4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Pkt. 1.
den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 29.11.
den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 29.11.2024. Des Weiteren folgt dies bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung durch Verweis auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/24/EU. Dass der geschätzte Auftragswert von der Auftraggeberin in (verfahrens-)öffentlichen – für interessierte Unternehmerinnen zugänglichen – Unterlagen nicht bekanntgegeben wurde, belegt nicht zuletzt der Umstand, dass die Auftraggeberin am 29.11.2024 den Antrag gestellt hat, den geschätzten Auftragswert aus näher bezeichneten Gründen von der Akteneinsicht auszunehmen. Dass die Antragstellerin den geschätzten Auftragswert auch nicht kennt, geht vor diesem Hintergrund nachvollziehbar aus ihrer Stellungnahme vom 05.12.2024 hervor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 25.11.2024 im Lichte ihres Angebotspreises von einem Überschreiten des Schwellenwerts
G 2018 idF BGBl. II Nr. 374/2023 um das XXXX ausgegangen ist (vgl. S. 9 des Antrags).Dass die Antragstellerin den geschätzten Auftragswert auch nicht kennt, geht vor diesem Hintergrund nachvollziehbar aus ihrer Stellungnahme vom 05.12.2024 hervor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 25.11.2024 im Lichte ihres Angebotspreises von einem Überschreiten des Schwellenwerts
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2023, um das römisch 40 ausgegangen ist vergleiche S. 9 des Antrags). 2.3. Die Feststellungen
Pkt. 1.
Pkt. 1.4. folgt aus dem Gerichtsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Rechtslage: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lauten: „Begriffsbestimmungen § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1. […]15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
sublit. aa mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die
dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.23. […]Zuschlagskriterien stehen
Sub-Litera, a, a, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die
dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken., 23. […] Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen § 31.
Abs. 8, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.
Absatz 8,, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.
den Zuschlagskriterien auszuwählen.
den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.Paragraph 142,
den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, für Anträge
GVS 2012 in Verbindung mit den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und für Anträge
den §§ 86 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph eins, Für Anträge
den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018, für Anträge
Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und für Anträge
den Paragraphen 86, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten: […] Bauaufträge im Oberschwellenbereich 6 482 € […] Erhöhte Gebührensätze § 2.
der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt oder2. der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt.Paragraph 2,
Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn,
der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder2. der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt.
Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn,
G 2018 zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin im Rahmen der von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.3.2.1. Da das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt worden ist, ist das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 334, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin im Rahmen der von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. 3.2.2.
G 2018 kann eine Unternehmerin bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen. Nach § 344 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hat ein Antrag
G 2018 jedenfalls die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung zu enthalten. Dabei soll bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung, wie die Erläuterungen hervorheben, „kein übertrieben strenger Maßstab angelegt werden“ (ErläutRV 69 BlgNR XVI. GP, 198 f.; vgl. auch VfGH 01.03.2022, E 1531/2021; mwN Ziniel, § 344, in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], BVergG 20183 [1. Lfg., 2020] Rz 23).3.2.2.
Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 kann eine Unternehmerin bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen. Nach Paragraph 344, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 hat ein Antrag
Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 jedenfalls die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung zu enthalten. Dabei soll bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung, wie die Erläuterungen hervorheben, „kein übertrieben strenger Maßstab angelegt werden“ (ErläutRV 69 BlgNR römisch sechzehn. GP, 198 f.; vergleiche auch VfGH 01.03.2022, E 1531 aus 2021,; mwN Ziniel, Paragraph 344,, in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], BVergG 20183 [
G 2018 zunächst jede Festlegung einer Auftraggeberin im Vergabeverfahren. Aus unionsrechtlicher Perspektive setzt die Richtlinie 89/665/EWG voraus, dass jede Entscheidung einer öffentlichen Auftraggeberin, die unter die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen fällt und gegen sie verstoßen kann, der in Art. 2 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 89/665/EWG vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Bestimmung bezieht sich also allgemein auf die Entscheidungen einer öffentlichen Auftraggeberin, ohne sie nach ihrem Inhalt oder dem Zeitpunkt ihres Erlasses zu unterscheiden. Der Begriff der „Entscheidung“ einer öffentlichen Auftraggeberin ist dabei weit zu verstehen und sieht keine Beschränkung in Bezug auf Art und Inhalt der darin genannten Entscheidungen vor (vgl. mwN EuGH 25.10.2018, Rs. C-260/17, Anodiki Services EPE, 42 f.).3.2.2.1. Als Entscheidung gilt
