RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlW261 2256297-1 Spruch, W261 2256297-1/76E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 28.09.2020, eingelangt am 29.09.2020, stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Er sei in seiner Kindheit in der Volksschule misshandelt und von einem namentlich genannten Pater über Jahre sexuell missbraucht worden.
- Mit Teilerkenntnis vom 23.08.2024, Zl. W261 2256297-1/67E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form des Ersatzes des Verdienstentganges statt, bewilligte dem Beschwerdeführer ab dem 01.10.2020 dem Grunde nach Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges und sprach aus, dass die genaue Höhe des Verdienstentganges in einem gesonderten Erkenntnis festgesetzt werde (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form einer Pflegezulage ab (Spruchpunkt II.).
- Mit Teilerkenntnis vom 23.08.2024, Zl. W261 2256297-1/67E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form des Ersatzes des Verdienstentganges statt, bewilligte dem Beschwerdeführer ab dem 01.10.2020 dem Grunde nach Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges und sprach aus, dass die genaue Höhe des Verdienstentganges in einem gesonderten Erkenntnis festgesetzt werde (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form einer Pflegezulage ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner in seiner Kindheit erlittenen Misshandlungen ein Verdienstentgang nach dem Verbrechensopfergesetz dem Grunde nach zustehe.
- Mit Schreiben vom 23.08.2024 bat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Verdienstentganges um Bekanntgabe, in welchem Stundenausmaß er bei seinen letzten Arbeitgebern beschäftigt gewesen sei, ob er neben seiner Berufsunfähigkeitspension ab dem 01.10.2020 (Folgemonat der Antragstellung) noch über ein weiteres Einkommen oder eine andere Einkunftsquelle verfüge und ob es richtig sei, dass er zuletzt als kaufmännischer Angestellter gearbeitet habe.
- Mit Schreiben vom 23.08.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) um Übermittlung der Höhe der Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers für die Jahre 2020 bis 2024 bzw. um Übermittlung der entsprechenden Bescheide.
- Mit Telefaxnachricht vom 29.08.2024 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er ausführte, dass er Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Er verfüge über kein weiteres Einkommen neben seiner Berufsunfähigkeitspension. In seinem letzten Beschäftigungsverhältnis habe er als kaufmännischer Angestellter gearbeitet.
- Mit Schreiben vom 03.09.2024 (eingelangt am 10.09.2024) kam die PVA dem Ersuchen nach und übermittelte die geforderten Verständigungen über die Pensionshöhe des Beschwerdeführers für die Jahre 2020 bis
- Mit Schreiben vom 28.11.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien Berechnungen der Höhe des Verdienstentganges für die Jahre 2020 bis 2024 und räumte den Verfahrensparteien ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
- Mit Schreiben vom 28.11.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien Berechnungen der Höhe des Verdienstentganges für die Jahre 2020 bis 2024 und räumte den Verfahrensparteien ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
- Mit Schreiben vom 10.12.2024, eingelangt am 12.12.2024, übermittelte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden belangte Behörde), dem Bundesverwaltungsgericht eine Äußerung zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Berechnung des Verdienstentganges nach dem VOG). In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass seitens des Sozialministeriumservice die Berechnung des fiktiven Einkommens immer derart stattfinde, dass der fiktive Bruttoverdienst laut Kollektivvertrag in den Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) eingegeben werde, wo sodann die Werte der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer und folglich der fiktive jährliche Nettoverdienst automatisch korrekt berechnet werde. Das Bundesverwaltungsgericht werde ersucht den fiktiven Bruttoverdienst in den Brutto-Netto-Rechner des BMF einzugeben und die automatisch berechneten Werte für die Berechnung des fiktiven Nettoverdienstes heranzuziehen, da eine einheitliche Vorgehensweise angestrebt werde.
- Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm gewährten Frist keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er ist am XXXX in XXXX geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Volksschule, wobei er die vierte Klasse wiederholen musste. Nach seinem Volksschulabschluss besuchte er vier Jahre lang die Hauptschule und eine kaufmännische Berufsschule ohne positiven Abschluss. Nach der Schule machte der Kläger einige WIFI Kurse, ebenso Kurse beim BFI. Er arbeitete in dieser Zeit drei Jahre als kaufmännischer Angestellter (Bürolehrling), in weiterer Folge begann er eine Kellner Lehre, welche er jedoch vorzeitig abbrach. Nachfolgend war er wieder in einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis neun Jahre als kaufmännischer Angestellter tätig, zuletzt bei einer Firma bis 15.
