Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 5§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 26§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlW296 2305242-1 Spruch, W296 2305242-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom XXXX als für den Wehrdienst tauglich befunden.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom römisch 40 als für den Wehrdienst tauglich befunden.
- Aufgrund der Lehrlingsausbildung zum Tischlereitechniker war er bis zum Abschluss seiner Ausbildung am XXXX kraft Gesetzes von der Einberufung ausgeschlossen.
- Aufgrund der Lehrlingsausbildung zum Tischlereitechniker war er bis zum Abschluss seiner Ausbildung am römisch 40 kraft Gesetzes von der Einberufung ausgeschlossen.
- Der Beschwerdeführer erhielt am XXXX einen Einberufungsbefehl mit Antritt zur Ableistung des Grundwehrdienstes am XXXX . Gegen diesen Bescheid erhob er kein Rechtsmittel, sodass sein Einberufungsbefehl in Rechtskraft erwuchs.
- Der Beschwerdeführer erhielt am römisch 40 einen Einberufungsbefehl mit Antritt zur Ableistung des Grundwehrdienstes am römisch 40 . Gegen diesen Bescheid erhob er kein Rechtsmittel, sodass sein Einberufungsbefehl in Rechtskraft erwuchs.
- Am XXXX , sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des Einberufungsbefehles, adressierte der Beschwerdeführer an das Militärkommando Niederösterreich (fortan: belangte Behörde) ein Mail des Inhalts, er stelle einen Antrag „auf Verschiebung seiner Einberufung zum Grundwehrdienst“ (gemeint: auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes) bis Herbst XXXX . Er führte aus, er habe am XXXX im Bereich Eventveranstaltung/Werbeagentur die Firma „ XXXX GmbH“, FN XXXX , gegründet und ersuche aus wirtschaftlichen/finanziellen Gründen bzw. aufgrund seines Bemühens, die Firma positiv zu führen, seinem Antrag stattzugeben.
- Am römisch 40 , sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des Einberufungsbefehles, adressierte der Beschwerdeführer an das Militärkommando Niederösterreich (fortan: belangte Behörde) ein Mail des Inhalts, er stelle einen Antrag „auf Verschiebung seiner Einberufung zum Grundwehrdienst“ (gemeint: auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes) bis Herbst römisch 40 . Er führte aus, er habe am römisch 40 im Bereich Eventveranstaltung/Werbeagentur die Firma „ römisch 40 GmbH“, FN römisch 40 , gegründet und ersuche aus wirtschaftlichen/finanziellen Gründen bzw. aufgrund seines Bemühens, die Firma positiv zu führen, seinem Antrag stattzugeben.
- Am XXXX ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Vorlage des Firmenbuchauszuges (GISA) in Kopie.
- Am römisch 40 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Vorlage des Firmenbuchauszuges (GISA) in Kopie.
- Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer am XXXX den gewünschten Firmenbuchauszug (GISA).
- Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer am römisch 40 den gewünschten Firmenbuchauszug (GISA).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes als unbegründet abgewiesen und nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, zwar würde in seinem Falle ein wirtschaftliches Interesse vorliegen, da er handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma „ XXXX GmbH“ sei, doch seien diese seine Interessen nicht derart besonders rücksichtswürdig, dass sie seine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden. Seit seiner Tauglichkeitsfeststellung am XXXX habe er die Planung und Gestaltung seiner privaten wirtschaftlichen bzw. beruflichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden würden. Er habe ungeachtet dessen, dass er am XXXX für tauglich befunden worden sei, am XXXX eine Firma gegründet und würde nunmehr versuchen, daraus einen Befreiungsgrund abzuleiten. Er habe somit seine wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes harmonisiert, was die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen ausschließen würde.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes als unbegründet abgewiesen und nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, zwar würde in seinem Falle ein wirtschaftliches Interesse vorliegen, da er handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma „ römisch 40 GmbH“ sei, doch seien diese seine Interessen nicht derart besonders rücksichtswürdig, dass sie seine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden. Seit seiner Tauglichkeitsfeststellung am römisch 40 habe er die Planung und Gestaltung seiner privaten wirtschaftlichen bzw. beruflichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden würden. Er habe ungeachtet dessen, dass er am römisch 40 für tauglich befunden worden sei, am römisch 40 eine Firma gegründet und würde nunmehr versuchen, daraus einen Befreiungsgrund abzuleiten. Er habe somit seine wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes harmonisiert, was die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen ausschließen würde.
