GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde
Datenschutzgesetz (DSG) vom 08.02.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Als Beschwerdegegner wurde XXXX , Präsident Landesstelle XXXX (in der Folge auch nur: Landesstelle) der XXXX kammer (in der Folge auch nur: Kammer und mitbeteiligte Partei) bezeichnet. 1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 08.02.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG geltend. Als Beschwerdegegner wurde römisch 40 , Präsident Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch nur: Landesstelle) der römisch 40 kammer (in der Folge auch nur: Kammer und mitbeteiligte Partei) bezeichnet. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich bezüglich einer Beschwerde nach § 53 Tierärztegesetz (nunmehr § 30 Abs. 3 Z 3 Tierärztekammergesetz) per Mail ab dem 20.12.2021 an die Kammer gewandt habe. Die Beschwerde sei sodann vom Präsidenten der Kammer, XXXX , per E-Mail am 21.12.2021 beantwortet worden, wobei er sämtliche seiner E-Mails (datenschutz)rechtlich unzulässig an Dritte als „Cc“ weitergeleitet und eine ihn betreffende strafrechtliche Verfolgung nach §§ 126, 297 StGB beauftragt habe.Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich bezüglich einer Beschwerde nach Paragraph 53, Tierärztegesetz (nunmehr Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, Tierärztekammergesetz) per Mail ab dem 20.12.2021 an die Kammer gewandt habe. Die Beschwerde sei sodann vom Präsidenten der Kammer, römisch 40 , per E-Mail am 21.12.2021 beantwortet worden, wobei er sämtliche seiner E-Mails (datenschutz)rechtlich unzulässig an Dritte als „Cc“ weitergeleitet und eine ihn betreffende strafrechtliche Verfolgung nach Paragraphen 126, 297, StGB beauftragt habe. Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen waren die E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Kammer bzw. dem Präsidenten der Landesstelle dieser Kammer, darunter waren die (oben angeführte) Beschwerde des Beschwerdeführers an die Kammer, in der der Beschwerdeführer u.a. ausführte, die Betreiber des „Tierzentrums XXXX “ (in der Folge: Tierzentrum) hätten sich nicht korrekt iSd Rechtsbestimmungen, u.a. der Standesvorschriften, verhalten, und er habe ein mit der Tierklinik geführtes Telefongespräch auch zu Beweiszwecken aufgezeichnet, und das Antwortschreiben des Präsidenten der Landesstelle vom 21.12.2021 an den Beschwerdeführer, welches mit der Funktion „Cc“ in Kopie an die Landesstelle, die Kammer und deren Rechtsabteilung sowie an das Tierzentrum übermittelt wurde.Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen waren die E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Kammer bzw. dem Präsidenten der Landesstelle dieser Kammer, darunter waren die (oben angeführte) Beschwerde des Beschwerdeführers an die Kammer, in der der Beschwerdeführer u.a. ausführte, die Betreiber des „Tierzentrums römisch 40 “ (in der Folge: Tierzentrum) hätten sich nicht korrekt iSd Rechtsbestimmungen, u.a. der Standesvorschriften, verhalten, und er habe ein mit der Tierklinik geführtes Telefongespräch auch zu Beweiszwecken aufgezeichnet, und das Antwortschreiben des Präsidenten der Landesstelle vom 21.12.2021 an den Beschwerdeführer, welches mit der Funktion „Cc“ in Kopie an die Landesstelle, die Kammer und deren Rechtsabteilung sowie an das Tierzentrum übermittelt wurde. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 23.01.2023 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und führte zunächst aus, dass die Beschwerde zwar gegen XXXX , Präsident der Landesstelle, erhoben und auch er persönlich von der belangten Behörde zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, doch sei tatsächlich der Präsident der Landesstelle funktional als Organ im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben für die Kammer tätig gewesen, sodass davon auszugehen sei, dass die Kammer Beschwerdegegnerin sein solle. Die Beschwerde gegen den Präsidenten der Landesstelle persönlich sei schon mangels Verantwortlichen- (oder auch Auftragsverarbeiter)-Stellung unberechtigt und daher das Verfahren durch die Datenschutzbehörde ohne Weiteres einzustellen.2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 23.01.2023 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und führte zunächst aus, dass die Beschwerde zwar gegen römisch 40 , Präsident der Landesstelle, erhoben und auch er persönlich von der belangten Behörde zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, doch sei tatsächlich der Präsident der Landesstelle funktional als Organ im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben für die Kammer tätig gewesen, sodass davon auszugehen sei, dass die Kammer Beschwerdegegnerin sein solle. Die Beschwerde gegen den Präsidenten der Landesstelle persönlich sei schon mangels Verantwortlichen- (oder auch Auftragsverarbeiter)-Stellung unberechtigt und daher das Verfahren durch die Datenschutzbehörde ohne Weiteres einzustellen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wegen einer angeblichen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung
1 DSG sei unbegründet und daher unberechtigt. Die mitbeteiligte Partei sei eine
G) und § 29 Tierärztegesetz (TierärzteG) eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts und zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen und der Standesinteressen der Tierärzte errichtet. Diesbezüglich sei die mitbeteiligte Partei daher als datenschutzrechtliche Verantwortliche (grundsätzlich des öffentlichen Bereichs bzw. als Behörde iSd § 1 Abs. 2 DSG) zu qualifizieren. Die von der mitbeteiligten Partei eingerichteten Landesstellen (§ 1 TÄKamG) und deren Präsidenten und auch die Rechtsabteilung (§ 2 Abs. 2 Z 4 TÄKamG) hätten keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Ausschließlich die mitbeteiligte Partei sei Verantwortliche. Daher sei das Versenden einer E-Mail unter „CC-Setzen“ der Landesstelle, der mitbeteiligten Partei und der Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei keine datenschutzrechtliche Übermittlung, sodass es auch keiner eigenständigen datenschutzrechtlichen Rechtfertigung im Sinne der Art. 5 f Datenschutzgrundverordnung, DSGVO, bedürfe, soweit die Verarbeitung nicht für eigene Zwecke dieser „Dritten“ erfolge, was gegenständlich auszuschließen sei, da sowohl der Versand durch den Präsidenten der Landesstelle als auch der Empfang obgenannter „CC-Gesetzter“ ausschließlich im Rahmen der gesetzlich festgelegten Wirkungsbereiche der mitbeteiligten Partei erfolgt sei (§§ 12 f TÄKamG bzw. konkret auch § 30 Abs. 3 TÄKamG bzw § 28 TÄKamG).
