Obsah (10)
Art. 133§ 109§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 78§ 111§ 121§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlW257 2299197-1 Spruch, W257 2299197-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin steht als Justizwachebeamtin im Rang einer XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX zum Dienst zugewiesen. Die Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.
- Die Beschwerdeführerin steht als Justizwachebeamtin im Rang einer römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt römisch 40 zum Dienst zugewiesen. Die Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.
- Am 10.05.2024 verfasste die Beschwerdeführerin eine Sachverhaltsdarstellung an den Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX und führte darin aus, dass sie am 08.05.2024 in der persönlichen Vorsprache bei Obstlt XXXX informiert worden sei, dass die Sozialpädagogin XXXX sie eines tätlichen Angriffs beschuldigt habe. Die Beschwerdeführerin habe diese angeblich am Kragen gepackt und aus dem Zimmer geworfen. Die XXXX habe aber nicht konkretisiert, wann dies gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin gab an, mit XXXX nur vier Mal zu tun gehabt zu haben. Mit ihr alleine sei sie nie gewesen.
- Am 10.05.2024 verfasste die Beschwerdeführerin eine Sachverhaltsdarstellung an den Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 und führte darin aus, dass sie am 08.05.2024 in der persönlichen Vorsprache bei Obstlt römisch 40 informiert worden sei, dass die Sozialpädagogin römisch 40 sie eines tätlichen Angriffs beschuldigt habe. Die Beschwerdeführerin habe diese angeblich am Kragen gepackt und aus dem Zimmer geworfen. Die römisch 40 habe aber nicht konkretisiert, wann dies gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin gab an, mit römisch 40 nur vier Mal zu tun gehabt zu haben. Mit ihr alleine sei sie nie gewesen.
- Mit Schreiben vom 06.06.2024 beantragte die Beschwerdeführerin es möge festgestellt werden, dass sie im Umgang mit XXXX ihre Dienstpflichten nicht verletzt habe. Die Beschwerdeführerin sei von der XXXX eines tätlichen Angriffs beschuldigt worden. Durch die falsche Anschuldigung der XXXX habe diese die Beschwerdeführerin der Gefahr einer dienst- und strafbehördlichen Verfolgung ausgesetzt. Dies gefährde die dienstliche Karriere der Beschwerdeführerin und ihre subjektiv-dienstlichen Rechte. Es liege im dienstlichen Interesse der Beschwerdeführerin – insbesondere für die Zukunft – klarzustellen, dass sie ihre Dienstpflichten nicht verletzt habe.
- Mit Schreiben vom 06.06.2024 beantragte die Beschwerdeführerin es möge festgestellt , werden, dass sie im Umgang mit römisch 40 ihre Dienstpflichten nicht verletzt habe. Die Beschwerdeführerin sei von der römisch 40 eines tätlichen Angriffs beschuldigt worden. Durch die falsche Anschuldigung der römisch 40 habe diese die Beschwerdeführerin der Gefahr einer dienst- und strafbehördlichen Verfolgung ausgesetzt. Dies gefährde die dienstliche Karriere der Beschwerdeführerin und ihre subjektiv-dienstlichen Rechte. Es liege im dienstlichen Interesse der Beschwerdeführerin – insbesondere für die Zukunft – klarzustellen, dass sie ihre Dienstpflichten nicht verletzt habe.
- Mit Schreiben vom 21.06.2024 berichtete der Leiter der Justizanstalt XXXX der Generaldirektion für Strafvollzug und Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, XXXX gegenüber dem stellvertretenden Anstaltsleiter Obstlt XXXX geschildert habe, dass die Beschwerdeführerin sie auf der Abteilung XXXX am Kragen gepackt und aus dem Dienstzimmer befördert habe. Der stellvertretende Anstaltsleiter habe in unmittelbarer Folge Schritte zur Klärung des Sachverhalts eingeleitet. Die Beschwerdeführerin sei am 08.05.2024 zum Vorfall befragt worden und gelang es ihr nachvollziehbar darzulegen, dass sie XXXX aus Sicherheitsgründen schnellstmöglich aus der Abteilung bringen habe müssen, aber nicht am Kragen gepackt habe. Mangels genauer Zeitangabe zum (vermeintlichen) Vorfall sei eine Videodatenauswertung nicht möglich gewesen. Es habe sich kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung erhärtet und sei daher kein Vorgehen
§ 109BDG erforderlich gewesen.
