Obsah (16)
Art. 133§ 12§ 6§ 1§ 39c§ 31§ 3§ 8§ 10§ 17Art. 13§ 27Art. 108Art. 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlW139 2302263-1 Spruch, W139 2302263-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung vom 05.01.2024 begehrte XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) erstmals mit am 17.01.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangter Eingabe einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags für die Monate Jänner bis Dezember 2024.
- Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung vom 05.01.2024 begehrte römisch 40 (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) erstmals mit am 17.01.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangter Eingabe einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags für die Monate Jänner bis Dezember
- Die belangte Behörde teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 29.04.2024 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Äußerung.
- Am 06.05.2024 langte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei bei der belangten Behörde ein.
- Mit Bescheid vom 09.07.2024 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 den ORF-Beitrag mit EUR 183,60 vor. Dieser Beitrag sei binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zur Einzahlung zu bringen.
- Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei am 24.07.2024 Beschwerde. Sie beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Daneben regte die beschwerdeführende Partei an, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 oder von Teilen desselben zu stellen und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten.
- Die belangte Behörde legte das Rechtsmittel zusammen mit dem Verwaltungsakt und einer Stellungnahme zur behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2024 vor, die am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat seit dem 16.04.2008 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet. Für diese Anschrift wurde bisher weder durch die beschwerdeführende Partei, noch durch andere Hauptwohnsitzgemeldete der ORF-Beitrag für die Monate Jänner bis Dezember 2024 geleistet. Ein SEPA-Lastschriftmandat wurde nicht erteilt.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat seit dem 16.04.2008 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 gemeldet. Für diese Anschrift wurde bisher weder durch die beschwerdeführende Partei, noch durch andere Hauptwohnsitzgemeldete der ORF-Beitrag für die Monate Jänner bis Dezember 2024 geleistet. Ein SEPA-Lastschriftmandat wurde nicht erteilt. 1.
- Mit Mitteilung samt Erlagschein vom 05.01.2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei zur Begleichung des ORF-Beitrags für die Monate Jänner bis Dezember 2024 iHv EUR 183,60 bis zum 01.02.2024 auf. 1.
- Am 17.01.2024 richtete die beschwerdeführende Partei erstmals einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags für die Monate Jänner bis Dezember 2024 an die belangte Behörde. 1.
- Diesem Begehren kam die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.07.2024 nach und schrieb der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 den ORF-Beitrag mit EUR 183,60 vor. Zugleich wurde die Überweisung dieses Betrages auf das Konto der belangten Behörde binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides angeordnet. 1.
- Der Bescheid vom 09.07.2024 wurde nach einem Zustellversuch am 12.07.2024 von der beschwerdeführenden Partei persönlich übernommen.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zu Pkt. II.1.
- und II.1.
- gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde nicht bestritten.2.
- Die Feststellungen zu Pkt. römisch zwei.1.
- und römisch zwei.1.
- gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde nicht bestritten. 2.
- Die Feststellungen zu Pkt. II.1.3., II.1.
- und II.1.
- ergeben sich aus dem Behördenakt, insbesondere aus dem darin enthaltenen verfahrenseinleitenden Antrag, dem Bescheid und dem Rückschein.2.
- Die Feststellungen zu Pkt. römisch zwei.1.3., römisch zwei.1.
- und römisch zwei.1.
- ergeben sich aus dem Behördenakt, insbesondere aus dem darin enthaltenen verfahrenseinleitenden Antrag, dem Bescheid und dem Rückschein.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerde Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erlassene Bescheide kann
§ 12Abs.
3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, erlassene Bescheide kann
Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde, soweit sie sich auf den ORF-Beitrag bezieht, ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Der bekämpfte Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 12.07.2024 von der beschwerdeführenden Partei persönlich übernommen, wobei das Übernahmedatum auf dem Rückschein nicht erkennbar ist. Selbst bei einer Übernahme am Tag des Zustellversuchs ist die Beschwerde vom 24.07.2024 allerdings rechtzeitig eingebracht. Zu Spruchpunkt A) 3.