Paragraph 2, Ziffer 15, BVergG 2018 zunächst jede Festlegung einer Auftraggeberin im Vergabeverfahren. Aus unionsrechtlicher Perspektive setzt die Richtlinie 89/, 665/EWG voraus, dass jede Entscheidung einer öffentlichen Auftraggeberin, die unter die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen fällt und gegen sie verstoßen kann, der in Artikel 2, Absatz eins, Litera a und b der Richtlinie 89/665/EWG vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Bestimmung bezieht sich also allgemein auf die Entscheidungen einer öffentlichen Auftraggeberin, ohne sie nach ihrem Inhalt oder dem Zeitpunkt ihres Erlasses zu unterscheiden. Der Begriff der „Entscheidung“ einer öffentlichen Auftraggeberin ist dabei weit zu verstehen und sieht keine Beschränkung in Bezug auf Art und Inhalt der darin genannten Entscheidungen vor vergleiche mwN EuGH 25.10.2018, Rs. C-260/17, Anodiki Services EPE, 42 f.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei „gesondert anfechtbaren Entscheidungen“ – und damit jedenfalls auch schon bei „Entscheidungen“ – der Auftraggeberin um Willenserklärungen, die nach außen in Erscheinung treten. Bei der Auslegung von Willenserklärungen der Auftraggeberin ist der objektive Erklärungswert für eine durchschnittlich fachkundige Bieterin bei Anwendung der üblichen Sorgfalt maßgebend (vgl. mwN VwGH 08.08.2018, Ra 2015/04/0013).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei „gesondert anfechtbaren Entscheidungen“ – und damit jedenfalls auch schon bei „Entscheidungen“ – der Auftraggeberin um Willenserklärungen, die nach außen in Erscheinung treten. Bei der Auslegung von Willenserklärungen der Auftraggeberin ist der objektive Erklärungswert für eine durchschnittlich fachkundige Bieterin bei Anwendung der üblichen Sorgfalt maßgebend vergleiche mwN VwGH 08.08.2018, Ra 2015/04/0013). 3.2.2.2. Der Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 ist eindeutig zu entnehmen, dass die Auftraggeberin eine Präsentation der Inhalte
Pkt. 2.12.2.1 „Qualitätskriterium 1: Qualifikation des eingesetzten Personals“ der Aufforderung zur Erstangebotslegung ausschließlich durch die Schlüsselperson „Projektleiter beim Generalunternehmer“ vorsieht. Folglich führt sie aus, dass bei der Präsentation ausschließlich die namhaft gemachte Schlüsselperson „Projektleiter beim Generalunternehmer“ anwesend zu sein habe und dessen persönliche Anwesenheit eine unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung im Zuschlagskriterium „Qualität“ sei. Damit hat die Auftraggeberin eine eindeutige und klare Festlegung getroffen, wie aus ihrer Sicht die Präsentation samt weiterer Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Vergabeverfahren abzulaufen hat. Der ersten und zweiten Fragenbeantwortung vom 11.09.2024 ist eindeutig zu entnehmen, dass – klarstellend im Hinblick auf die Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 – Personen, die bei einem verbundenen Unternehmen, nicht aber bei der Bieterin beschäftigt sind, nicht an der Präsentation teilnehmen dürfen. Auch habe die Bieterin die Inhalte zu präsentieren. Dabei verweist die Auftraggeberin unter anderem auf „die Festlegungen in der Einladung zur ersten Aufklärungs-/ Verhandlungsrunde und Präsentation (idF 02.09.2024)“. Auch damit hat die Auftraggeberin eine eindeutige und klare Festlegung getroffen, wie aus ihrer Sicht die Präsentation samt weiterer Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Vergabeverfahren abzulaufen hat.Der ersten und zweiten Fragenbeantwortung vom 11.09.2024 ist eindeutig zu entnehmen, dass – klarstellend im Hinblick auf die Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 – Personen, die bei einem verbundenen Unternehmen, nicht aber bei der Bieterin beschäftigt sind, nicht an der Präsentation teilnehmen dürfen. Auch habe die Bieterin die Inhalte zu präsentieren. Dabei verweist die Auftraggeberin unter anderem auf „die Festlegungen in der Einladung zur ersten Aufklärungs-/ Verhandlungsrunde und Präsentation in der Fassung 02.09.2024)“. Auch damit hat die Auftraggeberin eine eindeutige und klare Festlegung getroffen, wie aus ihrer Sicht die Präsentation samt weiterer Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Vergabeverfahren abzulaufen hat. Dass es sich bei der Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 sowie bei der ersten und zweiten Fragenbeantwortung vom 11.09.2024 jeweils um eine Entscheidung im Sinne von § 2 Z 15 BVergG 2018 handelt, dürfte auch die Antragstellerin nicht bezweifeln, wenn sie ebendiese Entscheidungen als nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne von § 2 Z 15 lit. b BVergG 2018 bezeichnet. Strittig dürfte aus ihrer Sicht vielmehr sein, ob sie gesondert anfechtbar sind oder nicht.Dass es sich bei der Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 sowie bei der ersten und zweiten Fragenbeantwortung vom 11.09.2024 jeweils um eine Entscheidung im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 15, BVergG 2018 handelt, dürfte auch die Antragstellerin nicht bezweifeln, wenn sie ebendiese Entscheidungen als nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 15, Litera b, BVergG 2018 bezeichnet. Strittig dürfte aus ihrer Sicht vielmehr sein, ob sie gesondert anfechtbar sind oder nicht. 3.2.2.3.
G 2018 sind nur solche Entscheidungen gesondert anfechtbar, die in lit. a aufgelistet sind. Alle anderen Entscheidungen gelten als nicht gesondert anfechtbar und können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden (§ 2 Z 15 lit. b BVergG 2018). Die Rechtswidrigkeit nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen ist hiezu im Rahmen der Beschwerdepunkte der Antragsbegründung geltend zu machen. Die Nichtigerklärung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen kann aber nicht gemeinsam mit dem Antrag auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung beantragt werden (vgl. Reisner, Rechtsschutz, in Heid/Reisner [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht [1. Lfg., 2024], Rz 264), zumal das Bundesverwaltungsgericht
G 2018 allein zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen zuständig ist.3.2.2.3.