4. Mit Schreiben vom 21.06.2024 berichtete der Leiter der Justizanstalt römisch 40 der Generaldirektion für Strafvollzug und Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, römisch 40 gegenüber dem stellvertretenden Anstaltsleiter Obstlt römisch 40 geschildert habe, dass die Beschwerdeführerin sie auf der Abteilung römisch 40 am Kragen gepackt und aus dem Dienstzimmer befördert habe. Der stellvertretende Anstaltsleiter habe in unmittelbarer Folge Schritte zur Klärung des Sachverhalts eingeleitet. Die Beschwerdeführerin sei am 08.05.2024 zum Vorfall befragt worden und gelang es ihr nachvollziehbar darzulegen, dass sie römisch 40 aus Sicherheitsgründen schnellstmöglich aus der Abteilung bringen habe müssen, aber nicht am Kragen gepackt habe. Mangels genauer Zeitangabe zum (vermeintlichen) Vorfall sei eine Videodatenauswertung nicht möglich gewesen. Es habe sich kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung erhärtet und sei daher kein Vorgehen
Paragraph 109, BDG erforderlich gewesen.
- Mit bekämpftem Bescheid der Bundesministerin für Justiz, Generaldirektion Personalangelegenheiten im Strafvollzug (in Folge: „belangte Behörde“) vom 21.08.2024 wurde der Antrag auf Feststellung der Beschwerdeführerin, dass sie im Umgang mit XXXX ihre Dienstpflichten nicht verletzt hätte, zurückgewiesen.
- Mit bekämpftem Bescheid der Bundesministerin für Justiz, Generaldirektion , Personalangelegenheiten im Strafvollzug (in Folge: „belangte Behörde“) vom 21.08.2024 wurde der Antrag auf Feststellung der Beschwerdeführerin, dass sie im Umgang mit römisch 40 ihre Dienstpflichten nicht verletzt hätte, zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich mit eingeholtem Bericht der Justiz XXXX vom 21.06.2024 nach eingeholten Erkundigungen kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung erhärtet habe, zumal ein Packen am Kragen der XXXX durch die Beschwerdeführerin nicht festgestellt habe werden können, weswegen auch kein Vorgehen nach § 109 BDG 1979 indiziert sei, und dem Vorfall nach Ansicht der Anstaltsleitung keine strafrechtliche Relevanz zukomme. Der Antrag sei mangels Feststellungsinteresse zurückzuweisen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich mit eingeholtem Bericht der Justiz römisch 40 vom 21.06.2024 nach eingeholten Erkundigungen kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung erhärtet habe, zumal ein Packen am Kragen der römisch 40 durch die Beschwerdeführerin nicht festgestellt habe werden können, weswegen auch kein Vorgehen nach Paragraph 109, BDG 1979 indiziert sei, und dem Vorfall nach Ansicht der Anstaltsleitung keine strafrechtliche Relevanz zukomme. Der Antrag sei mangels Feststellungsinteresse , zurückzuweisen.
- Die Beschwerdeführerin brachte, fristgerecht eingelangt, bei der belangten Behörde Beschwerde gegen den Bescheid ein, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang und Inhalt nach bekämpft werde. Der Bescheid habe den Antrag und das Vorbringen der Beschwerdeführerin ignoriert und sei vom Akteninhalt abgegangen und habe es gänzlich unterlassen, sich mit dem objektiven Erklärungswert des Antrages der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und diesen daher willkürlich ausgelegt. Der Feststellungsantrag sei zulässig, da er auf einem Rechtsschutzbedürfnis fuße und dieses ein rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin auf Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides begründe. Durch die bezeichneten Anschuldigungen sei die Beschwerdeführerin einer Rechtsgefährdung ausgesetzt worden, die den Kern des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin bilde und eine reale Gefährdung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin bewirke. Ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Fall gegeben, diene der Rechtsverteidigung und sei notwendig.
- Die Beschwerdeführerin brachte, fristgerecht eingelangt, bei der belangten Behörde , Beschwerde gegen den Bescheid ein, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang und Inhalt nach bekämpft werde. Der Bescheid habe den Antrag und das Vorbringen der Beschwerdeführerin ignoriert und sei vom Akteninhalt abgegangen und habe es gänzlich unterlassen, sich mit dem objektiven Erklärungswert des Antrages der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und diesen daher willkürlich ausgelegt. Der Feststellungsantrag sei zulässig, da er auf einem Rechtsschutzbedürfnis fuße und dieses ein rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin auf Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides begründe. Durch die bezeichneten Anschuldigungen sei die Beschwerdeführerin einer Rechtsgefährdung ausgesetzt worden, die den Kern des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin bilde und eine reale Gefährdung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin bewirke. Ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Fall gegeben, diene der Rechtsverteidigung und sei notwendig.