G hätten Kammermitglieder Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen durch die mitbeteiligte Partei und seien berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der mitbeteiligten Partei in Anspruch zu nehmen. Sie hätten nach Maßgabe der Möglichkeiten der mitbeteiligten Partei Anspruch auf berufsbezogene Beratung. Daher sei auch das „CC-Setzen“ der Tierärzte [des Tierzentrums], die Subjekt der tierärztekammerlichen Beschwerde des Beschwerdeführers seien, datenschutzrechtlich zulässig. Sowohl auf die Wahrung der Interessen bzw. auf den Anspruch auf berufsbezogene Beratung der Mitglieder der mitbeteiligten Partei habe die E-Mail des Präsidenten der Landesstelle abgezielt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO iVm §§ 10 Abs. 1, 30 Abs. 3 Z 1 bzw Z 3 TÄKamG). Das „CC-Setzen“ habe auch diesbezüglich den „Geboten“
DSGVO entsprochen.Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wegen einer angeblichen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG sei unbegründet und daher unberechtigt. Die mitbeteiligte Partei sei eine
Paragraph eins, Tierärztekammergesetz (TÄKamG) und Paragraph 29, Tierärztegesetz (TierärzteG) eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts und zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen und der Standesinteressen der Tierärzte errichtet. Diesbezüglich sei die mitbeteiligte Partei daher als datenschutzrechtliche Verantwortliche (grundsätzlich des öffentlichen Bereichs bzw. als Behörde iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG) zu qualifizieren. Die von der mitbeteiligten Partei eingerichteten Landesstellen (Paragraph eins, TÄKamG) und deren Präsidenten und auch die Rechtsabteilung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, TÄKamG) hätten keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Ausschließlich die mitbeteiligte Partei sei Verantwortliche. Daher sei das Versenden einer E-Mail unter „CC-Setzen“ der Landesstelle, der mitbeteiligten Partei und der Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei keine datenschutzrechtliche Übermittlung, sodass es auch keiner eigenständigen datenschutzrechtlichen Rechtfertigung im Sinne der Artikel 5, f Datenschutzgrundverordnung, DSGVO, bedürfe, soweit die Verarbeitung nicht für eigene Zwecke dieser „Dritten“ erfolge, was gegenständlich auszuschließen sei, da sowohl der Versand durch den Präsidenten der Landesstelle als auch der Empfang obgenannter „CC-Gesetzter“ ausschließlich im Rahmen der gesetzlich festgelegten Wirkungsbereiche der mitbeteiligten Partei erfolgt sei (Paragraphen 12, f TÄKamG bzw. konkret auch Paragraph 30, Absatz 3, TÄKamG bzw Paragraph 28, TÄKamG).
Paragraph 10, Absatz eins, TÄKamG hätten Kammermitglieder Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen durch die mitbeteiligte Partei und seien berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der mitbeteiligten Partei in Anspruch zu nehmen. Sie hätten nach Maßgabe der Möglichkeiten der mitbeteiligten Partei Anspruch auf berufsbezogene Beratung. Daher sei auch das „CC-Setzen“ der Tierärzte [des Tierzentrums], die Subjekt der tierärztekammerlichen Beschwerde des Beschwerdeführers seien, datenschutzrechtlich zulässig. Sowohl auf die Wahrung der Interessen bzw. auf den Anspruch auf berufsbezogene Beratung der Mitglieder der mitbeteiligten Partei habe die E-Mail des Präsidenten der Landesstelle abgezielt (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, 30, Absatz 3, Ziffer eins, bzw Ziffer 3, TÄKamG). Das „CC-Setzen“ habe auch diesbezüglich den „Geboten“
Hinsichtlich der Zulässigkeit der etwaigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 10 DSGVO sei festzuhalten, dass im Bereich Repräsentation innerhalb des Landes bzw. der Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte bzw. der berufsbezogenen Beratung die mitbeteiligte Partei datenschutzrechtlich als Verantwortliche des privaten Bereichs zu qualifizieren sei. Danach liege keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen vor, wenn die Interessen und Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person die berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei oder jener eines Dritten nicht überwögen, zudem seien die berechtigten Interesse der mitbeteiligten Partei gegenständlich im Lichte der Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte bzw. der berufsbezogenen tierärztekammerlichen Beratung beschwerdegegenständlicher Tierärzte [des Tierzentrums] gegeben, wenn Telefonate mit diesen möglicherweise rechtswidrig aufgezeichnet worden seien. Diesbezüglich habe der Präsident der Landesstelle eine Prüfung durch die Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei angeregt bzw. die unter Umständen Opfer einer Straftat gewordenen Tierärzte entsprechend beraten. Ein gelinderes Mittel sei nicht ersichtlich. Dementsprechend wäre auch die Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 10 DSGVO iVm § 4 Abs. 3 DSG iVm §§ 12 f, 30, 28 TÄKamG datenschutzrechtlich zulässig.Hinsichtlich der Zulässigkeit der etwaigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 10, DSGVO sei festzuhalten, dass im Bereich Repräsentation innerhalb des Landes bzw. der Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte bzw. der berufsbezogenen Beratung die mitbeteiligte Partei datenschutzrechtlich als Verantwortliche des privaten Bereichs zu qualifizieren sei. Danach liege keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen vor, wenn die Interessen und Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person die berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei oder jener eines Dritten nicht überwögen, zudem seien die berechtigten Interesse der mitbeteiligten Partei gegenständlich im Lichte der Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte bzw. der berufsbezogenen tierärztekammerlichen Beratung beschwerdegegenständlicher Tierärzte [des Tierzentrums] gegeben, wenn Telefonate mit diesen möglicherweise rechtswidrig aufgezeichnet worden seien. Diesbezüglich habe der Präsident der Landesstelle eine Prüfung durch die Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei angeregt bzw. die unter Umständen Opfer einer Straftat gewordenen Tierärzte entsprechend beraten. Ein gelinderes Mittel sei nicht ersichtlich. Dementsprechend wäre auch die Verarbeitung von Daten im Sinne des Artikel 10, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, DSG in Verbindung mit Paragraphen 12, f, 30, 28 TÄKamG datenschutzrechtlich zulässig. 