Obsah (16)
§ 28Art 133§ 38§§ 10§ 11§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 3§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlL503 2301663-1 SpruchL503 2301663-1/4E , L503 2301663-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2024 wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 27.6.2024 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38in Verbindung mit § 10 Al
VG im Ausmaß von 42 Tagen ab 10.6.2024 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) bestehen.1. Mit Bescheid vom 27.6.2024 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 10.6.2024 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) bestehen. Begründend führte das AMS aus, die BF habe das Arbeitsangebot zum Dienstgeber L.-Gasthof A. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Schreiben vom 1.7.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.6.
- Darin führte die BF aus, es sei unzutreffend, dass sie nicht hätte arbeiten wollen bzw. abgelehnt habe. Wörtlich führte die BF in weiterer Folge aus: „Hervorheben möchte ich, dass ich 2, 3 Probetage im Hotel A. gearbeitet habe, nachdem ich gesehen habe, dass ich den Jobanforderungen nicht gewachsen bin, habe ich mich ehrlich gesagt zum Aufgeben entschieden, ich hatte ein sehr nettes Gespräch mit der Dame vom A.-Wirt. Ich erklärte meine Gründe. Ich besuche derzeit einen von A. anerkannten Deutschkurs.“ Sie sei Mutter eines zweijährigen Kindes und benötige die finanzielle Unterstützung.
- Mit Bescheid vom 4.9.2024 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab, änderte den bekämpften Bescheid jedoch dahingehend ab, dass die BF vom 16.5.2024 bis 12.6.2024 keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, weil sie ihr Dienstverhältnis beim Dienstgeber Hotel L. freiwillig in der Probezeit beendet habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Zum Sachverhalt führte das AMS aus, laut aktueller Abfrage beim Dachverband sei die BF zuletzt vom 13.5.2024 bis zum 15.5.2024 beim Hotel L. vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Davor habe die BF bis zum 5.5.2024 Arbeitslosengeld bezogen, seit dem 6.5.2024 beziehe die BF — mit Unterbrechungen — Notstandshilfe. Die BF habe Berufserfahrung als Zimmermädchen und als Verkäuferin. In der Betreuungsvereinbarung vom 11.4.2024 sei vereinbart worden, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Stelle Zimmermädchen und Verkäuferin (Einzelhandel) und ab dem 5.5.2024 aufgrund der Notstandshilfe im gesamten Hilfsbereich unterstützt. Als Arbeitsausmaß seien Teilzeit 16-20 Stunden, als Arbeitszeit 08:00 bis 12:00 Uhr vereinbart worden. Es sei festgehalten worden, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien und der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse. Am 8.4.2024 sei der BF ein Vermittlungsvorschlag als Zimmermädchen oder Stubenmädchen beim Dienstgeber Hotel-Restaurant L. in S. übermittelt worden. Bewerberinnen sollten dabei die Aufgaben Gästezimmerreinigung, Reinigung und Pflege von Böden, Reinigung von Sanitärräumen, Teppichreinigung, Verwaltung von Gästezimmerartikeln, Verwaltung von Reinigungsmitteln und das Wechseln von Bettwäsche erfüllen. Geboten worden sei eine Beschäftigung in Teil- oder Vollzeit, wobei die Rahmenarbeitszeiten zwischen 10:00 Uhr und 24:00 Uhr angegeben worden seien. Geboten worden sei darüber hinaus eine Unterkunft und Anwesenheitsverpflegung. Das Mindestentgelt für die Stelle als Zimmermädchen betrage € 1.800,- brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, wobei die Bereitschaft zur Überzahlung bestanden habe. Laut Sendeprotokoll habe die BF den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag am 8.4.2024 per eAMS-Konto empfangen und auch am 8.4.2024 gelesen. Am 18.4.2024 habe die BF per eAMS das Bewerbungsergebnis vom Vorstelltermin vom 13.4.2024 übermittelt. Aus diesem gehe hervor, dass die BF voraussichtlich am 13.5.2024 eingestellt werden würde, da sie wegen ihres Deutschkurses nicht früher könne. Darüber hinaus sei vermerkt, dass der Dienstgeber