- Der Beschwerdeführer leidet an folgenden psychiatrischen Erkrankungen: - Posttraumatische Belastungsstörung (PZTBS) Typ 2 mit chronischen Erschöpfungssyndrom und Persönlichkeitsveränderung - Rezidivierende Depression, Störung mit verminderter Belastbarkeit bei reduzierter Ausdauer. Der Beschwerdeführer ist vor allem wegen dieser psychiatrischen Leiden seit April 2003 nicht mehr arbeitsfähig. Diese psychiatrischen Leiden stehen in einem Zusammenhang mit den in der Kindheit erlittenen Misshandlungen. Der Beschwerdeführer ist seit 09.12.2004 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 01.04.2003 bis 31.03.2008 eine befristete Berufsunfähigkeitspension. Seit 01.04.2008 bezieht der Beschwerdeführer laufend eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension. Der Beschwerdeführer bezieht kein Pflegegeld. Abgesehen von der unbefristeten Berufsunfähigkeitspension bezieht der Beschwerdeführer kein weiteres Einkommen. 1.
- Zum Verdienstentgang des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer war vor dem Bezug der Berufsunfähigkeitspension zuletzt als kaufmännischer Angestellter in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis angestellt. Seine in seiner Berufslaufbahn verrichteten Arbeitstätigkeiten umfassten den Telefonempfang, die Lagerverwaltung, eine Beschäftigung als Portier und diverse Bürotätigkeiten. Zuletzt arbeitete er im Wesentlichen als Telefonist und Sachbearbeiter. Der Beschwerdeführer ist in der Beschäftigungsgruppe A des Kollektivertrags für Angestellte im Handel einzustufen. 1.2.
- Verdienstentgang vom 01.10.2020 bis 31.12.2020: Laut dem oben genannten Kollektivvertrag bzw. der jeweiligen Gehaltstabelle beträgt der fiktive monatliche Brutto Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2020 unter Anrechnung der Vordienstzeiten EUR 1.692,- mal
- Die Berechnung für das fiktive monatliche Gehalt (inkl. Sonderzahlungen) lautet wie folgt: Fiktiver jährlicher Brutto Verdienst (€ 1.692,00 x 14) € 23.688,00 - Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge - € 3.547,78 = Lohnsteuerbemessungsgrundlage € 20.140,22 - Abzüglich Lohnsteuer - € 945,62 Fiktiver jährlicher Netto Verdienst € 19.194,60 Fiktiver monatlicher Netto Verdienst (inkl. Sonder-zahlungen) (€ 19.194,60 : 12) € 1.599,55 Der fiktive Netto Monatslohn im Jahr 2020 abzüglich des tatsächlichen Einkommens des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: Fiktives monatliches Netto Gehalt (inkl. Sonderzahlungen) € 1.599,55 Abzüglich PVA Berufsunfähigkeitspension (€ 951,24 x 14 : 12) - € 1.109,78 Möglicher monatlicher Verdienstentgang (gerundet) € 489,80 Berücksichtigung des Kürzungsbetrages gem. § 3 Abs. 1 VOG:Berücksichtigung des Kürzungsbetrages gem. Paragraph 3, Absatz eins, VOG: § 3 Abs. 1 VOG - Einkommensgrenze für das Jahr 2020Paragraph 3, Absatz eins, VOG - Einkommensgrenze für das Jahr 2020 € 2.953,00 Abzüglich PVA Berufsunfähigkeitspension - € 1.109,78 Abzüglich möglicher Verdienstentgang - € 489,80 Unterschreitung EK-Grenze + € 1.353,42 d.h. kein Kürzungsbetrag Daraus folgt der monatliche Auszahlungsbetrag für Oktober – Dezember 2020: EUR 489,80 Der gesamte Auszahlungsbetrag für das Jahr 2020 beträgt: EUR 1.469,40 1.2.