3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 11.04.2022 zusammengefasst dahin, dass die Übermittlung seiner E-Mails als „cc” ohne Zustimmung und Erklärung der Einleitung strafrechtbewehrter Handlungen durch die mitbeteiligte Partei seine Aussage die Tonbandaufzeichnung betreffend datenschutzrechtlich rechtswidrig gewesen sei, da keine Rechtsgrundlage nach der DSGVO/dem DSG und dem TKG hierfür bestehe. Das „Verfahren” seiner Beschwerde sei ex-lege kein justizielles kontradiktorisches Verfahren, welches allenfalls die idente Übermittlung seiner Schriftsätze durch die mitbeteiligte Partei ermöglicht hätte. Die mitbeteiligte Partei hätte lediglich den sinngemäßen Inhalt seiner Beschwerde und der Folgekorrespondenzen der betroffenen Tierärztin mitteilen dürfen. Eine 1:1-Weiterleitung seiner E-Mails sei
lit. f DSGVO nicht erforderlich und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen worden sei, habe die Wahrung seiner Interessen als betroffene Person nach der DSGVO und dem DSG nicht gewährleistet. Eine strafrechtliche Einleitung zur Ermittlung sei der mitbeteiligten Partei überdies bereits nach § 120 StGB in jedem Fall rechtlich verwehrt, der Normadressat sei ausschließlich die betroffene Tierärztin. Die Äußerung einer Telefonaufzeichnung sei nur eine Taktik gewesen, tatsächlich habe eine solche niemals existiert. 3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 11.04.2022 zusammengefasst dahin, dass die Übermittlung seiner E-Mails als „cc” ohne Zustimmung und Erklärung der Einleitung strafrechtbewehrter Handlungen durch die mitbeteiligte Partei seine Aussage die Tonbandaufzeichnung betreffend datenschutzrechtlich rechtswidrig gewesen sei, da keine Rechtsgrundlage nach der DSGVO/dem DSG und dem TKG hierfür bestehe. Das „Verfahren” seiner Beschwerde sei ex-lege kein justizielles kontradiktorisches Verfahren, welches allenfalls die idente Übermittlung seiner Schriftsätze durch die mitbeteiligte Partei ermöglicht hätte. Die mitbeteiligte Partei hätte lediglich den sinngemäßen Inhalt seiner Beschwerde und der Folgekorrespondenzen der betroffenen Tierärztin mitteilen dürfen. Eine 1:1-Weiterleitung seiner E-Mails sei
, Artikel 6, Abs. Litera f, DSGVO nicht erforderlich und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen worden sei, habe die Wahrung seiner Interessen als betroffene Person nach der DSGVO und dem DSG nicht gewährleistet. Eine strafrechtliche Einleitung zur Ermittlung sei der mitbeteiligten Partei überdies bereits nach Paragraph 120, StGB in jedem Fall rechtlich verwehrt, der Normadressat sei ausschließlich die betroffene Tierärztin. Die Äußerung einer Telefonaufzeichnung sei nur eine Taktik gewesen, tatsächlich habe eine solche niemals existiert.
G und der Wahrung der Interessen der Kammermitglieder bzw. deren berufsbezogener Beratung gedient. Dementsprechend seien die ersten beiden Fragen der belangten Behörde zu verneinen. 5. Mit ergänzender Stellungnahme vom 13.09.2023 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass auch die zweite Stellungnahme des Beschwerdeführers dessen Datenschutzbeschwerde nicht zu begründen vermöge. Die verfahrensgegenständliche E-Mail sei auch an die Disziplinarkanzlei bzw. Disziplinaranwältin zur Prüfung einer etwaigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Tierärzte als Mitglieder der mitbeteiligten Partei gegangen. Die mitbeteiligte Partei an sich bzw. in concreto der Präsident der Landesstelle sei zu Disziplinarsachen nicht berufen. Vielmehr habe die E-Mail daher der Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte
Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG und der Wahrung der Interessen der Kammermitglieder bzw. deren berufsbezogener Beratung gedient. Dementsprechend seien die ersten beiden Fragen der belangten Behörde zu verneinen. Im hier relevanten Bereich des Anspruchs auf Wahrung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen der Kammermitglieder, in concreto des Tierzentrums, agiere die mitbeteiligte Partei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als Verantwortlicher des privaten Bereichs. Die mitbeteiligte Partei habe im Rahmen der Beschwerdebehandlung
G die vom Beschwerdeführer behauptete Information an die betroffenen Tierärzte [des Tierzentrums] weitergegeben, da der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, ein Telefonat mit den beschwerdebetroffenen Tierärzten aufgezeichnet zu haben, wobei die mitbeteiligte Partei ausschließlich „(§ 120 StGB)“ hinzufügt und mitgeteilt habe, die Rechtsabteilung der Tierärztekammer „Cc“ gesetzt zu haben, (erkennbar) um durch diese eine diesbezügliche Beratung der Mitglieder der mitbeteiligten Partei prüfen zu lassen. Es sei daher iSd Beschwerdegegenstands durch die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Beschwerdeführer keine exzessive und daher datenschutzrechtsrelevante Datenübermittlung erfolgt, sondern vielmehr seien den Mitgliedern der mitbeteiligten Partei ausschließlich „wahre Tatsachen“ im Rahmen einer Beschwerdebehandlung
