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{'item': 'W163 2181701-2'}

Obsah (15)§ 3§ 28Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 21§ 47§ 13§ 6Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlW163 2181701-2 Spruch, W163 2181701-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang I.1.
  3. Erstes Verfahren römisch eins.1.
  4. Erstes Verfahren
  5. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.06.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Es wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 05.11.2018, rechtskräftig seit 09.11.2019, AZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen in Höhe von EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren im Ausmaß von 90 Tagessätzen bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 05.11.2018, rechtskräftig seit 09.11.2019, AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Z2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen in Höhe von EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren im Ausmaß von 90 Tagessätzen bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 27.11.2018, GZ W181 2181701-1/15E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA

§§ 3, 8, 10 und 57 Asyl

G 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVw

G) vom 27.11.2018, GZ W181 2181701-1/15E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA

Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.11.2019, rechtskräftig seit 26.11.2019, XXXX , wurde festgestellt, dass der BF eine Tat begangen hat, die ihm außerhalb seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands als das Verbrechen des Mordes nach § 75 zugerechnet würde und der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.11.2019, rechtskräftig seit 26.11.2019, römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF eine Tat begangen hat, die ihm außerhalb seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands als das Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, zugerechnet würde und der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
  3. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.04.2023, XXXX wurde der BF aus dem Vollzug der Maßnahme

§ 21Abs. 1 St

GB am 05.05.2023

§ 47St

GB bedingt auf eine Probezeit von 10 Jahren entlassen.6. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.04.2023, römisch 40 wurde der BF aus dem Vollzug der Maßnahme

Paragraph 21, Absatz eins, StGB am 05.05.2023

Paragraph 47, StGB bedingt auf eine Probezeit von 10 Jahren entlassen. I.1.

  1. Zweites (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.1.
  2. Zweites (Gegenständliches) Verfahren
  3. Am 11.05.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung.
  4. Am 20.09.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 3a i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z4 AsylG 2005G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).

§ 13Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.11.2018 verloren hat (Spruchpunkt IV.)3. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Z4 AsylG 2005G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.11.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch vier.)

  1. Gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des am 09.11.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 07.12.2023 Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des am 09.11.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 07.12.2023 Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 18.12.2023 beim BVwG ein.
  4. Mit Verfahrensanordnung vom 23.07.2024 wurde dem BF Parteiengehör zum aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan eingeräumt.
  5. Am 24.07.2024 wurde die Rechtssache nach einer Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung W163 zugewiesen.
  6. Am 28.08.2024 wurde dem BVwG im Rahmen der Amtshilfe vom Landesgericht Innsbruck der Beschluss zur bedingten Entlassung des BF in Kopie übermittelt.
  7. Am 26.09.2024 wurde dem BVwG von der XXXX ein Bericht zum BF übermittelt.
  8. Am 26.09.2024 wurde dem BVwG von der römisch 40 ein Bericht zum BF übermittelt.
  9. Mit Eingabe vom 15.10.2024 übermittelte die bevollmächtigte Vertretung des BF einen Sozialbericht der Bewährungshilfe vom 14.10.2024 sowie einen Bericht des XXXX vom 08.10.2024.
  10. Mit Eingabe vom 15.10.2024 übermittelte die bevollmächtigte Vertretung des BF einen Sozialbericht der Bewährungshilfe vom 14.10.2024 sowie einen Bericht des römisch 40 vom 08.10.
  11. Am 16.10.2024 übermittelte die Bewährungshilfe ( XXXX ) einen Sozialbereicht vom 14.10.2024.
  12. Am 16.10.2024 übermittelte die Bewährungshilfe ( römisch 40 ) einen Sozialbereicht vom 14.10.
  13. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung teilnahm. Ein Vertreter des BFA war bei der Verhandlung nicht anwesend. I.
  14. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.
  15. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  16. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und spricht muttersprachlich Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und spricht muttersprachlich Dari. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Logar. (Afghanistan) und wuchs dort im Familienverband auf. Seine Eltern und zwei Schwestern leben in Afghanistan. Einer seiner Brüder lebt in Österreich, einer in den USA und einer im Iran. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Logar. (Afghanistan) und wuchs dort im Familienverband auf. Seine Eltern und zwei Schwestern leben in Afghanistan. Einer seiner Brüder lebt in Österreich, einer in den USA und einer im Iran. Der BF besuchte in Afghanistan zwölf Jahre die Schule in Afghanistan und hat danach drei Semester Lehramt für Geografie und Geschichte studiert. Der BF befindet sich seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet und hat bereits ein Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet durchlaufen. Die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2018

§§ 3, 8, 10 und 57 Asyl

G 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Der BF befindet sich seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet und hat bereits ein Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet durchlaufen. Die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2018

Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des BF Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 05.11.2018, rechtskräftig seit 09.11.2019, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen in Höhe von EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren im Ausmaß von 90 Tagessätzen bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 05.11.2018, rechtskräftig seit 09.11.2019, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Z2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen in Höhe von EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren im Ausmaß von 90 Tagessätzen bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.11.2019, rechtskräftig seit 26.11.2019, XXXX , wurde festgestellt, dass der BF eine Tat begangen hat, die ihm außerhalb seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands als das Verbrechen des Mordes nach § 75 zugerechnet würde und den BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der BF hat am 25.11.2018 in Innsbruck unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abnormität höheren Grades beruht, nämlich einer undifferenzierten Schizophrenie (F 20.3), einen Mann vorsätzlich getötet, indem er ihm mit einem messerähnlichen Gegenstand (Klingenbreite etwa 4

