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{'item': 'L503 2300523-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 11§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 3§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlL503 2300523-1 SpruchL503 2300523-1/5E, L503 2300523-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 17.7.2024 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)

§ 11Al

VG in der Zeit vom 1.7.2024 bis zum 28.7.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt.1. Mit Bescheid vom 17.7.2024 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)

Paragraph 11, AlVG in der Zeit vom 1.7.2024 bis zum 28.7.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sein Dienstverhältnis bei der Firma W. Aktiv GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Mit per eAMS eingebrachten Schreiben vom 12.8.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.7.
  2. Darin führte der BF aus, er sei aufgrund der Umstände gezwungen gewesen, zu kündigen. Beigelegt wurde vom BF sein „Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom
  3. Juli 2024“, welches einer automatisierten, aber gut verständlichen Übersetzung aus dem Polnischen entstammt. Darin führte der BF aus, im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsakten habe er „große Diskrepanzen zwischen den direkten Vorgaben der Unternehmensleitung und den mir und den Kunden zur Unterschrift vorgelegten Unterlagen, d.h. den Mietwagenverträgen, festgestellt“. Konkret werde in den zur Unterschrift vorzulegenden Verträgen ausdrücklich verlangt, dass von den Kunden zwei Dokumente vorgelegt werden: ein Personalausweis (oder Reisepass) und ein Führerschein. Dessen ungeachtet sei der BF gezwungen worden, Fahrzeuge – insbesondere Pkw – auf Grundlage eines einzigen Dokuments, nämlich des Führerscheins, und somit „ohne jeglichen Identitätsnachweis“ auszuhändigen, was zu Haftungsproblemen hätte führen können (Unfälle, Krankheitskosten, Rentenzahlungen etc.). Der BF habe somit nicht aus freien Stücken gekündigt, sondern sei zur Kündigung gezwungen gewesen, um die dargestellten Haftungsfolgen zu vermeiden. Als Beweis bot der BF die Zeugenaussagen von Herrn J. H. und von Herrn M. M. (Firma W. Aktiv GmbH) an. Beigelegt wurden vom BF unter anderem die „Allgemeinen Überlassungsbedingungen der W. Aktiv GmbH für Spaßfahrzeuge –Stand 5/24“).
  4. Mit Bescheid vom 10.9.2024 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Als Sachverhalt stellte das AMS fest, der BF sei vom 10.6.2023 bis zum 17.5.2024 bei der Firma D. H. beschäftigt gewesen. Dieses Dienstverhältnis habe einvernehmlich geendet. Der BF habe sich am 16.5.2024 beim AMS arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 21.5.2024 gestellt. Dieser Antrag sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.6.2024 abgewiesen worden, weil der BF nur 352 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen habe können. Das heißt, dem BF hätten lediglich 12 Tage gefehlt. Der BF habe dann vom 3.6.2024 bis zum 30.6.2024 bei der Firma W. Aktiv GmbH vollversicherungspflichtig gearbeitet und habe am 1.7.2024 und 2.7.2024 eine Urlaubsersatzleistung erhalten. Der BF habe das Dienstverhältnis in der Probezeit gelöst. Am 1.7.2024 habe der BF neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. In der an diesem Tag mit ihm aufgenommenen Niederschrift habe der BF angegeben, dass er das Dienstverhältnis bei der Firma W. Aktiv GmbH gelöst hätte, weil er keine Perspektive hinsichtlich einer beruflichen Weiterbildung gehabt hätte. Herr H. vom Tourismusverband W. habe angegeben, dass der BF am Montag, dem 1.7.2024, seinen Schlüssel und seine Arbeitszeitaufzeichnungen in der Verleihstelle (seinem Arbeitsplatz) beim Betriebsleiter abgegeben hätte. Der BF hätte als Begründung angegeben, dass ihm die Wohnung gekündigt worden sei und er mit Samstag, dem 6.7.2024 schon ausziehen müsste. Die Abmeldung des BF von der Sozialversicherung sei erst am 4.7.2024 erfolgt, weil Herr H. extra noch gewartet hätte, ob der BF es sich noch anders überlegt, da man auf den BF angewiesen gewesen wäre. Eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung liege zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung laut Abfrage beim Dachverband nicht vor. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung insbesondere der einschlägigen Rechtsgrundlagen

