. ● Am 13.06.2023 wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten aufgrund des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB verurteilt. Am 13.06.2023 wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten aufgrund des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB verurteilt. Aus der Aktenlage ergibt sich, aufgrund des Verfahrensganges, dem Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der nunmehrigen Volljährigkeit in Kombination mit der Lageänderung im Irak sowie Ihren Verurteilungen – zuletzt aufgrund eines Verbrechens – dass das gegenständliche Aberkennungsverfahren (gem. § 9 Abs. 3 AsylG) fortgeführt werden musste. Aus der Aktenlage ergibt sich, aufgrund des Verfahrensganges, dem Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der nunmehrigen Volljährigkeit in Kombination mit der Lageänderung im Irak sowie Ihren Verurteilungen – zuletzt aufgrund eines Verbrechens – dass das gegenständliche Aberkennungsverfahren (gem. Paragraph 9, Absatz 3, AsylG) fortgeführt werden musste. Es ist somit von der Erfüllung des Tatbestandes gem. § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG auszugehen und haben Sie nun die Möglichkeit im Verfahren Stellung zu nehmen. Es ist somit von der Erfüllung des Tatbestandes gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auszugehen und haben Sie nun die Möglichkeit im Verfahren Stellung zu nehmen. Aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes ist angedacht den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG (in eventu gem. § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG) abzuerkennen, eine Rückkehrentscheidung gem. §§ 10 Abs. 1 Z. 5 iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG in den Irak zu erlassen, die Abschiebung gem. § 52 Abs. 9 sowie 46 FPG in den Irak für Zulässig zu erklären, eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen und ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1, 5 FPG zu erlassen. Verstehen Sie das, Sie können nun vorab eine Stellungnahme abgeben. Aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes ist angedacht den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (in eventu gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG) abzuerkennen, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in den Irak zu erlassen, die Abschiebung gem. Paragraph 52, Absatz 9, sowie 46 FPG in den Irak für Zulässig zu erklären, eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen und ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 5, FPG zu erlassen. Verstehen Sie das, Sie können nun vorab eine Stellungnahme abgeben. VP: Ich habe Fehler gemacht und will diese nicht wieder machen. Ich lerne aus meinen Fehler. Befragt gebe ich an, dass ich am Verfahren mitwirken werde und die Wahrheit sagen werde. LA: Bitte stellen Sie sich der Form halber vor. VP: Ich heiße XXXX , ich wurde am XXXX , in Arbil/Irak geboren. Meinen Hauptwohnsitz habe ich in XXXX , XXXX .VP: Ich heiße römisch 40 , ich wurde am römisch 40 , in Arbil/Irak geboren. Meinen Hauptwohnsitz habe ich in römisch 40 , römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass ich der Volksgruppe der Araber zugehörig bin und mich zum sunnitischen Glauben bekenne. LA: Wie lautet Ihr Familienstand, bitte klären Sie mich über Ihre familiären Verhältnisse auf? VP: Ich bin ledig. Weiter befragt gebe ich an, dass ich kinderlos bin und keine Sorgepflichten habe. LA: Sind Sie eine prominente Persönlichkeit, oder haben Sie einen sonstigen Bekanntheitsgrad im Irak erlangt? VP: Nein bin ich nicht. Befragt gebe ich an, dass es auch bei meinen Eltern nicht der Fall ist. LA: Bitte gehen Sie auf Ihre Schulbildung, Ihre Ausbildung und Ihrem beruflichen Werdegang – sowohl im Irak als auch im Bundesgebiet – ein, geben Sie mir eine Art Lebenslauf, damit ich mir ein Bild von Ihnen machen kann? VP: Ich besuchte im Irak ein Jahr den Kindergarten und ein Jahr die Schule, dann begann der Krieg. In Österreich besuchte ich als Zuhörer die erste und zweite Klasse Volksschule, danach wechselte ich in die Mittelschule für die Dauer von 2 Jahren. In Summe besuchte ich 5 Jahre die Schule. LA: Können Sie mir sagen, warum Ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde? VP: Weil in meinem Land Krieg herrschte. Mein Vater war von den Militärs als auch von der IS bedroht. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? VP: Ich bin gesund. LA: Wie gestaltet sich aktuell Ihr Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, gehen Sie so konkret wie möglich darauf ein? VP: Während der Haft habe ich Gruppenausgang, das heißt, wir gehen mit einer Psychologin und Betreuer raus und betreiben verschiedene Aktivitäten, wie z.B. Eislaufen, Klettern, Fitnessstudio, zwischendurch führen wir Gespräche. Vor zwei Wochen habe ich mit einer Psychologin meine Eltern besucht. Vor meiner Inhaftierung war das Familienleben normal. Meine Mutter besucht einen Deutsch-Kurs, meine Schwester besucht die Volksschule
- Klasse in Wien und mein kleiner Bruder, derzeit 4 Jahre jung, besucht den Kindergarten. Ich wollte sogar eine Lehre als Maler beim XXXX beginnen. Meine Geschwister und ich schlafen alle getrennt voneinander. Mein Vater besucht ebenfalls einen Deutsch-Kurs, arbeiten ist er nicht. VP: Während der Haft habe ich Gruppenausgang, das heißt, wir gehen mit einer Psychologin und Betreuer raus und betreiben verschiedene Aktivitäten, wie z.B. Eislaufen, Klettern, Fitnessstudio, zwischendurch führen wir Gespräche. Vor zwei Wochen habe ich mit einer Psychologin meine Eltern besucht. Vor meiner Inhaftierung war das Familienleben normal. Meine Mutter besucht einen Deutsch-Kurs, meine Schwester besucht die Volksschule
- Klasse in Wien und mein kleiner Bruder, derzeit 4 Jahre jung, besucht den Kindergarten. Ich wollte sogar eine Lehre als Maler beim römisch 40 beginnen. Meine Geschwister und ich schlafen alle getrennt voneinander. Mein Vater besucht ebenfalls einen Deutsch-Kurs, arbeiten ist er nicht. LA: Wie sah Ihr Privatleben vor Ihrer Inhaftierung aus? VP: Bevor ich inhaftiert wurde hatte ich einige Freunde, übriggeblieben sind nur mehr vier oder fünf. Ich habe eine Freundin, namens XXXX , sie ist Ägypterin hat aber die österreichische Staatsbürgerschaft. Ich telefoniere jeden Tag mit ihr.VP: Bevor ich inhaftiert wurde hatte ich einige Freunde, übriggeblieben sind nur mehr vier oder fünf. Ich habe eine Freundin, namens römisch 40 , sie ist Ägypterin hat aber die österreichische Staatsbürgerschaft. Ich telefoniere jeden Tag mit ihr. LA: Wodurch bestreiten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich, sind Sie bereits einer Beschäftigung nachgegangen, falls ja, in welchen Firmen für wie lange? VP: Ich erhielt vom AMS € 60,-- pro Woche, da ich Schulungen absolviert hatte. Vor meiner Inhaftierung besuchte ich über das AMS eine Firma, welche verschiedene Berufe vorstellte und ich 2 bis 3 Wochen in einen Beruf hineinschnupperte. Dort wurde Maler, Tischler, Koch, Kosmetiker, usw. vorgestellt. Ich habe im Monat ca. € 300,-- erhalten. Ich bewarb mich schlussendlich als Maler. LA: Gibt es Besonderheiten an Ihrem Alltag im Bundesgebiet, worauf können Sie unter gar keinen Umständen verzichten? VP: Ich betreibe sehr gerne Kraftsport, Gewichtheben. LA: Verfügen Sie über einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich? Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und wenn ja, wann, wo und wie lange? VP: Wie bereits oben geschrieben hatte ich einige Freunde, übrig geblieben sind 4 bis
- Kontakt habe ich keinen. LA: Sie reisten illegal in das Gebiet der EU und in weiterer Folge illegal in das Bundesgebiet ein und sind seit spätestens dem 16.11.2015 im Bundesgebiet aktenkundig, welche konkreten integrativen Schritte haben Sie seitdem gesetzt? VP: Ich besuchte die Schule, lernte die deutsche Sprache und versuchte in der Arbeitswelt Fuß zu fassen. LA: Welche Abhängigkeiten oder Bindungen haben Sie zum Bundesgebiet? VP: Ich habe keine. LA: Wo sind Ihre weiteren Verwandten wie Großeltern, Tanten, Onkel, etc. aufhältig? VP: Ein Onkel ist in Ungarn/Budapest darf aber aufgrund Erhalt eines Aufenthaltstitels in Österreich aufhältig sein, ein Onkel und eine Tante leben in Deutschland. Mein Opa ist vor 7 Monaten gestorben und meine Oma sowie ein weiterer Bruder von mir sind im Irak. Weitere Verwandte sind ebenfalls im Irak. LA: Sind Sie in Vereinen oder Organisationen aktiv bzw. sind Sie im Bundesgebiet politisch aktiv? VP: Nein war ich nicht. LA: Können Sie noch etwas zu Ihrer Person ausführen, wonach ich nicht konkret gefragt habe und was Ihnen besonders wichtig erscheint? Wie bereits erwähnt handelt es sich um ein Aberkennungsverfahren und liegt es in Ihrem Interesse alles Zweckdienliche darzulegen. VP: Ich möchte gerne hier in Österreich bleiben, meine Lehre absolvieren und alles besser machen. LA: Sie wurden in Österreich bereits dreimal rechtskräftig verurteilt, spricht dies nicht gerade für eine gelungene Integration, vielmehr wäre von einem hier lebenden Fremden zu erwarten sich an die Gesetzte zu halten, was bei Ihnen nicht der Fall war. Vor allem darf in Erinnerung gerufen werden, dass Ihnen ein Schutzstatus zuerkannt wurde und Sie damit zum Aufenthalt berechtigt waren. