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{'item': 'W108 2284293-1'}

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 24§ 1§ 10Art. 5Art. 6§ 30Art. 4§ 120Art. 10Art. 130§ 6§ 27§ 58§ 17Artikel 89§ 4aArtikel 38§ 9§ 7

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlW108 2284293-1 Spruch, W108 2284293-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde

§ 24

Datenschutzgesetz (DSG) vom 08.02.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1DSG geltend.

Als Beschwerdegegner wurde XXXX , Präsident Landesstelle XXXX (in der Folge auch nur: Landesstelle) der XXXX kammer (in der Folge auch nur: Kammer und mitbeteiligte Partei) bezeichnet. 1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde

Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 08.02.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG geltend. Als Beschwerdegegner wurde römisch 40 , Präsident Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch nur: Landesstelle) der römisch 40 kammer (in der Folge auch nur: Kammer und mitbeteiligte Partei) bezeichnet. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich bezüglich einer Beschwerde nach § 53 Tierärztegesetz (nunmehr § 30 Abs. 3 Z 3 Tierärztekammergesetz) per Mail ab dem 20.12.2021 an die Kammer gewandt habe. Die Beschwerde sei sodann vom Präsidenten der Kammer, XXXX , per E-Mail am 21.12.2021 beantwortet worden, wobei er sämtliche seiner E-Mails (datenschutz)rechtlich unzulässig an Dritte als „Cc“ weitergeleitet und eine ihn betreffende strafrechtliche Verfolgung nach §§ 126, 297 StGB beauftragt habe.Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich bezüglich einer Beschwerde nach Paragraph 53, Tierärztegesetz (nunmehr Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, Tierärztekammergesetz) per Mail ab dem 20.12.2021 an die Kammer gewandt habe. Die Beschwerde sei sodann vom Präsidenten der Kammer, römisch 40 , per E-Mail am 21.12.2021 beantwortet worden, wobei er sämtliche seiner E-Mails (datenschutz)rechtlich unzulässig an Dritte als „Cc“ weitergeleitet und eine ihn betreffende strafrechtliche Verfolgung nach Paragraphen 126, 297, StGB beauftragt habe. Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen waren die E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Kammer bzw. dem Präsidenten der Landesstelle dieser Kammer, darunter waren die (oben angeführte) Beschwerde des Beschwerdeführers an die Kammer, in der der Beschwerdeführer u.a. ausführte, die Betreiber des „Tierzentrums XXXX “ (in der Folge: Tierzentrum) hätten sich nicht korrekt iSd Rechtsbestimmungen, u.a. der Standesvorschriften, verhalten, und er habe ein mit der Tierklinik geführtes Telefongespräch auch zu Beweiszwecken aufgezeichnet, und das Antwortschreiben des Präsidenten der Landesstelle vom 21.12.2021 an den Beschwerdeführer, welches mit der Funktion „Cc“ in Kopie an die Landesstelle, die Kammer und deren Rechtsabteilung sowie an das Tierzentrum übermittelt wurde.Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen waren die E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Kammer bzw. dem Präsidenten der Landesstelle dieser Kammer, darunter waren die (oben angeführte) Beschwerde des Beschwerdeführers an die Kammer, in der der Beschwerdeführer u.a. ausführte, die Betreiber des „Tierzentrums römisch 40 “ (in der Folge: Tierzentrum) hätten sich nicht korrekt iSd Rechtsbestimmungen, u.a. der Standesvorschriften, verhalten, und er habe ein mit der Tierklinik geführtes Telefongespräch auch zu Beweiszwecken aufgezeichnet, und das Antwortschreiben des Präsidenten der Landesstelle vom 21.12.2021 an den Beschwerdeführer, welches mit der Funktion „Cc“ in Kopie an die Landesstelle, die Kammer und deren Rechtsabteilung sowie an das Tierzentrum übermittelt wurde. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 23.01.2023 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und führte zunächst aus, dass die Beschwerde zwar gegen XXXX , Präsident der Landesstelle, erhoben und auch er persönlich von der belangten Behörde zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, doch sei tatsächlich der Präsident der Landesstelle funktional als Organ im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben für die Kammer tätig gewesen, sodass davon auszugehen sei, dass die Kammer Beschwerdegegnerin sein solle. Die Beschwerde gegen den Präsidenten der Landesstelle persönlich sei schon mangels Verantwortlichen- (oder auch Auftragsverarbeiter)-Stellung unberechtigt und daher das Verfahren durch die Datenschutzbehörde ohne Weiteres einzustellen.2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 23.01.2023 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und führte zunächst aus, dass die Beschwerde zwar gegen römisch 40 , Präsident der Landesstelle, erhoben und auch er persönlich von der belangten Behörde zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, doch sei tatsächlich der Präsident der Landesstelle funktional als Organ im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben für die Kammer tätig gewesen, sodass davon auszugehen sei, dass die Kammer Beschwerdegegnerin sein solle. Die Beschwerde gegen den Präsidenten der Landesstelle persönlich sei schon mangels Verantwortlichen- (oder auch Auftragsverarbeiter)-Stellung unberechtigt und daher das Verfahren durch die Datenschutzbehörde ohne Weiteres einzustellen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wegen einer angeblichen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG sei unbegründet und daher unberechtigt. Die mitbeteiligte Partei sei eine

§ 1Tierärztekammergesetz (TÄKam

G) und § 29 Tierärztegesetz (TierärzteG) eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts und zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen und der Standesinteressen der Tierärzte errichtet. Diesbezüglich sei die mitbeteiligte Partei daher als datenschutzrechtliche Verantwortliche (grundsätzlich des öffentlichen Bereichs bzw. als Behörde iSd § 1 Abs. 2 DSG) zu qualifizieren. Die von der mitbeteiligten Partei eingerichteten Landesstellen (§ 1 TÄKamG) und deren Präsidenten und auch die Rechtsabteilung (§ 2 Abs. 2 Z 4 TÄKamG) hätten keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Ausschließlich die mitbeteiligte Partei sei Verantwortliche. Daher sei das Versenden einer E-Mail unter „CC-Setzen“ der Landesstelle, der mitbeteiligten Partei und der Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei keine datenschutzrechtliche Übermittlung, sodass es auch keiner eigenständigen datenschutzrechtlichen Rechtfertigung im Sinne der Art. 5 f Datenschutzgrundverordnung, DSGVO, bedürfe, soweit die Verarbeitung nicht für eigene Zwecke dieser „Dritten“ erfolge, was gegenständlich auszuschließen sei, da sowohl der Versand durch den Präsidenten der Landesstelle als auch der Empfang obgenannter „CC-Gesetzter“ ausschließlich im Rahmen der gesetzlich festgelegten Wirkungsbereiche der mitbeteiligten Partei erfolgt sei (§§ 12 f TÄKamG bzw. konkret auch § 30 Abs. 3 TÄKamG bzw § 28 TÄKamG).

§ 10Abs. 1 TÄKam

G hätten Kammermitglieder Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen durch die mitbeteiligte Partei und seien berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der mitbeteiligten Partei in Anspruch zu nehmen. Sie hätten nach Maßgabe der Möglichkeiten der mitbeteiligten Partei Anspruch auf berufsbezogene Beratung. Daher sei auch das „CC-Setzen“ der Tierärzte [des Tierzentrums], die Subjekt der tierärztekammerlichen Beschwerde des Beschwerdeführers seien, datenschutzrechtlich zulässig. Sowohl auf die Wahrung der Interessen bzw. auf den Anspruch auf berufsbezogene Beratung der Mitglieder der mitbeteiligten Partei habe die E-Mail des Präsidenten der Landesstelle abgezielt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO iVm §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 3 Z 1 bzw Z 3 TÄKamG). Das „CC-Setzen“ habe auch diesbezüglich den „Geboten“

Art. 5

DSGVO entsprochen.Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wegen einer angeblichen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG sei unbegründet und daher unberechtigt. Die mitbeteiligte Partei sei eine

Paragraph eins, Tierärztekammergesetz (TÄKamG) und Paragraph 29, Tierärztegesetz (TierärzteG) eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts und zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen und der Standesinteressen der Tierärzte errichtet. Diesbezüglich sei die mitbeteiligte Partei daher als datenschutzrechtliche Verantwortliche (grundsätzlich des öffentlichen Bereichs bzw. als Behörde iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG) zu qualifizieren. Die von der mitbeteiligten Partei eingerichteten Landesstellen (Paragraph eins, TÄKamG) und deren Präsidenten und auch die Rechtsabteilung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, TÄKamG) hätten keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Ausschließlich die mitbeteiligte Partei sei Verantwortliche. Daher sei das Versenden einer E-Mail unter „CC-Setzen“ der Landesstelle, der mitbeteiligten Partei und der Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei keine datenschutzrechtliche Übermittlung, sodass es auch keiner eigenständigen datenschutzrechtlichen Rechtfertigung im Sinne der Artikel 5, f Datenschutzgrundverordnung, DSGVO, bedürfe, soweit die Verarbeitung nicht für eigene Zwecke dieser „Dritten“ erfolge, was gegenständlich auszuschließen sei, da sowohl der Versand durch den Präsidenten der Landesstelle als auch der Empfang obgenannter „CC-Gesetzter“ ausschließlich im Rahmen der gesetzlich festgelegten Wirkungsbereiche der mitbeteiligten Partei erfolgt sei (Paragraphen 12, f TÄKamG bzw. konkret auch Paragraph 30, Absatz 3, TÄKamG bzw Paragraph 28, TÄKamG).

Paragraph 10, Absatz eins, TÄKamG hätten Kammermitglieder Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen durch die mitbeteiligte Partei und seien berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der mitbeteiligten Partei in Anspruch zu nehmen. Sie hätten nach Maßgabe der Möglichkeiten der mitbeteiligten Partei Anspruch auf berufsbezogene Beratung. Daher sei auch das „CC-Setzen“ der Tierärzte [des Tierzentrums], die Subjekt der tierärztekammerlichen Beschwerde des Beschwerdeführers seien, datenschutzrechtlich zulässig. Sowohl auf die Wahrung der Interessen bzw. auf den Anspruch auf berufsbezogene Beratung der Mitglieder der mitbeteiligten Partei habe die E-Mail des Präsidenten der Landesstelle abgezielt (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, 30, Absatz 3, Ziffer eins, bzw Ziffer 3, TÄKamG). Das „CC-Setzen“ habe auch diesbezüglich den „Geboten“