Paragraph 2, Ziffer 15, BVergG 2018 sind nur solche Entscheidungen gesondert anfechtbar, die in Litera a, aufgelistet sind. Alle anderen Entscheidungen gelten als nicht gesondert anfechtbar und können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden (Paragraph 2, Ziffer 15, Litera b, BVergG 2018). Die Rechtswidrigkeit nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen ist hiezu im Rahmen der Beschwerdepunkte der Antragsbegründung geltend zu machen. Die Nichtigerklärung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen kann aber nicht gemeinsam mit dem Antrag auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung beantragt werden vergleiche Reisner, Rechtsschutz, in Heid/Reisner [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht [1. Lfg., 2024], Rz 264), zumal das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 334, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 allein zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen zuständig ist. Im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zählen
G 2018 die Ausschreibung, die Nicht-Zulassung zur Teilnahme, die Aufforderung zur Angebotsabgabe, sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist, das Ausscheiden eines Angebotes, die Widerrufsentscheidung und die Zuschlagsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidungen.Im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zählen
Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2018 die Ausschreibung, die Nicht-Zulassung zur Teilnahme, die Aufforderung zur Angebotsabgabe, sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist, das Ausscheiden eines Angebotes, die Widerrufsentscheidung und die Zuschlagsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidungen. Sowohl die Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 als auch die erste und zweite Fragebeantwortung vom 11.09.2024 ergingen zeitlich „während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist“. Die Angebotsfrist beginnt beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
G 2018 mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, das die Grundlage für spätere Verhandlungen darstellt.
G 2018 hat die öffentliche Auftraggeberin mit der betreffenden Bieterin über das von ihr abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes, zu verhandeln. Dem in Phasen untergliederten Verhandlungsverfahren liegt die grundlegende Struktur zu Grunde, dass das Erstangebot die Grundlage für spätere Verhandlungen darstellt und folglich nach dem Ablauf der Angebotsfrist die jeweilige Verhandlungsphase betreffend dieses Angebot läuft. In dem der Gesetzgeber auch sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist in insoweit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung zusammenfasst, bringt er eine Kontinuität zwischen diesen beiden Phasen eines Vergabeverfahrens zum Ausdruck. Entgegen der in der Replik geäußerten Ansicht der Antragstellerin ist der vom Gesetzgeber in § 2 Z 15 lit. a sublit. dd BVergG 2018 gewählte Begriff der „Verhandlungsphase“ ein weiter und umfasst eine längere Zeitspanne als allein jene der faktischen Verhandlung zwischen Auftraggeberin und jeweiliger Bieterin. Die Verhandlungsphase als Verfahrensabschnitt (vgl. zur Strukturierung des eigentlichen Vergabeverfahrens durch gesondert anfechtbare Entscheidung abseits des Rechtsschutzes VfSlg. 20.301/2018) läuft somit auch nicht erst „frühestens ab Beginn der Verhandlungen“, sondern umfasst nach Legung des Erstangebots auch allfällige sonstige Entscheidungen, wie die Einladung zum eigentlichen Verhandlungstermin (vgl. auch grundsätzlich § 31 Abs. 5 BVergG 2018, demzufolge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung über den Auftragsinhalt verhandelt werden kann, nachdem ausgewählte geeignete Bewerberinnen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wurden).Sowohl die Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 als auch die erste und zweite Fragebeantwortung vom 11.09.2024 ergingen zeitlich „während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist“. Die Angebotsfrist beginnt beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
Paragraph 71, Absatz 8, BVergG 2018 mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, das die Grundlage für spätere Verhandlungen darstellt.
Paragraph 114, Absatz 2, BVergG 2018 hat die öffentliche Auftraggeberin mit der betreffenden Bieterin über das von ihr abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes, zu verhandeln. Dem in Phasen untergliederten Verhandlungsverfahren liegt die grundlegende Struktur zu Grunde, dass das Erstangebot die Grundlage für spätere Verhandlungen darstellt und folglich nach dem Ablauf der Angebotsfrist die jeweilige Verhandlungsphase betreffend dieses Angebot läuft. In dem der Gesetzgeber auch sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist in insoweit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung zusammenfasst, bringt er eine Kontinuität zwischen diesen beiden Phasen eines Vergabeverfahrens zum Ausdruck. Entgegen der in der Replik geäußerten Ansicht der Antragstellerin ist der vom Gesetzgeber in Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2018 gewählte Begriff der „Verhandlungsphase“ ein weiter und umfasst eine längere Zeitspanne als allein jene der faktischen Verhandlung zwischen Auftraggeberin und jeweiliger Bieterin. Die Verhandlungsphase als Verfahrensabschnitt vergleiche zur Strukturierung des eigentlichen Vergabeverfahrens durch gesondert anfechtbare Entscheidung abseits des Rechtsschutzes VfSlg. 20.301 aus 2018,) läuft somit auch nicht erst „frühestens ab Beginn der Verhandlungen“, sondern umfasst nach Legung des Erstangebots auch allfällige sonstige Entscheidungen, wie die Einladung zum eigentlichen Verhandlungstermin vergleiche auch grundsätzlich Paragraph 31, Absatz 5, BVergG 2018, demzufolge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung über den Auftragsinhalt verhandelt werden kann, nachdem ausgewählte geeignete Bewerberinnen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wurden). 3.2.2.4. Sowohl die Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 als auch die erste und zweite Fragebeantwortung vom 11.09.2024 stellen folglich „sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist“ und somit jeweils gesondert anfechtbare Entscheidungen
G 2018 dar.3.2.2.4. Sowohl die Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 als auch die erste und zweite Fragebeantwortung vom 11.09.2024 stellen folglich „sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist“ und somit jeweils gesondert anfechtbare Entscheidungen
Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2018 dar. 3.2.3.