  1. cm)einen Halsdurchstich unter Durchtrennung der Luftröhre und der Halsvene beibrachte, weshalb das Opfer an Blutverlust in Kombination mit Bluteinatmung verstarb.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.11.2019, rechtskräftig seit 26.11.2019, römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF eine Tat begangen hat, die ihm außerhalb seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands als das Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, zugerechnet würde und den BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der BF hat am 25.11.2018 in Innsbruck unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen Abnormität höheren Grades beruht, nämlich einer undifferenzierten Schizophrenie (F 20.3), einen Mann vorsätzlich getötet, indem er ihm mit einem messerähnlichen Gegenstand (Klingenbreite etwa 4
  2. cm)einen Halsdurchstich unter Durchtrennung der Luftröhre und der Halsvene beibrachte, weshalb das Opfer an Blutverlust in Kombination mit Bluteinatmung verstarb. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.04.2023, XXXX wurde der BF aus dem Vollzug der Maßnahme

§ 21Abs. 1 St

GB am 05.05.2023

§ 47St

GB bedingt auf eine Probezeit von 10 Jahren entlassen.Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.04.2023, römisch 40 wurde der BF aus dem Vollzug der Maßnahme

Paragraph 21, Absatz eins, StGB am 05.05.2023

Paragraph 47, StGB bedingt auf eine Probezeit von 10 Jahren entlassen. 3. Zur Gefährlichkeit des BF Der BF leidet an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und bedarf einer lebenslangen Behandlung und Betreuung. Der BF befindet sich an der XXXX seit Juni 2023 in Behandlung. Seiner Wohnpflicht entsprechend lebt der BF seit seiner bedingten Entlassung fest im XXXX

gerichtlicher Weisung für einen Zeitraum von zehn Jahren. Er unterliegt regelmäßigen psychiatrisch-fachärztlichen Kontrollen, bei denen auch Alkohol- und Drogentests durchgeführt werden und es erfolgt eine tägliche Überwachung der Medikamenteneinnahme durch Fachpersonal. Der BF befindet sich an der römisch 40 seit Juni 2023 in Behandlung. Seiner Wohnpflicht entsprechend lebt der BF seit seiner bedingten Entlassung fest im römisch 40

gerichtlicher Weisung für einen Zeitraum von zehn Jahren. Er unterliegt regelmäßigen psychiatrisch-fachärztlichen Kontrollen, bei denen auch Alkohol- und Drogentests durchgeführt werden und es erfolgt eine tägliche Überwachung der Medikamenteneinnahme durch Fachpersonal. Die Gefährlichkeit des BF ist bei Fortführung der fachärztlichen Behandlung und konsequenter Medikation nicht mehr gegeben. Er erfüllt die ihm auferlegten gerichtlichen Weisungen. 4. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan Der BF konnte glaubhaft vorbringen, dass er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Homosexualität (bestimmte soziale Gruppe) einer persönlichen Verfolgung unterliegt. Er wird im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung und einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. b) Zur Lage im Herkunftsstaat: Auszug aus: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Afghanistan, Version 11, Stand 10.04.2024: Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023).Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: ● 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) ● 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) ● 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) ● 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) ● 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) ● 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) ● 25.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) ● 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat (UNGA 20.6.2023), Takhar (UNGA 18.9.2023) und Kabul am stärksten betroffen waren (UNGA 1.12.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vgl. UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vergleiche UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (17.10.2023): Curated Data - Afghanistan (17.10.2023), https://acleddata.com/curated-data-files, Zugriff 22.2.2024  ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic Survey 2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich]  ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN - Socio-Economic Survey 2021.pdf, Zugriff 19.1.2023  EUAA - European Union Agency for Asylum (12.2023): Afghanistan Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101835/2023_12_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 7.2.2024  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023  IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]  UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.1.2024): Human rights situation in Afghanistan: October - December 2023 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/english_hr_update_22jan_2024.pdf, Zugriff 20.2.2024  UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff 16.8.2023  UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, Zugriff 14.2.2024  UNGA - United Nations General Assembly (18.9.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097813/N2325802.pdf, Zugriff 15.2.2024  UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023  UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023  UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022  UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610

