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{'item': 'W141 2298451-1'}

Obsah (12)Art 133§ 45§ 42§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlW141 2298451-1 SpruchW141 2298451-1/6E, , W141 2298451-1/6E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer hat am 17.11.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein fachspezifisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. 1.
  3. Mit Schreiben vom 02.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45

AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich keine Stellungnahme eingebracht.1.2. Mit Schreiben vom 02.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich keine Stellungnahme eingebracht. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.2.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Da vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

  1. Gegen diesen Bescheid vom 09.08.2024 wurde von der Tochter des Beschwerdeführers per E-Mail, eingelangt am 29.08.2024, Beschwerde eingebracht. Diesem E-Mail angeschlossen war ein Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers, welches jedoch von ihm nicht eigenhändig unterfertig war. In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer an, dass seine Lungen- und Bandscheibenleiden im Bescheid nicht ausreichend gewürdigt wurden und er ständig unter Atemnot leide und keinesfalls eine Gehstrecke von 500 Metern zurücklegen kann und das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel eine Herausforderung für ihn sei. Zusätzlich führte der Beschwerdeführer seine Beschwerden und gesundheitlichen Einschränkungen an. Diesem Schreiben war zusätzlich eine Bestätigung der Hausärztin des Beschwerdeführers angeschlossen, welche die Ausstellung eines Parkausweises befürwortete.
  2. Mit Schreiben vom 02.09.2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 03.09.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt. 4.
  3. Mit Schreiben vom 30.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag

§ 13Abs. 4 i

Vm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da die Beschwerde nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben war und auch keine Vollmacht seiner Tochter vorgelegt wurde. 4.1. Mit Schreiben vom 30.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da die Beschwerde nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben war und auch keine Vollmacht seiner Tochter vorgelegt wurde.

  1. Mit Schreiben vom 16.10.2024 wurde von Seiten des Beschwerdeführers eine Verbesserung seines Beschwerdevorbringens fälschlich an die belangte Behörde übermittelt, welche dort am 21.10.2024 eingelangt ist und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Dieses Schreiben ist hg. am 25.10.2024 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus. Der Beschwerdeführer brachte am 17.11.2023 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 09.08.2024, OB: XXXX , ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 09.08.2024, OB: römisch 40 , ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Am 29.08.2024 brachte die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , per Mail Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2024 ein. Weder das Mail noch das, diesem angehängte Beschwerdeschreiben war vom Beschwerdeführer (eigenhändig) unterschrieben noch lag diesem Schreiben eine Vollmacht bei, dass die Tochter bevollmächtigt war, die Beschwerde im Namen des Beschwerdeführers einzubringen.Am 29.08.2024 brachte die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , per Mail Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2024 ein. Weder das Mail noch das, diesem angehängte Beschwerdeschreiben war vom Beschwerdeführer (eigenhändig) unterschrieben noch lag diesem Schreiben eine Vollmacht bei, dass die Tochter bevollmächtigt war, die Beschwerde im Namen des Beschwerdeführers einzubringen. Mit Schreiben vom 30.09.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verbesserungsauftrag

§ 13Abs. 4 i

Vm § 13 Abs. 3 AVG an den Beschwerdeführer, mit welchem ihm die Gelegenheit eingeräumt wurde, die Beschwerde binnen zweier Wochen zu verbessern. Mit Schreiben vom 30.09.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG an den Beschwerdeführer, mit welchem ihm die Gelegenheit eingeräumt wurde, die Beschwerde binnen zweier Wochen zu verbessern. Darin wurde ua. angeführt, dass die Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift versehen werden muss. Auf die verschiedenen Einbringungsformen sowie die Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Auf die Rechtsfolgen im Falle des Nichteinbringens der Verbesserung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde am 04.10.2024 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen. Mit an die belangte Behörde adressiertem Schreiben vom 16.10.2024, am 18.10.2024 zur Post gegeben, wurde von Seiten des Beschwerdeführers eine Verbesserung fälschlich an die belangte Behörde übermittelt, welche dort am 21.10.2024 eingelangt ist und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Dieses Schreiben ist hg. am 25.10.2024 eingelangt.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung und Verbesserungsauftrag beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen Übernahme des Verbesserungsauftrages gründen sich auf den im Akt einliegenden Rückschein aus dem hervorgeht, dass der Verbesserungsauftrag am 04.10.2024 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde. Der Rückschein liefert als öffentliche Urkunde vollen Beweis über die darin beurkundeten Tatsachen. Das Datum der Postaufgabe der Verbesserung ergibt sich aus dem am Kuvert angebrachten Poststempel.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) § 13 Abs. 3 und 4 AVG lauten:Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG lauten: „