G 2018 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen. Ein Antrag ist
G 2018 jedenfalls unzulässig, wenn er nicht innerhalb der in § 343 BVergG 2018 genannten Fristen gestellt wird.3.2.3.
Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2018 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen. Ein Antrag ist
Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 jedenfalls unzulässig, wenn er nicht innerhalb der in Paragraph 343, BVergG 2018 genannten Fristen gestellt wird. 3.2.3.1. Die Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 wurde der Antragstellerin am selben Tag elektronisch bereitgestellt. Der am 25.11.2024 gegen diese gesondert anfechtbare Entscheidung gerichtete Nachprüfungsantrag ist daher als verspätet zurückzuweisen. Die Fragenbeantwortung vom 11.09.2024 wurde der Antragstellerin am selben Tag elektronisch bereitgestellt. Der am 25.11.2024 gegen diese gesondert anfechtbare Entscheidung gerichtete Nachprüfungsantrag ist daher als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen wäre – wenn man die Ansicht der Antragstellerin teilen würde und davon ausginge, dass es sich bei den zwei eben genannten Entscheidungen um nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen handeln würde – die nächste gesondert anfechtbare Entscheidung die Aufforderung zur Angebotsabgabe am 08.10.2024 gewesen (bei der es sich als „Aufforderung zur Angebotsabgabe“
G 2018 um eine gesondert anfechtbare Entscheidung handelt), und nicht die Zuschlagsentscheidung vom 15.11.2024.Im Übrigen wäre – wenn man die Ansicht der Antragstellerin teilen würde und davon ausginge, dass es sich bei den zwei eben genannten Entscheidungen um nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen handeln würde – die nächste gesondert anfechtbare Entscheidung die Aufforderung zur Angebotsabgabe am 08.10.2024 gewesen (bei der es sich als „Aufforderung zur Angebotsabgabe“
Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2018 um eine gesondert anfechtbare Entscheidung handelt), und nicht die Zuschlagsentscheidung vom 15.11.
G 2018 müssen Nachprüfungsanträge ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. auch VfSlg. 20.307/2019). Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr folgt aus § 340 BVergG 2018 iVm der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018. Die BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 sieht in § 1 Gebührensätze vor, die in bestimmten Fällen – abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert –
um ein bestimmtes Vielfaches erhöht werden können.3.2.4.
Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2018 müssen Nachprüfungsanträge ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind vergleiche auch VfSlg. 20.307 aus 2019,). Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr folgt aus Paragraph 340, BVergG 2018 in Verbindung mit der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018. Die BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 sieht in Paragraph eins, Gebührensätze vor, die in bestimmten Fällen – abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert –
Paragraph 2, um ein bestimmtes Vielfaches erhöht werden können. 3.2.4.
BVergG 2018 am unionsrechtlichen Prüfstand, ZVB 2023, 70; mwN Reisner, Rechtsschutz, in Heid/Reisner [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht [1. Lfg., 2024], Rz 145).Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Tatbestandselemente müssen jedoch nach der bestehenden Rechtslage der Antragstellerin nicht notwendigerweise bekannt sein. Selbst bei Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ist der geschätzte Auftragswert regelmäßig der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen nicht zu entnehmen. Schon aus diesem Grund kann aber eine Antragstellerin mitunter nicht bestimmen, ob allenfalls der drei- bzw. sechsfache Pauschalgebührensatz unter Berücksichtigung von Paragraph 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 zu entrichten wäre vergleiche dazu auch Ziniel, Der vergabespezifische Rechtsschutz
BVergG 2018 am unionsrechtlichen Prüfstand, ZVB 2023, 70; mwN Reisner, Rechtsschutz, in Heid/Reisner [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht [1. Lfg., 2024], Rz 145). Im Lichte von Art. 47 GRC ist es einer Antragstellerin auch nicht zumutbar, allein zum Zwecke der Berechnung der zu entrichtenden Pauschalgebühren selbst die Höhe des Auftragswerts zu schätzen. Die Schätzung obliegt
G 2018 vielmehr der Auftraggeberin. Dabei kann eine Antragstellerin zwecks Gebührenbemessung – so sich das Vergabeverfahren bereits in einer Phase nach Angebotslegung befindet – auch nicht auf die Höhe ihres eigenen Angebotspreises verwiesen bzw. dieser zur Gebührenbemessung bzw. -abschätzung herangezogen werden, weil der eigene Angebotspreis – signifikant – vom geschätzten Auftragswert abweichen und dabei sowohl deutlich unter als auch deutlich über diesem liegen kann (was allein die Bestimmungen zur Prüfung der Angemessenheit belegen, vgl. insb. § 137 Abs. 2 und 3 BVergG 2018). Im erstgenannten Fall stünde die Antragstellerin allenfalls (wieder) vor der Situation, dass sie kein oder ein zu geringes Vielfaches des Pauschalgebührensatzes
den §§ 1 f. BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 entrichtet hätte; im letztgenannten Fall ginge die Antragstellerin mitunter zu Unrecht von der Anwendung von einem Vielfachen an tatsächlich zu entrichtenden Gebühren aus, was sie wiederum von der Erhebung eines Rechtsbehelfs abhalten könnte (wobei irrelevant ist, wie hoch die Pauschalgebühr im Verhältnis zum Auftragswert ist, vgl. EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 103).Im Lichte von Artikel 47, GRC ist es einer Antragstellerin auch nicht zumutbar, allein zum Zwecke der Berechnung der zu entrichtenden Pauschalgebühren selbst die Höhe des Auftragswerts zu schätzen. Die Schätzung obliegt