- Mit Mail vom XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , Beschwerde und führte aus, er sei seit seinem
- Lebensjahr aktiv im Motorsport und habe in dieser Zeit bereits zahlreiche Titel in verschiedenen Klassen erringen können, wobei er XXXX an der XXXX Saison teilgenommen habe und sich bei den Rookies erfolgreich habe positionieren können, was sein Engagement und seine Leistung auf höchstem Niveau unterstreiche. Im Jahr XXXX habe er nun die einmalige Chance, in den exklusiven XXXX -Talentepool aufgenommen zu werden. Zudem werde er im selben Jahr den XXXX Cup fahren – eine Gelegenheit, die für seine internationale Karriere im Motorsport von entscheidender Bedeutung sei. Die Förderung durch XXXX stell für ihn als österreichischen Leistungssportler eine einzigartige Möglichkeit dar, sich auf internationaler Ebene zu etablieren und seine Karriere weiter voranzutreiben. Aufgrund seiner bisherigen Erfolge und der intensiven Anforderungen des Motorsports sei XXXX zudem eine GmbH gegründet worden, um seine unternehmerischen Tätigkeiten im Motorsport zu strukturieren und zu professionalisieren. Diese Maßnahme sei nicht nur notwendig gewesen, um seine Karriere als Leistungssportler voranzutreiben, sondern auch, um langfristig in der Branche tätig zu bleiben und das Potenzial für zukünftige Projekte und Kooperationen ausschöpfen zu können. Es sei allgemein bekannt, dass Leistungssportler aus verschiedenen Disziplinen, insbesondere aus dem Skisport, aber auch aus anderen Bereichen, die Möglichkeit gehabt hätten, ihren Wehrdienst zu verschieben, um deren internationalen Karrieren zu realisieren. Auch er sehe die Notwendigkeit, diese Möglichkeit zu nutzen, da die Einberufung im Februar XXXX seine Karrierechancen und die bereits gemachten unternehmerischen Investitionen gefährden würde. Der Motorsport sei eine hochkompetitive Disziplin, in der es auf kontinuierliches Training, Rennteilnahmen und strategische Planungen ankomme. Eine Einberufung zum Grundwehrdienst zu diesem Zeitpunkt würde nicht nur seine sportliche Entwicklung massiv behindern, sondern auch die geplanten unternehmerischen Vorhaben in Frage stellen. Aus diesen Gründen bitte er eindringlich, die Verschiebung seines Grundwehrdienstes (gemeint: die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes) zu „genehmigen“, um diese entscheidende Chance im internationalen Motorsport wahrnehmen und gleichzeitig seine unternehmerischen Tätigkeiten fortführen zu können.
- Mit Mail vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer gegen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Beschwerde und führte aus, er sei seit seinem
- Lebensjahr aktiv im Motorsport und habe in dieser Zeit bereits zahlreiche Titel in verschiedenen Klassen erringen können, wobei er römisch 40 an der römisch 40 Saison teilgenommen habe und sich bei den Rookies erfolgreich habe positionieren können, was sein Engagement und seine Leistung auf höchstem Niveau unterstreiche. Im Jahr römisch 40 habe er nun die einmalige Chance, in den exklusiven römisch 40 -Talentepool aufgenommen zu werden. Zudem werde er im selben Jahr den römisch 40 Cup fahren – eine Gelegenheit, die für seine internationale Karriere im Motorsport von entscheidender Bedeutung sei. Die Förderung durch römisch 40 stell für ihn als österreichischen Leistungssportler eine einzigartige Möglichkeit dar, sich auf internationaler Ebene zu etablieren und seine Karriere weiter voranzutreiben. Aufgrund seiner bisherigen Erfolge und der intensiven Anforderungen des Motorsports sei römisch 40 zudem eine GmbH gegründet worden, um seine unternehmerischen Tätigkeiten im Motorsport zu strukturieren und zu professionalisieren. Diese Maßnahme sei nicht nur notwendig gewesen, um seine Karriere als Leistungssportler voranzutreiben, sondern auch, um langfristig in der Branche tätig zu bleiben und das Potenzial für zukünftige Projekte und Kooperationen ausschöpfen zu können. Es sei allgemein bekannt, dass Leistungssportler aus verschiedenen Disziplinen, insbesondere aus dem Skisport, aber auch aus anderen Bereichen, die Möglichkeit gehabt hätten, ihren Wehrdienst zu verschieben, um deren internationalen Karrieren zu realisieren. Auch er sehe die Notwendigkeit, diese Möglichkeit zu nutzen, da die Einberufung im Februar römisch 40 seine Karrierechancen und die bereits gemachten unternehmerischen Investitionen gefährden würde. Der Motorsport sei eine hochkompetitive Disziplin, in der es auf kontinuierliches Training, Rennteilnahmen und strategische Planungen ankomme. Eine Einberufung zum Grundwehrdienst zu diesem Zeitpunkt würde nicht nur seine sportliche Entwicklung massiv behindern, sondern auch die geplanten unternehmerischen Vorhaben in Frage stellen. Aus diesen Gründen bitte er eindringlich, die Verschiebung seines Grundwehrdienstes (gemeint: die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes) zu „genehmigen“, um diese entscheidende Chance im internationalen Motorsport wahrnehmen und gleichzeitig seine unternehmerischen Tätigkeiten fortführen zu können.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers abgewiesen und nach abermaliger Darlegung des Verfahrens wiederholend ausgeführt, er habe seine wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes harmonisiert, was die besondere Rücksichtswürdigkeit seine wirtschaftlichen Interessen ausschließe. Bezugnehmend auf seine Motorsportkarriere lägen ebenfalls keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen vor, die seine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden. Dies insbesondere deshalb, weil
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Grundsatz der gleichen Behandlung von Wehrpflichtigen, die einen Antrag auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes eingebracht hätten, bei Auswirkungen wirtschaftlicher Art nur dann besonders rücksichtwürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle anzunehmen seien, wenn die nachteiligen Auswirkungen über das allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbare Ausmaß hinausgehen würden. Eine derartige Auswirkung kann bei ihm – unter Berücksichtigung anderer Berufsgruppen – jedoch nicht erblickt werden, zumal alle Erwerbstätigen das Bestreben haben würden, in deren Beruf permanent tätig zu sein und alle Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten verfolgen würden, um jederzeit sich auftuende Aufstiegschancen ergreifen zu können. Würde nunmehr die belangte Behörde aus dem Umstand, dass er seine angestrebte Karriere als Motorsportler kontinuierlich weiterverfolgen wolle, einen Befreiungsgrund ableiten, würde dies eine unsachgemäße Bevorzugung seiner Person gegenüber allen anderen Berufsgruppen bedeuten, was dem Willen des Gesetzgebers aber nicht unterstellt werden könne. In diesem Zusammenhang vertrete der Verwaltungsgerichtshof in seiner Spruchpraxis auch die Rechtsansicht, dass bei jedem Erwerbstätigen im Fall seiner Einberufung das Risiko einer Beeinträchtigung seiner beruflichen Position bestehe, was jedoch kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle begründe. Zu seinem Vorbringen, dass es sich dabei um eine einzigartige Gelegenheit handle,9. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers abgewiesen und nach abermaliger Darlegung des Verfahrens wiederholend ausgeführt, er habe seine wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes harmonisiert, was die besondere Rücksichtswürdigkeit seine wirtschaftlichen Interessen ausschließe. Bezugnehmend auf seine Motorsportkarriere lägen ebenfalls keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen vor, die seine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden. Dies insbesondere deshalb, weil
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Grundsatz der gleichen Behandlung von Wehrpflichtigen, die einen Antrag auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes eingebracht hätten, bei Auswirkungen wirtschaftlicher Art nur dann besonders rücksichtwürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle anzunehmen seien, wenn die nachteiligen Auswirkungen über das allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbare Ausmaß hinausgehen würden. Eine derartige Auswirkung kann bei ihm – unter Berücksichtigung anderer Berufsgruppen – jedoch nicht erblickt werden, zumal alle Erwerbstätigen das Bestreben haben würden, in deren Beruf permanent tätig zu sein und alle Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten verfolgen würden, um jederzeit sich auftuende Aufstiegschancen ergreifen zu können. Würde nunmehr die belangte Behörde aus dem Umstand, dass er seine angestrebte Karriere als Motorsportler kontinuierlich weiterverfolgen wolle, einen Befreiungsgrund ableiten, würde dies eine unsachgemäße Bevorzugung seiner Person gegenüber allen anderen Berufsgruppen bedeuten, was dem Willen des Gesetzgebers aber nicht unterstellt werden könne. In diesem Zusammenhang vertrete der Verwaltungsgerichtshof in seiner Spruchpraxis auch die Rechtsansicht, dass bei jedem Erwerbstätigen im Fall seiner Einberufung das Risiko einer Beeinträchtigung seiner beruflichen Position bestehe, was jedoch kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle begründe. Zu seinem Vorbringen, dass es sich dabei um eine einzigartige Gelegenheit handle, seine Motorsportkarriere voranzutreiben, würde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach dem Wehrpflichtigen die sogenannte Harmonisierungspflicht selbst dann trifft, wenn es sich um eine für den Wehrpflichtigen einmalige Gelegenheit handle (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.1992, Zl 92/11/076).
- Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wiederholte sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, XXXX würde im Motorsport nur bis zu einem Alter von 20/21 Jahren unterstützen, weswegen es seine einmalige Chance sei, in den Talentepool von XXXX im Jahr XXXX aufgenommen zu werden.
- Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wiederholte sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, römisch 40 würde im Motorsport nur bis zu einem Alter von 20/21 Jahren unterstützen, weswegen es seine einmalige Chance sei, in den Talentepool von römisch 40 im Jahr römisch 40 aufgenommen zu werden.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der zum Entscheidungszeitpunkt 19jährige Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom XXXX als für den Wehrdienst tauglich befunden, war jedoch aufgrund seiner Lehrlingsausbildung bis XXXX kraft Gesetzes von der Möglichkeit einer Einberufung ausgeschlossen. Am XXXX erhielt er einen Einberufungsbefehl mit Antritt seines Grundwehrdienstes am XXXX , erhob dagegen kein Rechtsmittel, sodass sein Einberufungsbefehl in Rechtskraft erwuchs und somit einer Exekution zugänglich sein wird. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Einberufungsbefehl adressierte der Beschwerdeführer am XXXX ein Mail an die belangte Behörde mit einem Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Die belangte Behörde wies sowohl mit ihrem Bescheid vom XXXX als auch mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX diesen Antrag ab.Der zum Entscheidungszeitpunkt 19jährige Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom römisch 40 als für den Wehrdienst tauglich befunden, war jedoch aufgrund seiner Lehrlingsausbildung bis römisch 40 kraft Gesetzes von der Möglichkeit einer Einberufung ausgeschlossen. Am römisch 40 erhielt er einen Einberufungsbefehl mit Antritt seines Grundwehrdienstes am römisch 40 , erhob dagegen kein Rechtsmittel, sodass sein Einberufungsbefehl in Rechtskraft erwuchs und somit einer Exekution zugänglich sein wird. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Einberufungsbefehl adressierte der Beschwerdeführer am römisch 40 ein Mail an die belangte Behörde mit einem Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Die belangte Behörde wies sowohl mit ihrem Bescheid vom römisch 40 als auch mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 diesen Antrag ab. Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der am XXXX beim Landesgericht XXXX eingetragenen Firma „ XXXX GmbH“. Er ist im Motorsport tätig.Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der am römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 eingetragenen Firma „ römisch 40 GmbH“. Er ist im Motorsport tätig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten. Die Feststellungen zur Firma des Beschwerdeführers und zu seiner Berufsausübung als Sportler folgen seinen eigenen Angaben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 5Abs.
3 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde.
Paragraph 5, Absatz 3, WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristgerecht eingebracht und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit erkennbar.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: 3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF, lautet:3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), idgF, lautet: „Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;„Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden,
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), idgF, lauten:3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), idgF, lauten: „§ 10.
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […] § 19.
