GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 4. des angefochtenen Bescheides wird
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 4. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe/Begründung:, Entscheidungsgründe/Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde
77 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 26.02.2023 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft
DSGVO durch die nunmehrige mitbeteiligte Partei, ein Energieversorgungsunternehmen (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht), geltend. 1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) sowie Artikel 77, Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 26.02.2023 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft
, DSGVO durch die nunmehrige mitbeteiligte Partei, ein Energieversorgungsunternehmen (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht), geltend. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit Schreiben vom 20.02.2022 ein „Begehren auf Auskunft und Information“ an die mitbeteiligte Partei gerichtet habe. Mit Schreiben vom 10.03.2022 habe die mitbeteiligte Partei mit einem Antwortschreiben reagiert, welches eine „Falsch-Auskunft“ beinhaltet habe bzw. dem Grunde nach einer Auskunftsverweigerung gleichstehe. Einerseits behaupte die mitbeteiligte Partei, dass zu seiner Person keine Daten gespeichert wären, andererseits, dass die mitbeteiligte Partei als Auftragsverarbeiter für die XXXX (in der Folge: N-GmbH), eine 100% Tochter der mitbeteiligten Partei, tätig sei. Die Aussagen würden sich gegenseitig widersprechen, ohne gespeicherte Daten könne niemand Auftragsverarbeiter sein und umgekehrt müsse die mitbeteilige Partei – sollte sie tatsächlich als Auftragsverarbeiter tätig sein – zwingend mit dafür gespeicherten Daten arbeiten. Ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts XXXX , GZ XXXX , wie auch die Klage und diesbezügliche Urkundenbeweise und Korrespondenz würden ebenfalls bestätigen, dass die mitbeteiligte Partei Daten über seine Person gespeichert habe. Es liege daher ein Verstoß gegen sein Recht auf eine korrekte Auskunft
Er beantrage, dass die belangte Behörde eine Verletzung seiner Rechte feststelle. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit Schreiben vom 20.02.2022 ein „Begehren auf Auskunft und Information“ an die mitbeteiligte Partei gerichtet habe. Mit Schreiben vom 10.03.2022 habe die mitbeteiligte Partei mit einem Antwortschreiben reagiert, welches eine „Falsch-Auskunft“ beinhaltet habe bzw. dem Grunde nach einer Auskunftsverweigerung gleichstehe. Einerseits behaupte die mitbeteiligte Partei, dass zu seiner Person keine Daten gespeichert wären, andererseits, dass die mitbeteiligte Partei als Auftragsverarbeiter für die römisch 40 (in der Folge: N-GmbH), eine 100% Tochter der mitbeteiligten Partei, tätig sei. Die Aussagen würden sich gegenseitig widersprechen, ohne gespeicherte Daten könne niemand Auftragsverarbeiter sein und umgekehrt müsse die mitbeteilige Partei – sollte sie tatsächlich als Auftragsverarbeiter tätig sein – zwingend mit dafür gespeicherten Daten arbeiten. Ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , GZ römisch 40 , wie auch die Klage und diesbezügliche Urkundenbeweise und Korrespondenz würden ebenfalls bestätigen, dass die mitbeteiligte Partei Daten über seine Person gespeichert habe. Es liege daher ein Verstoß gegen sein Recht auf eine korrekte Auskunft
Er beantrage, dass die belangte Behörde eine Verletzung seiner Rechte feststelle. Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens sowie eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die mitbeteiligte Partei und stellte den Antrag auf Anschluss als Privatbeteiligter mit einer Pauschalsumme von EUR 15.000,00. Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen wurde der Antrag auf Auskunft
DSGVO vom 20.02.2022, das Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 10.03.2022 sowie eine gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts XXXX vom 24.02.2022, GZ XXXX . Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen wurde der Antrag auf Auskunft
, DSGVO vom 20.02.2022, das Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 10.03.2022 sowie eine gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts römisch 40 vom 24.02.2022, GZ römisch 40 .