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit und geben eine ausführliche Stellungnahme ab. VP: Ich war von Mitte 2019 bis Anfang 2020 für ca. 6 Monate in Deutschland, kam dann zurück nach Österreich, war in einer WG untergebracht, meine Eltern waren noch nicht hier in Österreich und kam dann auf die schiefe Bahn. LA: Welche Motive hatten Sie für Ihre Taten? VP: Zum einen wegen Streitereien und zum anderen, weil ich Geld gebraucht habe. LA: Würden Sie sagen, dass Sie aus den Verurteilungen und Ihrem gezeigten Verhalten etwas gelernt haben? VP: Ich werde keine Dummheiten mehr machen. LA: Inwiefern wollen Sie sich bessern bzw. welche Maßnahmen haben Sie diesbezüglich bereits gesetzt? VP: Ich breche den Kontakt zu meinen Freunden ab, möchte Arbeiten gehen und in Zukunft eine Familie gründen. Ich möchte in Österreich bleiben. LA: Wo würden Sie sich in fünf Jahren sehen? VP: Ich habe meine Lehre abgeschlossen, einen fixen Job, habe den Führerschein gemacht, ein Auto gekauft. Ich möchte eine eigene Familie gründen. LA: Haben Sie im Rahmen Ihrer Haft Besuche empfangen, falls ja, welche Personen waren das? Wie lange kennen Sie diese Personen bereits? VP: Meine Familie besucht mich hier in der Justizanstalt für ein- bis zwei Mal im Monat, ich mag das nicht so, ist mir unangenehm. LA: Haben Sie in Österreich mit Ausnahme Ihrer Kernfamilie weitere nahe Verwandte? VP: Nein habe ich nicht. LA: Welches Verhältnis haben Sie zu Ihrer Kernfamilie (Eltern und mj. Geschwister) und den weiteren Verwandten? VP: Ich habe ein gutes Verhältnis. Mit meinem Vater verstehe ich mich nicht so besonders, aber mit meiner Stiefmutter wieder sehr gut. Auch mit meinen Geschwistern gibt es keine Probleme. LA: Wo befinden sich Ihre weiteren Familienangehörigen (Großeltern, Onkel, Tanten,…)? VP: Wie bereits oben angegeben, in Deutschland, Ungarn und im Irak. LA: Wie oft stehen Sie mit diesen Personen in Kontakt bzw. wie oft nehmen Ihre Eltern zu diesen Personen kontakt auf? VP: Ich stehe mit allen Familienangehörigen, egal in Ungarn, Deutschland und Irak im ständigen Kontakt; täglich, alle 2-3 Tage telefoniere ich oder werde von ihnen angerufen. LA: Sie haben keine Beziehung zu den im Irak lebenden Personen, das ist sehr untypisch, was sagen Sie dazu? VP: Ich habe sehr wohl Kontakt zu meinen Verwandten im Irak. LA: Haben Sie seit Zuerkennung Ihres Status das Bundesgebiet verlassen? (Falls ja, wohin, wie lange, Dauer der Aufenthalte, Anknüpfungspunkte etc.) VP: Ja, von Mitte 2019 bis Anfang 2020 nach Deutschland, dort war ich bei meiner Tante. LA: Sind Sie in Besitz von heimatlichen Dokumenten, wann wurden diese Dokumente ausgestellt? VP: Ich habe eine ID sowie die Geburtsurkunde an meiner Wohnadresse. Wurde über meine Eltern beantragt bzw. erhielten sie diese Urkunden von den irakischen Behörden. LA: Wie gestaltete sich Ihr Leben vor Ihrer Ausreise, woran können Sie sich noch erinnern? VP: Es war Krieg, wir haben immer wieder Schüsse gehört, bei uns war die IS stationiert. Ich kann mich nicht genau mehr erinnern. LA: Wo genau und unter welchen Lebensumständen haben Sie in Ihrer Heimat gelebt? VP: Ich lebte mit meiner Familie in der Stadt Mossul in einem Haus, welches meinen Großeltern gehörte. Als mein Vater war geschieden, heiratete meine Stiefmutter. Wir zogen dann in eine Wohnung, ebenfalls in Mossul. Ich besuchte eine Privatschule in Mossul. Die Zeit nach der Schule verbrachte ich mit einer Nachbarstochter. Wir durften wegen der IS nicht nach draußen gehen. Die IS suchte Nachwuchs. LA: Wie gut fühlen Sie sich in die Gesellschaft Ihres Heimatlandes noch integriert? VP: Ich kann zwar im Irak bei meiner Großmutter unterkommen, könnte auch einen Beruf ausüben, jedoch aufgrund meiner nicht sehr guten Sprachkenntnisse in Arabisch hätte ich Probleme. Ich spreche mit meinen Eltern auch nur deutsch. LA: Gibt es etwas, das Sie mir zu Ihrer Integration in die österreichische Gesellschaft sagen wollen? Weswegen denken Sie persönlich, dass Ihre Integration in Österreich erfolgreich war? VP: Ich spreche sehr gut Deutsch, möchte diese Sprache noch mehr verinnerlichen, ich möchte keine Straftaten mehr begehen. LA: Aus der gesamten Aktenlage sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Eltern geht eindeutig nicht hervor, dass Sie jemals Opfer von physischer oder psychischer Gewalt wurden bzw. jemals Misshandlungen etc. ausgesetzt waren, ist dies korrekt? VP: Nein wurde ich nicht. LA: Waren oder sind – egal wo – Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation? VP: Nein bin ich nicht. LA: Würden Sie sagen, dass aktuell irgendeine Gefährdung Ihrer Person besteht, darf nochmals in Erinnerung gerufen werden, dass Ihnen ausschließlich aufgrund der Familieneigenschaft der Status zuerkannt wurde. Weder das BFA noch das Bundesverwaltungsgericht konnten bei Ihnen bzw. bei Ihrer Bezugsperson asylrelevante Gründe feststellen, zudem hat sich die Situation im Irak erheblich und nachweislich verbessert. Was sagen Sie dazu? VP: Mein Vater und seine Brüder waren im Irak zur Suche ausgeschrieben. Inwieweit dies auch meine Person betrifft kann ich nicht sagen. LA: Was konkret spricht nun gegen eine Rückkehr in den Irak. Die allgemeine Lage im Irak hat sich im Gegensatz zum Jahr 2015, wie es den Länderinformationen zu entnehmen ist, nachhaltig verbessert und sind Sie volljährig und jedenfalls als arbeitsfähig zu qualifizieren, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie Ihre Grundbedürfnisse mit der eigenen Arbeitsleistung, wenn auch nur mittels Hilfsarbeiten, decken können. Eine Kontaktaufnahme mit Ihren Familienangehörigen ist jederzeit möglich, aufgrund der starken traditionellen Verbundenheit werden Sie bestimmt von Ihren Familienangehörigen Unterstützung erhalten. Sie können darüber hinaus auch auf Reintegrationsprojekte zurückgreifen. Es ist nicht ersichtlich, dass Sie in eine Notlage gem. Art. 2 u. 3 EMRK geraten würden und können mit Ihrer eigenen Arbeitsleistung Ihre Grundbedürfnisse decken. LA: Was konkret spricht nun gegen eine Rückkehr in den Irak. Die allgemeine Lage im Irak hat sich im Gegensatz zum Jahr 2015, wie es den Länderinformationen zu entnehmen ist, nachhaltig verbessert und sind Sie volljährig und jedenfalls als arbeitsfähig zu qualifizieren, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie Ihre Grundbedürfnisse mit der eigenen Arbeitsleistung, wenn auch nur mittels Hilfsarbeiten, decken können. Eine Kontaktaufnahme mit Ihren Familienangehörigen ist jederzeit möglich, aufgrund der starken traditionellen Verbundenheit werden Sie bestimmt von Ihren Familienangehörigen Unterstützung erhalten. Sie können darüber hinaus auch auf Reintegrationsprojekte zurückgreifen. Es ist nicht ersichtlich, dass Sie in eine Notlage gem. Artikel 2, u. 3 EMRK geraten würden und können mit Ihrer eigenen Arbeitsleistung Ihre Grundbedürfnisse decken. VP: Im Irak habe ich keine Zukunft. Dort verdient man maximal € 20-30,-- pro Tag, hier in Österreich bei einem sicheren Job ca. € 2.000,--. Die wirtschaftliche Situation im Irak ist eine Katastrophe. Mein Vater verdiente als Fleischhauer am Tag 50-60 Dinar, umgerechnet heute ca. € 20-30,--. LA: Wo im Irak würden Sie sich niederlassen, was spräche gegen Mossul oder Bagdad? VP: Ich würde wieder nach Mossul gehen. LA: Sie sind eine männliche erwachsene Person, Sie verfügen über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Sie geraten bei Ihrer Rückkehr in keine Notlage i. S. d. Art 2 o. 3 EMRK. Was würde passieren, wenn Sie morgen in den Irak zurückkehren, welche Perspektiven hätten Sie?LA: Sie sind eine männliche erwachsene Person, Sie verfügen über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Sie geraten bei Ihrer Rückkehr in keine Notlage i. S. d. Artikel 2, o. 3 EMRK. Was würde passieren, wenn Sie morgen in den Irak zurückkehren, welche Perspektiven hätten Sie? VP: Ich weiß vom Irak eigentlich gar nichts. Ich war noch zu jung, als wir nach Österreich kamen. LA: Angenommen Sie würden morgen per Flugzeug im Irak ankommen, was wären Ihre ersten Schritte? VP: Ich habe keine Ahnung von der Lage im Irak. Ich spreche mit meiner Oma als auch mit meinem Bruder nicht über die aktuelle Situation in meinem Heimatland. LA: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? VP: Nein weiß ich nicht, nur, dass offiziell der Krieg zu Ende ist. LA: Was konkret ist für Sie von Relevanz? VP: Der Irak ist für mich unbekanntes Land. LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. LA: Ich verzichte auf Einsicht sowie die Abgabe einer Stellungnahme. LA: Sind Sie in Besitz von Beweismitteln, welche Sie beschaffen und vorlegen können? VP: Nein bin ich nicht. LA: Möchten Sie etwas erwähnen wonach ich Sie nicht konkret gefragt habe? VP: Nein, es wurde alles besprochen. LA: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? VP: ja das habe ich. LA: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Aberkennungsverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint und wonach ich Sie nicht konkret gefragt habe? VP: LA: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? VP: Nein, hatte ich nicht. LA: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? VP: Ich habe alles verstanden. LA: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? VP: nein danke. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird persönlich gelesen. LA: Haben Sie nun Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? VP: Nein habe ich nicht.VP: Nein habe ich nicht., LA: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? VP: Ja bitte eine Kopie. Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Obgenannte während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, einen normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass die Fremde psychisch beeinträchtigt wäre. […]
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2024, Zl. XXXX , wurde der dem BF mit Bescheid vom 08.03.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom 05.01.2023, Zl. XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung bemessen (Spruchpunkt VI.) und gem. § 53 Abs 1, Abs 3 Z 1 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde der dem BF mit Bescheid vom 08.03.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid vom 05.01.2023, Zl. römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung bemessen (Spruchpunkt römisch sechs.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Zusammengefasst machte das Bundesamt eine Lageänderung im Irak geltend und wies darauf hin, dem BF sei der Schutzstatus ausschließlich aufgrund der Familieneigenschaft als Minderjähriger gewährt worden. Eine asylrelevante Verfolgung sei ausgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei der BF nach wie vor minderjährig gewesen. Rückkehrhindernisse seien nicht festzustellen. Der BF hätte auch die Möglichkeit, sein Existenzminimum selbst zu sichern. Auf Rückkehrhilfen wurde verwiesen. Hinsichtlich des Einreiseverbots verwies das Bundesamt auf die Vorstrafenbelastung und führte aus, vom BF gehe aufgrund seiner mangelnden Einsicht und des gesetzten Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus.