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19,
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten als
- Grundwehrdienst […] Grundwehrdienst §
- Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
- Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
- Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. […] Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
- auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
- hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
- während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen. Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
- sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
- sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. […] Dienstfreistellung § 45.
(1)Personen, die
- freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen, jeweils in der Dauer von mindestens vier Wochen, oder
- den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
- den Einsatzpräsenzdienst oder
- den Aufschubpräsenzdienst oder
- den AusbildungsdienstParagraph 45,
(1)Personen, die,
- freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen, jeweils in der Dauer von mindestens vier Wochen, oder,
- den Wehrdienst als Zeitsoldat oder,
- den Einsatzpräsenzdienst oder,
- den Aufschubpräsenzdienst oder,
- den Ausbildungsdienst leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage.
(2)Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden. Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.
(2)Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden. Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.
(3)Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(3)Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Absatz 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(4)Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt1. bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und2. darüber hinaus dem Kommandanten des Truppenkörpers.
(4)Neben den Dienstfreistellungen nach Absatz eins und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt, 1. bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und, 2. darüber hinaus dem Kommandanten des Truppenkörpers.
(5)Personen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, haben auf ihr Verlangen Anspruch auf eine Dienstfreistellung für die Dauer von bis zu vier Wochen ab der Geburt ihres Kindes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes, sofern das Kind zum Haushalt der betreffenden Person gehört. Die Dauer der Dienstfreistellung ist durch den Kommandanten des Truppenkörpers nach Maßgabe zwingender militärischer Erfordernisse festzulegen. Die Dienstfreistellung endet spätestens mit der Entlassung aus dem jeweiligen Wehrdienst. Die jeweils betroffene Person hat die zur Feststellung des Anspruches erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“ 3.2.3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) lautet: Der Erlassung eines Einberufungsbefehles steht weder der Aufenthalt des Wehrpflichtigen im Ausland noch der Umstand entgegen, dass Anträge auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht anhängig sind, über die noch nicht entschieden wurde (VwGH 21.10.1994, 94/11/0254). Nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes (
§ 26Abs. 3 Wehr
G 2001) oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (
§ 26Abs. 1 Wehr
G 2001) gewährt wurde, stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes oder der Befreiung hindert demnach nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom
- November 1998, Zl. 98/11/0204, vom
- März 2001, Zl. 2001/11/0065, vom
- Juni 2001, Zl. 2001/11/0167, vom
- Februar 2002, Zl. 2000/11/0338, und vom
- April 2002, Zl. 2002/11/0067; VwGH 30.01.2003, 2003/11/0013).Nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes (
Paragraph 26, Absatz 3, WehrG 2001) oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (
Paragraph 26, Absatz eins, WehrG 2001) gewährt wurde, stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes oder der Befreiung hindert demnach nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom
- November 1998, Zl. 98/11/0204, vom
- März 2001, Zl. 2001/11/0065, vom
- Juni 2001, Zl. 2001/11/0167, vom
- Februar 2002, Zl. 2000/11/0338, und vom
- April 2002, Zl. 2002/11/0067; VwGH 30.01.2003, 2003/11/0013). Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Diese Obliegenheit, die wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren, besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (vgl. zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 18.11.2008, 2008/11/0096, mwN;) Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Der Wehrpflichtige darf auch nicht während einer befristeten Befreiung Tatsachen schaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082).Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Diese Obliegenheit, die wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren, besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können vergleiche zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 18.11.2008, 2008/11/0096, mwN;) Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Der Wehrpflichtige darf auch nicht während einer befristeten Befreiung Tatsachen schaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082). Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (Hinweis E
- Oktober 1996, 95/11/0400; E