§ 11Al

VG – aus, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der BF das Dienstverhältnis bei der Firma W. Aktiv GmbH freiwillig in der Probezeit gelöst hat. Es liege somit ein Tatbestand im Sinne des § 11 Abs 1 AlVG vor. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sei daraufhin zu überprüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 11 Abs 2 AlVG für die Lösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit vorliegt. Der BF bringe als berücksichtigungswürdige Gründe vor, er hätte befürchtet, gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen, weil Kunden nicht Führerschein und Personalausweis oder Reisepass hätten vorlegen müssen. Daher hätte der BF auch etwaige Konsequenzen, was Haftungsfragen anbelangt, befürchtet. Mit seinem Dienstgeber habe der BF seine Befürchtungen aber nicht besprochen. Dieser gebe glaubwürdig an, der BF hätte das Dienstverhältnis ohne Vorwarnung überstürzt gelöst. Jedenfalls hätte der BF seine Befürchtungen mit dem Dienstgeber besprechen müssen. Auch wäre es an ihm gelegen, seine Kunden auch nach einem weiteren Ausweisdokument zu fragen.

der allgemeinen Lebenserfahrung reiche es allerdings, dass Österreicher einen österreichischen Führerschein als Ausweisdokument vorweisen. Wenn hier Unsicherheiten seinerseits bestanden hätten, so hätte der BF jedenfalls bei seinem Dienstgeber oder der AK nachfragen müssen, bevor er das Dienstverhältnis beendet. Auch habe der BF bei Antragstellung noch als Grund für das Lösen des Dienstverhältnisses angegeben, ausschlaggebend hierfür sei der Mangel an Entwicklungsmöglichkeiten gewesen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung insbesondere der einschlägigen Rechtsgrundlagen

Paragraph 11, AlVG – aus, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der BF das Dienstverhältnis bei der Firma W. Aktiv GmbH freiwillig in der Probezeit gelöst hat. Es liege somit ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vor. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sei daraufhin zu überprüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG für die Lösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit vorliegt. Der BF bringe als berücksichtigungswürdige Gründe vor, er hätte befürchtet, gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen, weil Kunden nicht Führerschein und Personalausweis oder Reisepass hätten vorlegen müssen. Daher hätte der BF auch etwaige Konsequenzen, was Haftungsfragen anbelangt, befürchtet. Mit seinem Dienstgeber habe der BF seine Befürchtungen aber nicht besprochen. Dieser gebe glaubwürdig an, der BF hätte das Dienstverhältnis ohne Vorwarnung überstürzt gelöst. Jedenfalls hätte der BF seine Befürchtungen mit dem Dienstgeber besprechen müssen. Auch wäre es an ihm gelegen, seine Kunden auch nach einem weiteren Ausweisdokument zu fragen.