- Gegen diese am 29.02.2024 zugestellten Bescheid erhob die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung mit 25.03.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Zusammengefasst legte die BBU GmbH im Beschwerdeschriftsatz dar, der irakische Staat sei außer Stande, den BF vor Verfolgung zu schützen. Auch im Hinblick auf die fehlende Sozialisierung im Herkunftsstaat sei nicht ersichtlich, dass sich die Situation verbessert hätte. Der BF würde in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten. Im Übrigen stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zwar sei er bedauerlicherweise als Minderjähriger straffällig geworden, das Verspüren des Haftübels habe aber einen Sinneswandel ausgelöst und wolle er ein straffreies Leben führen. Eine positive Zukunftsprognose sei auszustellen. Im Übrigen wurde ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK durch die angefochtene Entscheidung releviert. Zusammengefasst legte die BBU GmbH im Beschwerdeschriftsatz dar, der irakische Staat sei außer Stande, den BF vor Verfolgung zu schützen. Auch im Hinblick auf die fehlende Sozialisierung im Herkunftsstaat sei nicht ersichtlich, dass sich die Situation verbessert hätte. Der BF würde in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten. Im Übrigen stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zwar sei er bedauerlicherweise als Minderjähriger straffällig geworden, das Verspüren des Haftübels habe aber einen Sinneswandel ausgelöst und wolle er ein straffreies Leben führen. Eine positive Zukunftsprognose sei auszustellen. Im Übrigen wurde ein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK durch die angefochtene Entscheidung releviert.
- Am 08.04.2024 langte der Administrativakt beim BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.11.2024, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a zweiter Fall, Abs 5 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.11.2024, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 5, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
- Am 17.12.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, welcher – neben dem BF und einem Dolmetscher für die Sprache Arabisch – auch eine Vertreterin der BBU GmbH beiwohnte. Der Vater des BF, XXXX , wurde als Zeuge angehört. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
- Am 17.12.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, welcher – neben dem BF und einem Dolmetscher für die Sprache Arabisch – auch eine Vertreterin der BBU GmbH beiwohnte. Der Vater des BF, römisch 40 , wurde als Zeuge angehört. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt: […] Richter bringt den Verfahrensparteien ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Risikoanalysen von EUAA („Country Guidance Iraq“ in englischer und deutscher Sprache, Stand Juni 2022) und UNHCR (International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Stand Jänner 2024) oder vergleichbare, allenfalls aktuellere Analysen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden könnten. RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV: Wir haben die Info per Mail, dass es ein Gutachten nach § 39 SMG gibt, dies werden wir noch nachreichen, falls wir es bekommen. Sonst haben wir keine Beweismittel, der Zeuge hat Integrationsunterlagen.Regierungsvorlage, Wir haben die Info per Mail, dass es ein Gutachten nach Paragraph 39, SMG gibt, dies werden wir noch nachreichen, falls wir es bekommen. Sonst haben wir keine Beweismittel, der Zeuge hat Integrationsunterlagen. RI: Haben Sie die mit E-Mail vom 03.12.2024 angeforderten Zeugnisse mit? RV: Die hat der Zeuge.Regierungsvorlage, Die hat der Zeuge. RI: Ihnen wurde das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche Stellungnahme? RV: Eventuell abschließend.Regierungsvorlage, Eventuell abschließend. RI: Nennen Sie mir Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, Ihre Volksgruppenzugehörigkeit, Ihre Religionszugehörigkeit sowie Ihre Stammeszugehörigkeit. BF: XXXX , XXXX . Ich bin Mossul geboren. Ich bin irakischer Staatsbürger. Ich bin Araber und sunnitischer Moslem. Ich gehöre zum Stamm XXXX .BF: römisch 40 , römisch 40 . Ich bin Mossul geboren. Ich bin irakischer Staatsbürger. Ich bin Araber und sunnitischer Moslem. Ich gehöre zum Stamm römisch 40 . RI: Aus welchem Gouvernement/Distrikt/Stadt im Irak stammen Sie? BF: Ich stamme aus Mossul. RI: Wo im Irak wohnten Sie und wie lange wohnten Sie dort? BF: Ich habe immer in Mossul gelebt. RI: Welche Sprachen beherrschen Sie und wie würden Sie Ihre Fähigkeiten in diesen Sprachen einschätzen? BF: Ich spreche nur Arabisch und Deutsch. Auf Arabisch kann ich nur sprechen, aber nicht schreiben. RI: Sind Sie geistig und körperlich gesund, befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder nehmen Medikamente, sind Sie arbeitsfähig? BF: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich bin auch arbeitsfähig. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim BFA am 31.01.2024 neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. neue Beziehungen, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Nein, ich wolle eine Schule anfangen, aber ich habe drei Striche in den Rücken bekommen, einer davon ging bis zur Lunge und deswegen konnte ich nicht anfangen. RI: Wann reisten Sie aus welchem Grund nach Österreich ein? BF: Ende 2015 wegen des Krieges. RI: Hielten Sie sich ab diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf oder war Ihr Aufenthalt durch Auslandsaufenthalte unterbrochen? BF: Ich war ein Jahr bei meiner Tante in Deutschland. Das war von 2019 bis
- RI: Besuchten Sie in Österreich die Schule, wenn ja, welche Schulen und wie viele Jahre? BF: Ja. Ich ging bis zur
- Klasse in die Schule, mein Vater hat die Zeugnisse mit. RI: Was ist formell Ihr höchster Schulabschluss (egal ob im Irak oder in Österreich)? BF: Hauptschule. RI: Arbeiten Sie derzeit? BF: Derzeit nicht. RI: Haben Sie in Freiheit einen Arbeitsplatz in Aussicht, wenn ja: wo? BF: Nein. RI: Übten Sie in Österreich jemals einen Beruf aus? BF: Ich habe abgebrochen. RI: Laut AJWEB-Abfrage vom 03.12.2024 (Abfragezeitraum 03.12.2010 bis 03.12.2024) haben Sie bisher nur Arbeitslosengeld bezogen? BF: Ja, das ist richtig. RI: Wünschen Sie Einsichtnahme in den AJWEB-Auszug (OZ 2)? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt in Österreich? BF: Ich werde im Gefängnis vollversorgt. RI: Seit wann befinden Sie sich in Haft? BF: 28.09.
- RI: Wann werden Sie voraussichtlich entlassen? BF: Anfang August
- RI: Lebten Sie zuletzt in Freiheit mit Ihrer Familie zusammen oder hatten Sie eine eigene Wohnung? BF: Ich habe in einer WG gewohnt. Ich lebte ab meiner Enthaftung in der WG. 6-7 Monate lebte ich dort. RI: Welche Angehörigen haben Sie in Österreich? BF: Meine Eltern, meine Stiefmutter, meine Halbschwester, mein Halbbruder und einen Onkel. RI: Wieviel Kontakt pflegen Sie zu diesen Angehörigen? BF: Fast jeden Tag. RI: Haben Sie Angehörige in anderen Mitgliedsstaaten der EU? BF: Ja, in Deutschland meine Tante, mein Onkel, meine Cousinen und 3 Cousins. Und ein Onkel meines Vaters. Weitere Verwandten in anderen Mitgliedstaaten habe ich nicht. RI: Wieviel Kontakt pflegen Sie zu diesen Angehörigen? BF: Jeden Tag über Facebook und Whatsapp. Jetzt gerade im Gefängnis geht das nicht, ich telefoniere nur mit meinem Onkel. RI: Sind Sie ledig? BF: Ja. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Führen Sie derzeit eine Beziehung? BF: Nein. RI: Verfügen Sie über einen österreichischen Freundeskreis? BF: Ja. RI: Was können Sie mir über Ihren österreichischen Freundeskreis erzählen? BF: Einer ist im Militär, einer macht eine Lehre. Der Lehrling ist österreichischer Staatsbürger kommt aber aus Bosnien. RI: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit in Österreich, wenn Sie in Freiheit sind? BF: Ich mache Sport, Fußball. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF: Nein. RI: Wurden Sie in Österreich gerichtlich verurteilt? BF: Ja. RI: Ihrer ersten Verurteilung durch das LG XXXX vom 14.12.2021 lagen folgende Straftaten zugrunde:RI: Ihrer ersten Verurteilung durch das LG römisch 40 vom 14.12.2021 lagen folgende Straftaten zugrunde: 1) Sie haben am 28.04.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter XXXX am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung zugefügt, nämlich einen mehrfachen Kieferbruch.1) Sie haben am 28.04.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter römisch 40 am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung zugefügt, nämlich einen mehrfachen Kieferbruch. 2) Sie haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände, wegzunehmen versucht und zwar XXXX unter Verwendung eines Messers, indem Sie und der unbekannte Mittäter dem Opfer das Messervorhielten und Bargeld verlangen und Sie das Opfer durchsuchten, wobei es beim Versuch blieb, weil das Opfer kein Bargeld mit sich führte, und XXXX , indem Sie das Opfer anhielten und gewaltsam durchsuchten, wobei es beim Versuch blieb, da das Opfer kein Bargeld bei sich hatte, wobei die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog. 2) Sie haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände, wegzunehmen versucht und zwar römisch 40 unter Verwendung eines Messers, indem Sie und der unbekannte Mittäter dem Opfer das Messervorhielten und Bargeld verlangen und Sie das Opfer durchsuchten, wobei es beim Versuch blieb, weil das Opfer kein Bargeld mit sich führte, und römisch 40 , indem Sie das Opfer anhielten und gewaltsam durchsuchten, wobei es beim Versuch blieb, da das Opfer kein Bargeld bei sich hatte, wobei die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog. 3) Sie haben am 08.10.2021 XXXX dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass Sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat, nämlich des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB falsch verdächtigten, indem Sie bei Ihrer Aussage gegenüber der Kriminalpolizei angaben, XXXX habe XXXX zum unter 1) angeführten Vorfall mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm weitere Schläge und Tritte versetzen wollen, wobei Sie dem Opfer Schläge und Tritte versetzten und XXXX sich in einiger Entfernung zum Vorfall aufhielt. 