- April 2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt. (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096). Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen werden würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil sie die Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Dispositionen mit seiner Wehrpflicht außer Acht lässt und daher dazu führen würde, dass ein Wehrpflichtiger durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082). [Der Wehrpflichtige] ist daher verhalten, die Vereinbarkeit dieser ihn treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung mit der Aufnahme seiner neuen Arbeitstätigkeit zu prüfen. Er ist somit verpflichtet, entweder seine beruflichen Dispositionen so zu gestalten, daß er in die Lage versetzt wird, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen, oder aber, wenn er zu dem Schluß kommt, dessen Ableistung würde eine erfolgreiche Bearbeitung des Projekts unmöglich machen, von der sich ihm bietenden Möglichkeit auf Aufnahme der neuen Tätigkeit vorerst Abstand zu nehmen (VwGH 22.09.1995, 94/11/0134). Im vorliegenden Fall kann dem Beschwerdeführer, anders als die belangte Behörde meint, ein Verstoß gegen die zuvor umschriebene sog. Harmonisierungspflicht schon deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil die von ihm behaupteten rücksichtswürdigen Gründe aus der Ballettausbildung resultieren, die er bereits mit seinem
- Lebensjahr begonnen hat, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm eine Bedachtnahme auf den Grundwehrdienst noch nicht zumutbar war. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde meint, der Beschwerdeführer hätte seit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses betreffend seine Tauglichkeit bei der Gestaltung seines Ausbildungsverlaufes auf den zu leistenden Grundwehrdienst Bedacht nehmen können bzw. müssen. Auch die belangte Behörde geht letztlich - zu Recht - davon aus, dass es eine Beeinträchtigung des besonders rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WG darstellen würde, wenn dieser seine seit der Kindheit (hier über eine Zeitraum von mehr als 11 Jahren) erlernten Ballettfertigkeiten nur deshalb beruflich nicht mehr verwerten könnte, weil diese Fertigkeiten durch die Leistung des Grundwehrdienstes - dauerhaft - beeinträchtigt würden (vgl. dazu das zur vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ergangene hg. Erkenntnis vom
- Mai 2010, Zl. 2008/11/0172, wonach besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Gründe vorliegen, wenn durch das Ableisten des Zivildienstes die Möglichkeit zur Facharztausbildung dauerhaft genommen wäre; VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187).Im vorliegenden Fall kann dem Beschwerdeführer, anders als die belangte Behörde meint, ein Verstoß gegen die zuvor umschriebene sog. Harmonisierungspflicht schon deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil die von ihm behaupteten rücksichtswürdigen Gründe aus der Ballettausbildung resultieren, die er bereits mit seinem
- Lebensjahr begonnen hat, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm eine Bedachtnahme auf den Grundwehrdienst noch nicht zumutbar war. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde meint, der Beschwerdeführer hätte seit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses betreffend seine Tauglichkeit bei der Gestaltung seines Ausbildungsverlaufes auf den zu leistenden Grundwehrdienst Bedacht nehmen können bzw. müssen. Auch die belangte Behörde geht letztlich - zu Recht - davon aus, dass es eine Beeinträchtigung des besonders rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG darstellen würde, wenn dieser seine seit der Kindheit (hier über eine Zeitraum von mehr als 11 Jahren) erlernten Ballettfertigkeiten nur deshalb beruflich nicht mehr verwerten könnte, weil diese Fertigkeiten durch die Leistung des Grundwehrdienstes - dauerhaft - beeinträchtigt würden vergleiche dazu das zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ergangene hg. Erkenntnis vom
- Mai 2010, Zl. 2008/11/0172, wonach besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Gründe vorliegen, wenn durch das Ableisten des Zivildienstes die Möglichkeit zur Facharztausbildung dauerhaft genommen wäre; VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187). Der Umstand, dass sich der Wehrpflichtige, ein Profi- Eishockeyspieler, der bei einem Eishockeyclub einen laufenden Spielervertag hat, in ständiger Weiterbildung und täglichem Training befindet, trifft auf nahezu alle Berufssportler zu und ändert nichts an der Beurteilung, dass er sich nicht mehr in einer "Ausbildung" bzw. einer "sonstigen Berufsvorbereitung" iSd. § 26 Abs. 3 Z 1 WehrG 2001 befindet (VwGH 20.05.2020, Ro 2018/11/0005).Der Umstand, dass sich der Wehrpflichtige, ein Profi- Eishockeyspieler, der bei einem Eishockeyclub einen laufenden Spielervertag hat, in ständiger Weiterbildung und täglichem Training befindet, trifft auf nahezu alle Berufssportler zu und ändert nichts an der Beurteilung, dass er sich nicht mehr in einer "Ausbildung" bzw. einer "sonstigen Berufsvorbereitung" iSd. Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG 2001 befindet (VwGH 20.05.2020, Ro 2018/11/0005). Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, sei Profifußballspieler und sei am
- August 2017 einer Stellung unterzogen worden. Dabei sei er für tauglich befunden worden. Aufgrund eines Einberufungsbefehls (vom
- März 2019) sei er verpflichtet worden, den Präsenzdienst am
- Jänner 2020 anzutreten. Am
- August 2019 habe er einen Vertrag als Profifußballspieler mit einem näher genannten italienischen Fußballclub abgeschlossen. Dem Einberufungsbefehl habe er nicht Folge geleistet. Der Revisionswerber wäre auch nach Ableistung des Grundwehrdienstes in der Lage, seinen Beruf als Profifußballspieler auszuüben. Weder könne davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des Grundwehrdienstes seinen Vertrag mit dem Fußballclub verlieren würde, noch sei anzunehmen, dass seine wirtschaftliche Existenz durch den Grundwehrdienst gefährdet wäre. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit dem genannten Fußballclub einer „hervorgehobenen“ Spielklasse sei ihm aufgrund der bereits erfolgten Feststellung seiner Tauglichkeit bewusst gewesen, dass er den Grundwehrdienst abzuleisten habe. Dennoch habe er Dispositionen getroffen, die ihm nunmehr seiner Ansicht nach die Ableistung des Grundwehrdienstes erschwerten. Die Ausbildung des Revisionswerbers zum hauptberuflichen Fußballspieler sei abgeschlossen. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, die Feststellung, dass der Revisionswerber auch nach Ableistung des Grundwehrdienstes als Fußballspieler werde arbeiten können, entspreche seinem eigenen Vorbringen, das lediglich darauf abziele, darzulegen, dass er bei Ableistung des Grundwehrdienstes nicht mehr in der Lage wäre, in der „hervorgehobenen“ Spielklasse eingesetzt werden zu können. Aus dem Datum des Abschlusses des Vertrages mit dem betreffenden Fußballclub ergebe sich, dass der Revisionswerber zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis von dem abzuleistenden Grundwehrdienst gewesen sei. Als er im Alter von sechs Jahren Dispositionen getroffen habe, um später als Profifußballspieler zu arbeiten, sei der in Rede stehende Vertrag mit dem betreffenden Fußballclub noch nicht im Raum gestanden. Der Revisionswerber habe auch selbst angegeben, im Gegensatz zu einem Balletttänzer körperlich in der Lage zu sein, den Grundwehrdienst medizinisch unbeschadet abzuleisten. In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe nicht behauptet, nach der Ableistung des Grundwehrdienstes seinen Beruf als Fußballspieler nicht mehr ausüben zu können. Der Verweis auf das hg. Erkenntnis vom
- September 2014, 2012/11/0187, betreffend einen Balletttänzer sei zwar hinsichtlich der bereits in der Kindheit begonnenen Ausbildung des Revisionswerbers „nachvollziehbar“, der wesentliche Unterschied bestehe aber darin, dass ein Fußballspieler - im Gegensatz zu einem Balletttänzer - aufgrund seiner körperlichen Konstitution nach dem Grundwehrdienst in der Lage sei, seinen Beruf weiterhin auszuüben. Wenn der Revisionswerber ins Treffen führe, bereits mit seinem sechsten Lebensjahr die Entscheidung zum Spitzensport getroffen und damit nicht gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen zu haben, führe er sein eigenes Argument hinsichtlich seines Vertragsverhältnisses mit einem Fußballklub ad absurdum. Der betreffende Vertrag sei nach der Feststellung seiner Tauglichkeit eingegangen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Revisionswerber und auch sein Arbeitgeber wissen können bzw. müssen, dass er den Grundwehrdienst, zu dessen Ableistung er als tauglicher Staatsbürger verpflichtet sei, noch nicht abgeleistet habe und in absehbarer Zeit werde leisten müssen. Die Argumente hinsichtlich einer millionenschweren Vertragsstrafe seien nicht nachvollziehbar, weil sich der Revisionswerber vertraglich lediglich dazu verpflichtet habe, seine „sportliche und Wettkampftätigkeit“ für den genannten Arbeitgeber auszuüben. Ein dauerndes Verlassen des Vereins aufgrund des Grundwehrdienstes wäre nicht erforderlich. Nahezu alle Berufssportler würden das vom Revisionswerber geltend gemachte Berufsrisiko erleiden. Der Vergleich mit dem Balletttänzer, der seinen Beruf nicht wieder ausüben könnte, sei somit fallbezogen nicht zielführend. Auch das Vorbringen, demzufolge dem Revisionswerber eine entsprechende Disposition seiner privaten wirtschaftlichen Interessen deshalb nicht möglich sei, weil ihm als Profifußballer nur eine „gewisse Zeit der Berufsausübung als solche“ zur Verfügung stünde, gehe ins Leere. Zum einen gelte dies grundsätzlich für jeden Profisportler, zum anderen sei nicht ersichtlich, dass aus diesem Umstand eine Existenzbedrohung für den Revisionswerber abzuleiten wäre. Allfällige mit der Ableistung des Grundwehrdienstes verbundene Gehaltseinbußen habe grundsätzlich jeder Wehrpflichtige selbst zu tragen. Dies sei vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden. Zusammengefasst könne der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben des Revisionswerbers das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneint habe. Da es für die Befreiung des Revisionswerbers vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehle, sei dessen Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen (VwGH vom 06.05.2022, Ra 2021/11/0065). 3.
- Das bedeutet für die vorliegende Rechtssache: Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht der Bescheid über die Einberufung (Einberufungsbefehl) ist, sondern der Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, da er – und dies sei abermals betont – den Einberufungsbefehl nicht bekämpft hatte, weswegen sein Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes lediglich ein paar Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Einberufungsbefehl insofern befremdlich anmutet, hätte er sich doch sogleich gegen diesen wehren können, was er jedoch nicht tat. Der Beschwerdeführer ist somit in Besitz eines rechtskräftigten Einberufungsbefehles für seinen Grundwehrdienst ab XXXX , welcher einer Exekution durch die Militärpolizei zugänglich sein wird.Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht der Bescheid über die Einberufung (Einberufungsbefehl) ist, sondern der Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, da er – und dies sei abermals betont – den Einberufungsbefehl nicht bekämpft hatte, weswegen sein Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes lediglich ein paar Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Einberufungsbefehl insofern befremdlich anmutet, hätte er sich doch sogleich gegen diesen wehren können, was er jedoch nicht tat. Der Beschwerdeführer ist somit in Besitz eines rechtskräftigten Einberufungsbefehles für seinen Grundwehrdienst ab römisch 40 , welcher einer Exekution durch die Militärpolizei zugänglich sein wird. Nun zum Inhaltlichen:
§ 26Abs.
1 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf ihren Antrag zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche und/oder familiäre Interessen erfordern.Nun zum Inhaltlichen:
Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf ihren Antrag zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche und/oder familiäre Interessen erfordern. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf wirtschaftlichen Interesse
§ 26Abs.