Paragraph 13, BVergG 2018 vielmehr der Auftraggeberin. Dabei kann eine Antragstellerin zwecks Gebührenbemessung – so sich das Vergabeverfahren bereits in einer Phase nach Angebotslegung befindet – auch nicht auf die Höhe ihres eigenen Angebotspreises verwiesen bzw. dieser zur Gebührenbemessung bzw. -abschätzung herangezogen werden, weil der eigene Angebotspreis – signifikant – vom geschätzten Auftragswert abweichen und dabei sowohl deutlich unter als auch deutlich über diesem liegen kann (was allein die Bestimmungen zur Prüfung der Angemessenheit belegen, vergleiche insb. Paragraph 137, Absatz 2 und 3 BVergG 2018). Im erstgenannten Fall stünde die Antragstellerin allenfalls (wieder) vor der Situation, dass sie kein oder ein zu geringes Vielfaches des Pauschalgebührensatzes
den Paragraphen eins, f. BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 entrichtet hätte; im letztgenannten Fall ginge die Antragstellerin mitunter zu Unrecht von der Anwendung von einem Vielfachen an tatsächlich zu entrichtenden Gebühren aus, was sie wiederum von der Erhebung eines Rechtsbehelfs abhalten könnte (wobei irrelevant ist, wie hoch die Pauschalgebühr im Verhältnis zum Auftragswert ist, vergleiche EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 103). Sehen daher § 340 BVergG 2018 iVm § 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 grundsätzlich die Entrichtung einer Pauschalgebühr um ein Vielfaches der in § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Gebührensätze vor, weil der geschätzte Auftragswert die in § 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Schwellenwerte jeweils übersteigt, ohne dass die Antragstellerin in Kenntnis des geschätzten Auftragswerts ist, verstößt die nationale Rechtslage gegen Art. 47 GRC, weil die Rechtsschutzsuchende Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat.Sehen daher Paragraph 340, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 grundsätzlich die Entrichtung einer Pauschalgebühr um ein Vielfaches der in Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Gebührensätze vor, weil der geschätzte Auftragswert die in Paragraph 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Schwellenwerte jeweils übersteigt, ohne dass die Antragstellerin in Kenntnis des geschätzten Auftragswerts ist, verstößt die nationale Rechtslage gegen Artikel 47, GRC, weil die Rechtsschutzsuchende Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat. 3.2.4.
der Aufstellung in § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 können hingegen bei Kenntnis der maßgeblichen Determinanten weiterhin angewendet werden.Im Hinblick auf das klar erkennbare Ziel des Gesetzgebers, eine Pauschalgebühr für vergabespezifische Rechtsschutzanträge und damit eine besondere Eingabengebühr vorzusehen vergleiche ErläutRV 69 BlgNR 26. GP, 195), besteht kein Anhaltspunkt dafür, das Pauschalgebührensystem in toto als verdrängt anzusehen. Ist etwa „lediglich“ der geschätzte Auftragswert einer Antragstellerin (zu Recht) nicht bekannt, ist es – zur Herbeiführung einer unionsrechtskonformen Lösung – ausreichend, die in Paragraph 2, Absatz eins und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 vorgesehenen Multiplikatoren für die Gebührensätze beim Überschreiten bestimmter Schwellenwerte durch den geschätzten Auftragswert nicht anzuwenden. Die Gebührensätze
der Aufstellung in Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 können hingegen bei Kenntnis der maßgeblichen Determinanten weiterhin angewendet werden. 3.2.4.4. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Bauauftrag im Oberschwellenbereich, was sich bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung unter Verweis auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/24/EU ergibt. Daraus folgt der hier maßgebliche Gebührensatz in Höhe von EUR 6.482,-
G-PauschGebV Vergabe 2018.3.2.4.4. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Bauauftrag im Oberschwellenbereich, was sich bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung unter Verweis auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/24/EU ergibt. Daraus folgt der hier maßgebliche Gebührensatz in Höhe von EUR 6.482,-
Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018. Mangels Kenntnis des geschätzten Auftragswerts durch die Antragstellerin kommen die erhöhten Gebührensätze
G-PauschGebV Vergabe 2018 nicht zur Anwendung. Hierbei ist es unerheblich, dass die Antragstellerin aufgrund ihres eigenen Angebotspreises zunächst davon ausgegangen ist, dass der maßgebliche Schwellenwert um das XXXX überschritten worden sein könnte. Dies stellt lediglich eine Vermutung ihrerseits dar, die jedoch keiner Kenntnis des tatsächlichen, durch die Auftraggeberin geschätzten, und für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Auftragswerts gleichzuhalten ist.Mangels Kenntnis des geschätzten Auftragswerts durch die Antragstellerin kommen die erhöhten Gebührensätze
Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 nicht zur Anwendung. Hierbei ist es unerheblich, dass die Antragstellerin aufgrund ihres eigenen Angebotspreises zunächst davon ausgegangen ist, dass der maßgebliche Schwellenwert um das römisch 40 überschritten worden sein könnte. Dies stellt lediglich eine Vermutung ihrerseits dar, die jedoch keiner Kenntnis des tatsächlichen, durch die Auftraggeberin geschätzten, und für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Auftragswerts gleichzuhalten ist. 3.2.4.5.