- Mit 18.09.2024 langte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
- Am 21.11.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer rechtskundigen Vertretung sowie einem Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
- Mit Schreiben vom 27.11.2024 - und bezugnehmend auf ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung - erhob die Beschwerdeführerin aufgrund der VwGH Entscheidung vom 19.7.2023, Ra 2021/12/0078, keine Selbstanzeige. In Anbetracht des vergleichbaren Sachverhaltes sei es möglich, etwaige Dienstpflichtverletzungen in einem Feststellungsverfahren abzuklären.
- Mit Schreiben vom 2.12.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 27.11.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen.
- Im Rahmen dieses Parteiengehörs nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.12.2024 dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.7.2023, Ra 2021/12/0078 einen Feststellungsantrag bezüglich einer Ermahnung, nicht aber hinsichtlich Dienstpflichtverletzungen, zuließ. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin daher – mangels vorausgegangener Ermahnung – um keinen vergleichbaren Sachverhalt. Überdies stehe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Selbstanzeige offen. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übersandt.
- Mit der hg. am 07.01.2025 eingelangten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde bei rechtsrichtiger Anschauung der genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit eines Feststellungsantrages für die Beschwerdeführerin gegeben sei und für sie keine Pflicht zur Selbstanzeige bestehe. Der Feststellungsantrag stelle daher das einzig notwendige Mittel zur entsprechenden Rechtsverfolgung und Wahrung der dienstlichen Rechte der Beschwerdeführerin dar. Am 07.01.2025 langte ihre Stellungnahme ein, in der Sie ausführt, dass das Rechtsschutzinteresse nicht davon abhängig gemacht werden könne, ob der Vorgesetzte eine Ermahnung oder Belehrung ausspreche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin steht als Justizwachebeamtin im Rang einer XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX zum Dienst zugewiesen. Ihre Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin steht als Justizwachebeamtin im Rang einer römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt römisch 40 zum Dienst zugewiesen. Ihre Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz. Die Kollegin der Beschwerdeführerin, die Sozialpädagogin XXXX , brachte gegenüber einem Vorgesetzten der Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdeführerin sie an einem nicht näher bestimmbaren Tag „am Kragen gepackt und aus dem Dienstzimmer befördert“ habe, dies die Beschwerdeführerin bestreitet. Das Vorbringen von XXXX wurde vom Leiter der Justizanstalt mit Schreiben vom 21.06.2024 dem BMJ mitgeteilt. Darin beschrieb er, dass eine Disziplinaranzeige nicht erforderlich ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von der Leitung der Justizanstalt davon informiert wurde. Die Kollegin der Beschwerdeführerin, die Sozialpädagogin römisch 40 , brachte gegenüber einem Vorgesetzten der Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdeführerin sie an einem nicht näher bestimmbaren Tag „am Kragen gepackt und aus dem Dienstzimmer befördert“ habe, dies die Beschwerdeführerin bestreitet. Das Vorbringen von römisch 40 wurde vom Leiter der Justizanstalt mit Schreiben vom 21.06.2024 dem BMJ mitgeteilt. Darin beschrieb er, dass eine Disziplinaranzeige nicht erforderlich ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von der Leitung der Justizanstalt davon informiert wurde. Mit Schreiben vom 06.06.2024 beantragte die Beschwerdeführerin festzustellen, dass sie XXXX im Umgang mit ihren Dienstpflichten nicht verletzt hat, der Antrag wurde zurückgewiesen. Die Behörde begründete dies damit, dass kein öffentliches Interesse für einen Feststellungsbescheid bestehen würde und dieser auch kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Mit Schreiben vom 06.06.2024 beantragte die Beschwerdeführerin festzustellen, dass sie römisch 40 im Umgang mit ihren Dienstpflichten nicht verletzt hat, der Antrag wurde zurückgewiesen. Die Behörde begründete dies damit, dass kein öffentliches Interesse für einen Feststellungsbescheid bestehen würde und dieser auch kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Bei der Beschwerdeführerin (und auch bei XXXX ) kam es zu keinem Eintrag in den Personalakt und gab es für die Dienstbehörde keinen Anlass, die Beschwerdeführerin zu ermahnen, zu belehren oder eine Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin vorzunehmen. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt.Bei der Beschwerdeführerin (und auch bei römisch 40 ) kam es zu keinem Eintrag in den Personalakt und gab es für die Dienstbehörde keinen Anlass, die Beschwerdeführerin zu ermahnen, zu belehren oder eine Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin vorzunehmen. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt. In der die gegen den zurückweisenden Bescheid vorgelegten Beschwerde brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass ihr Rechtsschutzinteresse darin liege, dass sie falsche disziplinar- und strafrechtliche relevante Anschuldigungen - wie von XXXX gegenüber den Vorgesetzen vorgebracht - nicht hinnehmen müsse. In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, dass das Interesse darin liege, dass festgestellt werden möge, dass sie sich keines dienstrechtlichen Vergehens schuldig gemacht habe (sh Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift). In der die gegen den zurückweisenden Bescheid vorgelegten Beschwerde brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass ihr Rechtsschutzinteresse darin liege, dass sie falsche disziplinar- und strafrechtliche relevante Anschuldigungen - wie von römisch 40 gegenüber den Vorgesetzen vorgebracht - nicht hinnehmen müsse. In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, dass das Interesse darin liege, dass festgestellt werden möge, dass sie sich keines dienstrechtlichen Vergehens schuldig gemacht habe (sh Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift).