Mit Urkundenvorlage vom 17.07.2023 legte die mitbeteiligte Partei die Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung
5. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt und mitgeteilt worden war, dass nach vorläufiger Rechtsansicht der belangte Behörde mit einer Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mangels datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei zu rechnen wäre – in seiner Stellungnahme vom 30.09.2023 zusammengefasst dahin, dass die vorläufige Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei. Eine Auftragsverarbeitung in einem Konzern komme vielmehr dem Charakter eines Haftungsverbundes gleich, bei dem es im Ergebnis zwei Verantwortliche nebenher gebe, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass Betroffene ihre Rechte nicht wirksam geltend machen könnten. Die vorgelegte Auftragsverarbeitung sei zudem lückenhaft bzw. mangelhaft, weil diese nur eine Ergänzung darstelle, die grundlegende Dienstleistungsvereinbarung vom 18./20.09.2017 sowie das Verarbeitungsverzeichnis
Die Falschauskunft sei zudem nicht von der Auftragsverarbeitungsvereinbarung umfasst, weil diese ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers gelte. Die Auskunft, es wären keine personenbezogenen Daten über ihn gespeichert, stelle eine eigenmächtige Falschauskunft dar, Fehlhandlungen seien nicht von der Auftragsverarbeitungsvereinbarung gedeckt. Zudem kontaktiere die mitbeteiligte Partei durch eigene Mitarbeiter im eigenen Namen Personen wie ihn per Mail bzw. spreche diese direkt an, wobei genau nicht ersichtlich sei, dass die mitbeteiligte Partei im Namen der N-GmbH handle. Die mitbeteiligte Partei sowie die N-GmbH hätten keine klaren und transparenten Informationen über deren Verhältnis und somit keine klare Aussage über deren Verantwortlichkeit zur Verfügung gestellt. 5. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt und mitgeteilt worden war, dass nach vorläufiger Rechtsansicht der belangte Behörde mit einer Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mangels datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei zu rechnen wäre – in seiner Stellungnahme vom 30.09.2023 zusammengefasst dahin, dass die vorläufige Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei. Eine Auftragsverarbeitung in einem Konzern komme vielmehr dem Charakter eines Haftungsverbundes gleich, bei dem es im Ergebnis zwei Verantwortliche nebenher gebe, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass Betroffene ihre Rechte nicht wirksam geltend machen könnten. Die vorgelegte Auftragsverarbeitung sei zudem lückenhaft bzw. mangelhaft, weil diese nur eine Ergänzung darstelle, die grundlegende Dienstleistungsvereinbarung vom 18./20.09.2017 sowie das Verarbeitungsverzeichnis
Die Falschauskunft sei zudem nicht von der Auftragsverarbeitungsvereinbarung umfasst, weil diese ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers gelte. Die Auskunft, es wären keine personenbezogenen Daten über ihn gespeichert, stelle eine eigenmächtige Falschauskunft dar, Fehlhandlungen seien nicht von der Auftragsverarbeitungsvereinbarung gedeckt. Zudem kontaktiere die mitbeteiligte Partei durch eigene Mitarbeiter im eigenen Namen Personen wie ihn per Mail bzw. spreche diese direkt an, wobei genau nicht ersichtlich sei, dass die mitbeteiligte Partei im Namen der N-GmbH handle. Die mitbeteiligte Partei sowie die N-GmbH hätten keine klaren und transparenten Informationen über deren Verhältnis und somit keine klare Aussage über deren Verantwortlichkeit zur Verfügung gestellt.
