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{'item': 'G315 2219776-2'}

Obsah (17)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 12§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 2§ 54§ 61§ 66§ 53§ 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlG315 2219776-2 Spruch, G315 2219776-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom 13.07.2022 – Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – wurde der Beschwerdeführer (BF) darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle einer Verurteilung, gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beabsichtigt werde und wurde ihm hierzu schriftliches Parteiengehör gewährt. In der Folge langte beim BFA am 28.07.2022 die handschriftliche Stellungnahme des BF ein.
  2. Mit Schreiben des BFA vom 17.10.2023 wurde der BF – nach seiner Verurteilung – erneut informiert, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beabsichtigt sei und schriftliches Parteiengehör gewährt. Auch die geschiedene Ehefrau des BF wurde mit Schreiben vom selben Tag schriftlich zu ihrem Verhältnis zum BF einvernommen. In der Folge langte beim BFA am 24.10.2023 die handschriftliche Stellungnahme der geschiedenen Ehefrau vom 23.10.2023 ein und übermittelte diese zudem den Beschluss über die einvernehmliche Scheidung samt zugehörige Ausfertigung des Scheidungsvergleiches. Die handschriftliche Stellungnahme des BF vom 25.10.2023 langte am 31.10.2023 beim BFA ein.
  3. Mit abermaligen Schreiben des BFA vom 05.12.2023 – Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – wurde dem BF mitgeteilt, dass sich im Ermittlungsverfahren ergeben habe, er sei begünstigter Drittstaatsangehöriger und sei sohin die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn beabsichtigt, wozu dem BF hierzu schriftliches Parteiengehör eingeräumt wurde. Am 20.12.2023 ging bei der Behörde die Stellungnahme des BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung ein. In einem wurde eine handschriftliche Stellungnahme des BF vom 13.12.2023 übermittelt.
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen und oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 13.06.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen und oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 13.06.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF Bezug genommen, durch welche der BF seine kriminelle Energie eindrucksvoll zur Schau gestellt habe. Auch die bereits im Jahr 2019 erfolgte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 4 Jahren – letztlich mit Erkenntnis des BVwG aufgehoben – habe nicht zu einem Wohlverhalten geführt und sei der BF wenig später im Jahr 2022 nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden. Der BF habe seine Delinquenz trotzt des Wissens über die Möglichkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes fortgesetzt. Auch seine Kinder und die Unterstützung seiner gesamten Familie hätten zu keinem Gesinnungswandel führen können. Während seines Aufenthaltes habe der BF ein enormes Fehlverhalten an den Tag gelegt und gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Weiters stehe der BF bereits seit Jahren in Kontakt mit Suchtgift und habe zumindest zuletzt auch selbst Kokain konsumiert. Die Rückfallswarhscheinlichkeit sei enorm. Bei den Straftaten des BF handle es sich um ein besonders verpöntes und sozialschädliches Verhalten und werde die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet, sodass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG erfüllt sei. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass es sich beim BF – aufgrund der Ehe mit einer Slowakin, welche ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich in Anspruch nimmt – um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle. Nach § 54 Abs. 5 NAG bleibe das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Scheidung erhalten, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzung erfüllt seien.Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF Bezug genommen, durch welche der BF seine kriminelle Energie eindrucksvoll zur Schau gestellt habe. Auch die bereits im Jahr 2019 erfolgte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 4 Jahren – letztlich mit Erkenntnis des BVwG aufgehoben – habe nicht zu einem Wohlverhalten geführt und sei der BF wenig später im Jahr 2022 nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden. Der BF habe seine Delinquenz trotzt des Wissens über die Möglichkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes fortgesetzt. Auch seine Kinder und die Unterstützung seiner gesamten Familie hätten zu keinem Gesinnungswandel führen können. Während seines Aufenthaltes habe der BF ein enormes Fehlverhalten an den Tag gelegt und gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Weiters stehe der BF bereits seit Jahren in Kontakt mit Suchtgift und habe zumindest zuletzt auch selbst Kokain konsumiert. Die Rückfallswarhscheinlichkeit sei enorm. Bei den Straftaten des BF handle es sich um ein besonders verpöntes und sozialschädliches Verhalten und werde die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet, sodass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG erfüllt sei. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass es sich beim BF – aufgrund der Ehe mit einer Slowakin, welche ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich in Anspruch nimmt – um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle. Nach Paragraph 54, Absatz 5, NAG bleibe das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Scheidung erhalten, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzung erfüllt seien. Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2024 wurde dem BF