- Anzuwendendes Recht 3.2.
- ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Gegenstand und Zweck §
- Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“ § 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
- Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
§ 1Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – Melde
G, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;[…]“Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als , 1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;, […]“ § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […]“ § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Höhe des ORF-Beitrags § 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“ § 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Beginn und Ende der Beitragspflicht § 8.
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8,
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. […]“ § 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ § 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 12, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12. […]Paragraph 12, […]
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
- die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
- der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn,
- die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder,
- der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“ § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Einbringung von Beiträgen § 17.
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.Paragraph 17,
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. […]
(4)Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. […]“ § 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2)Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(2)Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. […]“ § 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]“ 3.2.2. ORF-G Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 ORF-G:Paragraph eins, ORF-G: „Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ § 1.
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.Paragraph eins,
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5, […]“ § 31 ORF-G:Paragraph 31, ORF-G: „Nettokosten und ORF-Beitrag § 31.
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.Paragraph 31,
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet. […]
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
- die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
- die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen,
- die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und,
- die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto
§ 39czuzuführen und dort gesondert auszuweisen.
Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto
Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“ § 49 ORF-G:Paragraph 49, ORF-G: „In-Kraft-Treten § 49. […]Paragraph 49, […]
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:
- […]
- § 1a Z 5a und 12 bis 16, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 Z 2 bis 4, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1; § 4b Abs. 1 und 2, § 4e Abs. 1 Z 2 bis 7 und Abs. 2 bis 9, § 4f Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 7a samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 7, § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 Z 7 und 8, § 23 Abs. 2 Z 8, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des
- Abschnitts, § 30k Abs. 5, § 31 samt Überschrift, die Überschrift zu § 31a, § 31c, § 31d samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 2 und 4, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2a, § 39b Abs. 4 Z 3, § 45 Abs. 4 sowie § 50 Abs. 12 bis 14, 16 und 17 mit
- Jänner 2024 und
- […]“
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten in Kraft:,
- […],
- Paragraph eins a, Ziffer 5 a und 12 bis 16, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins,; Paragraph 4 b, Absatz eins und 2, Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Absatz 2 bis 9, Paragraph 4 f, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 4 und 7, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,, die Überschrift des
- Abschnitts, Paragraph 30 k, Absatz 5,, Paragraph 31, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 31 a,, Paragraph 31 c,, Paragraph 31 d, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 38 a, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 2 a,, Paragraph 39 b, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 45, Absatz 4, sowie Paragraph 50, Absatz 12 bis 14, 16 und 17 mit
- Jänner 2024 und,
- […]“ 3.
- Allgemeines zum ORF-Beitrag (im privaten Bereich)
§ 1Abs.
1 ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ (kurz: „ORF“) eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist
§ 1Abs.
2 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2 ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5 ORF-G.
Paragraph eins, Absatz eins, ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ (kurz: „ORF“) eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist
Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2, ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5 ORF-G. Der ORF-Beitrag dient
§ 31Abs.
1 ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist
§ 31Abs.
17 ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (vgl. auch § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).Der ORF-Beitrag dient
Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist
Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben vergleiche auch Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten, als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist.
§ 3Abs.
1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten.
Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung gelten. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt
§ 8Abs.
1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt
Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
§ 10Abs.
1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: „Gesellschaft“) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: „Gesellschaft“) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (vgl. EBRV 2082 BlgNR XXVII. GP 28) –
§ 12Abs.
2 ORF-Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden.Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vergleiche EBRV 2082 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 28) –
Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden. Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (§ 12 Abs. 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (§ 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann.Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann. Nach § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.Nach Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.
§ 17Abs.
4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die belangte Behörde
§ 17Abs.
5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die belangte Behörde
Paragraph 17, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. Nach der zum Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 übertragbar ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags auch bei bereits erfolgter oder laufender Entrichtung des ORF-Beitrags.Nach der zum Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 übertragbar ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags auch bei bereits erfolgter oder laufender Entrichtung des ORF-Beitrags. 3.
