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{'item': 'W161 2282277-1'}

Obsah (9)§ 21Art. 133§ 11a§ 1§ 22a§ 20§ 23§ 99§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlW161 2282277-1 Spruch, W161 2282277-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 21Abs.

1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Indiens, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 28.06.2023 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi (in der Folge: ÖB New Delhi) einen Antrag auf Erteilung eines für 168 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D. Als Zweck der Reise wurde der Besuch eines namentlich genannten österreichischen Staatsangehörigen („my boyfriend XXXX “) sowie seiner Familie angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „unemployed“ angegeben, der Familienstand mit „ledig“, als einladende Person wurde der bereits namentlich genannte Freund genannt.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Indiens, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 28.06.2023 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi (in der Folge: ÖB New Delhi) einen Antrag auf Erteilung eines für 168 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D. Als Zweck der Reise wurde der Besuch eines namentlich genannten österreichischen Staatsangehörigen („my boyfriend römisch 40 “) sowie seiner Familie angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „unemployed“ angegeben, der Familienstand mit „ledig“, als einladende Person wurde der bereits namentlich genannte Freund genannt. Weiter führte sie in einem Schreiben aus, dass der Hauptgrund der Reise ein Besuch bei ihrem bereits namentlich genannten „festen“ Freund sowie seiner Familie und Freunde sei. Sie freue sich darauf, mit ihnen Österreich, Italien, Deutschland und die Schweiz zu erkunden. Während ihres Aufenthalts werde die BF bei ihrem festen Freund Unterkunft nehmen. Ihre Reisekosten würden aus eigener Kraft sowie durch ihre Mutter bestritten werden. Sie werde am 30.12.2023 nach Indien zurückkehren, da sie kürzlich ihren Vater verloren habe und ihre Mutter sie in Indien brauche. Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: - Flugreservierungen betreffend den beantragten ZeitraumIm Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: , - Flugreservierungen betreffend den beantragten Zeitraum - Polizze einer Reiseversicherung betreffend den beantragten Zeitraum - Kontonachricht über eine auf die BF lautende Kontoverbindung, die einen einzigen Geldeingang am 20.06.2023 in Höhe von „ XXXX “ ausweist. - Kontonachricht über eine auf die BF lautende Kontoverbindung, die einen einzigen Geldeingang am 20.06.2023 in Höhe von „ römisch 40 “ ausweist. - Schreiben des Einladers, wonach er mit der BF seit XXXX in einer festen Beziehung sei und für die Kosten ihres Aufenthalts aufkommen werde.- Schreiben des Einladers, wonach er mit der BF seit römisch 40 in einer festen Beziehung sei und für die Kosten ihres Aufenthalts aufkommen werde.
  3. Der BF wurde mit Schreiben vom 06.07.2023 durch die ÖB New Delhi die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Wiederausreise der BF in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert und bestünden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Sollte die BF von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch machen oder ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
  4. Die BF brachte daraufhin am 11.07.2023 zusammengefasst schriftlich vor, dass sie ihren Vater verloren habe und ihre Mutter dadurch auf sich alleine gestellt sei. Ihre Mutter benötige in vielen Bereichen des Lebens Unterstützung, da sie immer nur Hausfrau gewesen sei. Verwandte würden die BF während ihres Aufenthalts in Österreich unterstützen, aber erwarten, dass sie sich zum Jahresende wieder um die Mütter kümmern werde. Die Wurzeln der BF würden in Indien lägen, dort befände sich ihre Familie, Freunde, ihr Haustier und das Leben, das sie sich seit dem Abschluss einer Universität hart erarbeitet habe. Die BF sei XXXX . Ihr Profil auf einem großen sozialen Netzwerk habe eine große Anhängerschaft. Die BF arbeite derzeit an XXXX . Dieses Unterfangen könne nicht erreicht werden, wenn sie länger in Österreich bliebe. XXXX . Die BF sei römisch 40 . Ihr Profil auf einem großen sozialen Netzwerk habe eine große Anhängerschaft. Die BF arbeite derzeit an römisch 40 . Dieses Unterfangen könne nicht erreicht werden, wenn sie länger in Österreich bliebe. römisch 40 . Die Familie der BF habe einen starken Bezug XXXX . Ihr Großvater sei ein XXXX , ihr Vater habe bis zu seinem Tod als XXXX , und sei ihr Bruder ebenfalls XXXX tätig. Die BF wolle in Zukunft ebenfalls zu ihrem Land beitragen und plane daher, XXXX .Die Familie der BF habe einen starken Bezug römisch 40 . Ihr Großvater sei ein römisch 40 , ihr Vater habe bis zu seinem Tod als römisch 40 , und sei ihr Bruder ebenfalls römisch 40 tätig. Die BF wolle in Zukunft ebenfalls zu ihrem Land beitragen und plane daher, römisch 40 . Sie wolle in Österreich die Familie und Freunde ihres festen Freundes kennenlernen, da er dasselbe mit ihrer Familie und Freunden in Indien getan habe. Sie seien seit 2019 in einer Beziehung und würden diese „bald auf die nächste Stufe bringen“ wollen. Daher sei es wichtig, die Kultur und Familie des Anderen kennenzulernen und zu verstehen. Das Rückflugticket sei bereits gebucht worden, da sie den Jahresbeginn mit ihrer Familie verbringen wolle. Ihr fester Freund werde mit der BF gemeinsam nach Österreich reisen.
  5. Der BF wurde mit Schreiben vom 13.07.2023 durch die ÖB New Delhi erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die BF habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Die Wiederausreise der BF in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert und bestünden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die ÖB New Delhi führte weiter aus, dass die BF in ihrem Antrag angegeben habe, ohne Beschäftigung zu sein. Die BF habe nach Aufforderung zur Stellungnahme mitgeteilt, dass XXXX und somit doch einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen scheine. Des Weiteren habe die BF bislang noch keinen Nachweis einer wie auch immer gearteten Verwurzelung im Heimatland erbracht, weshalb beabsichtigt werde, den Antrag der BF mit der Begründung „Informationen nicht glaubhaft“ (widersprüchliche Angaben) und „Wiederausreise nicht gesichert“ (Erstreisende, Witwe, ohne berufliche Tätigkeit) abzulehnen.Die BF habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Die Wiederausreise der BF in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert und bestünden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die ÖB New Delhi führte weiter aus, dass die BF in ihrem Antrag angegeben habe, ohne Beschäftigung zu sein. Die BF habe nach Aufforderung zur Stellungnahme mitgeteilt, dass römisch 40 und somit doch einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen scheine. Des Weiteren habe die BF bislang noch keinen Nachweis einer wie auch immer gearteten Verwurzelung im Heimatland erbracht, weshalb beabsichtigt werde, den Antrag der BF mit der Begründung „Informationen nicht glaubhaft“ (widersprüchliche Angaben) und „Wiederausreise nicht gesichert“ (Erstreisende, Witwe, ohne berufliche Tätigkeit) abzulehnen. Sollte die BF von der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche keinen Gebrauch machen oder ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
  6. Die BF erstattete keine weitere Stellungnahme im Hinblick auf die Aufforderung der ÖB New Delhi vom 13.07.
  7. Mit Bescheid der ÖB New Delhi vom 03.08.2023 wurde der Antrag der BF

