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{'item': 'W235 2297797-1'}

Obsah (21)§ 5§ 61Art. 133Art. 12Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 29Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlW235 2297797-1 Spruch, W235 2297797-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G und

§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX 04.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 04.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin von der französischen Botschaft in XXXX am XXXX 09.2023 ein Schengen-Visum für 30 Tage im Zeitraum XXXX 09.2023 bis XXXX 12.2023 erteilt worden war (vgl. AS 43, AS 51). Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin von der französischen Botschaft in römisch 40 am römisch 40 09.2023 ein Schengen-Visum für 30 Tage im Zeitraum römisch 40 09.2023 bis römisch 40 12.2023 erteilt worden war vergleiche AS 43, AS 51). 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie XXXX heiße, somalische Staatsangehörige sei und am XXXX in XXXX geboren sei. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten, sei nicht schwanger und verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union. Sie sei nie in Somalia gewesen, sondern habe in Saudi Arabien gelebt. Im Oktober 2023 sei die Beschwerdeführerin legal unter Verwendung ihres eigenen Reisepasses mit dem Flugzeug aus XXXX abgereist und habe zu ihrer Tante nach London gewollt. Den Reisepass habe sie verloren. Seit XXXX 04.2024 halte sie sich in Österreich auf und könne keine Angaben zu ihrer Reiseroute machen. Auch über den Aufenthalt in den durchgereisten Ländern könne die Beschwerdeführerin keine Angaben machen. Um Asyl habe sie nirgends angesucht. Nunmehr wolle sie in Österreich bleiben, weil sie in einem sicheren Land leben wolle. Die Reise habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tante aus London organisiert. Nach Vorhalt des französischen Visums gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit einem Mann zur Botschaft gegangen sei. Dieser Mann habe sie dabei unterstützt ein Visum für Frankreich zu bekommen. Die Beschwerdeführerin sei in einem Land gewesen, in dem viele weiße Menschen seien.1.
  4. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie römisch 40 heiße, somalische Staatsangehörige sei und am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten, sei nicht schwanger und verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union. Sie sei nie in Somalia gewesen, sondern habe in Saudi Arabien gelebt. Im Oktober 2023 sei die Beschwerdeführerin legal unter Verwendung ihres eigenen Reisepasses mit dem Flugzeug aus römisch 40 abgereist und habe zu ihrer Tante nach London gewollt. Den Reisepass habe sie verloren. Seit römisch 40 04.2024 halte sie sich in Österreich auf und könne keine Angaben zu ihrer Reiseroute machen. Auch über den Aufenthalt in den durchgereisten Ländern könne die Beschwerdeführerin keine Angaben machen. Um Asyl habe sie nirgends angesucht. Nunmehr wolle sie in Österreich bleiben, weil sie in einem sicheren Land leben wolle. Die Reise habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tante aus London organisiert. Nach Vorhalt des französischen Visums gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit einem Mann zur Botschaft gegangen sei. Dieser Mann habe sie dabei unterstützt ein Visum für Frankreich zu bekommen. Die Beschwerdeführerin sei in einem Land gewesen, in dem viele weiße Menschen seien. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe Saudi-Arabien verlassen, weil sie Angst gehabt habe, dass sie nochmals nach Somalia abgeschoben werde. Sie sei mit ihrer Mutter und ihrer Schwester Ende 2022 nach Somalia abgeschoben worden. Im April 2023 sei ihre Mutter von Al Shabab umgebracht worden, weil sie nicht habe zwangsverheiratet werden wollen. Ihre Tante in England habe der Beschwerdeführerin daraufhin Geld gegeben, damit sie mit ihrer Schwester wieder zurück nach Saudi-Arabien reisen könne. 1.
  5. Im Verwaltungsakt befindet sich ein Aufgriffs-/Feststellungsbericht der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX 04.2024, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am Bahnhof XXXX durch die deutsche Polizei einer grenzpolizeilichen Inlandskontrolle unterzogen und ohne gültiges Reisedokument betreten wurde. Sie gab an XXXX zu heißen, somalische Staatsangehörige zu sein und am XXXX in XXXX , Saudi-Arabien, geboren zu sein. Bei ihrer Beschuldigteneinvernahme wiederholte sie zunächst ihre zuvor angegebenen Personalien. Auf Nachfrage brachte sie vor keinen Reisepass zu besitzen. Sie sei mit dem Reisepass einer anderen Person hergekommen und habe der Schleuser diesen Pass behalten. Der Pass habe auf den Vornamen XXXX gelautet; den Nachnamen wisse sie nicht mehr. Auf Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe ein französisches Visum beantragt und erteilt bekommen, wobei sie komplett andere Personalien benutzt habe, nämlich XXXX , führte sie aus, sie habe ihre Personalien hier richtig angegeben und habe nie ein Visum beantragt. Das habe ein Schleuser für sie getan. Auf die Frage wie sie aktuell hierher komme, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei lange Zeit mit dem Bus gefahren und sei danach ca. fünf Stunden mit dem Auto hierher gebracht worden. Dann sei sie ca. eine Stunde gelaufen. Man habe sie an einer großen Straße rausgelassen. Ort und Land seien ihr unbekannt. Ihre Tante lebe in London. Der Schleuser sei von ihrer Tante bezahlt worden. Die Summe sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt (vgl. AS 61ff). 1.
