Obsah (13)
§ 28§ 10Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlL503 2295398-1 SpruchL503 2295398-1/5E , L503 2295398-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 28Abs 1 Vw
GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpfen Bescheids wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpfen Bescheids wie folgt zu lauten hat: Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 10Abs 1 i
Vm § 38 AlVG ab 02.04.2024 für sechs Wochen verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde.Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ab 02.04.2024 für sechs Wochen verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde.
§ 10Abs 3 Al
VG wird Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen erteilt.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen erteilt. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 7.5.2024 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38in Verbindung mit § 10 Al
VG im Ausmaß von 42 Tagen ab 2.4.2024 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) bestehen.1. Mit Bescheid vom 7.5.2024 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 2.4.2024 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) bestehen. Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma D. Holzindustrie GmbH ohne triftigen Grund vereitelt. Den per eAMS übermittelten Vermittlungsvorschlag habe er am 23.3.2024 gelesen. Er habe sich erst am 1.4.2024 beworben. Eine Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge des AMS habe umgehend zu erfolgen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Schreiben vom 22.5.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 7.5.
- In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe sich bereits am 29.3.2024 beworben; da aber sein Outlook upgedatet worden sei, habe „es offenbar nicht richtig funktioniert“ und er habe nicht bemerkt, „dass die Bewerbung nicht durchgegangen ist.“ Am 31.3.2024 habe er vom AMS die Information bekommen, dass eine Rückmeldung fehle. Er habe dann erst bemerkt, dass die Bewerbung per E-Mail nicht „durchgegangen“ sei. Daraufhin habe er am 1.4.2024 sofort eine neue Bewerbung an die Firma übermittelt. Die Sperre sei daher zu Unrecht erfolgt; in eventu ersuche er um Nachsicht. Er erledige seine Bewerbungsschreiben immer ordnungsgemäß. Beantragt wurde, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm die Notstandshilfe 42 Tage ab 2.4.24 gewährt wird; weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Schreiben vom 28.5.2024 gewährte das AMS dem BF Parteiengehör. Darin führte das AMS aus, es habe dem BF am 22.3.2024 eine Beschäftigung als Mitarbeiter der Lackiererei bei der Firma D. in F. verbindlich angeboten. Das Stellenangebot sei am 22.3.2024 in das eAMSKonto des BF zugestellt und von ihm am 23.3.2024 um 19:54 Uhr auch gelesen worden. Die Firma D. habe dem AMS mit elektronischer Nachricht vom 29.3.2024 mitgeteilt, dass der BF sich bis dato nicht beworben habe. Am 31.3.2024 habe das AMS den BF um Rückmeldung hinsichtlich dieser Bewerbung aufgefordert; der BF habe diese Nachricht am 1.4.2024 um 07:03 Uhr gelesen und habe dem AMS anschließend mit elektronischer Nachricht vom selben Tag mitgeteilt, dass er sich beworben habe. Am 3.4.2024 habe das AMS dem BF mitgeteilt, dass er sich nicht beworben habe und sein Leistungsbezug vorläufig eingestellt werde; er möge am 18.4.2024 persönlich beim AMS vorsprechen. Daraufhin habe der BF am 4.4.2024 dem AMS folgende Nachricht übermittelt: „Guten Tag Frau S.! Ich habe mich am 1.4.2024 bei der Fa. D., Hauptstraße 23, F., wie gewünscht per E-Mail beworben und auch eine Rückmeldung vom AMS erhalten. Die Firma hat sich leider noch nicht bei mir gemeldet! Die Einstellung meiner Bezüge möchte ich hiermit bestreiten! Der Beweis für meine Bewerbung ist mein E-Mail Protokoll im Anhang! Den Kontrolltermin am 18.4.2024 werde ich selbstverständlich wahrnehmen, ich bitte Sie aber schon vorab die Angelegenheit zu bearbeiten.“ Dem beigelegten Screenshot des BF sei zu entnehmen, dass er am 1.4.2024 um 10:57 Uhr an die Firma D. per E-Mail eine Bewerbung als Malermeister (?) gesendet habe. Die Firma D. habe dem AMS dann auf weiteres Nachfragen am 5.4.2024 per E-Mail mitgeteilt, dass sich der BF erst am 1.4.2024 – nach der Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS – beworben habe. Im Rahmen der Niederschrift vom 18.4.2024 habe der BF Folgendes zu Protokoll gegeben: „Es war Ostermontag, ich hätte mich eigentlich schon am Freitag 29.3.2024 beworben. Da ist aber meine Mail nicht durchgegangen weil mein Outlook nicht funktioniert hat. Daher habe ich die Bewerbung am 1.4.2024 gesendet.“ Im Anschluss daran wurde vom AMS das Beschwerdevorbringen des BF wiederholt. Der BF könne dazu bis spätestens 4.6.2024 schriftlich Stellung nehmen.
- Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben.
- Mit Bescheid vom 24.6.2024 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 7.5.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach Darstellung des Verfahrensgangs, wie er bereits oben im Rahmen des Parteiengehörs vom 28.5.2024 wiedergegeben wurde, traf das AMS folgende Feststellungen: Das dem BF vom AMS am 22.3.2024 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Mitarbeiter der Lackiererei zur Firma D. in F. sei nicht zustande gekommen, weil der BF sich erst nach dem Hinweis des AMS vom 31.3.2024, dass bis dato keine Bewerbung eingelangt sei, beworben habe. Seine Bewerbung vom 1.4.2024 sei von der Dienstgeberin nicht mehr akzeptiert worden. Das Stellenangebot der Firma D. sei am 22.03.2024 um 15:42 Uhr in das eAMS-Konto des BF zugestellt und von ihm am 23.3.2024 um 19:54 Uhr auch gelesen worden. Die Firma D. habe dem AMS mit elektronischer Nachricht vom 29.3.2024 mitgeteilt, dass der BF sich bis dato nicht beworben habe. Das AMS habe den BF mit elektronischer Nachricht vom 31.3.2024 darüber informiert, dass er vom AMS ein Stellenangebot erhalten und zu seiner Bewerbung noch keine Rückmeldung gegeben habe. Der BF sei daher um eine Rückmeldung ersucht worden. Er habe die Nachricht des AMS vom 31.3.2024 am 1.4.2024 um 07:03 Uhr gelesen und dem AMS anschließend mit elektronischer Nachricht vom selben Tag mitgeteilt, dass er sich beworben habe. Mit einer weiteren elektronischen Nachricht vom 3.4.2024 habe ihm das AMS mitgeteilt, dass er sich auf Vermittlungsvorschläge des AMS nicht beworben habe und sein Leistungsbezug daher vorläufig mit 2.4.2024 eingestellt worden sei. Der BF habe dem AMS dann mit elektronischer Nachricht vom 4.4.2024 bekannt gegeben, dass er sich am 1.4.2024 bei der Firma D. wie gewünscht per E-Mail beworben und auch eine Rückmeldung des AMS erhalten haben. Die Firma habe sich leider noch nicht bei ihm gemeldet. Der Beweis für seine Bewerbung sei das E-Mail-Protokoll im Anhang. Dem beiliegenden Screenshot sei zu entnehmen, dass der BF am 1.4.2024 um 10:57 Uhr an die Firma D. per E-Mail eine Bewerbung als Malermeister gesendet hat. Die Firma D. habe dem AMS am 5.4.2024 per E-Mail den Erhalt der Bewerbung vom 1.4.2024 bestätigt. Der BF habe keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Der BF habe bis dato kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Beweiswürdigend führte das AMS aus, die Feststellungen, dass dem BF das Stellenangebot der Firma D. am 22.3.2024 um 15:42 Uhr in sein eAMS-Konto zugestellt und von ihm am 23.3.2024 um 19:54 Uhr auch gelesen wurde, würden sich unstrittig aus dem Sendeprotokoll seines eAMS-Kontos ergeben. Das AMS habe den BF mit elektronischer Nachricht vom 31.3.2024 darüber informiert, dass er vom AMS ein Stellenangebot erhalten und zu seiner Bewerbung noch keine Rückmeldung gegeben habe. Der BF sei daher um Rückmeldung ersucht worden. Der BF habe diese Nachricht am 1.4.2024 um 07:03 Uhr gelesen und dem AMS anschließend mit elektronischer Nachricht vom selben Tag mitgeteilt, dass er sich am 1.4.2024 wie gewünscht per E-Mail beworben habe. Dass er sich bereits am 29.3.2024 bei der genannten Firma beworben hätte, habe er in dieser Nachricht nicht erwähnt. Auch habe er dem AMS am 29.3.2024 keine elektronische Nachricht übermittelt, dass er sich bei der Firma D. beworben hätte. Das AMS müsse aufgrund seiner Formulierung, dass er sich „wie gewünscht“ beworben hätte, sowie des Umstandes, dass er sich bei der Firma D. am 1.4.2024 per E-Mail nicht für die ausgeschriebene Stelle als Mitarbeiter in der Lackiererei, sondern als Malermeister beworben hat, davon ausgehen, dass er sich erst nach Aufforderung durch das AMS bei der Firma D. beworben hat und es sich bei seinem Beschwerdevorbringen, dass seine Bewerbung vom 29.3.2024 wegen eines „Outlook-Updates“ nicht „durchgegangen“ sei, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Selbst wenn das AMS seinem Beschwerdevorbringen Glauben schenken würde, sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass er seine Bewerbung der Dienstgeberin nicht umgehend, sondern erst sieben Tage nach Erhalt des Stellenangebotes übermittelt hätte. Auch dieser Umstand wäre als Vereitelungshandlung zu qualifizieren. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS zunächst nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen betreffend den Vereitelungstatbestand nach§ 10 AlVG aus, es stehe außer Streit, dass der BF sich erst nach Aufforderung durch das AMS am 1.4.2024 bei der Firma D. in F. beworben hat und seine verspätete Bewerbung laut Rückmeldung der Dienstgeberin („Herr L. hat sich nachdem ich die Rückmeldung an euch gegeben habe, beworben“) für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses als Mitarbeiter in der Lackiererei kausal war. Das AMS sehe es als erwiesen an, dass es sich beim Beschwerdevorbringen des BF, dass seine Bewerbung vom 29.3.2024 wegen eines „Outlook-Updates“ nicht „durchgegangen“ sei, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Aufgrund der Rückmeldung der Firma D. vom 5.4.2024 sei auch unstrittig, dass die Dienstgeberin die Bewerbung vom 1.4.2024 nicht mehr akzeptiert hat. Selbst wenn das AMS dem Beschwerdevorbringen Glauben schenken würde, so sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der BF seine Bewerbung nicht umgehend, sondern erst sieben Tage nach Erhalt des Stellenangebotes übermittelt hätte. Auch dieser Umstand wäre als Vereitelungshandlung zu qualifizieren. Dadurch, dass der BF sich bei der Firma D. nicht für die ausgeschriebene Stelle als Mitarbeiter in der Lackiererei, sondern als Malermeister beworben habe, habe er im Übrigen einen weiteren Vereitelungstatbestand verwirklicht. Für das AMS stehe daher außer Streit, dass der BF durch sein Verhalten mehrfach den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG verwirklicht hat. Da er bis dato kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe, sei auch kein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG zu prüfen. Ab 2.4.2024 bestehe daher für 42 Tage mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.Für das AMS stehe daher außer Streit, dass der BF durch sein Verhalten mehrfach den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verwirklicht hat. Da er bis dato kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe, sei auch kein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu prüfen. Ab 2.4.2024 bestehe daher für 42 Tage mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
- Mit Schreiben vom 28.6.2024 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er auf sein Beschwerdevorbringen verwies und wiederholend betonte, den Umstand, dass seine Bewerbung „bei der Firma nicht angekommen“ sei, habe er erst bemerkt, nachdem er vom AMS am 31.3.2024 die entsprechende Information erhalten habe; er habe daraufhin unverzüglich eine neue Bewerbung geschickt. Ursprünglich hätte er sich aber innerhalb der gesetzten Frist von sieben Tagen beworben. Ergänzend führte der BF aus, er leide an COPD und befinde sich derzeit aufgrund dieser Erkrankung auf Reha. Bei der Tätigkeit als Lackierer sei es erforderlich, als Staubschutz eine Maske zu tragen, dies wäre ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Er habe sich bei der Firma als Malermeister beworben, da dies sein Beruf sei. Die Bewerbung sei auf das konkrete Stellenangebot bezogen gewesen. Weiters möchte er anführen, dass er voraussichtlich ab September eine Tätigkeit als Werkstättenleiter beim Bundesheer beginne.
- Am 19.6.2024 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am 22.3.2024 übermittelte das AMS dem BF, einem Bezieher von Notstandshilfe, per eAMS ein Stellenangebot der Firma D. als Mitarbeiter in der Lackiererei, 4-Tage-Woche Montag bis Donnerstag, Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden, Aufgabenbereich: Lackier-Tätigkeiten, Mindestentgelt EUR 15,37 brutto pro Stunde mit Bereitschaft zur Überzahlung, und forderte den BF zur umgehenden Bewerbung sowie zur Rückmeldung an das AMS binnen 8 Tagen auf; sollte das Stellenangebot nicht zu seinen Qualifikationen oder den Vereinbarungen passen, möge der BF das AMS sofort kontaktieren. Die Nachricht wurde vom BF am 23.3.2024 gelesen. 1.