§ 21FPG abgewiesen.

6. Mit Bescheid der ÖB New Delhi vom 03.08.2023 wurde der Antrag der BF

Paragraph 21, FPG abgewiesen. Der BF seien die Bedenken der ÖB New Delhi mit Schreiben vom 13.07.2023 vorgehalten worden. Der Antrag habe daher abgelehnt werden müssen, da die BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet habe. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Die Wiederausreise der BF in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert und bestünden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die BF habe in ihrem Antrag angegeben, ohne Beschäftigung zu sein. Sie habe nach Aufforderung zur Stellungnahme mitgeteilt, dass XXXX und somit doch einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen scheine. Des Weiteren habe die BF bislang noch keinen Nachweis einer wie auch immer gearteten Verwurzelung im Heimatland erbracht, weshalb der Antrag der BF mit der Begründung „Informationen nicht glaubhaft“ (widersprüchliche Angaben) und „Wiederausreise nicht gesichert (Erstreisende, Witwe, ohne berufliche Tätigkeit) abzulehnen sei.Der BF seien die Bedenken der ÖB New Delhi mit Schreiben vom 13.07.2023 vorgehalten worden. Der Antrag habe daher abgelehnt werden müssen, da die BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet habe. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Die Wiederausreise der BF in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert und bestünden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die BF habe in ihrem Antrag angegeben, ohne Beschäftigung zu sein. Sie habe nach Aufforderung zur Stellungnahme mitgeteilt, dass römisch 40 und somit doch einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen scheine. Des Weiteren habe die BF bislang noch keinen Nachweis einer wie auch immer gearteten Verwurzelung im Heimatland erbracht, weshalb der Antrag der BF mit der Begründung „Informationen nicht glaubhaft“ (widersprüchliche Angaben) und „Wiederausreise nicht gesichert (Erstreisende, Witwe, ohne berufliche Tätigkeit) abzulehnen sei.