der allgemeinen Lebenserfahrung reiche es allerdings, dass Österreicher einen österreichischen Führerschein als Ausweisdokument vorweisen. Wenn hier Unsicherheiten seinerseits bestanden hätten, so hätte der BF jedenfalls bei seinem Dienstgeber oder der AK nachfragen müssen, bevor er das Dienstverhältnis beendet. Auch habe der BF bei Antragstellung noch als Grund für das Lösen des Dienstverhältnisses angegeben, ausschlaggebend hierfür sei der Mangel an Entwicklungsmöglichkeiten gewesen. Bei lebensnaher Betrachtung scheine der Grund, den der BF in seiner Beschwerde angibt, also nur eine Schutzbehauptung zu sein. Es entstehe auch der Eindruck, als hätte der BF lediglich die fehlenden Tage zur Erreichung der Anwartschaft erwerben wollen. Andere Gründe, die die Zumutbarkeit der Beschäftigung betreffen, bringe der BF nicht vor und könne das AMS keine Umstände feststellen, die die Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung bei der Firma W. Aktiv GmbH beeinträchtigen würden. Da im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 11 Abs 2 AlVG festgestellt hätten können und der BF mit der Auflösung des Dienstverhältnisses bei der Firma W. Aktiv GmbH ohne triftige Gründe freiwillige Arbeitslosigkeit in Kauf genommen habe, werde keine Nachsicht von der Sperrfrist gewährt. Da bisher auch keine Arbeitsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber zustande gekommen sei, liege auch kein anderer Nachsichtsgrund vor.Da im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG festgestellt hätten können und der BF mit der Auflösung des Dienstverhältnisses bei der Firma W. Aktiv GmbH ohne triftige Gründe freiwillige Arbeitslosigkeit in Kauf genommen habe, werde keine Nachsicht von der Sperrfrist gewährt. Da bisher auch keine Arbeitsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber zustande gekommen sei, liege auch kein anderer Nachsichtsgrund vor.

  1. Mit Schreiben vom 19.9.2024 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, welcher wiederum einer automatisierten, aber gut verständlichen Übersetzung aus dem Polnischen entstammt. In seinem Vorlageantrag beantragte der BF eingangs, das AMS möge seinen Fall neuerlich prüfen; weiters beantragte er „die Erstellung eines Rechtsgutachtens durch einen Fachanwalt für das AMS über die Gleichbehandlung der Dokumente: Führerschein vs. Personalausweis …“. Die Darstellung von Herrn H., er habe damals wegen Wohnungsproblemen gekündigt, sei haltlos und habe mit der Wahrheit nichts zu tun. Vielmehr sei nur versucht worden, dem BF die Schuld in dieser Angelegenheit zuzuschieben und zu verhindern, dass das Fehlverhalten der Firma W. Aktiv GmbH „in Bezug auf diese Verträge“ hervorkomme. Man habe darauf abgezielt, den BF wieder einmal in die Armut zu treiben, damit er nach Polen zurückkehre. Weiter führte der BF etwa aus: „Beweise 2 Personalausweis - In Österreich geltende Rechtsakte - Bankwesengesetz - Notariatsgesetz - Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes - Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Personalausweise (Identitätskarten) […] Meine Damen und Herren, berechtigt ein Führerschein zum Grenzübertritt im Schengen-Raum? NEIN - dazu brauchen wir einen Personalausweis - keinen Führerschein. Ihre Haltung in dieser Angelegenheit ist - für mich unverständlich - daher ist die Einreichung dieses Schreibens - höchst berechtigt.“
  2. Am 10.10.2024 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF war zuletzt vom 3.6.2024 bis zum 30.6.2024 bei der Firma W. Aktiv GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seine Tätigkeit bestand insbesondere in der Ausgabe von „Spaßfahrzeugen“ (z. B. Scooter, Segway, Golfcar) wie auch von Pkw (konkret: E-Autos) an Kunden, welche diese Fahrzeuge mieteten. Die Allgemeinen Überlassungsbedingungen der W. Aktiv GmbH für Kraftfahrzeuge (Stand 5/24) lauten auszugsweise wie folgt: IV. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungenrömisch vier. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen
  5. Der Übernehmer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Lenkberechtigung und einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Übernehmer bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, so ist die W. AKTIV GMBH berechtigt, die Übergabe zu verweigern. […] Die Allgemeinen Überlassungsbedingungen der W. Aktiv GmbH für Spaßfahrzeuge (Stand 5/24) lauten auszugsweise wie folgt: III. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungenrömisch drei. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen […]
  6. Der Übernehmer muss über eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, in Österreich gültige, Lenkberechtigung verfügen und vor Übernahme des Fahrzeugs die Lenkberechtigung und einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Übernehmer bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, ist die W. AKTIV GMBH berechtigt, die Übergabe zu verweigern. […] 1.
  7. Der BF hat das Dienstverhältnis in der Probezeit gelöst, wobei er hierzu allfällige Haftungsrisiken ins Treffen führte, die daraus resultieren hätten können, dass er Fahrzeuge – entgegen den Allgemeinen Überlassungsbedingungen – nach Vorlage nur eines Führerscheins, nicht aber nach zusätzlicher Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses aushändigen sollte. In diesem Sinne wird seitens des BVwG durchaus für möglich gehalten, dass Herr J. H. den BF angewiesen hatte, Fahrzeuge üblicherweise auch dann auszuhändigen, wenn Kunden nur den Führerschein in Vorlage brachten. 1.
  8. Seit 15.11.2024 steht der BF in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma R. GmbH & Co Sporthandel KG.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  11. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem eigenen Vorbringen des BF in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag sowie den im Akt erliegenden Allgemeinen Überlassungsbedingungen der W. Aktiv GmbH. Dass Herr J. H. den BF angewiesen hatte, Fahrzeuge üblicherweise auch dann auszuhändigen, wenn Kunden nur den Führerschein in Vorlage brachten, hat der BF im Übrigen sinngemäß gleich lautend in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag ins Treffen geführt und erscheint dies dem BVwG auch nicht als unplausibel. Zudem deutet auch das im Akt erliegende E-Mail des BF vom 2.7.2024 an Herrn J. H. darauf hin („… Denken Sie daran, dass der Personalausweis seit vielen Jahren ein sehr sicheres Dokument ist und das einzige Dokument, das die Identität einer Person nachweist … Seit vielen Jahren werden von Zeit zu Zeit die Vorlagen dieses Dokuments und seine Sicherheit geändert – was bei den alten Führerscheinen nicht der Fall ist.