(2021)concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095654/N2318974.pdf, Zugriff 18.8.2023 Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2024-04-03 14:28 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023). Quellen  8am - Hasht-e Sobh (14.11.2022): Taliban Arrests Young Man for Criticizing the Group on Social Media - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-arrests-young-man-for-criticizing-the-group-on-social-media, Zugriff 31.1.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (5.9.2023): Afghanistan: Installing thousands of cameras risks creating total surveillance state, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2023/08/afghanistan-installing-thousands-of-cameras-risks-creating-total-surveillance-state, Zugriff 31.1.2024  BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021a): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 31.1.2023  DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https://www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, Zugriff 31.1.2023  FR24 - France 24 (9.1.2022): Taliban arrest Afghan professor after social media criticism, https://www.france24.com/en/live-news/20220109-taliban-arrest-afghan-professor-after-social-media-criticism, Zugriff 31.1.2023  Golem - Golem Media GmbH (20.8.2021): Afghanistan: Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz - Golem.de, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-2108-158996.html, Zugriff 31.1.2023  HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans, Zugriff 15.12.2022  HRW - Human Rights Watch (1.11.2021): “No Forgiveness for People Like You”, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf, Zugriff 31.1.2023  Intercept - Intercept, The (17.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics, Zugriff 31.1.2023  Internews - Internews (12.2023): The Information Ecosystem in Afghanistan and Implications for Humanitarian Action - Afghanistan, https://reliefweb.int/attachments/28cd3554-e7f5-4994-a9e9-47e26f90ef99/Internews AFG-RiT-IEA-Dec2023.pdf, Zugriff 23.2.2024  KaN - Kabul Now (18.10.2023): Talibans False Amnesty: The Fate of Former Military Officers Who Return to Afghanistan, https://kabulnow.com/2023/07/talibans-false-amnesty-the-fate-of-former-military-officers-who-return-to-afghanistan, Zugriff 15.2.2024  NYT - New York Times, The (29.8.2021): As the Taliban Tighten Their Grip, Fears of Retribution Grow, https://www.nytimes.com/2021/08/29/world/asia/afghanistan-taliban-revenge.html, Zugriff 31.1.2023  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.9.2023): The Azadi Briefing: Is The Taliban Creating A Surveillance State In Afghanistan?, https://www.rferl.org/a/azadi-briefing-taliban-surveillance-state-afghanistan/32574507.html, Zugriff 31.1.2024 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.9.2023): The Azadi Briefing: römisch eins s The Taliban Creating A Surveillance State In Afghanistan?, https://www.rferl.org/a/azadi-briefing-taliban-surveillance-state-afghanistan/32574507.html, Zugriff 31.1.2024  ROW - Rest of World - Reporting Global Tech Stories (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban, Zugriff 9.2.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023  VOA - Voice of America (25.9.2023): Taliban Weighs Using US Mass Surveillance Plan, Met with China’s Huawei, https://www.voanews.com/a/taliban-weighs-using-us-mass-surveillance-plan-met-with-china-s-huawei-/7282626.html, Zugriff 31.1.2024 Relevante Bevölkerungsgruppen Sexuelle Orientierung und Genderidentität Letzte Änderung 2024-03-29 10:44 Homosexualität ist in Afghanistan gesellschaftlich geächtet (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war die LGBT-Gemeinschaft in Afghanistan erheblicher Gewalt vonseiten des Staates und der Gesellschaft insgesamt ausgesetzt (HRW 1.2022; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 12.4.2022a). Die Gesetzgebung aus der Zeit vor der Machtergreifung sah für Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mehrjährige Haftstrafen vor (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 12.4.2022a).Homosexualität ist in Afghanistan gesellschaftlich geächtet (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war die LGBT-Gemeinschaft in Afghanistan erheblicher Gewalt vonseiten des Staates und der Gesellschaft insgesamt ausgesetzt (HRW 1.2022; vergleiche AA 26.6.2023, USDOS 12.4.2022a). Die Gesetzgebung aus der Zeit vor der Machtergreifung sah für Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mehrjährige Haftstrafen vor (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Auch die Taliban stellen einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Strafe, und ihre Vertreter setzten diese Haltung routinemäßig durch Gewalt, Einschüchterung, Belästigung und gezielte Tötungen durch. Nach der Scharia werden gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit dem Tod, Auspeitschen oder Gefängnis bestraft. Einzelne Taliban-Mitglieder gaben öffentliche Erklärungen ab, in denen sie bekräftigten, dass ihre Auslegung der Scharia die Todesstrafe für Homosexualität einschließt (USDOS 20.3.2023). Es wurde von Fällen berichtet, in denen Männer von Taliban-Kämpfern vergewaltigt worden sein sollen (AA 26.6.2023; vgl. RaRa 24.12.2022, USDOS 20.3.2023). Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft berichten darüber hinaus von Drohungen und Gewalt durch Familienmitglieder, Nachbarn oder ehemalige Partner (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, RaRa 24.12.2022). Mitglieder der LGBT-Gemeinschaften leben in Afghanistan weiterhin im Verborgenen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023).Es wurde von Fällen berichtet, in denen Männer von Taliban-Kämpfern vergewaltigt worden sein sollen (AA 26.6.2023; vergleiche RaRa 24.12.2022, USDOS 20.3.2023). Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft berichten darüber hinaus von Drohungen und Gewalt durch Familienmitglieder, Nachbarn oder ehemalige Partner (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, RaRa 24.12.2022). Mitglieder der LGBT-Gemeinschaften leben in Afghanistan weiterhin im Verborgenen (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). Anm.: In diesem Bericht bezieht sich der Begriff "LGBT" auf eine Reihe von Genderidentitäten, die aus der heterosexuellen Norm herausfallen, einschließlich "queer", "non-binary", "gender-nonconforming" oder andere.Anmerkung, In diesem Bericht bezieht sich der Begriff "LGBT" auf eine Reihe von Genderidentitäten, die aus der heterosexuellen Norm herausfallen, einschließlich "queer", "non-binary", "gender-nonconforming" oder andere. Anm.: Informationen zu Bacha Bazi finden sich im Kapitel "Kinder".Anmerkung, Informationen zu Bacha Bazi finden sich im Kapitel "Kinder". Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2103130.html, Zugriff 17.1.2024  HRW - Human Rights Watch (1.2022): Report on lesbian, gay, bisexual and transgender (LGBT) people after the Taliban takeover, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067957/afghanistan_lgbt0122_web_0.pdf, Zugriff 22.12.2022  RaRa - Rainbow Railway (24.12.2022): NO SAFE WAY OUT: HUMAN RIGHTS VIOL ATIONS AGAINST LGBTQI+ PEOPLE UNDER THE TALIBAN, https://www.rainbowrailroad.org/wp-content/uploads/2022/12/No-Safe-Way-Out-Human-Rights-Violations-Against-LGBTQI-People-Under-the-Taliban.pdf, Zugriff 2.1.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022 II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1. Zur Person des Beschwerdeführers Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem BVwG. Die Feststellungen zur Identität gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Heimatort stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren (vgl. zuletzt Protokoll der mV vom 16.10.2024).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Heimatort stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren vergleiche zuletzt Protokoll der mV vom 16.10.2024). Die Feststellungen zum Bildungsstand des BF im Herkunftsstaat beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des BF im gesamten Verfahren (vgl. zuletzt Protokoll der mV vom 16.10.2024).Die Feststellungen zum Bildungsstand des BF im Herkunftsstaat beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des BF im gesamten Verfahren vergleiche zuletzt Protokoll der mV vom 16.10.2024). Die Feststellungen zum Personenstand und den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben (vgl. zuletzt Protokoll der mV vom 16.10.2024).Die Feststellungen zum Personenstand und den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben vergleiche zuletzt Protokoll der mV vom 16.10.2024). 2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen sowie zur bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Maßnahme

§ 21Abs. 1 St

GB des BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie der Einsicht in die Urteile des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.11.2018 und 21.11.2019 sowie den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.04.2023.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen sowie zur bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Maßnahme

Paragraph 21, Absatz eins, StGB des BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie der Einsicht in die Urteile des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.11.2018 und 21.11.2019 sowie den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.04.