  1. Gegen den Bescheid der ÖB New Delhi wurde mit Schreiben vom 09.08.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit folgendem Vorbringen erhoben: „(…) Ich möchte Sie hiermit um ein persönliches Interview bitten und meinen Visumsantrag noch einmal zu überdenken. Ich bin der festen Überzeugung, dass die auf der Annahme begründete Ablehnung, dass ich möglicherweise nicht in mein Heimatland Indien zurückkehren werde und die von mir bereitgestellten Informationen widersprüchlich seien, nicht korrekt ist. Diesem Schreiben habe ich offizielle Dokumente beigefügt, um meine Argumente für die Genehmigung meines österreichischen Visums-D zu untermauern. Mein Visum sollte aus den folgenden Gründen gewährt werden: 1) Enge familiäre Bindungen: Meine engste Familie lebt in Indien, unter permanenter Anschrift in XXXX . *Ausweisdokumente mit der permanenten Anschrift sind diesem Schreiben beigefügt.1) Enge familiäre Bindungen: Meine engste Familie lebt in Indien, unter permanenter Anschrift in römisch 40 . *Ausweisdokumente mit der permanenten Anschrift sind diesem Schreiben beigefügt. 2) Persönliche Beziehung: Ich bin eingeladen von meinem österreichischen Lebenspartner, Herrn XXXX , mit dem ich seit XXXX liiert bin. Grund dieser Reise ist, seine Familie und Freunde sowie seine Kultur kennenzulernen. Er hat bereits Zeit mit mir und meiner Familie in Indien verbracht und wird rechtzeitig, bevor mein Visum ausläuft, mit mir nach Indien zurückkehren. **Einladungsschreiben, Unterkunftsnachweis, Unternehmensangaben, Reisepass und ein von mehreren österreichischen Staatsbürgern unterzeichnetes Schreiben, in dem sich für meine Rückkehr verbürgt wird, sowie Fotos, die unsere Beziehung belegen, sind diesem Schreiben beigefügt.2) Persönliche Beziehung: Ich bin eingeladen von meinem österreichischen Lebenspartner, Herrn römisch 40 , mit dem ich seit römisch 40 liiert bin. Grund dieser Reise ist, seine Familie und Freunde sowie seine Kultur kennenzulernen. Er hat bereits Zeit mit mir und meiner Familie in Indien verbracht und wird rechtzeitig, bevor mein Visum ausläuft, mit mir nach Indien zurückkehren. **Einladungsschreiben, Unterkunftsnachweis, Unternehmensangaben, Reisepass und ein von mehreren österreichischen Staatsbürgern unterzeichnetes Schreiben, in dem sich für meine Rückkehr verbürgt wird, sowie Fotos, die unsere Beziehung belegen, sind diesem Schreiben beigefügt. 3) Vermögen in Indien: Mein Immobilienvermögen im Wert von mehr als XXXX befindet sich in XXXX . **Eine Kopie meiner Grundstückspapiere und des Erbscheins sind diesem Schreiben beigefügt.3) Vermögen in Indien: Mein Immobilienvermögen im Wert von mehr als römisch 40 befindet sich in römisch 40 . **Eine Kopie meiner Grundstückspapiere und des Erbscheins sind diesem Schreiben beigefügt. 4) Familie & Arbeit: Mein Bruder, meine Mutter und meine Schwägerin leben in XXXX . Mein Bruder und meine Schwägerin arbeiten beide XXXX . Mein Bruder arbeitet XXXX und ist überdies XXXX . Meine Schwägerin ist bei der XXXX beschäftigt. *Ausweispapiere, und Beschäftigungsnachweise meiner unmittelbaren Familienangehörigen sind diesem Schreiben beigefügt.4) Familie & Arbeit: Mein Bruder, meine Mutter und meine Schwägerin leben in römisch 40 . Mein Bruder und meine Schwägerin arbeiten beide römisch 40 . Mein Bruder arbeitet römisch 40 und ist überdies römisch 40 . Meine Schwägerin ist bei der römisch 40 beschäftigt. *Ausweispapiere, und Beschäftigungsnachweise meiner unmittelbaren Familienangehörigen sind diesem Schreiben beigefügt. 5) Berufliche Verpflichtungen: Ich bin XXXX .5) Berufliche Verpflichtungen: Ich bin römisch 40 . 