Folglich sei sie auch nicht zur Erteilung der Auskunft
DSGVO verpflichtet gewesen, da sie insbesondere die geltend gemachte E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers nicht verarbeite, sondern in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiterin für die N-GmbH. Die Mahnung sei von der N-GmbH als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO ausgestellt und von der mitbeteiligten Partei in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiterin in Bezug auf die Rechnungserstellung, Buchhaltung, Abrechnung der Teilbetragszahlungen bloß versendet worden. Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, die mitbeteiligte Partei müsse seine personenbezogenen Daten verarbeiten, da ein gerichtliches Verfahren zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei zu GZ XXXX anhängig gewesen sei, so sei auch daraus nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen. Aus dem Urteil ergebe sich zweifelsfrei, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei gerade kein Vertragsverhältnis bestehe, sondern lediglich zwischen dem Beschwerdeführer und der N-GmbH, für die die mitbeteiligte Partei als Auftragsverarbeiterin tätig sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.Rechtlich hielt die belangte Behörde zur Abweisung der Datenschutzbeschwerde (Spruchpunkt 1. des Bescheides) fest, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die Rechnungserstellung, Buchhaltung, Abrechnung der Teilbetragszahlungen nicht um die datenschutzrechtlich Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, sondern bloß um die Auftragsverarbeiterin
Folglich sei sie auch nicht zur Erteilung der Auskunft
, DSGVO verpflichtet gewesen, da sie insbesondere die geltend gemachte E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers nicht verarbeite, sondern in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiterin für die N-GmbH. Die Mahnung sei von der N-GmbH als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ausgestellt und von der mitbeteiligten Partei in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiterin in Bezug auf die Rechnungserstellung, Buchhaltung, Abrechnung der Teilbetragszahlungen bloß versendet worden. Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, die mitbeteiligte Partei müsse seine personenbezogenen Daten verarbeiten, da ein gerichtliches Verfahren zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei zu GZ römisch 40 anhängig gewesen sei, so sei auch daraus nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen. Aus dem Urteil ergebe sich zweifelsfrei, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei gerade kein Vertragsverhältnis bestehe, sondern lediglich zwischen dem Beschwerdeführer und der N-GmbH, für die die mitbeteiligte Partei als Auftragsverarbeiterin tätig sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen. Bezüglich der Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers (Spruchpunkte 2. bis 4. des Bescheides) führte die belangte Behörde im Wesentlichen folgende Begründung ins Treffen: Es bestehe kein subjektiver Anspruch einer einzelnen Person auf die Einleitung eines amstwegigen Prüfverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens, weshalb die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen seien. Zum Antrag auf Schadenersatz sei festzuhalten, dass
2 DSG für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsachen betraute Landesgericht zuständig sei, weshalb auch der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Bezüglich der Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers (Spruchpunkte
Paragraph 29, Absatz 2, DSG für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsachen betraute Landesgericht zuständig sei, weshalb auch der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher ausgeführt wurde, dass die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten (Beauftragung eines Inkassobüros sowie eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Zivilklage, Führung eines Verfahrens vor dem Zivilgericht) von der belangten Behörde nicht gewürdigt und dazu auch keine Feststellungen getroffen worden seien. Die Auftragsverarbeitung umfasse keinesfalls eine „stellvertretende“ Klagsführung vor einem Zivilgericht, da diese nur für den „Zahlungsverkehr“ gelte. Auch die Verarbeitung einer geheimen E-Mail-Adresse, welche beim Verantwortlichen zwingend
DSGVO zu löschen gewesen sei, oder die Sendung einer verjährten Mahnung stelle eine eigenmächtige und rechtswidrige Datenverarbeitung dar, die nicht mit einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gerechtfertigt werden könne. Die belangte Behörde habe sein Vorbringen ignoriert und sei ohne Verweis auf (nicht vorhandene) Inhalte der Auftragsverarbeitungsvereinbarung zu einem falschen Schluss gekommen. Die belangte Behörde ignoriere zudem alle Verletzungen der Art. 5 und 6 DSGVO. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher ausgeführt wurde, dass die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten (Beauftragung eines Inkassobüros sowie eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Zivilklage, Führung eines Verfahrens vor dem Zivilgericht) von der belangten Behörde nicht gewürdigt und dazu auch keine Feststellungen getroffen worden seien. Die Auftragsverarbeitung umfasse keinesfalls eine „stellvertretende“ Klagsführung vor einem Zivilgericht, da diese nur für den „Zahlungsverkehr“ gelte. Auch die Verarbeitung einer geheimen E-Mail-Adresse, welche beim Verantwortlichen zwingend
, DSGVO zu löschen gewesen sei, oder die Sendung einer verjährten Mahnung stelle eine eigenmächtige und rechtswidrige Datenverarbeitung dar, die nicht mit einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gerechtfertigt werden könne. Die belangte Behörde habe sein Vorbringen ignoriert und sei ohne Verweis auf (nicht vorhandene) Inhalte der Auftragsverarbeitungsvereinbarung zu einem falschen Schluss gekommen. Die belangte Behörde ignoriere zudem alle Verletzungen der Artikel 5 und 6 DSGVO.
GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung
Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 10. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 28.02.2024 eine Stellungnahme, in welcher vorgebracht wurde, dass der gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Bescheidbeschwerde keine Folge zu geben sei, da der angefochtene Bescheid nicht mangelhaft sei. Die mitbeteiligte Partei habe die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers als Auftragsverarbeiterin verarbeitet und sei als solche nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen. Die Mahnung sei richtigerweise im Namen der N-GmbH ausgestellt gewesen – ein Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei habe diese Mahnung in seiner Rolle als Mitarbeiter der Dienstleisterin und Auftragsverarbeiterin der N-GmbH im Zahlungsverkehr versendet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stehe also die Verarbeitung personenbezogener Daten als Auftragsverarbeiter der N-GmbH auch nicht im Widerspruch zu einer Auskunft an den Beschwerdeführer
DSGVO mit dem Inhalt, dass keine personenbezogenen Daten zu ihm verarbeitet würden. Auch aus dem Verfahren XXXX ergebe sich nichts anderes: Sowohl Rechtsanwälte als auch Inkassobüros seien eigenständige Verantwortliche. Dass die Rechtsanwaltskanzlei unrichtigerweise im Namen der mitbeteiligten Partei eine Klage gegen den Beschwerdeführer erhoben habe, ändere nichts daran, dass die mitbeteiligte Partei lediglich Auftragsverarbeiter und eben nicht Verantwortlicher in Bezug auf die gegenständlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gewesen sei. Es liege kein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO und auch sonst kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Grundsätze vor.10. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 28.02.2024 eine Stellungnahme, in welcher vorgebracht wurde, dass der gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Bescheidbeschwerde keine Folge zu geben sei, da der angefochtene Bescheid nicht mangelhaft sei. Die mitbeteiligte Partei habe die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers als Auftragsverarbeiterin verarbeitet und sei als solche nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen. Die Mahnung sei richtigerweise im Namen der N-GmbH ausgestellt gewesen – ein Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei habe diese Mahnung in seiner Rolle als Mitarbeiter der Dienstleisterin und Auftragsverarbeiterin der N-GmbH im Zahlungsverkehr versendet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stehe also die Verarbeitung personenbezogener Daten als Auftragsverarbeiter der N-GmbH auch nicht im Widerspruch zu einer Auskunft an den Beschwerdeführer
, DSGVO mit dem Inhalt, dass keine personenbezogenen Daten zu ihm verarbeitet würden. Auch aus dem Verfahren römisch 40 ergebe sich nichts anderes: Sowohl Rechtsanwälte als auch Inkassobüros seien eigenständige Verantwortliche. Dass die Rechtsanwaltskanzlei unrichtigerweise im Namen der mitbeteiligten Partei eine Klage gegen den Beschwerdeführer erhoben habe, ändere nichts daran, dass die mitbeteiligte Partei lediglich Auftragsverarbeiter und eben nicht Verantwortlicher in Bezug auf die gegenständlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gewesen sei. Es liege kein Verstoß gegen Artikel 15, DSGVO und auch sonst kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Grundsätze vor.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht
GVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“ 3.3.1.4. Art. 15 DSGVO lautet:3.3.1.4. Artikel 15, DSGVO lautet: Auskunftsrecht der betroffenen Person
Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. 3.3.