  1. Zur Gefährlichkeit des BF Die Feststellungen zur Erkrankung und Gefährlichkeit des BF stützen sich auf ● das psychiatrische Gutachten von XXXX vom 02.04.2023, das psychiatrische Gutachten von römisch 40 vom 02.04.2023, ● den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.04.2023, XXXX , den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.04.2023, römisch 40 , ● den Bericht der XXXX vom 26.09.2024, den Bericht der römisch 40 vom 26.09.2024, ● der Stellungnahme des XXXX vom 08.10.2024, der Stellungnahme des römisch 40 vom 08.10.2024, ● den Sozialbericht der Bewährungshilfe XXXX vom 14.10.2024, den Sozialbericht der Bewährungshilfe römisch 40 vom 14.10.2024, ● die zeugenschaftlichen Angaben des Betreuers des BF im XXXX in der Beschwerdeverhandlung, die zeugenschaftlichen Angaben des Betreuers des BF im römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung, ● sowie auf den persönlichen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.04.2023, XXXX wurde der BF aus dem Vollzug der Maßnahme

§ 21Abs. 1 St

GB am 05.05.2023

§ 47St

GB bedingt auf eine Probezeit von 10 Jahren entlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der unbedenklichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der behandelnden GOÄ sowie den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen und dem gewonnenen persönlichen Eindruck nicht mehr davon auszugehen war, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, unter Berücksichtigung der Erteilung von im Spruch angeführten Weisungen besteht.Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.04.2023, römisch 40 wurde der BF aus dem Vollzug der Maßnahme

Paragraph 21, Absatz eins, StGB am 05.05.2023

Paragraph 47, StGB bedingt auf eine Probezeit von 10 Jahren entlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der unbedenklichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der behandelnden GOÄ sowie den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen und dem gewonnenen persönlichen Eindruck nicht mehr davon auszugehen war, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, unter Berücksichtigung der Erteilung von im Spruch angeführten Weisungen besteht. Dazu Auszüge aus dem Beschluss vom 25.04.2023 „… In ihrer Stellungnahme vom 19.10.2022 (ON 28) teilte die behandelnde GOÄ XXXX mit, dass sich der Untergebrachte seit 06.06.2019 in stationärer Behandlung im XXXX , befinde und seit Anfang April 2022 mehrfache, jeweils 13 Tage dauernde Unterbrechungen der Unterbringung zum Verein XXXX XXXX XXXX absolviert habe. Diagnostisch handle es sich beim Untergebrachten um einen milden Residualzustand bei undifferenzierter Schizophrenie, ohne jegliche klinische Dynamik im Verlauf des letzten Jahres. Nebendiagnostisch bestehe ein Z.n. Cannabisabusus und einige, neu aufgetretene somatische Comorbitäten (Basedowsche Hyperthyreose, paroxysmale Tachycardie und metabolisches Syndrom, welche ebenfalls medikamentös behandelt werden müssen). Nicht bestätigen lasse sich hingegen, allein durch klinische Verlaufsbeobachtung, der im Juli 2020 entstandene Verdacht auf intellektuelle Minderbegabung, bei damaligen Testergebnis eines IQ von <