  6. Im Verwaltungsakt befindet sich ein Aufgriffs-/Feststellungsbericht der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 04.2024, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am Bahnhof römisch 40 durch die deutsche Polizei einer grenzpolizeilichen Inlandskontrolle unterzogen und ohne gültiges Reisedokument betreten wurde. Sie gab an römisch 40 zu heißen, somalische Staatsangehörige zu sein und am römisch 40 in römisch 40 , Saudi-Arabien, geboren zu sein. Bei ihrer Beschuldigteneinvernahme wiederholte sie zunächst ihre zuvor angegebenen Personalien. Auf Nachfrage brachte sie vor keinen Reisepass zu besitzen. Sie sei mit dem Reisepass einer anderen Person hergekommen und habe der Schleuser diesen Pass behalten. Der Pass habe auf den Vornamen römisch 40 gelautet; den Nachnamen wisse sie nicht mehr. Auf Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe ein französisches Visum beantragt und erteilt bekommen, wobei sie komplett andere Personalien benutzt habe, nämlich römisch 40 , führte sie aus, sie habe ihre Personalien hier richtig angegeben und habe nie ein Visum beantragt. Das habe ein Schleuser für sie getan. Auf die Frage wie sie aktuell hierher komme, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei lange Zeit mit dem Bus gefahren und sei danach ca. fünf Stunden mit dem Auto hierher gebracht worden. Dann sei sie ca. eine Stunde gelaufen. Man habe sie an einer großen Straße rausgelassen. Ort und Land seien ihr unbekannt. Ihre Tante lebe in London. Der Schleuser sei von ihrer Tante bezahlt worden. Die Summe sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt vergleiche AS 61ff). 1.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.04.2024 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich. 1.
  8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.04.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich. Mit Schreiben vom 20.06.2024 stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 111). Mit Schreiben vom 20.06.2024 stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 111).

1.

  1. Am 02.07.2024 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie nie einen Reisepass besessen habe. Der Schlepper habe ihr den Reisepass abgenommen. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung, leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente. Sie habe nur eine leichte Hautallergie im Gesicht. In der Niederschrift findet sich mehrfach der Vermerk, dass die Beschwerdeführerin einen Somalisch-Dolmetscher verlangt. Der anwesende Arabisch-Dolmetscher gibt an, dass er die Beschwerdeführerin in Arabisch einwandfrei verstehe und die Beschwerdeführerin sehr gut Arabisch spreche. Aufgrund mehrmaliger Intervention der Beschwerdeführerin wurde die Einvernahme unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt unter Beiziehung eines Somalisch-Dolmetschers fortgesetzt. Die fortgesetzte Einvernahme fand am 17.07.2024 unter Beiziehung eines Somalisch-Dolmetschers statt. Zunächst gab die Beschwerdeführerin an, dass sie den anwesenden Dolmetscher sehr gut verstehe. Sie habe eine Tante in London. In Österreich gebe es keine Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Ein Schlepper habe ein Visum für Frankreich organisiert. Dies sei ein gefälschtes Visum aus Saudi-Arabien gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich auszuweisen, gab sie an, sie sei von den Schleppern in Frankreich festgehalten worden und, weil sie die Reisekosten nicht bezahlt habe, habe sie der Schlepper in einen Zug gesetzt. Dann sei sie von der deutschen Polizei aufgehalten und nach Österreich gebracht worden. Sie könne nicht genau sagen, ob sie sich in Frankreich aufgehalten habe. Nachdem die Beschwerdeführerin in Frankreich am Flughafen angekommen sei, sei sie sechs Stunden mit dem Zug weitergefahren und könne daher nicht sagen, ob das in Frankreich gewesen sei. Auf die Frage nach konkret sie betreffende Vorfälle in Frankreich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie von einem Schlepper festgehalten worden sei, bis sie die Reisekosten bezahlt gehabt habe. Zu den Behörden in Frankreich habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt gehabt. Der Schlepper habe sie in einem Zimmer eingesperrt. Sie habe Angst gehabt, dass er ihr etwas antue. Er habe sie bedroht, dass er sie umbringen werde, falls sie fliehe oder das Zimmer verlasse. Körperlich habe sie der Schlepper jedoch nicht bedroht oder belästigt. Die Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich weder an eine Hilfsorganisation gewandt noch habe sie bei der Polizei Anzeige erstattet. Nachdem sie freigelassen worden sei, habe sie der Schlepper in einen Zug gesetzt. Sie sei von den deutschen Behörden aufgehalten und nach Österreich gebracht worden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Frankreich gab die Beschwerdeführerin an, dass diese auf Deutsch gewesen seien und sie sie daher nicht gelesen habe. Sie wolle noch sagen, dass sie in Österreich bleiben wolle, da sie eine psychische Behandlung in Anspruch nehmen wolle. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführer bereits angefragt. In der Folge wurde eine Bestätigung über psychologische Betreuung vom XXXX 07.2024 vorgelegt, in welcher von einem klinischen Psychologen bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX 07.2024 psychologische Betreuung in Anspruch nimmt (vgl. AS 195). In der Folge wurde eine Bestätigung über psychologische Betreuung vom römisch 40 07.2024 vorgelegt, in welcher von einem klinischen Psychologen bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit römisch 40 07.2024 psychologische Betreuung in Anspruch nimmt vergleiche AS 195).