- Verfahrenseinleitender Antrag und behördliche Entscheidung Mit Antrag vom 17.01.2024 begehrte die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags für die Monate Jänner bis Dezember
- Die belangte Behörde erließ daraufhin den bekämpften Bescheid, in dem sie die beschwerdeführende Partei für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 zur Zahlung des ORF-Beitrags mit EUR 183,60 binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung verpflichtete und zur Überweisung des festgesetzten Betrages auf das Konto der belangten Behörde anwies. 3.
- Beschwerdevorbringen Die Entscheidung der belangten Behörde bekämpft die beschwerdeführende Partei aus den nachstehenden Gründen: 3.5.
- „NICHTEINHALTUNG DES VERFAHRENS ZUR FESTLEGUNG DER HÖHE DES ORF-BEITRAGS“ Die beschwerdeführende Partei beanstandet, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt und somit das für die Berechnung des ORF-Beitrags in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden sei.Die beschwerdeführende Partei beanstandet, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt und somit das für die Berechnung des ORF-Beitrags in Paragraph 31, ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden sei. § 7 ORF-Beitrags Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren.Paragraph 7, ORF-Beitrags Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in Paragraph 31, ORF-G festgelegte Verfahren. § 31 ORF-G normiert in seinen Abs. 1 bis 10e ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags und in seinen Abs. 19 bis 22 ORF-G Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis
- Für die Jahre 2024 bis 2026 – somit auch für den der beschwerdeführenden Partei fallgegenständlich vorgeschriebenen ORF-Beitrag – ist die Höhe des ORF-Beitrags unmittelbar gesetzlich festgelegt (EUR 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse).Paragraph 31, ORF-G normiert in seinen Absatz eins bis 10 e ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags und in seinen Absatz 19 bis 22 ORF-G Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis
- Für die Jahre 2024 bis 2026 – somit auch für den der beschwerdeführenden Partei fallgegenständlich vorgeschriebenen ORF-Beitrag – ist die Höhe des ORF-Beitrags unmittelbar gesetzlich festgelegt (EUR 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse). Selbst wenn der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen ist, dass nach der Formulierung des § 31 Abs. 19 ORF-G der ORF-Beitrag für die genannten Übergangsjahre den Betrag von monatlich EUR 15,30 „nicht übersteigen“ darf, ergibt sich sowohl aus der Systematik des § 31 ORF-G, als auch aus den Materialien der „ORF-Sammelnovelle“ BGBl. I 112/2023 klar, dass der Beitrag für den Übergangszeitraum in der genannten Höhe unmittelbar gesetzlich festgelegt werden sollte, ohne das Verfahren nach § 31 Abs. 1 bis Abs. 10e durchführen zu müssen. So sehen § 31 Abs. 20 ORF-Gesetz und § 31 Abs. 22 ORF-G einerseits konkrete Situationen (Über- bzw. Unterdeckung der Nettokosten) vor, in denen das Festsetzungsverfahren für die Jahre 2024 bis 2026 durchzuführen ist. Für diese Regelungen würde keinerlei Sinngehalt verbleiben, wäre – wie die beschwerdeführende Partei argumentiert – das Festsetzungsverfahren für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 ohnedies durchzuführen. Korrespondierend ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage deutlich, dass im Gesetzgebungsprozess beabsichtigt war, den ORF-Beitrag für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festzulegen (vgl. EBRV 2082 BlgNR
- GP 19: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“). Auch die Wirkungsfolgenabschätzung zur ORF-Sammelnovelle zeigt, dass die Durchführung des Verfahrens nach § 31 ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der genannten Ausnahmen
§ 31Abs. 20 und Abs. 22 ORF-G) nicht vorgesehen ist (s. Vorblatt und WFA 2082 Blg
NR
- GP 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um […]“ bzw. 2082 BlgNR
- GP 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“).Selbst wenn der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen ist, dass nach der Formulierung des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G der ORF-Beitrag für die genannten Übergangsjahre den Betrag von monatlich EUR 15,30 „nicht übersteigen“ darf, ergibt sich sowohl aus der Systematik des Paragraph 31, ORF-G, als auch aus den Materialien der „ORF-Sammelnovelle“ Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, klar, dass der Beitrag für den Übergangszeitraum in der genannten Höhe unmittelbar gesetzlich festgelegt werden sollte, ohne das Verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins bis Absatz 10 e, durchführen zu müssen. So sehen Paragraph 31, Absatz 20, ORF-Gesetz und Paragraph 31, Absatz 22, ORF-G einerseits konkrete Situationen (Über- bzw. Unterdeckung der Nettokosten) vor, in denen das Festsetzungsverfahren für die Jahre 2024 bis 2026 durchzuführen ist. Für diese Regelungen würde keinerlei Sinngehalt verbleiben, wäre – wie die beschwerdeführende Partei argumentiert – das Festsetzungsverfahren für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 ohnedies durchzuführen. Korrespondierend ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage deutlich, dass im Gesetzgebungsprozess beabsichtigt war, den ORF-Beitrag für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festzulegen vergleiche EBRV 2082 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 19: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“). Auch die Wirkungsfolgenabschätzung zur ORF-Sammelnovelle zeigt, dass die Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 31, ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der genannten Ausnahmen
