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{'item': 'W128 2268648-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 17§ 16§ 59Art. 130§ 15§ 18§ 19§ 3§ 40§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlW128 2268648-1 Spruch, W128 2268648-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 03.10.2022 Studienbeihilfe für ihr Studium „Soziale Arbeit“, was mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 15.11.2022 abgewiesen und in der Folge durch eine Vorstellungsvorentscheidung bestätigt wurde.
  2. Aufgrund des Vorlageantrags vom 05.01.2023 erließ der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (belangte Behörde) den nunmehr bekämpften Bescheid, mit welchem er dem Vorlageantrag nicht stattgab und den Antrag vom 03.10.2022 (neuerlich) abwies. Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin ab Wintersemester (WS) 2019 bis inklusive Sommersemester (SS) 2021 und, da das SS 2020 neutral gelte, somit drei Semester lang das Bachelorstudium „Bildungswissenschaften“ studiert habe. Danach sei sie im WS 2021 zu ihrem aktuellen Bachelorstudium „Soziale Arbeit“ gewechselt. Aus dem Vorstudium seien ihr Leistungen im Ausmaß von einem ECTS-Anrechnungspunkt (ECTS) anerkannt worden. Die Anerkennung von einem ECTS, welche

Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) außer Betracht zu bleiben habe, und damit für die Anspruchsdauer des aktuellen Studiums nicht zu berücksichtigen sei, verkürze dadurch auch nicht die Anspruchsdauer im aktuellen Studium. Nachdem die Beschwerdeführerin das Studium nach dem dritten Semester gewechselt habe und ihr lediglich ein ECTS angerechnet worden sei, läge

§ 17Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Stud

FG kein günstiger Studienerfolg vor, da die Wartezeit von drei Semestern noch nicht abgelaufen sei.Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin ab Wintersemester (WS) 2019 bis inklusive Sommersemester (SS) 2021 und, da das SS 2020 neutral gelte, somit drei Semester lang das Bachelorstudium „Bildungswissenschaften“ studiert habe. Danach sei sie im WS 2021 zu ihrem aktuellen Bachelorstudium „Soziale Arbeit“ gewechselt. Aus dem Vorstudium seien ihr Leistungen im Ausmaß von einem ECTS-Anrechnungspunkt (ECTS) anerkannt worden. Die Anerkennung von einem ECTS, welche

Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) außer Betracht zu bleiben habe, und damit für die Anspruchsdauer des aktuellen Studiums nicht zu berücksichtigen sei, verkürze dadurch auch nicht die Anspruchsdauer im aktuellen Studium. Nachdem die Beschwerdeführerin das Studium nach dem dritten Semester gewechselt habe und ihr lediglich ein ECTS angerechnet worden sei, läge

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StudFG kein günstiger Studienerfolg vor, da die Wartezeit von drei Semestern noch nicht abgelaufen sei.

