Obsah (20)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 56§ 58§ 53§ 18§ 4§ 20§ 99§ 37§ 366§ 120§ 68§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlL519 2183796-4 Spruch, L519 2183796-4/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet“) ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und schiitischer Moslem.
- Der BF stellte am 24.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
§ 8Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen. Weiter wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG in den Irak zulässig ist.
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiter wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 18.01.2018 fristgerecht Beschwerde.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2021, GZ: I408 2183796-1/16E, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF entgegen seinem Vorbringen keiner persönlichen Verfolgung durch Milizen im Irak ausgesetzt war. Das Erkenntnis erwuchs am 21.05.2021 in Rechtskraft. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach.
- Am 05.05.2022 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
§ 56Abs. 1 Asyl
G beim BFA ein.5. Am 05.05.2022 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG beim BFA ein. 6. Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Abs. 1 Asyl
G
§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen.
§ 52Abs.
3 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und
§ 46FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist.
Weiter wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.6. Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 46, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. Weiter wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Mit Beschluss des BVwG vom 25.07.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.8. Mit Beschluss des BVw
G vom 25.07.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2023, GZ: L519 2183796-2/11E, abgewiesen. In Stattgebung der Beschwerde wurde der Ausspruch über das Einreiseverbot ersatzlos behoben, da die zugrundeliegende gesetzliche Grundlage (§ 53 Abs. 2 Z.6 FPG) zwischenzeitig als verfassungswidrig aufgehoben worden war.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2023, GZ: L519 2183796-2/11E, abgewiesen. In Stattgebung der Beschwerde wurde der Ausspruch über das Einreiseverbot ersatzlos behoben, da die zugrundeliegende gesetzliche Grundlage (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) zwischenzeitig als verfassungswidrig aufgehoben worden war.
- Am 28.07.2023 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G ein.10. Am 28.07.2023 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. 11. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2023 wurde dieser Antrag
§ 58Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen. 11. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2023 wurde dieser Antrag
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 26.09.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 58Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen und der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen.13. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 26.09.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen und der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen. Der BF stellte am 03.11.2023 den Antrag, die Beschwerde dem BVwG vorzulegen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2024, GZ: L504 2183796-3/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 16.02.2024 in Rechtskraft.
- Am 04.04.2024 brachte der BF den nunmehrigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Abs. 1 Asyl
G ein.15. Am 04.04.2024 brachte der BF den nunmehrigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein.
- Am 10.04.2024 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel des Antragsgesuchs übermittelt und darauf hingewiesen, dass im Falle einer Nichtmitwirkung der Antrag neuerlich zurückgewiesen wird. Am 15.04.2024 erschien der BF persönlich bei der Behörde und brachte neu eine Kopie des abgelaufenen Reisepasses sowie sämtliche bereits eingebrachten Beweismittel erneut in Vorlage .
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde der Antrag
§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung wurde
§ 4Abs. 1 Z. 3 i
Vm. § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.).
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 Z. 2 und 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.).17. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde der Antrag
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung wurde
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2 und 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF trotz Aufforderung zur Verbesserung neuerlich kein gültiges Originalreisedokument vorgelegt habe und auch keine Gründe ersichtlich seien, dass die Beschaffung eines Reisedokuments unmöglich oder unzumutbar wäre sowie dass der BF seinen Antrag erneut nicht begründet habe. Das Einreiseverbot begründete das BFA damit, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung mehrfach nicht nachgekommen sei und er somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
- Gegen die Spruchpunkte V. bis VII. dieses Bescheides wurde vom BF mit Eingabe vom 23.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass der Beschwerdeführer zwar seiner Ausreiseverpflichtung im ersten Verfahren nicht nachgekommen sei, doch sich allein daraus keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten ließe. Überdies verfüge der BF über kein gültiges Reisedokument, weshalb er einer freiwilligen Ausreise ohnehin de facto nicht nachkommen hätte können.
- Gegen die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. dieses Bescheides wurde vom BF mit Eingabe vom 23.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass der Beschwerdeführer zwar seiner Ausreiseverpflichtung im ersten Verfahren nicht nachgekommen sei, doch sich allein daraus keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten ließe. Überdies verfüge der BF über kein gültiges Reisedokument, weshalb er einer freiwilligen Ausreise ohnehin de facto nicht nachkommen hätte können.