Artikel 5, DSGVO entsprochen.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der etwaigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 10 DSGVO sei festzuhalten, dass im Bereich Repräsentation innerhalb des Landes bzw. der Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte bzw. der berufsbezogenen Beratung die mitbeteiligte Partei datenschutzrechtlich als Verantwortliche des privaten Bereichs zu qualifizieren sei. Danach liege keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen vor, wenn die Interessen und Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person die berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei oder jener eines Dritten nicht überwögen, zudem seien die berechtigten Interesse der mitbeteiligten Partei gegenständlich im Lichte der Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte bzw. der berufsbezogenen tierärztekammerlichen Beratung beschwerdegegenständlicher Tierärzte [des Tierzentrums] gegeben, wenn Telefonate mit diesen möglicherweise rechtswidrig aufgezeichnet worden seien. Diesbezüglich habe der Präsident der Landesstelle eine Prüfung durch die Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei angeregt bzw. die unter Umständen Opfer einer Straftat gewordenen Tierärzte entsprechend beraten. Ein gelinderes Mittel sei nicht ersichtlich. Dementsprechend wäre auch die Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 10 DSGVO iVm § 4 Abs. 3 DSG iVm §§ 12 f, 30, 28 TÄKamG datenschutzrechtlich zulässig.Hinsichtlich der Zulässigkeit der etwaigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 10, DSGVO sei festzuhalten, dass im Bereich Repräsentation innerhalb des Landes bzw. der Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte bzw. der berufsbezogenen Beratung die mitbeteiligte Partei datenschutzrechtlich als Verantwortliche des privaten Bereichs zu qualifizieren sei. Danach liege keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen vor, wenn die Interessen und Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person die berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei oder jener eines Dritten nicht überwögen, zudem seien die berechtigten Interesse der mitbeteiligten Partei gegenständlich im Lichte der Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte bzw. der berufsbezogenen tierärztekammerlichen Beratung beschwerdegegenständlicher Tierärzte [des Tierzentrums] gegeben, wenn Telefonate mit diesen möglicherweise rechtswidrig aufgezeichnet worden seien. Diesbezüglich habe der Präsident der Landesstelle eine Prüfung durch die Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei angeregt bzw. die unter Umständen Opfer einer Straftat gewordenen Tierärzte entsprechend beraten. Ein gelinderes Mittel sei nicht ersichtlich. Dementsprechend wäre auch die Verarbeitung von Daten im Sinne des Artikel 10, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, DSG in Verbindung mit Paragraphen 12, f, 30, 28 TÄKamG datenschutzrechtlich zulässig. 3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 11.04.2022 zusammengefasst dahin, dass die Übermittlung seiner E-Mails als „cc” ohne Zustimmung und Erklärung der Einleitung strafrechtbewehrter Handlungen durch die mitbeteiligte Partei seine Aussage die Tonbandaufzeichnung betreffend datenschutzrechtlich rechtswidrig gewesen sei, da keine Rechtsgrundlage nach der DSGVO/dem DSG und dem TKG hierfür bestehe. Das „Verfahren” seiner Beschwerde sei ex-lege kein justizielles kontradiktorisches Verfahren, welches allenfalls die idente Übermittlung seiner Schriftsätze durch die mitbeteiligte Partei ermöglicht hätte. Die mitbeteiligte Partei hätte lediglich den sinngemäßen Inhalt seiner Beschwerde und der Folgekorrespondenzen der betroffenen Tierärztin mitteilen dürfen. Eine 1:1-Weiterleitung seiner E-Mails sei

Art. 6Abs.

lit. f DSGVO nicht erforderlich und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen worden sei, habe die Wahrung seiner Interessen als betroffene Person nach der DSGVO und dem DSG nicht gewährleistet. Eine strafrechtliche Einleitung zur Ermittlung sei der mitbeteiligten Partei überdies bereits nach § 120 StGB in jedem Fall rechtlich verwehrt, der Normadressat sei ausschließlich die betroffene Tierärztin. Die Äußerung einer Telefonaufzeichnung sei nur eine Taktik gewesen, tatsächlich habe eine solche niemals existiert. 3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 11.04.2022 zusammengefasst dahin, dass die Übermittlung seiner E-Mails als „cc” ohne Zustimmung und Erklärung der Einleitung strafrechtbewehrter Handlungen durch die mitbeteiligte Partei seine Aussage die Tonbandaufzeichnung betreffend datenschutzrechtlich rechtswidrig gewesen sei, da keine Rechtsgrundlage nach der DSGVO/dem DSG und dem TKG hierfür bestehe. Das „Verfahren” seiner Beschwerde sei ex-lege kein justizielles kontradiktorisches Verfahren, welches allenfalls die idente Übermittlung seiner Schriftsätze durch die mitbeteiligte Partei ermöglicht hätte. Die mitbeteiligte Partei hätte lediglich den sinngemäßen Inhalt seiner Beschwerde und der Folgekorrespondenzen der betroffenen Tierärztin mitteilen dürfen. Eine 1:1-Weiterleitung seiner E-Mails sei

, Artikel 6, Abs. Litera f, DSGVO nicht erforderlich und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen worden sei, habe die Wahrung seiner Interessen als betroffene Person nach der DSGVO und dem DSG nicht gewährleistet. Eine strafrechtliche Einleitung zur Ermittlung sei der mitbeteiligten Partei überdies bereits nach Paragraph 120, StGB in jedem Fall rechtlich verwehrt, der Normadressat sei ausschließlich die betroffene Tierärztin. Die Äußerung einer Telefonaufzeichnung sei nur eine Taktik gewesen, tatsächlich habe eine solche niemals existiert.

  1. Die belangte Behörde übermittelte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 28.08.2023 die Stellungnahme des Beschwerdeführers, wies darauf hin, dass nach vorläufiger Rechtsansicht der belangten Behörde von einer Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei iSd Art. 4 Z 7 DSGVO auszugehen und das Verfahren nunmehr gegen diese zu führen sei und forderte sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben sowie auszuführen, ob die verfahrensgegenständliche „Beschwerde“ als Disziplinaranzeige iSd §§ 72 ff TÄKamG behandelt worden sei und bejahendenfalls, ob die in § 73 TÄKamG festgelegten Verfahrensvorschriften zu Anwendung gelangten bzw. welche Gründe für eine allfällige Abweichung vorgelegen seien sowie aus welchen Gründen hier von einer nicht-hoheitlichen Tätigkeit der mitbeteiligten Partei auszugehen sei und sofern es sich bei der „Beschwerde“ um keine Disziplinaranzeige gehandelt habe bzw. diese nicht als solche behandelt worden sei, die sonstigen (einschlägigen) Rechtsgrundlagen – insbesondere auch in Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO – zu nennen und näher zu erläutern.
  2. Die belangte Behörde übermittelte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 28.08.2023 die Stellungnahme des Beschwerdeführers, wies darauf hin, dass nach vorläufiger Rechtsansicht der belangten Behörde von einer Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO auszugehen und das Verfahren nunmehr gegen diese zu führen sei und forderte sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben sowie auszuführen, ob die verfahrensgegenständliche „Beschwerde“ als Disziplinaranzeige iSd Paragraphen 72, ff TÄKamG behandelt worden sei und bejahendenfalls, ob die in Paragraph 73, TÄKamG festgelegten Verfahrensvorschriften zu Anwendung gelangten bzw. welche Gründe für eine allfällige Abweichung vorgelegen seien sowie aus welchen Gründen hier von einer nicht-hoheitlichen Tätigkeit der mitbeteiligten Partei auszugehen sei und sofern es sich bei der „Beschwerde“ um keine Disziplinaranzeige gehandelt habe bzw. diese nicht als solche behandelt worden sei, die sonstigen (einschlägigen) Rechtsgrundlagen – insbesondere auch in Hinblick auf , Artikel 6, Absatz eins, DSGVO – zu nennen und näher zu erläutern.
  3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 13.09.2023 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass auch die zweite Stellungnahme des Beschwerdeführers dessen Datenschutzbeschwerde nicht zu begründen vermöge. Die verfahrensgegenständliche E-Mail sei auch an die Disziplinarkanzlei bzw. Disziplinaranwältin zur Prüfung einer etwaigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Tierärzte als Mitglieder der mitbeteiligten Partei gegangen. Die mitbeteiligte Partei an sich bzw. in concreto der Präsident der Landesstelle sei zu Disziplinarsachen nicht berufen. Vielmehr habe die E-Mail daher der Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte

§ 30Abs. 3 Z 3 TÄKam

G und der Wahrung der Interessen der Kammermitglieder bzw. deren berufsbezogener Beratung gedient. Dementsprechend seien die ersten beiden Fragen der belangten Behörde zu verneinen. 5. Mit ergänzender Stellungnahme vom 13.09.2023 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass auch die zweite Stellungnahme des Beschwerdeführers dessen Datenschutzbeschwerde nicht zu begründen vermöge. Die verfahrensgegenständliche E-Mail sei auch an die Disziplinarkanzlei bzw. Disziplinaranwältin zur Prüfung einer etwaigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Tierärzte als Mitglieder der mitbeteiligten Partei gegangen. Die mitbeteiligte Partei an sich bzw. in concreto der Präsident der Landesstelle sei zu Disziplinarsachen nicht berufen. Vielmehr habe die E-Mail daher der Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte

Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG und der Wahrung der Interessen der Kammermitglieder bzw. deren berufsbezogener Beratung gedient. Dementsprechend seien die ersten beiden Fragen der belangten Behörde zu verneinen. Im hier relevanten Bereich des Anspruchs auf Wahrung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen der Kammermitglieder, in concreto des Tierzentrums, agiere die mitbeteiligte Partei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als Verantwortlicher des privaten Bereichs. Die mitbeteiligte Partei habe im Rahmen der Beschwerdebehandlung

§ 30Abs. 3 Z 3 TÄKam

G die vom Beschwerdeführer behauptete Information an die betroffenen Tierärzte [des Tierzentrums] weitergegeben, da der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, ein Telefonat mit den beschwerdebetroffenen Tierärzten aufgezeichnet zu haben, wobei die mitbeteiligte Partei ausschließlich „(§ 120 StGB)“ hinzufügt und mitgeteilt habe, die Rechtsabteilung der Tierärztekammer „Cc“ gesetzt zu haben, (erkennbar) um durch diese eine diesbezügliche Beratung der Mitglieder der mitbeteiligten Partei prüfen zu lassen. Es sei daher iSd Beschwerdegegenstands durch die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Beschwerdeführer keine exzessive und daher datenschutzrechtsrelevante Datenübermittlung erfolgt, sondern vielmehr seien den Mitgliedern der mitbeteiligten Partei ausschließlich „wahre Tatsachen“ im Rahmen einer Beschwerdebehandlung

§ 30Abs. 3 Z 3 TÄKam

G mitgeteilt worden und daher einer durch § 10 TÄKamG determinierten Interessenswahrungspflicht nachgekommen bzw. eine den Mitgliedern gesetzlich zustehende Prüfung angeregt worden. Dementsprechend habe die mitbeteiligte Partei iSd § 4 Abs. 3 DSG die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers über (vermeintlich) gerichtlich strafbare Handlungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, zulässig vorgenommen, weil dies aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten bzw. die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mitglieder erforderlich gewesen sei, und die Interessen des – ja selbst die weitergegebene Information behauptenden – Beschwerdeführers nicht überwögen. Ein gelinderes Mittel sei nicht ersichtlich. Aus all diesen Gründen sei die beschwerdegegenständliche Verarbeitung datenschutzrechtlich zulässig. Im hier relevanten Bereich des Anspruchs auf Wahrung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen der Kammermitglieder, in concreto des Tierzentrums, agiere die mitbeteiligte Partei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als Verantwortlicher des privaten Bereichs. Die mitbeteiligte Partei habe im Rahmen der Beschwerdebehandlung

Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG die vom Beschwerdeführer behauptete Information an die betroffenen Tierärzte [des Tierzentrums] weitergegeben, da der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, ein Telefonat mit den beschwerdebetroffenen Tierärzten aufgezeichnet zu haben, wobei die mitbeteiligte Partei ausschließlich „(Paragraph 120, StGB)“ hinzufügt und mitgeteilt habe, die Rechtsabteilung der Tierärztekammer „Cc“ gesetzt zu haben, (erkennbar) um durch diese eine diesbezügliche Beratung der Mitglieder der mitbeteiligten Partei prüfen zu lassen. Es sei daher iSd Beschwerdegegenstands durch die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Beschwerdeführer keine exzessive und daher datenschutzrechtsrelevante Datenübermittlung erfolgt, sondern vielmehr seien den Mitgliedern der mitbeteiligten Partei ausschließlich „wahre Tatsachen“ im Rahmen einer Beschwerdebehandlung

Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG mitgeteilt worden und daher einer durch Paragraph 10, TÄKamG determinierten Interessenswahrungspflicht nachgekommen bzw. eine den Mitgliedern gesetzlich zustehende Prüfung angeregt worden. Dementsprechend habe die mitbeteiligte Partei iSd Paragraph 4, Absatz 3, DSG die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers über (vermeintlich) gerichtlich strafbare Handlungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, zulässig vorgenommen, weil dies aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten bzw. die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mitglieder erforderlich gewesen sei, und die Interessen des – ja selbst die weitergegebene Information behauptenden – Beschwerdeführers nicht überwögen. Ein gelinderes Mittel sei nicht ersichtlich. Aus all diesen Gründen sei die beschwerdegegenständliche Verarbeitung datenschutzrechtlich zulässig. 6. Nach Gewährung von Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er seine bisherigen Ausführungen wiederholte und insbesondere anführte, dass keine rechtliche Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei für die ihm gegenüber vorgenommene strafrechtliche „Ermittlung“ gegeben sei. Die mitbeteiligte Partei habe keinerlei Kompetenz und Befugnis zur datenschutzrechtlich inkriminierten Handlung gehabt. Darüber hinaus sei auch der objektive und subjektive Tatbestand des § 120 StGB iVm § 92 StPO im Ergebnis nicht realisiert. Art. 10 DSGVO sei in concreto nicht anwendbar, da der Anwendungsbereich eine strafrechtliche Verurteilung und Straftaten voraussetze, sowie nach § 4 Abs. 3 DSG Daten über den Verdacht der Begehung von Straftaten, die objektiv nicht vorliegen. Keiner der vier Erlaubnistatbestände des § 4 Abs. 3 DSG liege vor. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten bestehe nicht, die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten ergebe sich auch nicht aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten, die Verarbeitung sei zur Wahrung der berechtigen Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

Art. 6Abs.

1 lit f DSGVO nicht erforderlich und auch und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen werde, gewährleiste die Wahrung seiner Rechte als betroffene Person nicht. Ebensowenig bestehe de lege lata eine gesetzliche Verpflichtung für die mitbeteiligte Partei. Die mitbeteiligte Partei stütze sich in rechtlich nicht vertretbarer Weise rechtsmissbräuchlich auf Art. 10 DSGVO und § 4 DSG.6. Nach Gewährung von Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er seine bisherigen Ausführungen wiederholte und insbesondere anführte, dass keine rechtliche Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei für die ihm gegenüber vorgenommene strafrechtliche „Ermittlung“ gegeben sei. Die mitbeteiligte Partei habe keinerlei Kompetenz und Befugnis zur datenschutzrechtlich inkriminierten Handlung gehabt. Darüber hinaus sei auch der objektive und subjektive Tatbestand des Paragraph 120, StGB in Verbindung mit Paragraph 92, StPO im Ergebnis nicht realisiert. Artikel 10, DSGVO sei in concreto nicht anwendbar, da der Anwendungsbereich eine strafrechtliche Verurteilung und Straftaten voraussetze, sowie nach Paragraph 4, Absatz 3, DSG Daten über den Verdacht der Begehung von Straftaten, die objektiv nicht vorliegen. Keiner der vier Erlaubnistatbestände des Paragraph 4, Absatz 3, DSG liege vor. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten bestehe nicht, die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten ergebe sich auch nicht aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten, die Verarbeitung sei zur Wahrung der berechtigen Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO nicht erforderlich und auch und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen werde, gewährleiste die Wahrung seiner Rechte als betroffene Person nicht. Ebensowenig bestehe de lege lata eine gesetzliche Verpflichtung für die mitbeteiligte Partei. Die mitbeteiligte Partei stütze sich in rechtlich nicht vertretbarer Weise rechtsmissbräuchlich auf Artikel 10, DSGVO und Paragraph 4, DSG.

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde hielt zunächst fest, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie zwei E-Mails des Beschwerdeführers sowie die diesbezüglichen Antworten an Dritte als „Cc“ weitergeleitet habe. Die belangte Behörde traf folgende Sachverhaltsfeststellungen (Formatierung nicht wie im Original): „Der Beschwerdeführer übermittelte am
  2. Dezember 2021 eine E-Mail an die Adresse XXXX [der mitbeteiligten Partei], in der er sich über die Behandlung seines Hundes im „Tierzentrum XXXX “ beschwerte. Das E-Mail stellt sich wie folgt dar:„Der Beschwerdeführer übermittelte am
  3. Dezember 2021 eine E-Mail an die Adresse römisch 40 [der mitbeteiligten Partei], in der er sich über die Behandlung seines Hundes im „Tierzentrum römisch 40 “ beschwerte. Das E-Mail stellt sich wie folgt dar: Diese E-Mail wurde am selben Tag von einer Assistentin der Kammerleitung an die E-Mail-Adresse der Landesstelle XXXX der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] zur weiteren Behandlung übermittelt. Am
  4. Dezember 2021 antwortete XXXX , Präsident der Landesstelle XXXX der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei], unter Verwendung der E-Mail-Adresse der Landesstelle XXXX auf die E-Mail des Beschwerdeführers. Dabei wurden im CC-Feld die E-Mail-Adressen der XXXX Landesstelle der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei], die allgemeine Adresse der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei], jene der Rechtsabteilung der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] sowie die Adresse des Tierzentrums XXXX eingetragen:Diese E-Mail wurde am selben Tag von einer Assistentin der Kammerleitung an die E-Mail-Adresse der Landesstelle römisch 40 der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] zur weiteren Behandlung übermittelt. Am
  5. Dezember 2021 antwortete römisch 40 , Präsident der Landesstelle römisch 40 der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei], unter Verwendung der E-Mail-Adresse der Landesstelle römisch 40 auf die E-Mail des Beschwerdeführers. Dabei wurden im CC-Feld die E-Mail-Adressen der römisch 40 Landesstelle der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei], die allgemeine Adresse der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei], jene der Rechtsabteilung der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] sowie die Adresse des Tierzentrums römisch 40 eingetragen: Der Beschwerdeführer schickte am
  6. Dezember 2023, sohin noch am gleichen Tag, eine weitere E-Mail an die E-Mail-Adresse der Landesstelle XXXX . Diese stellt sich wie folgt dar:Der Beschwerdeführer schickte am
  7. Dezember 2023, sohin noch am gleichen Tag, eine weitere E-Mail an die E-Mail-Adresse der Landesstelle römisch 40 . Diese stellt sich wie folgt dar: Wiederum am
  8. Dezember 2021 antwortete der Präsident der XXXX Landesstelle der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] von der E-Mail-Adresse der Landesstelle XXXX auf die ergänzende E-Mail des Beschwerdeführers wie folgt:Wiederum am
  9. Dezember 2021 antwortete der Präsident der römisch 40 Landesstelle der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] von der E-Mail-Adresse der Landesstelle römisch 40 auf die ergänzende E-Mail des Beschwerdeführers wie folgt: “ Rechtlich hielt die belangte Behörde zunächst zur Person des Verantwortlichen

Art. 4

Z 7 DSGVO fest, dass der Präsident der XXXX Landesstelle der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Sachverhalt ohne Zweifel als Organ der mitbeteiligten Partei und für diese gehandelt habe, weshalb dieser nicht selbst als Verantwortlicher passivlegitimiert sei. Auch § 30 Abs. 3 Z 3 iVm Abs. 5 TÄKamG besage, dass vom Landesstellenpräsidenten die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte zu besorgen sei, wobei hierbei die betreffenden Mitglieder der Landesstelle an die Weisungen des auf Bundesebene eingerichteten Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich seien, was diesen Umstand unterstreiche. Die belangte Behörde übersehe nicht, dass in der verfahrenseinleitenden Beschwerde als Erstes der Präsident der Landesstelle der mitbeteiligten Partei als Beschwerdegegner genannt worden sei. Im Zweifel sei aber der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen, dass er in der verfahrenseinleitenden Beschwerde mehr als eine Partei zum Beschwerdegegner erklären habe wollen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin auch eine amtswegige Umdeutung des Beschwerdegegners hätte erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme klar zu verstehen gegeben, dass er an der Führung des Verwaltungsverfahrens gegen die nunmehrige mitbeteiligte Partei interessiert sei, um die von ihm behauptete Rechtsverletzung geltend zu machen.Rechtlich hielt die belangte Behörde zunächst zur Person des Verantwortlichen

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO fest, dass der Präsident der römisch 40 Landesstelle der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Sachverhalt ohne Zweifel als Organ der mitbeteiligten Partei und für diese gehandelt habe, weshalb dieser nicht selbst als Verantwortlicher passivlegitimiert sei. Auch Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, TÄKamG besage, dass vom Landesstellenpräsidenten die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte zu besorgen sei, wobei hierbei die betreffenden Mitglieder der Landesstelle an die Weisungen des auf Bundesebene eingerichteten Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich seien, was diesen Umstand unterstreiche. Die belangte Behörde übersehe nicht, dass in der verfahrenseinleitenden Beschwerde als Erstes der Präsident der Landesstelle der mitbeteiligten Partei als Beschwerdegegner genannt worden sei. Im Zweifel sei aber der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen, dass er in der verfahrenseinleitenden Beschwerde mehr als eine Partei zum Beschwerdegegner erklären habe wollen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin auch eine amtswegige Umdeutung des Beschwerdegegners hätte erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme klar zu verstehen gegeben, dass er an der Führung des Verwaltungsverfahrens gegen die nunmehrige mitbeteiligte Partei interessiert sei, um die von ihm behauptete Rechtsverletzung geltend zu machen. Zur Einstufung als personenbezogene Daten sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall unzweifelhaft der Name sowie die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers und darüber hinaus auch der Inhalt der E-Mails des Beschwerdeführers klar als personenbezogenes Datum zu klassifizieren sei, da die E-Mails Informationen über den Beschwerdeführer beinhalten. Bei der Weiterleitung des Verdachts einer Straftat

§ 120St

GB handle es sich grundsätzlich ebenso um personenbezogene Daten.Zur Einstufung als personenbezogene Daten sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall unzweifelhaft der Name sowie die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers und darüber hinaus auch der Inhalt der E-Mails des Beschwerdeführers klar als personenbezogenes Datum zu klassifizieren sei, da die E-Mails Informationen über den Beschwerdeführer beinhalten. Bei der Weiterleitung des Verdachts einer Straftat

Paragraph 120, StGB handle es sich grundsätzlich ebenso um personenbezogene Daten. Bezüglich der vom Beschwerdeführer monierten Weiterleitung an die Organisationseinheiten der mitbeteiligten Partei sei der Argumentation der mitbeteiligten Partei zu folgen, wonach

