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{'item': 'L503 2302286-1'}

Obsah (15)Art 133§ 24§ 25§ 12§ 6§ 56§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 36a§ 36b§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlL503 2302286-1 SpruchL503 2302286-1/4E, L503 2302286-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 24.7.2024 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)

§ 24Abs 2 Al

VG im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 28.2.2022 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

§ 25Abs 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.113,11 verpflichtet wird.1. Mit Bescheid vom 24.7.2024 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 28.2.2022 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.113,11 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 28.2.2022 zu Unrecht bezogen, da sie pensionsversicherungspflichtig selbständig erwerbstätig gewesen sei.

  1. Mit Schreiben vom 20.8.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.7.
  2. Darin führte die BF aus, ihre selbständige Tätigkeit bestehe seit 2011 ohne Unterbrechung. Von 2011 bis 2016 sei sie parallel in einem Angestelltenverhältnis tätig gewesen. Im Zeitraum von 2016 bis September 2021 sei sie zusätzlich in einem verbeamteten Dienstverhältnis als Lehrerin beschäftigt gewesen. Bis Ende Dezember 2021 habe sie ihr Gewerbe als Kleinunternehmen betrieben. Ab September 2021 sei sie arbeitslos gemeldet gewesen und habe ihren Plan zur Vergrößerung des Unternehmens mit dem AMS besprochen. Bis Ende des Jahres sie dies „kein Thema“ gewesen. Im Jänner 2022 habe sie den Antrag auf Verlängerung des Arbeitslosengeldes stellen müssen, was sie ebenfalls mit der zuständigen Stelle erörtert habe. Da das neue Geschäftslokal noch nicht fertiggestellt gewesen sei, habe sie zu diesem Zeitpunkt keine Einnahmen gehabt. Der Umsatz aus dem alten Standort (im häuslichen Bereich) sei nur im kleinen Rahmen generiert worden, während bereits Ausgaben in der Höhe eines größeren Unternehmens angefallen seien. Jeden Monat habe sie die Umsätze und Gewinne melden müssen. Es sei stets klar gewesen, dass die Bemessung auf Jahresbasis erfolgt und dass der Gewinn nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten dürfe. Diese Informationen seien ihr auch entsprechend übermittelt worden. Nach den getätigten Investitionen sei absehbar gewesen, dass das Einkommen diese Grenze nicht überschreiten würde. Darüber hinaus habe sie einen Vertrag beim AMS unterzeichnet, der auf den Gewinn und Umsatz hinweist, jedoch ohne spezifische Grenzsetzungen. Bis zum Jahr 2022 sei sie lediglich der Unfallversicherungspflicht unterlegen. Ab diesem Zeitpunkt habe sie in die Umsatzsteuerpflicht gewechselt, was ebenfalls mit dem AMS besprochen worden sei. Bis zum heutigen Tag habe es weder eine Ruhendmeldung noch eine Zurücklegung der Gewerbeberechtigung oder eine Abmeldung der selbständigen Tätigkeit bei der SVS gegeben. Sie könne nicht verstehen, dass ihr eine falsche Beratung oder Unwissenheit eines AMS-Mitarbeiters jetzt zum Verhängnis werde.
  3. Mit Bescheid vom 22.10.2024 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zum Sachverhalt führte das AMS aus, laut aktueller Abfrage beim Dachverband sei die BF seit 1.1.2022 pensionsversicherungspflichtig selbständig erwerbstätig. Vom 6.1.2022 bis zum 11.1.2022 habe die BF Krankengeld erhalten. Im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 28.2.2022 habe die BF vom 1.1.2022 bis zum 5.1.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von € 199,35 (5 Bezugstage á € 39, 87 [Höhe ihres Tagsatzes]), vom 12.1.2022 bis zum 28.2.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.913,76 (48 Bezugstage á € 39,87 [Höhe ihres Tagsatzes]) bezogen. Die BF habe im bescheidmäßigen Zeitraum sohin gesamt € 2.113,11 an Arbeitslosengeld bezogen. Zuletzt habe die BF elektronisch am 15.9.