- Der BF setzte zunächst keine Schritte zur Erlangung der Stelle, sodass die Firma D. dem AMS am 29.3.2024 bekanntgab, dass sich der BF bis dato nicht beworben habe. 1.
- In weiterer Folge ersuchte das AMS den BF per eAMS-Nachricht vom 31.3.2024 um die ausständige Rückmeldung hinsichtlich dieser Stelle und wurde diese Nachricht vom BF am 1.4.2024 um 07:03 Uhr gelesen. 1.
- Noch am 1.4.2024, konkret um 10:57 Uhr, übermittelte der BF ein E-Mail an die Firma D. mit dem Betreff „Bewerbung als Malermeister“, welches wie folgt lautet und welchem seine Bewerbungsunterlagen beigeschlossen waren: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte mich bei ihnen um die freie Stelle als Malermeister bewerben. Im Anhang meine Bewerbungsunterlagen! Über einen Vorstellungstermin würde ich mich sehr freuen! Mit freundlichen Grüßen T. L.“ Mit E-Mail vom 5.4.2024 teilte die Firma D. dem AMS auf Nachfragen mit, dass eine Bewerbung des BF (erst) am 1.4.2024 eingelangt sei. Die Firma D. hatte kein Interesse mehr am BF; die Beschäftigung kam nicht zustande. 1.
- Seit 1.8.2024 steht der BF in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Angestellter beim Bundesministerium für Landesverteidigung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die unter Punkt 1.
- zum Stellenangebot vom 22.3.2024 und dessen Übermittlung getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Die unter Punkt 1.
- und Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zu den E-Mails des BF bzw. der Firma D. an das AMS folgen aus ebendiesen, welche im Akt erliegen. Zudem ist aus dem letzten E-Mail der Firma D. an das AMS vom 5.4.2024 abzuleiten, dass die Firma D. dann kein Interesse mehr am BF hatte; unbestritten ist, dass die Beschäftigung nicht zustande kam. 2.
- Unbestritten ist auch, dass der BF zunächst jedenfalls bis zum 29.3.2024 keine Schritte zur Erlangung der Stelle gesetzt hat. Der BF hat – wenngleich erst später im weiteren Verfahrensverlauf (siehe dazu sogleich) – angegeben, er habe sich „bereits“ am 29.3.2024 beworben, aufgrund eines „Outlook-Updates“ sei „die Bewerbung bei der Firma nicht angekommen“, was er erst bemerkt habe, nachdem er am 31.3.2024 vom AMS die Information erhalten habe, dass eine Rückmeldung zu seiner Bewerbung fehlt, woraufhin er „unverzüglich eine neue Bewerbung geschickt“ habe (so etwa der BF in seinem Vorlageantrag). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der BF selbst anlässlich seiner allerersten Stellungnahme nach der vorläufigen Bezugseinstellung Derartiges gerade nicht angegeben hat, vgl. den BF in seiner Stellungnahme vom 4.4.2024: „Ich habe mich am 01.04.2024 bei der Fa. D. Holzindustrie GmbH, Hauptstraße 23, F., wie gewünscht per E-Mail beworben und auch eine Rückmeldung vom AMS erhalten. Die Firma hat sich leider noch nicht bei mir gemeldet! Die Einstellung meiner Bezüge möchte ich hiermit bestreiten! Der Beweis für meine Bewerbung ist mein E-Mail Protokoll im Anhang!“. Der BF hat in dieser ersten Stellungnahme also gerade nicht eine (nicht beim Dienstgeber angekommene) Bewerbung vom 29.3.2024 ins Treffen geführt, sondern vielmehr unmissverständlich angegeben, dass er sich (erst) „am 01.04.2024 bei der Fa. D. … beworben“ hat. Vor diesem Hintergrund kann dem AMS nicht entgegen getreten werden, wenn es der Erstaussage des BF besondere Beweiskraft beimisst und dem erst im späteren Verfahrensverlauf erstatteten Vorbringen des BF, er habe bereits am 29.3.2024 eine Bewerbung abgeschickt, diese sei aber wegen eines „Outlook-Updates“ nicht angekommen, als Schutzbehauptung wertet. Hinsichtlich des äußerst vagen Vorbringens eines „Outlook-Updates“ sei zudem nur der Vollständigkeit halber in technischer Hinsicht angemerkt, dass es zwar durchaus möglich sein mag, dass Outlook aufgrund eines (fehlerhaften) Updates nicht ordnungsgemäß funktioniert, dass es aber beinahe ausgeschlossen ist, dass ein E-Mail zwar versendet werden kann, dann aber – vom Absender unbemerkt – wegen eines (fehlerhaften) Updates auf Seiten des Absenders nicht beim Empfänger einlangt.Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der BF selbst anlässlich seiner allerersten Stellungnahme nach der vorläufigen Bezugseinstellung Derartiges gerade nicht angegeben hat, vergleiche den BF in seiner Stellungnahme vom 4.4.2024: „Ich habe mich am 01.04.2024 bei der Fa. D. Holzindustrie GmbH, Hauptstraße 23, F., wie gewünscht per E-Mail beworben und auch eine Rückmeldung vom AMS erhalten. Die Firma hat sich leider noch nicht bei mir gemeldet! Die Einstellung meiner Bezüge möchte ich hiermit bestreiten! Der Beweis für meine Bewerbung ist mein E-Mail Protokoll im Anhang!“. Der BF hat in dieser ersten Stellungnahme also gerade nicht eine (nicht beim Dienstgeber angekommene) Bewerbung vom 29.3.2024 ins Treffen geführt, sondern vielmehr unmissverständlich angegeben, dass er sich (erst) „am 01.04.2024 bei der Fa. D. … beworben“ hat. Vor diesem Hintergrund kann dem AMS nicht entgegen getreten werden, wenn es der Erstaussage des BF besondere Beweiskraft beimisst und dem erst im späteren Verfahrensverlauf erstatteten Vorbringen des BF, er habe bereits am 29.3.2024 eine Bewerbung abgeschickt, diese sei aber wegen eines „Outlook-Updates“ nicht angekommen, als Schutzbehauptung wertet. Hinsichtlich des äußerst vagen Vorbringens eines „Outlook-Updates“ sei zudem nur der Vollständigkeit halber in technischer Hinsicht angemerkt, dass es zwar durchaus möglich sein mag, dass Outlook aufgrund eines (fehlerhaften) Updates nicht ordnungsgemäß funktioniert, dass es aber beinahe ausgeschlossen ist, dass ein E-Mail zwar versendet werden kann, dann aber – vom Absender unbemerkt – wegen eines (fehlerhaften) Updates auf Seiten des Absenders nicht beim Empfänger einlangt. Letztlich kann diese Frage aber, wie sogleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt wird, im konkreten Fall ohnedies dahingestellt bleiben. 2.
- Die getroffene Feststellung, dass der BF seit 1.8.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Angestellter beim Bundesministerium für Landesverteidigung steht, beruht auf einer Abfrage beim Dachverband seitens des BVwG und hat der BF bereits in seinem Vorlageantrag darauf hingewiesen, dass er eine Tätigkeit als Werkstättenleiter beim Bundesheer beginnen werde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Verlust der Notstandshilfe
§ 10Al
VG:3.3. Zum Verlust der Notstandshilfe
Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, … (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. 3.3.3.
- Konkret wurde dem BF vom AMS am 22.3.2024 per eAMS ein Stellenangebot der Firma D. als Mitarbeiter in der Lackiererei, 4-Tage-Woche Montag bis Donnerstag, Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden, Aufgabenbereich: Lackier-Tätigkeiten, Mindestentgelt EUR 15,37 brutto pro Stunde mit Bereitschaft zur Überzahlung, übermittelt und er wurde zur umgehenden Bewerbung sowie zur Rückmeldung an das AMS binnen acht Tagen aufgefordert. Die Nachricht wurde vom BF am 23.3.2024 gelesen. 3.3.3.
- Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden vom BF weder anlässlich seiner Rückmeldung an das AMS zur Bewerbung, noch in seiner Stellungnahme vom 4.4.2024, noch in seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 18.4.2024 (arg. etwa „ich … erkläre …, dass ich hinsichtlich … der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe …), noch im Rahmen des Parteiengehörs vom 28.5.2024, noch in seiner Beschwerde Einwände erhoben. Auch in objektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden, und geht aus der kurz vor der Stellenzuweisung abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 26.2.2024 hervor, dass der BF Berufserfahrung als Malermeister habe, ihn das AMS bei der Suche nach einer Stelle als Malermeister bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art oder im Anlernbereich unterstütze und „keine Vermittlungshemmnisse“ bestehen würden. Erstmals in seinem Vorlageantrag vom 28.6.2024 weist der BF dann darauf hin, dass er an COPD leide, sich derzeit auf Reha befinde und es bei einer Tätigkeit als Lackierer erforderlich wäre, als Staubschutz eine Maske zu tragen, was ihm aber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Abgesehen davon, dass nicht erhellt, warum der BF dieses Vorbringen nicht bereits zuvor anlässlich von sechs (!) Gelegenheiten erstattet hat und dass er diesbezüglich auch keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht hat, vermag er dadurch schon dem Grunde nach keine evidente Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung aufzuzeigen: Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, und vom
- Juli 2014, Zl. Ro 2014/08/0019) [VwGH 10.5.2022, Ra 2020/08/0153]. Konkret wäre im Rahmen eines (sachlich geführten, nicht vereitelnden) Vorstellungsgesprächs mit dem potenziellen Dienstgeber zu erörtern gewesen, in welchem Ausmaß der BF tatsächlich eine Maske zu tragen hätte und inwieweit ihm diese Tätigkeit dann zumutbar gewesen wäre. Die Beschäftigung durfte dem BF in Anbetracht des Gesagten aber jedenfalls zugewiesen werden und traf den BF die Verpflichtung, entsprechende Schritte zur Erlangung der Stelle zu setzen.3.3.3.
- Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden vom BF weder anlässlich seiner Rückmeldung an das AMS zur Bewerbung, noch in seiner Stellungnahme vom 4.4.2024, noch in seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 18.4.2024 (arg. etwa „ich … erkläre …, dass ich hinsichtlich … der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe …), noch im Rahmen des Parteiengehörs vom 28.5.2024, noch in seiner Beschwerde Einwände erhoben. Auch in objektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden, und geht aus der kurz vor der Stellenzuweisung abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 26.2.2024 hervor, dass der BF Berufserfahrung als Malermeister habe, ihn das AMS bei der Suche nach einer Stelle als Malermeister bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art oder im Anlernbereich unterstütze und „keine Vermittlungshemmnisse“ bestehen würden. Erstmals in seinem Vorlageantrag vom 28.6.2024 weist der BF dann darauf hin, dass er an COPD leide, sich derzeit auf Reha befinde und es bei einer Tätigkeit als Lackierer erforderlich wäre, als Staubschutz eine Maske zu tragen, was ihm aber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Abgesehen davon, dass nicht erhellt, warum der BF dieses Vorbringen nicht bereits zuvor anlässlich von sechs (!) Gelegenheiten erstattet hat und dass er diesbezüglich auch keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht hat, vermag er dadurch schon dem Grunde nach keine evidente Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung aufzuzeigen: Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, und vom
- Juli 2014, Zl. Ro 2014/08/0019) [VwGH 10.5.2022, Ra 2020/08/0153]. Konkret wäre im Rahmen eines (sachlich geführten, nicht vereitelnden) Vorstellungsgesprächs mit dem potenziellen Dienstgeber zu erörtern gewesen, in welchem Ausmaß der BF tatsächlich eine Maske zu tragen hätte und inwieweit ihm diese Tätigkeit dann zumutbar gewesen wäre. Die Beschäftigung durfte dem BF in Anbetracht des Gesagten aber jedenfalls zugewiesen werden und traf den BF die Verpflichtung, entsprechende Schritte zur Erlangung der Stelle zu setzen. 3.3.3.
- Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist der BF nach Zuweisung der Stelle am 22.3.2024 (bzw. dem Lesen des Stellangebots am 23.3.2024) zunächst untätig geblieben und hat sich seinem zuletzt erstatteten Vorbringen zufolge (erst) am Karfreitag, dem 29.3.2024, per E-Mail beworben (während er eingangs des Verfahrens, wie dargestellt, eine Bewerbung [erst] am 1.4.2024 angab). Entgegen dem Vorbringen in seinem Vorlageantrag hat sich der BF jedenfalls nicht „innerhalb der vom AMS gesetzten Frist von 7 Tagen“ beworben. Vielmehr hat das AMS dem BF tatsächlich keine „Frist von 7 Tagen“ zur Bewerbung gesetzt, sondern ihn aufgefordert, sich „sofort“ zu bewerben. Eine „Frist“ hat das AMS dem BF nach dem klaren Wortlaut des Schreibens vom 22.3.2024 nur hinsichtlich der Rückmeldung über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung gesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren (VwGH 12.9.2012, 2011/08/0177, mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem der BF de facto eine ganze Arbeitswoche verstreichen ließ, ehe er sich (erst) im Laufe des Karfreitags, dem 29.3.2024, beworben haben will, und somit davon ausgehen musste, dass seine Bewerbung überhaupt erst nach dem Osterwochenende am Dienstag, dem 2.4.2024, vom Dienstgeber wahrgenommen wird. Von einer „sofortigen“ Bewerbung des BF kann jedenfalls nicht gesprochen werden und hat er auch keine Gründe genannt, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, das Bewerbungs-E-Mail früher abzusenden. Bereits durch seine (zu) lange Untätigkeit hat der BF somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt. An der Kausalität der dargestellten Vereitelungshandlung bestehen keine Zweifel, hatte der Dienstgeber dann doch offensichtlich kein Interesse mehr am BF. Zudem musste dem BF klar gewesen sein, dass er durch seine Untätigkeit die Chancen auf Erlangung der Stelle erheblich schmälert, wenn nicht überhaupt zunichtemacht, sodass zumindest bedingter Vorsatz zu bejahen ist.Bereits durch seine (zu) lange Untätigkeit hat der BF somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG gesetzt. An der Kausalität der dargestellten Vereitelungshandlung bestehen keine Zweifel, hatte der Dienstgeber dann doch offensichtlich kein Interesse mehr am BF. Zudem musste dem BF klar gewesen sein, dass er durch seine Untätigkeit die Chancen auf Erlangung der Stelle erheblich schmälert, wenn nicht überhaupt zunichtemacht, sodass zumindest bedingter Vorsatz zu bejahen ist. 3.3.3.
- Der BF hat sich bei der Firma D. dann (jedenfalls) mit E-Mail vom 1.4.2024 beworben. Dieses E-Mail hat den Betreff „Bewerbung als Malermeister“ und lautet wie folgt, wobei der BF seine Bewerbungsunterlagen beigefügt hat: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte mich bei ihnen um die freie Stelle als Malermeister bewerben. Im Anhang meine Bewerbungsunterlagen! Über einen Vorstellungstermin würde ich mich sehr freuen! Mit freundlichen Grüßen T. L.“ Hierzu ist anzumerken, dass die verfahrensgegenständliche Stelle eine solche als „Mitarbeiter in der Lackiererei“ war und eine Stelle als „Malermeister“ nicht ausgeschrieben war. Nun handelt es sich hierbei durchaus um verwandte Tätigkeiten, allerdings war der BF zuvor brancheneinschlägig als Malermeister tätig und ist davon auszugehen, dass dem BF die Unterscheidung insofern bewusst war. Vor allem aber der Umstand, dass der BF sich auf eine (nicht angebotene) Stelle als Malermeister beworben hat, lässt in den Augen des potenziellen Dienstgebers nur den Schluss zu, dass der BF sich entweder als überqualifiziert im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle erachtet oder dass er das Stellenangebot nicht einmal gelesen hat. Beide Varianten deuten auf ein mangelndes Interesse des BF an der Stelle hin und schmälern nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Chancen auf Erlangung der Stelle erheblich. Im Übrigen deutet der – beinahe provokante – Einwand des BF in seinem Vorlageantrag „Ich habe mich bei der Firma als Malermeister beworben, da dies mein Beruf ist“ darauf hin, dass er sich bewusst als überqualifiziert dargestellt hat. Durch dieses Verhalten hat der BF somit eine weitere Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt.Durch dieses Verhalten hat der BF somit eine weitere Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG gesetzt. 3.3.3.
- Der BF hat zusammengefasst durch sein Verhalten mehrere Vereitelungshandlungen im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Mitarbeiter in der Lackiererei bei der Firma D. gesetzt.3.3.3.
- Der BF hat zusammengefasst durch sein Verhalten mehrere Vereitelungshandlungen im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Mitarbeiter in der Lackiererei bei der Firma D. gesetzt. Folglich wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen
§ 10Al
VG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.Folglich wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen
Paragraph 10, AlVG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
- Was das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs 3 AlVG anbelangt, so hat eine Abfrage des BVwG beim Dachverband ergeben, dass der BF seit 1.8.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Angestellter beim Bundesministerium für Landesverteidigung steht; der BF hat bereits in seinem Vorlageantrag darauf hingewiesen, dass er eine Tätigkeit als Werkstättenleiter beim Bundesheer beginnen werde. Insofern ist dem BF zugute zu halten, dass mittlerweile eine Beschäftigungsaufnahme erfolgt ist und dass diese auch nachhaltig ist. In Anbetracht des nicht allzu engen zeitlichen Konnexes zur Sperrfrist erweist sich die Gewährung einer Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen als angemessen.3.3.3.