  1. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Wartezeit in im gegenständlichen Fall bereits nach zwei Semestern abgelaufen sei, da die Einschränkung auf fünf ECTS nur für den Anwendungsfall des § 15 Abs. 1 StudFG vorgesehen sei, der sich nicht auf § 17 Abs. 3 StudFG erstrecke. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 28.02.2017, Ro 2016/16/0005 verdeutlicht, dass ein Unterschied zwischen §§ 15 und 17 StudFG im Hinblick auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bestehe.
  2. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Wartezeit in im gegenständlichen Fall bereits nach zwei Semestern abgelaufen sei, da die Einschränkung auf fünf ECTS nur für den Anwendungsfall des Paragraph 15, Absatz eins, StudFG vorgesehen sei, der sich nicht auf Paragraph 17, Absatz 3, StudFG erstrecke. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 28.02.2017, Ro 2016/16/0005 verdeutlicht, dass ein Unterschied zwischen Paragraphen 15 und 17 StudFG im Hinblick auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bestehe.
  3. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.08.2023, W128 2268648-1/2E, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei. Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem WS 2019 bis inklusive SS 2021 das Bachelorstudium „Bildungswissenschaften“ studiert habe. Da das SS 2020 neutral bewertet worden sei, betrage die Studiendauer in diesem Studium somit drei Semester. Im WS 2021 habe die Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Soziale Arbeit“ gewechselt. Aus dem Vorstudium (Bachelorstudium „Bildungswissenschaften“) seien ihr Leistungen im Ausmaß von einem ECTS anerkannt worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 28.02.2017, Ro 2016/16/0005, bezüglich der Einschränkungen des § 15 Abs. 1 StudFG in Bezug auf Vorstudien auch im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 StudFG zum Tragen kämen, nichts zu gewinnen. Für den Fall eines Studienwechsels habe der Gesetzgeber des FLAG nämlich lediglich auf die Bestimmung des § 17 StudFG verwiesen, nicht aber auf den
  4. Abschnitt des StudFG oder auf das StudFG insgesamt, weshalb sich die bei einem Studienwechsel im Zusammenhang mit der Studienbeihilfe ergebenden und nach anderen Bestimmungen als nach § 17 StudFG zu beantwortenden Fragen im Bereich der Familienbeihilfe nicht aus diesen anderen Bestimmungen beantworten ließen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 28.02.2017, Ro 2016/16/0005, bezüglich der Einschränkungen des Paragraph 15, Absatz eins, StudFG in Bezug auf Vorstudien auch im Anwendungsbereich des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG zum Tragen kämen, nichts zu gewinnen. Für den Fall eines Studienwechsels habe der Gesetzgeber des FLAG nämlich lediglich auf die Bestimmung des Paragraph 17, StudFG verwiesen, nicht aber auf den
  5. Abschnitt des StudFG oder auf das StudFG insgesamt, weshalb sich die bei einem Studienwechsel im Zusammenhang mit der Studienbeihilfe ergebenden und nach anderen Bestimmungen als nach Paragraph 17, StudFG zu beantwortenden Fragen im Bereich der Familienbeihilfe nicht aus diesen anderen Bestimmungen beantworten ließen. Aus den parlamentarischen Materialien zur Novelle des StudFG BGBl. I Nr. 75/2022 sei ersichtlich, dass bei der Neufassung des § 15 Abs. 1 StudFG „die Berücksichtigung der ECTS-Punkte für die Anspruchsdauer wie bisher nach dem in § 18 Abs. 5 StudFG vorgesehenen Schlüssel (30 ECTS-Punkte entsprechen einem Semester) erfolgen soll, wobei jeweils auf volle Semester aufzurunden ist. Um zu vermeiden, dass bereits einige wenige ECTS-Punkte eines Studiums zu Anrechnung eines vollen Semesters auf die Anspruchsdauer führen, soll künftig eine Mindestgrenze von 5 ECTS-Punkte gelten, bis zu der es nicht zu einer Anrechnung des Semesters auf die Anspruchsdauer kommt“. Bereits aus § 16 Abs. 1 Z 1 StudFG ergebe sich, dass (nur dann) ein günstiger Studienerfolg vorliege, wenn der Studierende sein Studium zielstrebig betreibe, wobei ausdrücklich auf § 17 StudFG verwiesen werde. § 15 Abs. 1 StudFG enthalte wiederum Regelungen, inwieweit Vorstudien für die Anspruchsdauer des Studiums zu berücksichtigen seien und wie dabei mit anerkannten, somit nicht im aktuellen Studium erbrachten Studienleistungen zu verfahren sei. Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, dass bereits die Anrechnung eines einzigen ECTS zu einer Verkürzung der Wartezeit führe, so widerspreche dies dem Vorliegen eines günstigen Studienerfolges