§ 52Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVw

G) beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2024 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beigegeben. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung vom 13.06.2024 wurden der Rechtsvertretung des BF am 20.06.2024 zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.07.2024 – beim BFA am 17.07.2024 einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot angemessen herabsetzten, in eventu nach Aufhebung des Bescheides zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Beantragt wurde zudem der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des seit mehr als 10 Jahren bestehenden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ein Aufenthaltsverbot besonders schwere Kriminalität voraussetze und das einzige Mittel zum Schutz staatlicher Interessen sein müsse. Der maßgebliche Gefährdungsmaßstab sei nicht erfüllt. In seinem Heimatland verfüge der BF über kein soziales Netzwerk und sei er in Österreich – wo er sich seit 1988 ununterbrochen aufhalte – bestens integriert. Hier lebe auch seine Familie sowie seine Kinder und gehe er im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes aktuell einer Beschäftigung nach. Der elektronisch überwachte Hausarrest wäre nicht bewilligt worden, wenn vom BF eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Mit der Beschwerde wurde ein Arbeitsvertrag vom 04.07.2024 sowie ein Bescheid vom 20.06.2024 über die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes eingebracht.
  2. Mit Schreiben des BFA vom 25.07.2024 – einlangend am 30.07.2024 – wurde dem BVwG die gegenständliche Beschwerde sowie die zugehörigen Verwaltungsakten vorgelegt. Gleichzeitig wurde vorgebracht, dass der Beschwerde jegliches substantiierte Vorbringen fehle und auch der genehmigte elektronische Hausarrest der Entscheidung nicht entgegenstehe, da der BF ein künftiges rechtskonformes Verhalten erst in Freiheit unter Beweis stellen müsse. Es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2024, G315 2219776-2/3Z, wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2024, G315 2219776-2/3Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Mit Schreiben vom 12.11.2024 wurde eine Bestätigung vorgelegt, wonach der BF an einer psychosozialen Beratung teilgenommen hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien und in XXXX , Nordmazedonien, geboren (vgl. Kopie des bis 24.03.2028 gültigen mazedonischen Reisepasses, AS 77). Der BF beherrscht Deutsch in Wort und Schrift (vgl. Stellungnahme vom 28.07.2022) und verfügt auch über Kenntnisse der mazedonischen Landessprache.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien und in römisch 40 , Nordmazedonien, geboren vergleiche Kopie des bis 24.03.2028 gültigen mazedonischen Reisepasses, AS 77). Der BF beherrscht Deutsch in Wort und Schrift vergleiche Stellungnahme vom 28.07.2022) und verfügt auch über Kenntnisse der mazedonischen Landessprache. Seit dem Jahr 1988 hält sich der BF in Österreich auf (vgl. Stellungnahme vom 22.07.2022, AS 45) und weist seit 1992 durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. In den Zeiträumen 22.12.2018 – 19.04.2019, 07.07.2022 – 31.01.2024 und 31.01.2024 – 02.07.2024 war der BF mit Nebenwohnsitz in Justizanstalten gemeldet. Aktuell ist der BF mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet und wurde ihm mit Bescheid der Justizanstalt XXXX vom 20.06.2024 beginnend mit 02.07.2024 der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt (vgl. ZMR-Auszug vom 30.07.2024; Bescheid JA vom 20.06.2024, AS 269 ff).Seit dem Jahr 1988 hält sich der BF in Österreich auf vergleiche Stellungnahme vom 22.07.2022, AS 45) und weist seit 1992 durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. In den Zeiträumen 22.12.2018 – 19.04.2019, 07.07.2022 – 31.01.2024 und 31.01.2024 – 02.07.2024 war der BF mit Nebenwohnsitz in Justizanstalten gemeldet. Aktuell ist der BF mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet und wurde ihm mit Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom 20.06.2024 beginnend mit 02.07.2024 der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt vergleiche ZMR-Auszug vom 30.07.2024; Bescheid JA vom 20.06.2024, AS 269 ff). Am 23.03.2013 heiratete der BF die slowakische Staatsangehörige XXXX , geboren am 22.07.
  3. Die Scheidung erfolgte am 30.10.2019 mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (vgl. Beschluss BG Linz vom 30.10.2019, AS 143). Am 23.03.2013 heiratete der BF die slowakische Staatsangehörige römisch 40 , geboren am 22.07.
  4. Die Scheidung erfolgte am 30.10.2019 mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vergleiche Beschluss BG Linz vom 30.10.2019, AS 143). Der BF ist als Vater gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau obsorgeberechtigt für den minderjährigen XXXX , geboren am XXXX und den minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , welche jeweils slowakische Staatsangehörige sind. Der tatsächliche Aufenthalt der beiden Kinder ist bei ihrer Mutter und haben der BF und diese zumindest seit dem Scheidungsvergleich getrennte Wohnsitze. Dem Antragsteller kommt ein Kontaktrecht von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr zu. Im Scheidungsvergleich ist auch vorgesehen, dass ein Ferienkontaktrecht sowie ein Kontaktrecht zu den Feiertagen und den Geburtstagen außergerichtlich vereinbart wird. Der BF ist unterhaltspflichtig im Ausmaß von monatlich EUR 480,00 für die Kinder und EUR 50,00 für seine Ex-Ehefrau (vgl. Vergleichsausfertigung vom 11.09.2019, AS 145 ff).Der BF ist als Vater gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau obsorgeberechtigt für den minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 und den minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , welche jeweils slowakische Staatsangehörige sind. Der tatsächliche Aufenthalt der beiden Kinder ist bei ihrer Mutter und haben der BF und diese zumindest seit dem Scheidungsvergleich getrennte Wohnsitze. Dem Antragsteller kommt ein Kontaktrecht von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr zu. Im Scheidungsvergleich ist auch vorgesehen, dass ein Ferienkontaktrecht sowie ein Kontaktrecht zu den Feiertagen und den Geburtstagen außergerichtlich vereinbart wird. Der BF ist unterhaltspflichtig im Ausmaß von monatlich EUR 480,00 für die Kinder und EUR 50,00 für seine Ex-Ehefrau vergleiche Vergleichsausfertigung vom 11.09.2019, AS 145 ff). Die Kinder des BF sowie seine geschiedene Ehefrau leben in Österreich und besuchen die Kinder die Private Mittelschule XXXX (vgl. Stellungnahme Ex-Ehefrau vom 23.10.2023).Die Kinder des BF sowie seine geschiedene Ehefrau leben in Österreich und besuchen die Kinder die Private Mittelschule römisch 40 vergleiche Stellungnahme Ex-Ehefrau vom 23.10.2023). In Österreich leben des Weiteren der Vater, die Mutter und die zwei Brüder des BF, welche jeweils über Daueraufenthaltstitel verfügen. In Nordmazedonien leben keine Familienangehörigen des BF und verfügt er über keine persönlichen Bindungen zu seinem Herkunftsland (vgl. Stellungnahme vom 22.07.2022, AS 45). In Österreich leben des Weiteren der Vater, die Mutter und die zwei Brüder des BF, welche jeweils über Daueraufenthaltstitel verfügen. In Nordmazedonien leben keine Familienangehörigen des BF und verfügt er über keine persönlichen Bindungen zu seinem Herkunftsland vergleiche Stellungnahme vom 22.07.2022, AS 45). Der Lebensmittelpunkt des BF liegt seit dem Jahr 1988 – also seit 36 Jahren – in Österreich. Dem BF wurde beginnend mit 19.05.2013 ein Daueraufenthaltstitel, zuletzt „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Die Gültigkeit der Aufenthaltskarte des BF endete mit 20.05.
  5. Zuvor hatte der BF diverse andere Aufenthaltstitel (vgl. IZR-Auszug vom 30.07.2024). Dem BF wurde beginnend mit 19.05.2013 ein Daueraufenthaltstitel, zuletzt „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Die Gültigkeit der Aufenthaltskarte des BF endete mit 20.05.
  6. Zuvor hatte der BF diverse andere Aufenthaltstitel vergleiche IZR-Auszug vom 30.07.2024). In Nordmazedonien besuchte der BF 1 Jahr die Schule und nachdem er nach Österreich kam, besuchte er hier drei Jahre lang die Volksschule sowie fünf Jahre lang die Hauptschule und schloss eine Lehre zum Maurer ab. Mit seinem Bruder, XXXX , betrieb er in Österreich das Bauunternehmen XXXX und seit kurz vor seiner Festnahme die XXXX . Zuletzt verdiente er mit seiner österreichischen Firma monatlich ca. EUR 2.500,00 und haftet für Verbindlichkeiten der XXXX in Höhe von ca. EUR 400.000,00 (vgl. Urteil des LG Linz vom 07.08.2023, AS 127; Bescheid vom 13.06.2024, AS 210). Nunmehr führt der Bruder des BF die XXXX (vgl. Stellungnahme vom 18.12.2023, AS 163).In Nordmazedonien besuchte der BF 1 Jahr die Schule und nachdem er nach Österreich kam, besuchte er hier drei Jahre lang die Volksschule sowie fünf Jahre lang die Hauptschule und schloss eine Lehre zum Maurer ab. Mit seinem Bruder, römisch 40 , betrieb er in Österreich das Bauunternehmen römisch 40 und seit kurz vor seiner Festnahme die römisch 40 . Zuletzt verdiente er mit seiner österreichischen Firma monatlich ca. EUR 2.500,00 und haftet für Verbindlichkeiten der römisch 40 in Höhe von ca. EUR 400.000,00 vergleiche Urteil des LG Linz vom 07.08.2023, AS 127; Bescheid vom 13.06.2024, AS 210). Nunmehr führt der Bruder des BF die römisch 40 vergleiche Stellungnahme vom 18.12.2023, AS 163). Von 1995 bis 2021 ging der BF in Österreich beinahe durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach, bezog jedoch – für jeweils wenige Monate – auch Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung (vgl. aktenkundigen Versicherungsdatenauszug, AS 186). Aktuell ist der BF im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes Vollzeit als Reinigungskraft bei der XXXX beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 04.07.2024; Anmeldebestätigung ÖKG vom 03.07.2024, Bescheid JA vom 20.06.2024, AS 259 ff; Versicherungsdatenauszug vom 19.12.2024).Von 1995 bis 2021 ging der BF in Österreich beinahe durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach, bezog jedoch – für jeweils wenige Monate – auch Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung vergleiche aktenkundigen Versicherungsdatenauszug, AS 186). Aktuell ist der BF im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes Vollzeit als Reinigungskraft bei der römisch 40 beschäftigt vergleiche Arbeitsvertrag vom 04.07.2024; Anmeldebestätigung ÖKG vom 03.07.2024, Bescheid JA vom 20.06.2024, AS 259 ff; Versicherungsdatenauszug vom 19.12.2024). Der BF ist seit über 20 Jahren in einem Kickbox- und Thaiboxverein aktiv (vgl. Schreiben XXXX vom 25.04.2019, AS 227 iVm Schreiben vom 22.07.2022, AS 45).Der BF ist seit über 20 Jahren in einem Kickbox- und Thaiboxverein aktiv vergleiche Schreiben römisch 40 vom 25.04.2019, AS 227 in Verbindung mit Schreiben vom 22.07.2022, AS 45). Festgestellt wird, dass der BF vom Obmann des Vereines in einem Schreiben aus dem Jahr 2019 als „herzensguter Mensch“ beschrieben wird. Der BF sei ihm immer zur Seite gestanden und habe der BF – der anfangs ein aggressives Verhalten gezeigt habe – durch das jahrelange Training zu einem besseren Menschen werden können. Zudem habe er auch Training für Erwachsene und Kinder geleitet. Dann habe er sich jedoch vom Training abgewandt und seiner Familie gewidmet. Der Obmann habe dann erfahren, dass der BF seine Frau geschlagen habe und habe der BF ihm anvertraut, dass er in der Vergangenheit Drogen genommen habe. Nach einem langen Gespräch habe der BF wieder am Training teilgenommen und versprochen, keine Drogen mehr zu nehmen. Außerdem habe der BF erzählt, dass er im Rahmen einer Drogensuchttherapie bereits einen Beratungstermin gehabt habe. Der Umgang des BF mit seinen Kindern sei liebevoll (vgl. Schreiben Thaikibo Linz vom 25.04.2019, AS 227). Festgestellt wird, dass der BF vom Obmann des Vereines in einem Schreiben aus dem Jahr 2019 als „herzensguter Mensch“ beschrieben wird. Der BF sei ihm immer zur Seite gestanden und habe der BF – der anfangs ein aggressives Verhalten gezeigt habe – durch das jahrelange Training zu einem besseren Menschen werden können. Zudem habe er auch Training für Erwachsene und Kinder geleitet. Dann habe er sich jedoch vom Training abgewandt und seiner Familie gewidmet. Der Obmann habe dann erfahren, dass der BF seine Frau geschlagen habe und habe der BF ihm anvertraut, dass er in der Vergangenheit Drogen genommen habe. Nach einem langen Gespräch habe der BF wieder am Training teilgenommen und versprochen, keine Drogen mehr zu nehmen. Außerdem habe der BF erzählt, dass er im Rahmen einer Drogensuchttherapie bereits einen Beratungstermin gehabt habe. Der Umgang des BF mit seinen Kindern sei liebevoll vergleiche Schreiben Thaikibo Linz vom 25.04.2019, AS 227). Zum Verhalten des BF: Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zwei Verurteilungen des BF auf (vgl. Strafregisterauszug vom 30.07.2024):Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zwei Verurteilungen des BF auf vergleiche Strafregisterauszug vom 30.07.2024): I. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.03.2019, XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 3 Z 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 WaffG unter Anwendung der §§ 28, 43a Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei 11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. römisch eins. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.03.2019, römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 Ziffer eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4 WaffG unter Anwendung der Paragraphen 28, 43 a, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei 11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF 1.) am 30.10.2018 seine Ehegattin vorsätzlich am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeiführte, indem er ihr einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch er sie an sich schwer in Form eines verschobenen Nasenbeinbruches, der operativ eingerichtet werden musste, verletzte; 2.) zumindest seit 2017 bis 20.12.2018 gegen seine Kinder eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübte, indem er sie wiederholt mit einem Gürtel oder einem Handyladekabel schlug, sodass sie hiervon Hämatome bzw. Striemen erlitten, und sie durch festes Ziehen an den Ohren misshandelte; 3.) im Zeitraum 2017/2018 seinen Sohn XXXX , nachdem dieser Ohrenzeuge eines vom BF geführten Telefonates war, bei dem er seinen Gesprächspartner anschrie, durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich niemanden von diesem Telefonat zu erzählen, nötigte, indem er äußerte „wenn du irgendwas erzählst, dann passiert was mit dir, ich schwöre!“;3.) im Zeitraum 2017 aus 2018, seinen Sohn römisch 40 , nachdem dieser Ohrenzeuge eines vom BF geführten Telefonates war, bei dem er seinen Gesprächspartner anschrie, durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich niemanden von diesem Telefonat zu erzählen, nötigte, indem er äußerte „wenn du irgendwas erzählst, dann passiert was mit dir, ich schwöre!“; 4.) wenn auch nur fahrlässig, a) unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besessen und teils geführt, nämlich eine Faustfeuerwaffe Walther 7,65 bis zur Sicherstellung durch Beamte der SPK XXXX am 20.12.2018 sowie eine Faustfeuerwaffe unbekannter Marke, Kaliber 5mm bis ca. Mitte 2018; b) eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG), nämlich einen Schlagring bis zur Sicherstellung durch Beamte des SPK Linz am 20.12.2018 besaß; a) unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besessen und teils geführt, nämlich eine Faustfeuerwaffe Walther 7,65 bis zur Sicherstellung durch Beamte der SPK römisch 40 am 20.12.2018 sowie eine Faustfeuerwaffe unbekannter Marke, Kaliber 5mm bis ca. Mitte 2018; b) eine verbotene Waffe (Paragraph 17, WaffG), nämlich einen Schlagring bis zur Sicherstellung durch Beamte des SPK Linz am 20.12.2018 besaß; c) Munition, nämlich 104 Patronen Kaliber 7,65, bis zur Sicherstellung durch Beamte des SPK Linz am 20.12.2018 sowie die zu a) und b) angeführten Waffen (Schusswaffen der Kategorie B und einen Schlagring) obwohl ihm der Besitz von Waffen und Munition

