Vm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das XXXX weitergeleitet.römisch zwei. Die Beschwerde wird
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das römisch 40 weitergeleitet. B) Die Revision ist
Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 LFG seien Luftfahrtunternehmen verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Das Verhalten des Luftfahrtunternehmens lege daher eine Missachtung von luftfahrtrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 169 Abs. 1 Z 1 iVm § 139a Abs. 1 LFG, nahe, die der CEO (die mitbeteiligte Partei) als
G zur Vertretung des Luftfahrtunternehmens nach außen Berufener zu verantworten habe.Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte begründete die Anzeige im Wesentlichen damit, dass zuvor eine Person bei ihr einen Schlichtungsantrag eingebracht habe, nachdem ein Luftfahrtunternehmen Ticketpreise nach Stornierung eines Fluges entgegen unionsrechtlicher Bestimmungen nicht erstattet habe. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte habe daraufhin ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und in der Folge mehrere Schreiben an das betroffene Luftfahrtunternehmen gerichtet, ohne dass sich dieses jedoch rückgemeldet habe.
Paragraph 139 a, Absatz eins, LFG seien Luftfahrtunternehmen verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Das Verhalten des Luftfahrtunternehmens lege daher eine Missachtung von luftfahrtrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 139 a, Absatz eins, LFG, nahe, die der CEO (die mitbeteiligte Partei) als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung des Luftfahrtunternehmens nach außen Berufener zu verantworten habe.
G von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens ab und stellte das Verfahren ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht habe zugestellt werden können und folglich mangels Zustellmöglichkeit das Verfahren einzustellen gewesen sei.Mit an die Beschwerdeführerin adressiertem Bescheid vom römisch 40 sah die belangte Behörde
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VStG von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens ab und stellte das Verfahren ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht habe zugestellt werden können und folglich mangels Zustellmöglichkeit das Verfahren einzustellen gewesen sei.
Vm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Wortteil „Bundes“ im Wort „Bundesverwaltungsgericht“ in § 139a Abs. 4 LFG samt Eventualanträgen an den Verfassungsgerichtshof.6. Bei der Prüfung der Beschwerde kamen dem Bundesverwaltungsgericht Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Begründung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG. Am römisch 40 stellte das Bundesverwaltungsgericht deshalb
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Wortteil „Bundes“ im Wort „Bundesverwaltungsgericht“ in Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG samt Eventualanträgen an den Verfassungsgerichtshof.
G 1991 von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die mitbeteiligte Partei hinsichtlich des Vorwurfs, gegen die in § 139a Abs. 1 LFG normierte Mitwirkungspflicht bei einem Schlichtungsverfahren verstoßen zu haben, ab und verfügte die Einstellung des Verfahrens.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid sah die belangte Behörde
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VStG 1991 von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die mitbeteiligte Partei hinsichtlich des Vorwurfs, gegen die in Paragraph 139 a, Absatz eins, LFG normierte Mitwirkungspflicht bei einem Schlichtungsverfahren verstoßen zu haben, ab und verfügte die Einstellung des Verfahrens. 1.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.3.1.1.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
2 B-VG ist gegeben, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung – in Art. 102 Abs. 2 B-VG oder einer anderen Verfassungsbestimmung – für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden bestehen. Zweitens kommt es darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat. In jenen Fällen, in denen eine Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG angeführt ist und der Materiengesetzgeber die Besorgung durch eine Bundesbehörde vorgesehen hat, liegen unmittelbare Bundesverwaltung und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor (vgl. mwN Eberhard, in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [18. Lfg, 2023] Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG, Rz 7).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
, Absatz 2, B-VG ist gegeben, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung – in Artikel 102, Absatz 2, B-VG oder einer anderen Verfassungsbestimmung – für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden bestehen. Zweitens kommt es darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat. In jenen Fällen, in denen eine Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG angeführt ist und der Materiengesetzgeber die Besorgung durch eine Bundesbehörde vorgesehen hat, liegen unmittelbare Bundesverwaltung und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor vergleiche mwN Eberhard, in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [18. Lfg, 2023] Artikel 131, Absatz eins und 2 B-VG, Rz 7). Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor (und liegt auch keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen
3 B-VG vor), erkennen
1 B-VG über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. In die „Generalklausel“