- Verdienstentgang vom 01.01.2021 bis 31.12.2021: Laut dem oben genannten Kollektivvertrag bzw. der jeweiligen Gehaltstabelle beträgt der fiktive monatliche Brutto Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2021 unter Anrechnung der Vordienstzeiten EUR 1.717,- mal
- Die Berechnung für das fiktive monatliche Gehalt (inkl. Sonderzahlungen) lautet wie folgt: Fiktiver jährlicher Brutto Verdienst (EUR 1.717,00 x 14) € 24.038,00 - Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge - € 3.600,20 = Lohnsteuerbemessungsgrundlage € 20.437,80 - Abzüglich Lohnsteuer - € 1.011,06 Fiktiver jährlicher Netto Verdienst € 19.426,74 Fiktiver monatlicher Netto Verdienst (inkl. Sonderzahlungen) (€ 19.426,74 : 12) € 1.618,90 Der fiktive Netto Monatslohn für das Jahr 2021 abzüglich des tatsächlichen Einkommens des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: Fiktives monatliches Netto Gehalt (inkl. Sonderzahlungen) € 1.618,90 - Abzüglich PVA Berufsunfähigkeitspension (€ 984,42 x 14 : 12) - € 1.148,49 Möglicher monatlicher Verdienstentgang (gerundet) € 470,40 Berücksichtigung des Kürzungsbetrages gem. § 3 Abs. 1 VOG:Berücksichtigung des Kürzungsbetrages gem. Paragraph 3, Absatz eins, VOG: § 3 Abs. 1 VOG - Einkommensgrenze für das Jahr 2021Paragraph 3, Absatz eins, VOG - Einkommensgrenze für das Jahr 2021 € 3.056,40 - Abzüglich PVA Berufsunfähigkeitspension - € 1.148,49 - Abzüglich möglicher Verdienstentgang - € 470,40 Unterschreitung EK-Grenze + € 1.437,51 d.h. kein Kürzungsbetrag Daraus folgt der monatliche Auszahlungsbetrag für Jänner – Dezember 2021: EUR 470,40 Der gesamt gesamte Auszahlungsbetrag für das Jahr 2021 beträgt: EUR 5.644,80 1.2.
- Verdienstentgang vom 01.01.2022 bis 31.12.2022: Laut dem oben genannten Kollektivvertrag bzw. der jeweiligen Gehaltstabelle beträgt der fiktive monatliche Brutto Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2022 unter Anrechnung der Vordienstzeiten EUR 1.761,- mal
- Die Berechnung für das fiktive monatliche Gehalt (inkl. Sonderzahlungen) lautet wie folgt: Fiktiver jährlicher Brutto Verdienst (EUR 1.761,00 x 14) € 24.654,00 - Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge - € 3.692,42 = Lohnsteuerbemessungsgrundlage € 20.961,58 - Abzüglich Lohnsteuer - € 1.105,24 Fiktiver jährlicher Netto Verdienst € 19.856,34 Fiktiver monatlicher Netto Verdienst (inkl. Sonderzahlungen) (€ 19.856,34 : 12) € 1.654,70 Der fiktive Netto Monatslohn für das Jahr 2022 abzüglich des tatsächlichen Einkommens des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: Fiktives monatliches Netto Gehalt (inkl. Sonderzahlungen) € 1.654,70 - Abzüglich PVA Berufsunfähigkeitspension (€ 1.012,48 x 14 : 12) - € 1.181,23 Möglicher monatlicher Verdienstentgang (gerundet) € 473,50 Berücksichtigung des Kürzungsbetrages gem. § 3 Abs. 1 VOG:Berücksichtigung des Kürzungsbetrages gem. Paragraph 3, Absatz eins, VOG: § 3 Abs. 1 VOG - Einkommensgrenze für das Jahr 2022Paragraph 3, Absatz eins, VOG - Einkommensgrenze für das Jahr 2022 € 3.148,10 - Abzüglich PVA Berufsunfähigkeitspension - € 1.181,23 - Abzüglich möglicher Verdienstentgang - € 473,50 Unterschreitung EK-Grenze + € 1.493,37 d.h. kein Kürzungsbetrag Daraus folgt der monatliche Auszahlungsbetrag für Jänner – Dezember 2022: EUR 473,50 Der gesamt gesamte Auszahlungsbetrag für das Jahr 2022 beträgt: EUR 5.682,00 1.2.