- Mit Beschluss des BVwG vom 04.06.2024 wurde Spruchpunkt VI. des Bescheides des BFA vom 26.04.2024 (aufschiebende Wirkung) ersatzlos behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Spruchpunkt IV. (Rückkehrentscheidung) bereits in Rechtskraft erwachsen ist und eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung daher obsolet ist.
- Mit Beschluss des BVwG vom 04.06.2024 wurde Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des BFA vom 26.04.2024 (aufschiebende Wirkung) ersatzlos behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Spruchpunkt römisch vier. (Rückkehrentscheidung) bereits in Rechtskraft erwachsen ist und eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung daher obsolet ist.
- Mit gesondertem Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde über den BF gem. § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 400,- verhängt. Die dagegen vom BF an das BVwG erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 04.11.2024, L519 2183796-5, als unbegründet abgewiesen.
- Mit gesondertem Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde über den BF gem. Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 400,- verhängt. Die dagegen vom BF an das BVwG erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 04.11.2024, L519 2183796-5, als unbegründet abgewiesen.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
- Feststellungen Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, der arabischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum schiitischen Islam. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Die Identität des BF steht fest.Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, der arabischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum schiitischen Islam. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die Identität des BF steht fest. Der volljährige BF ist gesund, erwerbsfähig, ledig und hat keine Kinder. Er verfügt über zwölf Jahre Schulbildung im Irak und studierte zwei Jahre lang Informatik. Später arbeitete er im Geschäft seines Vaters und reparierte Computer. Der BF hat laut eigenen Angaben keine familiären Anknüpfungspunkte im Irak. Der BF reiste spätestens am 24.05.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither in Österreich auf. Seiner Ausreiseverpflichtung ist er bisher beharrlich nicht nachgekommen. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF nahm an Deutschkursen teil und legte eine Prüfung auf dem Sprachniveau A2 ab. Ebenso absolvierte der BF einen Werte- und Orientierungskurs. Er ist kein Mitglied in einem österr. Verein oder einer österr. Organisation. Der BF pflegt in Österreich normale soziale Kontakte. Er ist mit einer nordmazedonisch-stämmigen österreichischen Staatsbürgerin befreundet, mit der er gemeinsam in einer Wohnung lebt. Im Bundesgebiet leben keine Verwandten des BF und er ist für niemanden sorgepflichtig. Der BF ist strafrechtlich bislang unbescholten. Der BF hält sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 21.05.2021, mit der unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist, ohne rechtliche Grundlage und somit rechtswidrig im Bundegebiet auf. Der BF stellte in Folge drei Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, welche negativ entschieden wurden. Der Ausreiseverpflichtung kam er bis dato beharrlich nicht nach. Es ist davon auszugehen, dass der BF der Ausreiseverpflichtung auch weiterhin freiwillig nicht nachkommen wird, zumal er am 20.06.2024 beim BFA erneut einen Antrag, dieses Mal auf Erteilung einer Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG eingebracht hat.Der BF hält sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 21.05.2021, mit der unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist, ohne rechtliche Grundlage und somit rechtswidrig im Bundegebiet auf. Der BF stellte in Folge drei Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, welche negativ entschieden wurden. Der Ausreiseverpflichtung kam er bis dato beharrlich nicht nach. Es ist davon auszugehen, dass der BF der Ausreiseverpflichtung auch weiterhin freiwillig nicht nachkommen wird, zumal er am 20.06.2024 beim BFA erneut einen Antrag, dieses Mal auf Erteilung einer Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eingebracht hat. Gegen den BF liegen auch bereits zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen § 120 Abs. 1b FPG (Geldstrafe iHv. EUR 1.500,-- wegen Nichtnachkommens der Ausreiseverpflichtung) sowie § 120 Abs. 1a FPG (Geldstrafe iHv. EUR 500,-- wegen unrechtmäßigen Aufenthalts) vor. Gegen den BF liegen auch bereits zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen Paragraph 120, Absatz eins b, FPG (Geldstrafe iHv. EUR 1.500,-- wegen Nichtnachkommens der Ausreiseverpflichtung) sowie Paragraph 120, Absatz eins a, FPG (Geldstrafe iHv. EUR 500,-- wegen unrechtmäßigen Aufenthalts) vor. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde der ggst. Antrag
§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung wurde
§ 4Abs. 1 Z. 3 i
Vm. § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52ABs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.).
