RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlG316 2298116-1 Spruch, G316 2298116-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8EMRK geboten ist und 1.
dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8
EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art 8EMRK zu erteilen ist.
Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK zu erteilen ist.
Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der BF hielt sich erstmal von 1966 bis 1980 in Österreich auf, besuchte in dieser Zeit die Schule, schloss eine Lehre ab und ging verschiedenen Beschäftigungen als Maler und Anstreicher nach. Zugunsten des BF spricht somit jedenfalls, dass er seine Kindheit und Jugend hier verbrachte und im Bundesgebiet sozialisiert wurde. Allerdings reiste er im Jahr 1980 nach Serbien, um dort seinen Wehrdienst abzuleisten und wurde gegen ihn im Jahr 1982 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, dem entgegen er wiederholt ins Bundesgebiet einreiste. In dieser Zeit wurde er sogar erneut straffällig, weshalb ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Bei einem weiteren Aufgriff im Bundesgebiet gab sich der BF unter einer falschen Identität aus und wurde aufgrund einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung zu dieser Identität neuerlich ein Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF hielt sich dann erneut von 1990 bis 1993 im Bundesgebiet auf, nachdem er eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen einging. Anschließend hatte der der BF bis zum Jahr 2022 seinen Lebensmittelpunkt in Frankreich und reiste in diesem Zeitraum – entgegen dem Aufenthaltsverbot – nur für kurze Aufenthalte nach Österreich ein. Schließlich hält sich der BF nun seit dem Jahr 2022 und somit 2 Jahren im Bundesgebiet auf. In diesem Zusammenhang hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015 Ra 2014/22/0055 mit Hinweis auf 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Dies gilt auch im Falle des BF, da er zwar sein
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- Lebensjahr und danach von 1990-1993 in Österreich verbrachte, sich danach aber 18 Jahre in Frankreich aufhielt und für diese Zeit auch ein Aufenthaltsverbot gegen den BF bestand. Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass der BF kein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK im Bundesgebiet führt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Zur Schwester im Bundesgebiet hat er keinen Kontakt.Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass der BF kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet führt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Zur Schwester im Bundesgebiet hat er keinen Kontakt. Zum Privatleben ist auszuführen, dass der BF aus seinem Aufenthalt von 1966 bis 1980 zweifellos über einen großen Bekanntenkreis verfügt. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass er diese Kontakte auch mittels moderner Kommunikationsmittel oder durch gegenseitige Besuche im Rahmen des sichtvermerkfreien Aufenthaltes pflegen kann, so wie es ihm auch die letzten 18 Jahre vor seiner jüngsten Einreise nach Österreich möglich war. Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Zugunsten des BF ist in diesem Zusammenhang auf seine Deutschkenntnisse zu verweisen. Darüber hinaus lässt sich jedoch keine besondere Integrationsverfestigung ableiten, zumal er lediglich den genannten Hobbies (Kunst, Religion und Tai Chi) nachgeht und bei der Pfarre mit Malerarbeiten aushilft. Auch die letzte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet liegt schon 22 Jahre zurück und konnte der BF keine konkrete Aussicht auf ein aktuelles Beschäftigungsverhältnis nachweisen. Auch wenn der BF im Bundesgebiet aufgewachsen ist und daher eine gewisse Bindung zu Österreich anzunehmen ist, ist aufgrund der lang andauernden Abwesenheit von keiner Verfestigung im Bundesgebiet auszugehen. Da sich der BF den Großteil seines Lebens außerhalb seines Heimatlandes aufhielt, ist nur noch von geringfügigen Bindungen nach Serbien auszugehen. Der letzte Aufenthalt in Serbien liegt nun drei Jahre zurück und beschränkte sich lediglich auf die Beantragung eines neuen Reisepasses. Da es sich beim BF jedoch um einen erwachsenen Mann mit serbischen Sprachkenntnissen handelt, der sich zumindest für kurze Aufenthalte regelmäßig in Serbien aufhielt, ist vom gänzlichen Abbruch seiner Beziehungen in seinen Heimatstaat nicht auszugehen. Formell ist der BF aufgrund bereits eingetretener Tilgungen zwar strafgerichtlich unbescholten, jedoch liegen beim BF zwischen 1975 und 1999 sieben strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet vor. Gegen den BF wurden deswegen Aufenthaltsverbote erlassen, welche der BF wiederholt missachtete, indem er trotz der bestehenden Aufenthaltsverbote nach Österreich reiste und sogar während dieser Aufenthalte weitere Straftaten beging. Daraufhin wurde der BF mehrere Male in sein Heimatland abgeschoben. Auch wenn der letzte derartige illegale Aufenthalt mit dem Jahr 2001 dokumentiert ist und nun bereits 23 Jahre zurückliegt, werden diese Verstöße zumindest im Gesamtbild der Interessenabwägung zu Lasten des BF berücksichtigt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist somit nicht zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art 8
EMRK geboten und erfolgte die Abweisung des Antrages zu Recht.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist somit nicht zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten und erfolgte die Abweisung des Antrages zu Recht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher spruchgemäß abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag des BF gemäß § 55 AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.Da der Antrag des BF gemäß Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Der BF wird - im Lichte der herangezogenen Länderberichte - aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit jedenfalls in der Lage sein, seine grundlegenden Lebensbedürfnisse zu erfüllen und wird nicht in eine existenzbedrohende oder auswegslose Situation geraten. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen und den in Vorlage gebrachten Urkunden geklärt erscheint und dem BF darauf basierend kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilt werden konnte, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen und den in Vorlage gebrachten Urkunden geklärt erscheint und dem BF darauf basierend kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG erteilt werden konnte, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre daher keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen, da der Sachverhalt im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und konnte eine solche somit unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2298116.1.00