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Dabei habe die BF angegeben, selbständig erwerbstätig zu sein und hierfür eine Gewerbeberechtigung zu benötigen. Sie habe angegeben, ein eigenes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 50,00 zu haben. Dem Antrag auf Arbeitslosengeld habe die BF unter anderem die Verständigung über die Begründung der Gewerbeberechtigung vom 8.3.2016 beigefügt, wonach sie mit 8.3.2016 die Gewerbeberechtigung über das reglementierte Gewerbe des Friseurs und Perückenmacher (Stylist, Handwerk) begründet habe. Am 16.9.2021 habe die BF niederschriftlich angegeben, seit dem 1.10.2016 eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, wobei hierfür weder ein Gewerbeschein noch ein Geschäftslokal erforderlich seien. Die BF habe angegeben, der erforderliche Zeitaufwand würde eine Stunde wöchentlich betragen. Sie habe weiters angegeben, darüber informiert worden zu sein, dass die Beurteilung ihres Anspruches auf Grundlage der jeweils monatlich im Nachhinein von ihr abzugebenden Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz erfolgt. Die BF sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie verpflichtet sei, die Erklärung über die Höhe des Einkommens bzw. des Umsatzes innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, für den sie die Leistung beantragt hat, vorzulegen, wobei ihr das entsprechende Formular ausgehändigt worden sei. Festgehalten worden sei, dass die BF zur Kenntnis nehme, dass sie den Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheid für 2021 binnen 14 Tagen nach dessen Erlassung vorzulegen habe, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt werde. Die BF sei darauf hingewiesen worden, dass dies zu einer Nachzahlung aber auch zu einer Rückforderung führen könne. Mit Schreiben vom 16.9.2021 sei die BF zur Klärung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld dazu ersucht worden, bis zum 30.9.2021 dem AMS die ausgefüllte Niederschrift und die ausgefüllte Einkommenserklärung zu übermitteln. Am 27.9.2021 habe die BF per eAMS-Konto dem AMS die ausgefüllte und unterfertigte Niederschrift vom 16.9.2021 übermittelt. Die BF gebe hierin an, seit dem 1.10.2016 eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, wobei hierfür ein Gewerbeschein, jedoch kein Geschäftslokal erforderlich sei. Den wöchentlichen Zeitaufwand habe die BF mit 30 Wochenstunden angegeben. Die BF habe in der Bruttoerklärung angegeben, vom 1.1.2021 bis zum 31.8.2021 kein Einkommen (Einkommen brutto 0) und einen Umsatz in Höhe von € 9,51 erwirtschaftet zu haben. Darüber hinaus habe die BF eine Bruttoerklärung übermittelt, wonach sie vom 1.9.2021 bis zum 30.9.2021 ein Einkommen in Höhe von € 0,00 und einen Umsatz (ohne Umsatzsteuer) in Höhe von € 2.700,00 erwirtschaftet habe. Darüber hinaus habe die BF ein von ihr unterfertigtes Schreiben übermittelt, wonach sie ab dem 1.1.2022 selbständig als Friseurin arbeiten würde. Am 7.11.2021 habe die BF dem AMS folgende Nachricht per eAMS-Konto übermittelt: … Ich hatte im September 2021 einen Umsatz von € 3.638,71 - Einkommen €0,00 und im Oktober 2021 einen Umsatz von €1.605,91 - Einkommen €0,
  4. Ich bitte um eine weitere Zustimmung des Leistungsbezuges. … Am 2.12.2021 habe die BF dem AMS folgende Nachricht übermittelt: … Ich habe im November 2021, € 3.920 Umsatz generiert und € 0,00 Einkommen. Ich bitte um eine Wiederaufnahme des Leistungsbezuges. … Am 27.12.2021 habe die BF eine Verzögerung der Arbeitsaufnahme per eAMS-Konto-Nachricht bekannt gegeben: … Wäre es möglich den Leistungsbezug um 2 Monate zu verlängern, sprich dass ich im März den letzten Leistungsbezug erhalte. Durch den Lockdown bzw. Corona konnte ich nicht wie geplant mein Geschäft vorantreiben. … Am 2.1.2022 habe die BF dem AMS elektronisch eine Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz übermittelt und habe hierin angegeben, vom 1.12.2021 bis zum 31.12.2021 ein Einkommen von brutto 0,00 und einen Umsatz in Höhe von € 4.556,98 erzielt zu haben. Am 3.2.2022 habe die BF dem AMS elektronisch eine Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz übermittelt und habe hierin angegeben, vom 1.1.2022 bis zum 31.1.2022 ein Einkommen von brutto 0,00 und einen Umsatz in Höhe von € 3.282,42 erzielt zu haben. Am 25.2.2022 habe die BF dem AMS elektronisch eine Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz übermittelt und hierin angegeben, vom 1.2.2022 bis zum 28.2.2022 ein Einkommen von brutto 0,00 und einen Umsatz in Höhe von € 271,60 erzielt zu haben. Am 25.2.2022 habe die BF das AMS über eine eAMS-Konto-Nachricht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie sich am 1.3.2022 bei der SVS anmelden würde. Am 10.10.2023 sei der am 21.12.2022 ausgestellte Einkommensteuerbescheid 2021 abgerufen worden; aus diesem würden negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 410,62 hervorgehen. Laut vorliegendem Umsatzsteuerbescheid 2022, welcher am 13.3.2024 ausgestellt und am 21.3.2024 abgefragt worden sei, habe der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen € 58.764,68 betragen; der Eigenverbrauch sei mit € 0,00 festgesetzt worden. Laut Einkommensteuerbescheid 2022 seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb negativ mit € 11.312,71 festgesetzt worden. Der durchschnittliche monatliche Umsatz habe sohin im Geschäftsjahr 2022 € 4.897,06 betragen. 11,1 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes hätten somit € 543,57 betragen. Der nach den gesetzlichen Bestimmungen ermittelte, relevante Umsatz in Höhe von € 543,57 monatlich übersteige die im Jahr 2022 gültige monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 485,
