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{'item': 'W108 2294524-2'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 6Art. 130§ 10§ 17§ 7§ 3§ 8§ 9§ 13§ 14§ 15§ 19§ 20§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlW108 2294524-2 Spruch, W108 2294524-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Am 19.02.2024 fand in einer (zur Zahl 7 Hv 5/24p protokollierten) Angelegenheit vor dem Landesgericht Eisenstadt die Hauptverhandlung statt, in der die nunmehrige (in Deutschland wohnhafte) Beschwerdeführerin als Zeugin, mit Beginn um 09.45 Uhr und Entlassung um 10.10 Uhr, vernommen wurde. In der an die Beschwerdeführerin ergangenen gerichtlichen Ladung zu dieser Verhandlung vom 17.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin u.a. darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch bei sonstigem Verlust innerhalb von vier Wochen nach ihrer Vernehmung schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen müsse, dass es hierzu erforderlich sei, ihre Ladung vorzulegen und alle Umstände zu bescheinigen, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam seien, sowie dass nur die notwendigen Reisekosten, in der Regel in der Höhe der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Ausnützung aller Tarifermäßigungen, ersetzt würden.
  2. Die Beschwerdeführerin kam am 19.02.2024 nach der Verhandlung/Vernehmung ins Servicecenter des genannten Landesgerichtes und teilte mit, dass sie für die Teilnahme an der Verhandlung Gebühren in Anspruch nehmen wolle. Dazu führte sie mündlich aus, sie habe im Hotel XXXX in Eisenstadt genächtigt, da sie sich auf kein niedrigeres Niveau begebe, außerdem sei sie mit dem Auto angereist, weil in Deutschland gestreikt werde. Sie wolle jegliche Kosten über ihre Ausgaben ersetzt erhalten.
  3. Die Beschwerdeführerin kam am 19.02.2024 nach der Verhandlung/Vernehmung ins Servicecenter des genannten Landesgerichtes und teilte mit, dass sie für die Teilnahme an der Verhandlung Gebühren in Anspruch nehmen wolle. Dazu führte sie mündlich aus, sie habe im Hotel römisch 40 in Eisenstadt genächtigt, da sie sich auf kein niedrigeres Niveau begebe, außerdem sei sie mit dem Auto angereist, weil in Deutschland gestreikt werde. Sie wolle jegliche Kosten über ihre Ausgaben ersetzt erhalten. Es wurde ihr aufgetragen, ein schriftliches Ansuchen detailliert binnen sechs Wochen vorzulegen.
  4. Mit am 07.03.2024 eingelangtem Schriftsatz und dem Vordruck/Formular des Landesgerichtes machte die Beschwerdeführerin Zeugengebühren für die Teilnahme an der Verhandlung geltend (im Folgenden: Gebührenbestimmungsantrag). Im Schriftsatz führte sie aus, sie stelle, wie im Gericht bereits besprochen, einen Antrag für die Rückerstattung von Fahrt- und Unterkunftskosten sowie für die Verpflegung. Da in Deutschland die DB-Bahn gestreikt habe, sei sie mit ihrem PKW gefahren, die Strecke hin und zurück betrage ca. 1.600 km. Auch ein Aufenthalt im Hotel sei dadurch notwendig gewesen. Sie bitte um Übernahme der aufgelaufenen Kosten und der Ausgaben für Benzin sowie um Überweisung auf ein angegebenes Konto. Dem Gebührenbestimmungsantrag waren folgende Rechnungen angeschlossen: Rechnung des Hotels XXXX vom 19.02.2024 über einen Betrag von insgesamt EUR 398,30 (vier Nächtigungen vom 15.02.2024 bis 19.02.2024 zu je EUR 95,20 und Ortstaxe EUR 2,50 für die Beschwerdeführerin; Ortstaxe von EUR 7,50 für zwei andere Personen; nach telefonischer Rücksprache des Servicecenters des genannten Landesgerichtes mit dem Hotel inkludiert der Nächtigungspreis das Frühstück).Rechnung des Hotels römisch 40 vom 19.02.2024 über einen Betrag von insgesamt EUR 398,30 (vier Nächtigungen vom 15.02.2024 bis 19.02.2024 zu je EUR 95,20 und Ortstaxe EUR 2,50 für die Beschwerdeführerin; Ortstaxe von EUR 7,50 für zwei andere Personen; nach telefonischer Rücksprache des Servicecenters des genannten Landesgerichtes mit dem Hotel inkludiert der Nächtigungspreis das Frühstück). Rechnung des Hotels XXXX vom 16.02.2024 über einen Betrag von insgesamt EUR 40,00 (Speisen und Getränke).Rechnung des Hotels römisch 40 vom 16.02.2024 über einen Betrag von insgesamt EUR 40,00 (Speisen und Getränke). Rechnung der XXXX vom 17.02.2024 über einen Betrag von insgesamt EUR 20,50 (Speisen und Getränke). Rechnung der römisch 40 vom 17.02.2024 über einen Betrag von insgesamt EUR 20,50 (Speisen und Getränke). Rechnung der XXXX vom 18.02.2024 über einen Betrag von insgesamt EUR 51,50 (Speisen und Getränke). Rechnung der römisch 40 vom 18.02.2024 über einen Betrag von insgesamt EUR 51,50 (Speisen und Getränke). Rechnung der XXXX vom 19.02.2024 über einen Betrag von insgesamt EUR 31,85 (Speisen und Getränke). Rechnung der römisch 40 vom 19.02.2024 über einen Betrag von insgesamt EUR 31,85 (Speisen und Getränke).
  5. Die für die Bestimmung der Gebühr zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt; belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) führte aufgrund des Gebührenbestimmungsantrages der Beschwerdeführerin Erhebungen durch: Zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Bahnstreik teilte die Deutsche Bahn AG über Anfrage des Servicecenters des genannten Landesgerichtes mit Schreiben vom 16.04.2024 mit, dass im angefragten Zeitraum (18.02.2024 bis 20.02.2024) bei der Deutschen Bahn im Personenschienenverkehr kein Streik stattgefunden habe. Die Aussage lasse sich auch insofern erweitern, dass während des gesamten Februar 2024 im Personenschienenverkehr bei der Deutschen Bahn nicht gestreikt worden sei.
  6. Am 25.04.2024 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihres Gebührenantrages telefonisch bei der dafür zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde, insbesondere dahin, ob ihrem Gebührenantrag in voller Höhe entsprochen werde. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sie den gesetzmäßig festgelegten Kostenersatz erhalten werde, des Weiteren wurde sie vom Inhalt des Schreibens der Deutschen Bahn AG vom 16.04.2024 informiert. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin bekannt, dass sie trotzdem nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln habe reisen können, da sie an einer Immunkrankheit leide, ein diesbezügliches Schreiben sei sicher verloren gegangen. Über Vorhalt ihres Gebührenbestimmungsantrages, in dem sie das nicht erwähnt habe, meinte die Beschwerdeführerin, dann habe sie dies einfach vergessen.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über den Gebührenbestimmungsantrag der Beschwerdeführerin dahin, dass ein Gebührenanspruch der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 433,00 bejaht und das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 781,15 abgewiesen wurde. Der Gebührenanspruch wurde wie folgt aufgeschlüsselt: Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges/Sachverhaltes, wobei sie davon ausging, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Gebührenbestimmungsantrag eine Gebühr in der Höhe von insgesamt EUR 1.214,15 beantragt ([Summe der beigelegten Rechnungen] EUR 542,12 zuzüglich EUR 672,00 Kilometergeld [1.600 km x EUR 0,42]) und Darstellung der Rechtslage (insbesondere §§ 3, 6, 7, 13, 14, 15 und 16 GebAG) begründend aus: Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges/Sachverhaltes, wobei sie davon ausging, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Gebührenbestimmungsantrag eine Gebühr in der Höhe von insgesamt EUR 1.214,15 beantragt ([Summe der beigelegten Rechnungen] EUR 542,12 zuzüglich EUR 672,00 Kilometergeld [1.600 km x EUR 0,42]) und Darstellung der Rechtslage (insbesondere Paragraphen 3, 6, 7, 13, 14, 15 und 16 GebAG) begründend aus: Zu den Reisekosten: Hinsichtlich des Wohnortes XXXX in Deutschland ergebe sich eine Anreisezeit bei Benützung des öffentlichen Massenbeförderungsmittels (Bahn) von 11 Stunden. In Anbetracht des Verhandlungsbeginns sei es der Beschwerdeführerin daher nicht möglich gewesen, am Verhandlungstag selbst anzureisen. Vielmehr habe diese bereits am Vortag (18.02.2024) anreisen müssen, um am Vernehmungstag pünktlich bei Gericht zu erscheinen.