  1. Insgesamt sei der Untergebrachte bestens in den Stationsalltag und sein neues Umfeld im Wohnheit eingefügt, nehme seine Medikamente regelmäßig und widerstandslos ein, erweise sich als höflich und respektvoll im Umgang mit Mitpatienten und Betreuern, zeige sich gesellig, aktiv am angebotenen Beschäftigungsprogramm beteiligt und verlässlich in der Durchführung aufgetragener Aufgaben. Darüber hinaus sei er auch interessiert und recht erfolgreich im wohnheimintern angebotenen Deutsch und PC Unterricht. Da die Unterbrechungen der Unterbringung immer völlig komplikationslos und zur besten Zufriedenheit aller verlaufen seien, das Zusammenleben im Wohnheim reibungslos funktioniere und der Untergebrachte keine Tendenzen gezeigt habe, sich vom Wohnheim entfernen zu wollen, habe der PSP dem Patienten einen Platz nach seiner bedingten Entlassung fix zugesagt. Die behandelnde Ärztin rege daher die bedingte Entlassung an und empfehle, ihm folgende Weisungen aufzutragen:In ihrer Stellungnahme vom 19.10.2022 (ON 28) teilte die behandelnde GOÄ römisch 40 mit, dass sich der Untergebrachte seit 06.06.2019 in stationärer Behandlung im römisch 40 , befinde und seit Anfang April 2022 mehrfache, jeweils 13 Tage dauernde Unterbrechungen der Unterbringung zum Verein römisch 40 römisch 40 römisch 40 absolviert habe. Diagnostisch handle es sich beim Untergebrachten um einen milden Residualzustand bei undifferenzierter Schizophrenie, ohne jegliche klinische Dynamik im Verlauf des letzten Jahres. Nebendiagnostisch bestehe ein Z.n. Cannabisabusus und einige, neu aufgetretene somatische Comorbitäten (Basedowsche Hyperthyreose, paroxysmale Tachycardie und metabolisches Syndrom, welche ebenfalls medikamentös behandelt werden müssen). Nicht bestätigen lasse sich hingegen, allein durch klinische Verlaufsbeobachtung, der im Juli 2020 entstandene Verdacht auf intellektuelle Minderbegabung, bei damaligen Testergebnis eines IQ von <
  2. Insgesamt sei der Untergebrachte bestens in den Stationsalltag und sein neues Umfeld im Wohnheit eingefügt, nehme seine Medikamente regelmäßig und widerstandslos ein, erweise sich als höflich und respektvoll im Umgang mit Mitpatienten und Betreuern, zeige sich gesellig, aktiv am angebotenen Beschäftigungsprogramm beteiligt und verlässlich in der Durchführung aufgetragener Aufgaben. Darüber hinaus sei er auch interessiert und recht erfolgreich im wohnheimintern angebotenen Deutsch und PC Unterricht. Da die Unterbrechungen der Unterbringung immer völlig komplikationslos und zur besten Zufriedenheit aller verlaufen seien, das Zusammenleben im Wohnheim reibungslos funktioniere und der Untergebrachte keine Tendenzen gezeigt habe, sich vom Wohnheim entfernen zu wollen, habe der PSP dem Patienten einen Platz nach seiner bedingten Entlassung fix zugesagt. Die behandelnde Ärztin rege daher die bedingte Entlassung an und empfehle, ihm folgende Weisungen aufzutragen:
  3. Wohnsitznahme im ganztagesbetreuten XXXX XXXX
  4. Wohnsitznahme im ganztagesbetreuten römisch 40 römisch 40
  5. Teilnahme am dortigen Beschäftigungs- und Therapieprogramm
  6. regelmäßige Medikamenteneinnahme (dzt. Trevicta 263mg i.m./12 Wochen und Quetiapin 200mg/d)
  7. strikte Alkohol- und Drogenabstinenz
  8. regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Kontrollen ….“ „In ihrem Gutachten vom 02.04.2023 (ON 36) stellt die psychiatrische Sachverständige XXXX aus psychiatrischer Sicht fest, dass sich beim Untergebrachten, der sich zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits seit über vier Jahren in konsequenter antipsychotischer Behandlung befunden habe, eine ursprünglich kaum erwartbare und deutliche Verbesserung in fast allen Bereichen der psychischen Funktionsfähigkeit ergeben habe. Er sei geordnet, konzentriert, in der Auffassung ungestört, im Narrativ stringent und auch in beiden Skalenbereichen adäquat affizierbar und bekunde einfühlbar Beschämung und Reue ob des Tötungsdelikts, das nun erstmals motivisch nachvollzogen werden könne. Der Untergebrachte gebe an, dass er sich aufgrund seines Geldmangels prostituiert und unter akustischen Halluzinationen gelitten habe, woraufhin sich die Halluzinationen, die als ursprünglich sehr undifferenziert beschrieben worden seien (Stimmen von Menschen und Tieren), zu imperativen Stimmen verdichtet hätten, die ihm die Tötung eines „Kunden“ befohlen hätten, woraufhin er - im Kontext des erkrankungsbedingten Realitätsverlustes - wahllos einen Mann getötet habe. Ebenfalls als zumindest teilremittiert seien die erkrankungsbedingten Einbußen der intellektuellen Fähigkeit zu bewerten. Der Untergebrachte stelle selbst den Konnex zwischen Drogen- und Alkoholkonsum und Symptomatik her, sei von seinem Delikt beschämt und gebe an, dass er die Medikation einnehmen werde, solange die Ärzte ihm dies empfehlen würden, weil er eine Wiederholung auf jeden Fall ausschließen wolle. Jedoch könne der Untergebrachte seine Diagnose nicht richtig benennen und verfüge über nur unzureichende Erkenntnisse der Pathologie und Dynamik der schizophrenen Erkrankung, vor allem dürfe ihm die chronische Qualität seiner Krankheit noch nicht ausreichend vermittelt worden sein, wenngleich er für sich einen ausschließlich positiven Effekt der Medikation feststelle. Die Defizite in Bezug auf Erkrankungseinsicht seien vor allem deshalb problematisch, weil der inadäquate bzw problematische Umgang des Betreuungs- und Behandlungssystems mit der eklatanten Symptomatik des Untergebrachten schon im Vorfeld der Anlasstat diese zumindest mittelbar erst ermöglicht habe und erst rezent anlässlich einer internistischen Vorstellung wegen einer vermutlich medikamenteninduzierten Herzfrequenzerhöhung bzw Sinustachykardie eine „Umstellung der psychiatrischen Medikation“ empfohlen worden sei. Dies sei eine Empfehlung, die angesichts der manifesten und erkrankungsassoziierten Gefährlichkeit des Untergebrachten sowie der durch die aktuelle Medikation erwirkten Verbesserung, die durch eine Umstellung oder Veränderung jederzeit gefährdet werden könne, aus psychiatrischer„In ihrem Gutachten vom 02.04.2023 (ON 36) stellt die psychiatrische Sachverständige römisch 40 aus psychiatrischer Sicht fest, dass sich beim Untergebrachten, der sich zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits seit über vier Jahren in konsequenter antipsychotischer Behandlung befunden habe, eine ursprünglich kaum erwartbare und deutliche Verbesserung in fast allen Bereichen der psychischen Funktionsfähigkeit ergeben habe. Er sei geordnet, konzentriert, in