1 B-VG fällt somit insbesondere die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der mittelbaren Bundesverwaltung (vgl. Eberhard, aaO, Rz 14 f.).Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor (und liegt auch keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen
, Absatz 3, B-VG vor), erkennen
, Absatz eins, B-VG über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. In die „Generalklausel“
, Absatz eins, B-VG fällt somit insbesondere die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der mittelbaren Bundesverwaltung vergleiche Eberhard, aaO, Rz 14 f.). 3.1.2. Gegenständlich wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen Bescheid des XXXX vorgelegt. Bereits die organisatorische Zuordnung der bescheiderlassende Behörde zeigt, dass keine unmittelbare Bundesvollziehung vorliegt, die zu einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
2 B-VG führt.3.1.2. Gegenständlich wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen Bescheid des römisch 40 vorgelegt. Bereits die organisatorische Zuordnung der bescheiderlassende Behörde zeigt, dass keine unmittelbare Bundesvollziehung vorliegt, die zu einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Mit BGBl. I Nr. 151/2021 wurde jedoch § 139a Abs. 4 in das LFG eingefügt. Die Schienen-Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen
1 bis 3 LFG Parteistellung. Sie ist unter anderem auch berechtigt, „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen
1 bis 3 LFG geltend zu machen.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021, wurde jedoch Paragraph 139 a, Absatz 4, in das LFG eingefügt. Die Schienen-Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen
Paragraph 139 a, Absatz eins bis 3 LFG Parteistellung. Sie ist unter anderem auch berechtigt, „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen
Paragraph 139 a, Absatz eins bis 3 LFG geltend zu machen. 3.1.
7 B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Frist für das Außerkrafttreten der verfassungswidrigen Vorschrift gesetzt, so ist die Vorschrift auf die bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist jedoch der Anlassfall. Der Entscheidung im Anlassfall ist die bereinigte Rechtslage zugrunde zu legen.Hat der Verfassungsgerichtshof eine Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Frist für das Außerkrafttreten der verfassungswidrigen Vorschrift gesetzt, so ist die Vorschrift auf die bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist jedoch der Anlassfall. Der Entscheidung im Anlassfall ist die bereinigte Rechtslage zugrunde zu legen. § 139a Abs. 4 zweiter Satz LFG lautet im hier gegenständlichen Anlassfall daher: „Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen
Abs. 1 bis Abs. 3 geltend zu machen.“ Die verfassungswidrige Zuständigkeitsverschiebung an das Bundesverwaltungsgericht ist damit im Anlassfall nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin ist zwar berechtigt, Beschwerde zu erheben, jedoch ist das dafür zuständige Verwaltungsgericht angesichts des Entfalls der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Wortfolge nicht
4 LFG zu bestimmen.Paragraph 139 a, Absatz 4, zweiter Satz LFG lautet im hier gegenständlichen Anlassfall daher: „Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen
Absatz eins bis Absatz 3, geltend zu machen.“ Die verfassungswidrige Zuständigkeitsverschiebung an das Bundesverwaltungsgericht ist damit im Anlassfall nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin ist zwar berechtigt, Beschwerde zu erheben, jedoch ist das dafür zuständige Verwaltungsgericht angesichts des Entfalls der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Wortfolge nicht
Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG zu bestimmen. 3.1.
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihm Anbringen ein, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, so hat es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin an diese zu weisen.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihm Anbringen ein, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, so hat es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin an diese zu weisen.
Vm § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist für eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen jenes Verwaltungsgericht des Landes zuständig, in dem der Sitz der Behörde liegt, die den Bescheid erlassen hat. Die belangte Behörde – im gegenständlichen Fall der XXXX – hat ihren Sitz in XXXX . Zuständiges Verwaltungsgericht ist demnach nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das XXXX .
GVG ist für eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen jenes Verwaltungsgericht des Landes zuständig, in dem der Sitz der Behörde liegt, die den Bescheid erlassen hat. Die belangte Behörde – im gegenständlichen Fall der römisch 40 – hat ihren Sitz in römisch 40 . Zuständiges Verwaltungsgericht ist demnach nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das römisch 40 . 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
GVG die mündliche Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die mündliche Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B) Zur Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Wahrnehmung der Zuständigkeit durch ein Verwaltungsgericht nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Wahrnehmung der Zuständigkeit durch ein Verwaltungsgericht nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W606.2295247.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.