§ 16Abs. 1 Z 1 Stud

FG. Da sich der zweite Satz des § 17 Abs. 3 StudFG explizit auf anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium beziehe, komme zum Ausdruck, dass es sich um ein Vorstudium i.S.d. § 15 Abs. 1 StudFG handle. Dementsprechend hätten bei der Bemessung der Anspruchsdauer für dieses Studium anerkannte Studienleistungen bis zu fünf ECTS außer Betracht zu bleiben. Es sei dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, dass er im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 StudFG unter dem Begriff „Anerkannte Prüfungen“ (Mehrzahl), die auf ganze Semester – somit auf Studienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS – aufgerundet würden, bereits die Anerkennung von nur einem einzigen ECTS vorsehen habe wollen. Dies wäre auch dahingehend inkonsequent, weil im Gegenzug die Anspruchsdauer für das aktuelle Studium jedenfalls nicht verkürzt würde. Daher betrage die Wartezeit im gegenständlichen Fall drei Semester, weshalb die Beschwerdeführerin mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges im beantragten Zeitraum keinen Anspruch auf Studienbeihilfe habe. Aus den parlamentarischen Materialien zur Novelle des StudFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022, sei ersichtlich, dass bei der Neufassung des Paragraph 15, Absatz eins, StudFG „die Berücksichtigung der ECTS-Punkte für die Anspruchsdauer wie bisher nach dem in Paragraph 18, Absatz 5, StudFG vorgesehenen Schlüssel (30 ECTS-Punkte entsprechen einem Semester) erfolgen soll, wobei jeweils auf volle Semester aufzurunden ist. Um zu vermeiden, dass bereits einige wenige ECTS-Punkte eines Studiums zu Anrechnung eines vollen Semesters auf die Anspruchsdauer führen, soll künftig eine Mindestgrenze von 5 ECTS-Punkte gelten, bis zu der es nicht zu einer Anrechnung des Semesters auf die Anspruchsdauer kommt“. Bereits aus Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG ergebe sich, dass (nur dann) ein günstiger Studienerfolg vorliege, wenn der Studierende sein Studium zielstrebig betreibe, wobei ausdrücklich auf Paragraph 17, StudFG verwiesen werde. Paragraph 15, Absatz eins, StudFG enthalte wiederum Regelungen, inwieweit Vorstudien für die Anspruchsdauer des Studiums zu berücksichtigen seien und wie dabei mit anerkannten, somit nicht im aktuellen Studium erbrachten Studienleistungen zu verfahren sei. Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, dass bereits die Anrechnung eines einzigen ECTS zu einer Verkürzung der Wartezeit führe, so widerspreche dies dem Vorliegen eines günstigen Studienerfolges

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG. Da sich der zweite Satz des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG explizit auf anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium beziehe, komme zum Ausdruck, dass es sich um ein Vorstudium i.S.d. Paragraph 15, Absatz eins, StudFG handle. Dementsprechend hätten bei der Bemessung der Anspruchsdauer für dieses Studium anerkannte Studienleistungen bis zu fünf ECTS außer Betracht zu bleiben. Es sei dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, dass er im Anwendungsbereich des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG unter dem Begriff „Anerkannte Prüfungen“ (Mehrzahl), die auf ganze Semester – somit auf Studienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS – aufgerundet würden, bereits die Anerkennung von nur einem einzigen ECTS vorsehen habe wollen. Dies wäre auch dahingehend inkonsequent, weil im Gegenzug die Anspruchsdauer für das aktuelle Studium jedenfalls nicht verkürzt würde. Daher betrage die Wartezeit im gegenständlichen Fall drei Semester, weshalb die Beschwerdeführerin mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges im beantragten Zeitraum keinen Anspruch auf Studienbeihilfe habe.