eine telefonische Kontaktaufnahme durch das AMS erwünscht. Laut Datensatzeintrag vom 24.4.2024 hätte die BF am 13.5.2024 beim Dienstgeber als Zimmermädchen zu arbeiten beginnen können. Am 14.5.2024 habe der Dienstgeber dem AMS gemeldet, dass die BF am 13.5.2024 zu arbeiten begonnen hätte. Im Rahmen der mit der BF am 16.5.2024 aufgenommenen Niederschrift habe diese angegeben, der Arbeitsvermittlung im erforderlichen Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden zur Verfügung zu stehen, wobei die Kinderbetreuung durch die Krabbelgruppe von Montag bis Freitag, 08:00 bis 12:30 Uhr, geregelt sei. Laut aktuellem Versicherungsdatenauszug sei die BF vom 13.5.2024 bis zum 15.5.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber Hotel L. gestanden. Dieses Dienstverhältnis habe die BF in der Probezeit beendet. Am 4.6.2024 habe die BF dem AMS eine Nachricht übermittelt, in der sie unter anderem angeführt habe „Ich teile Ihnen mit, dass ich den Job als Zimmermädchen leider nicht behalten konnte. Ich habe es versucht, aber es hat nicht funktioniert“. Am 7.6.2024 habe die Dienstgeberin, Frau L., dem AMS im Rahmen eines Betriebsbesuchs bekannt gegeben, dass die BF mitgeteilt habe, nicht in S. arbeiten zu können, obwohl M. – S. eine sehr gute, direkte Busverbindung hätte. Die Dienstgeberin habe angegeben, die BF sehr gerne anstellen zu wollen, wobei sie die BF auch für 16 Stunden angemeldet hätte. Die Dienstgeberin sei sehr enttäuscht gewesen, dass die BF sogleich wieder zu arbeiten aufgehört habe. Im Rahmen der am 14.6.2024 aufgenommenen Niederschrift habe die BF angegeben, keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, gegen die angebotene berufliche Verwendung, gegen die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf ihre körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, bezüglich der täglichen Wegzeit und auch keine Einwendungen aufgrund der Betreuungspflichten zu haben. Vielmehr habe die BF angegeben, sie hätte vom 13.5.2024 bis zum 15.5.2024 als Zimmermädchen gearbeitet und dass ihre Arbeitszeiten von 08:00 bis 11:00 Uhr gewesen seien. Die BF habe weiters angegeben, sie hätte dann nicht mehr gearbeitet, da sie „nicht gut für diese Arbeit“ sei. Darüber hinaus habe die BF angegeben, ihr Kind sei oft krank, sie könne jedoch keine Krankmeldung für diesen Zeitraum vorlegen. Die BF hätte auch angegeben, dass die Dienstgeberin ihr gesagt hätte, dass sie immer wieder bei ihr arbeiten würde können, und die Tür offen sei. Abschließend habe die BF angegeben, nun lieber bei ihrem Kind zuhause bleiben zu wollen und daher nicht so flexibel zu sein, was sich vielleicht ändern werde, wenn ihr Kind in den Kindergarten geht. Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung habe die BF keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung insbesondere der einschlägigen Rechtsgrundlagen
§ 11Al
VG – aus, aus dem Versicherungsverlauf der BF gehe hervor, dass sie bei dem Hotel L. ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat, das von 13.5.2024 bis 15.5.2024 gedauert habe. Somit habe die BF das Arbeitsangebot zum Dienstgeber L. nicht vereitelt. Unstrittig habe die BF aber das Dienstverhältnis freiwillig in der Probezeit aufgelöst. Somit liege ein Tatbestand nach § 11 Abs 1 AlVG vor. Der gegenständliche Bescheid sei daher abzuändern und ihre Beschwerde abzuweisen gewesen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung insbesondere der einschlägigen Rechtsgrundlagen