- Verdienstentgang vom 01.01.2023 bis 31.12.2023: Laut dem oben genannten Kollektivvertrag bzw. der jeweiligen Gehaltstabelle beträgt der fiktive monatliche Brutto Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2023 unter Anrechnung der Vordienstzeiten EUR 1.906,- mal
- Die Berechnung für das fiktive monatliche Gehalt (inkl. Sonderzahlungen) lautet wie folgt: Fiktiver jährlicher Brutto Verdienst (EUR 1.906,00 x 14) € 26.684,00 - Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge - € 4.263,38 = Lohnsteuerbemessungsgrundlage € 22.420,62 - Abzüglich Lohnsteuer - € 1.207,90 Fiktiver jährlicher Netto Verdienst € 21.212,72 Fiktiver monatlicher Netto Verdienst (inkl. Sonderzahlungen) (€ 21.212,72: 12) € 1.767,73 Der fiktive Netto Monatslohn für das Jahr 2023 abzüglich des tatsächlichen Einkommens des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: Fiktives monatliches Netto Gehalt (inkl. Sonderzahlungen) € 1.767,73 - Abzüglich PVA Berufsunfähigkeitspension (€ 1.071,20 x 14 : 12) - € 1.249,73 Möglicher monatlicher Verdienstentgang (gerundet) € 518,00 Berücksichtigung des Kürzungsbetrages gem. § 3 Abs. 1 VOG:Berücksichtigung des Kürzungsbetrages gem. Paragraph 3, Absatz eins, VOG: § 3 Abs. 1 VOG - Einkommensgrenze für das Jahr 2023Paragraph 3, Absatz eins, VOG - Einkommensgrenze für das Jahr 2023 € 3.330,70 - Abzüglich PVA Berufsunfähigkeitspension - € 1.249,73 - Abzüglich möglicher Verdienstentgang - € 518,00 Unterschreitung EK-Grenze + € 1.562,97 d.h. kein Kürzungsbetrag Daraus folgt der monatliche Auszahlungsbetrag für Jänner – Dezember 2023: EUR 518,00 Der gesamt gesamte Auszahlungsbetrag für das Jahr 2023 beträgt: EUR 6.216,00 1.2.
- Verdienstentgang vom 01.01.2024 bis 31.12.2024: Laut dem oben genannten Kollektivvertrag bzw. der jeweiligen Gehaltstabelle beträgt der fiktive monatliche Brutto Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2024 unter Anrechnung der Vordienstzeiten EUR 2.069,- mal
- Die Berechnung für das fiktive monatliche Gehalt (inkl. Sonderzahlungen) lautet wie folgt: Fiktiver jährlicher Brutto Verdienst (EUR 2.069,00 x 14) € 28.966,00 - Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge - € 4.627,90 = Lohnsteuerbemessungsgrundlage € 24.338,10 - Abzüglich Lohnsteuer - € 1.286,06 Fiktiver jährlicher Netto Verdienst € 23.052,04 Fiktiver monatlicher Netto Verdienst (inkl. Sonderzahlungen) (€ 23.052,04: 12) € 1.921,00 Der fiktive Netto Monatslohn für das Jahr 2024 abzüglich des tatsächlichen Einkommens des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: Fiktives monatliches Netto Gehalt (inkl. Sonderzahlungen) € 1.921,00 - Abzüglich PVA Berufsunfähigkeitspension (€ 1.175,11 x 14 : 12) - € 1.370,96 Möglicher monatlicher Verdienstentgang (gerundet) € 550,00 Berücksichtigung des Kürzungsbetrages gem. § 3 Abs. 1 VOG:Berücksichtigung des Kürzungsbetrages gem. Paragraph 3, Absatz eins, VOG: § 3 Abs. 1 VOG - Einkommensgrenze für das Jahr 2024Paragraph 3, Absatz eins, VOG - Einkommensgrenze für das Jahr 2024 € 3.653,8 - Abzüglich PVA Berufsunfähigkeitspension - € 1.370,96 - Abzüglich möglicher Verdienstentgang - € 550,00 Unterschreitung EK-Grenze + € 1.732,84 d.h. kein Kürzungsbetrag Daraus folgt der monatliche Auszahlungsbetrag für Jänner – Dezember 2024: EUR 550,00 Der gesamt gesamte Auszahlungsbetrag für das Jahr 2024 beträgt: EUR 6.600,00 1.2.