  5. Am 21.3.2024 sei der BF das Parteiengehör „Überprüfung Ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung“ übermittelt worden. Hierin sei die BF darüber informiert worden, dass das AMS aufgrund einer Meldung des Dachverbandes habe feststellen müssen, dass die BF vom 1.1.2022 bis zum 5.1.2022 und vom 12.1.2022 bis zum 28.2.2022 einen Umsatz erzielt habe, wovon 11,1 % die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen und die BF gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen hätte. Am 3.4.2024 habe die BF per E-Mail folgende Stellungnahme übermittelt: … Es gab im Jahre 2022 keinen Gewinn und nach meinem Wissen handelt es sich nicht um die Erlöse, sondern um das Einkommen. Ich sende Ihnen dazu nächste Woche die passenden Unterlagen. … Am 9.4.2024 habe die BF eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für den Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 übermittelt, aus welcher ein Verlust in Höhe von € 11.312,71 für das Jahr 2022 und ein Verlust in Höhe von € 410,62 für das Jahr 2021 hervorgehe. Am 24.4.2024 habe das AMS der SVS per E-Mail den Umsatzsteuerbescheid 2022 vom 13.3.2024 übermittelt und darauf hingewiesen, dass 11,1% des Umsatzes im Jahr 2022 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätten. Am 11.6.2024 habe die BF dem AMS folgendes E-Mail übermittelt: … Anbei sende ich Ihnen noch den Einkommensteuerbescheid, der offiziell auch beim Finanzamt aufliegt. Vielleicht sehen Sie hier mehr Details, dass ich keinen Gewinn im Jahre 2022 erwirtschaftet habe, sondern einen Verlust von über 12.000 € gemacht habe. … Dem E-Mail habe die BF den Einkommensteuerbescheid 2022 beigefügt. Aus diesem gehe ein negatives Einkommen in Höhe von € 12.103,62 hervor. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die Angaben zum erzielten Umsatz seien dem Umsatzsteuerbescheid 2022 zu entnehmen. Die Feststellungen zum Leistungsbezug würden sich unstrittig aus dem Akteninhalt ergeben. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen – aus, nach dem Wortlaut des § 12 Abs 1 Z 2 AlVG sei Arbeitslosigkeit jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht. Diesbezüglich bestehe eine Bindungswirkung im Hinblick auf rechtskräftige Bescheide über die Versicherungspflicht.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen – aus, nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG sei Arbeitslosigkeit jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht. Diesbezüglich bestehe eine Bindungswirkung im Hinblick auf rechtskräftige Bescheide über die Versicherungspflicht. Die Qualifikation 18 im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (selbständig nach dem GSVG) umschließe eine Pensionsversicherungspflicht und liege daher Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht vor. Da die BF in der Zeit vom 1.1.2022 bis zum 28.2.2022 somit jedenfalls nicht arbeitslos gewesen sei, sei die Leistung für diesen Zeitraum zu widerrufen. Im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 28.2.2022 habe die BF vom 1.1.2022 bis zum 5.1.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von € 199,35 (5 Bezugstage á € 39,87 [Höhe ihres Tagsatzes]), vom 12.1.2022 bis zum 28.2.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.913,76 (48 Bezugstage á € 39,87 [Höhe ihres Tagsatzes]) bezogen. Vom 6.1.2022 bis zum 11.1.2022 habe die BF Krankengeld erhalten. Die BF habe im betreffenden Zeitraum sohin Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.113,11 bezogen. In der Entscheidung vom 14.9.2020, W209 2228830-1, habe sich das BVwG mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Rückforderungsbetrag festzusetzen ist, wenn das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit negativ ist, der Umsatz laut Umsatzsteuerbescheid jedoch über der Grenze