G mitgeteilt worden und daher einer durch § 10 TÄKamG determinierten Interessenswahrungspflicht nachgekommen bzw. eine den Mitgliedern gesetzlich zustehende Prüfung angeregt worden. Dementsprechend habe die mitbeteiligte Partei iSd § 4 Abs. 3 DSG die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers über (vermeintlich) gerichtlich strafbare Handlungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, zulässig vorgenommen, weil dies aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten bzw. die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mitglieder erforderlich gewesen sei, und die Interessen des – ja selbst die weitergegebene Information behauptenden – Beschwerdeführers nicht überwögen. Ein gelinderes Mittel sei nicht ersichtlich. Aus all diesen Gründen sei die beschwerdegegenständliche Verarbeitung datenschutzrechtlich zulässig. Im hier relevanten Bereich des Anspruchs auf Wahrung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen der Kammermitglieder, in concreto des Tierzentrums, agiere die mitbeteiligte Partei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als Verantwortlicher des privaten Bereichs. Die mitbeteiligte Partei habe im Rahmen der Beschwerdebehandlung
Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG die vom Beschwerdeführer behauptete Information an die betroffenen Tierärzte [des Tierzentrums] weitergegeben, da der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, ein Telefonat mit den beschwerdebetroffenen Tierärzten aufgezeichnet zu haben, wobei die mitbeteiligte Partei ausschließlich „(Paragraph 120, StGB)“ hinzufügt und mitgeteilt habe, die Rechtsabteilung der Tierärztekammer „Cc“ gesetzt zu haben, (erkennbar) um durch diese eine diesbezügliche Beratung der Mitglieder der mitbeteiligten Partei prüfen zu lassen. Es sei daher iSd Beschwerdegegenstands durch die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Beschwerdeführer keine exzessive und daher datenschutzrechtsrelevante Datenübermittlung erfolgt, sondern vielmehr seien den Mitgliedern der mitbeteiligten Partei ausschließlich „wahre Tatsachen“ im Rahmen einer Beschwerdebehandlung
Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG mitgeteilt worden und daher einer durch Paragraph 10, TÄKamG determinierten Interessenswahrungspflicht nachgekommen bzw. eine den Mitgliedern gesetzlich zustehende Prüfung angeregt worden. Dementsprechend habe die mitbeteiligte Partei iSd Paragraph 4, Absatz 3, DSG die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers über (vermeintlich) gerichtlich strafbare Handlungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, zulässig vorgenommen, weil dies aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten bzw. die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mitglieder erforderlich gewesen sei, und die Interessen des – ja selbst die weitergegebene Information behauptenden – Beschwerdeführers nicht überwögen. Ein gelinderes Mittel sei nicht ersichtlich. Aus all diesen Gründen sei die beschwerdegegenständliche Verarbeitung datenschutzrechtlich zulässig. 6. Nach Gewährung von Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er seine bisherigen Ausführungen wiederholte und insbesondere anführte, dass keine rechtliche Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei für die ihm gegenüber vorgenommene strafrechtliche „Ermittlung“ gegeben sei. Die mitbeteiligte Partei habe keinerlei Kompetenz und Befugnis zur datenschutzrechtlich inkriminierten Handlung gehabt. Darüber hinaus sei auch der objektive und subjektive Tatbestand des § 120 StGB iVm § 92 StPO im Ergebnis nicht realisiert. Art. 10 DSGVO sei in concreto nicht anwendbar, da der Anwendungsbereich eine strafrechtliche Verurteilung und Straftaten voraussetze, sowie nach § 4 Abs. 3 DSG Daten über den Verdacht der Begehung von Straftaten, die objektiv nicht vorliegen. Keiner der vier Erlaubnistatbestände des § 4 Abs. 3 DSG liege vor. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten bestehe nicht, die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten ergebe sich auch nicht aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten, die Verarbeitung sei zur Wahrung der berechtigen Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
1 lit f DSGVO nicht erforderlich und auch und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen werde, gewährleiste die Wahrung seiner Rechte als betroffene Person nicht. Ebensowenig bestehe de lege lata eine gesetzliche Verpflichtung für die mitbeteiligte Partei. Die mitbeteiligte Partei stütze sich in rechtlich nicht vertretbarer Weise rechtsmissbräuchlich auf Art. 10 DSGVO und § 4 DSG.6. Nach Gewährung von Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er seine bisherigen Ausführungen wiederholte und insbesondere anführte, dass keine rechtliche Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei für die ihm gegenüber vorgenommene strafrechtliche „Ermittlung“ gegeben sei. Die mitbeteiligte Partei habe keinerlei Kompetenz und Befugnis zur datenschutzrechtlich inkriminierten Handlung gehabt. Darüber hinaus sei auch der objektive und subjektive Tatbestand des Paragraph 120, StGB in Verbindung mit Paragraph 92, StPO im Ergebnis nicht realisiert. Artikel 10, DSGVO sei in concreto nicht anwendbar, da der Anwendungsbereich eine strafrechtliche Verurteilung und Straftaten voraussetze, sowie nach Paragraph 4, Absatz 3, DSG Daten über den Verdacht der Begehung von Straftaten, die objektiv nicht vorliegen. Keiner der vier Erlaubnistatbestände des Paragraph 4, Absatz 3, DSG liege vor. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten bestehe nicht, die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten ergebe sich auch nicht aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten, die Verarbeitung sei zur Wahrung der berechtigen Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
, Absatz eins, Litera f, DSGVO nicht erforderlich und auch und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen werde, gewährleiste die Wahrung seiner Rechte als betroffene Person nicht. Ebensowenig bestehe de lege lata eine gesetzliche Verpflichtung für die mitbeteiligte Partei. Die mitbeteiligte Partei stütze sich in rechtlich nicht vertretbarer Weise rechtsmissbräuchlich auf Artikel 10, DSGVO und Paragraph 4, DSG.