Art. 4

Z 10 DSGVO Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt seien, personenbezogenen Daten zu verarbeiten, keine Dritten im Sinne der Legaldefinition der DSGVO seien. Rechtmäßige Datenverarbeitungen durch Beschäftigte seien daher grundsätzlich dem Verantwortlichen zuzurechnen und erforderten keine eigenständige Rechtsgrundlage iSd Art. 6, 9 Abs. 2 oder 10 DSGVO.Bezüglich der vom Beschwerdeführer monierten Weiterleitung an die Organisationseinheiten der mitbeteiligten Partei sei der Argumentation der mitbeteiligten Partei zu folgen, wonach

Artikel 4

, Ziffer 10, DSGVO Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt seien, personenbezogenen Daten zu verarbeiten, keine Dritten im Sinne der Legaldefinition der DSGVO seien. Rechtmäßige Datenverarbeitungen durch Beschäftigte seien daher grundsätzlich dem Verantwortlichen zuzurechnen und erforderten keine eigenständige Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, 9, Absatz 2, oder 10 DSGVO. Bei der Weiterleitung des E-Mail-Verkehrs an das Tierzentrum habe es sich um einen Fall der Offenlegung von Daten gegenüber Dritten gehandelt. Dem Landesstellenpräsidenten der mitbeteiligten Partei obliege

§ 30Abs. 3 Z 3 TÄKam

G die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte. Der Landesstellenpräsident habe dementsprechend die E-Mails in seiner Organfunktion der mitbeteiligten Partei verschickt. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass gegenständlich von einer hoheitlichen Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei auszugehen sei, da die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte als seitens der mitbeteiligten Partei zu besorgende Aufgabe gesetzlich vorgesehen sei. So habe die mitbeteiligte Partei durch die Weiterleitung des E-Mail-Verkehrs eine gesetzlich normierte Verpflichtung erfüllt. Dies lasse den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Frage kommen. Die Behandlung einer Beschwerde im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe des § 30 Abs. 3 Z 3 TÄKamG werde in aller Regel einseitig nicht möglich sein, weshalb die Mitwirkung beider Seiten notwendig sei. Die Notwendigkeit einer Information der Tierärztinnen über die Beschwerde unterstreiche der Inhalt der ersten antwortenden E-Mail des Landesstellenpräsidenten der mitbeteiligten Partei. Dieser erkläre darin, er habe die E-Mails weitergeleitet und erwarte sich eine Stellungnahme von den Tierärztinnen, er melde sich später wieder. Um diese Stellungnahme einholen zu können, sei es selbstverständlich unumgänglich gewesen, die Tierärztinnen zunächst über die Vorwürfe zu informieren. Zur Information der im Rahmen des Tierzentrums organisierten Tierärztinnen sei es damit auf Basis dieser Rechtsvorschriften geboten gewesen, die Tierärztinnen über die Vorwürfe gegen sie zu informieren, nicht zuletzt um ihnen die Möglichkeit zu geben, darauf zu antworten und sich rechtfertigen zu können. In diesem Sinne sei es auch gerechtfertigt, die E-Mails des Beschwerdeführers zur Gänze weiterzuleiten, da sich diese im Wesentlichen in einer detaillierten Beschreibung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und dem Tierzentrum erschöpfen, ohne welche es für die betroffenen Tierärztinnen nur schwerlich möglich wäre, sich in Bezug auf die mitunter sehr spezifischen Vorwürfe zu rechtfertigen. Daher sei die Weiterleitung an das Tierärztinnenzentrum durch die mitbeteiligte Partei von dem Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO gedeckt gewesen.Bei der Weiterleitung des E-Mail-Verkehrs an das Tierzentrum habe es sich um einen Fall der Offenlegung von Daten gegenüber Dritten gehandelt. Dem Landesstellenpräsidenten der mitbeteiligten Partei obliege

Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte. Der Landesstellenpräsident habe dementsprechend die E-Mails in seiner Organfunktion der mitbeteiligten Partei verschickt. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass gegenständlich von einer hoheitlichen Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei auszugehen sei, da die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte als seitens der mitbeteiligten Partei zu besorgende Aufgabe gesetzlich vorgesehen sei. So habe die mitbeteiligte Partei durch die Weiterleitung des E-Mail-Verkehrs eine gesetzlich normierte Verpflichtung erfüllt. Dies lasse den Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Frage kommen. Die Behandlung einer Beschwerde im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG werde in aller Regel einseitig nicht möglich sein, weshalb die Mitwirkung beider Seiten notwendig sei. Die Notwendigkeit einer Information der Tierärztinnen über die Beschwerde unterstreiche der Inhalt der ersten antwortenden E-Mail des Landesstellenpräsidenten der mitbeteiligten Partei. Dieser erkläre darin, er habe die E-Mails weitergeleitet und erwarte sich eine Stellungnahme von den Tierärztinnen, er melde sich später wieder. Um diese Stellungnahme einholen zu können, sei es selbstverständlich unumgänglich gewesen, die Tierärztinnen zunächst über die Vorwürfe zu informieren. Zur Information der im Rahmen des Tierzentrums organisierten Tierärztinnen sei es damit auf Basis dieser Rechtsvorschriften geboten gewesen, die Tierärztinnen über die Vorwürfe gegen sie zu informieren, nicht zuletzt um ihnen die Möglichkeit zu geben, darauf zu antworten und sich rechtfertigen zu können. In diesem Sinne sei es auch gerechtfertigt, die E-Mails des Beschwerdeführers zur Gänze weiterzuleiten, da sich diese im Wesentlichen in einer detaillierten Beschreibung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und dem Tierzentrum erschöpfen, ohne welche es für die betroffenen Tierärztinnen nur schwerlich möglich wäre, sich in Bezug auf die mitunter sehr spezifischen Vorwürfe zu rechtfertigen. Daher sei die Weiterleitung an das Tierärztinnenzentrum durch die mitbeteiligte Partei von dem Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO gedeckt gewesen. Auch der Erlaubnistatbestand in Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sei erfüllt, da auch öffentliche Interessen durch die gegenständliche Datenverarbeitung besorgt worden seien. Die Behandlung von Beschwerden diene insofern öffentlichen Interessen, als sie dem TÄKamG zugrundeliegenden Zweck diene, nämlich unter anderem, dass die „Wahrnehmung der beruflichen Interessen der jeweiligen Gruppe besser gewährleistet“ sei (vgl. ErlRV 1734 der BlgNR XXIV. GP, 1.). Diese Interessen könnten nicht als Partikularinteressen gesehen werden, sondern seien in weiterer Folge für eine flächendeckende, verlässliche Versorgung mit tierärztlichen Leistungen wohl unerlässlich, weshalb auch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erfüllt sei. Auch die in § 10 Abs. 1 TÄKamG normierte Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen diene im Endeffekt diesem Zweck und somit einem öffentlichen Interesse.Auch der Erlaubnistatbestand in Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO sei erfüllt, da auch öffentliche Interessen durch die gegenständliche Datenverarbeitung besorgt worden seien. Die Behandlung von Beschwerden diene insofern öffentlichen Interessen, als sie dem TÄKamG zugrundeliegenden Zweck diene, nämlich unter anderem, dass die „Wahrnehmung der beruflichen Interessen der jeweiligen Gruppe besser gewährleistet“ sei vergleiche ErlRV 1734 der BlgNR römisch 24 . GP, 1.). Diese Interessen könnten nicht als Partikularinteressen gesehen werden, sondern seien in weiterer Folge für eine flächendeckende, verlässliche Versorgung mit tierärztlichen Leistungen wohl unerlässlich, weshalb auch Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO erfüllt sei. Auch die in Paragraph 10, Absatz eins, TÄKamG normierte Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen diene im Endeffekt diesem Zweck und somit einem öffentlichen Interesse. Zur Information betreffend die angebliche Aufzeichnung des Telefongesprächs sei festzuhalten, dass es sich diesbezüglich um eine Datenverarbeitung in Bezug auf einen Verdacht der Begehung einer Straftat

Art. 10DSGVO handle.

Dabei sei zusätzlich zu Art. 10 DSGVO im nationalen Recht § 4 Abs. 3 DSG zu beachten, wonach eine solche Datenverarbeitung unter anderem aufgrund von gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder aufgrund der Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO zulässig sein könne. Hier erfülle die mitbeteiligte Partei durch die Weiterleitung aber gesetzliche Sorgfaltspflichten, die vor allem in § 10 Abs. 1 TÄKamG normiert seien. Es liege im Rahmen der Sorgfaltspflicht der mitbeteiligten Partei, die von einer möglichen Aufzeichnung eines Telefongesprächs betroffenen Tierärztinnen darüber zu informieren sowie diesen mitzuteilen, dass die zuständige Organisationseinheit der mitbeteiligten Partei, konkret die Rechtsabteilung, über diesen Umstand informiert sei. Zur Information betreffend die angebliche Aufzeichnung des Telefongesprächs sei festzuhalten, dass es sich diesbezüglich um eine Datenverarbeitung in Bezug auf einen Verdacht der Begehung einer Straftat

Artikel 10, DSGVO handle.

Dabei sei zusätzlich zu , Artikel 10, DSGVO im nationalen Recht Paragraph 4, Absatz 3, DSG zu beachten, wonach eine solche Datenverarbeitung unter anderem aufgrund von gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder aufgrund der Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig sein könne.

Hier erfülle die mitbeteiligte Partei durch die Weiterleitung aber gesetzliche Sorgfaltspflichten, die vor allem in Paragraph 10, Absatz eins, TÄKamG normiert seien. Es liege im Rahmen der Sorgfaltspflicht der mitbeteiligten Partei, die von einer möglichen Aufzeichnung eines Telefongesprächs betroffenen Tierärztinnen darüber zu informieren sowie diesen mitzuteilen, dass die zuständige Organisationseinheit der mitbeteiligten Partei, konkret die Rechtsabteilung, über diesen Umstand informiert sei. Sollte davon ausgegangen werden, dass die mitbeteiligte Partei gegenständlich keine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt habe, käme zudem der Erlaubnistatbestand des Art 6. Abs. 1 lit. f DSGVO, wonach auch die Erforderlichkeit zur Wahrung der berechtigen Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten eine Verarbeitung rechtfertigen könne, in Frage. Aufgrund der schon zuvor ausgeführten Notwendigkeit der Weiterleitung der Beschwerde an die Tierärztinnen, um überhaupt eine Stellungnahme zu erhalten und diesen selbst die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren, gehe eine Interessensabwägung

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO klar zugunsten der Tierärztinnen, in zweiter Linie auch der mitbeteiligten Partei, aus. Auch in Bezug auf die Weiterleitung der strafrechtlichen Verdachtsmomente sei