der Auffassung ungestört, im Narrativ stringent und auch in beiden Skalenbereichen adäquat affizierbar und bekunde einfühlbar Beschämung und Reue ob des Tötungsdelikts, das nun erstmals motivisch nachvollzogen werden könne. Der Untergebrachte gebe an, dass er sich aufgrund seines Geldmangels prostituiert und unter akustischen Halluzinationen gelitten habe, woraufhin sich die Halluzinationen, die als ursprünglich sehr undifferenziert beschrieben worden seien (Stimmen von Menschen und Tieren), zu imperativen Stimmen verdichtet hätten, die ihm die Tötung eines „Kunden“ befohlen hätten, woraufhin er - im Kontext des erkrankungsbedingten Realitätsverlustes - wahllos einen Mann getötet habe. Ebenfalls als zumindest teilremittiert seien die erkrankungsbedingten Einbußen der intellektuellen Fähigkeit zu bewerten. Der Untergebrachte stelle selbst den Konnex zwischen Drogen- und Alkoholkonsum und Symptomatik her, sei von seinem Delikt beschämt und gebe an, dass er die Medikation einnehmen werde, solange die Ärzte ihm dies empfehlen würden, weil er eine Wiederholung auf jeden Fall ausschließen wolle. Jedoch könne der Untergebrachte seine Diagnose nicht richtig benennen und verfüge über nur unzureichende Erkenntnisse der Pathologie und Dynamik der schizophrenen Erkrankung, vor allem dürfe ihm die chronische Qualität seiner Krankheit noch nicht ausreichend vermittelt worden sein, wenngleich er für sich einen ausschließlich positiven Effekt der Medikation feststelle. Die Defizite in Bezug auf Erkrankungseinsicht seien vor allem deshalb problematisch, weil der inadäquate bzw problematische Umgang des Betreuungs- und Behandlungssystems mit der eklatanten Symptomatik des Untergebrachten schon im Vorfeld der Anlasstat diese zumindest mittelbar erst ermöglicht habe und erst rezent anlässlich einer internistischen Vorstellung wegen einer vermutlich medikamenteninduzierten Herzfrequenzerhöhung bzw Sinustachykardie eine „Umstellung der psychiatrischen Medikation“ empfohlen worden sei. Dies sei eine Empfehlung, die angesichts der manifesten und erkrankungsassoziierten Gefährlichkeit des Untergebrachten sowie der durch die aktuelle Medikation erwirkten Verbesserung, die durch eine Umstellung oder Veränderung jederzeit gefährdet werden könne, aus psychiatrischer Sicht keineswegs nachvollzogen oder befürwortet werden könne. Insofern sei es von Bedeutung, dass zumindest der Untergebrachte die Natur seiner Erkrankung und die mit dieser verbundenen Risiken kenne und gegebenenfalls auch darauf verweisen könne, dass eine konsequente und konstante Behandlung bei ihm als ganz wesentlich anzusehen ist. In Summe sei festzustellen, dass sich der Zustand des Untergebrachten in einer ursprünglich nicht erwartbaren Dimension zum Besseren verändert habe und dass aktuell bzw bei Beibehaltung der medikamentösen Behandlung die ursprüngliche Gefährlichkeit nicht mehr gegeben sei. Diese Verbesserung sei jedoch nur solange mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit aufrecht zu erhalten, solange die medikamentöse Behandlung in der aktuellen Dimension fortgesetzt werde, wozu es einer entsprechenden Einsicht des Untergebrachten in die Natur und Dynamik seiner Erkrankung bedürfe. Bei Absetzen, Reduktion oder Umstellung sei mit einer sehr zügigen Verschlechterung bzw einem Wiederauftreten der Symptome zu rechnen, in diesem Fall also auch mit entsprechenden imperativen Stimmen, die dann wieder analoge Tathandlungen begründen könnten und die ursprünglich prognostizierte Gefährlichkeit umgehend wieder aufleben ließen. Der Untergebrachte leide weiterhin an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, welche ihn als chronische und inkurable Erkrankung lebenslang begleiten werde, und habe die erkrankungsassoziierte Gefährlichkeit durch die mittlerweile erfolgte Behandlung zwar großteils zum Erliegen gebracht werden können, für das anlässlich der Schwere der Anlasstat erforderliche Ausmaß an Sicherheit vor einer bedingten Entlassung bedürfe es allerdings noch psychoedukativer Maßnahmen, die beim Untergebrachten aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse und seiner Kooperationsbereitschaft nach Einschätzung der Sachverständigen sicher ohne Probleme durchgeführt werden können. Bei ausreichender Erkrankungseinsicht und Akzeptanz der Chronizität der Erkrankung sowie der daraus resultierenden lebenslangen Behandlungserfordernis sei dann auch von einem ausreichenden Abbau der erkrankungsassoziierten Gefährlichkeit auszugehen und eine bedingte Entlassung unter Erteilung entsprechender Weisungen (Fortführung der fachärztlichen Behandlung, Akzeptanz der verordneten Medikation, Wohnsitznahme in einer betreuten Einrichtung, regelmäßige Kontrolle der Drogenabstinenz, Alkoholabstinenz) zu empfehlen. ….“ Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Vollzugsgerichts und sieht die Ausführungen der behandelnden GOÄ sowie der psychiatrischen Sachverständigen als unbedenklich, schlüssig und nachvollziehbar. In der Stellungnahme der XXXX vom 26.09.2024 führen XXXX aus, dass der BF an einer paranoiden Schizophrenie leide. Es handle sich um eine chronische Erkrankung und erfordere im Falle des BF eine lebenslange Behandlung und Betreuung. Zusätzlich zur Behandlung mit einem modernen Depot-Antipsychotikum werde der BF in einer 24-h-betreuten Wohngemeinschaft in XXXX psychosozial betreut. Er nehme am erweiterten Therapieprogramm, das auch ein Arbeitsinitiative inkludiere, kooperativ und sehr zuverlässig teil. Durch die kombinierte psychosoziale und antipsychotische Therapie habe die Gefährlichkeit durch die psychische Erkrankung deutlich reduziert werden können.In der Stellungnahme der römisch 40 vom 26.09.2024 führen römisch 40 aus, dass der BF an einer paranoiden Schizophrenie leide. Es handle sich um eine chronische Erkrankung und erfordere im Falle des BF eine lebenslange Behandlung und Betreuung. Zusätzlich zur Behandlung mit einem modernen Depot-Antipsychotikum werde der BF in einer 24-h-betreuten Wohngemeinschaft in römisch 40 psychosozial betreut. Er nehme am erweiterten Therapieprogramm, das auch ein Arbeitsinitiative inkludiere, kooperativ und sehr zuverlässig teil. Durch die kombinierte psychosoziale und antipsychotische Therapie habe die Gefährlichkeit durch die psychische Erkrankung deutlich reduziert werden können. In der Stellungnahme vom 08.10.2024 führte die Leitung des XXXX , XXXX , aus, dass sich der BF seit dem 04.04.2022 im XXXX befinde, nachdem er von der XXXX zur Unterbrechung der Unterbringung verlegt