Z 7 DSGVO fest, dass der Präsident der XXXX Landesstelle der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Sachverhalt ohne Zweifel als Organ der mitbeteiligten Partei und für diese gehandelt habe, weshalb dieser nicht selbst als Verantwortlicher passivlegitimiert sei. Auch § 30 Abs. 3 Z 3 iVm Abs. 5 TÄKamG besage, dass vom Landesstellenpräsidenten die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte zu besorgen sei, wobei hierbei die betreffenden Mitglieder der Landesstelle an die Weisungen des auf Bundesebene eingerichteten Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich seien, was diesen Umstand unterstreiche. Die belangte Behörde übersehe nicht, dass in der verfahrenseinleitenden Beschwerde als Erstes der Präsident der Landesstelle der mitbeteiligten Partei als Beschwerdegegner genannt worden sei. Im Zweifel sei aber der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen, dass er in der verfahrenseinleitenden Beschwerde mehr als eine Partei zum Beschwerdegegner erklären habe wollen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin auch eine amtswegige Umdeutung des Beschwerdegegners hätte erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme klar zu verstehen gegeben, dass er an der Führung des Verwaltungsverfahrens gegen die nunmehrige mitbeteiligte Partei interessiert sei, um die von ihm behauptete Rechtsverletzung geltend zu machen.Rechtlich hielt die belangte Behörde zunächst zur Person des Verantwortlichen
, Ziffer 7, DSGVO fest, dass der Präsident der römisch 40 Landesstelle der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Sachverhalt ohne Zweifel als Organ der mitbeteiligten Partei und für diese gehandelt habe, weshalb dieser nicht selbst als Verantwortlicher passivlegitimiert sei. Auch Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, TÄKamG besage, dass vom Landesstellenpräsidenten die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte zu besorgen sei, wobei hierbei die betreffenden Mitglieder der Landesstelle an die Weisungen des auf Bundesebene eingerichteten Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich seien, was diesen Umstand unterstreiche. Die belangte Behörde übersehe nicht, dass in der verfahrenseinleitenden Beschwerde als Erstes der Präsident der Landesstelle der mitbeteiligten Partei als Beschwerdegegner genannt worden sei. Im Zweifel sei aber der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen, dass er in der verfahrenseinleitenden Beschwerde mehr als eine Partei zum Beschwerdegegner erklären habe wollen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin auch eine amtswegige Umdeutung des Beschwerdegegners hätte erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme klar zu verstehen gegeben, dass er an der Führung des Verwaltungsverfahrens gegen die nunmehrige mitbeteiligte Partei interessiert sei, um die von ihm behauptete Rechtsverletzung geltend zu machen. Zur Einstufung als personenbezogene Daten sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall unzweifelhaft der Name sowie die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers und darüber hinaus auch der Inhalt der E-Mails des Beschwerdeführers klar als personenbezogenes Datum zu klassifizieren sei, da die E-Mails Informationen über den Beschwerdeführer beinhalten. Bei der Weiterleitung des Verdachts einer Straftat
GB handle es sich grundsätzlich ebenso um personenbezogene Daten.Zur Einstufung als personenbezogene Daten sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall unzweifelhaft der Name sowie die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers und darüber hinaus auch der Inhalt der E-Mails des Beschwerdeführers klar als personenbezogenes Datum zu klassifizieren sei, da die E-Mails Informationen über den Beschwerdeführer beinhalten. Bei der Weiterleitung des Verdachts einer Straftat
Paragraph 120, StGB handle es sich grundsätzlich ebenso um personenbezogene Daten. Bezüglich der vom Beschwerdeführer monierten Weiterleitung an die Organisationseinheiten der mitbeteiligten Partei sei der Argumentation der mitbeteiligten Partei zu folgen, wonach
Z 10 DSGVO Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt seien, personenbezogenen Daten zu verarbeiten, keine Dritten im Sinne der Legaldefinition der DSGVO seien. Rechtmäßige Datenverarbeitungen durch Beschäftigte seien daher grundsätzlich dem Verantwortlichen zuzurechnen und erforderten keine eigenständige Rechtsgrundlage iSd Art. 6, 9 Abs. 2 oder 10 DSGVO.Bezüglich der vom Beschwerdeführer monierten Weiterleitung an die Organisationseinheiten der mitbeteiligten Partei sei der Argumentation der mitbeteiligten Partei zu folgen, wonach
, Ziffer 10, DSGVO Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt seien, personenbezogenen Daten zu verarbeiten, keine Dritten im Sinne der Legaldefinition der DSGVO seien. Rechtmäßige Datenverarbeitungen durch Beschäftigte seien daher grundsätzlich dem Verantwortlichen zuzurechnen und erforderten keine eigenständige Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, 9, Absatz 2, oder 10 DSGVO. Bei der Weiterleitung des E-Mail-Verkehrs an das Tierzentrum habe es sich um einen Fall der Offenlegung von Daten gegenüber Dritten gehandelt. Dem Landesstellenpräsidenten der mitbeteiligten Partei obliege
G die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte. Der Landesstellenpräsident habe dementsprechend die E-Mails in seiner Organfunktion der mitbeteiligten Partei verschickt. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass gegenständlich von einer hoheitlichen Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei auszugehen sei, da die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte als seitens der mitbeteiligten Partei zu besorgende Aufgabe gesetzlich vorgesehen sei. So habe die mitbeteiligte Partei durch die Weiterleitung des E-Mail-Verkehrs eine gesetzlich normierte Verpflichtung erfüllt. Dies lasse den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Frage kommen. Die Behandlung einer Beschwerde im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe des § 30 Abs. 3 Z 3 TÄKamG werde in aller Regel einseitig nicht möglich sein, weshalb die Mitwirkung beider Seiten notwendig sei. Die Notwendigkeit einer Information der Tierärztinnen über die Beschwerde unterstreiche der Inhalt der ersten antwortenden E-Mail des Landesstellenpräsidenten der mitbeteiligten Partei. Dieser erkläre darin, er habe die E-Mails weitergeleitet und erwarte sich eine Stellungnahme von den Tierärztinnen, er melde sich später wieder. Um diese Stellungnahme einholen zu können, sei es selbstverständlich unumgänglich gewesen, die Tierärztinnen zunächst über die Vorwürfe zu informieren. Zur Information der im Rahmen des Tierzentrums organisierten Tierärztinnen sei es damit auf Basis dieser Rechtsvorschriften geboten gewesen, die Tierärztinnen über die Vorwürfe gegen sie zu informieren, nicht zuletzt um ihnen die Möglichkeit zu geben, darauf zu antworten und sich rechtfertigen zu können. In diesem Sinne sei es auch gerechtfertigt, die E-Mails des Beschwerdeführers zur Gänze weiterzuleiten, da sich diese im Wesentlichen in einer detaillierten Beschreibung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und dem Tierzentrum erschöpfen, ohne welche es für die betroffenen Tierärztinnen nur schwerlich möglich wäre, sich in Bezug auf die mitunter sehr spezifischen Vorwürfe zu rechtfertigen. Daher sei die Weiterleitung an das Tierärztinnenzentrum durch die mitbeteiligte Partei von dem Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO gedeckt gewesen.Bei der Weiterleitung des E-Mail-Verkehrs an das Tierzentrum habe es sich um einen Fall der Offenlegung von Daten gegenüber Dritten gehandelt. Dem Landesstellenpräsidenten der mitbeteiligten Partei obliege
Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte. Der Landesstellenpräsident habe dementsprechend die E-Mails in seiner Organfunktion der mitbeteiligten Partei verschickt. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass gegenständlich von einer hoheitlichen Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei auszugehen sei, da die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte als seitens der mitbeteiligten Partei zu besorgende Aufgabe gesetzlich vorgesehen sei. So habe die mitbeteiligte Partei durch die Weiterleitung des E-Mail-Verkehrs eine gesetzlich normierte Verpflichtung erfüllt. Dies lasse den Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Frage kommen. Die Behandlung einer Beschwerde im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG werde in aller Regel einseitig nicht möglich sein, weshalb die Mitwirkung beider Seiten notwendig sei. Die Notwendigkeit einer Information der Tierärztinnen über die Beschwerde unterstreiche der Inhalt der ersten antwortenden E-Mail des Landesstellenpräsidenten der mitbeteiligten Partei. Dieser erkläre darin, er habe die E-Mails weitergeleitet und erwarte sich eine Stellungnahme von den Tierärztinnen, er melde sich später wieder. Um diese Stellungnahme einholen zu können, sei es selbstverständlich unumgänglich gewesen, die Tierärztinnen zunächst über die Vorwürfe zu informieren. Zur Information der im Rahmen des Tierzentrums organisierten Tierärztinnen sei es damit auf Basis dieser Rechtsvorschriften geboten gewesen, die Tierärztinnen über die Vorwürfe gegen sie zu informieren, nicht zuletzt um ihnen die Möglichkeit zu geben, darauf zu antworten und sich rechtfertigen zu können. In diesem Sinne sei es auch gerechtfertigt, die E-Mails des Beschwerdeführers zur Gänze weiterzuleiten, da sich diese im Wesentlichen in einer detaillierten Beschreibung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und dem Tierzentrum erschöpfen, ohne welche es für die betroffenen Tierärztinnen nur schwerlich möglich wäre, sich in Bezug auf die mitunter sehr spezifischen Vorwürfe zu rechtfertigen. Daher sei die Weiterleitung an das Tierärztinnenzentrum durch die mitbeteiligte Partei von dem Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO gedeckt gewesen. Auch der Erlaubnistatbestand in Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sei erfüllt, da auch öffentliche Interessen durch die gegenständliche Datenverarbeitung besorgt worden seien. Die Behandlung von Beschwerden diene insofern öffentlichen Interessen, als sie dem TÄKamG zugrundeliegenden Zweck diene, nämlich unter anderem, dass die „Wahrnehmung der beruflichen Interessen der jeweiligen Gruppe besser gewährleistet“ sei (vgl. ErlRV 1734 der BlgNR XXIV. GP, 1.). Diese Interessen könnten nicht als Partikularinteressen gesehen werden, sondern seien in weiterer Folge für eine flächendeckende, verlässliche Versorgung mit tierärztlichen Leistungen wohl unerlässlich, weshalb auch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erfüllt sei. Auch die in § 10 Abs. 1 TÄKamG normierte Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen diene im Endeffekt diesem Zweck und somit einem öffentlichen Interesse.Auch der Erlaubnistatbestand in Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO sei erfüllt, da auch öffentliche Interessen durch die gegenständliche Datenverarbeitung besorgt worden seien. Die Behandlung von Beschwerden diene insofern öffentlichen Interessen, als sie dem TÄKamG zugrundeliegenden Zweck diene, nämlich unter anderem, dass die „Wahrnehmung der beruflichen Interessen der jeweiligen Gruppe besser gewährleistet“ sei vergleiche ErlRV 1734 der BlgNR römisch 24 . GP, 1.). Diese Interessen könnten nicht als Partikularinteressen gesehen werden, sondern seien in weiterer Folge für eine flächendeckende, verlässliche Versorgung mit tierärztlichen Leistungen wohl unerlässlich, weshalb auch Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO erfüllt sei. Auch die in Paragraph 10, Absatz eins, TÄKamG normierte Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen diene im Endeffekt diesem Zweck und somit einem öffentlichen Interesse. Zur Information betreffend die angebliche Aufzeichnung des Telefongesprächs sei festzuhalten, dass es sich diesbezüglich um eine Datenverarbeitung in Bezug auf einen Verdacht der Begehung einer Straftat
Dabei sei zusätzlich zu Art. 10 DSGVO im nationalen Recht § 4 Abs. 3 DSG zu beachten, wonach eine solche Datenverarbeitung unter anderem aufgrund von gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder aufgrund der Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
1 lit. f DSGVO zulässig sein könne. Hier erfülle die mitbeteiligte Partei durch die Weiterleitung aber gesetzliche Sorgfaltspflichten, die vor allem in § 10 Abs. 1 TÄKamG normiert seien. Es liege im Rahmen der Sorgfaltspflicht der mitbeteiligten Partei, die von einer möglichen Aufzeichnung eines Telefongesprächs betroffenen Tierärztinnen darüber zu informieren sowie diesen mitzuteilen, dass die zuständige Organisationseinheit der mitbeteiligten Partei, konkret die Rechtsabteilung, über diesen Umstand informiert sei. Zur Information betreffend die angebliche Aufzeichnung des Telefongesprächs sei festzuhalten, dass es sich diesbezüglich um eine Datenverarbeitung in Bezug auf einen Verdacht der Begehung einer Straftat
Dabei sei zusätzlich zu , Artikel 10, DSGVO im nationalen Recht Paragraph 4, Absatz 3, DSG zu beachten, wonach eine solche Datenverarbeitung unter anderem aufgrund von gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder aufgrund der Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
Hier erfülle die mitbeteiligte Partei durch die Weiterleitung aber gesetzliche Sorgfaltspflichten, die vor allem in Paragraph 10, Absatz eins, TÄKamG normiert seien. Es liege im Rahmen der Sorgfaltspflicht der mitbeteiligten Partei, die von einer möglichen Aufzeichnung eines Telefongesprächs betroffenen Tierärztinnen darüber zu informieren sowie diesen mitzuteilen, dass die zuständige Organisationseinheit der mitbeteiligten Partei, konkret die Rechtsabteilung, über diesen Umstand informiert sei. Sollte davon ausgegangen werden, dass die mitbeteiligte Partei gegenständlich keine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt habe, käme zudem der Erlaubnistatbestand des Art 6. Abs. 1 lit. f DSGVO, wonach auch die Erforderlichkeit zur Wahrung der berechtigen Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten eine Verarbeitung rechtfertigen könne, in Frage. Aufgrund der schon zuvor ausgeführten Notwendigkeit der Weiterleitung der Beschwerde an die Tierärztinnen, um überhaupt eine Stellungnahme zu erhalten und diesen selbst die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren, gehe eine Interessensabwägung
1 lit. f DSGVO klar zugunsten der Tierärztinnen, in zweiter Linie auch der mitbeteiligten Partei, aus. Auch in Bezug auf die Weiterleitung der strafrechtlichen Verdachtsmomente sei
