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{'item': 'L503 2301272-1'}

Obsah (13)Art 133§ 12§ 6§ 56§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 1§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlL503 2301272-1 SpruchL503 2301272-1/8E, L503 2301272-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 26.7.2024 gab das AMS dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) vom 29.4.2024 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

den §§ 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend führte das AMS aus, die geringfügige Beschäftigung des BF bei der Firma Y. A. unterliege aufgrund seiner vollversicherten Beschäftigung bei der Firma M. E. der Arbeitslosenversicherungspflicht. Arbeitslosigkeit sei daher vom 29.4.2024 bis zum 14.5.2024 (Beendigung der geringfügigen Beschäftigung) nicht vorgelegen.1. Mit Bescheid vom 26.7.2024 gab das AMS dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) vom 29.4.2024 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

den Paragraphen 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend führte das AMS aus, die geringfügige Beschäftigung des BF bei der Firma Y. A. unterliege aufgrund seiner vollversicherten Beschäftigung bei der Firma M. E. der Arbeitslosenversicherungspflicht. Arbeitslosigkeit sei daher vom 29.4.2024 bis zum 14.5.2024 (Beendigung der geringfügigen Beschäftigung) nicht vorgelegen. 2. Eine dagegen seitens des BF erhobene Beschwerde – in welcher der BF die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 1.5.2024 begehrte - wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2024 ab. Begründend führte das AMS aus, der BF sei vom 9.12.2020 bis 14.5.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma Y. A. gestanden, welches er nach Unterbrechung am 2.8.2024 wieder aufgenommen habe, und vom 5.10.2021 bis 30.4.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma M. E. Der BF sei aufgrund der Überschneidung mit dem vollversicherten Dienstverhältnis – ungeachtet der abgeschlossenen Vereinbarungen und der konkreten Entgelthöhe – im Zeitraum vom 1.4.2024 (dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen) bis 30.4.2024 in Bezug auf das geringfügige Dienstverhältnis vollversichert gewesen. Erst ab 1.5.2024 sei der BF in Bezug auf das geringfügige Dienstverhältnis wieder der Teilversicherung unterlegen, was als Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei demselben Dienstgeber anzusehen sei. Der BF habe daher während des an die Vollversicherung unmittelbar anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisses ab 1.5.2024

§ 12Abs 3 lit h Al

VG nicht als arbeitslos gegolten; es sei zwischen der vorangehenden vollversicherten Beschäftigung bis 30.4.2024 beim Dienstgeber M. E. und der „neuen“ geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen. Somit erfülle der BF im Zeitraum vom 29.4.2024 bis 14.4.2024 die Anspruchsvoraussetzungen

§ 12Al

VG für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld nicht. Da der BF aber am 14.5.2024 das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma Y. A. beendet und erst am 14.8.2024 wieder fortgesetzt habe, sei die für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit erforderliche Voraussetzung nach § 12 Abs 3 lit h AlVG demnach ab 15.5.2024 gegeben.2. Eine dagegen seitens des BF erhobene Beschwerde – in welcher der BF die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 1.5.2024 begehrte - wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2024 ab. Begründend führte das AMS aus, der BF sei vom 9.12.2020 bis 14.5.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma Y. A. gestanden, welches er nach Unterbrechung am 2.8.2024 wieder aufgenommen habe, und vom 5.10.2021 bis 30.4.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma M. E. Der BF sei aufgrund der Überschneidung mit dem vollversicherten Dienstverhältnis – ungeachtet der abgeschlossenen Vereinbarungen und der konkreten Entgelthöhe – im Zeitraum vom 1.4.2024 (dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen) bis 30.4.2024 in Bezug auf das geringfügige Dienstverhältnis vollversichert gewesen. Erst ab 1.5.2024 sei der BF in Bezug auf das geringfügige Dienstverhältnis wieder der Teilversicherung unterlegen, was als Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei demselben Dienstgeber anzusehen sei. Der BF habe daher während des an die Vollversicherung unmittelbar anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisses ab 1.5.2024

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos gegolten; es sei zwischen der vorangehenden vollversicherten Beschäftigung bis 30.4.2024 beim Dienstgeber M. E. und der „neuen“ geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen. Somit erfülle der BF im Zeitraum vom 29.4.2024 bis 14.4.2024 die Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 12, AlVG für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld nicht. Da der BF aber am 14.5.2024 das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma Y. A. beendet und erst am 14.8.2024 wieder fortgesetzt habe, sei die für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit erforderliche Voraussetzung nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG demnach ab 15.5.2024 gegeben.

  1. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 1.10.2024 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
  2. Am 23.10.2024 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  3. Mit Stellungnahme vom 17.12.2024 gab das AMS – auf Ersuchen des BVwG – bekannt, dass im Gefolge des Erkenntnisses des VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, nach Ansicht des AMS eine vollinhaltliche Stattgabe gerechtfertigt sei. Mit weiterer, ergänzender Stellungnahme vom selben Tag wies das AMS darauf hin, dass der BF bis einschließlich 30.4.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF stand vom 9.12.2020 bis 14.5.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma Y. A. und vom 5.10.2021 bis 30.4.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma M. E.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar und unstrittig hervor.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  7. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: [...]
  1. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  2. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. [...]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, […];
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, […]; […] § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. […]Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. […] 3.
  1. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.4.
  2. Die hier entscheidungswesentliche – und im Rahmen des Verfahrensgangs unter Punkt
  3. in Zusammenhang mit der Begründung der Beschwerdevorentscheidung dargestellte – Rechtsfrage hat der VwGH mit Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, unmissverständlich gelöst: „Die im vorliegenden Fall strittigen Auslegungsfragen ergeben sich aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. März 2023, G 296/2022, mit Wirkung vom
  5. April
  6. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt,

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.„Die im vorliegenden Fall strittigen Auslegungsfragen ergeben sich aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 296 aus 2022,, mit Wirkung vom 1. April 2024. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt,

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert sind vergleiche Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch den Hinweis auf § 12 Abs. 6 lit. a AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass

§ 12Abs. 1 Z 1 Al

VG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

§ 12Abs. 1 Z 3 i

Vm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vgl. zum Zusammenhang zwischen § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 lit. h AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155).Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen vergleiche auch den Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vergleiche zum Zusammenhang zwischen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, Litera h, AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). […]Was § 12 Abs. 3 lit. h AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.[…], Was Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Das wird durch […] teleologische Überlegungen gestützt: […] Wird […] ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“Das wird durch […] teleologische Überlegungen gestützt: […] Wird […] ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“ 3.4.2. Folglich war der BF – aufgrund seiner vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma M. E. – nur bis zum 30.4.2024 nicht arbeitslos. Die weiterhin ausgeübte geringfügige Beschäftigung bei der Firma Y. A. hingegen steht der Arbeitslosigkeit ab 1.5.2024 nicht entgegen, weil § 12 Abs 3 lit h AlVG nicht zur Anwendung gelangt.3.4.2. Folglich war der BF – aufgrund seiner vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma M. E. – nur bis zum 30.4.2024 nicht arbeitslos. Die weiterhin ausgeübte geringfügige Beschäftigung bei der Firma Y. A. hingegen steht der Arbeitslosigkeit ab 1.5.2024 nicht entgegen, weil Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht zur Anwendung gelangt. Somit war dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 29.4.2024 stattzugeben und – wie in der Beschwerde beantragt - auszusprechen, dass dem BF das Arbeitslosengeld ab 1.5.2024 gebührt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier entscheidungswesentliche Rechtsfrage wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, geklärt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier entscheidungswesentliche Rechtsfrage wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, geklärt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2301272.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.