§ 6Abs. 1 Geb

AG umfasse der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung der Beschwerdeführerin mit einem Massenbeförderungsmittel. ln diesem Fall sei der Beschwerdeführerin für die Fahrt von XXXX (Deutschland) nach Eisenstadt und wieder retour ein Betrag in der Höhe von EUR 255,40 zu vergüten. Das beantragte Kilometergeld sei nicht zu gewähren, da nicht wie von der Zeugin behauptet ein Streik der Deutschen Bahn stattgefunden habe. Es liege ein Schreiben der Deutschen Bahn vor, dass zu diesem Zeitpunkt 18.02 bis 20.02.2024 kein Streik der Deutschen Bahn stattgefunden habe. Die Aussage lasse sich auch insofern erweitern, dass während des gesamten Februar 2024 im Personenschienenverkehr bei der Deutschen Bahn nicht gestreikt worden sei.Zu den Reisekosten: Hinsichtlich des Wohnortes römisch 40 in Deutschland ergebe sich eine Anreisezeit bei Benützung des öffentlichen Massenbeförderungsmittels (Bahn) von 11 Stunden. In Anbetracht des Verhandlungsbeginns sei es der Beschwerdeführerin daher nicht möglich gewesen, am Verhandlungstag selbst anzureisen. Vielmehr habe diese bereits am Vortag (18.02.2024) anreisen müssen, um am Vernehmungstag pünktlich bei Gericht zu erscheinen.

Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasse der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Kosten der Beförderung der Beschwerdeführerin mit einem Massenbeförderungsmittel. ln diesem Fall sei der Beschwerdeführerin für die Fahrt von römisch 40 (Deutschland) nach Eisenstadt und wieder retour ein Betrag in der Höhe von EUR 255,40 zu vergüten. Das beantragte Kilometergeld sei nicht zu gewähren, da nicht wie von der Zeugin behauptet ein Streik der Deutschen Bahn stattgefunden habe. Es liege ein Schreiben der Deutschen Bahn vor, dass zu diesem Zeitpunkt 18.02 bis 20.02.2024 kein Streik der Deutschen Bahn stattgefunden habe. Die Aussage lasse sich auch insofern erweitern, dass während des gesamten Februar 2024 im Personenschienenverkehr bei der Deutschen Bahn nicht gestreikt worden sei. Zu den Aufenthaltskosten: Für den Vortag (18.02.2024) seien der Beschwerdeführerin folgende Vergütungen nach den im §§ 14, 15 und 16 GebAG angeführten Ansätzen zuzusprechen. Da die Beschwerdeführerin vor 06.00 Uhr vom Wohnort zum Bahnhof habe müssen, werde ihr eine Nächtigungsentschädigung von EUR 18,00 zugesprochen. Die Zeugin habe dann die Reise am Bahnhof in XXXX um 06.05 Uhr antreten müssen mit Ankunftszeit in Eisenstadt um 16.26 Uhr. Sohin sei ihr diesbezüglich ein Frühstück, ein Mittagessen und ein Abendessen für den Tag der Anreise zu vergüten. Die vorgelegte Rechnung für den 18.02.2024 (Rechnungsuhrzeit: 15:52:37 Uhr) vom XXXX in Wien mit 2 Cappuccino, 1 Kaiserschmarrn Box, 2 Kaiserschmarrn Stani, 1 Melange und 1 Heiße Schokolade in der Höhe von insgesamt EUR 51,50 könnten nicht vergütet werden.Zu den Aufenthaltskosten: Für den Vortag (18.02.2024) seien der Beschwerdeführerin folgende Vergütungen nach den im Paragraphen 14, 15 und 16 GebAG angeführten Ansätzen zuzusprechen. Da die Beschwerdeführerin vor 06.00 Uhr vom Wohnort zum Bahnhof habe müssen, werde ihr eine Nächtigungsentschädigung von EUR 18,00 zugesprochen. Die Zeugin habe dann die Reise am Bahnhof in römisch 40 um 06.05 Uhr antreten müssen mit Ankunftszeit in Eisenstadt um 16.26 Uhr. Sohin sei ihr diesbezüglich ein Frühstück, ein Mittagessen und ein Abendessen für den Tag der Anreise zu vergüten. Die vorgelegte Rechnung für den 18.02.2024 (Rechnungsuhrzeit: 15:52:37 Uhr) vom römisch 40 in Wien mit 2 Cappuccino, 1 Kaiserschmarrn Box, 2 Kaiserschmarrn Stani, 1 Melange und 1 Heiße Schokolade in der Höhe von insgesamt EUR 51,50 könnten nicht vergütet werden. Am Abend des Vortages habe die Beschwerdeführerin in Eisenstadt im Hotel XXXX genächtigt. Die Zeugin habe diesbezüglich eine Rechnung von vier Nächtigungen mit Ortstaxe mit einem Gesamtbetrag von EUR 398,30 vorgelegt. lhr werde nur eine Nächtigung mit Ortstaxe in Höhe von EUR 97,70 gewährt. Für den Verhandlungstag (19.02.2024) sei der Beschwerdeführerin kein Frühstück zu vergüten, da laut Nachfrage beim Hotel XXXX bei der Nächtigung ein Frühstück enthalten gewesen sei. Jedoch werde die vorgelegte Rechnung von der XXXX in XXXX in Höhe von EUR 31,85 der Beschwerdeführerin im vollen Ausmaß rückerstattet, da ihr ein Mittagessen und ein Abendessen für den Verhandlungstag bzw. Heimreisetag zustünden. Die weiteren Rechnungen vom Hotel XXXX vom 16.02.2024 und vom XXXX vom 17.02.2024 könnten nicht berücksichtigt werden, da eine Anreise nur vom Vortag der Verhandlung als gerechtfertigt anzusehen sei.Am Abend des Vortages habe die Beschwerdeführerin in Eisenstadt im Hotel römisch 40 genächtigt. Die Zeugin habe diesbezüglich eine Rechnung von vier Nächtigungen mit Ortstaxe mit einem Gesamtbetrag von EUR 398,30 vorgelegt. lhr werde nur eine Nächtigung mit Ortstaxe in Höhe von EUR 97,70 gewährt. Für den Verhandlungstag (19.02.2024) sei der Beschwerdeführerin kein Frühstück zu vergüten, da laut Nachfrage beim Hotel römisch 40 bei der Nächtigung ein Frühstück enthalten gewesen sei. Jedoch werde die vorgelegte Rechnung von der römisch 40 in römisch 40 in Höhe von EUR 31,85 der Beschwerdeführerin im vollen Ausmaß rückerstattet, da ihr ein Mittagessen und ein Abendessen für den Verhandlungstag bzw. Heimreisetag zustünden. Die weiteren Rechnungen vom Hotel römisch 40 vom 16.02.2024 und vom römisch 40 vom 17.02.2024 könnten nicht berücksichtigt werden, da eine Anreise nur vom Vortag der Verhandlung als gerechtfertigt anzusehen sei. 6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in der im Kern ausgeführt wurde: Die Zurückweisung des von der Beschwerdeführerin angemeldeten Mehrbegehrens in Höhe von EUR 781,15 sei rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, zum Gerichtstermin mit dem PKW anzureisen. Insoweit werde zum entsprechenden Nachweis und zur Begründung Bezug auf das bergefügte ärztliche Attest einer näher genannten Ärztin aus XXXX , Deutschland, vom 12.06.2024 genommen. Ferner seien der Beschwerdeführerin auch die beantragten Kosten für die weiteren Hotelübernachtungen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin habe zum Gerichtstermin am 19.02 2024 bereits zeitlich vorher (am 17.02.2024) anreisen müssen, da sie am 18.02.2024 eine medizinisch notwendige intravenöse Infusion habe erhalten müssen, vgl. auch insoweit das beigefügte Attest. Diese Infusion sei für den 18.02.2024 fest geplant und indiziert gewesen. Eine Anreise zum Gerichtstermin in Eisenstadt für den 19.02.2024 erst am 18.02.2024 sei der Beschwerdeführerin daher aus diesem Grund nicht möglich gewesen. Die Anreise zum Gerichtstermin in Eisenstadt sei daher bereits am 17.02.2024 erfolgt, sodass die o.g. medizinische Infusion am 18.02.2024 in Österreich („vor Ort“) habe erfolgen bzw. verabreicht werden können. Sowohl die weitere Hotelübernachtung in Österreich (zwei Übernachtungen) als auch die der Beschwerdeführerin entstandenen Fahrtmehrkosten (Reisemittel PKW) seien damit zu erstatten, was hiermit von der Beschwerdeführerin auch so beantragt werde. Die erfolgte Zurückweisung dieser der Beschwerdeführerin entstandenen Kosten im mit Beschwerde angegriffenen Bescheid der belangten Behörde sei mithin zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei im Februar 2024 im Interesse der Republik Osterreich und ihrer gerichtlichen Terminladung folgend - mithin also zudem insoweit ja letztlich als deutsche Staatsbürgerin mit Aufenthalt und ausschließlichem Wohnsitz in Deutschtand „freiwillig“ - nach Österreich zum Gerichtstermin in Eisenstadt gefahren bzw. angereist. Es könne daher doch nicht rechtens sein, dass die Beschwerdeführerin dadurch auf einem Großteil der ihr durch diese Reise entstandenen Kosten sitzenbleiben solle. 6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der im Kern ausgeführt wurde: Die Zurückweisung des von der Beschwerdeführerin angemeldeten Mehrbegehrens in Höhe von EUR 781,15 sei rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, zum Gerichtstermin mit dem PKW anzureisen. Insoweit werde zum entsprechenden Nachweis und zur Begründung Bezug auf das bergefügte ärztliche Attest einer näher genannten Ärztin aus römisch 40 , Deutschland, vom 12.06.2024 genommen. Ferner seien der Beschwerdeführerin auch die beantragten Kosten für die weiteren Hotelübernachtungen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin habe zum Gerichtstermin am 19.02 2024 bereits zeitlich vorher (am 17.02.2024) anreisen müssen, da sie am 18.02.2024 eine medizinisch notwendige intravenöse Infusion habe erhalten müssen, vergleiche auch insoweit das beigefügte Attest. Diese Infusion sei für den 18.02.2024 fest geplant und indiziert gewesen. Eine Anreise zum Gerichtstermin in Eisenstadt für den 19.02.2024 erst am 18.02.2024 sei der Beschwerdeführerin daher aus diesem Grund nicht möglich gewesen. Die Anreise zum Gerichtstermin in Eisenstadt sei daher bereits am 17.02.2024 erfolgt, sodass die o.g. medizinische Infusion am 18.02.2024 in Österreich („vor Ort“) habe erfolgen bzw. verabreicht werden können. Sowohl die weitere Hotelübernachtung in Österreich (zwei Übernachtungen) als auch die der Beschwerdeführerin entstandenen Fahrtmehrkosten (Reisemittel PKW) seien damit zu erstatten, was hiermit von der Beschwerdeführerin auch so beantragt werde. Die erfolgte Zurückweisung dieser der Beschwerdeführerin entstandenen Kosten im mit Beschwerde angegriffenen Bescheid der belangten Behörde sei mithin zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei im Februar 2024 im Interesse der Republik Osterreich und ihrer gerichtlichen Terminladung folgend - mithin also zudem insoweit ja letztlich als deutsche Staatsbürgerin mit Aufenthalt und ausschließlichem Wohnsitz in Deutschtand „freiwillig“ - nach Österreich zum Gerichtstermin in Eisenstadt gefahren bzw. angereist. Es könne daher doch nicht rechtens sein, dass die Beschwerdeführerin dadurch auf einem Großteil der ihr durch diese Reise entstandenen Kosten sitzenbleiben solle. Der Beschwerde angeschlossen war folgendes ärztliches Attest einer Fachärztin für Innere Medizin in XXXX vom 12.06.2024:Der Beschwerde angeschlossen war folgendes ärztliches Attest einer Fachärztin für Innere Medizin in römisch 40 vom 12.06.2024: „Hiermit bestätige ich, dass die oben genannte Patientin [die Beschwerdeführerin] aus medizinischen Gründen aufgrund erhöhter Gefahr ihrer Gesundheit nicht mit dem öffentlichen Verkehr verreisen darf. Die Patientin musste am 17.05.2024 zum Verhandlungstermin anreisen, da am 18.02.2024 eine geplante intravenöse Infusion unbedingt notwendig war.“ 7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor 8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde im Wege der Beschwerdemitteilung

§ 10Vw

GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde im Wege der Beschwerdemitteilung

Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.