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 14.08.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde unter dem Punkt „Ergänzendes Vorbringen“ erstmals ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsberatung angegeben habe, dass ihr im Heimatland eine Zwangsheirat drohe. Daher habe sie ihr Heimatland verlassen. Die Familie des Mannes befinde sich in Frankreich und da zahlreiche Familienmitglieder des Mannes in Frankreich seien, fühle sich die Beschwerdeführerin dort nie sicher. Auch befürchte sie, dass die Familie des Mannes, den sie heiraten solle, sie einer weiteren Genitalverstümmelung unterziehen könnte. Die Beschwerdeführerin habe die Zwangsehe nicht erwähnt, da sie nach den Umständen in Somalia nicht ausführlich gefragt worden sei und nicht sicher gewesen sei, ob dies relevant sei. In der Folge wurde auf zwei undatierte Berichte („Deutschlandfunk Kultur“ und „www.faz.net“) verwiesen und ausgeführt, dass kürzlich in Frankreich eine Reform ergangen sei, wonach die Krankenversicherung für illegal Eingewanderte und abgelehnte Asylwerber gestrichen werden solle. Ferner würden sich die Länderinformationen im angefochtenen Bescheid zu einem überwiegenden Teil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die tatsächliche Situation für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer Rücksicht zu nehmen. In Frankreich würden aktuell Zustände herrschen, die auf eine Art. 3 EMRK Verletzung hinweisen würden. Die Grundversorgung sei nicht gewährleistet, was auch im Fall eines jungen Asylwerbers [vom EGMR] am 02.07.2020 entschieden worden sei. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne nicht ausgeschlossen werden und sei die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich demnach unzulässig. Weiters habe die belangte Behörde im vorliegenden Fall keine Feststellungen zur Situation von Dublin-Rückkehrern getroffen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich eine adäquate Unterkunft erhalten werde. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass eine individuelle Zusicherung der französischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin adäquat untergebracht und geschützt werde, nicht erfolgt sei. Die Behörde hätte aber eine derartige individuelle Zusicherung einholen müssen, um der Rechtsprechung des EGMR zur Art. 3 EMRK Genüge zu tun. Ferner hätte der gegenständliche Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht. In der Folge wurde auf zwei undatierte Berichte („Deutschlandfunk Kultur“ und „www.faz.net“) verwiesen und ausgeführt, dass kürzlich in Frankreich eine Reform ergangen sei, wonach die Krankenversicherung für illegal Eingewanderte und abgelehnte Asylwerber gestrichen werden solle. Ferner würden sich die Länderinformationen im angefochtenen Bescheid zu einem überwiegenden Teil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die tatsächliche Situation für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer Rücksicht zu nehmen. In Frankreich würden aktuell Zustände herrschen, die auf eine Artikel 3, EMRK Verletzung hinweisen würden. Die Grundversorgung sei nicht gewährleistet, was auch im Fall eines jungen Asylwerbers [vom EGMR] am 02.07.2020 entschieden worden sei. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK könne nicht ausgeschlossen werden und sei die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich demnach unzulässig. Weiters habe die belangte Behörde im vorliegenden Fall keine Feststellungen zur Situation von Dublin-Rückkehrern getroffen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich eine adäquate Unterkunft erhalten werde. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass eine individuelle Zusicherung der französischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin adäquat untergebracht und geschützt werde, nicht erfolgt sei. Die Behörde hätte aber eine derartige individuelle Zusicherung einholen müssen, um der Rechtsprechung des EGMR zur Artikel 3, EMRK Genüge zu tun. Ferner hätte der gegenständliche Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht.
  2. Mit E-Mail vom 17.10.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens sowie die Verlängerung der Überstellungfrist auf 18 Monate wegen Untertauchens der Beschwerdeführerin an die französische Dublinbehörde vom 17.09.2024 (vgl. OZ 4).
  3. Mit E-Mail vom 17.10.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens sowie die Verlängerung der Überstellungfrist auf 18 Monate wegen Untertauchens der Beschwerdeführerin an die französische Dublinbehörde vom 17.09.2024 vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person der Beschwerdeführerin: Der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Somalia, wurde am XXXX 09.2023 von der französischen Botschaft in XXXX ein Schengen-Visum für 30 Tage im Zeitraum XXXX 09.2023 bis XXXX 12.2023 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste die Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 04.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines französischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Somalia, wurde am römisch 40 09.2023 von der französischen Botschaft in römisch 40 ein Schengen-Visum für 30 Tage im Zeitraum römisch 40 09.2023 bis römisch 40 12.2023 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste die Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 04.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines französischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.04.2024 ein Aufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublinbehörde am 20.06.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der französischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 17.09.2024 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.04.2024 ein Aufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublinbehörde am 20.06.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der französischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 17.09.2024 mitgeteilt. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin nahm am XXXX 07.2024 psychologische Betreuung in Anspruch. Ob sie weitere bzw. wiederholte Termine bei einem klinischen Psychologen in Anspruch genommen hat, kann nicht festgestellt werden. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Sohin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.Die Beschwerdeführerin nahm am römisch 40 07.2024 psychologische Betreuung in Anspruch. Ob sie weitere bzw. wiederholte Termine bei einem klinischen Psychologen in Anspruch genommen hat, kann nicht festgestellt werden. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Sohin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10.09.2024 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt. 1.2. Zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich: Zum französischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich wurden auf den Seiten 13 bis 25 des angefochtenen Bescheides Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d). […] Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023). b). Dublin-Rückkehrer: Zugang zum Asylverfahren Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023). Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023). Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023). Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023). Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023). Zugang zu Versorgung Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (FR/ECRE 5.2023). Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023). c). Non-Refoulement: Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen an den Grenzen zu Italien und Spanien (FR/ECRE 5.2023). Frankreich verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, Pläne zu einer Liste sicherer Drittstaaten wurden jedoch aufgegeben. Anträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren behandelt (FR/ECRE 5.2023) d). Versorgung: Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a). Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023). e). Unterbringung: Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen: CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023). CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023). HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023). Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023). Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023). Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023). f). Medizinische Versorgung: Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern (FR/ECRE 5.2023). Für Minderjährige besteht der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort (MoI/EUAA 17.4.2023). Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, somit auch Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-OUT-Verfahren, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS), welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen (FR/ECRE 5.2023). Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen (SAMU Social, Croix Rouge Française, Médecins du Monde) zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (MoI/EUAA 17.4.2023). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon und Clermont Ferrand, Parole Sans Frontière in Straßburg oder Comede im Departement Loire. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert. Das allgemeine Gesundheitssystem ist derzeit nicht in der Lage, die spezialisierte Versorgung von Opfern von Folter und politischer Gewalt zu bewältigen. Den regulären Strukturen fehlt es an Zeit für Konsultationen, an Mitteln für Dolmetscher und an Schulungen für Fachkräfte (FR/ECRE 5.2023). Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung (MoI/EUAA 17.4.2023). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Frankreich den oben zitieren Feststellungen zu folgen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführerin am XXXX 09.2023 von der französischen Botschaft in XXXX ein Schengen-Visum für 30 Tage im Zeitraum XXXX 09.2023 bis XXXX 12.2023 erteilt wurde, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines französischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der VIS-Abfrage (vgl. AS 43, AS 51), und wurde darüber hinaus von der französischen Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stützt.Dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 09.2023 von der französischen Botschaft in römisch 40 ein Schengen-Visum für 30 Tage im Zeitraum römisch 40 09.2023 bis römisch 40 12.2023 erteilt wurde, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines französischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der VIS-Abfrage vergleiche AS 43, AS 51), und wurde darüber hinaus von der französischen Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO stützt. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin durch Frankreich und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gründen weiters auf den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Frankreichs beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin unplausibel und nicht nachvollziehbar ist, da es gravierende Widersprüche und Steigerungen aufweist, sodass es in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft ist. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit mangelt. Dies ist eindeutig daraus erkennbar, dass sie am selben Tag – nämlich am XXXX 04.2024 – in ihrer Befragung durch die deutsche Polizei im Rahmen einer grenzpolizeilichen Inlandskontrolle und in ihrer Erstbefragung in Österreich vollkommen unterschiedliche Angaben zu ihrer Person sowie zu ihrer Reiseroute tätigte. Bei ihrer Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, sie heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Im Oktober 2023 sei sie unter Verwendung ihres eigenen Reisepasses mit dem Flugzeug aus XXXX abgereist. Zu ihrer Reiseroute und zu ihren Aufenthalten in den durchgereisten Ländern könne sie keine Angaben machen (vgl. AS 21, AS 27, AS 29). Hingegen brachte sie vor den deutschen Behörden am selben Tag vor, ihr Name sei XXXX und sie sei am XXXX geboren. Allein aufgrund des vollkommen anderen Namens sowie aufgrund eines um elf (!) Jahre geänderten Geburtsdatums kann bei vernünftiger Betrachtung keinesfalls von einem Irrtum bzw. Missverständnis ausgegangen werden. Aber auch die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin, sie besitze keinen Reisepass, sondern sei mit dem Reisepass einer anderen Person hergekommen, der auf den Namen XXXX gelautet habe, widersprechen den oben angeführten, in der österreichischen Erstbefragung getätigten Angaben. Ebenso ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin vor den deutschen Behörden noch eine (zeitliche) Reiseroute – „lange Zeit“ mit dem Bus, fünf Stunden mit dem Auto, eine Stunde gelaufen (vgl. AS 73) – vorbrachte, allerdings verwies sie kurze Zeit später in ihrer Erstbefragung lediglich darauf, dass sie zur Reiseroute keine Angaben machen könne, sodass der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin wollte ihre Reiseroute bewusst verschleiern, wofür ebenso spricht, dass sie in ihrer Erstbefragung, die nur wenige Stunden zuvor erfolgte Befragung durch die deutschen Behörden nicht einmal im Ansatz erwähnte. Aber auch in ihrer Erstbefragung selbst widerspricht sich die Beschwerdeführerin in zumindest einem Punkt gravierend. Zunächst brachte sie im Zuge der Befragung zu ihrem Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat vor, dass sie nie in Somalia gewesen sei, sondern in Saudi Arabien gelebt habe (vgl. AS 27), um im Rahmen der selben Erstbefragung (nämlich bei der Frage nach ihren Fluchtgründen) nunmehr auszuführen, dass sie Saudi Arabien verlassen habe, weil sie Angst habe nochmals nach Somalia abgeschoben zu werden. Ende 2022 sei sie nämlich nach Somalia abgeschoben worden (vgl. AS 31). