RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlG314 2304531-1 Spruch, G314 2304531-1/18E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den RA Mag. Dr. Anton KARNER, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den RA Mag. Dr. Anton KARNER, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Gegen den Beschwerdeführer (BF) besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, weil seiner Revision an den VwGH bislang die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Er hält sich daher mittlerweile nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hätte daher auch – unabhängig vom Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung – im Inland keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen dürfen. Seit XXXX .2024 wird der BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angehalten. Diese setzt voraus, dass Fluchtgefahr vorliegt.Seit römisch 40 .2024 wird der BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angehalten. Diese setzt voraus, dass Fluchtgefahr vorliegt. Gemäß § 76 Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr dann vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist gemäß § 76 Abs 3 Z 1 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob er an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Außerdem ist gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr dann vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob er an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Außerdem ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen sind der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft nicht zu beanstanden, weil der BF auch nach dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise keine Anstalten gemacht hat, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er hat versucht, durch einen Antrag auf freiwillige Rückkehr seine Enthaftung zu erreichen, obwohl er tatsächlich nie vorhatte, der Rückkehrentscheidung von sich aus nachzukommen. Seine heutigen Angaben zu allfälligen psychischen Problemen sind nicht glaubhaft, weil er diesbezüglich nie ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat und bei der Einvernahme vor dem BVwG am XXXX 2024 nichts darüber erzählt hat. Der BF hat vielmehr betont, er habe vor, in Österreich zu bleiben und hier zu arbeiten, obwohl keine Aufenthaltsberechtigung besteht. An seiner Haftfähigkeit bestehen keine Zweifel. Da das Verfahren zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung mittlerweile weit fortgeschritten ist, wurde das Vorliegen von Fluchtgefahr vom BFA trotz der Wohnmöglichkeit bei seinem Onkel zu Recht bejaht. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen sind der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft nicht zu beanstanden, weil der BF auch nach dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise keine Anstalten gemacht hat, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er hat versucht, durch einen Antrag auf freiwillige Rückkehr seine Enthaftung zu erreichen, obwohl er tatsächlich nie vorhatte, der Rückkehrentscheidung von sich aus nachzukommen. Seine heutigen Angaben zu allfälligen psychischen Problemen sind nicht glaubhaft, weil er diesbezüglich nie ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat und bei der Einvernahme vor dem BVwG am römisch 40 2024 nichts darüber erzählt hat. Der BF hat vielmehr betont, er habe vor, in Österreich zu bleiben und hier zu arbeiten, obwohl keine Aufenthaltsberechtigung besteht. An seiner Haftfähigkeit bestehen keine Zweifel. Da das Verfahren zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung mittlerweile weit fortgeschritten ist, wurde das Vorliegen von Fluchtgefahr vom BFA trotz der Wohnmöglichkeit bei seinem Onkel zu Recht bejaht. Die in der Schubhaftbeschwerde behaupteten Mängel des Schubhaftbescheids liegen nicht vor, weil dieser zu Recht als Mandatsbescheid – und damit ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren – erlassen wurde. Die Schubhaft ist somit wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin erforderlich und auch verhältnismäßig, zumal die öffentlichen Interessen an der Verfahrenssicherung das Recht des BF auf persönliche Freiheit überwiegen. Da Kopien von Identitätsdokumenten des BF vorliegen, ist zeitnah mit seiner Rückführung in die Türkei zu rechnen. Zum Entscheidungszeitpunkt erweisen sich die Anhaltung in und die Fortsetzung der Schubhaft daher als zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel ist trotz der Wohnmöglichkeit des BF bei seinem Onkel unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Dies insbesondere deshalb, weil sich der BF durch die Vortäuschung einer Absicht zur freiwilligen Ausreise, durch die vehement geäußerte Ausreiseunwilligkeit und dadurch, dass er die Erwerbstätigkeit nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts als Asylwerber fortgesetzt hat, als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2304531.1.00
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