§ 12Abs. 6 lit. c ALVG liegt (11,1 % des Umsatzes übersteigen die Geringfügigkeitsgrenze). Das BVw

G weise zu Recht darauf hin, dass eine wörtliche Interpretation des § 25 Abs 1 Satz 3

  1. Halbsatz AlVG zu dem Widerspruch führen würde, dass bei der Beurteilung der Geringfügigkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zwar 11,1 % des Umsatzes als Einkommen zu berücksichtigen wären, bei der Rückforderung aber nicht auf dieses Einkommen zurückgegriffen werden dürfte. Das BVwG komme in seiner Entscheidung daher zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall § 12 Abs 6 lit c ALVG dahingehend auszulegen sei, dass - sofern die Tätigkeit gemeldet wurde - die Rückforderung bis 11,1 % des im Leistungsbezug erzielten Umsatzes zulässig sei (Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  2. Lfg 2023] § 25 ALVG Rz 537). Nach § 25 Abs 1
  3. Satz AlVG dürfe der Rückforderungsbetrag das erzielte „Einkommen“ nicht übersteigen, wenn sich erst aufgrund des Einkommens- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht gebührte. Um Widersprüche zu vermeiden, sei diese Bestimmung aber so auszulegen, dass die Rückforderung bis 11,1 % des im Leistungsbezug erzielten Umsatzes zulässig sei, wenn das Einkommen negativ ist und der Umsatz die Grenze in § 12 Abs 6 lit. c AlVG übersteigt (BVwG 12.4.2023, I416 2245416-1; 14.9.2020, W209 2228830-1).In der Entscheidung vom 14.9.2020, W209 2228830-1, habe sich das BVwG mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Rückforderungsbetrag festzusetzen ist, wenn das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit negativ ist, der Umsatz laut Umsatzsteuerbescheid jedoch über der Grenze

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, ALVG liegt (11,1 % des Umsatzes übersteigen die Geringfügigkeitsgrenze). Das BVwG weise zu Recht darauf hin, dass eine wörtliche Interpretation des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3