Paragraph 31, Absatz 20 und Absatz 22, ORF-G) nicht vorgesehen ist (s. Vorblatt und WFA 2082 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um […]“ bzw. 2082 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“). Die Höhe des von der belangten Behörde bescheidmäßig festgesetzten ORF-Beitrags ist daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtlich gedeckt. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass auch die – in das Verfahren nach § 31 ORF-G involvierte – Regulierungsbehörde KommAustria (https://www.rtr.at/medien/aktuelles/neuigkeiten/2024/Festsetzung_ORF-Beitrag_2024-2026.de.html) und die einschlägige Literatur (vgl. Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235) diese Rechtsmeinung vertreten.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass auch die – in das Verfahren nach Paragraph 31, ORF-G involvierte – Regulierungsbehörde KommAustria (https://www.rtr.at/medien/aktuelles/neuigkeiten/2024/Festsetzung_ORF-Beitrag_2024-2026.de.html) und die einschlägige Literatur vergleiche Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235) diese Rechtsmeinung vertreten. 3.5.
- „KEIN ORF-BEITRAG OHNE KONSUMATION DER ORF-PROGRAMME“ Soweit die beschwerdeführende Partei ins Treffen führt, der ORF-Beitrag sei als Person, die nicht beabsichtige, Programme des ORF zu konsumieren, nicht zu leisten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags war das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach § 31 Abs. 10 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2011, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an (vgl. § 2 Abs. 1 RGG; auch: EBRV 2082 BlgNR
- GP 23 f).Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags war das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2011,, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, RGG; auch: EBRV 2082 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 23 f). Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem für die Novellierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks maßgeblichen Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226/2021, die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks für die Gestaltungsvorgaben und die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers im Sinne des Art. I Abs. 2 und 3 BVG-Rundfunk. Die Finanzierung durch einen verpflichtenden Beitrag aller potentiellen Nutzern und Nutzerinnen sichere die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wesentlich sei, dass grundsätzlich alle, die potentiell über den Empfang des Rundfunks am öffentlichen Diskurs teilhaben könnten, in eine solche gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden würden. Dabei wertet der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Ausnahme maßgeblicher möglicher Teilnehmer an den Programmen des ORF in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem – wie dem zum damaligen Zeitpunkt eingehobenen Programmentgelt – als eine im Hinblick auf eine grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeit maßgeblich ungleiche Verteilung der Finanzierungslast, die gegen die Vorgaben des BVG-Rundfunk verstoße. Anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht, stellt somit der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen, sondern auf die reine Möglichkeit einer Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab.Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem für die Novellierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks maßgeblichen Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226 aus 2021,, die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks für die Gestaltungsvorgaben und die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz 2 und 3 BVG-Rundfunk. Die Finanzierung durch einen verpflichtenden Beitrag aller potentiellen Nutzern und Nutzerinnen sichere die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wesentlich sei, dass grundsätzlich alle, die potentiell über den Empfang des Rundfunks am öffentlichen Diskurs teilhaben könnten, in eine solche gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden würden. Dabei wertet der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Ausnahme maßgeblicher möglicher Teilnehmer an den Programmen des ORF in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem – wie dem zum damaligen Zeitpunkt eingehobenen Programmentgelt – als eine im Hinblick auf eine grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeit maßgeblich ungleiche Verteilung der Finanzierungslast, die gegen die Vorgaben des BVG-Rundfunk verstoße. Anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht, stellt somit der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen, sondern auf die reine Möglichkeit einer Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab. Der Gesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Gestaltungsspielraum zukommt, entschied sich in der Folge auch bei der Schaffung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 gegen eine Differenzierung nach dem Ausmaß des tatsächlichen Konsumverhaltens. Um die Finanzierungsverantwortung des ORF in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung zu verteilen und einen einfachen, automatisierten sowie weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte jedoch der Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell (vgl. EBRV 2082 BlgNR