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere in den Bescheid der belangten Behörde und in die Beschwerde des Beschwerdeführers Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt und aus der mündlichen Verhandlung am 21.11.
- Die Sachverhaltselemente wurden nicht in Zweifel gezogen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 109 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 - Dienstrechts-Novelle 2015, lautet: Paragraph 109, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, - Dienstrechts-Novelle 2015, lautet: „Disziplinaranzeige § 109.
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat
§ 78StPO vorzugehen.Paragraph 109,
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene , Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer , Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen , Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde , Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat
Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2)Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(2)Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere , Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3)Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.[…]“ Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts: Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das VwG zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297; VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011-9). Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Es ist diesbezüglich ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung des Feststellungsantrags zu Recht erfolgt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. etwa VwGH 17.5.2023, Ra 2022/12/0099, mwN). Auch wenn ein solcher Rechtsweg offen steht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiters zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtswegs auch zumutbar ist (vgl. u.a. VwGH 20.07.2023, Ra 2022/12/0098).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche etwa VwGH 17.5.2023, Ra 2022/12/0099, mwN). Auch wenn ein solcher Rechtsweg offen steht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiters zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtswegs auch zumutbar ist vergleiche u.a. VwGH 20.07.2023, Ra 2022/12/0098). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Rechtsgefährdung darin besteht, dass sie durch die – von Ihrer Seite ungerechtfertigten Anschuldigungen der XXXX – einen dienstrechtlichen Nachteil erleiden könnte (sh dazu die gerichtliche Niederschrift auf S 3 und 4), wie zB bei der künftigen Definitivstellung oder bei einer Planstellenbesetzung. Darin würde ihr Rechtsschutzinteresse bestehen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Rechtsgefährdung darin besteht, dass sie durch die – von Ihrer Seite ungerechtfertigten Anschuldigungen der römisch 40 – einen dienstrechtlichen Nachteil erleiden könnte (sh dazu die gerichtliche Niederschrift auf S 3 und 4), wie zB bei der künftigen Definitivstellung oder bei einer Planstellenbesetzung. Darin würde ihr Rechtsschutzinteresse bestehen. Soweit das Begehren darauf gerichtet ist, von der Dienstbehörde die Feststellung zu verlangen, ob die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflichten verletzt hat (oder sich eines dienstrechtlichen Vergehens schuldig gemacht hat), ist einleitend festzustellen, dass dazu die Disziplinarbehörden nach § 96 BDG 1979 zuständig sind (sh dazu das „abgestufte Verfahren“ in VwGH 16.7.1992, Ra 92/09/0120). Soweit das Begehren darauf gerichtet ist, von der Dienstbehörde die Feststellung zu verlangen, ob die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflichten verletzt hat (oder sich eines dienstrechtlichen Vergehens schuldig gemacht hat), ist einleitend festzustellen, dass dazu die Disziplinarbehörden nach Paragraph 96, BDG 1979 zuständig sind (sh dazu das „abgestufte Verfahren“ in VwGH 16.7.1992, Ra 92/09/0120). Wenn nun im gegenständlichen Fall – unbestritten – die Disziplinarbehörden keinen Anlass für eine Maßnahme sehen, steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 111 BDG 1979 offen. Damit hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens selbst herbeizuführen, um den im Raum stehenden Vorwurf, sie habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, überprüfen zu lassen.Wenn nun im gegenständlichen Fall – unbestritten – die Disziplinarbehörden keinen Anlass für eine Maßnahme sehen, steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Selbstanzeige nach Paragraph 111, BDG 1979 offen. Damit hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens selbst herbeizuführen, um den im Raum stehenden Vorwurf, sie habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, überprüfen zu lassen. Wie oben erwähnt ist ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Zu diesen gehören auch Disziplinarverfahren oder gerichtliche Verfahren (VwGH vom 01.10.2004, 2000/12/0195). Dies wird im vorliegenden Fall schlagend. Die Beschwerdeführerin hätte bei ihrer Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
§ 111Abs.