Vm § 4 Abs. 3 Z 2 DSG – sofern davon ausgegangen werden würde, dass die gesetzlichen Sorgfaltspflichten, wie oben beschrieben, die Datenverarbeitung nicht schon rechtfertigten – eine Interessensabwägung zulässig. Die Verarbeitung auch dieser Daten sei eindeutig im Interesse der Tierärztinnen des Tierzentrums, dieses Interesse überwiege klar jenes des Beschwerdeführers, gegenüber den Tierärztinnen in seiner Rolle als der die Beschwerde einbringender Kunde anonym zu bleiben. Hier sei auch insbesondere Erwägungsgrund 47 Satz 3 DSGVO zu berücksichtigen. Dass die E-Mails des Beschwerdeführers an die genannten Tierärztinnen weitergeleitet würden, liege nicht nur in deren Interesse, sondern sei bei lebensnaher Betrachtung durchaus erwartbar gewesen, was die überwiegenden Interessen der Tierärztinnen unterstreiche. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Tatbestand des § 120 StGB tatsächlich nicht erfüllt sei, vermögen an dieser Bewertung nichts zu ändern, da diese Entscheidung schlussendlich dem zuständigen Gericht obliege.Sollte davon ausgegangen werden, dass die mitbeteiligte Partei gegenständlich keine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt habe, käme zudem der Erlaubnistatbestand des , Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, wonach auch die Erforderlichkeit zur Wahrung der berechtigen Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten eine Verarbeitung rechtfertigen könne, in Frage. Aufgrund der schon zuvor ausgeführten Notwendigkeit der Weiterleitung der Beschwerde an die Tierärztinnen, um überhaupt eine Stellungnahme zu erhalten und diesen selbst die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren, gehe eine Interessensabwägung
, Absatz eins, Litera f, DSGVO klar zugunsten der Tierärztinnen, in zweiter Linie auch der mitbeteiligten Partei, aus. Auch in Bezug auf die Weiterleitung der strafrechtlichen Verdachtsmomente sei
, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, DSG – sofern davon ausgegangen werden würde, dass die gesetzlichen Sorgfaltspflichten, wie oben beschrieben, die Datenverarbeitung nicht schon rechtfertigten – eine Interessensabwägung zulässig. Die Verarbeitung auch dieser Daten sei eindeutig im Interesse der Tierärztinnen des Tierzentrums, dieses Interesse überwiege klar jenes des Beschwerdeführers, gegenüber den Tierärztinnen in seiner Rolle als der die Beschwerde einbringender Kunde anonym zu bleiben. Hier sei auch insbesondere Erwägungsgrund 47 Satz 3 DSGVO zu berücksichtigen. Dass die E-Mails des Beschwerdeführers an die genannten Tierärztinnen weitergeleitet würden, liege nicht nur in deren Interesse, sondern sei bei lebensnaher Betrachtung durchaus erwartbar gewesen, was die überwiegenden Interessen der Tierärztinnen unterstreiche. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Tatbestand des Paragraph 120, StGB tatsächlich nicht erfüllt sei, vermögen an dieser Bewertung nichts zu ändern, da diese Entscheidung schlussendlich dem zuständigen Gericht obliege. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er seine Ausführungen aus dem behördlichen Verfahren wiederholte und zusammengefasst ausführte, dass der Bescheid an materiellrechtlicher Rechtswidrigkeit leide. Die mitbeteiligte Partei sei hinsichtlich seiner Beschwerde und seiner Folgekorrespondenzen qua E-Mails zur Geheimhaltung diesbezüglich nach der DSGVO, dem DSG sowie dem TKG 2021 rechtlich verpflichtet gewesen, sodass rechtlich lediglich der sinngemäße Inhalt seiner Beschwerde und der Folgekorrespondenzen der betroffenen Tierärztin hätte mitgeteilt werden dürfen. Eine strafrechtliche Einleitung zur Ermittlung sei der mitbeteiligten Partei überdies bereits nach § 120 StGB in jedem Fall rechtlich verwehrt. Die gesamte konkrete Verarbeitung seiner Daten qua „1:1“-Weiterleitung seiner E-Mails als „Cc“ an Dritte und die angekündigte strafrechtliche Erhebung sei zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
1 lit. f DSGVO nicht erforderlich gewesen. Es habe zudem eine unzulässige zweckändernde Weiterverarbeitung
4 DSGVO stattgefunden, da objektiv und nachweislich keine Verbindung zwischen dem Erhebungszweck „Beschwerde“ und dem Zwecke der erfolgten „strafrechtlichen Erhebung“ qua Weiterverarbeitung bestanden habe. § 30 Abs. 3 Z 3 TÄKamG regle ausschließlich die Kompetenzgrundlage „Besorgung von Beschwerden gegen Tierärzte“ und sei ex-lege insbesondere der Modus hierfür nicht geregelt, weswegen die spezifischen rechtlichen Kautelen z.B. bei Weiterleitung seiner E-Mail gelten würden. Bei ähnlichen Einrichtungen wie der Ärztekammer oder dem Patientenobmann müsse das jeweilige rechtliche Organ – mangels Rechtsgrundlage – zwingend vorab um Einwilligung der Weiterleitung einer Beschwerde beim Beschwerdegegner ersuchen. Das sei dermaßen rechtlich trivial, dass es keiner Ergänzung bedürfe. Vor allem differenziere die belangte Behörde rechtlich nicht hinreichend zwischen der Bekanntgabe des Inhaltes seiner Beschwerde und der Beschwerde „per se”. Das sei jedoch rechtlich ein elementarer Unterschied hinsichtlich der Wahrung der Persönlichkeits- und Datenschutzrechte. Der Rekurs der belangten Behörde auf § 10 Abs 1 TÄKamG sei in jeglicher Perspektive verfehlt, da die Struktur des
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er seine Ausführungen aus dem behördlichen Verfahren wiederholte und zusammengefasst ausführte, dass der Bescheid an materiellrechtlicher Rechtswidrigkeit leide. Die mitbeteiligte Partei sei hinsichtlich seiner Beschwerde und seiner Folgekorrespondenzen qua E-Mails zur Geheimhaltung diesbezüglich nach der DSGVO, dem DSG sowie dem TKG 2021 rechtlich verpflichtet gewesen, sodass rechtlich lediglich der sinngemäße Inhalt seiner Beschwerde und der Folgekorrespondenzen der betroffenen Tierärztin hätte mitgeteilt werden dürfen. Eine strafrechtliche Einleitung zur Ermittlung sei der mitbeteiligten Partei überdies bereits nach Paragraph 120, StGB in jedem Fall rechtlich verwehrt. Die gesamte konkrete Verarbeitung seiner Daten qua „1:1“-Weiterleitung seiner E-Mails als „Cc“ an Dritte und die angekündigte strafrechtliche Erhebung sei zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
Es habe zudem eine unzulässige zweckändernde Weiterverarbeitung
, Absatz 4, DSGVO stattgefunden, da objektiv und nachweislich keine Verbindung zwischen dem Erhebungszweck „Beschwerde“ und dem Zwecke der erfolgten „strafrechtlichen Erhebung“ qua Weiterverarbeitung bestanden habe. Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG regle ausschließlich die Kompetenzgrundlage „Besorgung von Beschwerden gegen Tierärzte“ und sei ex-lege insbesondere der Modus hierfür nicht geregelt, weswegen die spezifischen rechtlichen Kautelen z.B. bei Weiterleitung seiner E-Mail gelten würden. Bei ähnlichen Einrichtungen wie der Ärztekammer oder dem Patientenobmann müsse das jeweilige rechtliche Organ – mangels Rechtsgrundlage – zwingend vorab um Einwilligung der Weiterleitung einer Beschwerde beim Beschwerdegegner ersuchen. Das sei dermaßen rechtlich trivial, dass es keiner Ergänzung bedürfe. Vor allem differenziere die belangte Behörde rechtlich nicht hinreichend zwischen der Bekanntgabe des Inhaltes seiner Beschwerde und der Beschwerde „per se”. Das sei jedoch rechtlich ein elementarer Unterschied hinsichtlich der Wahrung der Persönlichkeits- und Datenschutzrechte. Der Rekurs der belangten Behörde auf Paragraph 10, Absatz eins, TÄKamG sei in jeglicher Perspektive verfehlt, da die Struktur des
GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung
Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“ 3.3.1.