3) Sie haben am 08.10.2021 römisch 40 dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass Sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat, nämlich des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB falsch verdächtigten, indem Sie bei Ihrer Aussage gegenüber der Kriminalpolizei angaben, römisch 40 habe römisch 40 zum unter 1) angeführten Vorfall mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm weitere Schläge und Tritte versetzen wollen, wobei Sie dem Opfer Schläge und Tritte versetzten und römisch 40 sich in einiger Entfernung zum Vorfall aufhielt. Sie wurden zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe nichts dazu zu sagen. RI: Wussten Sie, dass derartige Handlungen in Österreich strafbar sind? BF: Ja. RI: Erging das Urteil zu Recht? BF: Ja. RI: Erachten Sie die Strafe für angemessen? BF: Ich weiß nicht. RI: Wünschen Sie Einsichtnahme in das Urteil (OZ 4)? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Wollen Sie sich äußern? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Mit Urteil des LG XXXX vom 23.03.2023 wurden Sie verurteilt, weil Sie am 17.04.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit vier namentlich genannten Mittätern nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen wegnahmen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen. Es gab vier Opfer, der Schaden betrug EUR 320,--, wobei im letzten Fall Wert der Sache und Opfer nicht feststellbar waren. Außerdem brachen Sie am 10.12.2022 in ein Fischgeschäft ein, indem Sie die Schiebefenster mit einem Meißel aufzwängten, und stahlen mit einem Mittäter EUR 280,-- in bar. Sie wurden zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt Was sagen Sie dazu?RI: Mit Urteil des LG römisch 40 vom 23.03.2023 wurden Sie verurteilt, weil Sie am 17.04.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit vier namentlich genannten Mittätern nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen wegnahmen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen. Es gab vier Opfer, der Schaden betrug EUR 320,--, wobei im letzten Fall Wert der Sache und Opfer nicht feststellbar waren. Außerdem brachen Sie am 10.12.2022 in ein Fischgeschäft ein, indem Sie die Schiebefenster mit einem Meißel aufzwängten, und stahlen mit einem Mittäter EUR 280,-- in bar. Sie wurden zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt Was sagen Sie dazu? BF: Es war ein Fehler, falscher Freundeskreis. RI: Wussten Sie, dass derartige Handlungen in Österreich strafbar sind? BF: Ja. RI: Erging das Urteil zu Recht? BF: Ja. RI: Erachten Sie die Strafe für angemessen? BF: Ja. RI: Wünschen Sie Einsichtnahme in das Urteil (OZ 4)? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Wollen Sie sich äußern? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Mit Urteil des LG XXXX vom 13.06.2023 wurden Sie verurteilt, weil Sie am 25.12.2022 dem XXXX mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen weggenommen bzw. abgenötigt haben, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 12 im Wert von EUR 580,--, indem Sie dem Opfer einen Stoß versetzten und ihm unter der Androhung „Gib mir jetzt dein Handy oder ich stehe dich ab“ das Mobiltelefon wegnahmen. Sie wurden dafür zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Was sagen Sie dazu?RI: Mit Urteil des LG römisch 40 vom 13.06.2023 wurden Sie verurteilt, weil Sie am 25.12.2022 dem römisch 40 mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen weggenommen bzw. abgenötigt haben, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 12 im Wert von EUR 580,--, indem Sie dem Opfer einen Stoß versetzten und ihm unter der Androhung „Gib mir jetzt dein Handy oder ich stehe dich ab“ das Mobiltelefon wegnahmen. Sie wurden dafür zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Was sagen Sie dazu? BF: Das wurde eh nicht beim Gericht nachgewiesen, er hatte gesagt ich hatte ein Messer ich hatte jedoch keinen. RI weist darauf hin, dass der Urteilstenor verlesen wurde. BF: Das stimmt nicht. RI: Sie wurden nicht bedroht, weil Sie ihn mit einem Messer angegriffen hätten, sondern weil Sie gedroht haben, ihn abzustechen. BF: Ich habe ihn auch nicht bedroht. RI: Was haben Sie dann gemacht? BF: Ich und ein anderer wurden angeklagt. Der zweite Angeklagte war irgendein anderer Mensch. Ich habe das eh gemacht. Aber nicht mit einem Messer. Ich habe auch nicht mit einem Messer gedroht. Die Verurteilung beruhte darauf, dass ich verwechselt wurde. RI: Wussten Sie, dass derartige Handlungen in Österreich strafbar sind? BF: Ja. RI: Erging das Urteil zu Recht? BF: Zu Recht. RI: Erachten Sie die Strafe für angemessen? BF: Ja. RI: Wünschen Sie Einsichtnahme in das Urteil (AS 5)? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Wollen Sie sich äußern? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Mit Urteil des LG XXXX vom 12.11.2024 wurden Sie verurteilt, weil Sie gemeinsam mit XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisharz, anderen öffentlich und unter Umständen, unter denen Ihr Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, auf einer zur Tatzeit von zumindest 50 Personen frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am XXXX in Wien, gegen Entgelt anboten, wobei Sie an Suchtgift gewöhnt sind und die Taten vorwiegend begingen, um sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Konkret haben Sie am 28.09.2024 einem verdeckten Ermittler 2,4 Gramm netto Cannabisharz um EUR 20,-- angeboten, indem XXXX den verdeckten Ermittler ansprach, ob er Drogen kaufen wolle, und Sie den Brocken Cannabisharz aus dem Versteck holten und auch XXXX Cannabisharz aus einer Tasche holte, kleine Brocken abgebrochen und gegen Entgelt übergeben wurden. Unmittelbar zuvor verkauften Sie bereits einem unbekannten Suchtgiftabnehmer zumindest rund 2 Gramm netto Cannabisharz um EUR 20,--. Sie alleine haben in der Zeit von zumindest Anfang September bis 28.09.2024 in zumindest zwei weiteren Angriffen unbekannten Suchtgiftabnehmern eine nicht mehr näher feststellbare Menge Cannabisharz um EUR 10,-- pro Gramm überlassen. Am 28.09.2024 haben Sie weiters gemeinsam mit XXXX weitere 15,5 Gramm Cannabisharz zu überlassen versucht, indem Sie dieses am XXXX , einem amts- und szenebekannten Drogenumschlagplatz, zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielten. Sie wurden dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Was sagen Sie dazu?RI: Mit Urteil des LG römisch 40 vom 12.11.2024 wurden Sie verurteilt, weil Sie gemeinsam mit römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisharz, anderen öffentlich und unter Umständen, unter denen Ihr Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, auf einer zur Tatzeit von zumindest 50 Personen frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am römisch 40 in Wien, gegen Entgelt anboten, wobei Sie an Suchtgift gewöhnt sind und die Taten vorwiegend begingen, um sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Konkret haben Sie am 28.09.2024 einem verdeckten Ermittler 2,4 Gramm netto Cannabisharz um EUR 20,-- angeboten, indem römisch 40 den verdeckten Ermittler ansprach, ob er Drogen kaufen wolle, und Sie den Brocken Cannabisharz aus dem Versteck holten und auch römisch 40 Cannabisharz aus einer Tasche holte, kleine Brocken abgebrochen und gegen Entgelt übergeben wurden. Unmittelbar zuvor verkauften Sie bereits einem unbekannten Suchtgiftabnehmer zumindest rund 2 Gramm netto Cannabisharz um EUR 20,--. Sie alleine haben in der Zeit von zumindest Anfang September bis 28.09.2024 in zumindest zwei weiteren Angriffen unbekannten Suchtgiftabnehmern eine nicht mehr näher feststellbare Menge Cannabisharz um EUR 10,-- pro Gramm überlassen. Am 28.09.2024 haben Sie weiters gemeinsam mit römisch 40 weitere 15,5 Gramm Cannabisharz zu überlassen versucht, indem Sie dieses am römisch 40 , einem amts- und szenebekannten Drogenumschlagplatz, zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielten. Sie wurden dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe nichts zu sagen. RI: Wussten Sie, dass derartige Handlungen in Österreich strafbar sind? BF: Ja. RI: Erging das Urteil zu Recht? BF: Ja. RI: Erachten Sie die Strafe für angemessen? BF: Ja. RI: Wünschen Sie Einsichtnahme in das Urteil (OZ 17)? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Wollen Sie sich äußern? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Wie oft traten Sie insgesamt negativ in Erscheinung, unabhängig davon, ob Sie verurteilt wurden oder nicht? BF: 4 Mal. RI: Ihr KPA-Auszug umfasst 16 Eintragungen. Es handelt sich um jene Straftaten, für die Sie verurteilt wurden, aber auch um darüberhinausgehende Eigentumsdelikte und SMG-Straftaten. Was sagen Sie dazu? BF: Ich entschuldige mich für meine Fehler, die ich getan habe. Ich habe Drogenprobleme. Ich habe § 39 bekommen. Ich hatte Drogenprobleme.BF: Ich entschuldige mich für meine Fehler, die ich getan habe. Ich habe Drogenprobleme. Ich habe Paragraph 39, bekommen. Ich hatte Drogenprobleme. RI: Wünschen Sie Einsichtnahme in den KPA-Auszug (OZ 10)? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Wollen Sie sich äußern? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Wie ergeht es Ihnen in Haft? Haben Sie gearbeitet, hatten Sie jemals Probleme, insbesondere disziplinärer Natur? Würden Sie sagen, Sie haben sich angemessen verhalten? BF: Ich habe mich eh normal verhalten. Ich arbeite in der JA XXXX . Ich arbeite über das XXXX als Tischler.BF: Ich habe mich eh normal verhalten. Ich arbeite in der JA römisch 40 . Ich arbeite über das römisch 40 als Tischler. RI: Laut Stellungnahmen der JA XXXX vom 22.11.2024 wirken Sie am Vollzugsalltag mit, halten sich an die Hausordnung und kam es bis dato zu keinen Ordnungswidrigkeiten. Ihr Verhalten gegenüber Beamten, Fachdiensten und anderen Insassen wird als respektvoll und kooperativ beschrieben. Der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe vom selben Tag ist zu entnehmen, dass Sie selten Kontakt zum Fachdienst, also den Sozialen Dienst der XXXX Jugendgerichtshilfe, suchen. In Gesprächen zeigen Sie sich höflich und kooperativ. RI: Laut Stellungnahmen der JA römisch 40 vom 22.11.2024 wirken Sie am Vollzugsalltag mit, halten sich an die Hausordnung und kam es bis dato zu keinen Ordnungswidrigkeiten. Ihr Verhalten gegenüber Beamten, Fachdiensten und anderen Insassen wird als respektvoll und kooperativ beschrieben. Der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe vom selben Tag ist zu entnehmen, dass Sie selten Kontakt zum Fachdienst, also den Sozialen Dienst der römisch 40 Jugendgerichtshilfe, suchen. In Gesprächen zeigen Sie sich höflich und kooperativ. BF: Ja. RI: Wünschen Sie Einsichtnahme in die beiden Stellungnahmen (OZ 20 und OZ 21)? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Wollen Sie sich äußern? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Werden Sie in Haft regelmäßig besucht? BF: Ja. RI: Die Besucherliste der JA XXXX vom 22.11.2024 umfasst 36 Besuche. Davon sind 11 auf Sozialbetreuer, Bewährungshelfer udgl. zurückzuführen, 5 auf Anwälte/Rechtsvertreter udgl., 5 auf Vernehmungen, 4 auf Bekannte und 9 auf Verwandte. Die restlichen zwei Besucher sind aus der Liste nicht nachvollziehbar. RI: Die Besucherliste der JA römisch 40 vom 22.11.2024 umfasst 36 Besuche. Davon sind 11 auf Sozialbetreuer, Bewährungshelfer udgl. zurückzuführen, 5 auf Anwälte/Rechtsvertreter udgl., 5 auf Vernehmungen, 4 auf Bekannte und 9 auf Verwandte. Die restlichen zwei Besucher sind aus der Liste nicht nachvollziehbar. BF: Es gab auch ein Mädchen aus meiner alten Schule, die mich besucht hat. RI: Wünschen Sie Einsichtnahme in die Besucherliste (OZ 20)? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Wollen Sie sich äußern? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Sind Sie jemals verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten (zB Strafen durch BH oder LPD wegen zu schnell Fahrens, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, aggressives Auftreten ggü. Organen der öffentlichen Aufsicht, Störung der öffentlichen Ordnung, oä)? BF: Nein, ich glaube nicht. RI: Haben Sie jemals Geldstrafe von Behörden bekommen? BF: Ich habe eine S-Bahn-Strafe, ich habe noch eine Strafe, wo ich nicht genau weiß warum, diese habe ich dieses Jahr abgesessen. RI: Dem VStV-Auszug der LPD XXXX vom 07.11.2024 sind neun Vormerkungen zu entnehmen. Die Geldstrafen betrugen insgesamt EUR 940,--. Folgende Aufzählung ist daher nicht taxativ: Das XXXX bestrafte Sie im September 2020, weil Sie gegenüber einem Straßenbahnfahrer aggressiv auftraten, sodass dieser den Fahrbetrieb einstellen musste und eine Stehzeit von 22:04 bis 22:25 Uhr entstand (Strafe: EUR 150,--). Das XXXX bestrafte Sie im März 2020, weil Sie eine Waffenverbotszone mit einem Klappmesser betraten (Strafe: EUR 150,--). Das XXXX bestrafte Sie im Jänner 2021 wegen eines Verstoßes gegen die COVID-Maßnahmen, konkret trugen Sie trotz Aufforderung keinen Mundnasenschutz in einem öffentlichen Verkehrsmittel (Strafe: EUR 25,--). Das XXXX bestrafte Sie im März 2021 drei Mal wegen eines Verstoßes gegen die COVID-Maßnahmen, nämlich gegen die Abstandsregelung (Strafe: jeweils EUR 60,--, gesamt EUR 180,--). Das XXXX bestrafte Sie im November 2022 wegen eines Verstoßes gegen das XXXX Jugendschutzgesetz, nämlich wegen des Besitzes von Tabakwaren (Strafe: EUR 60,--). Was sagen Sie dazu?RI: Dem VStV-Auszug der LPD römisch 40 vom 07.11.2024 sind neun Vormerkungen zu entnehmen. Die Geldstrafen betrugen insgesamt EUR 940,--. Folgende Aufzählung ist daher nicht taxativ: Das römisch 40 bestrafte Sie im September 2020, weil Sie gegenüber einem Straßenbahnfahrer aggressiv auftraten, sodass dieser den Fahrbetrieb einstellen musste und eine Stehzeit von 22:04 bis 22:25 Uhr entstand (Strafe: EUR 150,--). Das römisch 40 bestrafte Sie im März 2020, weil Sie eine Waffenverbotszone mit einem Klappmesser betraten (Strafe: EUR 150,--). Das römisch 40 bestrafte Sie im Jänner 2021 wegen eines Verstoßes gegen die COVID-Maßnahmen, konkret trugen Sie trotz Aufforderung keinen Mundnasenschutz in einem öffentlichen Verkehrsmittel (Strafe: EUR 25,--). Das römisch 40 bestrafte Sie im März 2021 drei Mal wegen eines Verstoßes gegen die COVID-Maßnahmen, nämlich gegen die Abstandsregelung (Strafe: jeweils EUR 60,--, gesamt EUR 180,--). Das römisch 40 bestrafte Sie im November 2022 wegen eines Verstoßes gegen das römisch 40 Jugendschutzgesetz, nämlich wegen des Besitzes von Tabakwaren (Strafe: EUR 60,--). Was sagen Sie dazu? BF: Entschuldigung, ich habe das komplett vergessen. RI: Wünschen Sie Einsicht in die Unterlagen (OZ 11, OZ 14, OZ 16)? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Wollen Sie sich äußern? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Haben Sie Freigänge vom Gefängnis? BF: Jetzt nicht, aber bei der letzten Haft hatte ich schon welche. RI: Nehmen Sie irgendwelche Maßnahmen in Anspruch (Gewalttherapie, Drogentherapie, oä)? BF: Ich habe nur Männerberatung. RI: Was können Sie darüber erzählen? BF: Ich muss das jede 2 Jahre machen, mir geht es eh gut, aber ich habe das vom Gericht bekommen. Ich besuche es nicht so regelmäßig. Ich habe das 2022 nicht regelmäßig besucht, aber seit 26.
- schon regelmäßig, dann wurde ich aber rausgeschmissen, ich habe nämlich zwei Termine wegen der Arbeit nicht eingehalten. Derzeit besuche ich die Männerberatung nicht. Ich besuche derzeit gar keine Maßnahmen. RI: Ist Ihnen bewusst, dass Sie durch das Ihnen zu Last gelegte Verhalten nicht nur Ihre Freiheit, sondern auch Ihren Aufenthalt auf Spiel gesetzt haben? BF: Nein. RI: Das BFA geht angesichts Ihrer Verurteilungen davon aus, dass von Ihnen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Wie sehen Sie das, können Sie dem entgegentreten? BF: Ich habe nur Fehler in meinem Leben gemacht. Ich hoffe, ich kann das in der Zukunft verbessern. RI: In der BFA-Einvernahme vom 31.01.2024 äußerten Sie sich dahingehend, Sie hätten Fehler gemacht, aus diesen gelernt und würden derartige Fehler nicht mehr begehen (AS 27, AS 30). Das wird auch in der am 25.03.2024 gegen den Bescheid vom 26.02.2024 erhobenen Beschwerde sinngemäß wiederholt (AS Seiten 3 und 5 des Beschwerdeschriftsatzes). Wie erklären Sie mir, wenn das zutreffen sollte, dass Sie zuletzt wegen Vergehen verurteilt wurden, die Sie im September 2024 (sohin nach erfolgter Einvernahme und nach Bescheiderlassung) begangen haben? BF: Ich habe ein Suchtproblem. Ich wollte eine Therapie machen, aber es ging nicht. Jetzt warte ich auf den Gutachten und auf Neustart, grüner Kreis. RI: Was spricht aus Ihrer Sicht für Ihren weiteren Verbleib in Österreich? BF: Meine Familie. RI: Würden Sie sich im Allgemeinen als integriert beschreiben? BF: Ja. RI: Woran machen Sie das fest? BF: Ich wollte immer meine Ausbildung fertigmachen. Ich habe eine Ausbildung als Maler angefangen, aber ich konnte das nicht mehr weitermachen. Dann habe ich als Metalltechniker angefangen, ich wollte eine verkürzte Lehre machen, ich musste dann die