Paragraph 11, AlVG – aus, aus dem Versicherungsverlauf der BF gehe hervor, dass sie bei dem Hotel L. ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat, das von 13.5.2024 bis 15.5.2024 gedauert habe. Somit habe die BF das Arbeitsangebot zum Dienstgeber L. nicht vereitelt. Unstrittig habe die BF aber das Dienstverhältnis freiwillig in der Probezeit aufgelöst. Somit liege ein Tatbestand nach Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vor. Der gegenständliche Bescheid sei daher abzuändern und ihre Beschwerde abzuweisen gewesen. In Folge sei zu überprüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 11 Abs 2 AlVG vorliegt. Unter berücksichtigungswürdigen Fällen im Sinne des § 11 Abs 2 AlVG seien insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung oder zwingende gesundheitliche Gründe zu verstehen. Neben den in § 11 Abs 2 AlVG demonstrativ angeführten Fällen könnten auch jene wichtigen Gründe, die den Dienstnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder persönlicher bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis zwingen bzw. berechtigen, berücksichtigungswürdig sein. Damit seien vor allem jene Gründe gemeint, die einem Grund im Sinne des § 26 AngG bzw. dem § 82 a GewO zumindest nahekommen. Unter berücksichtigungswürdigen Gründen könnten auch jene verstanden werden, die unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG zur Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung
§ 9Abs 2 Al
VG berechtigen würde.In Folge sei zu überprüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegt. Unter berücksichtigungswürdigen Fällen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG seien insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung oder zwingende gesundheitliche Gründe zu verstehen. Neben den in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG demonstrativ angeführten Fällen könnten auch jene wichtigen Gründe, die den Dienstnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder persönlicher bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis zwingen bzw. berechtigen, berücksichtigungswürdig sein. Damit seien vor allem jene Gründe gemeint, die einem Grund im Sinne des Paragraph 26, AngG bzw. dem Paragraph 82, a GewO zumindest nahekommen. Unter berücksichtigungswürdigen Gründen könnten auch jene verstanden werden, die unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG zur Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG berechtigen würde. Die Dienstgeberin habe dem AMS im Rahmen des Betriebsbesuchs mitgeteilt, die BF hätte angegeben, nicht in S. arbeiten zu können, obwohl M. — S. eine sehr gute, direkte Busverbindung hätte. Eine aktuelle Scotty-Routenplaner-Abfrage habe ergeben, dass die Arbeitsstätte in 17 bis maximal 31 Minuten zu erreichen sei. Damit entspreche die Wegzeit jedenfalls den Zumutbarkeitskriterien im Sinne des § 9 AlVG. Als berücksichtigungswürdige Gründe bringe die BF im Wesentlichen vor, dass sie den Jobanforderungen nicht gewachsen gewesen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die BF in der Niederschrift angegeben habe, die Dienstgeberin hätte der BF mitgeteilt, die BF würde immer bei ihr arbeiten können, und habe die Dienstgeberin dem AMS die Rückmeldung gegeben, darüber enttäuscht zu sein, dass die BF gleich wieder zu arbeiten aufgehört hätte. Der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge würden sich Dienstgeber nicht derart an Bewerbern interessiert zeigen, wenn diese den Arbeitsanforderungen nicht entsprechen. Die BF gebe auch nicht an, warum sie der Jobanforderung nicht gewachsen gewesen wäre. Es sei unbestritten, dass Berufstätigkeit und Mutterschaft eine herausfordernde Doppelbelastung ist. Dennoch sei der BF (wie vielen Anderen) eine Beschäftigung neben ihrer Rolle als Mutter zumutbar.Die Dienstgeberin habe dem AMS im Rahmen des Betriebsbesuchs mitgeteilt, die BF hätte angegeben, nicht in S. arbeiten zu können, obwohl M. — S. eine sehr gute, direkte Busverbindung hätte. Eine aktuelle Scotty-Routenplaner-Abfrage habe ergeben, dass die Arbeitsstätte in 17 bis maximal 31 Minuten zu erreichen sei. Damit entspreche die Wegzeit jedenfalls den Zumutbarkeitskriterien im Sinne des Paragraph 9, AlVG. Als berücksichtigungswürdige Gründe bringe die BF im Wesentlichen vor, dass sie den Jobanforderungen nicht gewachsen gewesen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die BF in der Niederschrift angegeben habe, die Dienstgeberin hätte der BF mitgeteilt, die BF würde immer bei ihr arbeiten können, und habe die Dienstgeberin dem AMS die Rückmeldung gegeben, darüber enttäuscht