§ 12Waff

G verboten war (III-WA56/WL/06 – aufrechtes Waffenverbot seit 08.03.2006 bis 21.12.2021) besaß.

  1. c)Munition, nämlich 104 Patronen Kaliber 7,65, bis zur Sicherstellung durch Beamte des SPK Linz am 20.12.2018 sowie die zu
  2. a)und
  3. b)angeführten Waffen (Schusswaffen der Kategorie B und einen Schlagring) obwohl ihm der Besitz von Waffen und Munition

Paragraph 12, WaffG verboten war (III-WA56/WL/06 – aufrechtes Waffenverbot seit 08.03.2006 bis 21.12.2021) besaß. d) Kriegsmaterial unbefugt erwarb und bis zur Sicherstellung durch Beamte des SPK Linz am 20.12.2018 besaß, nämlich eine Maschinenpistole „CZ Skorpion 61S“. Mildernd berücksichtigte das Landesgericht die Unbescholtenheit und das Geständnis des BF, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit fünf Vergehen und die Tatbegehung gegen Angehörige. Festgestellt wird, dass der BF – zumindest in der Vergangenheit – Suchtmittel konsumierte sowie die im Jahr 2019 abgeurteilten Straftaten unter dem Einfluss von Suchtmitteln verübte. Außerdem wurden bei seiner Festnahme Drogen in der Menge von ca. 180 Gramm Kokain vorgefunden (vgl. Anlass-Bericht LPD Oberösterreich vom 22.12.2018, AS 43 ff; Stellungnahme vom 30.01.2019, AS 72).Festgestellt wird, dass der BF – zumindest in der Vergangenheit – Suchtmittel konsumierte sowie die im Jahr 2019 abgeurteilten Straftaten unter dem Einfluss von Suchtmitteln verübte. Außerdem wurden bei seiner Festnahme Drogen in der Menge von ca. 180 Gramm Kokain vorgefunden vergleiche Anlass-Bericht LPD Oberösterreich vom 22.12.2018, AS 43 ff; Stellungnahme vom 30.01.2019, AS 72). In der Folge wurde gegen den BF mit Bescheid vom 02.05.2019, Zl.: XXXX , unter anderem ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 4 Jahren erlassen, welches letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2020, G306 2219776-1/6E, ersatzlos aufgehoben wurde (vgl. aktenkundiges Erkenntnis).In der Folge wurde gegen den BF mit Bescheid vom 02.05.2019, Zl.: römisch 40 , unter anderem ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 4 Jahren erlassen, welches letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2020, G306 2219776-1/6E, ersatzlos aufgehoben wurde vergleiche aktenkundiges Erkenntnis). II.A. Mit rezentem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2022, XXXX , rechtskräftig am 07.08.2023, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. römisch zwei.A. Mit rezentem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.12.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 07.08.2023, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF in Linz und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift A) am 21.06.2022 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich 1 Kilogramm Kokain hervorragender Qualität (sohin mit einem Reinheitsgehalt: 84, 8 % Cocain) einem anderen zum Kauf anbot, indem er im Auftrag einer abgesondert verfolgten Person diese Suchtgiftmenge zum Preis von EUR 45.000 bis 50.000 einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts offerierte, wobei als Termin für die Geschäftsabwicklung die erste Juliwoche 2022 vereinbart wurde;A) am 21.06.2022 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich 1 Kilogramm Kokain hervorragender Qualität (sohin mit einem Reinheitsgehalt: 84, 8 % Cocain) einem anderen zum Kauf anbot, indem er im Auftrag einer abgesondert verfolgten Person diese Suchtgiftmenge zum Preis von EUR 45.000 bis 50.000 einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts offerierte, wobei als Termin für die Geschäftsabwicklung die erste Juliwoche 2022 vereinbart wurde; B) am