- GP 23 f).Der Gesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Gestaltungsspielraum zukommt, entschied sich in der Folge auch bei der Schaffung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 gegen eine Differenzierung nach dem Ausmaß des tatsächlichen Konsumverhaltens. Um die Finanzierungsverantwortung des ORF in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung zu verteilen und einen einfachen, automatisierten sowie weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte jedoch der Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell vergleiche EBRV 2082 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 23 f). Da der tatsächliche Konsum von Angeboten des ORF für eine Beitragspflicht somit weder verfassungsrechtlich geboten, noch gesetzlich vorgesehen ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die darauf aufbauende Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei nicht, wonach der ORF-Beitrag gegen das Äquivalenzprinzip der Verwaltungsführung verstoße. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend die vom ORF erzielten Gesamteinnahmen ist auf das für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags – wofür der ORF-Beitrag ausschließlich verwendet werden darf – weiterhin geltende Nettokostenprinzip
§ 31
ORF-G zu verweisen.Da der tatsächliche Konsum von Angeboten des ORF für eine Beitragspflicht somit weder verfassungsrechtlich geboten, noch gesetzlich vorgesehen ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die darauf aufbauende Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei nicht, wonach der ORF-Beitrag gegen das Äquivalenzprinzip der Verwaltungsführung verstoße. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend die vom ORF erzielten Gesamteinnahmen ist auf das für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags – wofür der ORF-Beitrag ausschließlich verwendet werden darf – weiterhin geltende Nettokostenprinzip
Paragraph 31, ORF-G zu verweisen. 3.5.
- „UNZULÄSSIGE BESTEUERUNG DER MELDUNG DES HAUPTWOHNSITZES BZW. VON IM INLAND GELEGENEN ADRESSEN“ Zu den im Rechtsmittel dargelegten Bedenken gegen eine Besteuerung der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist anzuführen, dass es sich beim ORF-Beitrag um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung handelt (vgl. Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Auch in den Erläuterungen zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024, wird ausgeführt, der ORF-Beitrag sei als Geldleistungsverpflichtung konzipiert, die nicht auf den Kompetenztatbestand des „Abgabenwesens“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG hat (vgl. EBRV 2082 BlgNR
- GP 3).Zu den im Rechtsmittel dargelegten Bedenken gegen eine Besteuerung der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist anzuführen, dass es sich beim ORF-Beitrag um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung handelt vergleiche Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Auch in den Erläuterungen zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024, wird ausgeführt, der ORF-Beitrag sei als Geldleistungsverpflichtung konzipiert, die nicht auf den Kompetenztatbestand des „Abgabenwesens“ im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG hat vergleiche EBRV 2082 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3). Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfGH 14.12.2004, B 514/04, mHa VfGH 28.02.2002, B 1408/01). Der ORF-Beitrag wird von der ORF-Beitrags Service GmbH als beliehene Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft „Bund“ abzugrenzenden Institution zu. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei liegt somit keine Besteuerung einer Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen vor. Zum Einwand der beschwerdeführenden Partei, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein dem Abo-Modell bekannter Streaming-Anbieter vergleichbares Finanzierungssystem anstelle des an den Hauptwohnsitz anknüpfenden ORF-Beitrags vorgesehen sei, ist wiederum auf den dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum für die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu verweisen. Angesichts der verfassungsrechtlich bedingten Anforderungen an die Sicherung der Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks, ist dessen Finanzierungsmodell grundsätzlich nicht ohne weiteres mit jenen von privaten Medienanbietern vergleichbar. 3.5.
