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{'item': 'I419 2294119-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlI419 2294119-1 SpruchI419 2294119-1/2E, I419 2294119-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten (Spruchpunkt II) als unbegründet ab, wobei es dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ „erteilte (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) sowie feststellte, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab, wobei es dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ „erteilte (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch vier) sowie feststellte, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). 2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Familie seiner Gattin sei gegen die Ehe mit ihm gewesen und habe ihn bedroht; die Brüder der Frau seien bei der Polizei und hätten den Beschwerdeführer „bei einem Zwischenfall“ tätlich angegriffen, wobei dieser Verletzungen an der Schulter sowie Rippenbrüche erlitten hätte und ihm ein Zahn ausgeschlagen worden sei. Er sei auch von anderen Personen geschlagen worden, welche die Polizei geschickt habe. Staatlichen Schutz könne er nicht in Anspruch nehmen, jedenfalls drohe ihm aber eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK, nach Art. 3 auch „aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie“.2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Familie seiner Gattin sei gegen die Ehe mit ihm gewesen und habe ihn bedroht; die Brüder der Frau seien bei der Polizei und hätten den Beschwerdeführer „bei einem Zwischenfall“ tätlich angegriffen, wobei dieser Verletzungen an der Schulter sowie Rippenbrüche erlitten hätte und ihm ein Zahn ausgeschlagen worden sei. Er sei auch von anderen Personen geschlagen worden, welche die Polizei geschickt habe. Staatlichen Schutz könne er nicht in Anspruch nehmen, jedenfalls drohe ihm aber eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK, nach Artikel 3, auch „aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Mitte 40, Staatsangehöriger von Ägypten, verheiratet und Moslem. Er spricht Arabisch als Muttersprache sowie etwas Englisch, kam in Port Said zur Welt, ging zehn Jahre zur Schule und erlernte dann zwei Jahre lang den Beruf eines Kochs. Als solcher arbeitete er in den Jahren vor der Ausreise in einem Hotel in XXXX , wo er auch seine Gattin kennenlernte.Der Beschwerdeführer ist Mitte 40, Staatsangehöriger von Ägypten, verheiratet und Moslem. Er spricht Arabisch als Muttersprache sowie etwas Englisch, kam in Port Said zur Welt, ging zehn Jahre zur Schule und erlernte dann zwei Jahre lang den Beruf eines Kochs. Als solcher arbeitete er in den Jahren vor der Ausreise in einem Hotel in römisch 40 , wo er auch seine Gattin kennenlernte. Im Frühjahr 2022 entschloss er sich zur Ausreise, Anfang 2024 gelangte er – nach eigener Angabe als Koch auf einer Jacht mit italienischen Staatsangehörigen – illegal nach Italien und anschließend Anfang März ebenso Österreich, wo er eine Anmeldung unterließ und nach knapp drei Wochen bei einer Wohnungskontrolle entdeckt sowie darauf festgenommen wurde, worauf er nach gut drei Stunden internationalen Schutz beantragte. Im Herkunftsstaat leben die Mutter des Beschwerdeführers, die ihm seinen Angaben zufolge auf Anforderung per Boten Geld zukommen lässt, sowie seine Gattin mit Mitte 30 und seinen Angaben zufolge eine minderjährige Tochter, ferner eine Schwester, die etwas jünger als die Gattin ist. Ein Bruder mit ca. 40 lebt in Libyen. Mit der Mutter und den Geschwistern ist er in Kontakt, der Mutter geht es gut; nach eigenen Angaben hat er keinen Kontakt zur Frau und zur Tochter. Der Beschwerdeführer bezog bis April 2024 Grundversorgung, zog dann in ein Privatquartier und meldete sich dort zu Monatsende wieder ab. Seit 10.05.2024 ist er wieder in einer privaten Unterkunft gemeldet; diese teilt er sich mit einem ehemaligen Asylwerber aus dem Irak. Er ist strafgerichtlich unbescholten sowie arbeitsfähig, und war im Inland nie angemeldet erwerbstätig. Nach eigenen Angaben hat er in Österreich „ein paar“ Freunde und würde gerne wieder als Koch arbeiten. Seine Stelle als Koch in Ägypten könnte er wieder antreten. Im Inland hat er weder ein Familienleben noch Angehörige oder Sorgepflichten. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten mit Stand 29.08.2022 zitiert. Betreffend die nunmehrige Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). 