- Klasse Schule wiederholen, ich habe den Test gemacht, danach wurde ich abgestochen, ich lag im Krankenhaus und konnte nicht weitermachen. RI: Welche Sprachen sprechen Sie innerhalb Ihrer Familie in Österreich, insbesondere mit Ihrem Vater? BF: Deutsch und Arabisch. Ich kann nicht so gut Arabisch, vor allem Schreiben und Lesen nicht. RI: Welche Pläne hätten Sie für die Zukunft, sollten Sie in Österreich bleiben dürfen? BF: Meine Drogentherapie fertigmachen und dann eine Lehre. RI: Wie würde Sich Ihre Abschiebung auf Ihre Familie bzw. Ihr Umfeld auswirken? BF: Sie wären traurig. RI: Würde Ihre in Österreich aufhältige Familie Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak finanziell und moralisch unterstützen? BF: Ja. RI: Würde Ihre in Österreich aufhältige Familie Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak dort oder in einem Drittstaat besuchen? BF: Nein, sie haben das Recht darauf nicht. RI: Würde Ihre in Österreich aufhältige Familie im Falle einer Rückkehr den Kontakt mit Ihnen aufrecht erhalten? BF: Ja. RI: Gibt es Fragen der RV zu diesem Themenkomplex (Integration, Leben in Österreich)?RI: Gibt es Fragen der Regierungsvorlage zu diesem Themenkomplex (Integration, Leben in Österreich)? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RV: Was möchten Sie in der Zukunft nach der Entlassung arbeiten?Regierungsvorlage, Was möchten Sie in der Zukunft nach der Entlassung arbeiten? BF: Ich möchte als Metalltechniker arbeiten. RV: Werden Sie von Ihrer Familie moralisch und finanziell unterstützt?Regierungsvorlage, Werden Sie von Ihrer Familie moralisch und finanziell unterstützt? BF: Ja. RV keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage keine weiteren Fragen. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Irak genossen? BF: Ich glaube Kindergarten und die erste Klasse. RI: Wann waren Sie zuletzt im Irak? BF: Seit ich von dort weggegangen bin. RI: Welche Ihrer Angehörigen leben im Irak? BF: Meine Oma. RI: Haben Sie noch weitere Angehörigen im Irak? BF: Nein, sie sind alle in die Türkei ausgereist. Auch mein Bruder. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen im Irak? BF: Ja, zu meiner Oma. RI: Wie oft? BF: Vielleicht jede 4-5 Monat, einmal. RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie mit Ihren im Irak aufhältigen Angehörigen? BF: Arabisch. RI: Wie finanzieren Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat deren Lebensunterhalt? BF: Das weiß ich nicht. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie im Irak einschätzen? BF: Ich weiß nur, dass sie bald zu meinem Onkel nach Deutschland hinreist. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF: Das weiß ich nicht. RI: Wo leben Ihre Angehörigen im Irak? BF: In Mossul. RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise auch dort gewohnt? BF: Ich habe vor meiner Ausreise mit meiner Oma gewohnt. RI: Könnten Sie zumindest kurzfristig bei Ihrer Familie im Irak wohnen und dort arbeiten? BF: Nein, da mein Opa vor 6 Monate verstorben ist. Sie haben das Haus verkauft, ich weiß nicht wo meine Oma derzeit wohnt. Sie arbeiten daran, dass meine Oma nach Deutschland kommt. RI: Gegenüber dem BFA brachten Sie vor, Sie könnten bei Ihrer Großmutter leben und einen Beruf ausüben (AS 31)? BF: Ja, da hat mein Opa noch gelebt. RI: Haben Sie Freunde oder Bekannte im Irak? BF: Nein. RI: Gibt es Fragen der RV zu diesem Themenkomplex (Anknüpfungspunkte im Irak)?RI: Gibt es Fragen der Regierungsvorlage zu diesem Themenkomplex (Anknüpfungspunkte im Irak)? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RV: Wie alt waren Sie damals, als Ihre Familie den Irak verlassen haben?Regierungsvorlage, Wie alt waren Sie damals, als Ihre Familie den Irak verlassen haben? BF: 8-9 Jahre. RV: Können Sie Ihr Leben im Irak beschreiben?Regierungsvorlage, Können Sie Ihr Leben im Irak beschreiben? BF: Ich kann mich nur an den Krieg erinnern. RV keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage keine weiteren Fragen. RI: Warum verließen Sie aus Ihrer Sicht zusammengefasst Ihren Herkunftsstaat? BF: Mein Vater wurde von der IS gejagt, wegen dem Krieg. RI: Warum wurde Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt? BF: Das weiß ich nicht. RI: Ihre letzte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde aufgrund des Familienverfahrens mit Ihrem Vater verlängert. Die befristete Aufenthaltsberechtigung Ihres Vaters wurde mit folgender Begründung verlängert: „Insbesondere Mossul und die Gefahr vor dem IS, staatliches Gewaltmonopol nicht sichergestellt; IFA in südlichen Teil Iraks (insb. nach Bagdad oder Basra) nicht möglich da schiitisch dominiert. Des Weiteren Gefahr als IS-Kollaborateur angesehen zu werden. Deshalb auch keine IFA im Norden (insbesondere Kurdistan) möglich.“ BF: Ja. RI: Wünschen Sie Einsichtnahme in die Aktenvermerke (OZ 24)? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Wollen Sie sich äußern? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Ist Ihnen der Inhalt des bekämpften Aberkennungsbescheides bekannt? BF: Ja. RI: Das BFA hat im bekämpften Bescheid zusammengefasst festgehalten, die Sicherheitslage im Irak hätte sich gebessert und Sie wären zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung minderjährig gewesen. Was können Sie dem entgegenhalten? BF: Ich kann nicht viel dazu sagen. Wenn ich in die Heimat zurückreisen muss, ich habe kein Haus und keine Arbeit. Ich bin mit 8-9 Jahren hergekommen. RI: Was konkret befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr? BF: Wie ich dort lebe, weiß ich nicht. RI: Was wären Ihre ersten Schritte, wenn Sie heute in den Irak abgeschoben werden würden? BF: Ich weiß nicht. RI: Es wird Folgendes zur Kenntnis gebracht: Das BVwG hat die Aktenvermerke im Aberkennungsverfahren (u.a.) der Bezugsperson beigeschafft. Das BFA hat Aberkennungsverfahren mit Aktenvermerk vom 26.06.2024 und vom 24.09.2024 jeweils eingestellt (OZ 29). Grund dafür war, dass eine Reisebewegung in den Herkunftsstaat nicht nachweisbar gewesen sei bzw. es keine Lageänderung gäbe. Dass dies mit dem angefochtenen Bescheid im einem – wenn auch eingeschränkten - Spannungsverhältnis steht, wird nicht verkannt, jedoch erachtet sich das BVwG nicht an Entscheidungen des BFA in einem Parallelverfahren gebunden. Im Übrigen wird auf VwGH vom 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, und (insbesondere zum Thema „Vertrauensschutz“) auf BVwG vom 15.11.2021, W226 2233016-2, verwiesen. RI: Gibt es Fragen der RV zu diesem Themenkomplex (Aberkennungstatbestand)?RI: Gibt es Fragen der Regierungsvorlage zu diesem Themenkomplex (Aberkennungstatbestand)? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RV: Seit wann haben Sie ein Problem mit Drogen bzw. seit wann sind Sie Drogensüchtig?Regierungsvorlage, Seit wann haben Sie ein Problem mit Drogen bzw. seit wann sind Sie Drogensüchtig? BF: Seit
- RV: Was haben Sie dagegen unternommen, um Ihre Sucht zu behandeln?Regierungsvorlage, Was haben Sie dagegen unternommen, um Ihre Sucht zu behandeln? BF: Nichts. Ich wusste nicht, dass es eine Drogentherapie gibt. RV: Haben Sie im Ja eine Drogentherapie wahrgenommen?Regierungsvorlage, Haben Sie im Ja eine Drogentherapie wahrgenommen? BF: Ich habe eine solche beantragt. RV: Wann?Regierungsvorlage, Wann? BF: Es wurde im Gericht genehmigt, ich habe einen Platz bei Neustart bekommen, ich warte auf eine Antwort. RV: Wie lange dauert das?Regierungsvorlage, Wie lange dauert das? BF: 2 Jahre, 6 Monate stationär und 8 Monate ambulant. RV: Welche Hilfe nehmen Sie im JA in Anspruch?Regierungsvorlage, Welche Hilfe nehmen Sie im JA in Anspruch? BF: Bewährungshilfe. RV: Wäre es im Fall einer Rückkehr eine Therapie dort möglich?Regierungsvorlage, Wäre es im Fall einer Rückkehr eine Therapie dort möglich? BF: Nein, dort gibt es sowas nicht. RV keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage keine weiteren Fragen. RI: Wissen Sie wann diese Drogentherapie beginnt? BF: Ich warte auf den Gutachten. Ich muss einen Aufenthaltstitel haben, wenn ich keinen habe, wird das nicht gemacht. Um 14:32 Uhr wird der geladene Zeuge aufgerufen. [Zeugenbelehrung] Beginn der Einvernahme des Z um 14:35 Uhr. RI: Können Sie sich mit dem D einwandfrei verständigen? Z: Ja. RI: Wünschen Sie, auf Deutsch oder auf Arabisch einvernommen zu werden? Z: Ich versuche es auf Deutsch, kann aber sein, dass ich nicht alles verstehe. RI: Ich würde demnach eine Einvernahme auf Arabisch bevorzugen, damit keine Informationen verloren gehen. RI: Sie sind der Vater des BF, ist das richtig? Z: Ja. RI: Mir hat die RV gesagt, dass Sie Beweismittel mithaben. RI: Mir hat die Regierungsvorlage gesagt, dass Sie Beweismittel mithaben. Z: Ich habe einige Dokumente dabei, das habe ich mit der RV besprochen. Bei einigen geht es um AMS Dokumente bezüglich der Arbeit. Es gibt auch Dokumente betreffend eine Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses. Z: Ich habe einige Dokumente dabei, das habe ich mit der Regierungsvorlage besprochen. Bei einigen geht es um AMS Dokumente bezüglich der Arbeit. Es gibt auch Dokumente betreffend eine Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses. Z legt vor: - Kursbesuchsbestätigung der XXXX des XXXX vom 15.11.2022- Kursbesuchsbestätigung der römisch 40 des römisch 40 vom 15.11.2022 - Jahreszeugnis der Öffentlichen Schule der Stadt XXXX (Allgemeine Sonderschule) für das Schuljahr 2018/19- Jahreszeugnis der Öffentlichen Schule der Stadt römisch 40 (Allgemeine Sonderschule) für das Schuljahr 2018/19 - Bescheinigung Erste-Hilfe-Führerscheinkurs des Roten Kreuzes vom 04.08.2023 - Übermittlung Stellenangebot durch das AMS vom 24.04.2024 - Bescheid des AMS bzgl. des Verlustes des Arbeitslosengeldes vom 02.08.2024 - Einladung Infotag Berufswerkstatt des AMS vom 05.09.2024 - Übermittlung Stellenangebot durch das AMS vom 24.04.2024 - Antrag auf Notstandshilfe vom 05.09.2024 - Bezugsbestätigung des AMS vom 19.02.2024 - Kursbesuchsbestätigung des Jugendcolleges des AMS Wien vom 20.04.2022 - Information des Jugendcolleges des AMS Wien RI: Welche Angehörigen haben Sie – außer dem BF – in Österreich? Z: Meine Frau, seine Schwester, seinen Bruder und seinen Onkel väterlicherseits. RI: Welche Sprachen beherrschen Sie, wie gut beherrschen Sie diese Sprachen und in welcher Sprache unterhalten Sie sich familienintern? Z: Ich spreche Arabisch und auch Deutsch, ein wenig Englisch kann ich auch. Arabisch voll, und im Deutschen kommt es auf die Art und Kommunikation an, in der Regel brauche ich keinen Dolmetscher, bei Behörden komme ich auch alleine zurecht. Ich habe A1 Zertifikat, A2 habe ich nicht abgeschlossen. Ich habe am 29.