Ihrer Vereinbarung bin ich verpflichtet, mich in einer bestimmten Weise zu verhalten, und die Tatsache, dass Sie mich unter Druck setzen, das Auto einmal auf der Grundlage vollständiger Dokumente und das nächste Mal nur auf der Grundlage des Führerscheins freizugeben, ist ein tragischer Fehler – der, wie ich bereits erwähnt habe, in möglichen Gerichtsverfahren wegen Schäden an Fahrzeugen Folgen haben kann, das Gericht wird davon ausgehen, dass Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind und eine Aufteilung des Schadenersatzes zusprechen – z. B. 30 % A. und 70 % Versicherung …)“. Da dem Vorbringen des BF gefolgt wird, erübrigt sich auch die vom BF in seiner Beschwerde hierzu beantragte zeugenschaftliche Befragung der Herren J. H. und M. M. von der Firma W. Aktiv GmbH. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 1.7.2024 als Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses lapidar die fehlende „Perspektive hinsichtlich einer beruflichen Weiterbildung“ angegeben hatte. In dem ebenfalls im Akt erliegenden Kündigungsschreiben des BF an die Firma W. Aktiv GmbH vom 1.7.2024 wiederum hat der BF auf Wohnungsprobleme sowie mangelnde Attraktivität des Gehalts verwiesen (vgl. den BF abschließend in seinem Kündigungsschreiben: „Diese Kündigung ermöglicht es mir, mich auf eine geeignete Stelle in Polen zu bewerben (Resort Manager etc.), wo die Gehaltsangebote attraktiver sind als bei Ihnen und anderen“). In seiner ausführlichen Beschwerde und seinem Vorlageantrag hat der BF jedoch ausschließlich die befürchteten Haftungsrisiken anlässlich der Fahrzeugausgabe ins Treffen geführt und andere Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses explizit verneint (vgl. etwa den BF in seinem Vorlageantrag: „Die bewusste Falschdarstellung des AMS durch J. H., ich hätte damals wegen Wohnungsproblemen gekündigt, ist haltlos und hat mit der Wahrheit nichts zu tun“), sodass – basierend auf dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag – zu den unter Punkt 1.

