GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 17.7.2024 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
VG in der Zeit vom 1.7.2024 bis zum 28.7.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt.1. Mit Bescheid vom 17.7.2024 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
Paragraph 11, AlVG in der Zeit vom 1.7.2024 bis zum 28.7.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sein Dienstverhältnis bei der Firma W. Aktiv GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
VG – aus, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der BF das Dienstverhältnis bei der Firma W. Aktiv GmbH freiwillig in der Probezeit gelöst hat. Es liege somit ein Tatbestand im Sinne des § 11 Abs 1 AlVG vor. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sei daraufhin zu überprüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 11 Abs 2 AlVG für die Lösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit vorliegt. Der BF bringe als berücksichtigungswürdige Gründe vor, er hätte befürchtet, gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen, weil Kunden nicht Führerschein und Personalausweis oder Reisepass hätten vorlegen müssen. Daher hätte der BF auch etwaige Konsequenzen, was Haftungsfragen anbelangt, befürchtet. Mit seinem Dienstgeber habe der BF seine Befürchtungen aber nicht besprochen. Dieser gebe glaubwürdig an, der BF hätte das Dienstverhältnis ohne Vorwarnung überstürzt gelöst. Jedenfalls hätte der BF seine Befürchtungen mit dem Dienstgeber besprechen müssen. Auch wäre es an ihm gelegen, seine Kunden auch nach einem weiteren Ausweisdokument zu fragen.
der allgemeinen Lebenserfahrung reiche es allerdings, dass Österreicher einen österreichischen Führerschein als Ausweisdokument vorweisen. Wenn hier Unsicherheiten seinerseits bestanden hätten, so hätte der BF jedenfalls bei seinem Dienstgeber oder der AK nachfragen müssen, bevor er das Dienstverhältnis beendet. Auch habe der BF bei Antragstellung noch als Grund für das Lösen des Dienstverhältnisses angegeben, ausschlaggebend hierfür sei der Mangel an Entwicklungsmöglichkeiten gewesen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung insbesondere der einschlägigen Rechtsgrundlagen
Paragraph 11, AlVG – aus, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der BF das Dienstverhältnis bei der Firma W. Aktiv GmbH freiwillig in der Probezeit gelöst hat. Es liege somit ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vor. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sei daraufhin zu überprüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG für die Lösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit vorliegt. Der BF bringe als berücksichtigungswürdige Gründe vor, er hätte befürchtet, gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen, weil Kunden nicht Führerschein und Personalausweis oder Reisepass hätten vorlegen müssen. Daher hätte der BF auch etwaige Konsequenzen, was Haftungsfragen anbelangt, befürchtet. Mit seinem Dienstgeber habe der BF seine Befürchtungen aber nicht besprochen. Dieser gebe glaubwürdig an, der BF hätte das Dienstverhältnis ohne Vorwarnung überstürzt gelöst. Jedenfalls hätte der BF seine Befürchtungen mit dem Dienstgeber besprechen müssen. Auch wäre es an ihm gelegen, seine Kunden auch nach einem weiteren Ausweisdokument zu fragen.
der allgemeinen Lebenserfahrung reiche es allerdings, dass Österreicher einen österreichischen Führerschein als Ausweisdokument vorweisen. Wenn hier Unsicherheiten seinerseits bestanden hätten, so hätte der BF jedenfalls bei seinem Dienstgeber oder der AK nachfragen müssen, bevor er das Dienstverhältnis beendet. Auch habe der BF bei Antragstellung noch als Grund für das Lösen des Dienstverhältnisses angegeben, ausschlaggebend hierfür sei der Mangel an Entwicklungsmöglichkeiten gewesen. Bei lebensnaher Betrachtung scheine der Grund, den der BF in seiner Beschwerde angibt, also nur eine Schutzbehauptung zu sein. Es entstehe auch der Eindruck, als hätte der BF lediglich die fehlenden Tage zur Erreichung der Anwartschaft erwerben wollen. Andere Gründe, die die Zumutbarkeit der Beschäftigung betreffen, bringe der BF nicht vor und könne das AMS keine Umstände feststellen, die die Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung bei der Firma W. Aktiv GmbH beeinträchtigen würden. Da im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 11 Abs 2 AlVG festgestellt hätten können und der BF mit der Auflösung des Dienstverhältnisses bei der Firma W. Aktiv GmbH ohne triftige Gründe freiwillige Arbeitslosigkeit in Kauf genommen habe, werde keine Nachsicht von der Sperrfrist gewährt. Da bisher auch keine Arbeitsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber zustande gekommen sei, liege auch kein anderer Nachsichtsgrund vor.Da im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG festgestellt hätten können und der BF mit der Auflösung des Dienstverhältnisses bei der Firma W. Aktiv GmbH ohne triftige Gründe freiwillige Arbeitslosigkeit in Kauf genommen habe, werde keine Nachsicht von der Sperrfrist gewährt. Da bisher auch keine Arbeitsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber zustande gekommen sei, liege auch kein anderer Nachsichtsgrund vor.