6) Zukunftspläne: Ich werde mich mit meinem Partner XXXX in XXXX niederlassen, nachdem ich meine Wohnung in XXXX zu Januar 2024 aufgegeben haben werde. Meine beruflichen Ziele sind, XXXX XXXX . *Der Mietvertrag für meine Wohnung in XXXX , die ich zu Januar 2024 räumen muss, liegt diesem Schreiben bei.6) Zukunftspläne: Ich werde mich mit meinem Partner römisch 40 in römisch 40 niederlassen, nachdem ich meine Wohnung in römisch 40 zu Januar 2024 aufgegeben haben werde. Meine beruflichen Ziele sind, römisch 40 römisch 40 . *Der Mietvertrag für meine Wohnung in römisch 40 , die ich zu Januar 2024 räumen muss, liegt diesem Schreiben bei. 7) XXXX .7) römisch 40 . 8) Finanzielle Unabhängigkeit der Familie und Sponsoring durch die Mutter: Meine Familie ist dazu in der Lage, sich selbst zu versorgen. Meine Mutter bezieht die Pension meines verstorbenen Vaters; mein Bruder und meine Schwägerin sind XXXX finanziell stabil. Meine Mutter finanziert auch meine Reise nach Österreich. *Der Pensionsbescheid meiner Mutter, die Sterbeurkunde meines Vaters, mein Kontoauszug und die gebuchten Hin- und Rückflugtickets sind diesem Schreiben beigefügt.8) Finanzielle Unabhängigkeit der Familie und Sponsoring durch die Mutter: Meine Familie ist dazu in der Lage, sich selbst zu versorgen. Meine Mutter bezieht die Pension meines verstorbenen Vaters; mein Bruder und meine Schwägerin sind römisch 40 finanziell stabil. Meine Mutter finanziert auch meine Reise nach Österreich. *Der Pensionsbescheid meiner Mutter, die Sterbeurkunde meines Vaters, mein Kontoauszug und die gebuchten Hin- und Rückflugtickets sind diesem Schreiben beigefügt. 9) Konsequenzen durch Überschreitung der Aufenthaltsdauer: Die Aufenthaltsdauer zu überschreiten oder illegal in Österreich oder der EU zu residieren, würde meine ambitionierten Pläne und meine Freiheit aufs Spiel setzen und so meine Chancen und Möglichkeiten drastisch reduzieren. Ich möchte keinesfalls ein Einreiseverbot riskieren, da ich die Familie und Freunde von Herrn XXXX sehr gerne nochmals besuchen würde.9) Konsequenzen durch Überschreitung der Aufenthaltsdauer: Die Aufenthaltsdauer zu überschreiten oder illegal in Österreich oder der EU zu residieren, würde meine ambitionierten Pläne und meine Freiheit aufs Spiel setzen und so meine Chancen und Möglichkeiten drastisch reduzieren. Ich möchte keinesfalls ein Einreiseverbot riskieren, da ich die Familie und Freunde von Herrn römisch 40 sehr gerne nochmals besuchen würde. 10) Garantie/Unterstützung durch Österreicher: Diverse österreichische Staatsbürger, die mich bereits virtuell kennengelernt haben und mit Herrn XXXX verwandt sind, haben einen Brief unterzeichnet in dem sie sich für meine Rückkehr nach Indien verbürgen und damit die Genehmigung meines Visumsantrags unterstützen. *Der unterzeichnete Brief der österreichischen Staatsbürger ist diesem Schreiben beigefügt.10) Garantie/Unterstützung durch Österreicher: Diverse österreichische Staatsbürger, die mich bereits virtuell kennengelernt haben und mit Herrn römisch 40 verwandt sind, haben einen Brief unterzeichnet in dem sie sich für meine Rückkehr nach Indien verbürgen und damit die Genehmigung meines Visumsantrags unterstützen. *Der unterzeichnete Brief der österreichischen Staatsbürger ist diesem Schreiben beigefügt. Ursprünglich eingereichte Bewerbungsunterlagen
  2. Kopie meines amtlichen ldentitätsnachweises (Pan Card, Aadhaar Card)
  3. Kopie meines Reisepasses
  4. Motivationsschreiben (Cover Letter)
  5. Einladungsschreiben (unterzeichnet)
  6. Unterkunftsnachweis des Einladenden, Herrn XXXX
  7. Unterkunftsnachweis des Einladenden, Herrn römisch 40
  8. Reisepass des Einladenden, Herrn XXXX
  9. Reisepass des Einladenden, Herrn römisch 40
  10. Kontoauszug
  11. Reiseversicherung Zusätzliche beigefügte Dokumente zur Begründung meines Visumsantrags und Bestätigung meiner Rückkehr nach Indien (…)“
  12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 23.11.2023, eingelangt am 04.12.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