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin unplausibel und nicht nachvollziehbar ist, da es gravierende Widersprüche und Steigerungen aufweist, sodass es in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft ist. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit mangelt. Dies ist eindeutig daraus erkennbar, dass sie am selben Tag – nämlich am römisch 40 04.2024 – in ihrer Befragung durch die deutsche Polizei im Rahmen einer grenzpolizeilichen Inlandskontrolle und in ihrer Erstbefragung in Österreich vollkommen unterschiedliche Angaben zu ihrer Person sowie zu ihrer Reiseroute tätigte. Bei ihrer Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, sie heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Im Oktober 2023 sei sie unter Verwendung ihres eigenen Reisepasses mit dem Flugzeug aus römisch 40 abgereist. Zu ihrer Reiseroute und zu ihren Aufenthalten in den durchgereisten Ländern könne sie keine Angaben machen vergleiche AS 21, AS 27, AS 29). Hingegen brachte sie vor den deutschen Behörden am selben Tag vor, ihr Name sei römisch 40 und sie sei am römisch 40 geboren. Allein aufgrund des vollkommen anderen Namens sowie aufgrund eines um elf (!) Jahre geänderten Geburtsdatums kann bei vernünftiger Betrachtung keinesfalls von einem Irrtum bzw. Missverständnis ausgegangen werden. Aber auch die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin, sie besitze keinen Reisepass, sondern sei mit dem Reisepass einer anderen Person hergekommen, der auf den Namen römisch 40 gelautet habe, widersprechen den oben angeführten, in der österreichischen Erstbefragung getätigten Angaben. Ebenso ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin vor den deutschen Behörden noch eine (zeitliche) Reiseroute – „lange Zeit“ mit dem Bus, fünf Stunden mit dem Auto, eine Stunde gelaufen vergleiche AS 73) – vorbrachte, allerdings verwies sie kurze Zeit später in ihrer Erstbefragung lediglich darauf, dass sie zur Reiseroute keine Angaben machen könne, sodass der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin wollte ihre Reiseroute bewusst verschleiern, wofür ebenso spricht, dass sie in ihrer Erstbefragung, die nur wenige Stunden zuvor erfolgte Befragung durch die deutschen Behörden nicht einmal im Ansatz erwähnte. Aber auch in ihrer Erstbefragung selbst widerspricht sich die Beschwerdeführerin in zumindest einem Punkt gravierend. Zunächst brachte sie im Zuge der Befragung zu ihrem Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat vor, dass sie nie in Somalia gewesen sei, sondern in Saudi Arabien gelebt habe vergleiche AS 27), um im Rahmen der selben Erstbefragung (nämlich bei der Frage nach ihren Fluchtgründen) nunmehr auszuführen, dass sie Saudi Arabien verlassen habe, weil sie Angst habe nochmals nach Somalia abgeschoben zu werden. Ende 2022 sei sie nämlich nach Somalia abgeschoben worden vergleiche AS 31). Betreffend die Einvernahme(

  1. n)vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zunächst hervorzuheben, dass der Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang keine persönliche Glaubwürdigkeit zukommt. So verlangte sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.07.2024 mehrfach einen Somalisch-Dolmetscher, obwohl sich aus den Angaben des beigezogenen Arabisch-Dolmetschers eindeutig ergibt, dass er die Beschwerdeführerin einwandfrei verstehe und die Beschwerdeführerin sehr gut Arabisch spreche (vgl. AS 147). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin sich eingangs dieser Einvernahme noch damit einverstanden erklärt hat, die Einvernahme in der Sprache Arabisch durchzuführen, die sie ausreichend beherrscht (vgl. AS 145), ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin (ihres Erachtens) einen Somalisch-Dolmetscher besser als einen Arabisch-Dolmetscher verstehen will, wenn sie doch nie bzw. - je nach Vorbringen - lediglich von Ende 2022 bis April 2023 in Somalia war, sondern nur in Saudi Arabien lebte. Auch aufgrund dieses Verhaltens der Beschwerdeführerin zweifelt das Bundesverwaltungsgericht an ihrer Glaubwürdigkeit und geht davon aus, dass diese „Dolmetscherprobleme“ einen Versuch darstellen, das Verfahren (und sohin die Überstellung nach Frankreich) zu verzögern. Nachdem die Beschwerdeführerin zuvor einen Aufenthalt in Frankreich nicht erwähnt hat, sondern – im Gegenteil – vorbrachte, keine Angaben zur Reiseroute machen zu können, führte sie nunmehr erstmals im Rahmen der – unter Beiziehung eines Somalisch-Dolmetschers am 17.07.2024 fortgesetzten - Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst an, dass sie von den Schleppern in Frankreich festgehalten worden sei und, weil sie die Reisekosten nicht bezahlt habe, sie der Schlepper in einen Zug gesetzt habe. Dann sei sie von der deutschen Polizei nach Österreich gebracht worden. Sie könne nicht genau sagen, ob sie sich in Frankreich aufgehalten habe, aber nachdem sie in Frankreich am Flughafen angekommen sei, sei sie sechs Stunden mit dem Zug weitergefahren und könne daher nicht sagen, ob dies in Frankreich gewesen sei (vgl. AS 151). Allein dieses Aussageverhalten zeigt wieder deutlich, dass die Beschwerdeführerin versucht ihren Aufenthalt bzw. ihre Reiseroute zu verschleiern. Zuerst sei sie von Schleppern in Frankreich festgehalten worden, dann könne sie nicht genau sagen, ob sie sich in Frankreich aufgehalten habe, sei jedoch in Frankreich am Flughafen angekommen und dann sechs Stunden mit dem Zug gefahren, wobei sie allerdings nicht sagen könne, ob dies in Frankreich gewesen sei. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen mehrfache Widersprüche und unlogische Angaben beinhaltetet, widerspricht auch die weitere Aussage, die Beschwerdeführerin habe die Reisekosten den Schleppern nicht bezahlen können, den zuvor im Verfahren getätigten Angaben. In ihrer Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin nämlich vor, dass sie die Reise gemeinsam mit ihrer Tante in London organisiert und diese ihr auch Geld gegeben habe. Ebenso gab die Beschwerdeführerin vor der deutschen Polizei an, dass der „Schleuser“ von ihrer Tante in London bezahlt worden sei. Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Antworten der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 17.07.2024 auf die Frage nach konkret sie betreffenden Vorfällen in Frankreich zu sehen. Sie gab an, dass sie von einem Schlepper festgehalten worden sei, bis sie die Reisekosten bezahlt gehabt habe. Der Schlepper habe sie in einem Zimmer eingesperrt und sie habe Angst gehabt, dass er ihr etwas antue. Er habe gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie fliehe oder das Zimmer verlasse, habe sie jedoch nicht körperlich bedroht oder belästigt (vgl. AS 153). Wie bereits oben ausgeführt, ist auch dieser Teil des Vorbringens aufgrund von Widersprüchen und Steigerungen (diesen Teil des Vorbringens hätte die Beschwerdeführerin schon in ihrer Erstbefragung tätigen können) nicht glaubhaft. Eine weitere, noch gravierendere Steigerung erfuhr das Vorbringen der Beschwerdeführerin allerdings im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen. Hier wurde unter dem Punkt „ergänzendes Vorbringen“ erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Heimatland eine Zwangsheirat drohe und sie deshalb ihr Heimatland verlassen habe. Allerdings wurde nicht erwähnt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nunmehr Saudi Arabien – wo sie ihr (je nach Vorbringen) ganzes oder zumindest den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat – verlassen hat bzw. wurde auf diesen Umstand im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht eingegangen. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin befürchte, die Familie des Mannes, den sie (nunmehr erstmals behauptetermaßen) heiraten solle, sie einer weiteren Genitalverstümmelung unterziehen könne. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht bereits einer Genitalverstümmelung unterzogen worden zu sein (was im Übrigen bei einem Aufwachsen in Saudi Arabien nicht wahrscheinlich ist) und wurde auch in diesem Zusammenhang nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreise letztlich nicht von Somalia, sondern von Saudi Arabien aus angetreten hat. Ohne die gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren vorherigen Aussagen aufzuklären, wurde weiters erstmals in der Beschwerde ausgeführt, dass zahlreiche Familienmitglieder des Mannes, der die Beschwerdeführerin zwangsheiraten wolle, in Frankreich seien und sich die Beschwerdeführerin dort nicht sicher fühle, sodass es der Beschwerde nicht gelungen ist, den Eindruck der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren zu entkräften, sondern – im Gegenteil – hat die Beschwerde mit ihren Ausführungen diesen Eindruck noch verstärkt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist jedoch in Zusammenhang mit den „zahlreichen Familienmitgliedern“ des Mannes, die sich angeblich in Frankreich aufhalten sollen, darauf zu verweisen, dass nicht erkennbar ist, wie diese Personen vom Aufenthalt bzw. vom genauen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in Frankreich erfahren sollten (wenn sie nicht selbst Kontakt zu diesen Leuten sucht) und ist ein zufälliges Zusammentreffen bei der Größe Frankreichs wohl ausgeschlossen. Eine konkrete Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin in Frankreich kann aus diesem Vorbringen auch bei Wahrunterstellung jedenfalls nicht erkannt werden. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin in Frankreich bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die französischen Behörden bzw. an die französische Polizei wenden kann, die dazu willens und in der Lage sind, der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu bieten.Betreffend die Einvernahme(
  2. n)vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zunächst hervorzuheben, dass der Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang keine persönliche Glaubwürdigkeit zukommt. So verlangte sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.07.2024 mehrfach einen Somalisch-Dolmetscher, obwohl sich aus den Angaben des beigezogenen Arabisch-Dolmetschers eindeutig ergibt, dass er die Beschwerdeführerin einwandfrei verstehe und die Beschwerdeführerin sehr gut Arabisch spreche vergleiche AS 147). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin sich eingangs dieser Einvernahme noch damit einverstanden erklärt hat, die Einvernahme in der Sprache Arabisch durchzuführen, die sie ausreichend beherrscht vergleiche AS 145), ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin (ihres Erachtens) einen Somalisch-Dolmetscher besser als einen Arabisch-Dolmetscher verstehen will, wenn sie doch nie bzw. - je nach Vorbringen - lediglich von Ende 2022 bis April 2023 in Somalia war, sondern nur in Saudi Arabien lebte. Auch aufgrund dieses Verhaltens der Beschwerdeführerin zweifelt das Bundesverwaltungsgericht an ihrer Glaubwürdigkeit und geht davon aus, dass diese „Dolmetscherprobleme“ einen Versuch darstellen, das Verfahren (und sohin die Überstellung nach Frankreich) zu verzögern. Nachdem die Beschwerdeführerin zuvor einen Aufenthalt in Frankreich nicht erwähnt hat, sondern – im Gegenteil – vorbrachte, keine Angaben zur Reiseroute machen zu können, führte sie nunmehr erstmals im Rahmen der – unter Beiziehung eines Somalisch-Dolmetschers am 17.07.2024 fortgesetzten - Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst an, dass sie von den Schleppern in Frankreich festgehalten worden sei und, weil sie die Reisekosten nicht bezahlt habe, sie der Schlepper in einen Zug gesetzt habe. Dann sei sie von der deutschen Polizei nach Österreich gebracht worden. Sie könne nicht genau sagen, ob sie sich in Frankreich aufgehalten habe, aber nachdem sie in Frankreich am Flughafen angekommen sei, sei sie sechs Stunden mit dem Zug weitergefahren und könne daher nicht sagen, ob dies in Frankreich gewesen sei vergleiche AS 151). Allein dieses Aussageverhalten zeigt wieder deutlich, dass die Beschwerdeführerin versucht ihren Aufenthalt bzw. ihre Reiseroute zu verschleiern. Zuerst sei sie von Schleppern in Frankreich festgehalten worden, dann könne sie nicht genau sagen, ob sie sich in Frankreich aufgehalten habe, sei jedoch in Frankreich am Flughafen angekommen und dann sechs Stunden mit dem Zug gefahren, wobei sie allerdings nicht sagen könne, ob dies in Frankreich gewesen sei. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen mehrfache Widersprüche und unlogische Angaben beinhaltetet, widerspricht auch die weitere Aussage, die Beschwerdeführerin habe die Reisekosten den Schleppern nicht bezahlen können, den zuvor im Verfahren getätigten Angaben. In ihrer Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin nämlich vor, dass sie die Reise gemeinsam mit ihrer Tante in London organisiert und diese ihr auch Geld gegeben habe. Ebenso gab die Beschwerdeführerin vor der deutschen Polizei an, dass der „Schleuser“ von ihrer Tante in London bezahlt worden sei. Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Antworten der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 17.07.2024 auf die Frage nach konkret sie betreffenden Vorfällen in Frankreich zu sehen. Sie gab an, dass sie von einem Schlepper festgehalten worden sei, bis sie die Reisekosten bezahlt gehabt habe. Der Schlepper habe sie in einem Zimmer eingesperrt und sie habe Angst gehabt, dass er ihr etwas antue. Er habe gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie fliehe oder das Zimmer verlasse, habe sie jedoch nicht körperlich bedroht oder belästigt vergleiche AS 153). Wie bereits oben ausgeführt, ist auch dieser Teil des Vorbringens aufgrund von Widersprüchen und Steigerungen (diesen Teil des Vorbringens hätte die Beschwerdeführerin schon in ihrer Erstbefragung tätigen können) nicht glaubhaft. Eine weitere, noch gravierendere Steigerung erfuhr das Vorbringen der Beschwerdeführerin allerdings im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen. Hier wurde unter dem Punkt „ergänzendes Vorbringen“ erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Heimatland eine Zwangsheirat drohe und sie deshalb ihr Heimatland verlassen habe. Allerdings wurde nicht erwähnt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nunmehr Saudi Arabien – wo sie ihr (je nach Vorbringen) ganzes oder zumindest den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat – verlassen hat bzw. wurde auf diesen Umstand im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht eingegangen. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin befürchte, die Familie des Mannes, den sie (nunmehr erstmals behauptetermaßen) heiraten solle, sie einer weiteren Genitalverstümmelung unterziehen könne. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht bereits einer Genitalverstümmelung unterzogen worden zu sein (was im Übrigen bei einem Aufwachsen in Saudi Arabien nicht wahrscheinlich ist) und wurde auch in diesem Zusammenhang nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreise letztlich nicht von Somalia, sondern von Saudi Arabien aus angetreten hat. Ohne die gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren vorherigen Aussagen aufzuklären, wurde weiters erstmals in der Beschwerde ausgeführt, dass zahlreiche Familienmitglieder des Mannes, der die Beschwerdeführerin zwangsheiraten wolle, in Frankreich seien und sich die Beschwerdeführerin dort nicht sicher fühle, sodass es der Beschwerde nicht gelungen ist, den Eindruck der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren zu entkräften, sondern – im Gegenteil – hat die Beschwerde mit ihren Ausführungen diesen Eindruck noch verstärkt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist jedoch in Zusammenhang mit den „zahlreichen Familienmitgliedern“ des Mannes, die sich angeblich in Frankreich aufhalten sollen, darauf zu verweisen, dass nicht erkennbar ist, wie diese Personen vom Aufenthalt bzw. vom genauen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in Frankreich erfahren sollten (wenn sie nicht selbst Kontakt zu diesen Leuten sucht) und ist ein zufälliges Zusammentreffen bei der Größe Frankreichs wohl ausgeschlossen. Eine konkrete Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin in Frankreich kann aus diesem Vorbringen auch bei Wahrunterstellung jedenfalls nicht erkannt werden. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin in Frankreich bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die französischen Behörden bzw. an die französische Polizei wenden kann, die dazu willens und in der Lage sind, der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 07.2024 psychologische Betreuung in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung vom selben Tag (vgl. AS 195). Da im weiteren Verlauf des Verfahrens keine medizinischen und/oder psychologischen Unterlagen vorgelegt wurden (und zwar auch nicht mit der Beschwerde) kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin nach dem XXXX 07.2024 nochmals Termine bei diesem klinischen Psychologen in Anspruch genommen hat. Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wird, gründet zum einen ebenfalls darauf, dass weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren psychologische bzw. medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. Zum andern kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte September 2024 untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich psychologische Hilfe benötigen. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 07.2024 psychologische Betreuung in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung vom selben Tag vergleiche AS 195). Da im weiteren Verlauf des Verfahrens keine medizinischen und/oder psychologischen Unterlagen vorgelegt wurden (und zwar auch nicht mit der Beschwerde) kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin nach dem römisch 40 07.2024 nochmals Termine bei diesem klinischen Psychologen in Anspruch genommen hat. Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wird, gründet zum einen ebenfalls darauf, dass weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren psychologische bzw. medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. Zum andern kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte September 2024 untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich psychologische Hilfe benötigen. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich entgegenstehen, zu treffen. Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen sowie in Österreich keine Personen zu haben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe (vgl. AS 25 bzw. AS 151). Dass die Beschwerdeführerin seit dem 10.09.2024 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.12.2024. Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen sowie in Österreich keine Personen zu haben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe vergleiche AS 25 bzw. AS 151). Dass die Beschwerdeführerin seit dem 10.09.2024 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.12.2024. 2.2. Die Feststellungen zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Frankreich ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Frankreich ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass diese auf Deutsch gewesen seien und sie sie daher nicht gelesen habe (vgl. AS 153). Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten. Die beiden Berichte, auf denen in der Beschwerde verwiesen wird, sind nicht geeignet, die unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen. Zum einen sind diese beiden Berichte undatiert, sodass das der Verweis auf eine in Frankreich „kürzlich“ ergangene Reform mangels Datierung nicht nachgeprüft werden kann und zum anderen kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass diese Berichte die Ansicht der jeweiligen Journalisten widerspiegeln und sohin weniger ausgewogen sind als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen würden nicht auf die tatsächliche Situation für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer Rücksicht nehmen, sondern sich nur auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben beschränken, ist auszuführen, dass auch dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik richtet und zum anderen ist darauf zu verweisen, dass das Vorbringen, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zur Situation von Dublin-Rückkehrern getroffen, schlicht tatsachenwidrig ist, da ab Seite 16 im angefochtenen Bescheid Feststellungen zu Dublin-Rückkehrern sowohl in Bezug auf den Zugang zum Asylverfahren als auch betreffend den Zugang zu Versorgung getroffen wurden. Mangels konkretem Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Frankreich ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass diese auf Deutsch gewesen seien und sie sie daher nicht gelesen habe vergleiche AS 153). Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten. Die beiden Berichte, auf denen in der Beschwerde verwiesen wird, sind nicht geeignet, die unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen. Zum einen sind diese beiden Berichte undatiert, sodass das der Verweis auf eine in Frankreich „kürzlich“ ergangene Reform mangels Datierung nicht nachgeprüft werden kann und zum anderen kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass diese Berichte die Ansicht der jeweiligen Journalisten widerspiegeln und sohin weniger ausgewogen sind als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen würden nicht auf die tatsächliche Situation für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer Rücksicht nehmen, sondern sich nur auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben beschränken, ist auszuführen, dass auch dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik richtet und zum anderen ist darauf zu verweisen, dass das Vorbringen, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zur Situation von Dublin-Rückkehrern getroffen, schlicht tatsachenwidrig ist, da ab Seite 16 im angefochtenen Bescheid Feststellungen zu Dublin-Rückkehrern sowohl in Bezug auf den Zugang zum Asylverfahren als auch betreffend den Zugang zu Versorgung getroffen wurden. Mangels konkretem Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines französischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Der Beschwerdeführerin wurde nämlich von der französischen Botschaft in XXXX ein Visum für 30 Tage im Zeitraum XXXX 09.2023 bis XXXX 12.2023 erteilt. Zudem stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.06.2024

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Frankreichs in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines französischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Der Beschwerdeführerin wurde nämlich von der französischen Botschaft in römisch 40 ein Visum für 30 Tage im Zeitraum römisch 40 09.2023 bis römisch 40 12.2023 erteilt. Zudem stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.06.2024

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Frankreichs in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei mit einem Mann zur Botschaft gegangen, der sie dabei unterstützt habe, ein Visum für Frankreich zu bekommen (vgl. AS 33) bzw. der Schlepper habe ein Visum für Frankreich organisiert, welches ein gefälschtes Visum aus Saudi Arabien gewesen sei (vgl. AS 151), ist (ungeachtet, dass es sich auch hier wieder um einen gravierenden Widerspruch im Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt) auf Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO zu verweisen, aus dem klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt. Aus der Abfrage im VIS System geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin über ein im Zeitpunkt der Antragstellung weniger als sechs Monate abgelaufenes, von der französischen Botschaft in XXXX ausgestelltes Visum verfügte. Wie die Erteilung dieses Visums erreicht wurde, ist daher für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. Im gegenständlichen Fall legte die Beschwerdeführerin ihr Reisedokument mit dem Visum nicht vor, sondern gab an, dass sie ihren Reisepass verloren habe, weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie etwa eine nachträgliche Manipulation des Visums, ersichtlich sind. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist, da – im Gegenteil - die französischen Behörden dem österreichischen Aufnahmegesuch ausdrücklich zugestimmt haben. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei mit einem Mann zur Botschaft gegangen, der sie dabei unterstützt habe, ein Visum für Frankreich zu bekommen vergleiche AS 33) bzw. der Schlepper habe ein Visum für Frankreich organisiert, welches ein gefälschtes Visum aus Saudi Arabien gewesen sei vergleiche AS 151), ist (ungeachtet, dass es sich auch hier wieder um einen gravierenden Widerspruch im Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt) auf Artikel 12, Absatz 5, Dublin III-VO zu verweisen, aus dem klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt. Aus der Abfrage im VIS System geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin über ein im Zeitpunkt der Antragstellung weniger als sechs Monate abgelaufenes, von der französischen Botschaft in römisch 40 ausgestelltes Visum verfügte. Wie die Erteilung dieses Visums erreicht wurde, ist daher für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. Im gegenständlichen Fall legte die Beschwerdeführerin ihr Reisedokument mit dem Visum nicht vor, sondern gab an, dass sie ihren Reisepass verloren habe, weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie etwa eine nachträgliche Manipulation des Visums, ersichtlich sind. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist, da – im Gegenteil - die französischen Behörden dem österreichischen Aufnahmegesuch ausdrücklich zugestimmt haben. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den französischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 17.09.2024 bekanntgegeben worden war.Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den französischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 17.09.2024 bekanntgegeben worden war. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren (einschließlich der schriftlichen Beschwerdeausführungen) auf die Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen, der eindeutig und nachvollziehbar zu entnehmen ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund gravierender Widersprüche, Ungereimtheiten und Steigerungen nicht glaubhaft ist. Der Vollständigkeit halber ist in Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen (ungeachtet eines allfälligen Verstoßes gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierten Neuerungsverbots) nochmals darauf hinzuweisen, dass der französische Staat in der Lage und auch willens ist, der Beschwerdeführerin vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Bedrohungen (sollten solche tatsächlich vorliegen) in Frankreich nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihr die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Frankreich bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. 3.2.4.2. Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren (einschließlich der schriftlichen Beschwerdeausführungen) auf die Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen, der eindeutig und nachvollziehbar zu entnehmen ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund gravierender Widersprüche, Ungereimtheiten und Steigerungen nicht glaubhaft ist. Der Vollständigkeit halber ist in Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen (ungeachtet eines allfälligen Verstoßes gegen das in Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG normierten Neuerungsverbots) nochmals darauf hinzuweisen, dass der französische Staat in der Lage und auch willens ist, der Beschwerdeführerin vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Sohin ist festzuhalten, dass di

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