zu sein, dass die BF gleich wieder zu arbeiten aufgehört hätte. Der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge würden sich Dienstgeber nicht derart an Bewerbern interessiert zeigen, wenn diese den Arbeitsanforderungen nicht entsprechen. Die BF gebe auch nicht an, warum sie der Jobanforderung nicht gewachsen gewesen wäre. Es sei unbestritten, dass Berufstätigkeit und Mutterschaft eine herausfordernde Doppelbelastung ist. Dennoch sei der BF (wie vielen Anderen) eine Beschäftigung neben ihrer Rolle als Mutter zumutbar. Das AMS sehe es aus dem Betreuungsverlauf als erwiesen an, dass die BF eine Beschäftigung als Zimmermädchen nicht anstrebe und daher das gegenständliche Dienstverhältnis freiwillig beendet hat. Auch in ihrer Beschwerde stelle die BF den Besuch des Deutschkurses in den Vordergrund; dies erhärte den Eindruck, dass die BF eine Beschäftigung in höheren Positionen anstrebe und eine Beschäftigung als Zimmermädchen daher nicht weiterverfolgen habe wollen. Dass Die BF derzeit einen Deutschkurs absolviere, wirke sich nicht auf die Sanktionierung der vorliegenden freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses aus, da primäres arbeitsmarktpolitisches Ziel die Erlangung und der Erhalt einer Beschäftigung und damit einhergehende die Entlastung der Versicherungsgemeinschaft sei. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien im Übrigen keine sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründe (wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist) festgestellt worden, die eine Nachsicht
§ 11Abs 2 Al
VG bewirken könnten.Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien im Übrigen keine sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründe (wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist) festgestellt worden, die eine Nachsicht
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG bewirken könnten.
- Mit Schreiben vom 17.9.2024 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte sie wörtlich insbesondere aus: „Als ich das erste Mal zur Dame vom Hotel ging, sagte ich, dass ich nicht sicher sei, ob ich es schaffe, sie sagte mit flehender Stimme und schaute: ‚Du kannst es versuchen.‘ Das habe ich getan. Ich wusste nicht, ob ich zu diesem Unternehmen passte und umgekehrt. Ich wusste nicht sofort, dass ich sofort registriert war. Gibt es in Österreich keine Probezeit? Ich war überrascht über die Zitierung von Nachrichten aus dem Ams-Konto. Ich hatte keine Ahnung, dass diese Botschaften irgendwann gegen uns, unsere Worte, unsere Träume, unsere Pläne, unsere Wünsche verwendet werden würden.“ Weiters wies die BF darauf hin, dass sie am 15.7.2024 mit einem nicht namentlich erwähnten AMS-Berater telefoniert und sie dieser am Telefon gedemütigt und beleidigt habe.
- Am 29.10.2024 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF – eine Bezieherin von Notstandshilfe – hat Betreuungspflichten für ein zweijähriges Kind. Die Kinderbetreuung durch eine Krabbelgruppe ist von Montag bis Freitag, morgens bis 12:30 Uhr, sichergestellt. Im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 11.4.2024 erklärte sich die BF bereit, vom AMS insbesondere bei der Suche nach einer Stelle als Zimmermädchen bzw. Verkäuferin im Einzelhandel unterstützt zu werden und für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 16-20 Wochenstunden bei einer Arbeitszeit zwischen 08:00 und 12:00 Uhr zur Verfügung zu stehen. 1.
- Die BF war zuletzt – im Gefolge einer Zuweisung durch das AMS - vom Montag, dem 13.5.2024 bis Mittwoch, dem 15.5.2024 bei der Firma Hotel L. in S. als Zimmermädchen in der Probezeit vollversicherungspflichtig teilzeitbeschäftigt. Die Arbeitszeiten waren 08:00 bis 11:00 Uhr. Von der Wohnadresse der BF aus war das Hotel L. mit öffentlichen Verkehrsmitteln binnen 17 bis maximal 31 Minuten erreichbar. Frau L. vom Dienstgeber L. bat der BF an, dass sie (auch weiterhin) im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung – konkret im Ausmaß von 16 Wochenstunden – beschäftigt werden könne. 1.