1 BDG 1979 beantragen können, um so eine Entscheidung in der Sache zu bewirken zu können. Wie oben erwähnt ist ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Zu diesen gehören auch Disziplinarverfahren oder gerichtliche Verfahren (VwGH vom 01.10.2004, 2000/12/0195). Dies wird im vorliegenden Fall schlagend. Die Beschwerdeführerin hätte bei ihrer Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Paragraph 111, Absatz eins, BDG 1979 beantragen können, um so eine Entscheidung in der Sache zu bewirken zu können. Die Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Ahndung lag im gegenständlichen Fall nicht vor, weswegen ihr die Beschreitung des Weges der disziplinären Selbstanzeige, auch weil sie rechtsfreundlich vertreten ist, zumutbar war. Die Selbstanzeige enthält in der Regel kein Schuldeingeständnis des Beamten, sondern soll diesem die Möglichkeit gegeben werden, durch Anrufung der Disziplinarkommission wahrheitswidrigen Behauptungen, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, entgegenzutreten (vgl. VwGH vom 15.12.1989, 1989/09/0113).Die Selbstanzeige enthält in der Regel kein Schuldeingeständnis des Beamten, sondern soll diesem die Möglichkeit gegeben werden, durch Anrufung der Disziplinarkommission wahrheitswidrigen Behauptungen, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, entgegenzutreten vergleiche VwGH vom 15.12.1989, 1989/09/0113). „Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das BDG 1979 von einem abgestuften Verfahren ausgeht, dessen erster Schritt grundsätzlich beim Dienstvorgesetzten liegt, der im Rahmen der ihn treffenden Verpflichtung zur Dienstaufsicht Vorerhebungen vorzunehmen und dann zu entscheiden hat, ob eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht, oder ob die Dienstbehörde zu befassen ist; bei diesen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens zu treffenden Maßnahmen handelt es sich noch nicht um ein förmliches Disziplinarverfahren. Erst mit der Erstattung der Disziplinaranzeige bzw. Selbstanzeige nach § 111 BDG 1979 bei der Dienstbehörde beginnt das dienstbehördliche Disziplinarverfahren, auf das die in § 105 BDG 1979 genannten Verfahrensregeln anzuwenden sind (vgl. VwGH 16.7.1992, 92/09/0120). Die Ermahnung ist auch keine Disziplinarstrafe (vgl. § 92 BDG 1979).“ (sh VwGH vom 16.07.1992, 92/09/0120; 19.07.2023, Ra 2021/12/0078).„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das BDG 1979 von einem abgestuften Verfahren ausgeht, dessen erster Schritt grundsätzlich beim Dienstvorgesetzten liegt, der im Rahmen der ihn treffenden Verpflichtung zur Dienstaufsicht Vorerhebungen vorzunehmen und dann zu entscheiden hat, ob eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht, oder ob die Dienstbehörde zu befassen ist; bei diesen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens zu treffenden Maßnahmen handelt es sich noch nicht um ein förmliches Disziplinarverfahren. Erst mit der Erstattung der Disziplinaranzeige bzw. Selbstanzeige nach Paragraph 111, BDG 1979 bei der Dienstbehörde beginnt das dienstbehördliche Disziplinarverfahren, auf das die in Paragraph 105, BDG 1979 genannten Verfahrensregeln anzuwenden sind vergleiche VwGH 16.7.1992, 92/09/0120). Die Ermahnung ist auch keine Disziplinarstrafe vergleiche Paragraph 92, BDG 1979).“ (sh VwGH vom 16.07.1992, 92/09/0120; 19.07.2023, Ra 2021/12/0078). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin verwies (sh OZ 4, Schriftsatz vom 27.11.2024), auf eben diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, in dem dieser ausgesprochen habe, dass eine Selbstanzeige nach § 111 BDG 1979 kein Verfahren zur Klärung der Frage darstelle, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, die eine Ermahnung rechtfertigt (Verweis auf VwGH vom 19.07.2023, am Ra 2021/12/0078).Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin verwies (sh OZ 4, Schriftsatz vom 27.11.2024), auf eben diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, in dem dieser ausgesprochen habe, dass eine Selbstanzeige nach Paragraph 111, BDG 1979 kein Verfahren zur Klärung der Frage darstelle, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, die eine Ermahnung rechtfertigt (Verweis auf VwGH vom 19.07.2023, am Ra 2021/12/0078). Rechtssatznummer 4 lautet (Unterstreichung nicht im Original): „Das BDG 1979 geht von einem abgestuften Verfahren aus, dessen erster Schritt grundsätzlich beim Dienstvorgesetzten liegt, der im Rahmen der ihn treffenden Verpflichtung zur Dienstaufsicht Vorerhebungen vorzunehmen und dann zu entscheiden hat, ob eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht, oder ob die Dienstbehörde zu befassen ist; bei diesen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens zu treffenden Maßnahmen handelt es sich noch nicht um ein förmliches Disziplinarverfahren. Erst mit der Erstattung der Disziplinaranzeige bzw. Selbstanzeige nach § 111 BDG 1979 bei der Dienstbehörde beginnt das dienstbehördliche Disziplinarverfahren, auf das die in § 105 BDG 1979 genannten Verfahrensregeln anzuwenden sind (vgl. VwGH 16.7.1992, 92/09/0120). Die Ermahnung ist auch keine Disziplinarstrafe (vgl. § 92 BDG 1979). Nach der Rechtslage vor der DienstrechtsNov 2015 durfte eine Ermahnung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen des Beamten führen. Als wichtigste Wirkung der nicht disziplinären Natur der missbilligenden Ermahnung zeigt sich, dass der Grundsatz "ne bis in idem" nicht gilt und die Ermahnung den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde nicht verbraucht (vgl. VwGH 17.1.1991, 90/09/0168). Diese Rechtsansicht kann für die Rechtslage der DienstrechtsNov 2015, mit der in § 109 Abs. 2 BDG 1979 das Erleiden von dienstlichen Nachteilen für den Beamten ab Mitteilung der Ermahnung jedenfalls für drei Jahre nicht ausgeschlossen wird, nicht aufrechterhalten werden.