  1. Juli 2022 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen überließ, indem er im Auftrag einer abgesondert verfolgten Person einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts zunächst 0,95 g Kokain als Probe und in weiterer Folge eine Lieferung mit 385,3 g Kokain (Reinheitsgehalt 84,8 % Cocain) gewinnbringend zum Preis von EUR 25.000 übergab;B) am
  2. Juli 2022 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge einem anderen überließ, indem er im Auftrag einer abgesondert verfolgten Person einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts zunächst 0,95 g Kokain als Probe und in weiterer Folge eine Lieferung mit 385,3 g Kokain (Reinheitsgehalt 84,8 % Cocain) gewinnbringend zum Preis von EUR 25.000 übergab; C) erwarb und besaß, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging, indem er im Zeitraum von Anfang 2022 bis kurz vor dem
  3. Juli 2022 eine insgesamt unbekannte Menge Kokain konsumierte. Als mildernd wertete das Landesgericht das teilweise Geständnis und die Sicherstellung von Suchtgift in erheblicher Menge, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen nach dem SMG und die einschlägigen Vorstrafen. II.B. Nach Berufungen des BF und der Staatsanwaltschaft wurde die Freiheitsstrafe mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 07.08.2023, XXXX , in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft, auf 3 Jahre und 6 Monate erhöht. römisch zwei.B. Nach Berufungen des BF und der Staatsanwaltschaft wurde die Freiheitsstrafe mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 07.08.2023, römisch 40 , in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft, auf 3 Jahre und 6 Monate erhöht. Das Oberlandesgericht führte aus, dass sich der BF – entgegen der Annahme des Erstgerichts – zu Anklagepunkt B) nicht vollständig geständig gezeigt habe, weil sich laut seiner Verantwortung die Überlassung lediglich auf Suchtgift eines „mittleren“, unter dem festgestellten Wert von 84,8% liegenden Reinheitsgehalt bezog, woraus er eine „wesentlich niedrigere Grenzmengenüberschreitung“ und die Unterstellung unter „eine andere Strafnorm“ ableitete. Darüber hinaus, dass ein Leugnen hinsichtlich der Punkte B) und C) keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und keine Anhaltspunkte für die Tatbegehung aus reinem Gewinnstreben ersichtlich sind, da die genannten Verbrechen des Suchtgifthandels nach den Feststellungen jeweils im Auftrag eines anderen begangen worden sind. Weiters, dass aufgrund fehlender Hinweise auf dem Angeklagten dafür gewährte finanzielle Vorteile nicht zwangsläufig auf ein Handeln in selbstsüchtiger Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden kann. Hinweise darauf, dass die gegenständlichen Verbrechen des Suchtgifthandels in Zusammenhang mit einer aufgrund eigener Gewöhnung stehenden notwendigen Beschaffung standen, haben sich nach Ansicht des Oberlandesgerichtes ebenfalls nicht ergeben. Vielmehr – so führt das Oberlandesgericht aus – brachte der BF vor, dass er weder für die Aufbewahrung des Kokains etwas bekommen habe, noch ihm Geld in Aussicht gestellt worden sei. Die Auseinandersetzung mit der eigenen Drogenproblematik vermöge die spezialpräventive Prognose nicht entscheidend positiv zu beeinflussen. II.C. Die Nichtigkeitsbeschwerde des BF an den Obersten Gerichtshof brachte keinen Erfolg und wurde mit Urteil vom 13.06.2023, XXXX , zurückgewiesen. Das Urteil des Landesgerichtes wurde lediglich hinsichtlich der Einziehung des sichergestellten Verpackungsmaterials mit Suchtgiftanhaftungen aufgehoben.römisch zwei.C. Die Nichtigkeitsbeschwerde des BF an den Obersten Gerichtshof brachte keinen Erfolg und wurde mit Urteil vom 13.06.2023, römisch 40 , zurückgewiesen. Das Urteil des Landesgerichtes wurde lediglich hinsichtlich der Einziehung des sichergestellten Verpackungsmaterials mit Suchtgiftanhaftungen aufgehoben. Am 07.07.2022 wurde der BF wegen der letztlich verurteilten Straftaten in Untersuchungshaft genommen (vgl. Verständigung vom 07.07.2022, AS 31). Ab dem 07.08.2023 befand sich der BF in Strafhaft in der JA XXXX , seit dem 31.01.2024 in der JA XXXX . Das urteilsgemäße Strafende berechnet sich mit 02.02.
  4. Mit Entscheidung des Landesgerichts XXXX vom 13.03.2024, XXXX , wurde eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgelehnt, der nächstmögliche bedingte Entlassungstermin nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe ist mit 02.12.2024 berechnet. Seit 02.07.2024 befindet sich der BF im elektronisch überwachten Hausarrest (vgl. Bescheid der JA vom 20.06.2024, AS 273).Am 07.07.2022 wurde der BF wegen der letztlich verurteilten Straftaten in Untersuchungshaft genommen vergleiche Verständigung vom 07.07.2022, AS 31). Ab dem 07.08.2023 befand sich der BF in Strafhaft in der JA römisch 40 , seit dem 31.01.2024 in der JA römisch 40 . Das urteilsgemäße Strafende berechnet sich mit 02.02.
  5. Mit Entscheidung des Landesgerichts römisch 40 vom 13.03.2024, römisch 40 , wurde eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgelehnt, der nächstmögliche bedingte Entlassungstermin nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe ist mit 02.12.2024 berechnet. Seit 02.07.2024 befindet sich der BF im elektronisch überwachten Hausarrest vergleiche Bescheid der JA vom 20.06.2024, AS 273). Im Rahmen der Haft wurde der BF regelmäßig von Verwandten und seiner Ex-Ehefrau – teils im Beisein des minderjährigen Sohnes – besucht (vgl. Besucherliste JA, AS 173 ff). Darüber hinaus gab es im Rahmen der Haft auch telefonischen Kontakt zur geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern. Der BF führt keine Beziehung mit seiner geschiedenen Ehefrau, doch ist das Verhältnis zwischen den beiden – wegen der Kinder – gut. Auch das Verhältnis des BF zu seinen Kindern ist sehr gut (vgl. Stellungnahme der geschiedenen Ehefrau vom 23.10.2023, AS 141).Im Rahmen der Haft wurde der BF regelmäßig von Verwandten und seiner Ex-Ehefrau – teils im Beisein des minderjährigen Sohnes – besucht vergleiche Besucherliste JA, AS 173 ff). Darüber hinaus gab es im Rahmen der Haft auch telefonischen Kontakt zur geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern. Der BF führt keine Beziehung mit seiner geschiedenen Ehefrau, doch ist das Verhältnis zwischen den beiden – wegen der Kinder – gut. Auch das Verhältnis des BF zu seinen Kindern ist sehr gut vergleiche Stellungnahme der geschiedenen Ehefrau vom 23.10.2023, AS 141). Des Weiteren liegen gegen den BF die folgenden – bereits getilgten – Verurteilungen vor: I. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.03.2024, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer (bedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.römisch eins. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.03.2024, römisch 40 , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer (bedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF seinem Vermieter durch Versetzen zweier Faustschläge in das Gesicht, wodurch dieser eine Nasenprellung, Abschürfungen am Nasenrücken und ein Hämatom im rechten Stirnbereich erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte. Dies ereignete sich im Zuge einer aufgrund ausstehenden Mietzinses bewilligten Delogierung. II. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2005, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (davon 90 Tagessätze bedingt; Probezeit 3 Jahre) verurteilt.römisch zwei. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.10.2005, römisch 40 , wurde der BF rechtskräftig wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (davon 90 Tagessätze bedingt; Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF am 11.10.2004 einen anderen durch einen Schlag mit der rechten Faust in das Gesicht, wodurch dieser zu Sturz kam, in Form eines nicht dislozierten Nasenbeinbruches sowie einer Rissquetschwunde am Nasenrücken vorsätzlich am Körper verletzte; am 11.10.2004 einen anderen durch einen Schlag mit der rechten Faust ins Gesicht in Form eines nicht dislozierten Nasenbeinbruches sowie einer Rissquetschwunde vorsätzlich am Körper verletzte. Schon im Jahr 2006 wurde gegen den BF außerdem Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz erstattet, da er im Zuge von Ermittlungen als eine Person ausgeforscht wurde, die zurückliegend bis Anfang 2005 Suchtgift erworben und konsumiert hat (vgl. Bescheid Waffenverbot BPD vom 14.02.2006, AS 117).Schon im Jahr 2006 wurde gegen den BF außerdem Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz erstattet, da er im Zuge von Ermittlungen als eine Person ausgeforscht wurde, die zurückliegend bis Anfang 2005 Suchtgift erworben und konsumiert hat vergleiche Bescheid Waffenverbot BPD vom 14.02.2006, AS 117). Im Jahr 2018 wurde ein Verfahren gegen den BF vor dem BG XXXX , XXXX , wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Vandalismus, GWG-Parkplätze) diversionell eingestellt (vgl. Kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft vom 12.07.2022, AS 11).Im Jahr 2018 wurde ein Verfahren gegen den BF vor dem BG römisch 40 , römisch 40 , wegen Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Vandalismus, GWG-Parkplätze) diversionell eingestellt vergleiche Kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft vom 12.07.2022, AS 11). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell Suchtmittel konsumiert, jedoch kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF seine Suchtmittelproblematik überwunden hat. Gegen den BF liegen folgende verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor (vgl. Auflistung LPD Oberösterreich vom 13.06.2024, AS 199):Gegen den BF liegen folgende verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor vergleiche Auflistung LPD Oberösterreich vom 13.06.2024, AS 199): Geschäftszahl Delikt Geld-/ Ersatzfreiheitsstrafe VStV/922301168366/2022 StVO – Verweigerung Alkoholtest (§ 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 9 StVO)(Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Satz 1 und Absatz 9, StVO) EUR 1.600,00 – 14 Tage FSG – Keine gültige Lenkberechtigung (§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG)(Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG) EUR 800,00 – 15 Tage, 9 Stunden VStV/922300659674/2022 FSG – Keine gültige Lenkberechtigung (§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG)(Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG) EUR 600,00 – 11 Tage, 13 Stunden VStV/922300183431/2022 StVO – Überschreiten Fahrgeschwindigkeit (§ 20 Abs. 2 StVO)(Paragraph 20, Absatz 2, StVO) EUR 100,00 – 1 Tag, 22 Stunden StVO – Verhalten bei Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 6 StVO)(Paragraph 9, Absatz 6, StVO) EUR 70,00 – 1 Tag, 8 Stunden FSG – Keine gültige Lenkberechtigung (§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG)(Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG) EUR 700,00 – 13 Tage, 11 Stunden VStV/922300078906/2022 FSG – Keine gültige Lenkberechtigung (§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG)(Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG) EUR 600,00 – 11 Tage, 13 Stunden VStV/921300052801/2021 FSG – Keine gültige Lenkberechtigung (§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG)(Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG) EUR 730,00 – 14 Tage, 1 Stunde FSG – Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers (§ 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 4 FSG)(Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, FSG) EUR 60,00 – 1 Tag, 3 Stunden VStV/920300943726/2020 StVO – Überschreiten Fahrgeschwindigkeit (§ 20 Abs. 2 StVO)(Paragraph 20, Absatz 2, StVO) EUR 260,00 – 4 Tage, 16 Stunden VStV/919301590096/2019 FSG – Abliefern Führerschein bei Entzug (§ 37 Abs. 1 iVm § 29 Abs. 3 FSG)(Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3, FSG) EUR 220,00 – 4 Tage, 5 Stunden
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des vorliegenden Gerichtsaktes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  8. Zur Person und zum Vorbringen des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Des Weiteren ist eine Kopie des mazedonischen Reisepasses des BF aktenkundig. Die deutschen Sprachkenntnisse des BF sind aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich plausibel und werden durch seine handschriftlichen Stellungnahmen belegt. Die Feststellung zu den Kenntnissen der mazedonischen Sprache ergibt sich daraus, dass der BF in Nordmazedonien zumindest für ein Jahr die Schule besuchte und sich auch seine Eltern – bei den von entsprechenden Sprachkenntnissen auszugehen ist – mit dem BF in Österreich befinden. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des BF Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Strafregister und holte einen Versicherungsdatenauszug ein. Die aktuelle Anstellung des BF wird auch durch einen entsprechenden Arbeitsvertrag samt Anmeldebestätigung bei der ÖGK belegt. Dass der BF – wie in seiner Stellungnahme vom 22.07.2022 vorgebracht – in Nordmazedonien über keine persönlichen Bindungen verfügt, ist aufgrund seiner Ausreise im Kindesalter und dem Umstand, dass sich auch seine Familienangehörigen in Österreich aufhalten, plausibel. Entsprechend konnte auch die Feststellung zum Lebensmittelpunkt des BF getroffen werden. Die Feststellung, dass der BF – zumindest in der Vergangenheit – Suchtmittel konsumierte, konnte aufgrund des Schreibens des Vereins XXXX vom 25.04.2019 getroffen werden. Eine drogenbelastete Vergangenheit des BF kann auch dem Urteil des OLG XXXX vom 07.08.2023 und den Strafurteilen entnommen werden und wurde eine solche auch in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2019 (AS 70) eingeräumt. Mangels entsprechender aktenkundiger Anhaltspunkte und dem Umstand, dass der BF sich im elektronisch überwachten Hausarrest befindet, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell Suchtmittel konsumiert. Es konnte jedoch auch nicht festgestellt werden, dass der BF seine Drogenproblematik nachhaltig überwunden hat, da entsprechenden Beteuerungen schon in der Vergangenheit nicht entsprochen werden konnte und es zu Rückfällen kam. So geht aus dem Schreiben des Kampfsportvereines aus dem Jahr 2019 hervor, dass der BF versprochen hat sein Drogenproblem zu überwinden und auch in der genannten Stellungnahme aus dem Jahr 2019 wurde vorgebracht, dass der BF eine entsprechende Suchttherapie absolvieren wird. Da der BF bei seiner Festnahme im Jahr 2022 unter Kokaineinfluss stand und nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde konnte demnach nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell kein Drogenproblem hat.Die Feststellung, dass der BF – zumindest in der Vergangenheit – Suchtmittel konsumierte, konnte aufgrund des Schreibens des Vereins römisch 40 vom 25.04.2019 getroffen werden. Eine drogenbelastete Vergangenheit des BF kann auch dem Urteil des OLG römisch 40 vom 07.08.2023 und den Strafurteilen entnommen werden und wurde eine solche auch in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2019 (AS 70) eingeräumt. Mangels entsprechender aktenkundiger Anhaltspunkte und dem Umstand, dass der BF sich im elektronisch überwachten Hausarrest befindet, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell Suchtmittel konsumiert. Es konnte jedoch auch nicht festgestellt werden, dass der BF seine Drogenproblematik nachhaltig überwunden hat, da entsprechenden Beteuerungen schon in der Vergangenheit nicht entsprochen werden konnte und es zu Rückfällen kam. So geht aus dem Schreiben des Kampfsportvereines aus dem Jahr 2019 hervor, dass der BF versprochen hat sein Drogenproblem zu überwinden und auch in der genannten Stellungnahme aus dem Jahr 2019 wurde vorgebracht, dass der BF eine entsprechende Suchttherapie absolvieren wird. Da der BF bei seiner Festnahme im Jahr 2022 unter Kokaineinfluss stand und nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde konnte demnach nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell kein Drogenproblem hat. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF konnten anhand der entsprechenden aktenkundigen Urteile sowie des eingeholten Strafregisterauszuges getroffen werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln und grundsätzlich plausiblen Angaben des BF im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahmen, welche bei den Feststellungen jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch der belangten Behörde bestritten wurden. Im Hinblick auf die Stellungnahme des BF ist auszuführen, dass diese zwar aus dem Jahr 2022 stammt, jedoch mit Stellungnahme vom 25.10.2023 bestätigt wurde, dass sich die beruflichen und privaten Verhältnisse nicht gehändert haben. Auch in der Beschwerde wurde – bis auf den Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest – kein neues Vorbringen erstattet, weshalb von einem weiteren Parteiengehör im Rahmen des Verfahrens vor dem BVwG Abstand genommen werden konnte. Zudem wurden die Angaben des BF den Feststellungen im Wesentlichen zugrundegelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde: Zunächst ist festzuhalten, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bereits mit Beschluss des BVwG vom 01.08.2024, G315 2219776-2/3Z, entschieden wurde, weshalb nur noch über die Spruchpunkte I. und II. abzusprechen ist.Zunächst ist festzuhalten, dass über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides bereits mit Beschluss des BVwG vom 01.08.2024, G315 2219776-2/3Z, entschieden wurde, weshalb nur noch über die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzusprechen ist. 3.2.
  2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung Aufenthaltsverbot):3.2.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung Aufenthaltsverbot): Zur Anwendbarkeit der §§ 66 und 67 FPG:Zur Anwendbarkeit der Paragraphen 66 und 67 FPG:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger, jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger, jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelten

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelten

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht; Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und sohin Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Jedoch heiratete er am 23.03.2013 eine slowakische Staatsangehörige, welche wiederum ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich in Anspruch nahm bzw. auch aktuell noch nimmt, weshalb der BF während seiner Ehe als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu beurteilen war. Aufgrund der Scheidung von seiner slowakischen Ehefrau am 30.10.2019 ging dieser Status jedoch grundsätzlich verloren, da der Ex-Partner nach der Scheidung kein begünstigter Drittstaatsangehöriger mehr ist (vgl. Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 2017, S. 262 mit Verweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0074).Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und sohin Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Jedoch heiratete er am 23.03.2013 eine slowakische Staatsangehörige, welche wiederum ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich in Anspruch nahm bzw. auch aktuell noch nimmt, weshalb der BF während seiner Ehe als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu beurteilen war. Aufgrund der Scheidung von seiner slowakischen Ehefrau am 30.10.2019 ging dieser Status jedoch grundsätzlich verloren, da der Ex-Partner nach der Scheidung kein begünstigter Drittstaatsangehöriger mehr ist vergleiche Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 2017, S. 262 mit Verweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0074). Auch von seinen zwei in Österreich lebenden minderjährigen Kindern, welche ebenfalls slowakische Staatsbürger sind, kann der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht abgeleitet werden. Die Eigenschaft des begünstigten Drittstaatsangehörigen liegt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nämlich bei jenen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, die Unterhalt gewährt bekommen (vgl. VwGH 26.02.2015, 2013/22/0302). Der BF bekommt von seinen Kindern jedoch keinen Unterhalt gewährt, sondern ist diesen gegenüber unterhaltspflichtig.Auch von seinen zwei in Österreich lebenden minderjährigen Kindern, welche ebenfalls slowakische Staatsbürger sind, kann der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht abgeleitet werden. Die Eigenschaft des begünstigten Drittstaatsangehörigen liegt nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nämlich bei jenen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, die Unterhalt gewährt bekommen vergleiche VwGH 26.02.2015, 2013/22/0302). Der BF bekommt von seinen Kindern jedoch keinen Unterhalt gewährt, sondern ist diesen gegenüber unterhaltspflichtig.