  1. Die belangte Behörde erstattete eine Beschwerdebeantwortung, in der sie ihren Bescheid mit näheren Ausführungen verteidigte und den Antrag stellte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde vertrat insbesondere die Ansicht, mit der erstmals am 25.04.2024 erwähnten Immunerkrankung habe die Beschwerdeführerin keine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels im Sinne des Gesetzes behauptet und bescheinigt, beim Vorbringen betreffend die medizinische Notwendigkeit ihrer früheren Anreise handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Damit steht insbesondere fest: Im Zeitraum 18.02.2024 bis 20.02.2024 bzw. im gesamten Februar 2024 hat kein Streik der Deutschen Bahn stattgefunden. Die Wegstrecke (von XXXX [Deutschland] nach Eisenstadt und retour) konnte von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum mit einem Massenverkehrsmittel (Bahn) zurückgelegt werden, die Kosten hierfür betragen EUR 255,40.Im Zeitraum 18.02.2024 bis 20.02.2024 bzw. im gesamten Februar 2024 hat kein Streik der Deutschen Bahn stattgefunden. Die Wegstrecke (von römisch 40 [Deutschland] nach Eisenstadt und retour) konnte von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum mit einem Massenverkehrsmittel (Bahn) zurückgelegt werden, die Kosten hierfür betragen EUR 255,
  3. Die Beschwerdeführerin musste am 18.05.2024 von Deutschland nach Österreich/Eisenstadt anreisen, um der Ladung als Zeugin in der Verhandlung am 19.02.2024, 09.45 Uhr, zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin ist am 15.02.2024 mit ihrem eigenen Fahrzeug angereist.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse, so die Aktenvermerke der belangten Behörde über die Vorsprache der Beschwerdeführerin am 19.02.2024 nach der Verhandlung/Vernehmung und über das Telefonat mit der Beschwerdeführerin am 25.04.2024, und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Dass im Zeitraum 18.02.2024 bis 20.02.2024 bzw. im gesamten Februar 2024 die Wegstrecke (von XXXX [Deutschland] nach Eisenstadt und retour) mit einem Massenverkehrsmittel (Bahn) zurückgelegt werden konnte und kein Streik der Deutschen Bahn stattgefunden hat, ergibt sich aus den Schreiben der Deutschen Bahn vom 16.04.2024 an die belangte Behörde und wird von der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde) nicht bestritten. Der (von der belangten Behörde weiters erhobene und im angefochtenen Bescheid festgestellte) Sachverhalt, dass die Kosten hierfür EUR 255,40 betragen, wurde von der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde) ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Die belangte Behörde hat umfangreiche Ermittlungen betreffend die (die tatsächliche Benützbarkeit der) Wegstrecke ( XXXX [Deutschland] nach Eisenstadt und retour) durchgeführt und hat auch eine konkret mögliche Reisebewegung erhoben (Hinfahrt: Abfahrt 18.02.2024, 06.05 Uhr XXXX , Ankunft 18.02.2024, 16.26 Uhr Eisenstadt; Rückfahrt: Abfahrt 19.02.2024, 11.30 Uhr Eisenstadt, Ankunft: 19.02.2024, 21.29 Uhr XXXX ). Die diesbezüglichen (in den Verwaltungsakten einliegenden) Ermittlungsergebnisse (Fahrpläne, Fahrpreisauskünfte) sind nachvollziehbar. Daraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Anreisezeit bereits am Vortag (18.02.2024) anreisen musste. Dass die Beschwerdeführerin aber tatsächlich am 15.02.2024 mit ihrem eigenen Fahrzeug angereist ist, ergibt sich aus ihrem Gebührenbestimmungsantrag und der dazu vorgelegten Hotelrechnung. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse, so die Aktenvermerke der belangten Behörde über die Vorsprache der Beschwerdeführerin am 19.02.2024 nach der Verhandlung/Vernehmung und über das Telefonat mit der Beschwerdeführerin am 25.04.2024, und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Dass im Zeitraum 18.02.2024 bis 20.02.2024 bzw. im gesamten Februar 2024 die Wegstrecke (von römisch 40 [Deutschland] nach Eisenstadt und retour) mit einem Massenverkehrsmittel (Bahn) zurückgelegt werden konnte und kein Streik der Deutschen Bahn stattgefunden hat, ergibt sich aus den Schreiben der Deutschen Bahn vom 16.04.2024 an die belangte Behörde und wird von der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde) nicht bestritten. Der (von der belangten Behörde weiters erhobene und im angefochtenen Bescheid festgestellte) Sachverhalt, dass die Kosten hierfür EUR 255,40 betragen, wurde von der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde) ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Die belangte Behörde hat umfangreiche Ermittlungen betreffend die (die tatsächliche Benützbarkeit der) Wegstrecke ( römisch 40 [Deutschland] nach Eisenstadt und retour) durchgeführt und hat auch eine konkret mögliche Reisebewegung erhoben (Hinfahrt: Abfahrt 18.02.2024, 06.05 Uhr römisch 40 , Ankunft 18.02.2024, 16.26 Uhr Eisenstadt; Rückfahrt: Abfahrt 19.02.2024, 11.30 Uhr Eisenstadt, Ankunft: 19.02.2024, 21.29 Uhr römisch 40 ). Die diesbezüglichen (in den Verwaltungsakten einliegenden) Ermittlungsergebnisse (Fahrpläne, Fahrpreisauskünfte) sind nachvollziehbar. Daraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Anreisezeit bereits am Vortag (18.02.2024) anreisen musste. Dass die Beschwerdeführerin aber tatsächlich am 15.02.2024 mit ihrem eigenen Fahrzeug angereist ist, ergibt sich aus ihrem Gebührenbestimmungsantrag und der dazu vorgelegten Hotelrechnung. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. In der Sache: 3.3.
  2. Zur Rechtslage: Das Gebührenanspruchsgesetz, GebAG, bestimmt – soweit im Beschwerdefall von Relevanz – Folgendes:

§ 3Abs. 1 Z 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

§ 6Abs. 1 Geb

AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

§ 7Abs. 1 Geb

AG ist Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

Paragraph 7, Absatz eins, GebAG ist Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert (§ 7 Abs. 2 GebAG).Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert (Paragraph 7, Absatz 2, GebAG). Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises (§ 7 Abs. 3 GebAG).Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises (Paragraph 7, Absatz 3, GebAG).

§ 8Geb

AG Fahrpreisklasse gebührt dem Zeugen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Paragraph 8, GebAG Fahrpreisklasse gebührt dem Zeugen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

§ 9Abs. 1 Geb

AG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,

  1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
  2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
  3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
  4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,,

  1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,,
  2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,,
  3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder,
  4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

§ 9Abs. 2 Geb

AG sind Kosten nach Abs. 1 die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

Paragraph 9, Absatz 2, GebAG sind Kosten nach Absatz eins, die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,). Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen (§ 9 Abs. 3 GebAG).Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen (Paragraph 9, Absatz 3, GebAG).

§ 13Geb

AG umfassen die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1)

  1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
  2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Paragraph 13, GebAG umfassen die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) ,

  1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und,
  2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

§ 14Geb

AG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung

  1. für das Frühstück EUR 5,80,
  2. für das Mittagessen EUR 12,30 und
  3. für das Abendessen EUR 12,30 zu vergüten.