Art. 10Abs. 1 DSGVO i

Vm § 4 Abs. 3 Z 2 DSG – sofern davon ausgegangen werden würde, dass die gesetzlichen Sorgfaltspflichten, wie oben beschrieben, die Datenverarbeitung nicht schon rechtfertigten – eine Interessensabwägung zulässig. Die Verarbeitung auch dieser Daten sei eindeutig im Interesse der Tierärztinnen des Tierzentrums, dieses Interesse überwiege klar jenes des Beschwerdeführers, gegenüber den Tierärztinnen in seiner Rolle als der die Beschwerde einbringender Kunde anonym zu bleiben. Hier sei auch insbesondere Erwägungsgrund 47 Satz 3 DSGVO zu berücksichtigen. Dass die E-Mails des Beschwerdeführers an die genannten Tierärztinnen weitergeleitet würden, liege nicht nur in deren Interesse, sondern sei bei lebensnaher Betrachtung durchaus erwartbar gewesen, was die überwiegenden Interessen der Tierärztinnen unterstreiche. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Tatbestand des § 120 StGB tatsächlich nicht erfüllt sei, vermögen an dieser Bewertung nichts zu ändern, da diese Entscheidung schlussendlich dem zuständigen Gericht obliege.Sollte davon ausgegangen werden, dass die mitbeteiligte Partei gegenständlich keine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt habe, käme zudem der Erlaubnistatbestand des , Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, wonach auch die Erforderlichkeit zur Wahrung der berechtigen Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten eine Verarbeitung rechtfertigen könne, in Frage. Aufgrund der schon zuvor ausgeführten Notwendigkeit der Weiterleitung der Beschwerde an die Tierärztinnen, um überhaupt eine Stellungnahme zu erhalten und diesen selbst die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren, gehe eine Interessensabwägung

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO klar zugunsten der Tierärztinnen, in zweiter Linie auch der mitbeteiligten Partei, aus. Auch in Bezug auf die Weiterleitung der strafrechtlichen Verdachtsmomente sei

Artikel 10

, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, DSG – sofern davon ausgegangen werden würde, dass die gesetzlichen Sorgfaltspflichten, wie oben beschrieben, die Datenverarbeitung nicht schon rechtfertigten – eine Interessensabwägung zulässig. Die Verarbeitung auch dieser Daten sei eindeutig im Interesse der Tierärztinnen des Tierzentrums, dieses Interesse überwiege klar jenes des Beschwerdeführers, gegenüber den Tierärztinnen in seiner Rolle als der die Beschwerde einbringender Kunde anonym zu bleiben. Hier sei auch insbesondere Erwägungsgrund 47 Satz 3 DSGVO zu berücksichtigen. Dass die E-Mails des Beschwerdeführers an die genannten Tierärztinnen weitergeleitet würden, liege nicht nur in deren Interesse, sondern sei bei lebensnaher Betrachtung durchaus erwartbar gewesen, was die überwiegenden Interessen der Tierärztinnen unterstreiche. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Tatbestand des Paragraph 120, StGB tatsächlich nicht erfüllt sei, vermögen an dieser Bewertung nichts zu ändern, da diese Entscheidung schlussendlich dem zuständigen Gericht obliege. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er seine Ausführungen aus dem behördlichen Verfahren wiederholte und zusammengefasst ausführte, dass der Bescheid an materiellrechtlicher Rechtswidrigkeit leide. Die mitbeteiligte Partei sei hinsichtlich seiner Beschwerde und seiner Folgekorrespondenzen qua E-Mails zur Geheimhaltung diesbezüglich nach der DSGVO, dem DSG sowie dem TKG 2021 rechtlich verpflichtet gewesen, sodass rechtlich lediglich der sinngemäße Inhalt seiner Beschwerde und der Folgekorrespondenzen der betroffenen Tierärztin hätte mitgeteilt werden dürfen. Eine strafrechtliche Einleitung zur Ermittlung sei der mitbeteiligten Partei überdies bereits nach § 120 StGB in jedem Fall rechtlich verwehrt. Die gesamte konkrete Verarbeitung seiner Daten qua „1:1“-Weiterleitung seiner E-Mails als „Cc“ an Dritte und die angekündigte strafrechtliche Erhebung sei zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO nicht erforderlich gewesen. Es habe zudem eine unzulässige zweckändernde Weiterverarbeitung

Art. 6Abs.

4 DSGVO stattgefunden, da objektiv und nachweislich keine Verbindung zwischen dem Erhebungszweck „Beschwerde“ und dem Zwecke der erfolgten „strafrechtlichen Erhebung“ qua Weiterverarbeitung bestanden habe. § 30 Abs. 3 Z 3 TÄKamG regle ausschließlich die Kompetenzgrundlage „Besorgung von Beschwerden gegen Tierärzte“ und sei ex-lege insbesondere der Modus hierfür nicht geregelt, weswegen die spezifischen rechtlichen Kautelen z.B. bei Weiterleitung seiner E-Mail gelten würden. Bei ähnlichen Einrichtungen wie der Ärztekammer oder dem Patientenobmann müsse das jeweilige rechtliche Organ – mangels Rechtsgrundlage – zwingend vorab um Einwilligung der Weiterleitung einer Beschwerde beim Beschwerdegegner ersuchen. Das sei dermaßen rechtlich trivial, dass es keiner Ergänzung bedürfe. Vor allem differenziere die belangte Behörde rechtlich nicht hinreichend zwischen der Bekanntgabe des Inhaltes seiner Beschwerde und der Beschwerde „per se”. Das sei jedoch rechtlich ein elementarer Unterschied hinsichtlich der Wahrung der Persönlichkeits- und Datenschutzrechte. Der Rekurs der belangten Behörde auf § 10 Abs 1 TÄKamG sei in jeglicher Perspektive verfehlt, da die Struktur des

  1. Abschnitts die Kammermitgliedschaft regle und die von der Behörde dabei herangezogene „Wahrung von beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen“ nur das Kammermitglied und niemals rechtlich für sein Beschwerdeverfahren – auch nicht in einer scheinbaren Zusammenschau – herangezogen werden könne. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde dürfe ein Schriftstück „1:1“ der anderen Verfahrenspartei nur zur Kenntnis gebracht werden, wenn es gesetzlich normiert sei. Völlig verfehlt sei der Hinweis der belangten Behörde auf die ErlRV 1734 der BlgNR XXIV. GP, 1, dass durch seine private Beschwerde die „Wahrnehmung der beruflichen Interessen der jeweiligen Gruppe besser gewährleistet“ sei und deswegen seine Beschwerde und die darauf erfolgte Weiterleitung nicht als sein Partikulärinteresse beurteilt werden könne. Das öffentliche Interesse sei allenfalls ausschließlich bei der Kammer zB qua Disziplinarmaßnahmen gegenüber ihrem Mitglied der Tierärztin gegeben, jedoch strahle dies nicht auf ihn aus. Er sei vom persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des TÄKamG nicht erfasst. Er habe auch entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht absehen können, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diese Zweckerfolge qua Weiterleitung und „strafrechtlicher Prüfung” erfolgen werde. Hätte er vorab gewusst, dass die mitbeteiligte Partei rechtswidrig seine E-Mails unverändert weiterleite und strafrechtliche Erhebungen ihm gegenüber durchführe, hätte er niemals seine Beschwerde eingebracht.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er seine Ausführungen aus dem behördlichen Verfahren wiederholte und zusammengefasst ausführte, dass der Bescheid an materiellrechtlicher Rechtswidrigkeit leide. Die mitbeteiligte Partei sei hinsichtlich seiner Beschwerde und seiner Folgekorrespondenzen qua E-Mails zur Geheimhaltung diesbezüglich nach der DSGVO, dem DSG sowie dem TKG 2021 rechtlich verpflichtet gewesen, sodass rechtlich lediglich der sinngemäße Inhalt seiner Beschwerde und der Folgekorrespondenzen der betroffenen Tierärztin hätte mitgeteilt werden dürfen. Eine strafrechtliche Einleitung zur Ermittlung sei der mitbeteiligten Partei überdies bereits nach Paragraph 120, StGB in jedem Fall rechtlich verwehrt. Die gesamte konkrete Verarbeitung seiner Daten qua „1:1“-Weiterleitung seiner E-Mails als „Cc“ an Dritte und die angekündigte strafrechtliche Erhebung sei zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO nicht erforderlich gewesen.

Es habe zudem eine unzulässige zweckändernde Weiterverarbeitung

Artikel 6

, Absatz 4, DSGVO stattgefunden, da objektiv und nachweislich keine Verbindung zwischen dem Erhebungszweck „Beschwerde“ und dem Zwecke der erfolgten „strafrechtlichen Erhebung“ qua Weiterverarbeitung bestanden habe. Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG regle ausschließlich die Kompetenzgrundlage „Besorgung von Beschwerden gegen Tierärzte“ und sei ex-lege insbesondere der Modus hierfür nicht geregelt, weswegen die spezifischen rechtlichen Kautelen z.B. bei Weiterleitung seiner E-Mail gelten würden. Bei ähnlichen Einrichtungen wie der Ärztekammer oder dem Patientenobmann müsse das jeweilige rechtliche Organ – mangels Rechtsgrundlage – zwingend vorab um Einwilligung der Weiterleitung einer Beschwerde beim Beschwerdegegner ersuchen. Das sei dermaßen rechtlich trivial, dass es keiner Ergänzung bedürfe. Vor allem differenziere die belangte Behörde rechtlich nicht hinreichend zwischen der Bekanntgabe des Inhaltes seiner Beschwerde und der Beschwerde „per se”. Das sei jedoch rechtlich ein elementarer Unterschied hinsichtlich der Wahrung der Persönlichkeits- und Datenschutzrechte. Der Rekurs der belangten Behörde auf Paragraph 10, Absatz eins, TÄKamG sei in jeglicher Perspektive verfehlt, da die Struktur des

  1. Abschnitts die Kammermitgliedschaft regle und die von der Behörde dabei herangezogene „Wahrung von beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen“ nur das Kammermitglied und niemals rechtlich für sein Beschwerdeverfahren – auch nicht in einer scheinbaren Zusammenschau – herangezogen werden könne. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde dürfe ein Schriftstück „1:1“ der anderen Verfahrenspartei nur zur Kenntnis gebracht werden, wenn es gesetzlich normiert sei. Völlig verfehlt sei der Hinweis der belangten Behörde auf die ErlRV 1734 der BlgNR römisch 24 . GP, 1, dass durch seine private Beschwerde die „Wahrnehmung der beruflichen Interessen der jeweiligen Gruppe besser gewährleistet“ sei und deswegen seine Beschwerde und die darauf erfolgte Weiterleitung nicht als sein Partikulärinteresse beurteilt werden könne. Das öffentliche Interesse sei allenfalls ausschließlich bei der Kammer zB qua Disziplinarmaßnahmen gegenüber ihrem Mitglied der Tierärztin gegeben, jedoch strahle dies nicht auf ihn aus. Er sei vom persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des TÄKamG nicht erfasst. Er habe auch entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht absehen können, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diese Zweckerfolge qua Weiterleitung und „strafrechtlicher Prüfung” erfolgen werde. Hätte er vorab gewusst, dass die mitbeteiligte Partei rechtswidrig seine E-Mails unverändert weiterleite und strafrechtliche Erhebungen ihm gegenüber durchführe, hätte er niemals seine Beschwerde eingebracht.
  2. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung

§ 10Vw

GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung

Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.