§ 54Abs.

5 Z 1 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind unter anderem bei Scheidung erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Diese Bestimmung entspricht in ihrer Umsetzung Art 13. Abs. 2 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG.

Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind unter anderem bei Scheidung erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Diese Bestimmung entspricht in ihrer Umsetzung Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG. Da der BF aktuell einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nachgeht ist jedenfalls § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt und dauerte die Ehe des BF – Dauer von 23.03.2013 bis 30.10.2019 – bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens jedenfalls drei Jahre, davon zumindest ein Jahr im Bundesgebiet, weshalb dem BF weiterhin nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG ein – national bloß zu beurkundendes – unionsrechtlich begründetes Recht auf Aufenthalt zukommt.Da der BF aktuell einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nachgeht ist jedenfalls Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt und dauerte die Ehe des BF – Dauer von 23.03.2013 bis 30.10.2019 – bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens jedenfalls drei Jahre, davon zumindest ein Jahr im Bundesgebiet, weshalb dem BF weiterhin nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG ein – national bloß zu beurkundendes – unionsrechtlich begründetes Recht auf Aufenthalt zukommt. Da dem BF nach Art. 13 Abs. 2 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie weiterhin ein – national bloß zu beurkundendes – unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht zukommt, ist er bei richtlinienkonformer Auslegung somit weiterhin als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG anzusehen, gegen den ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen des in § 67 FPG festgelegten Gefährdungsmaßstabes zulässig ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0320).Da dem BF nach Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie weiterhin ein – national bloß zu beurkundendes – unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht zukommt, ist er bei richtlinienkonformer Auslegung somit weiterhin als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG anzusehen, gegen den ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen des in Paragraph 67, FPG festgelegten Gefährdungsmaßstabes zulässig ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0320). Gegenständlich ist die Aufenthaltsbeendigung des BF zu Recht nach den §§ 66, 67 FPG durch das BFA geprüft worden und nunmehr durch das BVwG, ungeachtet des Umstands, dass die Gültigkeit der Aufenthaltskarte mit 20.05.2023 endete, zu prüfen. Gegenständlich ist die Aufenthaltsbeendigung des BF zu Recht nach den Paragraphen 66, 67, FPG durch das BFA geprüft worden und nunmehr durch das BVwG, ungeachtet des Umstands, dass die Gültigkeit der Aufenthaltskarte mit 20.05.2023 endete, zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nämlich selbst nach dem Ende der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG die §§ 66 und 67 FPG maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden war (vgl. VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0462), sodass dies umso mehr zu gelten hat, wenn eine solche Aufenthaltskarte bereits ausgestellt wurde, jedoch die Gültigkeit nicht mehr gegeben ist.Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nämlich selbst nach dem Ende der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG die Paragraphen 66 und 67 FPG maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden war vergleiche VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0462), sodass dies umso mehr zu gelten hat, wenn eine solche Aufenthaltskarte bereits ausgestellt wurde, jedoch die Gültigkeit nicht mehr gegeben ist. Im Ergebnis ist somit der Anwendungsbereich der §§ 66, 67 FPG eröffnet.Im Ergebnis ist somit der Anwendungsbereich der Paragraphen 66, 67, FPG eröffnet. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

§ 20Abs.

3 NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

Paragraph 20, Absatz 3, NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:

§ 67Abs.

1 Satz 5 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Wie das BFA in seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend ausführte ist im Falle des BF der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG anzuwenden. Der BF hält sich seit seinem 8. Geburtstag in Österreich auf und wurde ihm beginnend mit 19.05.2013 ein Daueraufenthaltstitel für Österreich erteilt. Aufgrund der Verehelichung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, welche ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsreicht in Anspruch nimmt, kam dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und kommt ihm dieses aufgrund der – bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens – zumindest mehr als 3 Jahre lang bestehenden Ehe

§ 54Abs.

4 Z 1 NAG auch heute noch zu. Da der BF vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist (vgl. EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. bereits vor seiner ersten Verurteilung im Jahr 2004 einen mehr als 10-jährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufwies (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit eines 10-jährigen Aufenthaltes vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung), ist, selbst unter Berücksichtigung der in den letzten 10 Jahren gelegenen Verurteilungen und Inhaftierungen des BF vor dem Hintergrund seiner durch sein Aufwachsen im Bundesgebiet geprägten besonderen Verbundenheit zu Österreich, (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) davon auszugehen, dass gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1

  1. Satz FPG zur Anwendung gelangt. Wie das BFA in seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend ausführte ist im Falle des BF der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG anzuwenden. Der BF hält sich seit seinem
  2. Geburtstag in Österreich auf und wurde ihm beginnend mit 19.05.2013 ein Daueraufenthaltstitel für Österreich erteilt. Aufgrund der Verehelichung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, welche ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsreicht in Anspruch nimmt, kam dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und kommt ihm dieses aufgrund der – bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens – zumindest mehr als 3 Jahre lang bestehenden Ehe

Paragraph 54, Absatz 4, Ziffer eins, NAG auch heute noch zu. Da der BF vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist vergleiche EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. bereits vor seiner ersten Verurteilung im Jahr 2004 einen mehr als 10-jährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufwies vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit eines 10-jährigen Aufenthaltes vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung), ist, selbst unter Berücksichtigung der in den letzten 10 Jahren gelegenen Verurteilungen und Inhaftierungen des BF vor dem Hintergrund seiner durch sein Aufwachsen im Bundesgebiet geprägten besonderen Verbundenheit zu Österreich, vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) davon auszugehen, dass gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,

  1. Satz FPG zur Anwendung gelangt. Da vom BF, der – wie bereits unter Punkt 3.2.
  2. erläutert wurde – weiterhin als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu behandeln ist und daher in den Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, somit die Voraussetzung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1
  3. Satz FPG zur Anwendung. Da vom BF, der – wie bereits unter Punkt 3.2.
  4. erläutert wurde – weiterhin als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu behandeln ist und daher in den Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, somit die Voraussetzung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  5. Satz FPG zur Anwendung. Gegen den BF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 5. Satz FPG sohin nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG sohin nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(