wurde. Bereits während dieser Zeit habe der BF durch eine freundliche, zuvorkommende und motivierte Haltung überzeugt. Seit seiner bedingten Entlassung aus der Unterbringung wohne er fix im XXXX . Er unterliege regelmäßigen psychiatrisch-fachärztlichen Kontrollen, bei denen auch Alkohol- und Drogentests durchgeführt werden und es erfolge eine tägliche Überwachung der Medikamenteneinnahme durch Fachpersonal. Er erfülle die ihm auferlegten gerichtlichen Weisungen. Es habe in den 2,5 Jahren seines Aufenthaltes im XXXX keine negativen Vorfälle gegeben.In der Stellungnahme vom 08.10.2024 führte die Leitung des römisch 40 , römisch 40 , aus, dass sich der BF seit dem 04.04.2022 im römisch 40 befinde, nachdem er von der römisch 40 zur Unterbrechung der Unterbringung verlegt wurde. Bereits während dieser Zeit habe der BF durch eine freundliche, zuvorkommende und motivierte Haltung überzeugt. Seit seiner bedingten Entlassung aus der Unterbringung wohne er fix im römisch 40 . Er unterliege regelmäßigen psychiatrisch-fachärztlichen Kontrollen, bei denen auch Alkohol- und Drogentests durchgeführt werden und es erfolge eine tägliche Überwachung der Medikamenteneinnahme durch Fachpersonal. Er erfülle die ihm auferlegten gerichtlichen Weisungen. Es habe in den 2,5 Jahren seines Aufenthaltes im römisch 40 keine negativen Vorfälle gegeben. Im Sozialbericht der Bewährungshilfe XXXX führt der Bewährungshelfer XXXX , aus, dass der BF die Termine im Rahmen der Bewährungshilfe verlässlich wahrnehme und während der bisherigen Betreuungstätigkeit motiviert und selbständig seine Lebenssituation verbessere. Durch seine freundliche und reflektierte Haltungsweise habe eine konstruktive Betreuungsbeziehung aufgebaut werden können. Der BF zeige sich krankheitseinsichtig und wisse um sein Potential für sein höchst problematisches Verhalten ohne adäquate Medikation.Im Sozialbericht der Bewährungshilfe römisch 40 führt der Bewährungshelfer römisch 40 , aus, dass der BF die Termine im Rahmen der Bewährungshilfe verlässlich wahrnehme und während der bisherigen Betreuungstätigkeit motiviert und selbständig seine Lebenssituation verbessere. Durch seine freundliche und reflektierte Haltungsweise habe eine konstruktive Betreuungsbeziehung aufgebaut werden können. Der BF zeige sich krankheitseinsichtig und wisse um sein Potential für sein höchst problematisches Verhalten ohne adäquate Medikation. In der Beschwerdeverhandlung gab der Betreuer BF im XXXX , als Zeuge befragt an, dass er den BF vor drei Jahren im Zuge der Unterbrechung der Unterbringung kennengelernt habe. Im Umgang mit anderen Klienten habe es nie Probleme geben und er habe nie Psychosen aufgrund der Schizophrenie des BF beobachten können. Der BF sei allgemein motiviert und höflich. In der Beschwerdeverhandlung gab der Betreuer BF im römisch 40 , als Zeuge befragt an, dass er den BF vor drei Jahren im Zuge der Unterbrechung der Unterbringung kennengelernt habe. Im Umgang mit anderen Klienten habe es nie Probleme geben und er habe nie Psychosen aufgrund der Schizophrenie des BF beobachten können. Der BF sei allgemein motiviert und höflich. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung an, er sei echt krank gewesen und es sei ihm sehr schlecht gegangen. Er habe sehr viel Drogen genommen und Alkohol getrunken und Stimmen gehört. Er habe Hilfe gebraucht, aber keine bekommen. Er bereue, was passiert sei. Seit er die Medikamente nehme gehe es ihm besser und es würde nie wieder „so etwas“ vorkommen. Er sehe sich so, dass er keine Gefahr für die Menschen sei. Unter Berücksichtigung der Beweismittel sowie des gewonnen persönlichen Eindrucks war die Feststellung zu treffen, dass der BF die ihm auferlegten gerichtlichen Weisungen erfüllt und die Gefährlichkeit des BF ist bei Fortführung der fachärztlichen Behandlung und konsequenter Medikation nicht mehr gegeben ist.
  9. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan 4.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen aus folgenden Erwägungen als glaubhaft: Die Angaben des BF zu seiner Homosexualität waren im Folgeverfahren übereinstimmend und plausibel. So brachte der BF plausibel vor, homosexuell zu sein und diese Orientierung in Afghanistan nicht ausleben zu können. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft gemacht, im Bundesgebiet homosexuelle Kontakte unterhalten zu haben. Dies stimmt auch mit seinen Angaben im gerichtlichen Strafverfahren überein, zumal der BF im Rahmen der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens angegeben hat, sich für Sex mit fremden Männern getroffen zu haben. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung auch glaubhaft dargelegt, sich von Männern sexuell angezogen zu fühlen und sexuelle Kontakte mit Männern ausleben zu wollen. Er hat auch plausibel geschildert, dass dies derzeit an seiner Lebenssituation und der Wirkung der Medikamente scheitere. Der Auffassung der belangten Behörde, es wirke lebensfremd, dass ein Asylwerber seine angebliche Homosexualität erst bei der letzten ihm bietenden Möglichkeit anführt, kann nicht beigetreten werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung Ra 2021/18/0024 vom 04.08.2021 klargestellt, dass der EuGH bereits ausdrücklich dargelegt hat, „dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (EuGH 2.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72)“. Die Auffassung der belangten Behörde, die gleichgeschlechtlichen Handlungen seien nicht aufgrund der tatsächlichen sexuellen Orientierung des BF erfolgt, sondern ausschließlich um seine Drogensucht zu finanzieren, ist in Hinblick auf die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibel. Dies umso mehr, als der Zeuge in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft angegeben hat, vor etwa einem Jahr von der Homosexualität des BF informiert worden zu sein. Das Vorbringen des BF zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan war ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Zudem ist die belangte Behörde dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten. In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde. II.
  11. Zur Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.
  12. Zur Lage im Herkunftsstaat Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. I.2.b):Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch eins.2.b): Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.
  13. Zu Spruchteil A)römisch drei.
  14. Zu Spruchteil A) 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 2.