Paragraph 14, GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung

  1. für das Frühstück EUR 5,80,
  2. für das Mittagessen EUR 12,30 und
  3. für das Abendessen EUR 12,30 zu vergüten.

§ 15Abs. 1 Geb

AG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 18,00 Euro zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.

Paragraph 15, Absatz eins, GebAG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 18,00 Euro zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 GebAG).Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen (Paragraph 15, Absatz 2, GebAG). § 16 GebAG regelt „Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland“: Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die u.a. in § 14 Abs. 1 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 GebAG genannten Betrages zu vergüten (§ 16 erster Satz GebAG); darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen (§ 16 zweiter Satz GebAG).Paragraph 16, GebAG regelt „Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland“: Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die u.a. in Paragraph 14, Absatz eins, GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Betrages zu vergüten (Paragraph 16, erster Satz GebAG); darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen (Paragraph 16, zweiter Satz GebAG).

§ 19Abs. 1 Geb

AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 19Abs. 2 Geb

AG hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.

§ 19Abs. 3 Geb

AG ist der Zeuge auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen.

Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.

Paragraph 19, Absatz 3, GebAG ist der Zeuge auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen.

§ 20Abs. 1 Geb

AG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden.

§ 20Abs. 2 Geb

AG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

§ 20Abs. 3 Geb

AG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

§ 20Abs. 4 Geb

AG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden.

Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Paragraph 20, Absatz 3, GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden. 3.3.

  1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.
  2. Nach dem klaren Inhalt der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde wendet sich diese gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Mehrbegehrens der Beschwerdeführerin im Umfang der Mehrkosten für die Anreise mit dem eigenen Fahrzeug und einer weiten Hotelübernachtung in Österreich. So führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführerin „sowohl die weitere Hotelübernachtung in Österreich (2 Übernachtungen)“ als auch die ihr entstandenen „Fahrtmehrkosten (Reisemittel PKW)“ zu erstatten seien, was „hiermit für [die Beschwerdeführerin] so auch beantragt“ werde. Die weiteren Gebührenpositionen des Bescheides werden mit der Beschwerde nicht bekämpft und es wird auch kein Ersatz für die (ursprünglich beantragten) zwei weiteren Hotelnächtigungen in Österreich begehrt. Begründend wird in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen zur Anreise mit dem eigenen Fahrzeug gezwungen gewesen, sodass ihr die Fahrtmehrkosten zu erstatten seien, des Weiteren gebührten ihr auch die Kosten für eine weitere Hotelübernachtung, da sie wegen einer für den 18.02.2024 fest geplanten medizinisch notwendigen intravenösen Infusion „vor Ort“ bereits am 17.02.2024 habe anreisen müssen. Der Beschwerde ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten: 3.3.2.
  3. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals im Zuge eines Telefonates am 25.04.2024 mit der Sachbearbeiterin der belangten Behörde medizinische Gründe für eine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels dahin mitteilte, dass sie an einer Immunkrankheit leide, und mit Beschwerdeerhebung unter Vorlage eines ärztlichen Attestes behauptete, dass sie aus medizinischen Gründen aufgrund erhöhter Gefahr ihrer Gesundheit nicht mit dem öffentlichen Verkehr verreisen dürfe, und erstmals in der Beschwerde (und dem ärztlichen Attest) die Notwendigkeit einer früheren Anreise behauptete und dazu ausführte, dass am 18.02.2024 eine geplante intravenöse Infusion „vor Ort“ in Österreich unbedingt notwendig gewesen wäre, sodass die Anreise bereits am 17.02.2024 erfolgt sei, sind ihr darauf gegründete Kosten (Aufenthaltskosten und Reisekosten) schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die Beschwerdeführerin diese Sachverhalte bzw. diese Anspruchsgründe nicht

§ 19Abs. 1 i

Vm 16 GebAG fristgerecht innerhalb von vier Wochen (sohin im vorliegenden Fall bis zum 18.03.2024) geltend gemacht hat (sondern erst am 25.04.2024 sowie mit der Beschwerde), sodass dahingehend Anspruchsverlust eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin wurde in der an sie ergangenen gerichtlichen Ladung vom 17.01.2024 auch ausdrücklich über ihre Ansprüche und die Formalitäten/Modalitäten ihrer Geltendmachung, so auch dahin, dass die Geltendmachung bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG zu erfolgen habe, belehrt. Der Zeuge hat aber innerhalb der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG nicht nur die Tatsache, dass er nicht mit einem Massenbeförderungsmittel reisen konnte, sondern auch den konkreten Grund dafür zu behaupten und zu bescheinigen. Gleiches gilt für den Grund einer erforderlichen früheren Anreise bzw. einer unvermeidlichen Nächtigung. Die Beschwerdeführerin hätte daher binnen der genannten Frist zumindest behaupten müssen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht mit einem Massenbeförderungsmittel anreisen konnte und dass eine frühere Anreise (am 15.02.2024 bzw. am 17.02.2024 aufgrund einer geplanten intravenösen Infusion am 18.02.2024 vor Ort) notwendig war, nur in diesem Fall hätte sie die entsprechenden Bescheinigungen (ärztliche Bestätigungen) hierfür auch außerhalb der Frist vorlegen können. Die belangte Behörde ist nur aufgrund eines fristgerecht behaupteten Gebührenanspruchsgrundes berechtigt und verpflichtet, diesbezüglich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es besteht jedenfalls keine Pflicht für die belangte Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht, ohne entsprechendes fristgerechtes Vorbringen des Zeugen oder ohne sich aus den fristgerechten Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche denkbaren Lebenssachverhalte für einen Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges oder für weitere Nächtigungen ergründen zu müssen. 3.3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals im Zuge eines Telefonates am 25.04.2024 mit der Sachbearbeiterin der belangten Behörde medizinische Gründe für eine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels dahin mitteilte, dass sie an einer Immunkrankheit leide, und mit Beschwerdeerhebung unter Vorlage eines ärztlichen Attestes behauptete, dass sie aus medizinischen Gründen aufgrund erhöhter Gefahr ihrer Gesundheit nicht mit dem öffentlichen Verkehr verreisen dürfe, und erstmals in der Beschwerde (und dem ärztlichen Attest) die Notwendigkeit einer früheren Anreise behauptete und dazu ausführte, dass am 18.02.2024 eine geplante intravenöse Infusion „vor Ort“ in Österreich unbedingt notwendig gewesen wäre, sodass die Anreise bereits am 17.02.2024 erfolgt sei, sind ihr darauf gegründete Kosten (Aufenthaltskosten und Reisekosten) schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die Beschwerdeführerin diese Sachverhalte bzw. diese Anspruchsgründe nicht

Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit 16 GebAG fristgerecht innerhalb von vier Wochen (sohin im vorliegenden Fall bis zum 18.03.2024) geltend gemacht hat (sondern erst am 25.04.2024 sowie mit der Beschwerde), sodass dahingehend Anspruchsverlust eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin wurde in der an sie ergangenen gerichtlichen Ladung vom 17.01.2024 auch ausdrücklich über ihre Ansprüche und die Formalitäten/Modalitäten ihrer Geltendmachung, so auch dahin, dass die Geltendmachung bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG zu erfolgen habe, belehrt. Der Zeuge hat aber innerhalb der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG nicht nur die Tatsache, dass er nicht mit einem Massenbeförderungsmittel reisen konnte, sondern auch den konkreten Grund dafür zu behaupten und zu bescheinigen. Gleiches gilt für den Grund einer erforderlichen früheren Anreise bzw. einer unvermeidlichen Nächtigung. Die Beschwerdeführerin hätte daher binnen der genannten Frist zumindest behaupten müssen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht mit einem Massenbeförderungsmittel anreisen konnte und dass eine frühere Anreise (am 15.02.2024 bzw. am 17.02.2024 aufgrund einer geplanten intravenösen Infusion am 18.02.2024 vor Ort) notwendig war, nur in diesem Fall hätte sie die entsprechenden Bescheinigungen (ärztliche Bestätigungen) hierfür auch außerhalb der Frist vorlegen können. Die belangte Behörde ist nur aufgrund eines fristgerecht behaupteten Gebührenanspruchsgrundes berechtigt und verpflichtet, diesbezüglich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es besteht jedenfalls keine Pflicht für die belangte Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht, ohne entsprechendes fristgerechtes Vorbringen des Zeugen oder ohne sich aus den fristgerechten Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche denkbaren Lebenssachverhalte für einen Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges oder für weitere Nächtigungen ergründen zu müssen. 3.3.2.3. Überdies ist dieses erstmals am 25.04.2024 bzw. in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen auch gänzlich unglaubwürdig und daher zur Bescheinigung

§ 19Abs. 2 Geb

AG oder zur Beweisführung

§ 16Geb

AG nicht geeignet. 3.3.2.3. Überdies ist dieses erstmals am 25.04.2024 bzw. in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen auch gänzlich unglaubwürdig und daher zur Bescheinigung