- „KEIN ORF-BEITRAG BEI NICHTERFÜLLUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN AUFTRAGES“ Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226/2021, aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG-Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft.Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226 aus 2021,, aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG-Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft. Ob der ORF seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, ist jedoch nicht im Zuge des Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vermeintliche diesbezügliche Verletzungen des ORF-G sind vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach § 36 ORF-G zu untersuchen.Ob der ORF seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, ist jedoch nicht im Zuge des Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vermeintliche diesbezügliche Verletzungen des ORF-G sind vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach Paragraph 36, ORF-G zu untersuchen. Zudem würde selbst eine allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF die beschwerdeführende Partei nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtungen des ORF-Beitrags befreien, sodass auch aus diesem Beschwerdevorbringen nichts für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei zu gewinnen ist. Gleiches gilt auch für das Beschwerdevorbringen, der Verfassungsgerichtshof habe mit dem Erkenntnis vom 05.10.2023, G 215/2022, Teile der die Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Publikumsrates regelnden Bestimmungen des ORF-G „als dem Gebot der Unabhängigkeit widersprechend beurteilt“ und (per Ablauf des 31.03.2025) aufgehoben. Auch daraus lässt sich der von der beschwerdeführenden Partei gewünschte Entfall der mit dem angefochtenen Bescheid individualisierten gesetzlichen Beitragspflicht der beschwerdeführenden Partei nicht ableiten.Gleiches gilt auch für das Beschwerdevorbringen, der Verfassungsgerichtshof habe mit dem Erkenntnis vom 05.10.2023, G 215 aus 2022,, Teile der die Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Publikumsrates regelnden Bestimmungen des ORF-G „als dem Gebot der Unabhängigkeit widersprechend beurteilt“ und (per Ablauf des 31.03.2025) aufgehoben. Auch daraus lässt sich der von der beschwerdeführenden Partei gewünschte Entfall der mit dem angefochtenen Bescheid individualisierten gesetzlichen Beitragspflicht der beschwerdeführenden Partei nicht ableiten. 3.5.
- GRUNDRECHTSEINGRIFFE Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzer:innen, die den ORF terrestrisch empfangen, und solchen, die über keine klassischen Empfangsgeräte verfügen und das Angebot daher nur über das Internet konsumieren können, ist wiederum auf die oben mehrfach zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser ging bereits im Juni 2023 – also vor der Einführung der mit Livestreaming ausgestatteten Onlineplattform „ORF Live“ – von einer grundsätzlich vergleichbaren Teilhabemöglichkeit über die Nutzung von „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ aus. Das Ausklammern einer dieser potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie auch durch die Einführung des ORF-Beitrags realisiert, beurteilte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt (VfGH 30.06.2023, G 226/2021). Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzer:innen, die den ORF terrestrisch empfangen, und solchen, die über keine klassischen Empfangsgeräte verfügen und das Angebot daher nur über das Internet konsumieren können, ist wiederum auf die oben mehrfach zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser ging bereits im Juni 2023 – also vor der Einführung der mit Livestreaming ausgestatteten Onlineplattform „ORF Live“ – von einer grundsätzlich vergleichbaren Teilhabemöglichkeit über die Nutzung von „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ aus. Das Ausklammern einer dieser potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie auch durch die Einführung des ORF-Beitrags realisiert, beurteilte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt (VfGH 30.06.2023, G 226 aus 2021,). Die beschwerdeführende Partei sieht sich durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags überdies in ihrem relativen Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. Auch diese Argumentation baut wiederum auf der Möglichkeit der Teilhabe am ORF-Programm im Sinne der (unzutreffenden) Interpretation der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf, weshalb auch hierzu auf die obigen Ausführungen zu verweisen ist. Ebenso kann das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass gegebenenfalls auch andere Finanzierungsmöglichkeiten des ORF (vgl. etwa zum „Abo-Modell“ schon oben) denkbar wären, angesichts des diesbezüglichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken beim erkennenden Gericht begründen, die einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof erfordern würden.Die beschwerdeführende Partei sieht sich durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags überdies in ihrem relativen Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. Auch diese Argumentation baut wiederum auf der Möglichkeit der Teilhabe am ORF-Programm im Sinne der (unzutreffenden) Interpretation der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf, weshalb auch hierzu auf die obigen Ausführungen zu verweisen ist. Ebenso kann das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass gegebenenfalls auch andere Finanzierungsmöglichkeiten des ORF vergleiche etwa zum „Abo-Modell“ schon oben) denkbar wären, angesichts des diesbezüglichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken beim erkennenden Gericht begründen, die einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof erfordern würden. Hinsichtlich des Vorbingens, die beschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung
Art. 13St
GG und Art. 10 EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw. auf individuelle Rundfunkfreiheit darstellt. Die beschwerdeführende Partei wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Aus demselben Grund wird durch die Vorschreibung des ORF-Beitrags nicht in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen. Zudem bauen auch diese Argumentationen wiederum auf der vermeintlich fehlenden Teilhabemöglichkeit (bzw. der fehlenden Teilhabewilligkeit) der beschwerdeführenden Partei auf, wozu wiederum auf die obigen Ausführungen zu verweisen ist.Hinsichtlich des Vorbingens, die beschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung
Artikel 13, St
GG und Artikel 10, EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw. auf individuelle Rundfunkfreiheit darstellt. Die beschwerdeführende Partei wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Aus demselben Grund wird durch die Vorschreibung des ORF-Beitrags nicht in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen. Zudem bauen auch diese Argumentationen wiederum auf der vermeintlich fehlenden Teilhabemöglichkeit (bzw. der fehlenden Teilhabewilligkeit) der beschwerdeführenden Partei auf, wozu wiederum auf die obigen Ausführungen zu verweisen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext mit datenschutzrechtlichen Anbringen beschränkt sich
§ 27Abs.
1 Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken abzusprechen.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext mit datenschutzrechtlichen Anbringen beschränkt sich
Paragraph 27, Absatz eins, Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken abzusprechen. Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht die ins Treffen geführten Grundrechtseingriffe nicht erkennen, weshalb es keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 Abs. 1 B-VG sieht.Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht die ins Treffen geführten Grundrechtseingriffe nicht erkennen, weshalb es keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG sieht. 3.5.6. „UNIONSRECHTSWIDRIGKEIT DER ORF-BEITRAGSFINANZIERUNG“ Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts, ist zu prüfen, ob es durch die neue Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, die mit einer formalen Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission
Art. 108Abs.
3 AUEV einhergehen würde.Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts, ist zu prüfen, ob es durch die neue Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, die mit einer formalen Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission
Artikel 108, Absatz 3, AUEV einhergehen würde.
Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist
Art. 4Abs.
1 der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794/2004 jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.Nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist
Artikel 4
, Absatz eins, der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794 aus 2004, jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen. In seinem Urteil vom 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems (vgl. EBRV 2082 BlgNR 27. GP 3) – klargestellt, dass durch das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe einhergehe, von der die Europäische Kommission
Art. 108Abs.
3 AEUV zu unterrichten sei. Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz dem neu eingeführten Entstehungsgrund unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt.In seinem Urteil vom 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems vergleiche EBRV 2082 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 3) – klargestellt, dass durch das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe einhergehe, von der die Europäische Kommission
Artikel 108, Absatz 3, AEUV zu unterrichten sei.
Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz dem neu eingeführten Entstehungsgrund unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt. Vor dem Hintergrund, dass bei der Neugestaltung des österreichischen Finanzierungssystems insbesondere an den in der Beihilfenentscheidung K
(2009)8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008 der Europäischen Kommission für geeignet befundenen Nettokostenprinzip festgehalten wurde und mit der Einführung des ORF-Beitrags keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF im Vergleich mit der Finanzierung durch das Programmentgelt verbunden ist (vgl. EBRV 2082 BlgNR 27. GP 14 f; auch: die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, Rz 70 ff), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass es durch die Novelle zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des EU-Beihilfenrechts kam, die eine Notifizierungspflicht an die Europäische Kommission ausgelöst hätte (vgl. Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235; Lehofer, Von der „GIS-Gebühr“ zum ORF-Beitrag, ÖJZ 2023/69). Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei, das neue Finanzierungssystem verletze die EU-Beihilfen- bzw. Wettbewerbsregelungen, nicht.Vor dem Hintergrund, dass bei der Neugestaltung des österreichischen Finanzierungssystems insbesondere an den in der Beihilfenentscheidung K
(2009)8113 im Beihilfeverfahren E 2 aus 2008, der Europäischen Kommission für geeignet befundenen Nettokostenprinzip festgehalten wurde und mit der Einführung des ORF-Beitrags keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF im Vergleich mit der Finanzierung durch das Programmentgelt verbunden ist vergleiche EBRV 2082 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 14 f; auch: die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, Amtsblatt 2009 C 257, Rz 70 ff), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass es durch die Novelle zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des EU-Beihilfenrechts kam, die eine Notifizierungspflicht an die Europäische Kommission ausgelöst hätte vergleiche Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235; Lehofer, Von der „GIS-Gebühr“ zum ORF-Beitrag, ÖJZ 2023/69). Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei, das neue Finanzierungssystem verletze die EU-Beihilfen- bzw. Wettbewerbsregelungen, nicht. Auch die in der Beschwerde monierte Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Art. 20 und 21 GRC kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Einerseits baut auch diese Rechtsmeinung wiederum auf der unzutreffenden Annahme auf, eine Finanzierung des öffentlichen Rundfunks dürfe Personen nicht umfassen, „die das ORF-Programm gar nicht in Anspruch nehmen können/wollen“. Andererseits fehlt es auch an dem erforderlichen unionsrechtlichen Bezug, weil die ORF-Beitragspflicht ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen gilt. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 fallen, kann daher nicht erkannt werden.Auch die in der Beschwerde monierte Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Artikel 20 und 21 GRC kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Einerseits baut auch diese Rechtsmeinung wiederum auf der unzutreffenden Annahme auf, eine Finanzierung des öffentlichen Rundfunks dürfe Personen nicht umfassen, „die das ORF-Programm gar nicht in Anspruch nehmen können/wollen“. Andererseits fehlt es auch an dem erforderlichen unionsrechtlichen Bezug, weil die ORF-Beitragspflicht ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen gilt. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 fallen, kann daher nicht erkannt werden. Da das Bundesverwaltungsgericht somit zusammengefasst auch die unionsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei nicht teilt, sieht es sich auch nicht veranlasst, dem Europäischen Gerichtshof die in der Beschwerde angeregten (oder andere) Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. 3.
- Ergebnis Die volljährige beschwerdeführende Partei ist an der Adresse XXXX für die noch kein ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 entrichtet wurde, im Zentralen Melderegister mit ihrem Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind.Die volljährige beschwerdeführende Partei ist an der Adresse römisch 40 für die noch kein ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 entrichtet wurde, im Zentralen Melderegister mit ihrem Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Wie unter Pkt. II.3.
- dargelegt, erwiesen sich die geltend gemachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.Wie unter Pkt. römisch zwei.3.
- dargelegt, erwiesen sich die geltend gemachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen, wenn die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Die Festsetzung einer vierwöchigen Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags erscheint im gegenständlichen Fall als angemessen. 3.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die beschwerdeführende Partei verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde begehrte in der Beschwerdevorlage keine mündliche Verhandlung.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) 3.8. Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die vorliegende Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W139.2302263.1.00