1.2.2 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc.). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). [...] 1.2.3 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). [...] 1.2.4 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 12.4.2022). Korruption ist auf allen Ebenen der Regierung weit verbreitet. Offizielle Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv. Die Administrative Control Authority (ACA), die für die meisten Antikorruptionsinitiativen zuständige Stelle, untersteht Al-Sisi. Der ACA fehlt es an Glaubwürdigkeit, Transparenz und Unparteilichkeit, und es ist ihr nicht gestattet, die wirtschaftlichen Aktivitäten des Militärs zu überwachen. Daher wird angenommen, dass die ACA ein Instrument für Sisi ist, um die Bürokratie zu kontrollieren, wichtige Patronagenetzwerke zu verwalten und der Propaganda des Regimes zu dienen (FH 28.2.2022). [...] 1.2.5 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). [...] 1.2.6 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Frauen werden auch durch Einzelvorschriften des ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichheit und auch im islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich herrscht ein konservatives Rollenbild vor. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlich unterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht (AA 26.1.2022). [...] 1.2.7 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). [...] Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). 1.2.8 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o. D.). 1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: 1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Jahre zuvor den Entschluss gefasst, Ägypten verlassen, demnach etwa im Frühjahr 2022. Nachdem er etwa 1,5 Jahre zuvor (also ca. im Herbst 2022) ausgereist sei, habe er nach 1,5 Monaten, in denen er durch ihm unbekannte Länder gereist sei, Österreich erreicht. Grund seiner Ausreise wäre gewesen, dass er in XXXX eine Rezeptionistin, mit der er eine Beziehung geführt hätte, geheiratet habe, weil sie schwanger geworden sei. Da die Familie der Frau damit nicht einverstanden gewesen sei, hätten sie flüchten müssen. Die Brüder der Frau seien bei der ägyptischen Polizei und hätten ihm die Rippen gebrochen sowie sein Kind und die Gattin entführt. Er sei geflohen und habe keinen anderen Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr fürchte er, umgebracht zu werden.Grund seiner Ausreise wäre gewesen, dass er in römisch 40 eine Rezeptionistin, mit der er eine Beziehung geführt hätte, geheiratet habe, weil sie schwanger geworden sei. Da die Familie der Frau damit nicht einverstanden gewesen sei, hätten sie flüchten müssen. Die Brüder der Frau seien bei der ägyptischen Polizei und hätten ihm die Rippen gebrochen sowie sein Kind und die Gattin entführt. Er sei geflohen und habe keinen anderen Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr fürchte er, umgebracht zu werden. 1.3.2 Rund sechs Wochen später erklärte er dem BFA, er habe Ägypten ca. vor zwei Monaten verlassen (demnach Anfang März 2024), an welchem Tag wisse er nicht mehr. In XXXX habe er mit der Familie seiner Gattin, die dorthin gekommen und komplett gegen deren Ehe gewesen sei, einen Riesenstreit gehabt. Sie hätten ihm Frau und Tochter weggenommen und gesagt, sie würden ihn umbringen, wenn er in XXXX bliebe.1.3.2 Rund sechs Wochen später erklärte er dem BFA, er habe Ägypten ca. vor zwei Monaten verlassen (demnach Anfang März 2024), an welchem Tag wisse er nicht mehr. In römisch 40 habe er mit der Familie seiner Gattin, die dorthin gekommen und komplett gegen deren Ehe gewesen sei, einen Riesenstreit gehabt. Sie hätten ihm Frau und Tochter weggenommen und gesagt, sie würden ihn umbringen, wenn er in römisch 40 bliebe. Zwei der drei Brüder der Gattin seien Polizisten und hätten „höhere Positionen“. Sie hätten ihm vor ca. 1,5 Jahren gedroht, dass sie ihn festnähmen, wenn er XXXX nicht verlasse.Zwei der drei Brüder der Gattin seien Polizisten und hätten „höhere Positionen“. Sie hätten ihm vor ca. 1,5 Jahren gedroht, dass sie ihn festnähmen, wenn er römisch 40 nicht verlasse. Die Gattin sei in den ersten Monaten der Schwangerschaft noch regelmäßig zu ihrer Familie in „Süd-Ägypten“ gefahren, dann erst wieder um den 20.01.2024 mit dem Kind und der Mitteilung, dass sie geheiratet hätten und Eltern seien. Die