  1. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Beschwerdebeantwortung, in welcher sie ausführte, dass die Bescheidbeschwerde unbegründet und daher abzuweisen sei. An der rechtsrichtigen Beurteilung der belangten Behörde vermöge die Beschwerde nichts zu ändern. Die beschwerdegegenständliche Verarbeitung im Sinne der Weiterleitung der beschwerdegegenständlichen E-Mails (umfassend auch den „Verdacht im Sinne des § 120 StGB“) könne gleich auf mehrere Rechtmäßigkeitsgründe des Art. 6 DSGVO iVm dem TÄKamG gestützt werden. Nicht die Verarbeitung durch die mitbeteiligte Partei bzw. die durch die Interessensvertretung gerechtfertigte Prüfung durch die mitbeteiligte Partei, sondern allein die – nunmehr vom Beschwerdeführer als „Taktik“ bezeichnete – Angabe, er habe verdeckte Aufzeichnungen von Telefonaten mit den Tierärzten durchgeführt, habe dazu geführt, dass er sich einer potentiellen Strafverfolgung ausgesetzt habe. Die mitbeteiligte Partei habe nicht beurteilt und keine Verfahren eingeleitet, sondern lediglich die explizite Behauptung des Beschwerdeführers einer – dem TÄKamG entsprechenden und sogar verpflichtenden – „Ausarbeitung einer Stellungnahme“ (§ 28 TÄKamG) zugeführt. Unabhängig davon, ob es sich bei einem Beschwerdeverfahren bei der mitbeteiligten Partei um ein „justizielles kontradiktorisches Verfahren“ handle oder nicht, entspreche es jedem fairen Verfahren, dass der Beschwerdebeschuldigte die Beschwerde zur Verteidigung kennen müsse. Eine interpretative bzw. sinngemäße Inhaltswiedergabe einer Beschwerde würde einem fairen Verfahren widersprechen. Jedem Beschwerdeführer – außer er bestehe ausdrücklich auf Anonymität – sei bewusst bzw. sei es für ihn erwartbar, dass seine Beschwerde dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme übermittelt werde. Dazu sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ja im Rahmen eines Honorarstreits mit den Tierärzten „freiwillig eskalierend“ bzw „sich eine zivilrechtliche Feststellungsklage ersparen wollend“ eine Beschwerde bei der mitbeteiligten Partei erhoben habe.
  2. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Beschwerdebeantwortung, in welcher sie ausführte, dass die Bescheidbeschwerde unbegründet und daher abzuweisen sei. An der rechtsrichtigen Beurteilung der belangten Behörde vermöge die Beschwerde nichts zu ändern. Die beschwerdegegenständliche Verarbeitung im Sinne der Weiterleitung der beschwerdegegenständlichen E-Mails (umfassend auch den „Verdacht im Sinne des Paragraph 120, StGB“) könne gleich auf mehrere Rechtmäßigkeitsgründe des Artikel 6, DSGVO in Verbindung mit dem TÄKamG gestützt werden. Nicht die Verarbeitung durch die mitbeteiligte Partei bzw. die durch die Interessensvertretung gerechtfertigte Prüfung durch die mitbeteiligte Partei, sondern allein die – nunmehr vom Beschwerdeführer als „Taktik“ bezeichnete – Angabe, er habe verdeckte Aufzeichnungen von Telefonaten mit den Tierärzten durchgeführt, habe dazu geführt, dass er sich einer potentiellen Strafverfolgung ausgesetzt habe. Die mitbeteiligte Partei habe nicht beurteilt und keine Verfahren eingeleitet, sondern lediglich die explizite Behauptung des Beschwerdeführers einer – dem TÄKamG entsprechenden und sogar verpflichtenden – „Ausarbeitung einer Stellungnahme“ (Paragraph 28, TÄKamG) zugeführt. Unabhängig davon, ob es sich bei einem Beschwerdeverfahren bei der mitbeteiligten Partei um ein „justizielles kontradiktorisches Verfahren“ handle oder nicht, entspreche es jedem fairen Verfahren, dass der Beschwerdebeschuldigte die Beschwerde zur Verteidigung kennen müsse. Eine interpretative bzw. sinngemäße Inhaltswiedergabe einer Beschwerde würde einem fairen Verfahren widersprechen. Jedem Beschwerdeführer – außer er bestehe ausdrücklich auf Anonymität – sei bewusst bzw. sei es für ihn erwartbar, dass seine Beschwerde dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme übermittelt werde. Dazu sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ja im Rahmen eines Honorarstreits mit den Tierärzten „freiwillig eskalierend“ bzw „sich eine zivilrechtliche Feststellungsklage ersparen wollend“ eine Beschwerde bei der mitbeteiligten Partei erhoben habe.
  3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schriftsatz vom 30.11.2024 dahin, dass er seine bisherigen Ausführungen wiederholte und zusammengefasst vorbrachte, dass durch die der mitbeteiligten Partei zuzurechnende Handlung des Präsidenten keine für eine Angelegenheit im (erheblichen) öffentlichen Interesse erforderliche und gesetzlich auch geregelte Datenverarbeitung vorgenommen worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe durch die unerlaubte Weiterleitung seiner E-Mails seine Rechte verletzt, da diesbezüglich keine Rechtsgrundlage und Rechtfertigungsgründe existierten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
  2. In der Sache: 3.3.
  3. Rechtsgrundlagen: 3.3.1.
  4. Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise:3.3.1.
  5. Artikel 4, DSGVO lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  6. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  7. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
  8. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“ 3.3.1.
  9. Art. 5 DSGVO lautet:3.3.1.
  10. Artikel 5, DSGVO lautet: „Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“ 3.3.1.
  1. Art. 6 DSGVO lautet auszugsweise:3.3.1.
  2. Artikel 6, DSGVO lautet auszugsweise: „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“ 3.3.1.

  1. Art. 10 DSGVO lautet:3.3.1.
  2. Artikel 10, DSGVO lautet: „Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.“ 3.3.1.
  3. § 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:3.3.1.
  4. Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG lauten: „

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ 3.3.1.6. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammergesetz-TÄKamG) lauten (auszugsweise, samt Überschrift): „§ 1.
(1)Zur Vertretung der Angehörigen des tierärztlichen Berufes ist die „Österreichische Tierärztekammer“ (im Folgenden: Tierärztekammer) mit Sitz in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In jedem Bundesland ist eine Landesstelle einzurichten.
(2)Die Tierärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.“ „Rechte und Pflichten der Kammermitglieder § 10.
(1)Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen durch die Tierärztekammer und sind berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Tierärztekammer in Anspruch zu nehmen. Sie haben nach Maßgabe der Möglichkeiten der Tierärztekammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung.Paragraph 10,
(1)Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen durch die Tierärztekammer und sind berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Tierärztekammer in Anspruch zu nehmen. Sie haben nach Maßgabe der Möglichkeiten der Tierärztekammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung. „Eigener Wirkungsbereich § 12.
(1)Die Tierärztekammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärztinnen und Tierärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie das Standesansehen zu wahren und dafür allenfalls notwendige nähere Regelungen hinsichtlich der Berufsausübung und Berufspflichten vorzunehmen.Paragraph 12,
(1)Die Tierärztekammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärztinnen und Tierärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie das Standesansehen zu wahren und dafür allenfalls notwendige nähere Regelungen hinsichtlich der Berufsausübung und Berufspflichten vorzunehmen.
(2)Im eigenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
  1. Information der Mitglieder über aktuelle berufsrelevante Entwicklungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der Berufsausübung;
  2. die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie an Behörden in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärztinnen und Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens und des Tierschutzes;
  3. die beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärztinnen und Tierärzte und der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;
  4. die beratende und fördernde Mitwirkung bei der Entwicklung der Tierhygiene, der Tierzucht, des Tierschutzes und der Lebensmittelhygiene;
  5. die Erstattung von Gutachten, welche die in Z 1 bis 4 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;
  6. die Erstattung von Gutachten, welche die in Ziffer eins bis 4 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;
  7. das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung sowie die Führung eines Disziplinarregisters;
  8. die Durchführung kollegialer Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;
  9. die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern in andere Körperschaften und Stellen sowie die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärztinnen und Tierärzte, soweit solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;
  10. die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern zu behördlichen Überprüfungen und Kontrollen, soweit durch die Rechtsvorschriften die Beiziehung eines Kammervertreters vorgesehen ist;
  11. die Namhaftmachung von Mitgliedern der Kommission

§ 4aSachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, BGBl.

Nr. 137/1975;10. die Namhaftmachung von Mitgliedern der Kommission

Paragraph 4 a, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,;

  1. die Hinwirkung auf die Erarbeitung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärztinnen und Tierärzte sowie für Tierärztliches Hilfspersonal und von Vorschriften zum Schutz vor Berufskrankheiten;
  2. die Mitwirkung bei der Bekämpfung des Arzneimittelmissbrauches und der Bekämpfung von unfachgemäßen Behandlungen und unzulässigen Eingriffen bei Tieren;
  3. die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsprogrammen für Berufsangehörige sowie die Förderung der Veröffentlichung von Fachpublikationen;
  4. die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben;
  5. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;
  6. die Zusammenarbeit mit Veterinärmedizinischen Universitäten zur Aus- und Fortbildung der Tierärztinnen und Tierärzte;
  7. der Betrieb von Wohlfahrtseinrichtungen zur Versorgung und Unterstützung von Kammermitgliedern, ehemaligen Kammermitgliedern und deren Hinterbliebenen sowie von wirtschaftlichen Einrichtungen;
  8. die Durchführung der Wahl der Organe der Tierärztekammer und Bestellung des Kammerpersonals;
  9. Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung auf Arbeitgeberseite.“ „Übertragener Wirkungsbereich § 13.

(1)Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:Paragraph 13,
(1)Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
  1. Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des tierärztlichen Berufes (Tierärzteliste);
  2. Entgegennahme der An- und Abmeldungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes;
  3. Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Tierärzteliste;
  4. Ausstellung und Einziehung der Tierärzteausweise;
  5. Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes;
  6. Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung eines Fachtierarzttitels;
  7. Bestätigung der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke;
  8. Führung einer Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte;
  9. Ausstellung von Bescheinigungen

Artikel 38der Richtlinie 2005/36 EG; 10.

Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich

§ 9Abs.

7 TÄG;10. Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich

Paragraph 9, Absatz 7, TÄG; 11. Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen

§ 7Abs.

4 TÄG und Nachprüfung der Qualifikation;11. Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen

Paragraph 7, Absatz 4, TÄG und Nachprüfung der Qualifikation; 12. Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen

Artikel 6lit.

d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (Heimtierausweise);12. Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen

Artikel 6Litera d, der Verordnung (EU) Nr.

576 aus 2013, (Heimtierausweise);

  1. die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Einrichtung der Fachtierarztprüfungskommissionen;
  2. Erlassung von Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und die Fachtierarztprüfung;
  3. Erlassungen von sonstigen Verordnungen für die die Kammer durch Tierärztegesetz im übertragenen Wirkungsbereich ermächtigt wird.