Somit ist es fallbezogen dem Bundesverwaltungsgericht, aufgrund seiner auf die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens eingeschränkten Prüfungsbefugnis, verwehrt, über vom Beschwerdeführer darüber hinaus gehend geltend gemachte Verletzungen der Art. 5 und 6 DSGVO abzusprechen, belastet es ansonsten seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (siehe zuletzt VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (lediglich) über die vom Zweitbeschwerdeführer geltend gemachte Verletzung im Recht auf Auskunft
Somit ist es fallbezogen dem Bundesverwaltungsgericht, aufgrund seiner auf die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens eingeschränkten Prüfungsbefugnis, verwehrt, über vom Beschwerdeführer darüber hinaus gehend geltend gemachte Verletzungen der Artikel 5 und 6 DSGVO abzusprechen, belastet es ansonsten seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (siehe zuletzt VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167). Bleibt eine Verwaltungsbehörde in ihrer bescheidförmigen Erledigung eines Antrages hinter diesem zurück, ist es in der Regel nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts im Bescheidbeschwerdeverfahren, das dadurch möglicherweise begründete rechtswidrige Behördenverhalten durch eine vollumfängliche Erledigung des Antrags zu beseitigen. Vielmehr steht für solche Konstellationen das Säumnisbeschwerdeverfahren
GH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167).Bleibt eine Verwaltungsbehörde in ihrer bescheidförmigen Erledigung eines Antrages hinter diesem zurück, ist es in der Regel nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts im Bescheidbeschwerdeverfahren, das dadurch möglicherweise begründete rechtswidrige Behördenverhalten durch eine vollumfängliche Erledigung des Antrags zu beseitigen. Vielmehr steht für solche Konstellationen das Säumnisbeschwerdeverfahren
GH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167). 3.3.2. Im vorliegenden Fall wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die mitbeteiligte Partei sei nicht datenschutzrechtlich Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO, sondern bloß Auftragsverarbeiterin
Z 8 DSGVO und folglich nicht zur Erteilung der Auskunft
Im vorliegenden Fall wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die mitbeteiligte Partei sei nicht datenschutzrechtlich Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, sondern bloß Auftragsverarbeiterin
, Ziffer 8, DSGVO und folglich nicht zur Erteilung der Auskunft
Der Beschwerdeführer hält der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zusammengefasst entgegen, dass die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten (Beauftragung eines Inkassobüros sowie eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Zivilklage, Führung eines Verfahrens vor dem Zivilgericht) von der belangten Behörde nicht gewürdigt und dazu auch keine Feststellungen getroffen worden seien. Diese Tätigkeiten seien nicht vom Auftragsverarbeitungsvertrag umfasst. Die Bescheidbeschwerde erweist sich im Ergebnis (teilweise) als berechtigt: Die Behörde ist verpflichtet, von Amts wegen ein Beweisverfahren
f AVG durchzuführen, um den vollständigen, rechtlich relevanten (maßgeblichen) und wahren Sachverhalt festzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz. 1 mwN). Dies ist der Ausfluss der Offizialmaxime sowie des Grundsatzes der materiellen Wahrheit.Die Behörde ist verpflichtet, von Amts wegen ein Beweisverfahren
Paragraphen 45 f, f, AVG durchzuführen, um den vollständigen, rechtlich relevanten (maßgeblichen) und wahren Sachverhalt festzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,, Rz. 1 mwN). Dies ist der Ausfluss der Offizialmaxime sowie des Grundsatzes der materiellen Wahrheit. Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verarbeitungstätigkeiten der mitbeteiligten Partei durch Beauftragung eines Inkassobüros sowie eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Zivilklage gegen den Beschwerdeführer und Führung eines Verfahrens vor dem Zivilgericht hat die belangte Behörde jedoch jegliche Ermittlungstätigkeit, welche zur Feststellung der hier wesentlichen Sachverhaltselemente auch nur ansatzweise geeignet gewesen wäre, unterlassen. Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde selbst weder allgemein in Bezug auf das Beschwerdevorbringen noch konkret im Hinblick auf die Zurechenbarkeit bzw. Verantwortlicheneigenschaft der mitbeteiligten Partei hinsichtlich dieser vom Beschwerdeführer aufgezeigten Datenverarbeitungen seitens der mitbeteiligten Partei überprüft, obwohl der Beschwerdeführer bereits in seiner Datenschutzbeschwerde sowie in den im behördlichen Verfahren eingebrachten Stellungnahmen ein konkretes Vorbringen diesbezüglich erstattete und Beweismittel anbot. Allein die – lediglich basierend von schriftlichen Ermittlungsergebnissen – getroffene Feststellung, dass zwischen der mitbeteiligten Partei und der N-GmbH grundsätzlich (in Bezug auf den Zahlungsverkehr) eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung geschlossen wurde, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Datenverarbeitungen zu deren Erfüllung erfolgt wären, die mitbeteiligte Partei somit (grundsätzlich) keine Verantwortlicheneigenschaft iSd Art. 4 Z 7 DSGVO trifft und die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft
Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verarbeitungstätigkeiten der mitbeteiligten Partei durch Beauftragung eines Inkassobüros sowie eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Zivilklage gegen den Beschwerdeführer und Führung eines Verfahrens vor dem Zivilgericht hat die belangte Behörde jedoch jegliche Ermittlungstätigkeit, welche zur Feststellung der hier wesentlichen Sachverhaltselemente auch nur ansatzweise geeignet gewesen wäre, unterlassen. Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde selbst weder allgemein in Bezug auf das Beschwerdevorbringen noch konkret im Hinblick auf die Zurechenbarkeit bzw. Verantwortlicheneigenschaft der mitbeteiligten Partei hinsichtlich dieser vom Beschwerdeführer aufgezeigten Datenverarbeitungen seitens der mitbeteiligten Partei überprüft, obwohl der Beschwerdeführer bereits in seiner Datenschutzbeschwerde sowie in den im behördlichen Verfahren eingebrachten Stellungnahmen ein konkretes Vorbringen diesbezüglich erstattete und Beweismittel anbot. Allein die – lediglich basierend von schriftlichen Ermittlungsergebnissen – getroffene Feststellung, dass zwischen der mitbeteiligten Partei und der N-GmbH grundsätzlich (in Bezug auf den Zahlungsverkehr) eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung geschlossen wurde, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Datenverarbeitungen zu deren Erfüllung erfolgt wären, die mitbeteiligte Partei somit (grundsätzlich) keine Verantwortlicheneigenschaft iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO trifft und die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft
Hinzu tritt, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung – allein gestützt auf die Einholung einer rein schriftlichen Stellungnahme – auf die bloß allgemeinen Angaben der mitbeteiligten Partei zu deren Eigenschaft als Auftragsverarbeiterin der N-GmbH gründete. Zur zentral zu klärenden Tatfrage, inwieweit die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Datenverarbeitungen in dieser Eigenschaft bzw. im Rahmen des Auftragsverarbeitungsvertrages erfolgt wären (und dementsprechend die Auskunft der mitbeteiligten Partei Art. 15 DSGVO entspricht), hat die belangte Behörde jedoch – soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich – keinerlei (geeignete) Ermittlungsschritte gesetzt. Die belangte Behörde hat zwar im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei grundsätzlich als eigenständige Verantwortliche tätig werden kann, hat jedoch weder den konkreten Inhalt des Auftragsverarbeitungsvertrages festgestellt (und ergibt sich dieser auch nicht vollständig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, zumal – wie der Beschwerdeführer zurecht vorbringt – die „Dienstleistungsvereinbarung vom 18.09./20.09.2017“, auf welche in der Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung hingewiesen wird, von der mitbeteiligten Partei nicht vorgelegt und von der belangte Behörde auch nicht abgefordert wurde) noch hinsichtlich der aufgezeigten Datenverarbeitungen bzw. deren Zurechnung – trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers – eine Klärung vorgenommen, ob diese Datenverarbeitungen vom Auftragsverarbeitungsvertrag gedeckt sind. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, aus dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX ergebe sich, dass kein Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei bestehe, verkennt sie, dass für eine Datenverarbeitung (als Verantwortliche) zum Zweck der Führung eines gerichtlichen Verfahrens eine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien keineswegs eine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Hinsichtlich der Zusendung eines Mahnschreibens und Verwendung der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers verkennt die belangte Behörde zudem, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die Zusendung des Mahnschreibens und Verwendung der E-Mail-Adresse seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine E-Mail-Adresse (behauptetermaßen) infolge eines zuvor erteilten Löschbegehrens gar nicht hätte verarbeitet werden dürfen. Hinzu tritt, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung – allein gestützt auf die Einholung einer rein schriftlichen Stellungnahme – auf die bloß allgemeinen Angaben der mitbeteiligten Partei zu deren Eigenschaft als Auftragsverarbeiterin der N-GmbH gründete. Zur zentral zu klärenden Tatfrage, inwieweit die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Datenverarbeitungen in dieser Eigenschaft bzw. im Rahmen des Auftragsverarbeitungsvertrages erfolgt wären (und dementsprechend die Auskunft der mitbeteiligten Partei Artikel 15, DSGVO entspricht), hat die belangte Behörde jedoch – soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich – keinerlei (geeignete) Ermittlungsschritte