- Gesamtübersicht Verdienstentgang 01.10.2020 bis 31.12.2024: Daher ergibt sich für den Beschwerdeführer folgender Verdienstentgang nach dem VOG: Jahr Monate Betrag monatlich (inkl. Sonderzahlungen) Betrag jährlich (inkl. Sonderzahlungen) 2020 10.2020 – 12.2020 € 489,80 € 1.469,40 2021 01.2021 – 12.2021 € 470,40 € 5.644,80 2022 01.2022 – 12.2022 € 473,50 € 5.682,00 2023 01.2023 – 12.2023 € 518,00 € 6.216,00 2024 01.2024 – 12.2024 € 550,00 € 6.600,00 Summe € 25.612,20
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seinen Erkrankungen und deren Zusammenhang mit den erlittenen Misshandlungen in seiner Kindheit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2024, Zl. W261 2256297-1/67E. Die Feststellungen zu den Schulbesuchen und zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf der Sozialanamnese, welche der Dr. XXXX , ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Gutachten vom 19.12.2003 aufgenommen hat (vgl. AS 103).Die Feststellungen zu den Schulbesuchen und zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf der Sozialanamnese, welche der Dr. römisch 40 , ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Gutachten vom 19.12.2003 aufgenommen hat vergleiche AS 103). Die Feststellungen zur vom 01.04.2003 bis 31.03.2008 befristeten und in weiterer Folge seit dem 01.04.2008 bis dato unbefristeten bezogenen Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers beruhen auf den im Akt aufliegenden Bescheiden und Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (vgl. AS 171 ff). Die jeweilige Höhe der monatlich ausgezahlten Berufsunfähigkeitspension beruht auf den im Akt aufliegenden Verständigungen der PVA (vgl. OZ 71).Die Feststellungen zur vom 01.04.2003 bis 31.03.2008 befristeten und in weiterer Folge seit dem 01.04.2008 bis dato unbefristeten bezogenen Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers beruhen auf den im Akt aufliegenden Bescheiden und Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vergleiche AS 171 ff). Die jeweilige Höhe der monatlich ausgezahlten Berufsunfähigkeitspension beruht auf den im Akt aufliegenden Verständigungen der PVA vergleiche OZ 71). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein weiteres Einkommen verfügt, ergibt sich aus seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 29.08.2024 (vgl. OZ 70).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein weiteres Einkommen verfügt, ergibt sich aus seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 29.08.2024 vergleiche OZ 70). 2.
- Zu den Feststellungen zum Verdienstentgang des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den verrichteten Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers – Telefonempfang, Lagerverwaltung, Portier, diverse Bürotätigkeiten, Telefonist und Sachbearbeiter – ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung vom 19.12.2003 (vgl. Ärztliches Gesamtgutachten vom 04.07.2003, AS 104).Die Feststellungen zu den verrichteten Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers – Telefonempfang, Lagerverwaltung, Portier, diverse Bürotätigkeiten, Telefonist und Sachbearbeiter – ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung vom 19.12.2003 vergleiche Ärztliches Gesamtgutachten vom 04.07.2003, AS 104). Die Feststellung zur Einstufung des Beschwerdeführers in der Gruppe A des Kollektivertrags für Angestellte im Handel ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 29.08.2024 vor, dass er zuletzt Vollzeit als kaufmännischer Angestellter beschäftigt gewesen ist (vgl. OZ 70). Die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich zudem auch aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2024 eingeholten AJ-WEB Auszug (vgl. OZ 65: „Dienstgeber: XXXX […] 03.06.2002-10.12.2002 Angestellter“). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 29.08.2024 vor, dass er zuletzt Vollzeit als kaufmännischer Angestellter beschäftigt gewesen ist vergleiche OZ 70). Die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich zudem auch aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2024 eingeholten AJ-WEB Auszug vergleiche OZ 65: „Dienstgeber: römisch 40 […] 03.06.2002-10.12.2002 Angestellter“). Aufgrund dessen war der Beschwerdeführer somit im Kollektivvertrag für Angestellte im Handel, welcher jährlich adaptiert wird, einzustufen (vgl. https://www.wko.at/oe/handel/kollektivvertrag-handelsangestellte, abgerufen am 20.12.2024). Aufgrund dessen war der Beschwerdeführer somit im Kollektivvertrag für Angestellte im Handel, welcher jährlich adaptiert wird, einzustufen vergleiche https://www.wko.at/oe/handel/kollektivvertrag-handelsangestellte, abgerufen am 20.12.2024). Im Abschnitt 3 des gegenständlichen Kollektivvertrags, welcher das Entgelt regelt, ist der Beschwerdeführer im „Gehaltssystem neu“, welches mit 01.12.2017 in Kraft getreten und mit Stichtag am 01.01.2022 verpflichtend anzuwenden ist, einzustufen. Gemäß Abschnitt 3) A. Unterpunkt
- sind Vordienstzeiten im Ausmaß von höchstens sieben Jahren bei der Einstufung in die Gehaltstabelle zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wies bei der Antragstellung im Jahr 2020 34 (fiktive) Dienstjahre, im Jahr 2021 35 (fiktive) Dienstjahre, im Jahr 2022 36 (fiktive) Dienstjahre, im Jahr 2023 37 (fiktive) Dienstjahre und im Jahr 2024 38 (fiktive) Dienstjahre vor. Aufgrund dessen sind dem Beschwerdeführer sieben Vordienstjahre bei der Einstufung im „Gehaltssystem neu“ anzurechnen. Das „Gehaltssystem neu“ im gegenständlichen Kollektivvertrag definiert verschiedene Beschäftigungsgruppen. Die Beschäftigungsgruppe A umfasst: „Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses Hilfstätigkeiten auf Grund klar definierter Vorgaben und genauer Arbeitsanweisungen unter sachgemäßer Anwendung ihrer Arbeitsmittel verrichten. Sie haben nur geringen Entscheidungsspielraum im Rahmen der auszuführenden Tätigkeit. Für die Tätigkeit sind keine besonderen Fach- oder Sachkenntnisse, keine Ausbildung bzw. Berufserfahrung erforderlich. Eine sehr kurze Einarbeitung im Ausmaß von höchstens einem Tag (max. 8 Stunden) ist notwendig. Beispielsweise sind das folgende Funktionen: Arbeitswelt Funktion Logistik Lagerhilfsarbeitnehmerinnen, Helferinnen im Angestelltenverhältnis, Technischer Dienst, Reinigungskräfte, Parkplatzwächterinnen“. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tätigkeiten im Rahmen seiner Beschäftigungsverhältnisse und seiner abgebrochenen Lehre zum kaufmännischen Angestellten, ist der Beschwerdeführer somit in der Beschäftigungsgruppe A einzustufen. Laut der im Unterpunkt 4.