  1. r)Merkmale" bedarf.) Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden. (VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(
  2. r)Merkmale" bedarf.) Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden. (VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013). „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039) Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Im Falle der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen strafgerichtliche Verurteilungen bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Der BF wurde bereits in den Jahren 2004 und 2005 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten und einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Diese Verurteilungen sind bereits getilgt, was deren Berücksichtigung im Rahmen einer Gefährdungsprognose jedoch nicht entgegensteht (vgl. VwGH 24.04.2012, 2011/23/0291; 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Bereits durch das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten des BF zeigte sich dessen Gewaltbereitschaft bzw. eine von ihm ausgehende Gefährlichkeit. Auch nicht unerwähnt soll eine diversionelle Erledigung eines gegen den BF wegen Sachbeschädigung geführten Strafverfahrens im Jahr 2018 bleiben.Der BF wurde bereits in den Jahren 2004 und 2005 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten und einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Diese Verurteilungen sind bereits getilgt, was deren Berücksichtigung im Rahmen einer Gefährdungsprognose jedoch nicht entgegensteht vergleiche VwGH 24.04.2012, 2011/23/0291; 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Bereits durch das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten des BF zeigte sich dessen Gewaltbereitschaft bzw. eine von ihm ausgehende Gefährlichkeit. Auch nicht unerwähnt soll eine diversionelle Erledigung eines gegen den BF wegen Sachbeschädigung geführten Strafverfahrens im Jahr 2018 bleiben. Die Gewaltbereitschaft des BF kam nachdrücklich ein weiteres Mal im Jahr 2019 zum Vorschein. Nämlich wurde er wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 3 Z 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei 11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten ist als besonders verwerflich zu bewerten, da sich die kriminelle Energie des BF gegen seine eigene Ehefrau und seine minderjährigen Kinder richtete – was auch vom Landesgericht als erschwerend gewertet wurde. Der BF fügte seiner Ehefrau durch einen Faustschlag in das Gesicht einen verschobenen Nasenbeinbruch zu und schlug seine Kinder über einen längeren Zeitraum hindurch wiederholt mit einem Gürtel und einem Handykabel, sodass sie hiervon Hämatome bzw. Striemen davontrugen. Zudem misshandelte er seine Kinder durch Ziehen an den Ohren und nötigte er seinen Sohn durch die Drohung „wenn du irgendwas erzählst, dann passiert was mit dir, ich schwöre!“.Die Gewaltbereitschaft des BF kam nachdrücklich ein weiteres Mal im Jahr 2019 zum Vorschein. Nämlich wurde er wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 Ziffer eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei 11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten ist als besonders verwerflich zu bewerten, da sich die kriminelle Energie des BF gegen seine eigene Ehefrau und seine minderjährigen Kinder richtete – was auch vom Landesgericht als erschwerend gewertet wurde. Der BF fügte seiner Ehefrau durch einen Faustschlag in das Gesicht einen verschobenen Nasenbeinbruch zu und schlug seine Kinder über einen längeren Zeitraum hindurch wiederholt mit einem Gürtel und einem Handykabel, sodass sie hiervon Hämatome bzw. Striemen davontrugen. Zudem misshandelte er seine Kinder durch Ziehen an den Ohren und nötigte er seinen Sohn durch die Drohung „wenn du irgendwas erzählst, dann passiert was mit dir, ich schwöre!“. Zu berücksichtigen bleibt auch, dass er entgegen eines zu diesem Zeitpunkt gegen ihn aufrecht bestehenden Waffenverbotes, er nach dem Waffengesetz verurteilt wurde. Die belangte Behörde begründete das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot unter anderem mit den gegen den BF durch dessen Ehefrau im Jahr 2018 erhobenen Vorwürfen. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die im Anlass-Bericht der LPD vom 22.12.2019, AS 43 ff, erhobenen Vorwürfe über die letztlich abgeurteilten Straftaten hinausgehen. So wurde dem BF von seiner Ehefrau unter anderem Vergewaltigung und gefährliche Drohung vorgeworfen. Doch bestritt dieser die entsprechenden Taten in den damaligen Einvernahmen und wurden diese letztlich weder angeklagt noch abgeurteilt. Da die vorgeworfenen Straftaten im Rahmen des damaligen Ermittlungsverfahrens somit offenkundig nicht erwiesen werden konnten, konnten sie auch im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose nicht berücksichtigt werden. Das den genannten Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten war bereits Gegentand des im Jahr 2020 vor dem BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens wegen eines gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes. Die damals erkennende Gerichtsabteilung des BVwG kam zu nachfolgender Bewertung, welcher sich die nun erkennende Gerichtsabteilung anschließt: „Das vom BF gezeigte Verhalten lässt vor dem Hintergrund der gezeigten Gewalt eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen. Es steht völlig außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vorherrscht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).“ „Das vom BF gezeigte Verhalten lässt vor dem Hintergrund der gezeigten Gewalt eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen. Es steht völlig außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vorherrscht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).“ Jedoch kam das BVwG damals zu dem Schluss, dass trotz der zu attestierenden Gefährdung öffentlicher Interessen, das Verhalten des BF nicht das geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. § 67 Abs. 1 5. Satz FPG erreicht. Zwar wurde nicht verkannt, dass Gewaltanwendungen, insbesondere vor dem Hintergrund bereits gezeigter Gewaltbereitschaft und Gesetzesmissachtungen (jedoch über 15 Jahre zurückliegend und bereits getilgt), schwer wiegen. Doch wurde weder ein Delikt iSd. § 53 Abs. 3 Z 6,7 und 8 FPG verwirklicht, noch konnten in dem vom BF gesetzten Verhalten, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel, vergleichbare die öffentliche Sicherheit gefährdende Sachverhalte erkannt werden. Auch wurde eine im Zusammenhang mit den Straftaten des BF stehende Drogenproblematik berücksichtigt.Jedoch kam das BVwG damals zu dem Schluss, dass trotz der zu attestierenden Gefährdung öffentlicher Interessen, das Verhalten des BF nicht das geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG erreicht. Zwar wurde nicht verkannt, dass Gewaltanwendungen, insbesondere vor dem Hintergrund bereits gezeigter Gewaltbereitschaft und Gesetzesmissachtungen (jedoch über 15 Jahre zurückliegend und bereits getilgt), schwer wiegen. Doch wurde weder ein Delikt iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6,,7 und 8 FPG verwirklicht, noch konnten in dem vom BF gesetzten Verhalten, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel, vergleichbare die öffentliche Sicherheit gefährdende Sachverhalte erkannt werden. Auch wurde eine im Zusammenhang mit den Straftaten des BF stehende Drogenproblematik berücksichtigt. Auch wenn damals der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG noch nicht erfüllt war – wovon auch das nun erkennende Gericht ausgeht – ist zu prüfen, ob zum heutigen Zeitpunkt in Anbetracht der rezenten Verurteilung des BF wegen Suchtmittelkriminalität eine abweichende Bewertung geboten ist.Auch wenn damals der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG noch nicht erfüllt war – wovon auch das nun erkennende Gericht ausgeht – ist zu prüfen, ob zum heutigen Zeitpunkt in Anbetracht der rezenten Verurteilung des BF wegen Suchtmittelkriminalität eine abweichende Bewertung geboten ist. Mit Urteil des Landesgerichtes wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, welche mit Urteil des Oberlandesgerichts letztlich auf 3 Jahre und 6 Monate erhöht wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, welche mit Urteil des Oberlandesgerichts letztlich auf 3 Jahre und 6 Monate erhöht wurde. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF 1 Kilogramm Kokain hervorragender Qualität – somit die Grenzmenge nach § 28b SMG um das fünfundzwanzigfache überschreitend – einem anderen zum Kauf anbot, indem er im Auftrag einer abgesondert verfolgten Person diese Suchtgiftmenge zum Preis von EUR 45.000 bis 50.000 einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts offerierte. Zudem überließ er Kokain – in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge – indem er im Auftrag einer abgesondert verfolgten Person einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts zunächst 0,95 g Kokain als Probe und in weiterer Folge eine Lieferung mit 385,3 g Kokain (Reinheitsgehalt 84,8 % Cocain) gewinnbringend zum Preis von EUR 25.000 übergab. Des Weiteren erwarb und besaß er eine unbekannte Menge Kokain zum persönlichen Gebrauch. Auch bei seiner Festnahme wurde der BF positiv auf Kokain getestet.Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF 1 Kilogramm Kokain hervorragender Qualität – somit die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG um das fünfundzwanzigfache überschreitend – einem anderen zum Kauf anbot, indem er im Auftrag einer abgesondert verfolgten Person diese Suchtgiftmenge zum Preis von EUR 45.000 bis 50.000 einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts offerierte. Zudem überließ er Kokain – in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge – indem er im Auftrag einer abgesondert verfolgten Person einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts zunächst 0,95 g Kokain als Probe und in weiterer Folge eine Lieferung mit 385,3 g Kokain (Reinheitsgehalt 84,8 % Cocain) gewinnbringend zum Preis von EUR 25.000 übergab. Des Weiteren erwarb und besaß er eine unbekannte Menge Kokain zum persönlichen Gebrauch. Auch bei seiner Festnahme wurde der BF positiv auf Kokain getestet. Dem BF ist somit Suchtgifthandel in beträchtlichem Ausmaß anzulasten. Zu berücksichtigen ist jedoch – wie dem Urteilsspruch des Landesgerichtes entnommen werden kann – dass der BF nicht als Drahtzieher, sondern im Auftrag einer abgesondert verfolgten Person, handelte. Weiters geht aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils des Oberlandesgerichtes hervor, dass aufgrund fehlender Hinweise auf gewährte finanzielle Vorteile nicht zwangsläufig auf ein Handeln in selbstsüchtiger Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden kann. Zudem, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass die gegenständlichen Verbrechen des Suchtgifthandels in Zusammenhang mit einer aufgrund eigener