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 Z. 2 und 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde der ggst. Antrag
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung wurde
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, ABs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2 und 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Beschwerde des BF richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides. Spruchpunkt VI. wurde mit Beschluss des BVwG vom 04.06.2024 ersatzlos behoben. Die Beschwerde des BF richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides. Spruchpunkt römisch sechs. wurde mit Beschluss des BVwG vom 04.06.2024 ersatzlos behoben. Dem BF wäre es auch jederzeit möglich und zumutbar gewesen, sich bei der irak. Botschaft ein Ersatzreisedokument wie zB ein Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen.
- Beweiswürdigung Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie den jeweiligen Vorakten. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie den jeweiligen Vorakten. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA bzw. den Angaben im negativ abgeschlossenen Asylverfahren und den Erkenntnissen des BVwG. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und aus den dem BFA vorgelegten Dokumenten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den Lebensumständen und Integrationsbemühungen des BF in Österreich ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben vor dem BFA, den vorgelegten Unterlagen und den Erkenntnissen des BVwG. Die Feststellung, dass zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gegen den BF vorliegen ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sei 21.05.2021 und dem Nichtnachkommen der Ausreiseverpflichtung beruhen darauf, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und der BF bislang auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt hat. Zudem begründen nach § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen ((VfGH
- 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH
- 2003, 2003/07/0007).Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sei 21.05.2021 und dem Nichtnachkommen der Ausreiseverpflichtung beruhen darauf, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und der BF bislang auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt hat. Zudem begründen nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen ((VfGH
- 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH
- 2003, 2003/07/0007).
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Entscheidung zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) 3.
- Entscheidung zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen kann (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104; vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; zu § 53 Abs. 2 FrPolG 2005: VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen kann vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104; vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; zu Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005: VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). So wird in der Entscheidung des VwGH vom 19.06.2020, Zl. Ra 2019/19/0436-9 festgehalten, dass § 53 Abs. 2 FPG in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen enthält, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Weiters wird festgehalten, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mit näheren Ausführungen).So wird in der Entscheidung des VwGH vom 19.06.2020, Zl. Ra 2019/19/0436-9 festgehalten, dass Paragraph 53, Absatz 2, FPG in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen enthält, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Weiters wird festgehalten, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mit näheren Ausführungen). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist zu erlassen, wenn - wie vorangehend ausgeführt - bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist zudem im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des oder der Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 und 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 sowie VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist zu erlassen, wenn - wie vorangehend ausgeführt - bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist zudem im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des oder der Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 und 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 sowie VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453 Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN und VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). ).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN und VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). ). Der VwGH hat in einer Entscheidung judiziert, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung durchaus geboten sein kann, die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (VwGH Erkenntnis vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Sowohl für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie auch für die Verhängung eines (unbefristeten) Einreiseverbotes gegen den BF wäre somit eine Gefährdungsprognose anzustellen, wobei für die Frage, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt zwar ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung; liegt allerdings nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung, kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100 mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt zwar ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung; liegt allerdings nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung, kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100 mwN). Das Bundesamt stützte die Erlassung des dreijährigen Einreiseverbotes auf die Umgehung und Missachtung der Vorschriften des FPG und der darauf gestützten Bescheide, weil der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und er seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist. Hierbei könne nicht mehr von einer geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Auch falle dies unter den Anwendungsbereich des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einherzugehen haben, wenn der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen worden sei oder falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde.Das Bundesamt stützte die Erlassung des dreijährigen Einreiseverbotes auf die Umgehung und Missachtung der Vorschriften des FPG und der darauf gestützten Bescheide, weil der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und er seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist. Hierbei könne nicht mehr von einer geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Auch falle dies unter den Anwendungsbereich des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einherzugehen haben, wenn der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen worden sei oder falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Der belangten Behörde ist aus folgenden Erwägungen zuzustimmen: Im gegenständlichen Fall ist zunächst unstrittig, dass der BF (ohne Reisedokument seines Herkunftsstaates und unter Umgehung der Grenzkontrollen) illegal ins Bundesgebiet eingereist ist. Der BF hält sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 21.05.2021 über seinen Antrag auf internationalen Schutz, mit dem unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist, ohne rechtliche Grundlage und somit rechtswidrig im Bundegebiet auf. Der BF stellte danach noch drei Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, welche mittlerweile alle rechtskräftig negativ entschieden wurden. Er verfügte lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber, zu keinem Zeitpunkt verfügte er über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Bis dato kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er hat sich auch nie nachweislich und ernsthaft bemüht, sich bei der irak. Botschaft bzw. beim irak. Konsulat ein Ersatzreisedokument wie zB ein Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen. Es ist aus zahlreichen anderen Irakverfahren notorisch, das seitens der irak. Botschaft - entsprechende Mitwirkung und Freiwilligkeit des irak. Staatsbürgers vorausgesetzt – Heimreiszertifikate sehr wohl ausgestellt werden. Dasselbe gilt für (kurzfristige) Notpässe. Schon aus diesem Verhalten des BF zeigt sich ganz offensichtlich, dass dieser nicht bereit ist, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung zu akzeptieren und sich stattdessen durch beharrliches Verweilen im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht quasi „ersitzen“ will. Der am 20.06.2024 eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Duldung gem. § 46a FPG unterstreicht die Ignoranz der österr. Rechtsordnung durch den BF ein weiteres Mal.Der BF hält sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 21.05.2021 über seinen Antrag auf internationalen Schutz, mit dem unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist, ohne rechtliche Grundlage und somit rechtswidrig im Bundegebiet auf. Der BF stellte danach noch drei Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, welche mittlerweile alle rechtskräftig negativ entschieden wurden. Er verfügte lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber, zu keinem Zeitpunkt verfügte er über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Bis dato kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er hat sich auch nie nachweislich und ernsthaft bemüht, sich bei der irak. Botschaft bzw. beim irak. Konsulat ein Ersatzreisedokument wie zB ein Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen. Es ist aus zahlreichen anderen Irakverfahren notorisch, das seitens der irak. Botschaft - entsprechende Mitwirkung und Freiwilligkeit des irak. Staatsbürgers vorausgesetzt – Heimreiszertifikate sehr wohl ausgestellt werden. Dasselbe gilt für (kurzfristige) Notpässe. Schon aus diesem Verhalten des BF zeigt sich ganz offensichtlich, dass dieser nicht bereit ist, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung zu akzeptieren und sich stattdessen durch beharrliches Verweilen im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht quasi „ersitzen“ will. Der am 20.06.2024 eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Duldung gem. Paragraph 46 a, FPG unterstreicht die Ignoranz der österr. Rechtsordnung durch den BF ein weiteres Mal. Aufgrund des Nichtnachkommens der Ausreiseverpflichtung wurde gegen den BF
§ 120Abs. 1b FPG auch bereits eine Verwaltungsstrafe i
Hv. EUR 1.500,-- verhängt. Die Strafe ist auch rechtskräftig, die Tilgungsfrist begann am 22.09.2023 zu laufen. Auch diese Strafe konnte den BF letztlich nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bewegen, was erneut seine ablehnende und ignorante Einstellung gegenüber der österr. Rechtsordnung zudem unterstreicht. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 2 FPG ist demnach erfüllt und ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits allein aufgrund dieser Verwaltungsübertretung indiziert. Überdies wurde auch aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts
§ 120Abs. 1a FPG eine Verwaltungsstrafe i
Hv. EUR 500,-- verhängt, welche zwar nicht explizit den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 2 FPG erfüllt, jedoch ebenfalls aufgrund einer Übertretung von fremdenrechtlichen Bestimmungen ausgesprochen wurde.Aufgrund des Nichtnachkommens der Ausreiseverpflichtung wurde gegen den BF
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG auch bereits eine Verwaltungsstrafe iHv. EUR 1.500,-- verhängt. Die Strafe ist auch rechtskräftig, die Tilgungsfrist begann am 22.09.2023 zu laufen. Auch diese Strafe konnte den BF letztlich nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bewegen, was erneut seine ablehnende und ignorante Einstellung gegenüber der österr. Rechtsordnung zudem unterstreicht. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist demnach erfüllt und ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits allein aufgrund dieser Verwaltungsübertretung indiziert. Überdies wurde auch aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Verwaltungsstrafe iHv. EUR 500,-- verhängt, welche zwar nicht explizit den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erfüllt, jedoch ebenfalls aufgrund einer Übertretung von fremdenrechtlichen Bestimmungen ausgesprochen wurde. Zudem kann im gegenständlichen Fall weder von einem bloßen unrechtmäßigen Aufenthalt noch von einem bloßen Nichtnachkommen der Ausreiseverpflichtung ausgegangen werden. Vielmehr ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bereits seit 21.05.2021, d.h. seit über 3 ½ Jahren, unrechtmäßig ist und er trotz Ausreiseverpflichtung seit diesem Zeitpunkt drei unbegründete Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln stellte. Damit missachtete er jegliche Behördenentscheidung und versucht, die geltenden fremdenrechtlichen Regelungen durch wiederholte unbegründete Anträge zu umgehen. Neben der Tatsache, dass sich der BF bereits mehrere Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, tritt also der Faktor des beharrlichen Nichtnachkommens der Ausreiseverpflichtung hinzu. Auch aus diesem Grund ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 erfüllt und stellt der BF eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund seines jahrelangen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der BF auch nicht in der Lage, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass die Gefahr des Abgleitens in die Kriminalität, insbesondere zur Sicherung seines Lebensunterhaltes im Fall der Streichung sämtlicher Sozialleistungen, als besonders hoch einzuschätzen ist. Zudem kann im gegenständlichen Fall weder von einem bloßen unrechtmäßigen Aufenthalt noch von einem bloßen Nichtnachkommen der Ausreiseverpflichtung ausgegangen werden. Vielmehr ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bereits seit 21.05.2021, d.h. seit über 3 ½ Jahren, unrechtmäßig ist und er trotz Ausreiseverpflichtung seit diesem Zeitpunkt drei unbegründete Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln stellte. Damit missachtete er jegliche Behördenentscheidung und versucht, die geltenden fremdenrechtlichen Regelungen durch wiederholte unbegründete Anträge zu umgehen. Neben der Tatsache, dass sich der BF bereits mehrere Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, tritt also der Faktor des beharrlichen Nichtnachkommens der Ausreiseverpflichtung hinzu. Auch aus diesem Grund ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, erfüllt und stellt der BF eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund seines jahrelangen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der BF auch nicht in der Lage, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass die Gefahr des Abgleitens in die Kriminalität, insbesondere zur Sicherung seines Lebensunterhaltes im Fall der Streichung sämtlicher Sozialleistungen, als besonders hoch einzuschätzen ist. Die Ausführungen des BF in der Beschwerde, wonach es ihm nicht möglich gewesen sei, ohne Reisedokument auszureisen laufen insofern ins Leere, da in keinem Verfahren dargetan wurde, inwieweit ihm die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments, insbesondere eines Heimreisezertifikats unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Es entspricht jedenfalls dem Amtswissen, dass die irakische Botschaft in Wien auf Anfrage solche Zertifikate – entsprechende Freiwilligkeit bzw. Bereitschaft des Fremden vorausgesetzt - sehr wohl ausstellt. Der BF hat durch sein persönliches Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung, insbesondere die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, zu halten. Demnach ist dem BFA dahingehend jedenfalls zuzustimmen, dass das Verhalten des BF in seiner Gesamtbetrachtung eine potentielle Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt. Letztlich bewirkte auch die verhängte Mutwillensstrafe beim BF noch immer kein Umdenken Aus diesem Gesamtbild ist im Sinne einer Gefährdungsprognose festzustellen, dass das Gesamtverhalten des BF inkl. der Begleitumstände eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigt. Zur Dauer des Einreiseverbots ist festzuhalten, dass § 53 Abs. 2 FPG einen Rahmen bis fünf Jahren vorsieht. Nicht verkannt wird, dass der BF im Bundesgebiet bislang unbescholten ist. Jedoch sind ihm mehrere Verstöße gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen anzulasten. Neben der illegalen Einreise und dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet tritt das