G 2018 ist für Anträge
G 2018 „jeweils“ eine Pauschalgebühr zu entrichten, wobei
dieser Bestimmung eine Unternehmerin bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen kann.3.2.4.5.
Paragraph 340, Absatz eins, BVergG 2018 ist für Anträge
Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 „jeweils“ eine Pauschalgebühr zu entrichten, wobei
dieser Bestimmung eine Unternehmerin bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen kann. § 342 Abs. 2 BVergG 2018 regelt insoweit einen Sonderfall: Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 343 BVergG 2018 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung „in einem Antrag“ innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten. Dass es sich dabei, wie gesagt, um eine Sonderregelung zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken handelt, die auch gebührenrechtliche Besonderheiten bedingt, lässt sich ebenso klar den Erläuterungen entnehmen (vgl. ErläutRV 69 BlgNR XXVI. GP, 196). Daraus kann aber – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht der Schluss gezogen werden, dass in jedem Fall mehrere Anträge auf Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen in einem Schriftsatz nur eine einzige Pauschalgebühr auslösen.Paragraph 342, Absatz 2, BVergG 2018 regelt insoweit einen Sonderfall: Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in Paragraph 343, BVergG 2018 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung „in einem Antrag“ innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten. Dass es sich dabei, wie gesagt, um eine Sonderregelung zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken handelt, die auch gebührenrechtliche Besonderheiten bedingt, lässt sich ebenso klar den Erläuterungen entnehmen vergleiche ErläutRV 69 BlgNR römisch 26 . GP, 196). Daraus kann aber – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht der Schluss gezogen werden, dass in jedem Fall mehrere Anträge auf Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen in einem Schriftsatz nur eine einzige Pauschalgebühr auslösen. Es ist aber geboten, § 340 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Gebührenreduktion in Höhe von 20 % für Fälle, in denen eine Antragstellerin zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag
G 2018 eingebracht hat, auf den vorliegenden Fall, in dem mit einem Schriftsatz mehrere Anträge gestellt werden zu erstrecken. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre es unsachlich, die Gebührenreduktion nur dann anzuwenden, wenn die Antragstellerin im vorliegenden Fall drei Schriftsätze hätte einreichen müssen, nur um die Gebührenreduktion in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr kann die Antragstellerin, wie erfolgt, in einem Schriftsatz mehrere Anträge stellen. Dass diese Auslegung aus Sachlichkeitsüberlegungen geboten ist, bestätigt weiters auch die gegenständliche Fallkonstellation: Hätte die Antragstellerin die nunmehr angefochtenen gesondert angefochtenen Entscheidungen jeweils fristgerecht mit Nachprüfungsantrag bekämpft, hätte sie „jeweils“ eine Pauschalgebühr entrichten müssen, wobei für die Folgeanträge ebenfalls der Reduktionsfaktor zur Anwendung gelangt wäre.Es ist aber geboten, Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Gebührenreduktion in Höhe von 20 % für Fälle, in denen eine Antragstellerin zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag
Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 eingebracht hat, auf den vorliegenden Fall, in dem mit einem Schriftsatz mehrere Anträge gestellt werden zu erstrecken. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre es unsachlich, die Gebührenreduktion nur dann anzuwenden, wenn die Antragstellerin im vorliegenden Fall drei Schriftsätze hätte einreichen müssen, nur um die Gebührenreduktion in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr kann die Antragstellerin, wie erfolgt, in einem Schriftsatz mehrere Anträge stellen. Dass diese Auslegung aus Sachlichkeitsüberlegungen geboten ist, bestätigt weiters auch die gegenständliche Fallkonstellation: Hätte die Antragstellerin die nunmehr angefochtenen gesondert angefochtenen Entscheidungen jeweils fristgerecht mit Nachprüfungsantrag bekämpft, hätte sie „jeweils“ eine Pauschalgebühr entrichten müssen, wobei für die Folgeanträge ebenfalls der Reduktionsfaktor zur Anwendung gelangt wäre. 3.2.4.6. Folglich hat die Antragstellerin die Anträge im Hinblick auf die mit dem Nachprüfungsantrag angefochtenen Entscheidungen
G 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 jedenfalls ordnungsgemäß vergebührt.3.2.4.6. Folglich hat die Antragstellerin die Anträge im Hinblick auf die mit dem Nachprüfungsantrag angefochtenen Entscheidungen
Paragraph 340, Absatz eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 jedenfalls ordnungsgemäß vergebührt. 3.2.4.