gesetzt. Die belangte Behörde hat zwar im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei grundsätzlich als eigenständige Verantwortliche tätig werden kann, hat jedoch weder den konkreten Inhalt des Auftragsverarbeitungsvertrages festgestellt (und ergibt sich dieser auch nicht vollständig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, zumal – wie der Beschwerdeführer zurecht vorbringt – die „Dienstleistungsvereinbarung vom 18.09./20.09.2017“, auf welche in der Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung hingewiesen wird, von der mitbeteiligten Partei nicht vorgelegt und von der belangte Behörde auch nicht abgefordert wurde) noch hinsichtlich der aufgezeigten Datenverarbeitungen bzw. deren Zurechnung – trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers – eine Klärung vorgenommen, ob diese Datenverarbeitungen vom Auftragsverarbeitungsvertrag gedeckt sind. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, aus dem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 ergebe sich, dass kein Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei bestehe, verkennt sie, dass für eine Datenverarbeitung (als Verantwortliche) zum Zweck der Führung eines gerichtlichen Verfahrens eine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien keineswegs eine zwingende Voraussetzung darstellt vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO). Hinsichtlich der Zusendung eines Mahnschreibens und Verwendung der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers verkennt die belangte Behörde zudem, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die Zusendung des Mahnschreibens und Verwendung der E-Mail-Adresse seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine E-Mail-Adresse (behauptetermaßen) infolge eines zuvor erteilten Löschbegehrens gar nicht hätte verarbeitet werden dürfen. 3.3.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.3.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall die notwendigen Ermittlungen zu den hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich unterlassen. Sie hat (zum Teil) jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, damit hat sie den Sachverhalt bestenfalls bloß ansatzweise ermittelt. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher nicht fest. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vgl. VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.03.2023, Ra 2020/04/0085). Im konkreten Fall kann der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung am besten dadurch Rechnung getragen werden, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird (vgl. dazu VwGH 30.08.2023, Ra 2023/04/0076). Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, zumal eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht nicht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, dies vor allem auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen Mehraufwands und auch im Hinblick auf die durch die erforderliche Gerichtsbesetzung des Verwaltungsgerichts schwierigere Terminfindung zur Durchführung solcher Beweisaufnahmen im Vergleich zur belangten Behörde. Die Nachholung der genannten Ermittlungsschritte liegt daher auch im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG begründet (vgl. dazu abermals VwGH 10.03.2023, Ra 2020/04/0085).Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vergleiche VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.03.2023, Ra 2020/04/0085). Im konkreten Fall kann der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung am besten dadurch Rechnung getragen werden, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird vergleiche dazu VwGH 30.08.2023, Ra 2023/04/0076). Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, zumal eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht nicht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, dies vor allem auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen Mehraufwands und auch im Hinblick auf die durch die erforderliche Gerichtsbesetzung des Verwaltungsgerichts schwierigere Terminfindung zur Durchführung solcher Beweisaufnahmen im Vergleich zur belangten Behörde. Die Nachholung der genannten Ermittlungsschritte liegt daher auch im Interesse der Raschheit iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG begründet vergleiche dazu abermals VwGH 10.03.2023, Ra 2020/04/0085). Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer
GVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161), sodass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. konkretisiert wird.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161), sodass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. konkretisiert wird. 3.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid (Spruchpunkt 1.) aufzuheben ist.3.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid (Spruchpunkt 1.) aufzuheben ist. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier bezüglich der Abweisung der Bescheidbeschwerde vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2286042.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.