- Was das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG anbelangt, so hat eine Abfrage des BVwG beim Dachverband ergeben, dass der BF seit 1.8.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Angestellter beim Bundesministerium für Landesverteidigung steht; der BF hat bereits in seinem Vorlageantrag darauf hingewiesen, dass er eine Tätigkeit als Werkstättenleiter beim Bundesheer beginnen werde. Insofern ist dem BF zugute zu halten, dass mittlerweile eine Beschäftigungsaufnahme erfolgt ist und dass diese auch nachhaltig ist. In Anbetracht des nicht allzu engen zeitlichen Konnexes zur Sperrfrist erweist sich die Gewährung einer Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen als angemessen. 3.3.
- Der Spruch des bekämpften (Ausgangs-)Bescheides (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war jedenfalls neu zu fassen. Im dritten Satz des Spruches des (Ausgangs-)Bescheides wurde angeordnet, dass die Ausschlussfrist „unterbrochen“ wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsanspruch besteht; als Beispiel hierfür käme sohin etwa ein Auslandsaufenthalt in Betracht.3.3.4. Der Spruch des bekämpften (Ausgangs-)Bescheides (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war jedenfalls neu zu fassen. Im dritten Satz des Spruches des (Ausgangs-)Bescheides wurde angeordnet, dass die Ausschlussfrist „unterbrochen“ wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht; als Beispiel hierfür käme sohin etwa ein Auslandsaufenthalt in Betracht. Dem Gesetzestext ist jedoch in § 10 Abs 1 AlVG lediglich zu entnehmen, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Zeiträume des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) generell den Verlustzeitraum verlängern sollen, hätte er einen Verweis auf § 16 Abs 1 AlVG und nicht (nur) auf den Bezug von Krankengeld vorgenommen. Im Gesetz ist auch kein anderer Grund (z. B. Abmeldung vom Leistungsbezug) für eine Verlängerung (Hemmung) oder Unterbrechung des Verlustzeitraumes nach § 10 Abs 1 AlVG geregelt, sodass der dritte Satz des Spruches im angefochtenen Bescheid zu entfallen hat.Dem Gesetzestext ist jedoch in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG lediglich zu entnehmen, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Zeiträume des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) generell den Verlustzeitraum verlängern sollen, hätte er einen Verweis auf Paragraph 16, Absatz eins, AlVG und nicht (nur) auf den Bezug von Krankengeld vorgenommen. Im Gesetz ist auch kein anderer Grund (z. B. Abmeldung vom Leistungsbezug) für eine Verlängerung (Hemmung) oder Unterbrechung des Verlustzeitraumes nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG geregelt, sodass der dritte Satz des Spruches im angefochtenen Bescheid zu entfallen hat. Soweit im vierten Satz des Spruches des Bescheides festgehalten wird, dass während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten, ist darauf hinzuweisen, dass Sache eines Bescheides nach § 10 AlVG die Sanktionierung durch befristeten Leistungsausschluss des Verhaltens desjenigen ist, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der Bescheidspruch bietet aus Sicht des BVwG weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Insoweit ist der Spruch des Bescheides sohin zu bereinigen.Soweit im vierten Satz des Spruches des Bescheides festgehalten wird, dass während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten, ist darauf hinzuweisen, dass Sache eines Bescheides nach Paragraph 10, AlVG die Sanktionierung durch befristeten Leistungsausschluss des Verhaltens desjenigen ist, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der Bescheidspruch bietet aus Sicht des BVwG weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Insoweit ist der Spruch des Bescheides sohin zu bereinigen. Die in § 10 Abs 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. 3.4. Somit war die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 10Abs 1 i
Vm § 38 AlVG ab 2.4.2024 für sechs Wochen verloren hat, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Unter einem war dem BF aufgrund der bereits oben dargestellten Erwägungen
§ 10Abs 3 Al
VG Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen zu erteilen.3.4. Somit war die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ab 2.4.2024 für sechs Wochen verloren hat, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Unter einem war dem BF aufgrund der bereits oben dargestellten Erwägungen
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Entscheidungswesentlich sind gegenständlich der unstrittige Umstand, dass der BF vor dem 29.3.2024 jedenfalls keine Bewerbung getätigt hat und der Inhalt des im Akt erliegenden Bewerbungs-E-Mails vom 1.4.2024. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich somit aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2295398.1.00