§ 121Abs.
1 BDG 1979 darf nämlich eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. Wurde somit bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung erteilt, verbleibt für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum. Schon aus diesem Grund ist ein über Selbstanzeige
§ 111
BDG 1979 eingeleitetes Disziplinarverfahren kein Verfahren, in dem die Rechtsfrage zu klären ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, die eine Ermahnung rechtfertigt. Ein anderes Verfahren, in dem diese Frage zu klären wäre, wurde vom VwG nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Da somit die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliegen, wäre der Antrag der Beamtin auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zurückzuweisen gewesen.“ „Das BDG 1979 geht von einem abgestuften Verfahren aus, dessen erster Schritt grundsätzlich beim Dienstvorgesetzten liegt, der im Rahmen der ihn treffenden Verpflichtung zur Dienstaufsicht Vorerhebungen vorzunehmen und dann zu entscheiden hat, ob eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht, oder ob die Dienstbehörde zu befassen ist; bei diesen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens zu treffenden Maßnahmen handelt es sich noch nicht um ein förmliches Disziplinarverfahren. Erst mit der Erstattung der Disziplinaranzeige bzw. Selbstanzeige nach Paragraph 111, BDG 1979 bei der Dienstbehörde beginnt das dienstbehördliche Disziplinarverfahren, auf das die in Paragraph 105, BDG 1979 genannten Verfahrensregeln anzuwenden sind vergleiche VwGH 16.7.1992, 92/09/0120). Die Ermahnung ist auch keine Disziplinarstrafe vergleiche Paragraph 92, BDG 1979). Nach der Rechtslage vor der DienstrechtsNov 2015 durfte eine Ermahnung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen des Beamten führen. Als wichtigste Wirkung der nicht disziplinären Natur der missbilligenden Ermahnung zeigt sich, dass der Grundsatz "ne bis in idem" nicht gilt und die Ermahnung den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde nicht verbraucht vergleiche VwGH 17.1.1991, 90/09/0168). Diese Rechtsansicht kann für die Rechtslage der DienstrechtsNov 2015, mit der in Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 das Erleiden von dienstlichen Nachteilen für den Beamten ab Mitteilung der Ermahnung jedenfalls für drei Jahre nicht ausgeschlossen wird, nicht aufrechterhalten werden.
Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 darf nämlich eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. Wurde somit bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung erteilt, verbleibt für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum. Schon aus diesem Grund ist ein über Selbstanzeige
Paragraph 111, BDG 1979 eingeleitetes Disziplinarverfahren kein Verfahren, in dem die Rechtsfrage zu klären ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, die eine Ermahnung rechtfertigt. Ein anderes Verfahren, in dem diese Frage zu klären wäre, wurde vom VwG nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Da somit die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliegen, wäre der Antrag der Beamtin auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zurückzuweisen gewesen.“ Von dieser Ansicht wurde jedoch im verst Senat des VwGH in der Entscheidung am 18.06.2024, Ra 2024/09/0018, RS 1, abgegangen. Diese Entscheidung lautet: „Mit der im Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2023, Ra 2021/12/0078, verwendeten Begründung, dass angesichts der aktuellen Fassung des § 109 Abs. 2 BDG 1979 die bisherige Rsp. des VwGH (Hinweis auf VwGH 17.1.1991, 90/09/0168), wonach der Grundsatz "ne bis in idem" nicht gelte und die Ermahnung den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde nicht verbrauche, nicht aufrechterhalten werden könne, und dass aus § 121 Abs. 1 BDG 1979 abzuleiten sei, dass nach einer Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum bleibe, wurde von der Rsp. des VwGH abgewichen. Der VwGH hält jedoch in diesen beiden Punkten unter Ablehnung der im Erkenntnis vom
- Juli 2023, Ra 2021/12/0078, gewählten Auslegung an der bisherigen Rsp. fest.“„Mit der im Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2023, Ra 2021/12/0078, verwendeten Begründung, dass angesichts der aktuellen Fassung des Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 die bisherige Rsp. des VwGH (Hinweis auf VwGH 17.1.1991, 90/09/0168), wonach der Grundsatz "ne bis in idem" nicht gelte und die Ermahnung den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde nicht verbrauche, nicht aufrechterhalten werden könne, und dass aus Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 abzuleiten sei, dass nach einer Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum bleibe, wurde von der Rsp. des VwGH abgewichen. Der VwGH hält jedoch in diesen beiden Punkten unter Ablehnung der im Erkenntnis vom
- Juli 2023, Ra 2021/12/0078, gewählten Auslegung an der bisherigen Rsp. fest.“ Damit stellte der VwGH klar, dass eine erfolgte Ermahnung den materiellen Disziplinierungsanspruch nicht verbraucht und daher (für dasselbe Verhalten) eine Ermahnung und auch eine Disziplinarstrafe möglich ist, so wie es vor der Dienstrechts - Novelle 2015 bzw. dem darauf ergangenen Erkenntnis 2021/12/0078 gesehen wurde. Somit ist eine Selbstanzeige wieder eine Möglichkeit rechtlich festzustellen, ob das Verhalten eine Ermahnung bzw. eine Belehrung oder eine Disziplinarstrafe rechtfertigt. Überdies ist festzuhalten, dass der Sachverhalt der dem Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2021, Zl. W259 2240657-1/4E, welcher zur Aufhebung durch den VwGH am 19.07.2023, Zl. Ra 2021/12/0078 (abgeändert durch den verst Senat) führte, mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar ist, da im erwähnten Ausgangsfall eine Ermahnung erteilt worden ist und der rechtliche Nachteil darin gesehen wird, dass
§ 109Abs.
2 BDG 1979 erst nach drei Jahren daraus keine dienstlichen Nachteile erfolgen dürfen (sh Rz 25 des Erk 2021/12/0078). Gegenständlich wurde jedoch gerade keine Ermahnung erteilt, es kam zu keinem behördlichen Verfahren, welche den dreijährigen Fristenlauf auslöste und das rechtliche Interesse einer Feststellung begründete. Erst ein dienstrechtliches Verfahren aus Anlass eines konkreten (potentiell disziplinarrechtlich schuldhaften) Verhaltens begründet ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft, welches allenfalls durch eine Selbstanzeige geklärt werden kann. Andernfalls könnte der Beamte laufend durch Feststellungsanträge die Rechtsmäßigkeit seines Verhaltens von der Behörde einfordern, obgleich diese gar keine Maßnahme gesetzt hat. Der Beschwerdeführerin ist nicht in der von ihr in der Stellungnahme vom 07.01.2025 geäußerten Rechtsansicht beizustimmen, dass ein Rechtsschutzinteresse auch dann besteht, wenn keine behördlichen Maßnahmen gesetzt wurden. Der Beschwerdeführerin ist weiters nicht der Ansicht, geäußert in der Stellungnahme vom 07.01.2025, zuzustimmen, dass aus der Ausführung im Erk des VwGH 18.06.2024, Ra 2024/09/0018 (verst Sen), Rz 38, welcher lautet, „Dies berührt die im Erkenntnis vom 19. Juli 2023, Ra 2021/12/0078, bejahte Möglichkeit eines Feststellungsantrags zur Prüfung der Zulässigkeit einer Belehrung oder Ermahnung nicht, kann eine solche doch auch in einem Fall geboten sein, in dem ein - etwa aufgrund einer Selbstanzeige eingeleitetes - Disziplinarverfahren mit einem Freispruch zu beenden wäre,“ geschlossen werden kann, dass aus dieser Formulierung im Konjunktiv gehalten, ein Anspruch auf einen Feststellungsbescheid ersichtlich ist. Überdies ist festzuhalten, dass der Sachverhalt der dem Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2021, Zl. W259 2240657-1/4E, welcher zur Aufhebung durch den VwGH am 19.07.2023, Zl. Ra 2021/12/0078 (abgeändert durch den verst Senat) führte, mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar ist, da im erwähnten Ausgangsfall eine Ermahnung erteilt worden ist und der rechtliche Nachteil darin gesehen wird, dass
Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 erst nach drei Jahren daraus keine dienstlichen Nachteile erfolgen dürfen (sh Rz 25 des Erk 2021/12/0078). Gegenständlich wurde jedoch gerade keine Ermahnung erteilt, es kam zu keinem behördlichen Verfahren, welche den dreijährigen Fristenlauf auslöste und das rechtliche Interesse einer Feststellung begründete. Erst ein dienstrechtliches Verfahren aus Anlass eines konkreten (potentiell disziplinarrechtlich schuldhaften) Verhaltens begründet ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft, welches allenfalls durch eine Selbstanzeige geklärt werden kann. Andernfalls könnte der Beamte laufend durch Feststellungsanträge die Rechtsmäßigkeit seines Verhaltens von der Behörde einfordern, obgleich diese gar keine Maßnahme gesetzt hat. Der Beschwerdeführerin ist nicht in der von ihr in der Stellungnahme vom 07.01.2025 geäußerten Rechtsansicht beizustimmen, dass ein Rechtsschutzinteresse auch dann besteht, wenn keine behördlichen Maßnahmen gesetzt wurden. Der Beschwerdeführerin ist weiters nicht der Ansicht, geäußert in der Stellungnahme vom 07.01.2025, zuzustimmen, dass aus der Ausführung im Erk des VwGH 18.06.2024, Ra 2024/09/0018 (verst Sen), Rz 38, welcher lautet, „Dies berührt die im Erkenntnis vom 19. Juli 2023, Ra 2021/12/0078, bejahte Möglichkeit eines Feststellungsantrags zur Prüfung der Zulässigkeit einer Belehrung oder Ermahnung nicht, kann eine solche doch auch in einem Fall geboten sein, in dem ein - etwa aufgrund einer Selbstanzeige eingeleitetes - Disziplinarverfahren mit einem Freispruch zu beenden wäre,“ geschlossen werden kann, dass aus dieser Formulierung im Konjunktiv gehalten, ein Anspruch auf einen Feststellungsbescheid ersichtlich ist. Überdies ist festzuhalten, dass ein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens, aus dem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen worden sind, nicht besteht (sh VwGH am 17.12.1996, Zl. 94/01/0797, Rs 2 hinsichtlich des Rechts der Behörde zur Bescheiderlassung eines Feststellungsbescheides). Genau dies ist hier jedoch gegeben, denn die Behörde hat (noch) keine rechtlichen Konsequenzen daraus gezogen, womit auch kein Recht oder Rechtsverhältnis besteht, welches zu klären ist. Das Recht oder Rechtsverhältnis, welches einer für die Zukunft klärenden Feststellung zugänglich wäre, ist, ob die Behörde aus dem Vorwurf der XXXX dienstliche Maßnahmen gesetzt hat, nicht aber ob diese zukünftig welche vornehmen wird. Auch schon auch alleine daraus lässt sich kein Anspruch auf einen Feststellungsbescheid begründen. Überdies ist festzuhalten, dass ein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens, aus dem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen worden sind, nicht besteht (sh VwGH am 17.12.1996, Zl. 94/01/0797, Rs 2 hinsichtlich des Rechts der Behörde zur Bescheiderlassung eines Feststellungsbescheides). Genau dies ist hier jedoch gegeben, denn die Behörde hat (noch) keine rechtlichen Konsequenzen daraus gezogen, womit auch kein Recht oder Rechtsverhältnis besteht, welches zu klären ist. Das Recht oder Rechtsverhältnis, welches einer für die Zukunft klärenden Feststellung zugänglich wäre, ist, ob die Behörde aus dem Vorwurf der römisch 40 dienstliche Maßnahmen gesetzt hat, nicht aber ob diese zukünftig welche vornehmen wird. Auch schon auch alleine daraus lässt sich kein Anspruch auf einen Feststellungsbescheid begründen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wurde somit zu Recht zurückgewiesen, nachdem ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf nicht zulässig ist. Die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage ist im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens, nämlich hier durch eine Ermahnung oder Belehrung bzw. durch ein Disziplinarverfahren (allenfalls durch einen Antrag gem. § 111 BDG 1979), zu entscheiden.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wurde somit zu Recht zurückgewiesen, nachdem ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf nicht zulässig ist. Die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage ist im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens, nämlich hier durch eine Ermahnung oder Belehrung bzw. durch ein Disziplinarverfahren (allenfalls durch einen Antrag gem. Paragraph 111, BDG 1979), zu entscheiden. Mit einer Selbstanzeige kann die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzinteresse, nämlich ob sie ihre Dienstpflichten verletzt hat oder nicht – abschließend zur Klärung bringen. Somit stellt ein Feststellungsantrag in dieser kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in diesem Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in diesem Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2299197.1.01