RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlL511 2291691-1 Spruch, L511 2291699-1/9EL511 2291691-1/8EL511 2291695-1/8EL511 2291693-1/8E L511 2291699-1/9E, L511 2291691-1/8E, L511 2291695-1/8E, L511 2291693-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerden von
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer:innen vertreten durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, jeweils gegen Spruchpunkt I der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg vom 05.04.2024, Zahlen:
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- XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerden von
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
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- römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer:innen vertreten durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg vom 05.04.2024, Zahlen:
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- römisch 40 : A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen vom 20.05.2023 und des Viertbeschwerdeführers vom 04.09.2023 jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführer:innen jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III).1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen vom 20.05.2023 und des Viertbeschwerdeführers vom 04.09.2023 jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführer:innen jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 1.
- Die Beschwerdeführer:innen erhoben gegen Spruchpunkt I. der Bescheide am 03.05.2024 jeweils fristgerecht Beschwerde.1.
- Die Beschwerdeführer:innen erhoben gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide am 03.05.2024 jeweils fristgerecht Beschwerde.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Schreiben vom 06.05.2024 die Beschwerden samt durchnummerierten Verwaltungsakten vor. 2.
- Mit Schreiben vom 07.01.2025 erklärten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer:innen, dass sie die gegen Spruchpunkt I des Bescheides gerichteten Beschwerden zurückziehen.2.
- Mit Schreiben vom 07.01.2025 erklärten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer:innen, dass sie die gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides gerichteten Beschwerden zurückziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Einstellung des Beschwerdeverfahrens 1.
- Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Beschwerdeführer:innen sind rechtlich vertreten und haben mit Schriftsatz vom 07.01.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerden gegen Spruchpunkt I der Bescheide zurückzuziehen. Diese Erklärungen weisen keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).Die Beschwerdeführer:innen sind rechtlich vertreten und haben mit Schriftsatz vom 07.01.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins der Bescheide zurückzuziehen. Diese Erklärungen weisen keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098). 1.
- Die Zurückziehung der Beschwerden bewirkt, dass jeweils (auch) Spruchpunkt I der Bescheide der im Spruch bezeichneten Bescheide vom 05.04.2024 in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb die Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen sind.1.
- Die Zurückziehung der Beschwerden bewirkt, dass jeweils (auch) Spruchpunkt römisch eins der Bescheide der im Spruch bezeichneten Bescheide vom 05.04.2024 in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb die Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen sind.
- Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.
- Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) gleichzuhalten ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L511.2291691.1.00