  1. Halbsatz AlVG zu dem Widerspruch führen würde, dass bei der Beurteilung der Geringfügigkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zwar 11,1 % des Umsatzes als Einkommen zu berücksichtigen wären, bei der Rückforderung aber nicht auf dieses Einkommen zurückgegriffen werden dürfte. Das BVwG komme in seiner Entscheidung daher zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, ALVG dahingehend auszulegen sei, dass - sofern die Tätigkeit gemeldet wurde - die Rückforderung bis 11,1 % des im Leistungsbezug erzielten Umsatzes zulässig sei (Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  2. Lfg 2023] Paragraph 25, ALVG Rz 537). Nach Paragraph 25, Absatz eins,
  3. Satz AlVG dürfe der Rückforderungsbetrag das erzielte „Einkommen“ nicht übersteigen, wenn sich erst aufgrund des Einkommens- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht gebührte. Um Widersprüche zu vermeiden, sei diese Bestimmung aber so auszulegen, dass die Rückforderung bis 11,1 % des im Leistungsbezug erzielten Umsatzes zulässig sei, wenn das Einkommen negativ ist und der Umsatz die Grenze in Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG übersteigt (BVwG 12.4.2023, I416 2245416-1; 14.9.2020, W209 2228830-1). Die BF habe nachweislich im Steuerjahr 2022 einen Umsatz in Höhe von € 58.764,68 erzielt. Da der nach den gesetzlichen Bestimmungen ermittelte relevante Umsatz in Höhe von € 543,57 monatlich die im Jahr 2022 gültige monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 485,85 überschreitet, sei der Leistungsbezug im bescheidmäßigen Zeitraum zu widerrufen und rückzufordern gewesen.
  4. Mit Schreiben vom 8.11.2024 stellte der BF fristgerecht einen – nicht weiter begründeten - Vorlageantrag.
  5. Am 11.11.2024 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2022 vom 13.3.2024 weist ein (negatives) Einkommen der BF in Höhe von € - 12.103,62 aus. Der rechtskräftige Umsatzsteuerbescheid 2022 vom 13.3.2024 weist Umsätze in Höhe von € 58.764,68 aus. Diese Umsätze haben 11,1 % der Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Die BF war im gesamten Jahr 2022 in Besitz der Gewerbeberechtigung „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ und war im gesamten Jahr 2022 durchgehend selbständig erwerbstätig, wenngleich sie Anfang 2022 im Wesentlichen Aufbautätigkeiten hinsichtlich ihres (vergrößerten) Betriebs tätigte. 1.
  8. Die BF hatte dem AMS ihre selbständige Erwerbstätigkeit gemeldet und konkret am 3.2.2022 eine Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz betreffend den Zeitraum 1.1.2022 bis 31.1.2022 und am 25.2.2022 eine Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz betreffend den Zeitraum 1.2.2022 bis 28.2.2022 vorgelegt.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  11. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar – wie etwa den erwähnten Einkommens- und Umsatzsteuerbescheiden sowie einer GISA-Abfrage durch das BVwG - hervor und sind unstrittig. Unbestritten ist seitens der BF zudem, dass sie im gesamten Jahr 2022 selbständig erwerbstätig war, wenngleich sie Anfang 2022 im Wesentlichen Aufbautätigkeiten hinsichtlich ihres (vergrößerten) Betriebs tätigte. Die entsprechenden Meldungen der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die BF und konkret die Vorlage der Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz betreffend die Monate Jänner und Februar 2022 an das AMS werden vom AMS selbst ins Treffen geführt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde betreffend Widerruf, Stattgabe der Beschwerde betreffend Rückforderung 3.
  13. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG: § 12 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 12, AlVG lautet auszugsweise: § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt [...] und
  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: […] b) wer selbständig erwerbstätig ist; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, […] c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] § 24 Abs 2 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 24, Absatz 2, AlVG lautet auszugsweise:

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. […] § 25 Abs 1 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG lautet auszugsweise: § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. […]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. […] § 36b AlVG lautet:Paragraph 36 b, AlVG lautet: § 36b.
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.Paragraph 36 b,
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2)Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.1. Betreffend den Widerruf des im Zeitraum vom 1.1.2022 bis 28.2.2022 bezogenen Arbeitslosengeldes:

§ 12Abs 3 lit b Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Als arbeitslos gilt nach § 12 Abs 6 lit c AlVG jedoch, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aAl

VG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36bAl

VG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Als arbeitslos gilt nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG jedoch, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.