Familie sei darüber nicht erfreut gewesen und habe die Gattin festgehalten, sodass diese nicht nach XXXX zurückkehren können habe. Dann hätten sie ihm drei Leute geschickt, um ihn zu bedrohen. Diese hätten ihn am 25.01.2024 geschlagen, sogar einen Zahn habe er dabei verloren. Auch Verletzungen an der Schulter und der Rippe habe er davongetragen. Einer der Täter habe sich als Bruder der Gattin bezeichnet und ihn aufgefordert, sich scheiden zu lassen.Die Gattin sei in den ersten Monaten der Schwangerschaft noch regelmäßig zu ihrer Familie in „Süd-Ägypten“ gefahren, dann erst wieder um den 20.01.2024 mit dem Kind und der Mitteilung, dass sie geheiratet hätten und Eltern seien. Die Familie sei darüber nicht erfreut gewesen und habe die Gattin festgehalten, sodass diese nicht nach römisch 40 zurückkehren können habe. Dann hätten sie ihm drei Leute geschickt, um ihn zu bedrohen. Diese hätten ihn am 25.01.2024 geschlagen, sogar einen Zahn habe er dabei verloren. Auch Verletzungen an der Schulter und der Rippe habe er davongetragen. Einer der Täter habe sich als Bruder der Gattin bezeichnet und ihn aufgefordert, sich scheiden zu lassen. Im Krankenhaus habe ihn ein Polizist befragt, dem er den Namen des Bruders genannt habe, worauf der Polizist ihm gesagt hätte, es sei „keine gute Idee“, dessen Namen zu erwähnen, weil dieser Bruder eine „sehr hohe Position bei der Polizei“ hätte. Nach dem Krankenhausaufenthalt sei er drei Tage in dem Hotel geblieben, wo er gearbeitet und gewohnt habe. Kollegen hätten ihm eine Unterkunft außerhalb von XXXX besorgt und dazu gemeint, die Täter könnten jederzeit zurückkehren; sodann hätten ihn die Kollegen auch zur neuen Unterkunft gebracht. Drei oder vier Tage darauf habe ihm dann einer der Kollegen von der Arbeitsmöglichkeit auf der Jacht erzählt; dieser habe mit einem der Reisenden vereinbart, dass auf den Beschwerdeführer aufgepasst und dieser sicher nach Italien gebracht werde.Im Krankenhaus habe ihn ein Polizist befragt, dem er den Namen des Bruders genannt habe, worauf der Polizist ihm gesagt hätte, es sei „keine gute Idee“, dessen Namen zu erwähnen, weil dieser Bruder eine „sehr hohe Position bei der Polizei“ hätte. Nach dem Krankenhausaufenthalt sei er drei Tage in dem Hotel geblieben, wo er gearbeitet und gewohnt habe. Kollegen hätten ihm eine Unterkunft außerhalb von römisch 40 besorgt und dazu gemeint, die Täter könnten jederzeit zurückkehren; sodann hätten ihn die Kollegen auch zur neuen Unterkunft gebracht. Drei oder vier Tage darauf habe ihm dann einer der Kollegen von der Arbeitsmöglichkeit auf der Jacht erzählt; dieser habe mit einem der Reisenden vereinbart, dass auf den Beschwerdeführer aufgepasst und dieser sicher nach Italien gebracht werde. 1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Brüder der Gattin seien bei der Polizei und hätten den Beschwerdeführer bei einem „Zwischenfall“ tätlich angriffen, wobei dieser Verletzungen an der Schulter sowie Rippenbrüche erlitten habe und ihm ein Zahn ausgeschlagen worden sei. Da die Brüder bei der Polizei seien, wären sei einflussreich und könnten ihn überall in Ägypten verfolgen, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei. Für den Angriff der Brüder habe er medizinische Befunde als Beweise vorgelegt. Er sei sowohl von den Brüdern als auch von anderen Personen geschlagen worden, „welche von der Polizei geschickt wurden“. 1.3.4 Beim Beschwerdeführer wurde eine Arthrose des Schultergelenks (Acromio-Clavicular-Gelenks, AC-Gelenks) rechts festgestellt, ferner eine Sehnenerkrankung (Tendinopathie) am Ansatz der Supraspinatussehne (diese zieht vom Schulterblatt zur Außenseite des Oberarmknochens, Anm.). Auf einen Abriss (transmurale Ruptur) der Supraspinatussehne gibt es keinen Hinweis. Laut einer Überweisung zur Physiotherapie klagte er auch über Nackenbeschwerden (CVS, Zervikovertebral-Syndrom). Ihm fehlt ein Schneidezahn. Aus den Befunden ergibt sich kein Hinweis auf andere Leiden oder eine (frühere) Verletzung.1.3.4 Beim Beschwerdeführer wurde eine Arthrose des Schultergelenks (Acromio-Clavicular-Gelenks, AC-Gelenks) rechts festgestellt, ferner eine Sehnenerkrankung (Tendinopathie) am Ansatz der Supraspinatussehne (diese zieht vom Schulterblatt zur Außenseite des Oberarmknochens, Anmerkung Auf einen Abriss (transmurale Ruptur) der Supraspinatussehne gibt es keinen Hinweis. Laut einer Überweisung zur Physiotherapie klagte er auch über Nackenbeschwerden (CVS, Zervikovertebral-Syndrom). Ihm fehlt ein Schneidezahn. Aus den Befunden ergibt sich kein Hinweis auf andere Leiden oder eine (frühere) Verletzung. 