1 Z 2 1. Variante WG 2001 und war daher zu prüfen, ob die von ihm angeführten Gründe sich als besonders rücksichtswürdige darstellen. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf wirtschaftlichen Interesse
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,
- Variante WG 2001 und war daher zu prüfen, ob die von ihm angeführten Gründe sich als besonders rücksichtswürdige darstellen. Das ist – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hatte – nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer dadurch gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen hatte, indem er im vollen Bewusstsein, dass er den Grundwehrdienst in Kürze antreten wird müssen, bereits während seiner Lehrlingsausbildung, jedoch erst nach Feststellung seiner Tauglichkeit eine Firma gegründet hatte. Es war ihm jedoch bereits seit seiner Stellung am XXXX , sohin über ein Jahr vor Gründung seiner Firma, die im Übrigen ausschließlich den Zweck hat, ihn zu promoten, klar, dass er ehest seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachkommen und seinen Grundwehrdienst ableisten wird müssen und kann er nicht durch die Firmengründung bzw. durch Antritt der Selbständigentätigkeit, der ausschließlich in seiner Ingerenz war, ein Hindernis hierfür schaffen, da sonst jeder Wehrpflichtige durch Gründung einer Firma der Ableistung des Grundwehrdienstes entkommen würde, was nicht im Sinne der Wehrpflicht an sich, respektive des Gesetzgebers war und ist. Das ist – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hatte – nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer dadurch gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen hatte, indem er im vollen Bewusstsein, dass er den Grundwehrdienst in Kürze antreten wird müssen, bereits während seiner Lehrlingsausbildung, jedoch erst nach Feststellung seiner Tauglichkeit eine Firma gegründet hatte. Es war ihm jedoch bereits seit seiner Stellung am römisch 40 , sohin über ein Jahr vor Gründung seiner Firma, die im Übrigen ausschließlich den Zweck hat, ihn zu promoten, klar, dass er ehest seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachkommen und seinen Grundwehrdienst ableisten wird müssen und kann er nicht durch die Firmengründung bzw. durch Antritt der Selbständigentätigkeit, der ausschließlich in seiner Ingerenz war, ein Hindernis hierfür schaffen, da sonst jeder Wehrpflichtige durch Gründung einer Firma der Ableistung des Grundwehrdienstes entkommen würde, was nicht im Sinne der Wehrpflicht an sich, respektive des Gesetzgebers war und ist. Auch sind die unter XXXX ersichtlichen Personen, die dem Beschwerdeführer in seiner Firma unterstützen, wirtschaftlich nicht derart von ihm bzw. von seiner Firma abhängig, dass diese durch seinen sechsmonatigen Grundwehrdienst ihrer Existenz beraubt sein würden, handelt es sich doch allesamt ebenfalls um selbständige Unternehmer:innen und nicht um seine Angestellte (siehe: XXXX ).Auch sind die unter römisch 40 ersichtlichen Personen, die dem Beschwerdeführer in seiner Firma unterstützen, wirtschaftlich nicht derart von ihm bzw. von seiner Firma abhängig, dass diese durch seinen sechsmonatigen Grundwehrdienst ihrer Existenz beraubt sein würden, handelt es sich doch allesamt ebenfalls um selbständige Unternehmer:innen und nicht um seine Angestellte (siehe: römisch 40 ). Und gilt es vor allem zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereits aus eigenem sogleich nach seiner Stellung am XXXX um eine ehestbaldige Einberufung unmittelbar nach Beendigung seiner Lehrlingsausbildung am XXXX gekümmert und um eine Einberufung ab XXXX ersucht hatte, was ihm seitens der belangten Behörde ohne Umschweife gewährt worden wäre, sodass er bereits am XXXX abgerüstet wäre und so ohne Probleme seine sportlichen Ambitionen für das Jahr XXXX betreffend den XXXX -Talentepool und/oder den XXXX Cup verfolgen hätte können. Und gilt es vor allem zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereits aus eigenem sogleich nach seiner Stellung am römisch 40 um eine ehestbaldige Einberufung unmittelbar nach Beendigung seiner Lehrlingsausbildung am römisch 40 gekümmert und um eine Einberufung ab römisch 40 ersucht hatte, was ihm seitens der belangten Behörde ohne Umschweife gewährt worden wäre, sodass er bereits am römisch 40 abgerüstet wäre und so ohne Probleme seine sportlichen Ambitionen für das Jahr römisch 40 betreffend den römisch 40 -Talentepool und/oder den römisch 40 Cup verfolgen hätte können. Der Beschwerdeführer hatte damit die Schwierigkeiten, die er nun ins Treffen führte, aus eigenem erst nach Feststellung seiner Tauglichkeit geschaffen und sind diese folglich nicht besonders rücksichtwürdig im Sinne der oben angeführten Judikatur. Hier sei vor allem auf das Judikat des VwGH in Zusammenhang mit einem Profifußballspieler verwiesen und auf das ins Leere gehende Argument, dass Profifußballer nur maximal zehn Jahre als Spitzensportler von einem aktiven Erwerbsleben generieren könnten. Zum einen gilt dies grundsätzlich für jeden Profisportler, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass aus diesem Umstand eine Existenzbedrohung (auch) für den Beschwerdeführer abzuleiten wäre, da er den Grundwehrdienst, wie bereits erwähnt, bereits mit Anfang Februar XXXX hätte beenden können. Zudem kann er, wie er selbst in seinem Vorlageantrag dargelegt hatte, eine Förderung durch XXXX noch bis zum
- Lebensjahre erreichen, ist er doch zum Entscheidungszeitpunkt erst 19 Jahre alt und bewirken die lediglich sechs Monate seines Grundwehrdienstes keine gänzliche Verunmöglichung der Förderung als Talent durch XXXX . Hier sei vor allem auf das Judikat des VwGH in Zusammenhang mit einem Profifußballspieler verwiesen und auf das ins Leere gehende Argument, dass Profifußballer nur maximal zehn Jahre als Spitzensportler von einem aktiven Erwerbsleben generieren könnten. Zum einen gilt dies grundsätzlich für jeden Profisportler, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass aus diesem Umstand eine Existenzbedrohung (auch) für den Beschwerdeführer abzuleiten wäre, da er den Grundwehrdienst, wie bereits erwähnt, bereits mit Anfang Februar römisch 40 hätte beenden können. Zudem kann er, wie er selbst in seinem Vorlageantrag dargelegt hatte, eine Förderung durch römisch 40 noch bis zum