Paragraph 19, Absatz 2, GebAG oder zur Beweisführung

Paragraph 16, GebAG nicht geeignet. Ein Vorbringen eines Gebühren begehrenden Zeugen kann im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Zeuge die nach seiner Meinung den Gebührenanspruch begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar sind und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen zur Begründung seines Gebührenanspruchs erst sehr spät im Laufe des Gebührenbestimmungsverfahrens vorbringt. Vor diesem Hintergrund erweckt schon die unterschiedliche, im Laufe des Verfahrens abgeänderte Darstellung des Grundes, weshalb das Massenbeförderungsmittel nicht benützt werden konnte, nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich wahre Sachverhalte vorgebracht hat: So führte sie im Zuge ihrer Vorsprache im Servicecenter des Landesgerichtes unmittelbar nach der Verhandlung am 19.02.2024 und in ihrem schriftlichen Gebührenbestimmungsantrag ins Treffen, dass sie wegen eines Bahnstreiks nicht mit der Bahn habe fahren können. Als ihr am 25.04.2004 telefonisch von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass nach den Ermittlungen der Behörde der von ihr behauptete Bahnstreik tatsächlich nicht vorlag, tauschte sie den Grund aus und gab erstmals an, sie habe aus medizinischen Gründen nicht mit einem Massenbeförderungsmittel reisen können. Weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, diesen Sachverhalt (Grund) in ihrem schriftlichen Gebührenbestimmungsantrag oder unmittelbar nach der Verhandlung mündlich im Servicecenter des Gerichts zumindest kurz zu erwähnen, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise dargelegt. Dieses Aussageverhalten der Beschwerdeführerin kann daher nur dahin interpretiert werden, dass sie im Gebührenbestimmungsverfahren mit der Angabe des Vorliegens von medizinischen Gründen neuerlich unrichtige Angaben gemacht hat, um ihre Chancen, die Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zu erhalten, zu erhöhen, nachdem ihr nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse der Behörde klar sein musste, dass der zunächst geltend gemachte Grund (Bahnstreik) nicht zum dem für sie erwünschten Ergebnis führt. Gleiches gilt für die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte zum Gerichtstermin am 19.02.2024 bereits zeitlich vorher (am 17.02.2024) anreisen müssen, da am 18.02.2024 der Erhalt einer „fest geplanten“ intravenösen Infusion medizinisch notwendig gewesen sei. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gebührenbestimmungsantrag die Kosten für vier Hotelnächtigungen (vom 15.02.2024 bis zum 19.02.2024) begehrte und eine Hotelrechnung vorlegte, aus der sich ergibt, dass sie tatsächlich bereits am 15.02.2024 angereist ist, dass die Beschwerdeführerin aber keinen Grund für die Erforderlichkeit einer früheren Anreise bzw. von vier Nächtigungen oder einer Anreise bereits am 15.02.2024 angab. Erstmals in der Beschwerde wurde der oben angeführte Grund für die Notwendigkeit einer früheren Anreise behauptet (allerdings für den Anreisetag 17.02.2024). Da auch diesbezüglich keine Erklärung für diesen erst sehr spät im Verfahren behaupteten Sachverhalt (Grund) von der Beschwerdeführerin gegeben wurde, kann auch in dieser Hinsicht nur von einer unglaubwürdigen Vorbringskonstruktion ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass es naheliegend gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt, wenn er der Wahrheit entspricht, am 19.02.2024 nach der Verhandlung/Vernehmung im Servicecenter des Landesgerichtes und in ihrem schriftlichen Gebührenbestimmungsantrag anführt, hat die Beschwerdeführerin diesen auch nicht im Zuge des Telefonates mit der Mitarbeiterin der belangten Behörde erwähnt. Die Beschwerdeführerin hat es vielmehr im gesamten behördlichen Verfahren unterlassen, eine dringend notwendige Infusionsgabe zu behaupten und eine Erklärung für die Notwendigkeit von zwei bzw. von vier Nächtigungen anzuführen. Abgesehen davon ist auch mit dem Beschwerdevorbringen und dem vorgelegten ärztlichen Attest nicht bescheinigt, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich „vor Ort“ am 18.02.2024 eine Infusion verabreicht worden wäre, eine Bestätigung des die Infusion setzenden Arztes oder Krankenhauses „vor Ort“ wurde nicht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde in ihrer Beschwerdebeantwortung, dass das Beschwerdevorbringen betreffend die medizinische Notwendigkeit einer früheren Anreise im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass im ursprünglichen Gebührenbestimmungsantrag davon keine Rede war, als reine Schutzbehauptung anzusehen ist. Selbst wenn man zugrunde legen wollte, dass tatsächlich für den 18.02.2024 eine intravenöse Infusion „vor Ort“ „fest geplant“ gewesen wäre und stattgefunden hätte, wäre die Anreise am 17.02.2024 zu diesem Zweck erfolgt und nicht durch die Zeugenladung bzw. Zeugeneinvernahme verursacht gewesen. Zudem ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch äußerst widersprüchlich: Denn im Gebührenbestimmungsantrag wird der Ersatz für vier Nächtigungen bei einer Anreise am 15.02.2024 begehrt, in der Beschwerde wird jedoch abweichend davon bzw. unvereinbar damit der Ersatz für lediglich zwei Nächtigungen, und zwar vom 17.02.2024 bis zum 19.02.2024, beantragt und dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 17.02.2024 angereist. Aufgrund der vorgelegten Hotelrechnung, die für die Beschwerdeführerin ausgestellt wurde, ist es jedoch als Tatsache zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin bereits am 15.02.2024 angereist ist. Für diese widersprüchlichen Angaben blieb die Beschwerdeführerin ebenfalls jegliche Erklärung schuldig. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch, dass eine Anreise am 15.02.2024 für die Zeugeneinvernahme am 19.02.2024 jedenfalls nicht erforderlich war und nicht durch die Zeugenladung bzw. Zeugeneinvernahme verursacht war, sondern vielmehr auf der eigenen Entscheidung der Beschwerdeführerin, bereits Tage zuvor anzureisen, beruhte. Schon vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist auch das vorgelegte ärztliche Attest vom 12.06.2024 zur Bescheinigung bzw. zum Beweis der behaupteten Umstände im vorliegenden Fall ungeeignet bzw. nicht ausreichend. Hinzu tritt, dass dieses Attest sehr allgemein gehaltenen und mit 12.06.2024 datiert ist, sodass fraglich ist, ob sich die Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen aufgrund erhöhter Gefahr ihrer Gesundheit nicht mit dem öffentlichen Verkehr verreisen darf, auf die in Rede stehenden Zeit (Februar 2024) bezieht. Überdies ist die ärztliche Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin am 17.02.2024 zum Verhandlungstermin anreisen musste, durch das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihre eigene Beweisvorlage im Gebührenbestimmungsantrag widerlegt, da sich daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich am 15.02.2024 angereist ist. Es wurde bereits ausgeführt, dass aus diesem Attest auch nicht folgt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich „vor Ort“ am 18.02.2024 eine Infusion erhalten hätte. Die Aussage- bzw. Überzeugungskraft dieses Attestes ist daher als gering anzusehen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eines Bahnstreiks nicht möglich oder aus medizinischen Gründen, wegen eines körperlichen Gebrechens, unzumutbar war und eine Anreise vor dem 18.02.2024 aufgrund medizinischer Gründe erforderlich war. 3.3.2.4. In Bezug auf die Reisekosten folgt daraus: Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen. Ein solcher ist somit etwa vorgesehen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn etwa kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel kann nach der Lage der Verhältnisse dann nicht benützt werden, wenn dessen Benützung nach Lage der Verhältnisse unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels kann sich auch aus einem körperlichen Gebrechen des Zeugen ergeben (§ 9 Abs. 1 Z4 GebAG). Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß in den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen. Ein solcher ist somit etwa vorgesehen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn etwa kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden vergleiche VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel kann nach der Lage der Verhältnisse dann nicht benützt werden, wenn dessen Benützung nach Lage der Verhältnisse unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels kann sich auch aus einem körperlichen Gebrechen des Zeugen ergeben (Paragraph 9, Absatz eins, Z4 GebAG). Im vorliegenden Fall benützte die Beschwerdeführerin, die an ihrer Adresse in XXXX (in Deutschland) geladen wurde, für die Reise zum Ort der Vernehmung nach Eisenstadt kein Massenbeförderungsmittel, sondern sie reiste mit ihrem eigenen Fahrzeug (PKW) an, und machte hierfür den Kostenersatz (für Benzin für eine Strecke von ca. 1.600 km) geltend, wobei sie als Grund, weshalb sie kein Massenbeförderungsmittel benützte, in ihrem Gebührenbestimmungsantrag einen Streik der Deutschen Bahn anführte. Da sich dieses Vorbringen aufgrund der durchgeführten Ermittlungen der belangten Behörde vor dem Hintergrund des Schreibens der Deutschen Bahn vom 16.04.2024, dass im fraglichen Zeitraum 18.02.2024 bis 20.02.2024 bzw. im gesamten Februar 2024 kein Streik der Deutschen Bahn stattgefunden habe, als nicht haltbar erwies, die Wegstrecke (von XXXX /Deutschland nach Eisenstadt und retour) mit einem Massenverkehrsmittel (Bahn) zurückgelegt werden konnte und die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG sowie nicht glaubwürdig dargelegt (bescheinigt) hat, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischen Gründen, wegen eines körperlichen Gebrechens, unzumutbar war, kann nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 (Z1 und Z4) GebAG gesagt werden, dass ihr ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung stand oder dieses von ihr nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden konnte oder ihr dessen Benützung wegen eines körperlichen Gebrechens nicht zugemutet werden konnte. Im vorliegenden Fall benützte die Beschwerdeführerin, die an ihrer Adresse in römisch 40 (in Deutschland) geladen wurde, für die Reise zum Ort der Vernehmung nach Eisenstadt kein Massenbeförderungsmittel, sondern sie reiste mit ihrem eigenen Fahrzeug (PKW) an, und machte hierfür den Kostenersatz (für Benzin für eine Strecke von ca. 1.600 km) geltend, wobei sie als Grund, weshalb sie kein Massenbeförderungsmittel benützte, in ihrem Gebührenbestimmungsantrag einen Streik der Deutschen Bahn anführte. Da sich dieses Vorbringen aufgrund der durchgeführten Ermittlungen der belangten Behörde vor dem Hintergrund des Schreibens der Deutschen Bahn vom 16.04.2024, dass im fraglichen Zeitraum 18.02.2024 bis 20.02.2024 bzw. im gesamten Februar 2024 kein Streik der Deutschen Bahn stattgefunden habe, als nicht haltbar erwies, die Wegstrecke (von römisch 40 /Deutschland nach Eisenstadt und retour) mit einem Massenverkehrsmittel (Bahn) zurückgelegt werden konnte und die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG sowie nicht glaubwürdig dargelegt (bescheinigt) hat, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischen Gründen, wegen eines körperlichen Gebrechens, unzumutbar war, kann nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, (Z1 und Z4) GebAG gesagt werden, dass ihr ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung stand oder dieses von ihr nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden konnte oder ihr dessen Benützung wegen eines körperlichen Gebrechens nicht zugemutet werden konnte.

§ 19Abs. 2 Geb

AG obliegt es dem Zeugen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Eine solche Bescheinigung ist der Beschwerdeführerin bezüglich der Umstände im Sinne von § 9 Abs. 1 GebAG, die einen Kostenersatz von anderen als Massenverkehrsmitteln rechtfertigen würden, aber nicht gelungen. Zudem sind die von der Beschwerdeführerin begehrten Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges unbestritten höher als die Reisekosten bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Da die Beschwerdeführerin sohin ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel (ihren eigenen PKW) benützte, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GebAG hierfür vorlagen, gebührt ihr

§ 9Abs. 3 Geb

AG der Ersatz der Kosten, die sie für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Ein Zuspruch der höheren Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges kommt daher nicht in Betracht.

