← Österreich

{'item': 'W139 2303736-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 12§ 6§ 1§ 50§ 4a§ 72§ 72a§ 3§ 2§ 39§ 17§ 13§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlW139 2303736-1 Spruch, W139 2303736-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 07.05.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Anträge der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages vom 29.01.2024 zurück.
  2. Mit Bescheid vom 07.05.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Anträge der römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages vom 29.01.2024 zurück.
  3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde vom 16.05.
  4. Das Rechtsmittel und der Verwaltungsakt langten am 04.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde erstattete weder eine Gegenschrift, noch stellte sie Anträge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen 1.
  6. Die Beschwerdeführerin brachte am 29.01.2024 Anträge auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages bei der belangten Behörde ein. 1.
  7. Mit Schreiben vom 07.03.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, fehlenden Unterlagen nachzureichen. 1.
  8. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Dokumente. 1.
  9. Mit dem bekämpften Bescheid vom 07.05.2024 wies die belangte Behörde die verfahrenseinleitenden Anträge zurück; die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Hinblick auf die nachgeforderten Unterlagen zum Nachweis einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage und zur Einkommensberechnung begründet. 1.
  10. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
  11. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem die verfahrenseinleitenden Anträge, das Aufforderungsschreiben und der Bescheid enthalten sind. Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage, den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage und dem hg. Amtswissen.
  12. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.
  13. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerde 3.1.
  14. Gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide ist

§ 12Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bzw. § 72 Abs. 2 EAG i

Vm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.3.1.1. Gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide ist

Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bzw. Paragraph 72, Absatz 2, EAG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. 3.1.2.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist.3.1.2.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist. 3.1.

  1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Ausfertigung (07.05.2024) die Beschwerdeerhebung (16.05.2024) binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von vier Wochen – rechtzeitig wäre, wurde die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben. 3.
  2. Maßgebliche Rechtsvorschriften 3.2.
  3. ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.

(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. […]“ § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Befreiung von der Beitragspflicht § 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“ § 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ § 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 12, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.Paragraph 12,
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Aufgaben. […]
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“ § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 14 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Verfahren über Befreiungsanträge § 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“Paragraph 14 a, Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.“ § 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. […]“ § 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]“ 3.2.2. Fernmeldegebührenordnung Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  4. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  5. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  8. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
  9. Lehrlinge

§ 1des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge

Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. […]“ § 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung: „§ 48.

(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […]“ § 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung: „§
  4. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“ § 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung: „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  4. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  5. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
  6. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. […]
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung: „§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51.

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ § 54 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen §

  1. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit
  2. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit
  3. Jänner 2024 in Kraft.“ 3.2.
  4. EAG Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 198/2023, lautenauszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, lautenauszugsweise wie folgt: § 72 EAG:Paragraph 72, EAG: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.

(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die

§ 4ades ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl.

I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Paragraph 72,

(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die

Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. […]“ § 103 EAG:Paragraph 103, EAG: „Inkrafttreten § 103. […]Paragraph 103, […]
(9)Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 gilt Folgendes:
(9)Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, gilt Folgendes: […]
  1. § 72 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 72a Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit
  2. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
  3. Dezember 2025 außer Kraft.
  4. Paragraph 72, Absatz eins, 2 und 6 sowie Paragraph 72 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit
  5. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
  6. Dezember 2025 außer Kraft. […]“ 3.2.
  7. EAG-Befreiungsverordnung Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 61/2022, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 EAG-Befreiungsverordnung:Paragraph eins, EAG-Befreiungsverordnung: „Regelungsgegenstand § 1.
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl.

I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte

§ 72aEAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durchParagraph eins,

(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte

Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch

  1. die Erneuerbaren-Förderpauschale,
  2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und
  3. den Grüngas-Förderbeitrag entstehen. […]“ § 2 EAG-Befreiungsverordnung:Paragraph 2, EAG-Befreiungsverordnung: „Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte § 2.

(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten

§ 1verrechnen:Paragraph 2,

(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten

Paragraph eins, verrechnen:

  1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 für jene Zählpunkte,
  2. Stromnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für jene Zählpunkte, […] b) an welchen eine Person, die

§ 3Abs.

5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.b) an welchen eine Person, die

Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.

  1. Gasnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 3 für jene Zählpunkte,
  2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, für jene Zählpunkte, […] b) an welchen eine Person, die

§ 3Abs.

5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.b) an welchen eine Person, die

Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat. […]“ § 4 EAG-Befreiungsverordnung:Paragraph 4, EAG-Befreiungsverordnung: „Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen § 4.

(1)Die Befreiung

§ 2

oder die Deckelung

§ 3

sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4,

(1)Die Befreiung

Paragraph 2, oder die Deckelung

Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.

(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen: 1. durch den Anspruchsberechtigten

§ 2dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs.

1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;1. durch den Anspruchsberechtigten

Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen; […]

(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen. […]“ 3.3. Verbindung der Anträge zur gemeinsamen Entscheidung durch die belangte Behörde 3.3.1.

§ 39Abs.

2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in Teil II. des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat bei diesen Verfahrensanordnungen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu beachten.3.3.1.

Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in Teil römisch zwei. des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat bei diesen Verfahrensanordnungen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu beachten. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist das in § 39 Abs. 2 AVG normierte Amtswegigkeitsprinzip

§ 17Vw

GVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht, wie auch die Verwaltungsbehörden, von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist das in Paragraph 39, Absatz 2, AVG normierte Amtswegigkeitsprinzip

Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht, wie auch die Verwaltungsbehörden, von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2b AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). 3.3.2. Da bereits die belangte Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtskonform die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung verband, weil die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages die Zugehörigkeit zum

§ 4aORF-Beitrags-Gesetz 2024 i

Vm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt (vgl. dazu § 72 Abs. 1 EAG), und den gegenständlichen Anträgen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, ist das Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG in einem zu führen.3.3.2. Da bereits die belangte Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtskonform die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung verband, weil die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages die Zugehörigkeit zum

Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt vergleiche dazu Paragraph 72, Absatz eins, EAG), und den gegenständlichen Anträgen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, ist das Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in einem zu führen. 3.

  1. Sache des Beschwerdeverfahrens 3.4.
  2. Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065). Gelangt das Verwaltungsgericht dabei zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache freigemacht (VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065; VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012; VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003; zum RGG siehe insbesondere VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). 3.4.
  3. Fallbezogen ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung der Anbringen der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde wegen der Nichtbeibringung der geforderten Nachweise zu Recht erfolgte. 3.
  4. Unrechtmäßige Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge 3.5.1.

§ 12Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bzw. § 72 Abs. 2 EAG i

Vm § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hat die belangte Behörde das AVG anzuwenden.3.5.1.

Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bzw. Paragraph 72, Absatz 2, EAG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hat die belangte Behörde das AVG anzuwenden.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 23.05.2023, Ra 2022/06/0031).Eine Behörde darf nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 23.05.2023, Ra 2022/06/0031). Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010). 3.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch auf die Rechtslage nach der Einführung des ORF-Beitrages übertragbar ist, enthalten die §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die § 3 Abs. 5 RGG/§ 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages verweist, keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, die „

§ 50

erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass darin keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der belangten Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte. Dies erhellt auch bereits aus § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung, der angesichts der grundsätzlichen Anwendbarkeit des AVG im Verfahren der belangten Behörde zur Einhebung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages und im Befreiungsverfahren überflüssig wäre, wenn eine Aufforderung bereits aufgrund § 13 Abs. 3 AVG zulässig und geboten wäre (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).3.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch auf die Rechtslage nach der Einführung des ORF-Beitrages übertragbar ist, enthalten die Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG/§ 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages verweist, keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung, die „

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass darin keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der belangten Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte. Dies erhellt auch bereits aus Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung, der angesichts der grundsätzlichen Anwendbarkeit des AVG im Verfahren der belangten Behörde zur Einhebung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages und im Befreiungsverfahren überflüssig wäre, wenn eine Aufforderung bereits aufgrund Paragraph 13, Absatz 3, AVG zulässig und geboten wäre (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161). Die vergleichbaren Bestimmungen im EAG (§ 72 EAG) und in der EAG-Befreiungsverordnung (§ 2 und 4 EAG-Befreiungsverordnung) sehen ebenso nicht vor, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen ein Antrag unzulässig wäre bzw. von Unterlagen für die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte gefordert, jedoch wiederum ohne Nennung der dafür konkret erforderlichen Urkunden und Belege. Ferner ist im Gesetz eine eigene Ermächtigung zur Aufforderung von erforderlichen Urkunden normiert. Hinsichtlich des Nachweises der Befreiungsvoraussetzung

§ 2

EAG-Befreiungsverordnung wird darüber hinaus auf § 50 Fernmeldegebührenordnung verwiesen.Die vergleichbaren Bestimmungen im EAG (Paragraph 72, EAG) und in der EAG-Befreiungsverordnung (Paragraph 2 und 4 EAG-Befreiungsverordnung) sehen ebenso nicht vor, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen ein Antrag unzulässig wäre bzw. von Unterlagen für die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte gefordert, jedoch wiederum ohne Nennung der dafür konkret erforderlichen Urkunden und Belege. Ferner ist im Gesetz eine eigene Ermächtigung zur Aufforderung von erforderlichen Urkunden normiert. Hinsichtlich des Nachweises der Befreiungsvoraussetzung

Paragraph 2, EAG-Befreiungsverordnung wird darüber hinaus auf Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung verwiesen. Da sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin sohin vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG bezog, erfolgte die Zurückweisung sohin nicht zu Recht. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.Da sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin sohin vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezog, erfolgte die Zurückweisung sohin nicht zu Recht. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt. 3.5.3. Der angefochtene Bescheid ist folglich als rechtswidrig aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits sind die verfahrenseinleitenden Anträge der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid auf, sind die Behörden

§ 28Abs. 5 Vw

GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid auf, sind die Behörden

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages vorliegen, und wird in weiterer Folge über die Anträge neuerlich zu entscheiden haben. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchpunkt B) 3.7. Unzulässigkeit der Revision 3.7.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.7.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die vorliegende Entscheidung folgt der unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W139.2303736.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.