  13. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit 15.07.2024 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Die BF, eine Staatsangehörige Indiens, stellte am 28.06.2023 unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der ÖB New Delhi einen Antrag auf Erteilung eines für 168 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D. Als Zweck der Reise wurde der Besuch eines namentlich genannten österreichischen Staatsangehörigen sowie seiner Familie angegeben. Als einladende Person wurde der bereits namentlich genannte österreichische Staatsbürger genannt. Die BF verfügte bislang über kein Visum der Kategorie C oder D. Die BF ist ledig und hat keine Kinder. Der von ihr angegebene Freund ist österreichischer Staatsbürger und in Österreich mit einem Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldet. Die XXXX jährige BF ist in Indien nicht sozialversichert sowie nicht steuerpflichtig beschäftigt. Die römisch 40 jährige BF ist in Indien nicht sozialversichert sowie nicht steuerpflichtig beschäftigt. Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung wurde eine Kontonachricht über eine auf die BF lautende Kontoverbindung vorgelegt, die einen einzigen Geldeingang am 20.06.2023 in Höhe von „ XXXX “ (gemeint offenbar indische Rupien) ausweist – es kann nicht festgestellt werden, dass sich dieser Betrag noch auf dem Konto der BF befindet und sie darüber verfügungsberechtigt ist.Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung wurde eine Kontonachricht über eine auf die BF lautende Kontoverbindung vorgelegt, die einen einzigen Geldeingang am 20.06.2023 in Höhe von „ römisch 40 “ (gemeint offenbar indische Rupien) ausweist – es kann nicht festgestellt werden, dass sich dieser Betrag noch auf dem Konto der BF befindet und sie darüber verfügungsberechtigt ist. Es bestehen begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Umstände, dass eine Einreise der BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass ihre Einreise im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht ersichtlich.
  15. Beweiswürdigung: Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde der BF zwei Mal die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Mit der zweiten Aufforderung zur Stellungnahme wurde der BF zudem explizit mitgeteilt, dass sie den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet habe und die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig seien. Die Wiederausreise der BF in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert und würden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen. Die BF habe in ihrem Antrag angegeben, ohne Beschäftigung zu sein und dann nach Aufforderung zur Stellungnahme mitgeteilt, dass sie mehrere Werke veröffentlicht habe – sie scheine somit doch einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Des Weiteren habe die BF bislang noch keinen Nachweis einer wie auch immer gearteten Verwurzelung im Heimatland erbracht, weshalb beabsichtigt werde, den Antrag der BF mit der Begründung „Informationen nicht glaubhaft“ (widersprüchliche Angaben) und „Wiederausreise nicht gesichert“ (Erstreisende, Witwe, ohne berufliche Tätigkeit) abzulehnen. Die BF wurde somit auf diese Umstände hingewiesen und ihr – nachdem ihrer Stellungahme vom 11.07.2023 keine weiteren Unterlagen zum Nachweis einer Verwurzelung im Heimatland beigelegt waren – erneut die Möglichkeit eingeräumt, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen. Die BF erstattete jedoch keine weitere Stellungnahme im Hinblick auf die (zweite) Aufforderung der ÖB New Delhi vom 13.07.
  16. Die erst nach Erlassung des gegenständlichen Bescheids zahlreich vorgelegten Unterlagen sowie das entsprechende Vorbringen sind aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbot daher