- Dessen ungeachtet beendete die BF das Dienstverhältnis in der Probezeit bereits am 15.5.2024, weil sie sich den Anforderungen nicht gewachsen fühlte und lieber bei ihrem Kind zu Hause bleiben wollte. Der Hinweis von Frau L., die BF könne jederzeit bei ihr arbeiten, vermochte die BF nicht umzustimmen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben der BF (niederschriftliche Einvernahmen, Vorbringen in der Beschwerde und dem Vorlageantrag) und den im Akt erliegenden Dokumenten des AMS wie insbesondere der erwähnten Betreuungsvereinbarung vom 11.4.2024 oder einer Scotty-Fahrplanabfrage hinsichtlich der Fahrzeiten von der Wohnadresse der BF zum Dienstgeber Hotel L. Konkret hat die BF selbst angegeben, dass sie am 13.5.2024 bei der Firma Hotel L. in S. als Zimmermädchen zu arbeiten begonnen hat und die Arbeitszeiten 08:00 bis 11:00 Uhr gewesen seien. Gänzlich unbestritten ist zudem, dass die BF diese Beschäftigung in der Probezeit am 15.5.2024 selbst beendet hat. Was den Grund für die Beendigung dieser Beschäftigung anbelangt, so hat die BF in ihrer Beschwerde selbst angegeben, da sie „den Jobanforderungen nicht gewachsen“ sei, habe sie sich „ehrlich gesagt zum Aufgeben entschieden“, obwohl sie „ein sehr nettes Gespräch mit der Dame vom A.-Wirt hatte“. Ähnlich die BF dann in ihrem Vorlageantrag: „Als ich das erste Mal zur Dame vom Hotel ging, sagte ich, dass ich nicht sicher sei, ob ich es schaffe, sie sagte mit flehender Stimme und schaute: ‚Du kannst es versuchen.‘ Das habe ich getan. Ich wusste nicht, ob ich zu diesem Unternehmen passte und umgekehrt. Ich wusste nicht sofort, dass ich sofort registriert war. Gibt es in Österreich keine Probezeit?“. Ähnliches wiederum gab die BF – mit einer Ergänzung – bei ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 14.6.2024 zu Protokoll: „Ich habe dann nicht mehr gearbeitet, weil ich nicht gut für diese Arbeit bin. Außerdem ist mein Kind oft krank, eine Krankmeldung kann ich für diesen Zeitraum nicht vorlegen. Die Chefin vom A.-Wirt sagte mir, dass ich immer wieder bei ihnen arbeiten kann und die Tür offen ist. Ich möchte jetzt lieber beim Kind zuhause bleiben und bin daher nicht so flexibel.“ Insofern konnte – bereits aufgrund der eigenen Angaben der BF – die obige Feststellung getroffen werden, dass die BF das Dienstverhältnis in der Probezeit am 15.5.2024 beendet hat, weil sie sich den Anforderungen nicht gewachsen fühlte und lieber bei ihrem Kind zu Hause bleiben wollte. Auch geht aus den eigenen Angaben der BF klar hervor, dass es Frau L. sehr daran gelegen wäre, die BF weiterhin zu beschäftigen, es dieser jedoch nicht gelang, die BF umzustimmen (arg. die BF: „sie sagte mit flehender Stimme und schaute: ‚Du kannst es versuchen‘“, „Die Chefin vom A.-Wirt sagte mir, dass ich immer wieder bei ihnen arbeiten kann und die Tür offen ist“); dies steht im Übrigen auch gänzlich im Einklang mit den von Frau L. dem AMS gegenüber am 7.6.2024 getätigten Angaben „Frau L. möchte sie [die BF] sehr gerne anstellen – sie würde auch auf 16 Std. anmelden. … Frau L. war sehr enttäuscht, dass die BF gleich wieder aufgehört hat zu arbeiten“, sodass zur entsprechenden Feststellung zu gelangen war. Wenngleich nicht ausdrücklich bestritten, aber in ihren Eingaben auch nicht ausdrücklich eingeräumt hat die BF einzig die weitere Angabe von Frau L. dem AMS gegenüber, wonach die BF ihr gegenüber auch gesagt habe, sie könne [gemeint: aufgrund der Entfernung bzw. Wegzeit] nicht weiter in S. arbeiten. Diese Frage kann jedoch, wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargelegt wird, in Anbetracht der eben dargestellten, eigenen Angaben der BF dahingestellt bleiben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.4.1.