§ 24Abs 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Nach § 36b Abs 1 AlVG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Nach § 36b Abs. 2 AlVG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.Nach Paragraph 36 b, Absatz eins, AlVG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Nach Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das AMS - bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosengeldbezuges an den Spruch des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. etwa VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das AMS - bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosengeldbezuges an den Spruch des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche etwa VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210, mwN). Im konkreten Fall haben 11,1% der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 festgestellten Umsätze der BF aus ihrer selbständigen Tätigkeit (gesamt € 58.764,68) unstrittig im Sinn des § 12 Abs 6 lit c AlVG die jeweils zeitraumbezogen anzuwendende Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG (€ 485,85) überschritten. Der durchschnittliche monatliche Umsatz betrug nämlich € 543,57 (€ 58.764,68 dividiert durch 12). Die BF war im gesamten Jahr 2022 durchgehend selbständig erwerbstätig (vgl. hierzu § 36b Abs 2 AlVG).Im konkreten Fall haben 11,1% der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 festgestellten Umsätze der BF aus ihrer selbständigen Tätigkeit (gesamt € 58.764,68) unstrittig im Sinn des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG die jeweils zeitraumbezogen anzuwendende Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (€ 485,85) überschritten. Der durchschnittliche monatliche Umsatz betrug nämlich € 543,57 (€ 58.764,68 dividiert durch 12). Die BF war im gesamten Jahr 2022 durchgehend selbständig erwerbstätig vergleiche hierzu Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG). Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass die BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiten unstrittig der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterlag.Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass die BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiten unstrittig der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. Die BF war somit nicht als arbeitslos anzusehen und lagen daher die Voraussetzungen des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht, sodass das AMS das Arbeitslosengeld zutreffend widerrufen hat und die Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. 3.4.2. Betreffend die Rückforderung des im Zeitraum vom 1.1.2022 bis 28.2.2022 bezogenen Arbeitslosengeldes: Wie bereits dargelegt, ist das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit negativ, allerdings überschreitet der Umsatz die entsprechenden Grenzen. Das AMS brachte hinsichtlich der Rückforderung § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG zur Anwendung, der wie folgt lautet:Das AMS brachte hinsichtlich der Rückforderung Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zur Anwendung, der wie folgt lautet: „Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.“ Ungeachtet des klaren Wortlauts von § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG zweiter Halbsatz, wonach der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf – was denkmöglich nur bedeuten kann, dass es bei fehlendem oder gar negativem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu keiner Rückforderung kommen kann - ging das AMS, ohne eine diesbezügliche Gesetzesgrundlage, davon aus, dass diese Bestimmung so auszulegen sei, dass die Rückforderung bis 11,1% des im Leistungsbezug erzielten Umsatzes zulässig sei, wenn das Einkommen negativ ist und der Umsatz die entsprechende Grenze übersteigt.Ungeachtet des klaren Wortlauts von Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zweiter Halbsatz, wonach der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf – was denkmöglich nur bedeuten kann, dass es bei fehlendem oder gar negativem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu keiner Rückforderung kommen kann - ging das AMS, ohne eine diesbezügliche Gesetzesgrundlage, davon aus, dass diese Bestimmung so auszulegen sei, dass die Rückforderung bis 11,1% des im Leistungsbezug erzielten Umsatzes zulässig sei, wenn das Einkommen negativ ist und der Umsatz die entsprechende Grenze übersteigt. Insoweit sich das AMS hierbei auf das Erkenntnis des BVwG vom 12.4.2023, I416 2245416-1, beruft, so verkennt das AMS, dass eben jenes Erkenntnis des BVwG vom VwGH mit Erkenntnis vom 28.11.2023, Ro 2023/08/0010, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Hierzu führte der VwGH auszugsweise wie folgt aus: „Die im letzten Halbsatz enthaltene Einschränkung der Rückforderung stellt nach ihrem Wortlaut auf das erzielte Einkommen ab. Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht … es sei insoweit nicht (nur) das Einkommen (§ 36a AlVG), sondern alternativ auch der Umsatz (§ 36b AlVG) zu berücksichtigen, findet im Wortlaut der Bestimmung … keine Deckung. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass der Begriff des Einkommens im letzten Halbsatz des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG somit im Sinn dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu verstehen ist und nur jene Größe sein kann, die die wirtschaftliche Kraft des Empfängers der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 30.4.2002, 2002/08/0014). … Es hat daher zusammengefasst dabei zu bleiben, dass entsprechend dem klaren Wortlaut der Bestimmung die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG mit der Höhe des Einkommens im Sinn des § 36a AlVG im Rückforderungszeitraum begrenzt ist, dagegen der Höhe des Umsatzes (§ 36b AlVG) insoweit - anders als zur Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b iVm. 6 lit. c AlVG - keine Relevanz zukommt.