§ 11aAbs.

2 FPG nicht zu berücksichtigen.Die BF wurde somit auf diese Umstände hingewiesen und ihr – nachdem ihrer Stellungahme vom 11.07.2023 keine weiteren Unterlagen zum Nachweis einer Verwurzelung im Heimatland beigelegt waren – erneut die Möglichkeit eingeräumt, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen. Die BF erstattete jedoch keine weitere Stellungnahme im Hinblick auf die (zweite) Aufforderung der ÖB New Delhi vom 13.07.2023. Die erst nach Erlassung des gegenständlichen Bescheids zahlreich vorgelegten Unterlagen sowie das entsprechende Vorbringen sind aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbot daher

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht zu berücksichtigen. Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akt der ÖB New Delhi. Die BF brachte nicht vor, bislang über ein Visum der Kategorie C oder D verfügt zu haben und legte auch keine dementsprechenden Nachweise vor. Dass die BF ledig ist, keine Kinder hat und ihr fester Freund österreichischer Staatsbürger ist, der in Österreich mit einem Haupt- sowie Nebenwohnsitz gemeldet ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids in Zusammenhalt mit den bis dahin vorgelegten Unterlagen. Weitere Feststellungen zu in Indien aufhältigen Verwandten der BF konnten aufgrund des Umstands, dass – trotz des Hinweises der ÖB New Delhi, dass eine Verwurzelung nicht nachgewiesen worden sei – bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt wurden, nicht getroffen werden. Die Feststellung, wonach die XXXX jährige BF in Indien nicht sozialversichert sowie nicht steuerpflichtig beschäftigt ist, ergibt sich aus ihren Angaben bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids. Die Feststellung, wonach die römisch 40 jährige BF in Indien nicht sozialversichert sowie nicht steuerpflichtig beschäftigt ist, ergibt sich aus ihren Angaben bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids. Es konnte lediglich festgestellt werden, dass im Zuge der gegenständlichen Antragstellung eine Kontonachricht über eine auf die BF lautende Kontoverbindung vorgelegt wurde, die einen einzigen Geldeingang am 20.06.2023 in Höhe von „ XXXX “ (gemeint offenbar indische Rupien) ausweist. Da dieser Geldeingang (wobei das vorgelegte Schreiben nicht spezifiziert, in welcher Währung dieser verbucht wurde) acht Tage vor der gegenständlichen Antragstellung erfolgte, kann nicht festgestellt werden, dass der BF die alleinige Verfügungsgewalt über diesen Betrag zusteht bzw. dieser Betrag tatsächlich zur Verfügung steht. Es wurde zudem kein konkretes Vorbringen zur Herkunft des Betrags erstattet. Unterlagen sowie ein entsprechendes Vorbringen zu Immobilieneigentum der BF im Herkunftsstaat wurden bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids – trotz des Hinweises der ÖB New Delhi, dass eine Verwurzelung nicht nachgewiesen worden sei – nicht vorgelegt bzw. erstattet.Es konnte lediglich festgestellt werden, dass im Zuge der gegenständlichen Antragstellung eine Kontonachricht über eine auf die BF lautende Kontoverbindung vorgelegt wurde, die einen einzigen Geldeingang am 20.06.2023 in Höhe von „ römisch 40 “ (gemeint offenbar indische Rupien) ausweist. Da dieser Geldeingang (wobei das vorgelegte Schreiben nicht spezifiziert, in welcher Währung dieser verbucht wurde) acht Tage vor der gegenständlichen Antragstellung erfolgte, kann nicht festgestellt werden, dass der BF die alleinige Verfügungsgewalt über diesen Betrag zusteht bzw. dieser Betrag tatsächlich zur Verfügung steht. Es wurde zudem kein konkretes Vorbringen zur Herkunft des Betrags erstattet. Unterlagen sowie ein entsprechendes Vorbringen zu Immobilieneigentum der BF im Herkunftsstaat wurden bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids – trotz des Hinweises der ÖB New Delhi, dass eine Verwurzelung nicht nachgewiesen worden sei – nicht vorgelegt bzw. erstattet. Aufgrund folgenden Erwägungen war festzustellen, dass – unter Bedachtnahme auf das