§ 11Abs 1 Al
VG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.3.4.1.
Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Den getroffenen Feststellungen zufolge hat die BF das Dienstverhältnis bei der Firma Hotel L. in S. unbestritten selbst aufgelöst; es liegt somit ein Tatbestand des § 11 Abs 1 AlVG (freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses) vor (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9 ff). Für eine Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit gilt dies gleichfalls (vgl. VwGH vom 6.6.2012, Zl. 2012/08/0104).Den getroffenen Feststellungen zufolge hat die BF das Dienstverhältnis bei der Firma Hotel L. in S. unbestritten selbst aufgelöst; es liegt somit ein Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG (freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses) vor vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 9 ff). Für eine Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit gilt dies gleichfalls vergleiche VwGH vom 6.6.2012, Zl. 2012/08/0104). 3.4.
- In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorliegt, der die Erteilung von Nachsicht geboten erscheinen ließe. Hier kommt es vor allem auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte die Beschäftigung bei der Firma Hotel L. in S. betreffend an, wobei insbesondere an solche zu denken ist, die allgemeine Austrittsgründe darstellen oder solchen zumindest nahe kommen; letztlich ist auch hier auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen, wie sie insbesondere § 9 Abs 2 und 3 AlVG für arbeitslos geworden Versicherte im Hinblick auf deren Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 11 Rz 24). In diesem Sinne führt der VwGH etwa im Hinblick auf berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne von § 11 AlVG, die den Dienstnehmer zur freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses bewogen haben, wie folgt aus: „Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen“ (VwGH 19.1.2011, Zl. 2009/08/0272; in diesem Sinne auch VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0218, 22.2.2012, Zl. 2009/08/0096).3.4.
- In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegt, der die Erteilung von Nachsicht geboten erscheinen ließe. Hier kommt es vor allem auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte die Beschäftigung bei der Firma Hotel L. in S. betreffend an, wobei insbesondere an solche zu denken ist, die allgemeine Austrittsgründe darstellen oder solchen zumindest nahe kommen; letztlich ist auch hier auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen, wie sie insbesondere Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG für arbeitslos geworden Versicherte im Hinblick auf deren Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 11, Rz 24). In diesem Sinne führt der VwGH etwa im Hinblick auf berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne von Paragraph 11, AlVG, die den Dienstnehmer zur freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses bewogen haben, wie folgt aus: „Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen“ (VwGH 19.1.2011, Zl. 2009/08/0272; in diesem Sinne auch VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0218, 22.2.2012, Zl. 2009/08/0096). 3.4.
- Im gegenständlichen Fall ist somit entscheidungswesentlich, ob es der BF zumutbar gewesen wäre, die Beschäftigung bei der Firma Hotel L. in S. weiterhin auszuüben. 3.4.
- Was die Betreuungspflichten der BF anbelangt, so hat diese dem AMS gegenüber angegeben, dass sie wochentags von 08:00 bis 12:00 Uhr für eine Beschäftigung im Ausmaß von jedenfalls 16 Wochenstunden zur Verfügung steht. Ihre Beschäftigung bei der Firma Hotel L. in S. fand unstrittig wochentags nur zwischen 08:00 und 11:00 Uhr statt und sicherte Frau L. der BF zu, dass sie diese wunschgemäß dauerhaft mit nur 16 Wochenstunden beschäftigen würde. Insofern bestehen keinerlei Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Stelle. Wenn die BF bei ihrer niederschriftlichen Befragung vom 14.6.2024 nun allgemein angibt, ihr Kind sei „oft krank“ – wobei aber keine konkrete Krankmeldung vorliege -, so vermag sie damit keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung darzulegen. Wenn die BF bei dieser Befragung darüber hinaus angibt, „Ich möchte jetzt lieber beim Kind zuhause bleiben“, so handelt es sich hierbei um eine persönliche Entscheidung der BF, die aber keine Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Stelle hat. Was die Wegzeiten anbelangt, so hat bereits das AMS anhand einer Scotty-Abfrage dargelegt, dass das Hotel L. mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Wohnadresse der BF aus binnen 17 bis maximal 31 Minuten erreichbar ist. Derartige Wegzeiten sind zweifellos zumutbar und kann dahingestellt bleiben, ob die BF Frau L. gegenüber (auch) die Wegzeiten als Grund für ihre Kündigung angegeben hat. 3.4.