- Lebensjahre erreichen, ist er doch zum Entscheidungszeitpunkt erst 19 Jahre alt und bewirken die lediglich sechs Monate seines Grundwehrdienstes keine gänzliche Verunmöglichung der Förderung als Talent durch römisch 40 . Abgesehen davon verhält es sich auch bei allen anderen jungen Talenten im wehrfähigen Alter ident wie beim Beschwerdeführer, nämlich, dass sie sich um die Aufnahme in Talentepools bemühen müssen, sodass ihn das nicht von anderen jungen (wehrfähigen) Sportlern unterscheidet. Zudem ist die bloße Aussicht der Aufnahme in ein Talentepool alleine nicht ausreichend, eine befristete Befreiung von der Verpflichtung der Ableistung des Grundwehrdienstes zu erreichen, wenn nach der Judikatur des VwGH nicht einmal ein laufender Vertrag bei Profisportlern einen solchen Grund darstellt. Weiters gilt es festzuhalten, dass grundsätzlich jeder Wehrpflichtige allfällige, mit der Ableistung des Grundwehrdienstes verbundene Gehaltseinbußen und/oder Erschwernisse betreffend berufliche Aufstiegschancen zu tragen hat. Dies wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, weswegen daher eine Gleichheitswidrigkeit in Verhältnis zu anderen Betroffenen nicht erkannt werden kann. Dass eine Trainingsunterbrechung nachteilige Folgen hat, ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur ebenso nicht ausreichend, solange durch die Leistung des Grundwehrdienstes die sportlichen Fertigkeiten des Beschwerdeführers nicht dauerhaft beeinträchtigt und/oder eine Unmöglichkeit der weiteren Berufsausbildung eintreten würden. Dass dies der Fall wäre, hat der Beschwerdeführer aus eigenem nicht einmal behauptet und wird realistischer Weise auch nicht der Fall sein, da er in den lediglich sechs Monaten seines Grundwehrdienstes jedenfalls in der Grundausbildung sportlich gefordert sein und somit im Training bleiben und auch in den verbleibenden fünf Monaten seines Grundwehrdienstes genug Möglichkeiten zur Sportausübung – sei es im Rahmen des Heeressportes, sei es in seiner Freizeit – haben wird bzw. seine fahrtechnischen Fähigkeiten, wie in seinem Video ersichtlich ist (siehe XXXX ), ohnedies auch am Simulator trainieren muss, was er ebenso in seiner Freizeit bewerkstelligen wird können. Dass eine Trainingsunterbrechung nachteilige Folgen hat, ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur ebenso nicht ausreichend, solange durch die Leistung des Grundwehrdienstes die sportlichen Fertigkeiten des Beschwerdeführers nicht dauerhaft beeinträchtigt und/oder eine Unmöglichkeit der weiteren Berufsausbildung eintreten würden. Dass dies der Fall wäre, hat der Beschwerdeführer aus eigenem nicht einmal behauptet und wird realistischer Weise auch nicht der Fall sein, da er in den lediglich sechs Monaten seines Grundwehrdienstes jedenfalls in der Grundausbildung sportlich gefordert sein und somit im Training bleiben und auch in den verbleibenden fünf Monaten seines Grundwehrdienstes genug Möglichkeiten zur Sportausübung – sei es im Rahmen des Heeressportes, sei es in seiner Freizeit – haben wird bzw. seine fahrtechnischen Fähigkeiten, wie in seinem Video ersichtlich ist (siehe römisch 40 ), ohnedies auch am Simulator trainieren muss, was er ebenso in seiner Freizeit bewerkstelligen wird können. Eine dauerhafte Beeinträchtigung seiner erlernten sportlichen, koordinativen und mentalen Fähigkeiten durch die Ableistung des Grundwehrdienstes ist somit nicht ersichtlich bzw. nachgewiesen und ist dies auch nach der Lebenserfahrung auszuschließen. Von einer dauerhaften Einschränkung kann daher nicht die Rede sein und etwaige Einkommenseinbußen und erschwerte Aufstiegschancen sind – wie bereits erwähnt – in Kauf zu nehmen. Besonders rücksichtwürdige andere, insbesondere familiäre, Interessen hat der Beschwerdeführer aus eigenem nicht behauptet und sind diese auch nicht bei einer amtswegigen Prüfung zu Tage getreten, sodass die Relevierung dieses Rechtsgrundes dahingestellt bleiben kann. Das Augenmerk des Beschwerdeführers sei abschließend auf jene Passage der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX gelenkt, in welcher sie bereits manuduziert, respektive angedeutet hatte, dass er in vereinzelt dringenden Fällen, die seine persönliche Anwesenheit unumgänglich erforderlich erscheinen lassen, bei seinem Einheitskommandanten um Dienstfreistellung im Sinne des § 45 Abs. 4 WG 2001 ansuchen kann.Das Augenmerk des Beschwerdeführers sei abschließend auf jene Passage der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 gelenkt, in welcher sie bereits manuduziert, respektive angedeutet hatte, dass er in vereinzelt dringenden Fällen, die seine persönliche Anwesenheit unumgänglich erforderlich erscheinen lassen, bei seinem Einheitskommandanten um Dienstfreistellung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, WG 2001 ansuchen kann. Im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH war folglich der belangten Behörde zu folgen, wenn sie auf Grund der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe eine befristete Befreiung von der Ableistung des Grundwehrdienstes verneint hatte. Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an und war daher seine Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.Im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH war folglich der belangten Behörde zu folgen, wenn sie auf Grund der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe eine befristete Befreiung von der Ableistung des Grundwehrdienstes verneint hatte. Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an und war daher seine Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Vor allem ist hier auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt (vgl. VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065).Vor allem ist hier auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK fällt vergleiche VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Artikel 47, GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065). Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). […] Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). […] In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC kann
§ 24Abs. 4 Vw
GVG […] entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021).In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG […] entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021). Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W296.2305242.1.00