  1. getroffenen Feststellungen zu gelangen war.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 1.7.2024 als Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses lapidar die fehlende „Perspektive hinsichtlich einer beruflichen Weiterbildung“ angegeben hatte. In dem ebenfalls im Akt erliegenden Kündigungsschreiben des BF an die Firma W. Aktiv GmbH vom 1.7.2024 wiederum hat der BF auf Wohnungsprobleme sowie mangelnde Attraktivität des Gehalts verwiesen vergleiche den BF abschließend in seinem Kündigungsschreiben: „Diese Kündigung ermöglicht es mir, mich auf eine geeignete Stelle in Polen zu bewerben (Resort Manager etc.), wo die Gehaltsangebote attraktiver sind als bei Ihnen und anderen“). In seiner ausführlichen Beschwerde und seinem Vorlageantrag hat der BF jedoch ausschließlich die befürchteten Haftungsrisiken anlässlich der Fahrzeugausgabe ins Treffen geführt und andere Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses explizit verneint vergleiche etwa den BF in seinem Vorlageantrag: „Die bewusste Falschdarstellung des AMS durch J. H., ich hätte damals wegen Wohnungsproblemen gekündigt, ist haltlos und hat mit der Wahrheit nichts zu tun“), sodass – basierend auf dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag – zu den unter Punkt 1.
  2. getroffenen Feststellungen zu gelangen war. 2.
  3. Die getroffene Feststellung zur aktuellen Erwerbstätigkeit des BF beruht auf einer Abfrage beim Dachverband.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  5. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.4.1.

§ 11Abs 1 Al

VG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld.3.4.1.

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Den getroffenen Feststellungen zufolge hat der BF das Dienstverhältnis bei der Firma W. Aktiv GmbH unbestritten selbst aufgelöst; es liegt somit ein Tatbestand des § 11 Abs 1 AlVG (freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses) vor (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9 ff). Für eine Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit gilt dies gleichfalls (vgl. VwGH vom 6.6.2012, Zl. 2012/08/0104).Den getroffenen Feststellungen zufolge hat der BF das Dienstverhältnis bei der Firma W. Aktiv GmbH unbestritten selbst aufgelöst; es liegt somit ein Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG (freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses) vor vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 9 ff). Für eine Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit gilt dies gleichfalls vergleiche VwGH vom 6.6.2012, Zl. 2012/08/0104). 3.4.