- eine Rückenoperation und deshalb konnte ich A2 nicht abschließen. Ich muss im Sitzen mich immer auf eine Seite lehnen, bitte nehmen Sie das nicht als respektlos. In der Familie reden wir Arabisch und fallweise Deutsch. RI: Welchen Aufenthaltstitel haben Sie? Z: Subsidiärer Schutz. RI: Welche Verwandten haben Sie bzw. der BF im Irak? Z: Ich habe noch drei Schwestern im Irak, sie sind aber verheiratet und leben von ihren Männern. Ich habe einen Bruder und eine Schwester in Deutschland, Kiel. Die Kinder meines Bruders leben auch dort. Die Ehefrau meines Bruders, sowie ihre Kinder leben in Budapest. RI: Hat der BF Kontakt zu Ihren Angehörigen im Irak? Z: Seitdem er im Haft ist, eher nicht. Es gab Kontakt, aber eher selten. RI: Hat der BF eine Großmutter im Irak? Z: Nein, sie ist weg. Aktuell ist sie in der Türkei. Mein Vater ist kürzlich verstorben. Mein Bruder in Deutschland organisiert ein Visum für meine Mutter, er ist arbeitstätig und hat auch bereits eine Wohnung für sie vorbereitet. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen im Irak? Z: Ja, zu meinen Schwestern habe ich Kontakt. RI: Regelmäßig? Z: Je nach Situation. Unserer Beziehung ist nicht ganz harmonisch, es gibt ein paar Probleme. Manchmal ist es einmal in zwei Monaten oder manchmal einmal in sechs Monaten. RI: In welcher Sprache unterhält sich der BF mit seinen Tanten? Z: Arabisch natürlich. Manche Wörter kennt er nicht, dann übersetze ich für ihn. Er ist als Kind gekommen und sein Arabisch ist nicht ausgeprägt. RI: Wie würden Sie die Arabischkenntnisse des BF einschätzen? Z: 60 %. RI: Lebte der BF zuletzt mit Ihnen zusammen oder hatte er eine eigene Wohnung? Z: In letzter Zeit lebt er alleine. Es kam dann zu Problemen mit den Vermietern, er ist dann kurz zu mir gekommen und dann wurde er auch schon verhaftet. Die Wohnung, in der er lebte war anfänglich auf meinen Namen und wir haben den Vertrag auf ihn dann umgeschrieben. RI: Wie würden Sie das Verhältnis zueinander beschreiben? Ist Ihr Verhältnis gut oder schlecht? Z: Sehr gut. Er ist mein Sohn. RI: Wie viel Kontakt und in welcher Form haben Sie derzeit mit dem BF? Z: Ich besuche ihn regelmäßig, ich helfe ihm finanziell. Er meldet sich auch telefonisch bei mir. Es gibt einen starken Kontakt und auch zur Familie, er hat gestern erst angerufen. Seine Geschwister lieben ihn. Man hat es draußen mitbekommen, sie haben geweint, wie sie ihn gesehen haben. Ich leide auch sehr unter der Situation, weil seine Schwester sehr oft traurig ist, wegen seinen Inhaftierung. RI: Besuchen Sie den BF im Gefängnis? Z: Ja. RI: Wie regelmäßig? Z: Je nach dem, manchmal einmal in zwei Wochen, manchmal einmal pro Woche. Wenn er sich 4-5 Tage nicht meldet, dann gehe ich von mir aus. RI: Wie würden Sie den BF beschreiben? Z: Mein Sohn ist gut erzogen. Das Problem begann in der Pubertät. In dieser Zeit hat er schlechte Freunde kennengelernt. Wir alle versuchten in dieser Zeit auf ihn einzureden, ich, seine Mutter, seine Onkel, aber er hörte nicht auf uns. Diese Lage war bis 2023, als er dann inhaftiert wurde, dann war er ein Jahr in Haft. Als er dann freikam, gab es eine Verbesserung. Wenn ich ihm etwas sagte, dann hörte er mir zu, es gab immer Kleinigkeiten, aber es war besser. Bevor er sich geschadet hat, hat er uns geschadet. Ich kann nur hoffen, dass ihm noch eine Chance gewährt wird. Ich hoffe, dass er diese harte Lektion endlich gelernt hat. Über die geführten Telefonate kann ich sicher sagen, dass er es bereut. Er hofft wirklich, es wieder gut machen zu können. Ich, als Vater, habe das Gefühl, dass er sich geändert hat. RI: Wissen Sie, warum der BF verurteilt wurde? Z: Ja, das weiß ich, ich habe die Informationen, unter anderem Diebstahl und Raub. Ich weiß, es ist nichts Einfaches. Er bekommt gerade seine Lektion und wird zu Rechenschaft gezogen, ich hoffe, er kann es noch gut machen. RI: Der BF wurde insgesamt vier Mal, unter anderem wegen (mitunter gravierender) Eigentumsdelikte und schweren Körperverletzungsdelikten, verurteilt. Was denken Sie, warum hat er das gemacht? Z: Blinder Tatendrang, ohne Nachzudenken. Er hat diese Taten mit seinen Freunden begangen und es war in der Pubertätsphase. RI: Zuletzt hat er, nachdem er im Rahmen einer BFA-Einvernahme Besserung gelobt hatte, der angefochtene Bescheid zugestellt und auch im Beschwerdeschriftsatz ein Sinneswandel behauptet wurde, gegen das SMG verstoßen, indem er Drogen veräußerte bzw. versuchte, zu veräußern, und wurde deshalb verurteilt. Können Sie sich erklären, warum Ihr Sohn noch nachdem ihm bewusst sein musste, dass er sich im Fokus der österreichischen Fremdenbehörden befindet, nachteilig in Erscheinung trat? Z: Ich weiß auch nicht, was ich genau sagen soll. Ich selbst habe unter der Lage gelitten und habe nach ihm gesucht. Ich akzeptiere selbst so ein Verhalten nicht. Ich weiß nicht genau, was in seinem Kopf vorgegangen sein muss. Ich zolle den höchsten Respekt für Österreich, da wir von diesem Staat Hilfe erhalten haben, wie wir sie zuvor noch nie erlebt haben. Ich würde dieses Land mit meinem Blut verteidigen, ich betrachte es als meine Heimat. RI: Außerdem hat der BF wiederholt gegen verwaltungsstrafrechtliche Normen verstoßen. Was denken Sie darüber? Z: Ich weiß von zwei Strafen diesbezüglich. Wenn noch was offen wäre, dann werden wir versuchen, diese zu begleichen, eine stammt aus der U-Bahn, denke ich. Dieses Verhalten ist komplett inakzeptabel. Dieser Staat hat genau so Rechte und man kann nicht nur seine eigene Rechte einfordern. RI: Gehen Sie davon aus, dass der BF sich künftig rechtstreu verhalten wird? Z: Sicher, er wird sich daran halten. Das ist jetzt eine harte Lektion. Ich würde mich dafür auch vor Ihnen verbürgen, er wird ein anderer Mensch sein. Wenn dem nicht so wäre, wäre ich der Erster der ihn anzeigen würde, RI: Warum gehen Sie von einem künftigen Wohlverhalten aus? Z: Durch unsere Gespräche habe ich gesehen, dass er nicht mehr so leichtsinnig ist, wie früher und jetzt viele Sachen wertzuschätzen weiß, er hat viel leiden müssen und weiß jetzt, wie viel Wert eine sichere Unterkunft, ein sicheres Land und ein sicheres Leben ist. Österreich bietet all das und man bekommt auch einen Reisepass. Ich habe mit ihm über das geredet, sowohl telefonisch, als auch persönlich.- Er hat mir das auch versichert, er hat das begriffen. RI: Wann haben Sie diese Gespräche geführt? Z: Seitdem er von zu Hause abgeholt wurde und inhaftiert wurde gab es ja Kontakt. In den letzten zwei Monaten war er in seinen Telefonaten sehr ausführlich und hatte viel zu sagen. RI: Wann haben Sie eine Verbesserung seines Verhaltens registriert bzw. seiner inneren Einstellung? Z: Als er damals, das Gefängnis verlassen hatte, war es schon besser, man hat eine Verbesserung gesehen. Davor war es so, dass er auf das Gesagte überhaupt nicht hörte und keine Reaktion zeigte. In der Vergangenheit hat er wichtige Termine bei Behörden einfach nicht wahrgenommen, aber nachdem er freikam, hat er sich darum gekümmert. Früher war es auch so, dass er manchmal Mitternacht oder gar nicht nach Hause kam. Nach der Enthaftung war er dann öfters zu Hause. Damals im Jahr 2021/2022 habe ich selbst eine Vermisstenanzeige bei der Polizei eingereicht, weil ich nicht wusste, wo er ist. Nach der Enthaftung gab es eine Änderung, er hörte zu, wenn man ihm etwas sagte, aber nicht immer. Aber es war besser. Er war nicht ständig draußen, sondern nur am Freitag oder am Wochenende.Z: Als er damals, das Gefängnis verlassen hatte, war es schon besser, man hat eine Verbesserung gesehen. Davor war es so, dass er auf das Gesagte überhaupt nicht hörte und keine Reaktion zeigte. In der Vergangenheit hat er wichtige Termine bei Behörden einfach nicht wahrgenommen, aber nachdem er freikam, hat er sich darum gekümmert. Früher war es auch so, dass er manchmal Mitternacht oder gar nicht nach Hause kam. Nach der Enthaftung war er dann öfters zu Hause. Damals im Jahr 2021 aus 2022, habe ich selbst eine Vermisstenanzeige bei der Polizei eingereicht, weil ich nicht wusste, wo er ist. Nach der Enthaftung gab es eine Änderung, er hörte zu, wenn man ihm etwas sagte, aber nicht immer. Aber es war besser. Er war nicht ständig draußen, sondern nur am Freitag oder am Wochenende. RI: Was spricht Ihrer Meinung nach dafür, dass er in Österreich bleiben darf, was spricht dagegen? Z: Es spricht dafür, dass er hier eine Zukunft haben könnte und an sich arbeitet er daran, dass er sich etwas aufbaut. Was aber komplett inakzeptabel ist, dass er andere Menschen angreift und die Gesetze nicht respektiert. Man muss die Gesetze respektieren. Es ist ja kein Chaos hier. Es gibt Gesetze. RI: Wie würde sich eine etwaige Abschiebung des BF auf Sie persönlich bzw. die Familie auswirken? Z: Sie würden zusammenbrechen. Ich bitte um eine einzige letzte Chance noch. Es wäre schwer. RI: Wären Sie im Falle der Abschiebung des BF bereit, ihn finanziell oder moralisch zu unterstützen? Z: Das ganze wäre schwer. Wo sollte er hin, er hat dort niemanden. Es gibt dort kein Haus. RI wiederholt die Frage. Z: Am Anfang und am Ende bleibt er mein Sohn, also ja. Es wäre schwer, wenn ich meinen Sohn verlieren würde. RI: Wären Sie im Falle der Abschiebung des BF bereit, ihn allenfalls als Familie in einem Drittstaat (Irak oder ein anderer Staat außerhalb der EU) zu besuchen? Z: Nein, da habe ich nicht die Möglichkeit. Innerhalb der EU, vielleicht ja, aber außerhalb nein, das ist schwer. RI: z.B. Bosnien und Serbien sind sehr nahe, gehören aber nicht zu EU und sind daher nicht von einem Einreiseverbot erfasst. Z: Länder außerhalb der EU wären schwer, weil die Reisevorkehrungen kompliziert für mich wären, ich bräuchte wahrscheinlich ein Visum. Bei Ländern innerhalb der EU wäre es einfacher, insbesondere Deutschland, da spricht man ja auch die gleiche Sprache. Es wäre sehr schwer für uns, weil er ist ja eigentlich in Österreich aufgewachsen, er ist hier groß geworden. RI: Würden Sie im Falle der Abschiebung des BF in den Irak den Kontakt