dem zweiten Teil des BVergG 2018 handelt. Ausschreibungsbestimmungen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberinnen als auch der Bieterinnen sind nach dem objektiven Erklärungswert für eine durchschnittlich fachkundige Bieterin bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an (vgl. mwN VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (vgl. mwN VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0071; mwN EuGH 02.06.2016, Rs. C-27/15, Pizzo, Rz 39).Ausschreibungsbestimmungen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberinnen als auch der Bieterinnen sind nach dem objektiven Erklärungswert für eine durchschnittlich fachkundige Bieterin bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an vergleiche mwN VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend vergleiche mwN VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0071; mwN EuGH 02.06.2016, Rs. C-27/15, Pizzo, Rz 39). 3.3.2. Die Antragstellerin behauptet, generell in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens sowie insbesondere in ihren Rechten auf Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bieterinnen, auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen Vergabeverfahren, auf Nichtabänderung der Zuschlagskriterien während des Vergabeverfahrens, auf Zuschlagsentscheidung zu Gunsten ihres Angebots, auf Erteilung des Zuschlags zu Gunsten ihres Angebots sowie hilfsweise auf Widerruf des Vergabeverfahrens und Teilnahme an einem neuen rechtskonformen Vergabeverfahren verletzt zu sein. Begründend führt die Antragstellerin aus, dass das Zuschlagskriterium „Qualifikation des eingesetzten Personals“ mit 15 Punkten bewertet werde und in der Aufforderung zur Erstangebotslegung festgelegt worden sei, dass bei der Präsentation neben dem Projektleiter beim Generalunternehmer und dem Projektleiter-Stellvertreter beim Generalunternehmer auch die Projektleiter HKLS, Elektrotechnik und MSR anwesend sein müssten. Die Antragstellerin habe folglich die Personen nach ihrer Verfügbarkeit auswählen müssen und zugleich auf ihre Expertise bei der Präsentation vertrauen dürfen. Zuschlagskriterien dürften auch
G 2018 während des Verhandlungsverfahrens nicht geändert werden. Genau dies sei jedoch mit der Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 im Ergebnis geschehen, weil nunmehr der Projektleiter beim Generalunternehmer das Konzept für alle Fachbereiche präsentieren habe müssen. Andere Fachbereichsprojektleiter dürften nicht einmal anwesend sein, wenn sie nicht bei der Bieterin beschäftig gewesen seien. Dies ändere im Ergebnis das Bewertungsergebnis und damit die Zuschlagskriterien, weshalb die in der Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 festgelegte Änderung rechtswidrig sei. Zugleich stelle die Festlegung in der Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 eine Ungleichbehandlung zu jenen Bieterinnen dar, deren Fachprojektleiter bei der Präsentation nicht verfügbar sein hätten können, weil diese dadurch einen Vorteil erlangt hätten.Zuschlagskriterien dürften auch
Paragraph 114, Absatz 5, Satz 3 BVergG 2018 während des Verhandlungsverfahrens nicht geändert werden. Genau dies sei jedoch mit der Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 im Ergebnis geschehen, weil nunmehr der Projektleiter beim Generalunternehmer das Konzept für alle Fachbereiche präsentieren habe müssen. Andere Fachbereichsprojektleiter dürften nicht einmal anwesend sein, wenn sie nicht bei der Bieterin beschäftig gewesen seien. Dies ändere im Ergebnis das Bewertungsergebnis und damit die Zuschlagskriterien, weshalb die in der Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 festgelegte Änderung rechtswidrig sei. Zugleich stelle die Festlegung in der Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 eine Ungleichbehandlung zu jenen Bieterinnen dar, deren Fachprojektleiter bei der Präsentation nicht verfügbar sein hätten können, weil diese dadurch einen Vorteil erlangt hätten. 3.3.