  1. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorliegt, der die Erteilung von Nachsicht geboten erscheinen ließe. Hier kommt es vor allem auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte die Beschäftigung bei der Firma W. Aktiv GmbH betreffend an, wobei insbesondere an solche zu denken ist, die allgemeine Austrittsgründe darstellen oder solchen zumindest nahe kommen; letztlich ist auch hier auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen, wie sie insbesondere § 9 Abs 2 und 3 AlVG für arbeitslos geworden Versicherte im Hinblick auf deren Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 11 Rz 24). In diesem Sinne führt der VwGH etwa im Hinblick auf berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne von § 11 AlVG, die den Dienstnehmer zur freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses bewogen haben, wie folgt aus: „Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen“ (VwGH 19.1.2011, Zl. 2009/08/0272; in diesem Sinne auch VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0218, 22.2.2012, Zl. 2009/08/0096).3.4.
  2. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegt, der die Erteilung von Nachsicht geboten erscheinen ließe. Hier kommt es vor allem auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte die Beschäftigung bei der Firma W. Aktiv GmbH betreffend an, wobei insbesondere an solche zu denken ist, die allgemeine Austrittsgründe darstellen oder solchen zumindest nahe kommen; letztlich ist auch hier auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen, wie sie insbesondere Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG für arbeitslos geworden Versicherte im Hinblick auf deren Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 11, Rz 24). In diesem Sinne führt der VwGH etwa im Hinblick auf berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne von Paragraph 11, AlVG, die den Dienstnehmer zur freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses bewogen haben, wie folgt aus: „Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen“ (VwGH 19.1.2011, Zl. 2009/08/0272; in diesem Sinne auch VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0218, 22.2.2012, Zl. 2009/08/0096). 3.4.
  3. Im gegenständlichen Fall ist somit entscheidungswesentlich, ob es dem BF zumutbar gewesen wäre, die Beschäftigung bei der Firma W. Aktiv GmbH weiterhin auszuüben. 3.4.
  4. Wie bereits oben dargelegt wurde, führt der BF in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag ausschließlich ins Treffen, er sei vom Dienstgeber gedrängt worden, Mietfahrzeuge allenfalls auch nur unter Vorlage des Führerscheins (ohne Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses) auszuhändigen, was den Allgemeinen Überlassungsbedingungen der W. Aktiv GmbH widerspreche und zu Haftungsrisiken geführt hätte, welche ihn zur Auflösung des Dienstverhältnisses gezwungen hätten. Mit diesem Vorbringen vermag der BF nicht nur annähernd einen Umstand darzulegen, der einem Austrittsgrund nahe käme: Zunächst ist zwar zutreffend, dass die Allgemeinen Überlassungsbedingungen der W. Aktiv GmbH für Kraftfahrzeuge (Stand 5/24) auszugsweise wie folgt lauten: IV. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungenrömisch vier. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen
  5. Der Übernehmer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Lenkberechtigung und einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Übernehmer bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, so ist die W. AKTIV GMBH berechtigt, die Übergabe zu verweigern. […] Diese Bestimmungen normieren eine Verpflichtung des Übernehmers des Fahrzeugs zur Vorlage eines Führerscheins und eines Personalausweises oder Reisepasses. Werden diese Dokumente nicht in Vorlage gebracht, so ist die W. Aktiv GmbH berechtigt, die Übergabe zu verweigern. Wenn Herr J. H. den BF nun angewiesen hat, Fahrzeuge üblicherweise auch dann auszuhändigen, wenn Kunden nur den Führerschein vorlegen, so steht dies durchaus noch im Einklang mit den Überlassungsbedingungen der W. Aktiv GmbH, zumal in solchen Fällen die die W. Aktiv GmbH eben nicht von ihrem Recht, die Übergabe zu verweigern, Gebrauch machen sollte. Eine Haftungsproblematik für den BF, insbesondere im Fall eines Unfalls, konnte sich daraus denkunmöglich ergeben: Wesentlich bei Übergabe des Fahrzeugs ist, dass der Übernehmer über die entsprechende Lenkerberechtigung verfügt, was der BF seinen eigenen Angaben zufolge ohnedies ausnahmslos anhand des zwingend vorzulegenden Führerscheins zu prüfen hatte. Inwiefern sich aber aus der