beharrliche Nichtnachkommen der Ausreiseverpflichtung erschwerend hinzu.Zur Dauer des Einreiseverbots ist festzuhalten, dass Paragraph 53, Absatz 2, FPG einen Rahmen bis fünf Jahren vorsieht. Nicht verkannt wird, dass der BF im Bundesgebiet bislang unbescholten ist. Jedoch sind ihm mehrere Verstöße gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen anzulasten. Neben der illegalen Einreise und dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet tritt das beharrliche Nichtnachkommen der Ausreiseverpflichtung erschwerend hinzu. In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtfehlverhaltens des BF zum Entscheidungszeitpunkt, aus dem sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergibt, auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren nicht zu beanstanden. Der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist auch verhältnismäßig. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte. Zudem ist er nicht Mitglied in österr. Vereinen oder Organisationen. Zwar verfügt der BF im Bundesgebiet über soziale Kontakte, jedoch ging nicht hervor, dass es sich um besonders intensive Kontakte handeln würde. So gab er an, mit einer nordmazedonisch-stämmigen österreichischen Staatsbürgerin in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Jedoch handle es sich hierbei um eine rein freundschaftliche Beziehung (In diesem Zusammenhang stellt sich dem Gericht auch die Frage, inwieweit sich die Mitbewohnerin des BF nicht in Hinblick auf §120 FPG strafbar macht!). Ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis des BF gegenüber in Österreich lebenden Personen liegt genauso wenig vor wie ein besonderes Naheverhältnis. Überdies ist festzuhalten, dass der BF sein Privatleben zu einem Zeitpunkt begründete, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung des unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert bzw. ab der rechtskräftigen negativen Entscheidung sogar unrechtmäßig war. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft. Letztlich ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, trotz Einreiseverbot allenfalls bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte während der Dauer des Einreiseverbots aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).Überdies ist festzuhalten, dass der BF sein Privatleben zu einem Zeitpunkt begründete, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung des unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert bzw. ab der rechtskräftigen negativen Entscheidung sogar unrechtmäßig war. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft. Letztlich ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, trotz Einreiseverbot allenfalls bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte während der Dauer des Einreiseverbots aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des BF – wie bereits erörtert – nicht unerheblich beeinträchtigt wurde. Die vom BF dargestellten persönlichen Interessen haben jedenfalls kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur ansatzweise gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten groben Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten groben Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 3.3. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise)3.3. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise) Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 55 FPG:Paragraph 55, FPG:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Die belangte Behörde stützte seine Entscheidung, keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, zu Recht darauf, dass eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
§ 18
BFA-VG vorliege.Die belangte Behörde stützte seine Entscheidung, keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, zu Recht darauf, dass eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG vorliege. Festzuhalten ist, dass zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden es nicht genügt, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007).Festzuhalten ist, dass zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden es nicht genügt, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Der belangten Behörde ist aus oben dargelegten Überlegungen insofern zuzustimmen, als sie zum Schluss kommt, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist: Der BF hält sich seit mehr als 3 ½ Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er stellte in dieser Zeit noch drei unbegründete Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, welche alle rechtskräftig negativ entschieden wurden. Zuletzt stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Duldung. Bis dato kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Selbst über ihn verhängte Verwaltungsstrafen in empfindlicher Höhe sowie eine Mutwillensstrafe zeigten keine Wirkung. Der BF war also bislang nicht gewillt, sich an fremdenrechtliche Bestimmungen und Entscheidungen der Behörden und Gerichte zu halten. Darüber hinaus besteht aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des BF die begründete Annahme, dass er auch weiterhin nicht gewillt sein wird, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Zumal deshalb davon auszugehen ist, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung auch innerhalb einer gesetzten Frist nicht freiwillig nachkommen wird, war ihm keine Frist für eine Ausreise zu gewähren und ist die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls gegeben. 3.4. Unterbleien einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L519.2183796.4.00