Nr. 137/1975;10. die Namhaftmachung von Mitgliedern der Kommission
Paragraph 4 a, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,;
Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich
7 TÄG;10. Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich
Paragraph 9, Absatz 7, TÄG; 11. Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen
4 TÄG und Nachprüfung der Qualifikation;11. Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen
Paragraph 7, Absatz 4, TÄG und Nachprüfung der Qualifikation; 12. Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen
d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (Heimtierausweise);12. Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen
576 aus 2013, (Heimtierausweise);
Abs. 1 durchzuführenden Verfahren
Absatz eins, durchzuführenden Verfahren
Abs. 3 und 4 sind die betreffenden Mitglieder der Landesstelle an die Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich.“
Absatz 3 und 4 sind die betreffenden Mitglieder der Landesstelle an die Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich.“ 3.3.
G durch die mitbeteiligte Partei handelt es sich sohin um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der mitbeteiligten Partei, wobei § 13 Abs. 2 TÄKamG vorsieht, dass lediglich für die im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei (sohin hoheitliche Tätigkeiten) das AVG anzuwenden ist.Im vorliegenden Fall der Behandlung einer Beschwerde
Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG durch die mitbeteiligte Partei handelt es sich sohin um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der mitbeteiligten Partei, wobei Paragraph 13, Absatz 2, TÄKamG vorsieht, dass lediglich für die im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei (sohin hoheitliche Tätigkeiten) das AVG anzuwenden ist. 3.3.2.
Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
, Ziffer 7, DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Bei der Ausrichtung der Definition als Verantwortlicher – als jene Person oder Stelle, die über Zweck(
Z 10 DSGVO Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, personenbezogenen Daten zu verarbeiten, keine Dritten im Sinne der Legaldefinition der DSGVO sind und nichts darauf hindeutet, dass jene Personen, die auf die allgemeine E-Mail-Adresse der mitbeteiligten Partei sowie auf jene der Landesstelle Zugriff haben, nicht weisungsgebunden und unmittelbar der mitbeteiligten Partei verantwortlich wären oder eigenmächtig gehandelt hätten, weshalb diese Datenverarbeitungen daher grundsätzlich dem Verantwortlichen zuzurechnen sind und keine eigenständige Rechtsgrundlage iSd Art. 6, 9 Abs. 2 oder 10 DSGVO erfordern (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 10 DSGVO, Rz 6). Dies wurde vom Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde auch nicht substaniiert bestritten. 3.3.2.7. Bezüglich der vom Beschwerdeführer monierten Weiterleitung an die mitbeteiligte Partei selbst bzw. ihre Organisationseinheiten (Landesstelle und Rechtsabteilung) hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten, dass
, Ziffer 10, DSGVO Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, personenbezogenen Daten zu verarbeiten, keine Dritten im Sinne der Legaldefinition der DSGVO sind und nichts darauf hindeutet, dass jene Personen, die auf die allgemeine E-Mail-Adresse der mitbeteiligten Partei sowie auf jene der Landesstelle Zugriff haben, nicht weisungsgebunden und unmittelbar der mitbeteiligten Partei verantwortlich wären oder eigenmächtig gehandelt hätten, weshalb diese Datenverarbeitungen daher grundsätzlich dem Verantwortlichen zuzurechnen sind und keine eigenständige Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, 9, Absatz 2, oder 10 DSGVO erfordern (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 4, Ziffer 10, DSGVO, Rz 6). Dies wurde vom Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde auch nicht substaniiert bestritten. 3.3.2.
dem Erwägungsgrund 45 zu Art. 6 Abs. 1 lit. c und e, und Abs. 3 DSGVO kann eine Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt sowohl von Verantwortlichen des privaten als auch des öffentlichen Bereichs vorgenommen werden und erforderlich sein. Zu erwähnen ist auch, dass der Begriff der „Behörde“ iSd § 1 Abs. 2 DSG im funktionellen Sinn zu verstehen ist. Auch Selbstverwaltungskörper und alle Stellen der Hoheitsverwaltung, die dem Legalitätsprinzip des B-VG unterliegen, sind hiervon erfasst (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG] ², § 1 Rz 49 mwN). Es ist insbesondere das (grundrechtliche) Verhältnismäßigkeitsgebot (iSv § 1 Abs. 2 DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) zu beachten (vgl. auch BVwG 16.11.2022, W274 2248118-1/4E, wonach bei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu besorgenden Aufgaben dann keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen vorliegt, wenn die Interessen und Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person die berechtigten Interessen der Beschwerdeführer oder jener eines Dritten nicht überwiegen). Für die Verarbeitung von personenbezogenen strafrechtsbezogenen Daten durch Verantwortliche des privaten B
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.