(2)Für die in Angelegenheiten

Abs. 1 durchzuführenden Verfahren

(2)Für die in Angelegenheiten

Absatz eins, durchzuführenden Verfahren

  1. ist das AVG anzuwenden und
  2. kann die Tierärztekammer kostendeckende Bearbeitungsgebühren, welche sich nach einer von ihr zu erlassenden und auf der Homepage der Tierärztekammer dauerhaft öffentlich zugänglichen Tarifordnung zu richten haben, einheben.“ „§ 30

(1)In jedem Bundesland ist eine Landesstelle der Tierärztekammer einzurichten. Die Landesstelle wird von der oder dem Landesdelegierten als Landesstellenpräsidentin bzw. Landesstellenpräsident geleitet, die bzw. der auch in dieser Funktion von seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter (§ 15 Abs. 4) als Landesstellenvizepräsidentin bzw. Landesstellenvizepräsident vertreten wird.„§ 30
(1)In jedem Bundesland ist eine Landesstelle der Tierärztekammer einzurichten. Die Landesstelle wird von der oder dem Landesdelegierten als Landesstellenpräsidentin bzw. Landesstellenpräsident geleitet, die bzw. der auch in dieser Funktion von seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter (Paragraph 15, Absatz 4,) als Landesstellenvizepräsidentin bzw. Landesstellenvizepräsident vertreten wird.
(3)Von der Landesstellenpräsidentin bzw. vom Landesstellenpräsident sind nach den Vorgaben der Tierärztekammer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4, folgende Aufgaben zu besorgen:
(3)Von der Landesstellenpräsidentin bzw. vom Landesstellenpräsident sind nach den Vorgaben der Tierärztekammer, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4,, folgende Aufgaben zu besorgen:
  1. Repräsentation innerhalb des Landes;
  2. Organisation der Bezirkstierärztevertreter;
  3. Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte;
  4. Mitwirkung an der Kontrolle der Ordinationen und tierärztlichen Hausapotheken;
  5. die auf Landesebene zu regelnden Angelegenheiten a) der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, b) des Tiergesundheitsdienstes, c) der Tierzucht und d) des Tierschutzes.
(4)Der Vorstand kann weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches – unbeschadet der Verantwortlichkeit des Vorstandes – der Landesstellenpräsidentin bzw. dem Landesstellenpräsidenten zur Besorgung im Namen des Vorstandes übertragen.
(5)In den übertragenen Angelegenheiten

Abs. 3 und 4 sind die betreffenden Mitglieder der Landesstelle an die Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich.“

(5)In den übertragenen Angelegenheiten

Absatz 3 und 4 sind die betreffenden Mitglieder der Landesstelle an die Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich.“ 3.3.

  1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.
  2. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und bringt hierzu zusammengefasst vor, dass die mitbeteiligte Partei lediglich den sinngemäßen Inhalt seiner Beschwerde(ergänzung) und der bezughabenden (Folge)Korrespondenzen hätte mitteilen bzw. übermitteln dürfen und die (dadurch bewirkte) Offenlegung von strafrechtsbezogenen Daten jedenfalls unzulässig sei. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht. 3.3.2.
  3. Zunächst ist als unstrittig vorweg festzuhalten, dass die Beschwerde(ergänzung) des Beschwerdeführers und die (Folge)Korrespondenzen von der mitbeteiligten Partei mit E-Mails mit der Sendefunktion „Cc“ an die E-Mail-Adresse des Tierzentrums sowie an drei weitere E-Mail-Adressen, die alle Organisationseinheiten der mitbeteiligten Partei betreffen, übermittelt wurden. 3.3.2.
  4. Bezüglich der übermittelten angesprochenen Beschwerde(ergänzung) hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass es sich um eine Beschwerde des Beschwerdeführers iSd § 30 Abs. 3 Z 3 TÄKamG (bzw. um eine Ergänzung hierzu) handelte, die gegen das Tierzentrum bzw. dort tätige Tierärzte gerichtet war und in der sich der Beschwerdeführer mit seinem Klarnamen über eine nicht lege artis Behandlung seines Haustieres beschwerte, wobei er konkret anführte, welche Verhaltensweisen der im Tierzentrum tätigen Tierärzte seiner Ansicht nach gegen rechtliche Bestimmungen bzw. Standesvorschriften verstoßen würden. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Prüfung seiner Beschwerde. Dem ist der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. 3.3.2.
  5. Bezüglich der übermittelten angesprochenen Beschwerde(ergänzung) hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass es sich um eine Beschwerde des Beschwerdeführers iSd Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG (bzw. um eine Ergänzung hierzu) handelte, die gegen das Tierzentrum bzw. dort tätige Tierärzte gerichtet war und in der sich der Beschwerdeführer mit seinem Klarnamen über eine nicht lege artis Behandlung seines Haustieres beschwerte, wobei er konkret anführte, welche Verhaltensweisen der im Tierzentrum tätigen Tierärzte seiner Ansicht nach gegen rechtliche Bestimmungen bzw. Standesvorschriften verstoßen würden. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Prüfung seiner Beschwerde. Dem ist der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. 3.3.2.
  6. Sodann ist festzuhalten, dass der mitbeteiligten Partei nach den dargestellten Rechtsgrundlagen für die XXXX kammer sowohl hoheitliche als auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu besorgende Aufgaben zukommen. Die mitbeteiligte Partei ist zwar als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet, allerdings handelt es sich bei den von § 30 Abs. 3 Z 3 TÄKamG bzw. § 10 Abs. 1 TÄKamG umfassten Angelegenheiten der Behandlung von Beschwerden bzw. dem Anspruch auf berufsbezogene Beratung – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – um Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich, zumal betreffend die genannten Angelegenheiten keine unmittelbaren hoheitlichen Befugnisse der mitbeteiligten Partei bestehen. Dies ergibt sich auch aus § 30 Abs. 4 TÄKamG, wonach der Vorstand weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landesstellenpräsidentin bzw. dem Landesstellenpräsidenten zur Besorgung im Namen des Vorstandes übertragen kann. 3.3.2.
  7. Sodann ist festzuhalten, dass der mitbeteiligten Partei nach den dargestellten Rechtsgrundlagen für die römisch 40 kammer sowohl hoheitliche als auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu besorgende Aufgaben zukommen. Die mitbeteiligte Partei ist zwar als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet, allerdings handelt es sich bei den von Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG bzw. Paragraph 10, Absatz eins, TÄKamG umfassten Angelegenheiten der Behandlung von Beschwerden bzw. dem Anspruch auf berufsbezogene Beratung – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – um Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich, zumal betreffend die genannten Angelegenheiten keine unmittelbaren hoheitlichen Befugnisse der mitbeteiligten Partei bestehen. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 30, Absatz 4, TÄKamG, wonach der Vorstand weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landesstellenpräsidentin bzw. dem Landesstellenpräsidenten zur Besorgung im Namen des Vorstandes übertragen kann. Im vorliegenden Fall der Behandlung einer Beschwerde

§ 30Abs. 3 Z 3 TÄKam

G durch die mitbeteiligte Partei handelt es sich sohin um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der mitbeteiligten Partei, wobei § 13 Abs. 2 TÄKamG vorsieht, dass lediglich für die im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei (sohin hoheitliche Tätigkeiten) das AVG anzuwenden ist.Im vorliegenden Fall der Behandlung einer Beschwerde

Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG durch die mitbeteiligte Partei handelt es sich sohin um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der mitbeteiligten Partei, wobei Paragraph 13, Absatz 2, TÄKamG vorsieht, dass lediglich für die im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei (sohin hoheitliche Tätigkeiten) das AVG anzuwenden ist. 3.3.2.

  1. Des Weiteren ist auszuführen, dass durch die Übermittlung der E-Mails an Dritte in „Cc“ zweifelsfrei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers iSd Art. 4 Z 1 DSGVO zum Zwecke der Bearbeitung seiner Beschwerde iSd Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeitet wurden. Dies wurde von keiner der Parteien in Abrede gestellt. 3.3.2.
  2. Des Weiteren ist auszuführen, dass durch die Übermittlung der E-Mails an Dritte in „Cc“ zweifelsfrei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO zum Zwecke der Bearbeitung seiner Beschwerde iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO verarbeitet wurden. Dies wurde von keiner der Parteien in Abrede gestellt. 3.3.2.
  3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend (und im Einklang mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei) erkannt, dass die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO für diese Datenverarbeitung zu qualifizieren ist:3.3.2.
  4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend (und im Einklang mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei) erkannt, dass die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für diese Datenverarbeitung zu qualifizieren ist:

Art. 4

Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Bei der Ausrichtung der Definition als Verantwortlicher – als jene Person oder Stelle, die über Zweck(