1.3.5 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und hält sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb des Herkunftsstaates auf. Ihm widerfuhr und ihm droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung. Er hat nicht glaubhaft machen, dass er von Privatpersonen verfolgt worden sei, somit auch nicht, dass ihn Angehörige seiner Frau wegen seiner Heirat verfolgt hätten oder künftig verfolgen würden. 1.3.6 Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine solche Verfolgung zu fürchten hätte. 1.3.7 Der Beschwerdeführer erstattete auch in der Beschwerde kein substanziiertes Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. 1.3.8 Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Betreffend die Arbeitsfähigkeit hat er angegeben, außer den Schulterproblemen existierten keine Hindernisse, und er würde gern wieder als Koch arbeiten. Seine Identität steht nicht fest, da er keine Urkunden dazu vorlegte, insbesondere nicht seinen Reisepass, zu dem er erst angab, dieser sei in Ägypten (AS 21), dann dagegen, er habe ihn auf der Jacht gelassen (AS 186). Betreffend den Zeitpunkt der Ausreise war eine genauere Feststellung nicht möglich, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zunächst angegeben hat, vor 1,5 Jahren mit einem Boot ausgereist zu sein, dann aber über den Reiseverlauf, dass er nur 1,5 Monate (durch „unbekannte Länder“) nach Österreich unterwegs gewesen sei. (AS 20

  1. f)Beim BFA gab er an, erst zwei Monate zuvor Ägypten verlassen zu haben und mit einem Boot nach Italien gefahren zu sein. (AS 183) Davon abgesehen, dass Italien als Reiseziel für einen im Tourismus tätigen Ägypter mit Englischkenntnissen nicht unter „unbekannte Länder“ fällt, erst recht nicht, wenn er selbst dorthin kommt, entspräche ein Ausreisezeitpunkt wie beim BFA angegeben fast genau der Ankunftszeit in Österreich nach den Angaben des Beschwerdeführers beim Aufgriff durch die Polizei (AS 25). 2.2 Zur Lage im Herkunftsland Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den ihm vom BFA zur Stellungnahme übermittelten Länderfeststellungen (AS 55) gab der Beschwerdeführer beim BFA an, er habe nicht gewusst, was er damit solle (AS 187); in der Beschwerde wird aus dem Länderinformationsblatt zitiert und vorgebracht, diese „und diverse weitere Länderinformationen“ seien geeignet, das Vorbringen zu stützen. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Der Beschwerdeführer erstattete, wie das BFA bereits aufzeigte (S. 13, 38 / AS 211, 236), kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz. Dem BFA ist zuzustimmen (S 33 f, AS 231 f), dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben machte. So hat er erstbefragt ausgesagt, er habe seine Frau geheiratet, weil diese schwanger gewesen sei (AS 22), beim BFA dann, sie sei schwanger gewesen und er habe sie geheiratet; nach der Niederkunft habe sie ihre Eltern davon und von der Heirat informiert (AS 183). Die Tochter sei, wie er glaube, im September oder Oktober 2023 geboren. Darauf hätte die Familie der Frau ihm Leute geschickt, die ihn bedroht und geschlagen hätten, vor ca. 1,5 Jahren. (AS 183 f). 2.3.2 Wie das BFA richtig aufzeigt, waren von September 2023 bis zur Einvernahme beim BFA im Mai 2014 keine 1,5 Jahre vergangen, sodass eine Attacke auf den Beschwerdeführer lange vor der Kenntnis der Eltern von der Heirat stattgefunden hätte, und auch das Unwissen des Beschwerdeführers betreffend den Geburtstag der Tochter erstaunt. 2.3.3 Ferner fällt auf, wie das BFA zutreffend ausführt, dass betreffend jene angebliche Attacke mehrere Versionen vorliegen. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, die Familie der Gattin wäre, nachdem sie von der Heirat erfahren habe, nach Sharm El-Scheich gekommen, hätte einen „Riesenstreit“ begonnen, ihm Frau und Tochter weggenommen und ihm angekündigt, ihn umzubringen, wenn er nicht XXXX verließe. Anschließend erklärte er, die Familie der Gattin habe diese nach deren Besuch zuhause nicht mehr nach XXXX gelassen, und ihm Leute geschickt, die ihn bedroht und geschlagen hätten. Seine Frau habe drei Brüder, zwei davon Polizisten, die ihm vor ca. 1,5 Jahren gedroht hätten, sie würden ihn festnehmen, wenn er XXXX nicht verließe. Dann gab er an, am 25.01.2024 hätten drei Personen, die er für „Zivilpolizisten“ gehalten habe, ihn gebeten, sie im Auto zu begleiten, und ihn anschließend geschlagen; einer davon habe sich als sein Schwager vorgestellt und aufgefordert, sich scheiden zu lassen. Vier bis fünf Tage vorher sei seine Frau zu ihrer Familie gefahren. (AS 183 f)2.3.3 Ferner fällt auf, wie das BFA zutreffend ausführt, dass betreffend jene angebliche Attacke mehrere Versionen vorliegen. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, die Familie der Gattin wäre, nachdem sie von der Heirat erfahren habe, nach Sharm El-Scheich gekommen, hätte einen „Riesenstreit“ begonnen, ihm Frau und Tochter weggenommen und ihm angekündigt, ihn umzubringen, wenn er nicht römisch 40 verließe. Anschließend erklärte er, die Familie der Gattin habe diese nach deren Besuch zuhause nicht mehr nach römisch 40 gelassen, und ihm Leute geschickt, die ihn bedroht und geschlagen hätten. Seine Frau habe drei Brüder, zwei davon Polizisten, die ihm vor ca. 1,5 Jahren gedroht hätten, sie würden ihn festnehmen, wenn er römisch 40 nicht verließe. Dann gab er an, am 25.01.2024 hätten drei Personen, die er für „Zivilpolizisten“ gehalten habe, ihn gebeten, sie im Auto zu begleiten, und ihn anschließend geschlagen; einer davon habe sich als sein Schwager vorgestellt und aufgefordert, sich scheiden zu lassen. Vier bis fünf Tage vorher sei seine Frau zu ihrer Familie gefahren. (AS 183
  2. f)2.3.4 Es ist nachvollziehbar, dass das BFA sowohl die Unterschiede betreffend die angeblichen Täter als auch betreffend die Abläufe – Familie der Gattin kommt zum Beschwerdeführer versus Familie schickt Leute versus Brüder der Gattin (oder auch ein Bruder mit Begleitung) kommen – als belastend für die Glaubwürdigkeit würdigte. 2.3.5 Auch die Beschwerde klärt diese Ungereimtheiten nicht auf, sodass sie der Beweiswürdigung des BFA nichts entgegensetzt, was diese erschüttern würde. Auch das gesteigerte Vorbringen, „die Brüder“ der Gattin, also alle drei, seien bei der Polizei, und der Beschwerdeführer nicht nur von diesen geschlagen worden, sondern auch von anderen Personen, „welche von der Polizei geschickt wurden“, ändert daran nichts, zumal diese Behauptungen die aufgezeigten Widersprüche im Verfahren vor dem BFA nicht aufklären, wobei speziell zu den Zeitangaben in der Beschwerde wiederholt wird, der Beschwerdeführer sei seit 1,5 Jahren verheiratet und die Tochter 6 bis 7 Monate alt. 2.3.6 Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BFA nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerdeführer hat somit auch im Beschwerdeverfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. Somit liegen keine Hinweise auf eine Verfolgung vor, die er dort deswegen oder sonst aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung erlitten oder zu befürchten hätte. Gegen private Verfolgungen wäre zudem aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie das BFA auch argumentierte – im Herkunftsstaat umziehen und zudem auch staatliche Hilfe in Anspruch nehmen könnte, auf eine andere als die behauptete Motivation für das Verlassen des Herkunftsstaats als „äußerste aller Möglichkeiten“ (S. 37, AS 235) zu schließen. 2.3.7 Die Feststellungen in 1.3.8 ergaben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zur Person des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Vorbringen betreffend die ihm wegen seiner angeblich unerwünschten Heirat behauptetermaßen drohende Verfolgung unglaubwürdig war, somit keinen glaubhaften Kern hatte und nichts dafürsprach, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Vorbringen betreffend die ihm wegen seiner angeblich unerwünschten Heirat behauptetermaßen drohende Verfolgung unglaubwürdig war, somit keinen glaubhaften Kern hatte und nichts dafürsprach, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Da auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. 3.1.3 Den Feststellungen zufolge ist es nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.1.3 Den Feststellungen zufolge ist es nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hegt das Gericht betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Der Beschwerdeführer arbeitete als Hotelkoch, er ist auch einschlägig ausgebildet, und diese Basis der damit erzielten Einnahmen sowie seine Orts-, Branchen- und Sprachkenntnisse sind nach wie vor intakt. Daraus folgt, dass es ihm möglich wäre, im Herkunftsstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN) Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, Dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner jahrelangen Sozialisierung und seiner Erwerbstätigkeit einschließlich der sozialen und familiären Kontakte.3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN) Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, Dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner jahrelangen Sozialisierung und seiner Erwerbstätigkeit einschließlich der sozialen und familiären Kontakte. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei): Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Der Spruchpunkt war demnach zu bestätigen und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier): 3.4.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.4.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, mwN) 3.4.2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.4.2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben und von seinem Asylverfahren abgesehen kaum weitere, nach der kurzen vergangenen Zeit auch nur wenig gewichtige Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Zu diesen gehört, folgt man seinen Angaben, der hiesige Freundeskreis und zählt auch die eventuelle Arbeitsmöglichkeit als Koch. Eine konkrete angebotene Arbeitsstelle hat er dagegen lediglich in Ägypten, wohin er auch die familiären Kontakte zur Mutter pflegt, die ihn von dort aus finanziell unterstützt – was ihr den Feststellungen gemäß per Boten gelingt und somit auch an Ort und Stelle im Herkunftsstaat möglich wäre. 3.4.3 Im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs und bisher fast sein ganzes Leben verbrachte, mehr als 30 Jahre, hat der Beschwerdeführer zudem den Feststellungen zufolge familiäre, kulturelle und andere soziale Anknüpfungspunkte, z. B. in die Hotelbranche, beherrscht die Landessprache und hielt sich jedenfalls noch 2022 dort auf. Er kann aufgrund seines Alters sowie seiner Arbeitsfähigkeit und -erfahrung legale Erwerbsmöglichkeiten ergreifen und hat dort Familienangehörige. Ferner hat er einen Schulabschluss und die Berufsausbildung im Herkunftsstaat erworben. Somit wird er im Falle seiner Rückkehr, selbst wenn es sich nicht immer um dieselbe Stelle handeln sollte, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Diese Umstände sprechen für eine Rückkehrentscheidung, dazu das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. 3.4.4 Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Privat- oder Familienleben berufen könnte. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers kommt der Umstand dazu, dass er den Aufenthalt bis zur Inhaftierung gänzlich ungenutzt ließ, um Integrationsschritte in Österreich zu setzen.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers kommt der Umstand dazu, dass er den Aufenthalt bis zur Inhaftierung gänzlich ungenutzt ließ, um Integrationsschritte in Österreich zu setzen. 3.4.5 Es liegen keine sonstigen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt daher, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.4.5 Es liegen keine sonstigen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt daher, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet. 3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Ägypten zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen, hat eine langjährige Schulbildung absolviert und auch erfolgreich einen Beruf erlernt und ausgeübt. Er wird daher seine Kontakte dort auffrischen und auch am Arbeitsmarkt teilnehmen können. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Ägypten keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Ägypten keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Eine der Abschiebung nach Ägypten entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen. 3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs): Nach § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Diese beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Das BFA hat damit zu Recht in Spruchpunkt VI die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Das BFA hat damit zu Recht in Spruchpunkt römisch sechs die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass im Beschwerdeverfahren keine Änderungen vorgebracht oder aus den Registerabfragen ersichtlich wurden - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2294119.1.00

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