Pkt. 2.12.2.1 „Qualitätskriterium 1: Qualifikation des eingesetzten Personals“ der Aufforderung zur Erstangebotslegung ausschließlich durch die Schlüsselperson „Projektleiter beim Generalunternehmer“ zu erfolgen hat. Der Überschreibung dieser Passage mit „Pkt. 2.12.2.2 der Aufforderung zur Erstangebotslegung wird wie folgt klargestellt:“ ist ebenso klar zu entnehmen, wie aus Sicht der Auftraggeberin die Aufforderung zur Erstangebotslegung zu verstehen ist. Auch geht klar hervor, wer an der Präsentation teilnehmen darf. Aus diesem Grund verfängt auch das von der Antragstellerin in der Replik vorgetragene Argument, sie habe mit einem weiteren Präsentationstermin, an dem sämtliche Projektleiter teilnehmen müssten, rechnen dürfen, weshalb die Zuschlagsentscheidung jedenfalls rechtwidrig sei, nicht. Die Festlegungen in der Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 sowie in Zusammenschau mit der Fragenbeantwortung vom 11.09.2024 gelten klar für das gesamte Vergabeverfahren. Es kann daher dahinstehen, ob die Antragstellerin ihr Angebot anders gestaltet hätte, wenn von Anfang an festgestanden wäre, dass nicht sämtliche Projektleiterinnen bzw. Projektleiter bei der Präsentation dabei sein müssten, weil die Festlegungen zur Präsentation und zur Teilnahme an der Präsentation im og. Sinne bestandsfest geworden sind und allfällige Rechtswidrigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden dürfen. Angesichts dessen ist auch nicht erforderlich, dem in der Replik diesbezüglich gestellten Beweisantrag zu entsprechen (vgl. mwN VwGH 04.04.2024, Ra 2023/09/0183).Es kann daher dahinstehen, ob die Antragstellerin ihr Angebot anders gestaltet hätte, wenn von Anfang an festgestanden wäre, dass nicht sämtliche Projektleiterinnen bzw. Projektleiter bei der Präsentation dabei sein müssten, weil die Festlegungen zur Präsentation und zur Teilnahme an der Präsentation im og. Sinne bestandsfest geworden sind und allfällige Rechtswidrigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden dürfen. Angesichts dessen ist auch nicht erforderlich, dem in der Replik diesbezüglich gestellten Beweisantrag zu entsprechen vergleiche mwN VwGH 04.04.2024, Ra 2023/09/0183). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Replik liegt auch keine Situation vor, in der ein Zuschlag gar nicht rechtskonform erfolgen könnte. Zwar wäre das Bundesverwaltungsgericht auch in einem solchen Fall im Rahmen der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung durch die Präklusion gehindert, die Ausschreibung oder eine sonstige Festlegung zu überprüfen oder für nichtig zu erklären, aber die Zuschlagsentscheidung wäre dennoch rechtswidrig und das Vergabeverfahren zwingend zu widerrufen, wenn unter Anwendung der Ausschreibungsbedingungen eine Bestbieterermittlung überhaupt nicht möglich wäre (vgl. VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038; mwN Ziniel, aaO, § 344 BVergG 2018, Rz 79). Fallbezogen war eine Bestbieterermittlung anhand der bestandsfesten Festlegungen der Auftraggeberin möglich, zumal das Qualitätskriterium „Qualifikation des eingesetzten Personals“ inhaltlich, hinsichtlich der Beurteilungsmaßstäbe sowie der Bewertung im Einzelnen umfassend determiniert wurde.Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Replik liegt auch keine Situation vor, in der ein Zuschlag gar nicht rechtskonform erfolgen könnte. Zwar wäre das Bundesverwaltungsgericht auch in einem solchen Fall im Rahmen der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung durch die Präklusion gehindert, die Ausschreibung oder eine sonstige Festlegung zu überprüfen oder für nichtig zu erklären, aber die Zuschlagsentscheidung wäre dennoch rechtswidrig und das Vergabeverfahren zwingend zu widerrufen, wenn unter Anwendung der Ausschreibungsbedingungen eine Bestbieterermittlung überhaupt nicht möglich wäre vergleiche VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038; mwN Ziniel, aaO, Paragraph 344, BVergG 2018, Rz 79). Fallbezogen war eine Bestbieterermittlung anhand der bestandsfesten Festlegungen der Auftraggeberin möglich, zumal das Qualitätskriterium „Qualifikation des eingesetzten Personals“ inhaltlich, hinsichtlich der Beurteilungsmaßstäbe sowie der Bewertung im Einzelnen umfassend determiniert wurde. Da weitere Rechtswidrigkeiten der Zuschlagsentscheidung durch die Antragstellerin nicht vorgebracht wurden und solche – im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte – auch nicht sonst im Verfahren hervorgekommen sind, ist der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 15.11.2024 als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zunächst die Beurteilung, ob eine Entscheidung
G 2018 auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, eine Beurteilung im Einzelfall darstellt, zumal diese im Wesentlichen auf der Auslegung des jeweils betroffenen Schreibens beruht (vgl. zur mangelnden Revisibilität mwN VwGH 30.03.2021, Ra 2019/04/0068). Dass es sich bei den beiden fraglichen Entscheidungen – der Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 sowie der ersten und zweiten Fragenbeantwortung vom 11.09.2024 – um gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne von § 2 Z 15 lit. a sublit. dd BVergG 2018 handelt, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Rechtslage hinreichend klar (vgl. zB VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011). Zur Frage der Präklusion und der Bestandsfestigkeit von gesondert anfechtbaren Entscheidungen besteht umfassende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwSlg. 19.267 A/2015; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038), von der das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht abweicht.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zunächst die Beurteilung, ob eine Entscheidung
Paragraph 2, Ziffer 15, BVergG 2018 auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, eine Beurteilung im Einzelfall darstellt, zumal diese im Wesentlichen auf der Auslegung des jeweils betroffenen Schreibens beruht vergleiche zur mangelnden Revisibilität mwN VwGH 30.03.2021, Ra 2019/04/0068). Dass es sich bei den beiden fraglichen Entscheidungen – der Einladung zur Präsentation vom 02.09.2024 sowie der ersten und zweiten Fragenbeantwortung vom 11.09.2024 – um gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2018 handelt, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Rechtslage hinreichend klar vergleiche zB VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011). Zur Frage der Präklusion und der Bestandsfestigkeit von gesondert anfechtbaren Entscheidungen besteht umfassende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwSlg. 19.267 A/2015; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038), von der das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W606.2303254.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.