  1. e)und Mittel der Verarbeitung entscheidet – handelt sich im Regelfall um eine funktionalistische Sichtweise, wonach die Verantwortlichkeit anhand des tatsächlichen Einflusses auf die Entscheidung zugewiesen wird (Hödl in Knyrim, DatKomm Art. 4 DSGVO, Rz 87; in diesem Sinne auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 7 DSGVO, Rz 16). Wesentliches Kriterium ist somit stets die Bestimmung von Zweck und Mittel der Verarbeitung. Der DSGVO liegt im Hinblick auf die Verantwortlicheneigenschaft das Prinzip der rechtlichen Einheit zu Grunde, wonach das Handeln von in einer Einheit beschäftigten Personen, die unter der potenziellen Kontrolle der rechtlichen Einheit stehen, auch dieser zuzurechnen ist (vgl. Arning/Rothkegel in Taeger/Gabel, DSGVO – BDSG – TTDSG, Art. 4 Z 7, Rz 177). Dem Verantwortlichen sind „sämtliche Personen und Stellen funktional zuzurechnen, die unter seiner Aufsicht bzw. Anweisung Schritte einer Datenverarbeitung vornehmen (Hilfsorgane)“ (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art. 4 DSGVO, Rz 83).Bei der Ausrichtung der Definition als Verantwortlicher – als jene Person oder Stelle, die über Zweck(
  2. e)und Mittel der Verarbeitung entscheidet – handelt sich im Regelfall um eine funktionalistische Sichtweise, wonach die Verantwortlichkeit anhand des tatsächlichen Einflusses auf die Entscheidung zugewiesen wird (Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO, Rz 87; in diesem Sinne auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, Rz 16). Wesentliches Kriterium ist somit stets die Bestimmung von Zweck und Mittel der Verarbeitung. Der DSGVO liegt im Hinblick auf die Verantwortlicheneigenschaft das Prinzip der rechtlichen Einheit zu Grunde, wonach das Handeln von in einer Einheit beschäftigten Personen, die unter der potenziellen Kontrolle der rechtlichen Einheit stehen, auch dieser zuzurechnen ist vergleiche Arning/Rothkegel in Taeger/Gabel, DSGVO – BDSG – TTDSG, Artikel 4, Ziffer 7,, Rz 177). Dem Verantwortlichen sind „sämtliche Personen und Stellen funktional zuzurechnen, die unter seiner Aufsicht bzw. Anweisung Schritte einer Datenverarbeitung vornehmen (Hilfsorgane)“ vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO, Rz 83). Art. 29 DSGVO richtet sich an den Auftragsverarbeiter sowie jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person. Aus dem Begriff „unterstellt“ wird man auf eine gewisse engere („hierarchische“) Ein- oder Anbindung in die Organisation des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters schließen dürfen (vgl. Bogendorfer in Knyrim, DatKomm, Art. 29 DSGVO [1.12.2022, rdb.at], Rz 17; in diesem Sinne auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 29 DSGVO [1.12.2020, rdb.at], Rz 4). Die Datenverarbeitung durch eine „unterstellte Person“ erfolgt auch im Interesse des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters, unter dessen Verantwortung die Person agiert. Basis dafür ist eine Vertragsbeziehung, aus der durch eine Weisungsgebundenheit des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters eine Eingriffsmöglichkeit in die Datenverarbeitung und damit eine Zurechnung der Datenverarbeitung zum jeweiligen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter ableitbar ist. Dazu gehören Arbeitnehmer, Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnis, Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis und auch Leiharbeitsverhältnis. Doch muss dies nicht auf ein Dienstverhältnis eingeschränkt sein. Auch Personen, die in keinem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter stehen, aber anderweitig unter der „Aufsicht“ und Kontrolle des Verantwortlichen/Auftragsverarbeiters stehen, können als „unterstellte Personen“ iSd Art. 29 qualifiziert werden (vgl. Bogendorfer in Knyrim, DatKomm, Art. 29 DSGVO [1.12.2022, rdb.at], Rz 17 mwN). Darüber hinaus spricht vieles dafür, auch freie Mitarbeiter und Berater, die auf der Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages tätig werden, unter den Begriff zu fassen (so etwa auch Lutz/Gabel in Taeger/Gabel, DSGVO – BDSG – TTDSG, Art. 29, Rz 9 mit Verweis auf Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG4 Art 29, Rz 12f.; vgl. dazu wiederum Bogendorfer in Knyrim, DatKomm, Art. 29 DSGVO [1.12.2022, rdb.at], Rz 17).Artikel 29, DSGVO richtet sich an den Auftragsverarbeiter sowie jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person. Aus dem Begriff „unterstellt“ wird man auf eine gewisse engere („hierarchische“) Ein- oder Anbindung in die Organisation des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters schließen dürfen vergleiche Bogendorfer in Knyrim, DatKomm, Artikel 29, DSGVO [1.12.2022, rdb.at], Rz 17; in diesem Sinne auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 29, DSGVO [1.12.2020, rdb.at], Rz 4). Die Datenverarbeitung durch eine „unterstellte Person“ erfolgt auch im Interesse des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters, unter dessen Verantwortung die Person agiert. Basis dafür ist eine Vertragsbeziehung, aus der durch eine Weisungsgebundenheit des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters eine Eingriffsmöglichkeit in die Datenverarbeitung und damit eine Zurechnung der Datenverarbeitung zum jeweiligen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter ableitbar ist. Dazu gehören Arbeitnehmer, Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnis, Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis und auch Leiharbeitsverhältnis. Doch muss dies nicht auf ein Dienstverhältnis eingeschränkt sein. Auch Personen, die in keinem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter stehen, aber anderweitig unter der „Aufsicht“ und Kontrolle des Verantwortlichen/Auftragsverarbeiters stehen, können als „unterstellte Personen“ iSd Artikel 29, qualifiziert werden vergleiche Bogendorfer in Knyrim, DatKomm, Artikel 29, DSGVO [1.12.2022, rdb.at], Rz 17 mwN). Darüber hinaus spricht vieles dafür, auch freie Mitarbeiter und Berater, die auf der Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages tätig werden, unter den Begriff zu fassen (so etwa auch Lutz/Gabel in Taeger/Gabel, DSGVO – BDSG – TTDSG, Artikel 29,, Rz 9 mit Verweis auf Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG4 Artikel 29,, Rz 12f.; vergleiche dazu wiederum Bogendorfer in Knyrim, DatKomm, Artikel 29, DSGVO [1.12.2022, rdb.at], Rz 17). Vor diesem Hintergrund wird, in Zusammenschau mit § 30 Abs. 3 Z 3 iVm Abs. 5 TÄKamG, wonach vom Landesstellenpräsidenten die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte zu besorgen ist, wobei hierbei die betreffenden Mitglieder der Landesstelle an die Weisungen des auf Bundesebene eingerichteten Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich sind, deutlich, dass die mitbeteiligte Partei – und nicht etwa der Präsident der XXXX Landesstelle der mitbeteiligten Partei als deren Organ – Verantwortliche für die gegenständliche Datenverarbeitung ist. Vor diesem Hintergrund wird, in Zusammenschau mit Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, TÄKamG, wonach vom Landesstellenpräsidenten die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte zu besorgen ist, wobei hierbei die betreffenden Mitglieder der Landesstelle an die Weisungen des auf Bundesebene eingerichteten Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich sind, deutlich, dass die mitbeteiligte Partei – und nicht etwa der Präsident der römisch 40 Landesstelle der mitbeteiligten Partei als deren Organ – Verantwortliche für die gegenständliche Datenverarbeitung ist. Es kann auch insofern dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer zunächst (nur) den Präsidenten der Landesstelle oder auch die mitbeteiligte Partei als Beschwerdegegner bezeichnete, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die Datenschutzbehörde zulässig sein kann. (vgl. zuletzt VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0094 mit Verweis auf VwGH 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN). Nicht beanstandet wurde etwa ein Vorgehen der belangten Behörde dahingehend, eine Datenschutzbeschwerde, in der ein namentlich genannter Polizeibeamter als Beschwerdegegner angeführt war, als gegen die Landespolizeidirektion gerichtet anzusehen (vgl. VwGH 18.03.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41; vgl. zu einer als vertretbar erachteten Auslegung einer Parteierklärung im Zusammenhang mit der Zurechnung einer gegen eine natürliche Person gerichteten Datenschutzbeschwerde zu einem Verein, deren Obfrau die natürliche Person war, VwGH 28.04.2021, Ra 2019/04/0138, Rn. 15f). Die belangte Behörde hat daher das behördliche Beschwerdeverfahren zulässigerweise gegen die mitbeteiligte Partei geführt. Es kann auch insofern dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer zunächst (nur) den Präsidenten der Landesstelle oder auch die mitbeteiligte Partei als Beschwerdegegner bezeichnete, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die Datenschutzbehörde zulässig sein kann. vergleiche zuletzt VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0094 mit Verweis auf VwGH 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN). Nicht beanstandet wurde etwa ein Vorgehen der belangten Behörde dahingehend, eine Datenschutzbeschwerde, in der ein namentlich genannter Polizeibeamter als Beschwerdegegner angeführt war, als gegen die Landespolizeidirektion gerichtet anzusehen vergleiche VwGH 18.03.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41; vergleiche zu einer als vertretbar erachteten Auslegung einer Parteierklärung im Zusammenhang mit der Zurechnung einer gegen eine natürliche Person gerichteten Datenschutzbeschwerde zu einem Verein, deren Obfrau die natürliche Person war, VwGH 28.04.2021, Ra 2019/04/0138, Rn. 15f). Die belangte Behörde hat daher das behördliche Beschwerdeverfahren zulässigerweise gegen die mitbeteiligte Partei geführt. 3.3.2.7. Bezüglich der vom Beschwerdeführer monierten Weiterleitung an die mitbeteiligte Partei selbst bzw. ihre Organisationseinheiten (Landesstelle und Rechtsabteilung) hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten, dass

Art. 4

Z 10 DSGVO Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, personenbezogenen Daten zu verarbeiten, keine Dritten im Sinne der Legaldefinition der DSGVO sind und nichts darauf hindeutet, dass jene Personen, die auf die allgemeine E-Mail-Adresse der mitbeteiligten Partei sowie auf jene der Landesstelle Zugriff haben, nicht weisungsgebunden und unmittelbar der mitbeteiligten Partei verantwortlich wären oder eigenmächtig gehandelt hätten, weshalb diese Datenverarbeitungen daher grundsätzlich dem Verantwortlichen zuzurechnen sind und keine eigenständige Rechtsgrundlage iSd Art. 6, 9 Abs. 2 oder 10 DSGVO erfordern (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 10 DSGVO, Rz 6). Dies wurde vom Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde auch nicht substaniiert bestritten. 3.3.2.7. Bezüglich der vom Beschwerdeführer monierten Weiterleitung an die mitbeteiligte Partei selbst bzw. ihre Organisationseinheiten (Landesstelle und Rechtsabteilung) hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten, dass

Artikel 4

, Ziffer 10, DSGVO Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, personenbezogenen Daten zu verarbeiten, keine Dritten im Sinne der Legaldefinition der DSGVO sind und nichts darauf hindeutet, dass jene Personen, die auf die allgemeine E-Mail-Adresse der mitbeteiligten Partei sowie auf jene der Landesstelle Zugriff haben, nicht weisungsgebunden und unmittelbar der mitbeteiligten Partei verantwortlich wären oder eigenmächtig gehandelt hätten, weshalb diese Datenverarbeitungen daher grundsätzlich dem Verantwortlichen zuzurechnen sind und keine eigenständige Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, 9, Absatz 2, oder 10 DSGVO erfordern (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 4, Ziffer 10, DSGVO, Rz 6). Dies wurde vom Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde auch nicht substaniiert bestritten. 3.3.2.

  1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitung durch Übermittlung der E-Mails an das Tierzentrum, also zur Offenlegung von Daten gegenüber Dritten, ist Folgendes auszuführen: 3.3.2.8.
  2. Eine Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs (des Beschwerdeführers) nach § 1 DSG ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die dort (in Art. 5 DSGVO) verankerten Grundsätze jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung (dh Verarbeitung) personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 rechtfertigen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39, 42 und 43 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). 3.3.2.8.
  3. Eine Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs (des Beschwerdeführers) nach Paragraph eins, DSG ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die dort (in Artikel 5, DSGVO) verankerten Grundsätze jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen. Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung (dh Verarbeitung) personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann eine Verarbeitung nach Paragraph eins, Absatz 2, rechtfertigen vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39, 42 und 43 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Die Anforderungen für eine unionsrechtlich rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine unionsrechtlich rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den (Verfahrens)Gesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OGH 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den (Verfahrens)Gesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OGH 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Das (hier in Rede stehende) Recht auf Geheimhaltung gilt, sowohl nach der innerstaatlichen Rechtslage als auch nach dem Unionsrecht, gegenüber allen Behörden und auch Privaten (vgl. etwa VfGH 10.12.2014, B1187/2013). Eingriffe Privater bedürfen nicht zwingend einer (ausdrücklichen) gesetzlichen Grundlage, sondern sind auch für andere Rechtfertigungsgründe offen. Der Fall einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch einen Privaten ist primär nach § 1 Abs. 1 DSG, maW dem Grundrecht, zu überprüfen, wobei bei der Auslegung des Rechts die in der DSGVO verankerten Grundsätze zu beachten sind (vgl. neuerlich Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).

dem Erwägungsgrund 45 zu Art. 6 Abs. 1 lit. c und e, und Abs. 3 DSGVO kann eine Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt sowohl von Verantwortlichen des privaten als auch des öffentlichen Bereichs vorgenommen werden und erforderlich sein. Zu erwähnen ist auch, dass der Begriff der „Behörde“ iSd § 1 Abs. 2 DSG im funktionellen Sinn zu verstehen ist. Auch Selbstverwaltungskörper und alle Stellen der Hoheitsverwaltung, die dem Legalitätsprinzip des B-VG unterliegen, sind hiervon erfasst (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG] ², § 1 Rz 49 mwN). Es ist insbesondere das (grundrechtliche) Verhältnismäßigkeitsgebot (iSv § 1 Abs. 2 DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) zu beachten (vgl. auch BVwG 16.11.2022, W274 2248118-1/4E, wonach bei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu besorgenden Aufgaben dann keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen vorliegt, wenn die Interessen und Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person die berechtigten Interessen der Beschwerdeführer oder jener eines Dritten nicht überwiegen). Für die Verarbeitung von personenbezogenen strafrechtsbezogenen Daten durch Verantwortliche des privaten B

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.