- Im Übrigen führte die BF in ihren Eingaben (Beschwerde, Vorlageantrag) ins Treffen, sie habe sich den Jobanforderungen nicht gewachsen gefühlt. Mit diesem vagen Vorbringen vermag sie aber nicht darzulegen, dass ihr die weitere Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre. So ist hierzu anzumerken, dass mit der BF eine Vermittlung insbesondere in diesem Bereich (Zimmermädchen) vereinbart worden war, dass seitens der BF keine gesundheitlichen Einschränkungen ins Treffen geführt wurden und dass für eine Stelle als Zimmermädchen keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Darüber hinaus hat die BF gerade nicht vorgebracht, dass beim Hotel L. etwa unzumutbare Arbeitsbedingungen oder ein abträgliches Arbeitsklima geherrscht hätten, sondern vielmehr umgekehrt, dass Frau L. vom Hotel L. sehr freundlich zu ihr gewesen wäre (arg. „ich hatte ein sehr nettes Gespräch mit der Dame vom A.-Wirt“ – so die BF in ihrer Beschwerde, „Als ich das erste Mal zur Dame vom Hotel ging, sagte ich, dass ich nicht sicher sei, ob ich es schaffe, sie sagte mit flehender Stimme und schaute: ‚Du kannst es versuchen‘“ – so die BF in ihrem Vorlageantrag, „Die Chefin vom A.-Wirt sagte mir, dass ich immer wieder bei ihnen arbeiten kann und die Tür offen ist“ – so die BF bei ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 14.6.
- Auch geht aus den Angaben von Frau L. dem AMS gegenüber klar hervor, dass Frau L. die BF wenn nur irgendwie möglich beschäftigt hätte und ihr hierzu in jeder nur erdenklichen Weise, insbesondere was die Arbeitszeiten anbelangt, entgegengekommen wäre. Dass der BF eine weitere Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, geht aus ihren Angaben nicht einmal annähernd hervor. Im Übrigen irrt die BF, wenn sie in ihrem Vorlageantrag sinngemäß einwendet, es müsse doch möglich sein, ein Dienstverhältnis in der Probezeit ohne Folgen für die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beenden zu können („Ich wusste nicht, ob ich zu diesem Unternehmen passte und umgekehrt. Ich wusste nicht sofort, dass ich sofort registriert war. Gibt es in Österreich keine Probezeit?“). Die Rechtsfolgen bei Auflösung eines Dienstverhältnisses nach § 11 AlVG treten nämlich auch dann ein, wenn das Dienstverhältnis während der Probezeit aufgelöst wurde (vgl. VwGH vom 6.6.2012, Zl. 2012/08/0104).3.4.
