RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlW293 2235824-1 Spruch, W293 2235824-1/36Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Antrag vom 08.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter, einen Vorschuss auf den ihm rechtskräftig zugesprochenen Anspruch auf Schmerzengeld in der Höhe von EUR 500,00, welcher aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts XXXX vom 31.07.2018 (Zl. XXXX ) bestehe.
- Mit Antrag vom 08.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter, einen Vorschuss auf den ihm rechtskräftig zugesprochenen Anspruch auf Schmerzengeld in der Höhe von EUR 500,00, welcher aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts römisch 40 vom 31.07.2018 (Zl. römisch 40 ) bestehe.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024, GZ. W293 2235824-1/23Z, wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige XXXX (in der Folge: „Antragsteller“) gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Augenheilkunde und Optometrie bestellt und ihm die Beantwortung von Fragen in einem schriftlichen Gutachten aufgetragen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024, GZ. W293 2235824-1/23Z, wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige römisch 40 (in der Folge: „Antragsteller“) gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Augenheilkunde und Optometrie bestellt und ihm die Beantwortung von Fragen in einem schriftlichen Gutachten aufgetragen.
- Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 legte der Antragsteller das Gutachten samt Honorarnote dem Bundesverwaltungsgericht im Postweg vor, wobei eine Gebühr in Höhe von € 958,00 geltend gemacht wurde.
- Am 09.09.2024 brachte der Antragsteller – nach entsprechendem Überarbeitungsersuchen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts – eine korrigierte Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehres ein. Es wurde eine Gebühr in Höhe von € 938,00 geltend gemacht.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2024, GZ. W293 2235824-1/29Z, wurde der beschwerdeführenden Partei diese überarbeitete Honorarnote des Antragstellers mit der Möglichzeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gebührenantrag des Antragstellers zur Kenntnis gebracht.
- Es langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.
- Mit Erkenntnis vom 28.10.2024, W293 2235824-1/33E, wurde über das gegenständliche Verfahren entschieden.
- Mit Beschluss vom 04.11.2024, W293 2235824-1/34Z, wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen mit EUR 938,00 bestimmt. Dieser Betrag wurde dem Sachverständigen angewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen mit EUR 938,00 (inkl. 20% USt) bestimmt wurden. Dieser Betrag wurde dem Sachverständigen angewiesen, wodurch dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen sind.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen mit EUR 938,00 (inkl. 20% USt) bestimmt wurden. Dieser Betrag wurde dem Sachverständigen angewiesen, wodurch dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen sind.
- Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Barauslagenersatz: Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen die Gebühren in der Höhe von EUR 938,00 angewiesen hat, sind dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen. Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 16 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 16 [Stand 1.4.2009, rdb.at]). Da sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG (der Antrag wurde vom Beschwerdeführer gestellt) oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.Da sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG (der Antrag wurde vom Beschwerdeführer gestellt) oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2235824.1.00