  1. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.11.2024, Ro 2023/10/0024, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der Gesetzgeber (zunächst in § 17 Abs. 4, nunmehr in § 17 Abs. 3 StudFG) eine Verkürzung der vorgesehenen Wartezeiten durch anerkannte Prüfungen vorgesehen habe, wobei „im Sinne der Studierenden generell“ auf ganze Semester aufzurunden sei. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts und der belangten Behörde ließen sich weder dem Wortlaut dieser Bestimmung noch den Materialien Hinweise darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Plurals („Prüfungen“ im Gesetzestext bzw. „angerechnete Studienleistungen [ECTS-Punkte]“ in den Materialien) eine quantitative Grenze dergestalt vorsehen hätte wollen, dass erst ab „zwei Prüfungen“ (oder mit Bezug auf die Materialien: ab „zwei ECTS-Punkten“) eine Aufrundung auf ganze Semester vorzunehmen sei. Demnach sei bereits dann auf ganze Semester aufzurunden, wenn auch nur eine anerkannte Prüfung vorliege. Es treffe daher nicht zu, dass die im Kern seit September 2008 unverändert in Geltung stehende Regelung des (nunmehrigen) § 17 Abs. 3 StudFG, die auch nicht etwa auf § 15 Abs. 1 StudFG verweise, eine – begünstigende – Aufrundung auf ganze Semester erst ab einer bestimmten Anzahl von anerkannten Prüfungen (bzw. von anerkannten ECTS) vorsehe. Eine Aufrundung auf ganze Semester erst ab „Studienleistungen von mehr als 5 ECTS-Punkten“ sei in § 17 Abs. 3 StudFG nicht normiert. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der Gesetzgeber (zunächst in Paragraph 17, Absatz 4,, nunmehr in Paragraph 17, Absatz 3, StudFG) eine Verkürzung der vorgesehenen Wartezeiten durch anerkannte Prüfungen vorgesehen habe, wobei „im Sinne der Studierenden generell“ auf ganze Semester aufzurunden sei. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts und der belangten Behörde ließen sich weder dem Wortlaut dieser Bestimmung noch den Materialien Hinweise darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Plurals („Prüfungen“ im Gesetzestext bzw. „angerechnete Studienleistungen [ECTS-Punkte]“ in den Materialien) eine quantitative Grenze dergestalt vorsehen hätte wollen, dass erst ab „zwei Prüfungen“ (oder mit Bezug auf die Materialien: ab „zwei ECTS-Punkten“) eine Aufrundung auf ganze Semester vorzunehmen sei. Demnach sei bereits dann auf ganze Semester aufzurunden, wenn auch nur eine anerkannte Prüfung vorliege. Es treffe daher nicht zu, dass die im Kern seit September 2008 unverändert in Geltung stehende Regelung des (nunmehrigen) Paragraph 17, Absatz 3, StudFG, die auch nicht etwa auf Paragraph 15, Absatz eins, StudFG verweise, eine – begünstigende – Aufrundung auf ganze Semester erst ab einer bestimmten Anzahl von anerkannten Prüfungen (bzw. von anerkannten ECTS) vorsehe. Eine Aufrundung auf ganze Semester erst ab „Studienleistungen von mehr als 5 ECTS-Punkten“ sei in Paragraph 17, Absatz 3, StudFG nicht normiert. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts und der belangten Behörde könne aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Frage der (in § 15 Abs. 1 StudFG geregelten) Anspruchsdauer der Studienbeihilfe aus Vorstudien anerkannte Studienleistungen bis zu fünf ECTS nunmehr unberücksichtigt lasse, keineswegs der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber dies auch bei der Frage der (in § 17 Abs. 3 StudFG geregelten) Verkürzung der Wartezeit durch anerkannte Prüfungen aus einem Vorstudium getan habe. Dazu hätte es einer Änderung des § 17 Abs. 3 StudFG bedurft, die nicht vorgenommen worden sei. Dass dem Gesetzgeber bei der Novellierung des § 15 Abs. 1 StudFG eine Änderung (auch) des § 17 Abs. 3 StudFG vor Augen gestanden wäre, lasse sich auch den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 75/2022 nicht ansatzweise entnehmen. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts und der belangten Behörde könne aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Frage der (in Paragraph 15, Absatz eins, StudFG geregelten) Anspruchsdauer der Studienbeihilfe aus Vorstudien anerkannte Studienleistungen bis zu fünf ECTS nunmehr unberücksichtigt lasse, keineswegs der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber dies auch bei der Frage der (in Paragraph 17, Absatz 3, StudFG geregelten) Verkürzung der Wartezeit durch anerkannte Prüfungen aus einem Vorstudium getan habe. Dazu hätte es einer Änderung des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG bedurft, die nicht vorgenommen worden sei. Dass dem Gesetzgeber bei der Novellierung des Paragraph 15, Absatz eins, StudFG eine Änderung (auch) des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG vor Augen gestanden wäre, lasse sich auch den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022, nicht ansatzweise entnehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin studierte ab dem WS 2019 bis inklusive SS 2021 das Bachelorstudium „Bildungswissenschaften“. Im WS 2021 wechselte die Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Soziale Arbeit“. Aus dem Vorstudium (Bachelorstudium „Bildungswissenschaften“) wurden ihr Leistungen im Ausmaß von einem ECTS anerkannt. Die Studienbeihilfenbehörde stellte keinerlei Ermittlungen zur Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe für das WS 2022 und das SS 2023 an.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass die Behörde keinerlei Ermittlungen zur Berechnung der Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe angestellt hat.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2022, lauten (auszugsweise):Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,, lauten (auszugsweise): „Vorstudien § 15.