mit ihm weiter aufrecht erhalten? Z: Ich wüsste nicht, wie das Leben dann ausschauen würde, ich weiß es nicht. Die Lage im Irak ist auch sehr schlecht. RI wiederholt die Frage. Z: Es würde sicher Kontakt geben, aber finanzielle Unterstützung nicht, das kann ich nicht. RI: Warum geht eine finanzielle Unterstützung nicht? Z: Was ich habe, reicht gerade für uns aus, ich habe nichts Überschüssiges. Es reicht für die Miete, für die Kinder, für die Energiekosten, für die Schule. RI: Wo leben Ihre Schwestern im Irak? Z: In Mossul. RI: Hätte Ihr Sohn die Möglichkeit, deren Unterstützung zumindest kurzfristig in Anspruch zu nehmen? Z: Es wäre schwer, das Leben dort ist hart. Ich habe mit ihnen darüber geredet, sie meinten, sie würden ihn nicht empfangen. Sie leben auch nicht alleine in einem Haus, sondern sie leben bei der Familie ihres Mannes. Arabisches Familien sind auch groß, da gibt es noch den Bruder und die Schwestern, die leben auch mit. RI: Warum würden Ihre Schwestern Ihren Sohn nicht empfangen? Z: Eine Schwester von mir lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in einem Zimmer. Die Eltern, so wie die Brüder des Ehemannes mit deren Familien leben auch dort. Wo soll er unterkommen? RI: Das war eine von drei Schwestern. Z: Das war meine älteste Schwester, aber bei den anderen ist es ähnlich. Meine andere Schwester lebt ebenfalls mit ihrem Mann bei dessen Familie. Die dritte Schwester lebt mit dem Mann, mit sechs Brüder und sieben Schwestern. Diese sind auch verheiratet und haben Kinder. Die Lage bei uns ist so. Er wäre dort komplett fremd, er hat die Gepflogenheiten hier in Österreich kennengelernt. RI: Wie finanzieren Ihre Schwestern bzw. deren Ehemänner deren Lebensunterhalt? Z: Aktuell weiß ich es nicht genau, ich habe kaum Kontakt zu ihnen. Einer ist Taxifahrer, einer ist beeinträchtigt und die Familie unterstützt ihn, der dritte hat einen Stand, wo er Obst verkauft. RI: Was denken Sie, würde mit Ihnen im Falle einer Rückkehr in den Irak geschehen? Z: Ich werde im Irak bedroht. Diese Drohung gilt auch meinen Kindern. RI: Von wem werden Sie kurzgefasst bedroht? Z: Der Irak leidet unter Sektiererei, es gibt den IS und die ganzen Milizen. Ich, als Sunnit, werde allein schon deswegen bedroht. RI: Sind Ihre Schwestern Sunnitinnen? Z: Ja. RI: Sind deren Ehemänner Sunniten? Z: Ja. Einer von ihnen wurde bereits mal entführt und kam gegen Geld frei. Der andere ist gestürzt, es wurde auf ihn geschossen und man musste ihm ein Bein amputieren. Er wurde sogar in die Brust getroffen, starb dabei aber nicht. RI: Was denken Sie, würde mit Ihrem Sohn im Falle einer Rückkehr in den Irak geschehen? Z: Man würde ihn umbringen, man würde ihn nicht in Ruhe lassen. Er hätte keinen Wohnort und allein schon wegen seines gebrochenen Arabisch würde man ihn mitnehmen. Mossul ist umstellt von den Milizen, diese sind auch im Inneren. RI: Woraus leiten Sie ab, dass man Ihren Sohn umbringen würde? Z: Als erstes ist er Sunnit, zweitens hat er niemanden dort. Dort frisst der Stärkere den Schwächeren. Für getötete Sunniten bekommt man auch Geld, es ist ein Geschäft. RI: Wollen Sie mir etwas abschließend mitteilen? Z: Nein. Ich sage Ihnen nochmal, dass wir Österreich zu Dank verpflichtet sind und ich es ernst meine, dass ich dieses Land mit meinem Blut schützen würde. Ich bitte um eine einmalige letzte Chance für meinen Sohn. RI: Gibt es Fragen der RV an den Zeugen?RI: Gibt es Fragen der Regierungsvorlage an den Zeugen? RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. Ende der Befragung um 15:34 Uhr. RI: Gibt es Beweisanträge des RV? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Gibt es eine abschließende Stellungnahme der RV? RV: Ich verweise auf die Beschwerde.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Beschwerde. RI: Das letzte Wort gebührt Ihnen. Wollen Sie noch etwas Abschließend sagen? BF: Ich möchte mich für meine Taten sehr entschuldigen. Ich hoffe ich kann mich verbessern und meine Lehre abschließen. RI: Eine letzte Frage noch: Sie sprachen davon, dass sich Ihre Stiefmutter in Österreich aufhält. Wo befindet sich Ihre leibliche Mutter? BF: Mit ihr habe ich keinen Kontakt, ich weiß nicht wo sie ist. RI: Wissen Sie das? Z: Nein, ich weiß es auch nicht. Seit 2007 habe ich keinen Kontakt mehr. Sie hat sie zurückgelassen. […]
- Mit Parteiengehör vom 19.12.2024 (dem Bundesamt am selben Tag zugestellt, der Rechtsvertretung mit 20.12.2024) wurde den Verfahrensparteien eine Haftauskunft vom 19.12.2024 übermittelt und eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
- Keine der Parteien äußerte sich binnen der eingeräumten Frist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist irakischer Staatsangehöriger arabischen Hintergrundes. Der BF ist sunnitischer Moslem. 1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist irakischer Staatsangehöriger arabischen Hintergrundes. Der BF ist sunnitischer Moslem. 1.
- Der BF ist gesund und bedarf keiner medikamentösen Behandlung. 1.
- Beim BF handelt es sich um einen subsidiär Schutzberechtigten. Der Schutzstatus wurde ihm im Jahr 2018 bescheidmäßig im Familienverfahren zuerkannt. Mit Bescheid vom 05.01.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt für zwei Jahre verlängert. Dies aufgrund des Familienverfahrens unter Bezugnahme auf den Vater des BF. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF ist er von der weiteren Anwendung des § 34 AsylG ausgeschlossen. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF ist er von der weiteren Anwendung des Paragraph 34, AsylG ausgeschlossen. Ihm droht auch keine individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Die Herkunftsregion des BF ist ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine hinreichend gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in der Stadt Mossul. Er wird nach erfolgter Rückkehr (zumindest im eingeschränkten Ausmaß) die Unterstützung seiner Angehörigen in Anspruch nehmen und einer Arbeit nachgehen können. 1.
- Der BF hält sich seit spätestens 16.11.2015 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und wurde ihm mit Bescheid der bB vom 08.03.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Der BF besuchte in Österreich die Schule, wobei die Dauer des Schulbesuchs nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Dem BF gelang keine Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt. Der BF verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. In Österreich verfügt der BF über seinen Vater, seine Stiefmutter sowie seine Halbgeschwister (jeweils ein Halbbruder und eine Halbschwester) sowie einen Onkel. In Deutschland leben entferntere Angehörige des BF, weitere Angehörige im Schengenraum gibt es nicht. Seine Freizeit verbringt der BF mit sportlichen Aktivitäten. Der BF ist ledig, kinderlos und führt keine Beziehung. Ein maßgeblicher Freundeskreis war nicht festzustellen. Der BF engagiert sich nicht ehrenamtlich und gehört keinem Verein an. Der BF trat strafrechtlich sowie verwaltungsstrafrechtlich wiederholt nachteilig in Erscheinung. Eine eingeschränkte Integration des BF ist gegeben, diese ist jedoch nicht so ausgeprägt, dass den persönlichen Interessen des BF an der Prolongierung seines Aufenthalts gegenüber den öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung straffälliger Fremder Vorrang einzuräumen wäre. 1.
- Gegenwärtig verbüßt der BF eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX . Der früheste Entlassungszeitpunkt ist der 27.02.
- Der späteste Entlassungszeitpunkt ist der 28.01.2026.1.
- Gegenwärtig verbüßt der BF eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Der früheste Entlassungszeitpunkt ist der 27.02.
- Der späteste Entlassungszeitpunkt ist der 28.01.
- Der Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Dieser Gefahr ist ausschließlich durch die Erlassung eines Einreiseverbots zu begegnen. 1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-27 13:35 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als
- irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als
- irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023). Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouvernements auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeutender Städte. MapsofIndia 6.4.2023 Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2).Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vergleiche RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S. 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S. 11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"] Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1).Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und laut manchen Umfragen auch der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption, die Schwäche formaler Institutionen und durch Milizen, die außerhalb des Gesetzesrahmens agieren, behindert (FH 2023). Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a).Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vgl. AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vergleiche AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vgl. KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vergleiche KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3).Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3). (KAS 1.2022, S.3) Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022).Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022). Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Unterstützer der pro-iranischen Gruppen, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (AJ 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Hisbollah ein Anhänger der Asa'ib Ahl- al-Haqq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022).Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022). Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022).Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vergleiche KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.20