- Im Übrigen führte die BF in ihren Eingaben (Beschwerde, Vorlageantrag) ins Treffen, sie habe sich den Jobanforderungen nicht gewachsen gefühlt. Mit diesem vagen Vorbringen vermag sie aber nicht darzulegen, dass ihr die weitere Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre. So ist hierzu anzumerken, dass mit der BF eine Vermittlung insbesondere in diesem Bereich (Zimmermädchen) vereinbart worden war, dass seitens der BF keine gesundheitlichen Einschränkungen ins Treffen geführt wurden und dass für eine Stelle als Zimmermädchen keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Darüber hinaus hat die BF gerade nicht vorgebracht, dass beim Hotel L. etwa unzumutbare Arbeitsbedingungen oder ein abträgliches Arbeitsklima geherrscht hätten, sondern vielmehr umgekehrt, dass Frau L. vom Hotel L. sehr freundlich zu ihr gewesen wäre (arg. „ich hatte ein sehr nettes Gespräch mit der Dame vom A.-Wirt“ – so die BF in ihrer Beschwerde, „Als ich das erste Mal zur Dame vom Hotel ging, sagte ich, dass ich nicht sicher sei, ob ich es schaffe, sie sagte mit flehender Stimme und schaute: ‚Du kannst es versuchen‘“ – so die BF in ihrem Vorlageantrag, „Die Chefin vom A.-Wirt sagte mir, dass ich immer wieder bei ihnen arbeiten kann und die Tür offen ist“ – so die BF bei ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 14.6.
- Auch geht aus den Angaben von Frau L. dem AMS gegenüber klar hervor, dass Frau L. die BF wenn nur irgendwie möglich beschäftigt hätte und ihr hierzu in jeder nur erdenklichen Weise, insbesondere was die Arbeitszeiten anbelangt, entgegengekommen wäre. Dass der BF eine weitere Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, geht aus ihren Angaben nicht einmal annähernd hervor. Im Übrigen irrt die BF, wenn sie in ihrem Vorlageantrag sinngemäß einwendet, es müsse doch möglich sein, ein Dienstverhältnis in der Probezeit ohne Folgen für die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beenden zu können („Ich wusste nicht, ob ich zu diesem Unternehmen passte und umgekehrt. Ich wusste nicht sofort, dass ich sofort registriert war. Gibt es in Österreich keine Probezeit?“). Die Rechtsfolgen bei Auflösung eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 11, AlVG treten nämlich auch dann ein, wenn das Dienstverhältnis während der Probezeit aufgelöst wurde vergleiche VwGH vom 6.6.2012, Zl. 2012/08/0104). 3.4.
- Zusammengefasst sind dem Vorbringen der BF nicht nur annähernd Umstände zu entnehmen, die einem Austrittsgrund nahe kommen könnten oder eine Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung bei der Firma L. Hotel bewirkt hätten. Auch in objektiver Hinsicht sind keine sonstigen Umstände ersichtlich, die eine weitere Beschäftigung der BF unzumutbar erscheinen hätten lassen. Somit liegt kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vor, der zu einer gänzlichen oder teilweisen Nachsicht führen könnte.3.4.
- Zusammengefasst sind dem Vorbringen der BF nicht nur annähernd Umstände zu entnehmen, die einem Austrittsgrund nahe kommen könnten oder eine Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung bei der Firma L. Hotel bewirkt hätten. Auch in objektiver Hinsicht sind keine sonstigen Umstände ersichtlich, die eine weitere Beschäftigung der BF unzumutbar erscheinen hätten lassen. Somit liegt kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vor, der zu einer gänzlichen oder teilweisen Nachsicht führen könnte. 3.4.
- Eine Abfrage beim Dachverband durch das BVwG hat ergeben, dass die BF keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, sondern weiterhin im Bezug von Notstandshilfe steht. Auch insofern liegt somit kein berücksichtigungswürdiger Fall vor, der zu einer Nachsicht führen könnte. 3.4.
- Folglich hat das AMS mit der Beschwerdevorentscheidung vom 4.9.2024 zu Recht ausgesprochen, dass die BF
§ 11Al
VG für die Zeit vom 16.5.2024 bis 12.6.2024 keine Notstandshilfe erhält und ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom 27.6.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 4.9.2024 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.4.8. Folglich hat das AMS mit der Beschwerdevorentscheidung vom 4.9.2024 zu Recht ausgesprochen, dass die BF
Paragraph 11, AlVG für die Zeit vom 16.5.2024 bis 12.6.2024 keine Notstandshilfe erhält und ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom 27.6.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 4.9.2024 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens oder bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht mit § 11 Abs 1 AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe
§ 11Abs 2 Al
VG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens oder bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht mit Paragraph 11, Absatz eins, AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – insbesondere aufgrund des von der BF selbst erstatteten Vorbringens - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2301663.1.00