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{'item': 'W601 2302780-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2025 GeschäftszahlW601 2302780-1 Spruch, , W601 2302780-1/26E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.11.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von 14.11.2024 bis 21.11.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft von 14.11.2024 bis 21.11.2024 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von 14.11.2024 bis 21.11.2024 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von 14.11.2024 bis 21.11.2024 für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin Barauslagen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin Barauslagen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W601.2302780.1.00

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