fehlenden, ergänzenden Vorlage eines Personalausweises (bzw. Reisepasses) Haftungsfolgen hätten ergeben können, erschließt sich dem BVwG nicht. Den Angaben des BF etwa in seiner Beschwerde, er habe zur Vermeidung von „Ansprüche[n] nach einem Unfall, bei denen der Versicherer oder eine der Parteien die Richtigkeit der während der Anmietung des Autos durchgeführten Handlungen bestreitet – die zu einer Situation hätten führen können, in der das Ereignis – der Unfall – nicht eingetreten wäre“, gekündigt, ist jede Grundlage entzogen. Als beinahe schon skurril – und vor allem den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 11 AlVG längst überschreitend – stellen sich etwa der Antrag des BF in seinem Vorlageantrag auf „Erstellung eines Rechtsgutachtens … über die Gleichbehandlung der Dokumente: Führerschein vs. Personalausweis“ und etwa seine rhetorische Frage „Meine Damen und Herren, berechtigt ein Führerschein zum Grenzübertritt im Schengen-Raum? NEIN – dazu brauchen wir einen Personalausweis – keinen Führerschein“ dar.Eine Haftungsproblematik für den BF, insbesondere im Fall eines Unfalls, konnte sich daraus denkunmöglich ergeben: Wesentlich bei Übergabe des Fahrzeugs ist, dass der Übernehmer über die entsprechende Lenkerberechtigung verfügt, was der BF seinen eigenen Angaben zufolge ohnedies ausnahmslos anhand des zwingend vorzulegenden Führerscheins zu prüfen hatte. Inwiefern sich aber aus der fehlenden, ergänzenden Vorlage eines Personalausweises (bzw. Reisepasses) Haftungsfolgen hätten ergeben können, erschließt sich dem BVwG nicht. Den Angaben des BF etwa in seiner Beschwerde, er habe zur Vermeidung von „Ansprüche[n] nach einem Unfall, bei denen der Versicherer oder eine der Parteien die Richtigkeit der während der Anmietung des Autos durchgeführten Handlungen bestreitet – die zu einer Situation hätten führen können, in der das Ereignis – der Unfall – nicht eingetreten wäre“, gekündigt, ist jede Grundlage entzogen. Als beinahe schon skurril – und vor allem den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach Paragraph 11, AlVG längst überschreitend – stellen sich etwa der Antrag des BF in seinem Vorlageantrag auf „Erstellung eines Rechtsgutachtens … über die Gleichbehandlung der Dokumente: Führerschein vs. Personalausweis“ und etwa seine rhetorische Frage „Meine Damen und Herren, berechtigt ein Führerschein zum Grenzübertritt im Schengen-Raum? NEIN – dazu brauchen wir einen Personalausweis – keinen Führerschein“ dar. 3.4.
  6. Zusammengefasst sind dem Vorbringen des BF nicht nur annähernd Umstände zu entnehmen, die einem Austrittsgrund nahe kommen könnten. Auch in objektiver Hinsicht sind keine sonstigen Umstände ersichtlich, die eine weitere Beschäftigung des BF bei der W. Aktiv GmbH unzumutbar erscheinen hätten lassen. Somit liegt kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vor, der zu einer gänzlichen oder teilweisen Nachsicht führen könnte.3.4.
  7. Zusammengefasst sind dem Vorbringen des BF nicht nur annähernd Umstände zu entnehmen, die einem Austrittsgrund nahe kommen könnten. Auch in objektiver Hinsicht sind keine sonstigen Umstände ersichtlich, die eine weitere Beschäftigung des BF bei der W. Aktiv GmbH unzumutbar erscheinen hätten lassen. Somit liegt kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vor, der zu einer gänzlichen oder teilweisen Nachsicht führen könnte. 3.4.
  8. Eine Abfrage beim Dachverband durch das BVwG hat ergeben, dass der BF (erst) seit 15.11.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma R. GmbH & Co Sporthandel KG steht. Mangels ausreichend engen zeitlichen Konnexes zur Sperrfrist (1.7.2024 bis 28.7.2024) kann diese Beschäftigung keine Nachsicht bewirken. 3.4.
  9. Folglich hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF

§ 11Al

VG für die Zeit vom 1.7.2024 bis 28.7.2024 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.4.7. Folglich hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF

Paragraph 11, AlVG für die Zeit vom 1.7.2024 bis 28.7.2024 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens oder bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht mit § 11 Abs 1 AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe

§ 11Abs 2 Al

VG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens oder bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht mit Paragraph 11, Absatz eins, AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – insbesondere aufgrund des vom BF selbst erstatteten Vorbringens - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2300523.1.00

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