Gewöhnung stehenden notwendigen Beschaffung standen. Auch spricht gegen eine vom BF ausgehende Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG, dass dem BF der Vollzug seiner Haftstrafe im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt wurde, im Rahmen dessen er auch einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgehen kann.Zu berücksichtigen ist jedoch – wie dem Urteilsspruch des Landesgerichtes entnommen werden kann – dass der BF nicht als Drahtzieher, sondern im Auftrag einer abgesondert verfolgten Person, handelte. Weiters geht aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils des Oberlandesgerichtes hervor, dass aufgrund fehlender Hinweise auf gewährte finanzielle Vorteile nicht zwangsläufig auf ein Handeln in selbstsüchtiger Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden kann. Zudem, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass die gegenständlichen Verbrechen des Suchtgifthandels in Zusammenhang mit einer aufgrund eigener Gewöhnung stehenden notwendigen Beschaffung standen. Auch spricht gegen eine vom BF ausgehende Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG, dass dem BF der Vollzug seiner Haftstrafe im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt wurde, im Rahmen dessen er auch einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Letztlich gehen aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes auch Anhaltspunkte für eine im Rahmen der Untersuchungshaft stattgefundene Auseinandersetzung mit der eigenen Drogenproblematik hervor. Jedoch vermag dies nicht entscheidend gegen eine vom BF ausgehende Gefährlichkeit sprechen, da schon aus dem Schreiben des Obmannes des Kampfsportvereines aus dem Jahr 2019 hervorgeht, dass der BF „hoch und heilig“ versprochen habe keine Drogen mehr zu nehmen und sich nicht mehr mit Personen, die sich in diesem Umfeld aufhalten, zu umgeben. Zudem habe er sich freiwillig einer Drogensuchttherapie unterzogen. Aus der gegenständlichen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz und der Tatsache, dass der BF bei seiner Festnahme im Jahr 2022 positiv auf Kokain getestet wurde, wird jedoch ersichtlich, dass es bei den guten Vorsätzen des BF blieb. Schon im Jahr 2006 wurde gegen den BF Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz erstattet, da er im Zuge von Ermittlungen als eine Person ausgeforscht wurde, die zurückliegend bis Anfang 2005 Suchtgift erworben und konsumiert hat. Anzumerken ist des Weiteren, dass bereits in einer Stellungnahme im Jahr 2019 die vom BF begangenen Straftaten mit dessen Suchtmittelkonsum begründet wurden und vorgebracht wurde, dass es sich um einmalige Vergehen gehandelt habe. Außerdem wurde vorgebracht, dass der BF bloß Konsument, nicht jedoch Händler sei, was durch die Verurteilung im Jahr 2022 wegen Suchtgifthandel eindrucksvoll wiederlegt wurde. Auch eine beteuerte Auseinandersetzung im Rahmen therapeutischer Maßnahmen, zeigte offensichtlich keine Wirkung. Angesichts dessen muss im Fall des BF von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Der Argumentation des BFA im Hinblick auf eine im Falle des BF vorliegende, besonders hohe Rückfallwahrscheinlichkeit (AS 226) kann nicht gefolgt werden. Das BFA geht von einer solchen aus, da die Suchtmitteldelinquenz des BF nicht in Zusammenhang mit einer durch die Gewöhnung an Suchtgift notwendigen Beschaffung stand, der BF nicht darauf angewiesen ist durch Suchtgift an Geld zu gelangen und er für die Aufbewahrung des Kokains kein Geld erhalten hat. Nicht verkannt wird, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Doch lassen gerade die vom BFA ins Treffen geführten Umstände eher auf eine Reduktion der Wiederholungsgefahr schließen. Wäre genau das Gegenteil der Fall und der BF auf die Beschaffung von Geld im Wege der Suchtmittelkriminalität zur Finanzierung seiner eigenen Sucht angewiesen, würde dies für eine hohe Wiederholungswahrscheinlichkeit sprechen. Berücksichtigt werden muss, dass der BF nach seiner Verurteilung im Jahr 2005 und auch nach der Verurteilung im Jahr 2019 bereits zwei Mal Probezeiten bestand und er nunmehr erstmalig wegen Suchtgifthandel und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu erwähnen, dass der BF bereits bei seiner Festnahme im Jahr 2018 im Besitz von ca. 180 Gramm Kokain und 12 Ecstasy-Tabletten war und daher bei lebensnaher Betrachtung angenommen werden muss, dass der BF das Suchtgift nicht bloß zum Eigenkonsum besaß. Somit ist davon auszugehen, dass der BF bereits im Jahr 2018 Suchtgifthandel betrieb – wenngleich dieser Umstand in der Folge zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung führte. Jedoch befindet sich der BF aktuell erstmals für längere Zeit in Haft – wenngleich nicht verkannt wird, dass er das Haftübel bereits einmal verspürte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der aktuell im elektronisch überwachten Hausarrest befindet, wenngleich keine bedingte Entlassung erfolgte. Dem Bescheid zum elektronisch überwachten Hausarrest kann entnommen werden, dass eine Gesamtbeurteilung ergeben habe, ein Missbrauch der Vollzugsform wäre – jedenfalls unter Berücksichtigung der gleichzeitig gewährten Betreuung durch Bewährungshilfe – bei Einhaltung der auferlegten Bedingungen nicht zu befürchten. Auch in der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt seinen keine Gründe genannt worden, die gegen eine Bewilligung der genannten Vollzugsform sprechen. In Anbetracht der zuvor genannten Umstände kann im gegenständlichen Fall aber nicht von im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zur Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes des § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG erforderlichen „außergewöhnlichen Umständen“ mit „besonders hohem Schweregrad“ bzw. von „besonders schwerwiegenden Merkmalen“ der vom BF begangenen Straftaten ausgegangen werden. Dies trotz der massiven Suchtgiftdelinquenz des BF, seiner Drogenproblematik und der zumindest theoretisch vorhandenen Wiederholungsgefahr, wobei aber die nunmehr im Verfahren vorgelegte Bestätigung über eine Teilnahme an einer psychosozialen Beratung nicht außer Acht gelassen werden kann, die den Willen, einen neuen Weg einzuschlagen, erkennen lässt.In Anbetracht der zuvor genannten Umstände kann im gegenständlichen Fall aber nicht von im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zur Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG erforderlichen „außergewöhnlichen Umständen“ mit „besonders hohem Schweregrad“ bzw. von „besonders schwerwiegenden Merkmalen“ der vom BF begangenen Straftaten ausgegangen werden. Dies trotz der massiven Suchtgiftdelinquenz des BF, seiner Drogenproblematik und der zumindest theoretisch vorhandenen Wiederholungsgefahr, wobei aber die nunmehr im Verfahren vorgelegte Bestätigung über eine Teilnahme an einer psychosozialen Beratung nicht außer Acht gelassen werden kann, die den Willen, einen neuen Weg einzuschlagen, erkennen lässt. Auch die Vielzahl an durch den BF begangenen Verwaltungsübertretungen konnten nichts an dieser Beurteilung ändern. Da die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF daher schon dem Grunde nach scheitert, konnte auch die in § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG im Falle der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorgesehenen Abwägung, ob der durch dieses bewirkte Eingriff in das Privat- oder Familienleben des BF zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, unterbleiben. Da die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF daher schon dem Grunde nach scheitert, konnte auch die in Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG im Falle der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorgesehenen Abwägung, ob der durch dieses bewirkte Eingriff in das Privat- oder Familienleben des BF zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, unterbleiben. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer solchen Abwägung insbesondere zu berücksichtigen wäre, dass der BF in Österreich seit seinem 8 Lebensjahr aufgewachsen ist, keinen Bezug zu seinem Herkunftsstaat aufweist, seine gesamte Familie, insbesondere zwei minderjährige Kinder, in Österreich aufhältig sind und er zu diesen sowie seiner Ex-Ehefrau – trotz der zum Nachteil von diesen begangenen Gewalttaten – nach wie vor regelmäßigen Kontakt pflegt. Ferner geht der BF aktuell einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Im Ergebnis war der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderliche Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG trotz dessen rezenter Verurteilung nach dem SMG nicht erfüllt und war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Im Ergebnis war der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderliche Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG trotz dessen rezenter Verurteilung nach dem SMG nicht erfüllt und war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Festzuhalten ist jedoch, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere im Sinne einer entsprechend schwerwiegenden strafgerichtlichen Verurteilung – jederzeit und auch bei Vorliegen eines aufrechten Familienlebens und der Sorgepflicht für seine zwei minderjährigen Kinder wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen sein wird. 3.2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes):3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war und somit die Voraussetzung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes nicht mehr gegeben ist, war auch der auf dem Aufenthaltsverbot aufbauende Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben.Da Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war und somit die Voraussetzung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes nicht mehr gegeben ist, war auch der auf dem Aufenthaltsverbot aufbauende Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos zu beheben. 3.2.

  1. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.10.2019, Ra 2018/18/0272).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche zuletzt VwGH 16.10.2019, Ra 2018/18/0272). Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal auch in der Beschwerde wurde – bis auf den Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest – kein neues Vorbringen erstattet wurde. Des Weiteren wurde ohnehin von der Richtigkeit der vom BF aufgestellten, glaubhaften Behauptungen zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen. 3.
  2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Insbesondere konnte sich das BVwG im gegenständlichen Fall auf die Judikatur des VwGH zum Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG stützen.Insbesondere konnte sich das BVwG im gegenständlichen Fall auf die Judikatur des VwGH zum Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG stützen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2219776.2.00

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