Ihrer Vereinbarung bin ich verpflichtet, mich in einer bestimmten Weise zu verhalten, und die Tatsache, dass Sie mich unter Druck setzen, das Auto einmal auf der Grundlage vollständiger Dokumente und das nächste Mal nur auf der Grundlage des Führerscheins freizugeben, ist ein tragischer Fehler – der, wie ich bereits erwähnt habe, in möglichen Gerichtsverfahren wegen Schäden an Fahrzeugen Folgen haben kann, das Gericht wird davon ausgehen, dass Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind und eine Aufteilung des Schadenersatzes zusprechen – z. B. 30 % A. und 70 % Versicherung …)“. Da dem Vorbringen des BF gefolgt wird, erübrigt sich auch die vom BF in seiner Beschwerde hierzu beantragte zeugenschaftliche Befragung der Herren J. H. und M. M. von der Firma W. Aktiv GmbH. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 1.7.2024 als Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses lapidar die fehlende „Perspektive hinsichtlich einer beruflichen Weiterbildung“ angegeben hatte. In dem ebenfalls im Akt erliegenden Kündigungsschreiben des BF an die Firma W. Aktiv GmbH vom 1.7.2024 wiederum hat der BF auf Wohnungsprobleme sowie mangelnde Attraktivität des Gehalts verwiesen (vgl. den BF abschließend in seinem Kündigungsschreiben: „Diese Kündigung ermöglicht es mir, mich auf eine geeignete Stelle in Polen zu bewerben (Resort Manager etc.), wo die Gehaltsangebote attraktiver sind als bei Ihnen und anderen“). In seiner ausführlichen Beschwerde und seinem Vorlageantrag hat der BF jedoch ausschließlich die befürchteten Haftungsrisiken anlässlich der Fahrzeugausgabe ins Treffen geführt und andere Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses explizit verneint (vgl. etwa den BF in seinem Vorlageantrag: „Die bewusste Falschdarstellung des AMS durch J. H., ich hätte damals wegen Wohnungsproblemen gekündigt, ist haltlos und hat mit der Wahrheit nichts zu tun“), sodass – basierend auf dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag – zu den unter Punkt 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 11.
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
VG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld.3.4.1.
Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Den getroffenen Feststellungen zufolge hat der BF das Dienstverhältnis bei der Firma W. Aktiv GmbH unbestritten selbst aufgelöst; es liegt somit ein Tatbestand des § 11 Abs 1 AlVG (freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses) vor (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9 ff). Für eine Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit gilt dies gleichfalls (vgl. VwGH vom 6.6.2012, Zl. 2012/08/0104).Den getroffenen Feststellungen zufolge hat der BF das Dienstverhältnis bei der Firma W. Aktiv GmbH unbestritten selbst aufgelöst; es liegt somit ein Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG (freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses) vor vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 9 ff). Für eine Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit gilt dies gleichfalls vergleiche VwGH vom 6.6.2012, Zl. 2012/08/0104). 3.4.
VG für die Zeit vom 1.7.2024 bis 28.7.2024 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.4.7. Folglich hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF
Paragraph 11, AlVG für die Zeit vom 1.7.2024 bis 28.7.2024 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens oder bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht mit § 11 Abs 1 AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe
VG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens oder bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht mit Paragraph 11, Absatz eins, AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – insbesondere aufgrund des vom BF selbst erstatteten Vorbringens - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2300523.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.