(1)Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienleistungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anerkennung von Studienleistungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden Studienleistungen aus Vorstudien anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der anerkannten ECTS-Punkte nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 heranzuziehen, wobei Studienleistungen bis zu 5 ECTS-Punkte außer Betracht bleiben und darüber hinaus die zu berücksichtigende Vorstudienzeit immer auf volle Semester aufzurunden ist.Paragraph 15,
(1)Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienleistungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anerkennung von Studienleistungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden Studienleistungen aus Vorstudien anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der anerkannten ECTS-Punkte nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, heranzuziehen, wobei Studienleistungen bis zu 5 ECTS-Punkte außer Betracht bleiben und darüber hinaus die zu berücksichtigende Vorstudienzeit immer auf volle Semester aufzurunden ist.
(2)[…] Studienwechsel § 17.
(1)Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der StudierendeParagraph 17,
(1)Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
  1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
  2. das Studium nach dem dritten Semester Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
  3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2)Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
(2)Nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, gelten:
  1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
  2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
  3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
  4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums

§ 15Abs.

2,4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums

Paragraph 15, Absatz 2,, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums

§ 15Abs.

3.5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums

Paragraph 15, Absatz 3,

(3)Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem

Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.“

(3)Ein Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem

Absatz eins, Ziffer 2, zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.“ § 3 der COVID-19-Studienförderungsverordnung BGBl. II 173/2020 lautet (auszugsweise):Paragraph 3, der COVID-19-Studienförderungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 173 aus 2020, lautet (auszugsweise): „Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung § 3.

(1)Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.Paragraph 3,
(1)Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.
(2)Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer

§ 18Stud

FG oder die

§ 19Stud

FG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester. Das gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.

(2)Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer

Paragraph 18, StudFG oder die

Paragraph 19, StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester. Das gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.

(3)[...]“ 3.2.
  1. Mit Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097; 28.05.2020, Ra 2019/11/0135).3.2.
  3. Mit Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097; 28.05.2020, Ra 2019/11/0135). Ein Studienwechsel i.S.d. § 17 Abs. 1 StudFG liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt. Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob der Studierende unmittelbar im Anschluss an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt. Irrelevant ist es auch, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zu mindestens einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte (siehe VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060).Ein Studienwechsel i.S.d. Paragraph 17, Absatz eins, StudFG liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt. Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob der Studierende unmittelbar im Anschluss an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt. Irrelevant ist es auch, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zu mindestens einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte (siehe VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060). Weder aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 StudFG („Prüfungen“) noch aus den Materialien („angerechnete Studienleistungen [ECTS-Punkte]“) lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Plurals eine quantitative Grenze dergestalt vorsehen hätte wollen, dass erst ab „zwei Prüfungen“ (oder mit Bezug auf die Materialien: ab „zwei ECTS-Punkten) eine Aufrundung auf ganze Semester vorzunehmen sei. Liegt demnach auch nur eine anerkannte Prüfung vor, so ist – lege non distinguente – auf ganze Semester aufzurunden. Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG („Prüfungen“) noch aus den Materialien („angerechnete Studienleistungen [ECTS-Punkte]“) lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Plurals eine quantitative Grenze dergestalt vorsehen hätte wollen, dass erst ab „zwei Prüfungen“ (oder mit Bezug auf die Materialien: ab „zwei ECTS-Punkten) eine Aufrundung auf ganze Semester vorzunehmen sei. Liegt demnach auch nur eine anerkannte Prüfung vor, so ist – lege non distinguente – auf ganze Semester aufzurunden. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Frage der (in § 15 Abs. 1 StudFG geregelten) Anspruchsdauer der Studienbeihilfe aus Vorstudien anerkannte Studienleistungen bis zu fünf ECTS nunmehr unberücksichtigt lässt, keineswegs der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber dies auch bei der Frage der (in § 17 Abs. 3 StudFG geregelten) Verkürzung der Wartezeit durch anerkannte Prüfungen aus einem Vorstudium getan hat. Dazu hätte es einer Änderung des § 17 Abs. 3 StudFG bedurft, die nicht vorgenommen wurde. Dass dem Gesetzgeber bei der Novellierung des § 15 Abs. 1 StudFG eine Änderung (auch) des § 17 Abs. 3 StudFG vor Augen gestanden wäre, lässt sich auch den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 75/2022 nicht ansatzweise entnehmen.Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Frage der (in Paragraph 15, Absatz eins, StudFG geregelten) Anspruchsdauer der Studienbeihilfe aus Vorstudien anerkannte Studienleistungen bis zu fünf ECTS nunmehr unberücksichtigt lässt, keineswegs der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber dies auch bei der Frage der (in Paragraph 17, Absatz 3, StudFG geregelten) Verkürzung der Wartezeit durch anerkannte Prüfungen aus einem Vorstudium getan hat. Dazu hätte es einer Änderung des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG bedurft, die nicht vorgenommen wurde. Dass dem Gesetzgeber bei der Novellierung des Paragraph 15, Absatz eins, StudFG eine Änderung (auch) des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG vor Augen gestanden wäre, lässt sich auch den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022, nicht ansatzweise entnehmen. Der Gesetzgeber hat keine Änderung des § 17 Abs. 3 letzter Satz StudFG dahingehend vorgenommen, dass eine Aufrundung auf ganze Semester nur dann erfolgt, wenn mehr als fünf ECTS anerkannt wurden (vgl. zum Ganzen VwGH 07.11.2024, Ro 2023/10/0024). Der Gesetzgeber hat keine Änderung des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz StudFG dahingehend vorgenommen, dass eine Aufrundung auf ganze Semester nur dann erfolgt, wenn mehr als fünf ECTS anerkannt wurden vergleiche zum Ganzen VwGH 07.11.2024, Ro 2023/10/0024). 3.2.
  5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Wie festgestellt, studierte die Beschwerdeführerin ab dem WS 2019 bis inklusive SS 2021 das Bachelorstudium „Bildungswissenschaften“. Nachdem das SS 2020