§ 11aAbs.

2 FPG geltende Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren – begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen:Aufgrund folgenden Erwägungen war festzustellen, dass – unter Bedachtnahme auf das

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG geltende Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren – begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen: Die BF ist ledig und hat keine Kinder, sodass von einer geringen familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen ist. Umstände, dass die Anwesenheit der BF in Indien im Zusammenhang mit der ständigen Betreuung eines Familienangehörigen notwendig wäre bzw. die BF die Obsorge eines Familienangehörigen innehätte, wurden nicht nachgewiesen. Ihr fester Freund, der österreichischer Staatsbürger ist und in Österreich mit einem Haupt- sowie Nebenwohnsitz gemeldet ist, stellt hingegen einen familiären Anknüpfungspunkt der BF im Bundesgebiet dar. Soziale Bindungen – wie etwa enge Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden von der BF nicht konkret ins Treffen geführt. Konkrete Hinweise auf einen besonderen sozialen Status der BF in Indien kamen nicht hervor und wurden auch nicht nachgewiesen, sodass eine soziale Verwurzelung der BF im Herkunftsstaat insgesamt nicht nachgewiesen wurde. Eine wirtschaftliche Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ist aus den festgestellten Umständen auch nicht erkennbar. Wie bereits festgestellt, ist die BF in Indien nicht sozialversichert sowie nicht steuerpflichtig beschäftigt und kann somit nicht gesichert angenommen werden, dass sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, zu dem sie zurückkehren müsste. Der vorgebrachten Tätigkeit als XXXX könnte zudem – bei Zutreffen – unter Zuhilfenahme moderner (Kommunikations-)Mittel losgelöst von einem bestimmten Aufenthaltsort nachgegangen werden. Dass der BF die alleinige Verfügungsgewalt über den in einem Schreiben aufscheinenden Betrag zusteht bzw. dieser Betrag tatsächlich zur Verfügung steht, konnte – wie bereits ausgeführt – nicht festgestellt werden. Selbst wenn von einer Verfügungsgewalt der BF über diesen Betrag auszugehen wäre, ist dennoch hervorzuheben, dass Sparguthaben es nicht vermögen, einen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat nachzuweisen, zumal ein Sparguthaben keine Konstante ist und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Es ist daher unter Berücksichtigung dieser Umstände von einer geringen wirtschaftlichen Verwurzelung der BF im Herkunftsstaat auszugehen.Eine wirtschaftliche Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ist aus den festgestellten Umständen auch nicht erkennbar. Wie bereits festgestellt, ist die BF in Indien nicht sozialversichert sowie nicht steuerpflichtig beschäftigt und kann somit nicht gesichert angenommen werden, dass sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, zu dem sie zurückkehren müsste. Der vorgebrachten Tätigkeit als römisch 40 könnte zudem – bei Zutreffen – unter Zuhilfenahme moderner (Kommunikations-)Mittel losgelöst von einem bestimmten Aufenthaltsort nachgegangen werden. Dass der BF die alleinige Verfügungsgewalt über den in einem Schreiben aufscheinenden Betrag zusteht bzw. dieser Betrag tatsächlich zur Verfügung steht, konnte – wie bereits ausgeführt – nicht festgestellt werden. Selbst wenn von einer Verfügungsgewalt der BF über diesen Betrag auszugehen wäre, ist dennoch hervorzuheben, dass Sparguthaben es nicht vermögen, einen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat nachzuweisen, zumal ein Sparguthaben keine Konstante ist und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Es ist daher unter Berücksichtigung dieser Umstände von einer geringen wirtschaftlichen Verwurzelung der BF im Herkunftsstaat auszugehen. Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindung der XXXX jährigen BF an Indien besteht. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesene Buchung eines Rückflugs sind fallgegenständlich aufgrund des vergleichsweise geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindung der römisch 40 jährigen BF an Indien besteht. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesene Buchung eines Rückflugs sind fallgegenständlich aufgrund des vergleichsweise geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Der BF kann ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Wohlverhalten zudem nicht zu Gute gehalten werden, da sie bislang über kein Visum der Kategorie C oder D verfügte. Bei Gesamtbetrachtung ihrer familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend unter Berücksichtigung der bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids vorliegenden Unterlagen und des Vorbringens der BF festgestellt – sehr wohl der Verdacht auf, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass die BF derartige Gründe nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an ihrer Einreise bestehen sollte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „Form und Wirkung der Visa D § 20
(1)Visa D werden erteilt alsParagraph 20,
(1)Visa D werden erteilt als
  1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
  2. Visum aus humanitären Gründen;
  3. Visum zu Erwerbszwecken;
  4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
  5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
  6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
  7. Visum zur Wiedereinreise;
  8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
  9. Visum für Saisoniers;
  10. Visum für Praktikanten.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens 1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer 9,; 3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG

§ 1Z 14 Ausl

BVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG

Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3)Visa

Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3)Visa

Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a)Visa

Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag

§ 22agestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(3a)Visa

Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag

Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4)Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5)Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6)Visa

Abs. 1 Z 1 sowie

des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.“

(6)Visa

Absatz eins, Ziffer eins, sowie

des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.“ „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D § 21

(1)Visa

§ 20Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21,

(1)Visa

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

  1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
  2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
  3. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
  4. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.

(2)Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
  1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
  2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
  3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis

§ 23eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3.

der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

  1. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
  2. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
  3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
  4. der Fremde im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
  5. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
  6. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  7. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  8. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
  9. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  13. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  14. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  15. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 99Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.“

(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.“ Der Gesichtspunkt „Wiederausreiseabsicht“ ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 Z 3 FPG zu betrachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres („generell“) unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (vgl. VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; m.H. auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 sowie vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium „Wiederausreise“ nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden.Der Gesichtspunkt „Wiederausreiseabsicht“ ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu betrachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres („generell“) unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde vergleiche VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; m.H. auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 sowie vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium „Wiederausreise“ nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden. Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf „§ 21 FPG“. Die ÖB New Delhi führte in der Begründung aus, dass der Antrag abgelehnt habe werden müssen, da die BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet habe – die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Die Wiederausreise der BF in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert und würden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen.

§ 21Abs.

1 FPG können Visa

§ 20Abs.

1 Z 1 FPG einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dieser ein gültiges Reisedokument besitzt, kein Versagungsgrund vorliegt und die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

Paragraph 21, Absatz eins, FPG können Visa

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, FPG einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dieser ein gültiges Reisedokument besitzt, kein Versagungsgrund vorliegt und die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre Entscheidung – auf Grundlage der ihr bis zur Erlassung dieser Entscheidung vorliegenden Unterlagen und Vorbringen der BF – ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich (wie bereits beweiswürdigend ausgeführt) im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Dass die ÖB New Delhi darüber hinaus ins Treffen führte, dass die BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet habe und die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig seien, ist aufgrund der von ihr gehegten Zweifel an der Wiederausreise der BF nicht zu beanstanden bzw. stehen diese in einem Zusammenhang. Der BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

§ 11aAbs.

2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2282277.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.