“Insoweit sich das AMS hierbei auf das Erkenntnis des BVwG vom 12.4.2023, I416 2245416-1, beruft, so verkennt das AMS, dass eben jenes Erkenntnis des BVwG vom VwGH mit Erkenntnis vom 28.11.2023, Ro 2023/08/0010, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Hierzu führte der VwGH auszugsweise wie folgt aus: „Die im letzten Halbsatz enthaltene Einschränkung der Rückforderung stellt nach ihrem Wortlaut auf das erzielte Einkommen ab. Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht … es sei insoweit nicht (nur) das Einkommen (Paragraph 36 a, AlVG), sondern alternativ auch der Umsatz (Paragraph 36 b, AlVG) zu berücksichtigen, findet im Wortlaut der Bestimmung … keine Deckung. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass der Begriff des Einkommens im letzten Halbsatz des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG somit im Sinn dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu verstehen ist und nur jene Größe sein kann, die die wirtschaftliche Kraft des Empfängers der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 30.4.2002, 2002/08/0014). … Es hat daher zusammengefasst dabei zu bleiben, dass entsprechend dem klaren Wortlaut der Bestimmung die Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG mit der Höhe des Einkommens im Sinn des Paragraph 36 a, AlVG im Rückforderungszeitraum begrenzt ist, dagegen der Höhe des Umsatzes (Paragraph 36 b, AlVG) insoweit - anders als zur Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit 6 Litera c, AlVG - keine Relevanz zukommt.“ Der Rechtsansicht des AMS ist somit der Boden entzogen und bedeutet der Umstand, dass kein bzw. ein negatives Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, dass schlicht keine Rückforderung im Sinne von § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG erfolgen kann. Der Vollständigkeit halber sei nur – obwohl dies in Anbetracht des Gesagten nicht mehr von Relevanz ist - angemerkt, dass der bekämpfte Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung des AMS auch insofern völlig unschlüssig sind, als zwar nach Ansicht des AMS (nur) 11,1% des im Leistungsbezug erzielten Umsatzes zurückgefordert werden kann, tatsächlich jedoch der Bezug der BF zur Gänze zurückgefordert wurde.Der Rechtsansicht des AMS ist somit der Boden entzogen und bedeutet der Umstand, dass kein bzw. ein negatives Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, dass schlicht keine Rückforderung im Sinne von Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG erfolgen kann. Der Vollständigkeit halber sei nur – obwohl dies in Anbetracht des Gesagten nicht mehr von Relevanz ist - angemerkt, dass der bekämpfte Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung des AMS auch insofern völlig unschlüssig sind, als zwar nach Ansicht des AMS (nur) 11,1% des im Leistungsbezug erzielten Umsatzes zurückgefordert werden kann, tatsächlich jedoch der Bezug der BF zur Gänze zurückgefordert wurde. Andere Rückforderungstatbestände des § 25 Abs 1 AlVG hat das AMS im Übrigen nicht ins Treffen geführt und sind auch in objektiver Hinsicht keine solchen erkennbar, hat die BF doch dem AMS ihre selbständige Erwerbstätigkeit gemeldet und konkret am 3.2.2022 eine Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz betreffend den Zeitraum 1.1.2022 bis 31.1.2022 und am 25.2.2022 eine Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz betreffend den Zeitraum 1.2.2022 bis 28.2.2022 vorgelegt, sodass insofern auch nicht von einer Meldepflichtverletzung durch die BF ausgegangen werden kann. Auch von einen „Erkennen-Müssen“ der Ungebührlichkeit der Leistung durch die BF kann nicht ausgegangen werden, geht doch aus den – insofern durchaus plausiblen – Eingaben der BF deutlich hervor, dass sie vor dem Hintergrund, dass sie aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit keinerlei Einkommen erzielt hat, laienhaft nicht an der Gebührlichkeit der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gezweifelt hat.Andere Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG hat das AMS im Übrigen nicht ins Treffen geführt und sind auch in objektiver Hinsicht keine solchen erkennbar, hat die BF doch dem AMS ihre selbständige Erwerbstätigkeit gemeldet und konkret am 3.2.2022 eine Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz betreffend den Zeitraum 1.1.2022 bis 31.1.2022 und am 25.2.2022 eine Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz betreffend den Zeitraum 1.2.2022 bis 28.2.2022 vorgelegt, sodass insofern auch nicht von einer Meldepflichtverletzung durch die BF ausgegangen werden kann. Auch von einen „Erkennen-Müssen“ der Ungebührlichkeit der Leistung durch die BF kann nicht ausgegangen werden, geht doch aus den – insofern durchaus plausiblen – Eingaben der BF deutlich hervor, dass sie vor dem Hintergrund, dass sie aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit keinerlei Einkommen erzielt hat, laienhaft nicht an der Gebührlichkeit der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gezweifelt hat. Folglich war der Beschwerde betreffend Rückforderung stattzugeben und der bekämpfte Bescheid insofern ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass eine Rückforderung nicht stattfindet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Widerruf bzw. die Rückforderung von Arbeitslosengeld aufgrund eines nachträglich erlassenen Umsatzsteuerbescheids dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 25 Abs 1 AlVG) und es besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, vgl. insbesondere VwGH 28.11.2023, Ro 2023/08/0010).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Widerruf bzw. die Rückforderung von Arbeitslosengeld aufgrund eines nachträglich erlassenen Umsatzsteuerbescheids dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insbesondere Paragraph 25, Absatz eins, AlVG) und es besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, vergleiche insbesondere VwGH 28.11.2023, Ro 2023/08/0010). Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2302286.1.00

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