§ 3

der COVID-19-Studienförderungsverordnung neutral bewertet wurde, beträgt die Studiendauer in diesem Studium somit drei Semester.

§ 17Abs. 3 letzter Satz Stud

FG verkürzt sich die Wartezeit der Beschwerdeführerin durch die Anerkennung des einen ECTS auf zwei Semester (vgl. wiederum VwGH 07.11.2024, Ro 2023/10/0024). Wie festgestellt, studierte die Beschwerdeführerin ab dem WS 2019 bis inklusive SS 2021 das Bachelorstudium „Bildungswissenschaften“. Nachdem das SS 2020

Paragraph 3, der COVID-19-Studienförderungsverordnung neutral bewertet wurde, beträgt die Studiendauer in diesem Studium somit drei Semester.

Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz StudFG verkürzt sich die Wartezeit der Beschwerdeführerin durch die Anerkennung des einen ECTS auf zwei Semester vergleiche wiederum VwGH 07.11.2024, Ro 2023/10/0024). Da die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium „Soziale Arbeit“ ab dem WS 2021 studierte, war die Wartezeit zum Antragszeitpunkt (03.10.2022 – WS 2022) bereits abgelaufen. Demnach kann der im angefochtenen Bescheid dargelegten Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.10.2022 auf Gewährung von Studienbeihilfe mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges

§ 17Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Stud

FG abzuweisen sei, nicht gefolgt werden. Da die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium „Soziale Arbeit“ ab dem WS 2021 studierte, war die Wartezeit zum Antragszeitpunkt (03.10.2022 – WS 2022) bereits abgelaufen. Demnach kann der im angefochtenen Bescheid dargelegten Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.10.2022 auf Gewährung von Studienbeihilfe mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StudFG abzuweisen sei, nicht gefolgt werden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme – etwa in einer mündlichen Verhandlung – durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den weiteren Ermittlungen zur Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe um solche handelt, bei denen die belangte Behörde – insbesondere aufgrund des direkten Zugriffs auf den automationsunterstützten Datenverkehrs

§ 40Stud

FG – besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme – etwa in einer mündlichen Verhandlung – durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den weiteren Ermittlungen zur Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe um solche handelt, bei denen die belangte Behörde – insbesondere aufgrund des direkten Zugriffs auf den automationsunterstützten Datenverkehrs

Paragraph 40, StudFG – besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterließ, solche Ermittlungsschritte im gegenständlichen Fall jedoch erforderlich gewesen wären, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes. 3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterließ, solche Ermittlungsschritte im gegenständlichen Fall jedoch erforderlich gewesen wären, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W128.2268648.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.