Paragraph 19, Absatz 2, GebAG obliegt es dem Zeugen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Eine solche Bescheinigung ist der Beschwerdeführerin bezüglich der Umstände im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, GebAG, die einen Kostenersatz von anderen als Massenverkehrsmitteln rechtfertigen würden, aber nicht gelungen. Zudem sind die von der Beschwerdeführerin begehrten Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges unbestritten höher als die Reisekosten bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Da die Beschwerdeführerin sohin ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel (ihren eigenen PKW) benützte, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, GebAG hierfür vorlagen, gebührt ihr

Paragraph 9, Absatz 3, GebAG der Ersatz der Kosten, die sie für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Ein Zuspruch der höheren Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges kommt daher nicht in Betracht. Die belangte Behörde erkannte somit zutreffend keinen ausreichenden Grund für die Nichtbenützung eines Massenbeförderungsmittels als gegeben und ersetzte der Beschwerdeführerin korrekt lediglich die Kosten einer fiktiven Zureise mit einem öffentlichen Massenbeförderungsmittel (Bahn) in der Höhe von EUR 255,

  1. 3.3.2.
  2. Es ist auch nicht zu ersehen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Aufenthaltskosten zu Unrecht den Ersatz der Kosten für eine weitere Hotelübernachtung versagt hat: Im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde ist hierzu festzuhalten, dass mit Blick auf den Wohnort der Beschwerdeführerin und die Anreisezeit von 11 Stunden die Beschwerdeführerin am Vortag der Verhandlung (18.02.2024) anreisen musste und eine Nächtigung (vom 18.02.2024 auf den 19.02.2024) im Sinne des § 15 Abs. 1 GebAG als unvermeidlich anzusehen ist, zumal die Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 15 Abs. 1 GebAG vorliegen. Im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde ist hierzu festzuhalten, dass mit Blick auf den Wohnort der Beschwerdeführerin und die Anreisezeit von 11 Stunden die Beschwerdeführerin am Vortag der Verhandlung (18.02.2024) anreisen musste und eine Nächtigung (vom 18.02.2024 auf den 19.02.2024) im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, GebAG als unvermeidlich anzusehen ist, zumal die Voraussetzungen des zweiten Satzes des Paragraph 15, Absatz eins, GebAG vorliegen. Demgegenüber war, wie bereits ausgeführt wurde, eine Anreise am 15.02.2024 oder am 17.02.2024 für die Zeugeneinvernahme am 19.02.2024 nicht erforderlich und durch die Zeugenladung bzw. Zeugeneinvernahme nicht verursacht, sondern beruhte die tatsächliche Anreise am 15.02.2024 auf der eigenen Entscheidung der Beschwerdeführerin, bereits Tage vor der Zeugeneinvernahme anzureisen. Somit steht der Beschwerdeführerin als Zeugin, die aus dem Ausland geladen wurde, nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung (vom 18.02.2024 auf den 19.02.2024) eine Vergütung entsprechend §§ 15, 16 GebAG zu. Die Beschwerdeführerin hat mit der vorgelegten Rechnung eines Hotels in Eisenstadt eine solche tatsächliche Nächtigung bescheinigt.Somit steht der Beschwerdeführerin als Zeugin, die aus dem Ausland geladen wurde, nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung (vom 18.02.2024 auf den 19.02.2024) eine Vergütung entsprechend Paragraphen 15, 16, GebAG zu. Die Beschwerdeführerin hat mit der vorgelegten Rechnung eines Hotels in Eisenstadt eine solche tatsächliche Nächtigung bescheinigt. Für den Zuspruch höherer Nächtigungskosten

§ 16Geb

AG ist einerseits der Beweis, dass ein höherer Betrag als der in § 15 Abs. 1 GebAG genannte Betrag tatsächlich erwachsen ist, und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen. Für den Zuspruch höherer Nächtigungskosten

Paragraph 16, GebAG ist einerseits der Beweis, dass ein höherer Betrag als der in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannte Betrag tatsächlich erwachsen ist, und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen. Mit der vorgelegten Rechnung eines Hotels in Eisenstadt in der Höhe von EUR 97,70 für eine Nächtigung mit Ortstaxe und dem dazu erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin vermochte sie einen Beweis sowie eine Bescheinigung im Sinn des § 16 GebAG zu erbringen. Der Beschwerdeführerin war daher die tatsächliche Nächtigung vom 18.02.2024 auf den 19.02.2024 nach den höheren Ansätzen

§ 16Geb

AG in der Höhe von EUR 97,70 zu vergüten. Diesen Betrag hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Bescheid auch zugesprochen.Mit der vorgelegten Rechnung eines Hotels in Eisenstadt in der Höhe von EUR 97,70 für eine Nächtigung mit Ortstaxe und dem dazu erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin vermochte sie einen Beweis sowie eine Bescheinigung im Sinn des Paragraph 16, GebAG zu erbringen. Der Beschwerdeführerin war daher die tatsächliche Nächtigung vom 18.02.2024 auf den 19.02.2024 nach den höheren Ansätzen

Paragraph 16, GebAG in der Höhe von EUR 97,70 zu vergüten. Diesen Betrag hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Bescheid auch zugesprochen. Da nach den obigen Ausführungen nur eine Nächtigung als unvermeidlich anzusehen ist, scheidet eine Vergütung einer in der Beschwerde beantragten zweiten Nächtigung oder von vier Nächtigungen, wie im Gebührenbestimmungsantrag begehrt wurde, aus. 3.3.2.6. Die Beschwerdeführerin hat - auch bezüglich der Rechnung vom 18.02.2024 über einen Betrag von EUR 51,50 für Speisen und Getränke, von denen die Beschwerdeführerin nicht behauptet hat, dass es sich um ein Mittagessen oder um ein Abendessen, deren Kosten von der belangten Behörde ersetzt wurden, gehandelt hat - nicht

§ 16Geb

AG bewiesen, dass sie über den Kostenzuspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinaus Auslagen hatte, die infolge der Reise nach Österreich, des Aufenthalts im Inland und der Rückreise aufgrund der Zeugenladung unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich waren. 3.3.2.6. Die Beschwerdeführerin hat - auch bezüglich der Rechnung vom 18.02.2024 über einen Betrag von EUR 51,50 für Speisen und Getränke, von denen die Beschwerdeführerin nicht behauptet hat, dass es sich um ein Mittagessen oder um ein Abendessen, deren Kosten von der belangten Behörde ersetzt wurden, gehandelt hat - nicht

Paragraph 16, GebAG bewiesen, dass sie über den Kostenzuspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinaus Auslagen hatte, die infolge der Reise nach Österreich, des Aufenthalts im Inland und der Rückreise aufgrund der Zeugenladung unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich waren. 3.3.2.

  1. Auch das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin letztlich „freiwillig“ zum Gerichtstermin nach Österreich gefahren und der Zeugenladung gefolgt sei, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg: Ein Zuspruch von Zeugengebühren kann nur dann erfolgen, wenn das Begehren bzw. der Zuspruch in den Bestimmungen des GebAG Deckung findet. Dies ist aber in Bezug auf das Begehren der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde), wie dargelegt, nicht der Fall. 3.3.
  2. Ergebnis: Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. In vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. In vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich in den Beschwerdefällen eine Rechtsfrage stellt, die über die (hier vorliegenden konkreten) Einzelfälle hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich in den Beschwerdefällen eine Rechtsfrage stellt, die über die (hier vorliegenden konkreten) Einzelfälle hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2294524.2.00

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