← Österreich

{'item': 'W286 2295552-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlW286 2295552-1 Spruch, , W286 2295552-1/9E W286 2295549-1/9E W286 2295554-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, 2.) und 3.) vertreten durch 1.) als ihre gesetzliche Vertreterin und alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zlen. 1.) 1332915309/231397051, 2.) 1332916306/231397005 und 3.) 1332916404/231397027 und, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, 2.) und 3.) vertreten durch 1.) als ihre gesetzliche Vertreterin und alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zlen. 1.) 1332915309/231397051, 2.) 1332916306/231397005 und 3.) 1332916404/231397027 und, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 zu Recht: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, Asylgesetz 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weilDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil  kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.  auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 11.12.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 7). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W286.2295552.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.