Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 24.7.2024 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)
VG im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 28.2.2022 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.113,11 verpflichtet wird.1. Mit Bescheid vom 24.7.2024 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 28.2.2022 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.113,11 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 28.2.2022 zu Unrecht bezogen, da sie pensionsversicherungspflichtig selbständig erwerbstätig gewesen sei.
G weise zu Recht darauf hin, dass eine wörtliche Interpretation des § 25 Abs 1 Satz 3
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, ALVG liegt (11,1 % des Umsatzes übersteigen die Geringfügigkeitsgrenze). Das BVwG weise zu Recht darauf hin, dass eine wörtliche Interpretation des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG: § 12 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 12, AlVG lautet auszugsweise: § 12.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] § 24 Abs 2 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 24, Absatz 2, AlVG lautet auszugsweise:
VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Als arbeitslos gilt nach § 12 Abs 6 lit c AlVG jedoch, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
VG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
VG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Als arbeitslos gilt nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG jedoch, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.
VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Nach § 36b Abs 1 AlVG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Nach § 36b Abs. 2 AlVG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.Nach Paragraph 36 b, Absatz eins, AlVG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Nach Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das AMS - bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosengeldbezuges an den Spruch des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. etwa VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das AMS - bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosengeldbezuges an den Spruch des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche etwa VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210, mwN). Im konkreten Fall haben 11,1% der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 festgestellten Umsätze der BF aus ihrer selbständigen Tätigkeit (gesamt € 58.764,68) unstrittig im Sinn des § 12 Abs 6 lit c AlVG die jeweils zeitraumbezogen anzuwendende Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG (€ 485,85) überschritten. Der durchschnittliche monatliche Umsatz betrug nämlich € 543,57 (€ 58.764,68 dividiert durch 12). Die BF war im gesamten Jahr 2022 durchgehend selbständig erwerbstätig (vgl. hierzu § 36b Abs 2 AlVG).Im konkreten Fall haben 11,1% der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 festgestellten Umsätze der BF aus ihrer selbständigen Tätigkeit (gesamt € 58.764,68) unstrittig im Sinn des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG die jeweils zeitraumbezogen anzuwendende Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (€ 485,85) überschritten. Der durchschnittliche monatliche Umsatz betrug nämlich € 543,57 (€ 58.764,68 dividiert durch 12). Die BF war im gesamten Jahr 2022 durchgehend selbständig erwerbstätig vergleiche hierzu Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG). Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass die BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiten unstrittig der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterlag.Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass die BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiten unstrittig der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. Die BF war somit nicht als arbeitslos anzusehen und lagen daher die Voraussetzungen des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht, sodass das AMS das Arbeitslosengeld zutreffend widerrufen hat und die Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. 3.4.2. Betreffend die Rückforderung des im Zeitraum vom 1.1.2022 bis 28.2.2022 bezogenen Arbeitslosengeldes: Wie bereits dargelegt, ist das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit negativ, allerdings überschreitet der Umsatz die entsprechenden Grenzen. Das AMS brachte hinsichtlich der Rückforderung § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG zur Anwendung, der wie folgt lautet:Das AMS brachte hinsichtlich der Rückforderung Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zur Anwendung, der wie folgt lautet: „Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.“ Ungeachtet des klaren Wortlauts von § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG zweiter Halbsatz, wonach der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf – was denkmöglich nur bedeuten kann, dass es bei fehlendem oder gar negativem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu keiner Rückforderung kommen kann - ging das AMS, ohne eine diesbezügliche Gesetzesgrundlage, davon aus, dass diese Bestimmung so auszulegen sei, dass die Rückforderung bis 11,1% des im Leistungsbezug erzielten Umsatzes zulässig sei, wenn das Einkommen negativ ist und der Umsatz die entsprechende Grenze übersteigt.Ungeachtet des klaren Wortlauts von Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zweiter Halbsatz, wonach der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf – was denkmöglich nur bedeuten kann, dass es bei fehlendem oder gar negativem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu keiner Rückforderung kommen kann - ging das AMS, ohne eine diesbezügliche Gesetzesgrundlage, davon aus, dass diese Bestimmung so auszulegen sei, dass die Rückforderung bis 11,1% des im Leistungsbezug erzielten Umsatzes zulässig sei, wenn das Einkommen negativ ist und der Umsatz die entsprechende Grenze übersteigt. Insoweit sich das AMS hierbei auf das Erkenntnis des BVwG vom 12.4.2023, I416 2245416-1, beruft, so verkennt das AMS, dass eben jenes Erkenntnis des BVwG vom VwGH mit Erkenntnis vom 28.11.2023, Ro 2023/08/0010, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Hierzu führte der VwGH auszugsweise wie folgt aus: „Die im letzten Halbsatz enthaltene Einschränkung der Rückforderung stellt nach ihrem Wortlaut auf das erzielte Einkommen ab. Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht … es sei insoweit nicht (nur) das Einkommen (§ 36a AlVG), sondern alternativ auch der Umsatz (§ 36b AlVG) zu berücksichtigen, findet im Wortlaut der Bestimmung … keine Deckung. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass der Begriff des Einkommens im letzten Halbsatz des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG somit im Sinn dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu verstehen ist und nur jene Größe sein kann, die die wirtschaftliche Kraft des Empfängers der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 30.4.2002, 2002/08/0014). … Es hat daher zusammengefasst dabei zu bleiben, dass entsprechend dem klaren Wortlaut der Bestimmung die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG mit der Höhe des Einkommens im Sinn des § 36a AlVG im Rückforderungszeitraum begrenzt ist, dagegen der Höhe des Umsatzes (§ 36b AlVG) insoweit - anders als zur Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b iVm. 6 lit. c AlVG - keine Relevanz zukommt.“Insoweit sich das AMS hierbei auf das Erkenntnis des BVwG vom 12.4.2023, I416 2245416-1, beruft, so verkennt das AMS, dass eben jenes Erkenntnis des BVwG vom VwGH mit Erkenntnis vom 28.11.2023, Ro 2023/08/0010, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Hierzu führte der VwGH auszugsweise wie folgt aus: „Die im letzten Halbsatz enthaltene Einschränkung der Rückforderung stellt nach ihrem Wortlaut auf das erzielte Einkommen ab. Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht … es sei insoweit nicht (nur) das Einkommen (Paragraph 36 a, AlVG), sondern alternativ auch der Umsatz (Paragraph 36 b, AlVG) zu berücksichtigen, findet im Wortlaut der Bestimmung … keine Deckung. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass der Begriff des Einkommens im letzten Halbsatz des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG somit im Sinn dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu verstehen ist und nur jene Größe sein kann, die die wirtschaftliche Kraft des Empfängers der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 30.4.2002, 2002/08/0014). … Es hat daher zusammengefasst dabei zu bleiben, dass entsprechend dem klaren Wortlaut der Bestimmung die Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG mit der Höhe des Einkommens im Sinn des Paragraph 36 a, AlVG im Rückforderungszeitraum begrenzt ist, dagegen der Höhe des Umsatzes (Paragraph 36 b, AlVG) insoweit - anders als zur Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit 6 Litera c, AlVG - keine Relevanz zukommt.“ Der Rechtsansicht des AMS ist somit der Boden entzogen und bedeutet der Umstand, dass kein bzw. ein negatives Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, dass schlicht keine Rückforderung im Sinne von § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG erfolgen kann. Der Vollständigkeit halber sei nur – obwohl dies in Anbetracht des Gesagten nicht mehr von Relevanz ist - angemerkt, dass der bekämpfte Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung des AMS auch insofern völlig unschlüssig sind, als zwar nach Ansicht des AMS (nur) 11,1% des im Leistungsbezug erzielten Umsatzes zurückgefordert werden kann, tatsächlich jedoch der Bezug der BF zur Gänze zurückgefordert wurde.Der Rechtsansicht des AMS ist somit der Boden entzogen und bedeutet der Umstand, dass kein bzw. ein negatives Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, dass schlicht keine Rückforderung im Sinne von Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG erfolgen kann. Der Vollständigkeit halber sei nur – obwohl dies in Anbetracht des Gesagten nicht mehr von Relevanz ist - angemerkt, dass der bekämpfte Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung des AMS auch insofern völlig unschlüssig sind, als zwar nach Ansicht des AMS (nur) 11,1% des im Leistungsbezug erzielten Umsatzes zurückgefordert werden kann, tatsächlich jedoch der Bezug der BF zur Gänze zurückgefordert wurde. Andere Rückforderungstatbestände des § 25 Abs 1 AlVG hat das AMS im Übrigen nicht ins Treffen geführt und sind auch in objektiver Hinsicht keine solchen erkennbar, hat die BF doch dem AMS ihre selbständige Erwerbstätigkeit gemeldet und konkret am 3.2.2022 eine Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz betreffend den Zeitraum 1.1.2022 bis 31.1.2022 und am 25.2.2022 eine Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz betreffend den Zeitraum 1.2.2022 bis 28.2.2022 vorgelegt, sodass insofern auch nicht von einer Meldepflichtverletzung durch die BF ausgegangen werden kann. Auch von einen „Erkennen-Müssen“ der Ungebührlichkeit der Leistung durch die BF kann nicht ausgegangen werden, geht doch aus den – insofern durchaus plausiblen – Eingaben der BF deutlich hervor, dass sie vor dem Hintergrund, dass sie aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit keinerlei Einkommen erzielt hat, laienhaft nicht an der Gebührlichkeit der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gezweifelt hat.Andere Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG hat das AMS im Übrigen nicht ins Treffen geführt und sind auch in objektiver Hinsicht keine solchen erkennbar, hat die BF doch dem AMS ihre selbständige Erwerbstätigkeit gemeldet und konkret am 3.2.2022 eine Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz betreffend den Zeitraum 1.1.2022 bis 31.1.2022 und am 25.2.2022 eine Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz betreffend den Zeitraum 1.2.2022 bis 28.2.2022 vorgelegt, sodass insofern auch nicht von einer Meldepflichtverletzung durch die BF ausgegangen werden kann. Auch von einen „Erkennen-Müssen“ der Ungebührlichkeit der Leistung durch die BF kann nicht ausgegangen werden, geht doch aus den – insofern durchaus plausiblen – Eingaben der BF deutlich hervor, dass sie vor dem Hintergrund, dass sie aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit keinerlei Einkommen erzielt hat, laienhaft nicht an der Gebührlichkeit der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gezweifelt hat. Folglich war der Beschwerde betreffend Rückforderung stattzugeben und der bekämpfte Bescheid insofern ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass eine Rückforderung nicht stattfindet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Widerruf bzw. die Rückforderung von Arbeitslosengeld aufgrund eines nachträglich erlassenen Umsatzsteuerbescheids dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 25 Abs 1 AlVG) und es besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, vgl. insbesondere VwGH 28.11.2023, Ro 2023/08/0010).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Widerruf bzw. die Rückforderung von Arbeitslosengeld aufgrund eines nachträglich erlassenen Umsatzsteuerbescheids dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insbesondere Paragraph 25, Absatz eins, AlVG) und es besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, vergleiche insbesondere VwGH 28.11.2023, Ro 2023/08/0010). Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2302286.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.