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{'item': 'L503 2303075-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlL503 2303075-1 SpruchL503 2303075-1/5E, L503 2303075-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 25.07.2024 gab das AMS dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 24.6.2024 gemäß den §§ 7 und 12 AlVG keine Folge. Begründend führte das AMS aus, die geringfügige Beschäftigung der BF sei für den Zeitraum der Überschneidung mit dem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis arbeitslosenversicherungspflichtig geworden. Die BF habe somit nach Beendigung ihrer Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen.
  2. Mit Bescheid vom 25.07.2024 gab das AMS dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 24.6.2024 gemäß den Paragraphen 7 und 12 AlVG keine Folge. Begründend führte das AMS aus, die geringfügige Beschäftigung der BF sei für den Zeitraum der Überschneidung mit dem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis arbeitslosenversicherungspflichtig geworden. Die BF habe somit nach Beendigung ihrer Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen.
  3. Eine dagegen von der BF erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2024 ab.
  4. Am 28.10.2024 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag und legte das AMS den Akt dem BVwG am 28.10.2024 vor.
  5. Mit Schreiben vom 16.12.2024 teilte das AMS dem BVwG mit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2024 mit Bescheid vom 16.12.2024 gemäß § 68 Abs 2 AVG ersatzlos behoben worden sei. Beigelegt wurde der erwähnte Bescheid vom 16.12.2024, in dem begründend ausgeführt wurde, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche; konkret sei § 12 Abs 3 lit h AlVG nämlich nur anwendbar, wenn bei demselben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103).
  6. Mit Schreiben vom 16.12.2024 teilte das AMS dem BVwG mit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2024 mit Bescheid vom 16.12.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG ersatzlos behoben worden sei. Beigelegt wurde der erwähnte Bescheid vom 16.12.2024, in dem begründend ausgeführt wurde, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche; konkret sei Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nämlich nur anwendbar, wenn bei demselben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Das AMS hob mit Bescheid vom 16.12.2024 die Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2024 gemäß § 68 Abs 2 AVG ersatzlos auf.Das AMS hob mit Bescheid vom 16.12.2024 die Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG ersatzlos auf.
  8. Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung ergibt sich unzweifelhaft aus einer vom AMS am 16.12.2024 dem BVwG übermittelten Ausfertigung des genannten Bescheids.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens 3.
  10. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.3.
  11. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht der Anwendung des § 68 Abs 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen; dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²

(2018), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen; dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. zB VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche zB VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). 3.2. Gegenständlich wurde die BF nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid des AMS vom 16.12.2024 erfolgte – auf § 68 Abs 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheids formell klaglos gestellt; ihre Beschwer ist damit weggefallen.3.2. Gegenständlich wurde die BF nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid des AMS vom 16.12.2024 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheids formell klaglos gestellt; ihre Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2303075.1.00

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