§ 6Abs. 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art.

1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).2.

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,). Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und führte dazu zusammengefasst aus, dass er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und sein Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Begründet wurde die bestehende Gefahr zusammengefasst damit, dass sich aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten ergebe, dass bei Absetzen, Reduktion oder Umstellung mit einem Wiederauftreten der Symptome zu rechnen ist und diesfalls auch entsprechend imperative Stimmen wieder analoge Tathandlungen begründen würden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und führte dazu zusammengefasst aus, dass er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und sein Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Begründet wurde die bestehende Gefahr zusammengefasst damit, dass sich aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten ergebe, dass bei Absetzen, Reduktion oder Umstellung mit einem Wiederauftreten der Symptome zu rechnen ist und diesfalls auch entsprechend imperative Stimmen wieder analoge Tathandlungen begründen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem mit Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 klargestellt, dass bei der Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, ob der Fremde "wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", zu prüfen ist, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem mit Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 klargestellt, dass bei der Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, ob der Fremde "wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", zu prüfen ist, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Der BF hat am 25.11.2018 in Innsbruck unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abnormität höheren Grades beruht, nämlich einer undifferenzierten Schizophrenie (F 20.3), einen Mann vorsätzlich getötet, indem er ihm mit einem messerähnlichen Gegenstand (Klingenbreite etwa 4 cm) einen Halsdurchstich unter Durchtrennung der Luftröhre und der Halsvene beibrachte, weshalb das Opfer an Blutverlust in Kombination mit Bluteinatmung verstarb. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.11.2019, rechtskräftig seit 26.11.2019, XXXX , wurde festgestellt, dass der BF eine Tat begangen hat, die ihm außerhalb seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands als das Verbrechen des Mordes nach § 75 zugerechnet würde und den BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Der BF hat am 25.11.2018 in Innsbruck unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen Abnormität höheren Grades beruht, nämlich einer undifferenzierten Schizophrenie (F 20.3), einen Mann vorsätzlich getötet, indem er ihm mit einem messerähnlichen Gegenstand (Klingenbreite etwa 4 cm) einen Halsdurchstich unter Durchtrennung der Luftröhre und der Halsvene beibrachte, weshalb das Opfer an Blutverlust in Kombination mit Bluteinatmung verstarb. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.11.2019, rechtskräftig seit 26.11.2019, römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF eine Tat begangen hat, die ihm außerhalb seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands als das Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, zugerechnet würde und den BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.04.2023, XXXX wurde der BF aus dem Vollzug der Maßnahme

§ 21Abs. 1 St

GB am 05.05.2023

§ 47St

GB bedingt auf eine Probezeit von 10 Jahren entlassen.Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.04.2023, römisch 40 wurde der BF aus dem Vollzug der Maßnahme

Paragraph 21, Absatz eins, StGB am 05.05.2023

Paragraph 47, StGB bedingt auf eine Probezeit von 10 Jahren entlassen. Im Lichte der oben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ist zu prüfen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, wobei die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen sind. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt war unter Berücksichtigung der Beweismittel sowie des gewonnen persönlichen Eindrucks die Feststellung zu treffen, dass der BF die ihm auferlegten gerichtlichen Weisungen erfüllt und die Gefährlichkeit des BF ist bei Fortführung der fachärztlichen Behandlung und konsequenter Medikation nicht mehr gegeben ist. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG liegt daher zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht vor. Im Lichte der oben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ist zu prüfen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, wobei die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen sind. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt war unter Berücksichtigung der Beweismittel sowie des gewonnen persönlichen Eindrucks die Feststellung zu treffen, dass der BF die ihm auferlegten gerichtlichen Weisungen erfüllt und die Gefährlichkeit des BF ist bei Fortführung der fachärztlichen Behandlung und konsequenter Medikation nicht mehr gegeben ist. Ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG liegt daher zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht vor.

  1. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
  2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Der BF konnte seine sexuelle Orientierung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen. Die Gesetzgebung aus der Zeit vor der Machtergreifung durch die Taliban sah für Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mehrjährige Haftstrafen vor. Auch die Taliban stellen einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Strafe, und ihre Vertreter setzten diese Haltung routinemäßig durch Gewalt, Einschüchterung, Belästigung und gezielte Tötungen durch. Nach der Scharia werden gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit dem Tod, Auspeitschen oder Gefängnis bestraft. Einzelne Taliban-Mitglieder gaben öffentliche Erklärungen ab, in denen sie bekräftigten, dass ihre Auslegung der Scharia die Todesstrafe für Homosexualität einschließt. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043; VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, mwH auf EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C- 201/12).Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043; VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, mwH auf EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C- 201/12). Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der BF der sozialen Gruppe der Homosexuellen zuzurechnen ist und bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgebender Wahrscheinlichkeit Eingriffe von hoher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre drohen und diese Verfolgung durchaus nach wie vor aktuell ist. Dieser Eingriff in das Privatleben homosexueller Bürger Afghanistans beeinträchtigt ihre persönliche Freiheit erheblich und stellt in Österreich eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts dar und ist ebenso in der europäischen Menschenrechtskonvention und in der Charta der Grundrechte der europäischen Union garantiert, die in dieser Angelegenheit verbindlich sind. Diese Verletzung des Grundrechts spiegelt sich automatisch in der individuellen Lage homosexueller Personen wider, die sich in einer objektiven Verfolgungssituation befinden, um die Gewährung des Asylstatus zu gewährleisten. Der BF konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.Der BF konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Folglich waren die Spruchpunkte II. und IV. zu beheben. Spruchpunkt III. war zu beheben, da dieser als untrennbare Folge des Spruchpunktes II. zu ergehen hatte. Folglich waren die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. zu beheben. Spruchpunkt römisch drei. war zu beheben, da dieser als untrennbare Folge des Spruchpunktes römisch zwei. zu ergehen hatte. III.2. Zu Spruchteil B) römisch drei.2. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W163.2181701.2.00

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