- ersichtlichen Gehaltstabelle, ist der Beschwerdeführer somit in der Stufe 3 (
- Bis 9 Jahr und sogleich auch letztmögliche Stufe in der Beschäftigungsgruppe A) einzustufen. Die Feststellungen zu den fiktiven (monatlichen und jährlichen) Netto Bezügen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Brutto-Netto-Rechner des Ministeriums für Finanzen (vgl. https://onlinerechner.haude.at/BMF-Brutto-Netto-Rechner/, abgerufen am 20.12.2024). Dem fiktiven monatlichen Nettoverdienst war sodann die monatlich bezogene Berufsunfähigkeitspension, als tatsächliches Einkommen des Beschwerdeführers, abzuziehen. Die daraus entstandene Summe ergibt den möglichen Verdienstentgang. Die Feststellungen zu den fiktiven (monatlichen und jährlichen) Netto Bezügen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Brutto-Netto-Rechner des Ministeriums für Finanzen vergleiche https://onlinerechner.haude.at/BMF-Brutto-Netto-Rechner/, abgerufen am 20.12.2024). Dem fiktiven monatlichen Nettoverdienst war sodann die monatlich bezogene Berufsunfähigkeitspension, als tatsächliches Einkommen des Beschwerdeführers, abzuziehen. Die daraus entstandene Summe ergibt den möglichen Verdienstentgang. Der im § 3 Abs. 1 normierten und jährlich valorisierten Einkommensgrenze war sodann die monatliche Berufsunfähigkeitspension, sowie der mögliche Verdienstentgang, abzuziehen. Aufgrund der positiven Summe ist dem Beschwerdeführer somit der Auszahlungsbetrag nicht zu kürzen und der jeweils ihm errechnete mögliche Verdienstentgang in voller Höhe auszuzahlen (vgl. hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).Der im Paragraph 3, Absatz eins, normierten und jährlich valorisierten Einkommensgrenze war sodann die monatliche Berufsunfähigkeitspension, sowie der mögliche Verdienstentgang, abzuziehen. Aufgrund der positiven Summe ist dem Beschwerdeführer somit der Auszahlungsbetrag nicht zu kürzen und der jeweils ihm errechnete mögliche Verdienstentgang in voller Höhe auszuzahlen vergleiche hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Die belangte Behörde erstattete zu den im Rahmen des Parteiengehörs verschickten Berechnungen des Verdienstentganges eine Äußerung, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass die Berechnung des fiktiven Einkommens bei der belangten Behörde immer derart berechnet werden würden, dass der fiktive Bruttoverdienst laut Kollektivvertrag in den Brutto-Netto-Rechner des Ministeriums für Finanzen eingegeben werde. Da seitens der belangten Behörde bei der Berechnung von Verdienstentgängen eine eigenhändige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nicht durchgeführt werde (da dies erfahrungsgemäß zu abweichenden Ergebnissen führe) und eine einheitliche Vorgehensweise angestrebt werde, werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, die Berechnungen dahingehend anzupassen, dass die Eingabe des fiktiven Bruttoverdienstes in den Brutto-Netto-Rechner des Ministeriums für Finanzen erfolge und die automatisch berechneten Werte für die Berechnung des fiktiven Nettoverdienstes herangezogen werden würden. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme erstattete, wurde im Sinne der Äußerung der belangten Behörde der Brutto-Netto-Rechner des Ministeriums für Finanzen für die Berechnung des (fiktiven) Netto Einkommens des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.10.2020 bis 31.12.2024 herangezogen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), BGBl. 288/1972 idgF BGBl. I Nr. 99/2024 lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), Bundesgesetzblatt 288 aus 1972, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024, lauten auszugsweise: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie 1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. [...]
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn:
- die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
- die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn:,
- die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,,
- die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder,
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. [...] Hilfeleistungen §
- Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
- Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:,
- Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; [...] Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3.
(1)Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
- Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
- Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
- Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
- Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
- Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
- Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden. [...]“ 3.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2024, Zl. W261 2256297-1/67E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form des Ersatzes des Verdienstentganges statt und bewilligte dem Beschwerdeführer ab dem 01.10.2020 dem Grunde nach Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges. Als Hilfeleistungen ist nach § 2 Z. 1 VOG u.a. der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges vorgesehen. Hilfe nach § 2 Z 1 VOG ist gemäß § 3 Abs. 1 VOG monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht.Als Hilfeleistungen ist nach Paragraph 2, Ziffer eins, VOG u.a. der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges vorgesehen. Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, VOG ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VOG monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht. Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 gemäß § 10 Abs. 1 VOG mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen.Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 7 und 9 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VOG mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Wie im Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2024, Zl. W261 2256297-1/67E, bereits festgestellt wurde, sprechen die vorgelegten und eingeholten Beweismittel sowie die Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht überwiegend für die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Handlungen im Sinne des § 1 VOG.Wie im Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2024, Zl. W261 2256297-1/67E, bereits festgestellt wurde, sprechen die vorgelegten und eingeholten Beweismittel sowie die Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht überwiegend für die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Handlungen im Sinne des Paragraph eins, VOG. Dem Beschwerdeführer gebührt somit ab dem 01.10.2020 – das ist der Folgemonat der Antragstellung vom 29.09.2020 (Antragsfolgemonat) – der Ersatz des Verdienstentganges gemäß §§ 2 Z 1, 3 VOG.Dem Beschwerdeführer gebührt somit ab dem 01.10.2020 – das ist der Folgemonat der Antragstellung vom 29.09.2020 (Antragsfolgemonat) – der Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraphen 2, Ziffer eins, 3, VOG. Gemäß § 3 Abs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 1 VOG monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht. § 3 Abs. 1 VOG normiert eine jährlich zu valorisierende Einkommensgrenze, die nicht überschritten werden darf. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VOG ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, VOG monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht. Paragraph 3, Absatz eins, VOG normiert eine jährlich zu valorisierende Einkommensgrenze, die nicht überschritten werden darf. Da der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat verändert sich die gesetzlich festgelegte Höhe der Einkommensgrenze nach § 3 Abs. 1 VOG nicht. Da der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat verändert sich die gesetzlich festgelegte Höhe der Einkommensgrenze nach Paragraph 3, Absatz eins, VOG nicht. Gemäß § 3 Abs. 1 VOG ist der Ersatz des Verdienstentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen, wenn die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze übersteigt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VOG ist der Ersatz des Verdienstentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen, wenn die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze übersteigt. § 3 Abs. 2 VOG definiert Einkommen als alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.Paragraph 3, Absatz 2, VOG definiert Einkommen als alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden. Als tatsächliche Einkünfte sind beim Beschwerdeführer lediglich die Bezüge der monatlich gewährten Berufsunfähigkeitspension zu beachten. Die Berufsunfähigkeitspension ist gemeinsam mit einem fiktiv ermittelten Verdienstentgang – im gegenständlichen Fall im Rahmen einer (fiktiven) Anstellung des Beschwerdeführers als kaufmännischer Angestellter – der jährlich valorisierten Einkommensgrenze gem. § 3 Abs. 2 VOG abzuziehen. Im Fall, dass bei dieser Berechnung ein positiver Wert hervorkommt, ist der fiktive Verdienstentgang als tatsächlicher Verdienstentgang dem Beschwerdeführer auszuzahlen. Im Fall, dass bei dieser Berechnung ein negativer Wert hervorkommt, ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenze kein Verdienstentgang auszuzahlen.Als tatsächliche Einkünfte sind beim Beschwerdeführer lediglich die Bezüge der monatlich gewährten Berufsunfähigkeitspension zu beachten. Die Berufsunfähigkeitspension ist gemeinsam mit einem fiktiv ermittelten Verdienstentgang – im gegenständlichen Fall im Rahmen einer (fiktiven) Anstellung des Beschwerdeführers als kaufmännischer Angestellter – der jährlich valorisierten Einkommensgrenze gem. Paragraph 3, Absatz 2, VOG abzuziehen. Im Fall, dass bei dieser Berechnung ein positiver Wert hervorkommt, ist der fiktive Verdienstentgang als tatsächlicher Verdienstentgang dem Beschwerdeführer auszuzahlen. Im Fall, dass bei dieser Berechnung ein negativer Wert hervorkommt, ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenze kein Verdienstentgang auszuzahlen. Im gegenständlichen Fall kamen bei den Verdienstentgangsberechnungen – welche ausführlich in den Feststellungen im Unterpunkt II.1.
- aufgeschlüsselt wurden – für den Zeitraum 01.10.2020 bis 31.12.2024 jeweils positive Werte hervor, d.h. die für die jeweiligen Jahre geltenden Einkommensgrenzen wurden unterschritten und dem Beschwerdeführer ist der jeweilig errechnete monatliche Verdienstentgang auszuzahlen.Im gegenständlichen Fall kamen bei den Verdienstentgangsberechnungen – welche ausführlich in den Feststellungen im Unterpunkt römisch zwei.1.
- aufgeschlüsselt wurden – für den Zeitraum 01.10.2020 bis 31.12.2024 jeweils positive Werte hervor, d.h. die für die jeweiligen Jahre geltenden Einkommensgrenzen wurden unterschritten und dem Beschwerdeführer ist der jeweilig errechnete monatliche Verdienstentgang auszuzahlen. Die Durchführung der Hilfeleistungen obliegt dem Sozialministeriumservice. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2256297.1.00