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.“
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.“ § 33 AVG lautet:Paragraph 33, AVG lautet: „
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
  2. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
  3. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“ § 2 ZustG lautet:Paragraph 2, ZustG lautet: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
  1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person;
  2. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solche bezeichnete Person;
  3. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
  4. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
  5. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
  6. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
  7. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
  8. „Post“: die Österreichische Post AG (§ 3 Z 1 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009);
  9. „Post“: die Österreichische Post AG (Paragraph 3, Ziffer eins, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,);
  10. „Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des
  11. Abschnitts;
  12. „Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (Paragraph 3, Ziffer 4, PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des
  13. Abschnitts; (Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 24 Z 1, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel 24, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
  14. Kunde“: Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen

§ 29Abs.

1 zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.“9. Kunde“: Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen

Paragraph 29, Absatz eins, zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.“ Daraus folgt: Seit der Novelle des AVG BGBl. Nr. 357/1990 bedürfen schriftliche Anbringen nicht unbedingt einer Unterschrift (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 7).

den Erläuterungen zu § 13 AVG idF der Novelle wird nunmehr festgelegt, dass das Fehlen einer Unterschrift kein Formgebrechen darstellt, sondern zwischen Fällen des Formgebrechens und des Fehlens einer Unterschrift differenziert wird (vgl. RV 1089 BlgNR XVII. GP, 9). Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag

§ 13Abs.

3 AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen und eine Bestätigung aufzutragen (vgl. VwGH vom 31.07.2024, 2012/08/0232).Seit der Novelle des AVG Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990, bedürfen schriftliche Anbringen nicht unbedingt einer Unterschrift vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 7).

den Erläuterungen zu Paragraph 13, AVG in der Fassung der Novelle wird nunmehr festgelegt, dass das Fehlen einer Unterschrift kein Formgebrechen darstellt, sondern zwischen Fällen des Formgebrechens und des Fehlens einer Unterschrift differenziert wird vergleiche Regierungsvorlage 1089 BlgNR römisch siebzehn. GP, 9). Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach Paragraph 13, Absatz 4, AVG vorzugehen und eine Bestätigung aufzutragen vergleiche VwGH vom 31.07.2024, 2012/08/0232). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde war weder vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben noch lag diesem Schreiben eine Vollmacht bei, dass die Tochter bevollmächtigt war, die Beschwerde im Namen des Beschwerdeführers einzubringen. Sohin bestanden Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dies nachzuholen. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen. Da der Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag am 04.10.2024 persönlich übernommen hat, endete die zweiwöchige Frist zur Verbesserung mit Ablauf des 18.10.

  1. Wie festgestellt, wurde das vom am 18.10.2024 – sohin am letzten Tag der Frist – zur Post gegebene Verbesserungsschreiben an die belangte Behörde adressiert und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo es erst nach Ablauf der gesetzten Frist einlangte. Aufgrund der falschen Adressierung der Verbesserung gelangt im Gegenstand das Postlaufprivileg nicht zur Anwendung. „Kommt die Partei dem Verbesserungsauftrag hingegen erst nach Ablauf der gem § 13 Abs 3 AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides nach, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt – also unter Umständen nach Ablauf einer (zB Rechtsmittel-)Frist (vgl VwGH
  2. 2008, 2007/17/0105) – ordnungsgemäß eingebracht (§ 73 Rz 52; Schlögl/Zeinhofer, ZfV 2009, 21) und darf daher nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit gem § 13 Abs 3 AVG (aber etwa gem § 66 Abs 4 AVG) zurückgewiesen werden (VwGH
  3. 1990, 90/01/0043;
  4. 1998, 98/05/0116;
  5. 2005, 2003/05/0225; VfSlg 5170/1965; zur nicht rechtzeitigen Verbesserung von Teilen eines Gesamtantrags iSd § 39 Abs 2a AVG siehe Köhler, ZfV 2003, 144). Die bloße Postaufgabe zB der fehlenden Unterlagen vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides – aber nach Ablauf der Verbesserungsfrist, sodass eine „Nicht-Einrechnung“ des Postlaufs gem § 33 Abs 3 AVG in die Frist ausscheidet – macht diesen aber noch nicht rechtswidrig, sondern es kommt darauf an, wann die Verbesserung „vorgelegt“ wurde (VwGH
  6. 2007, 2007/04/0045) vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 31 (Stand 1.1.2014, rdb.at)“ Da § 13 Abs. 4 AVG anordnet, dass § 13 Asb. 3 AVG sinngemäß gilt, ist das gesagte auch auf § 13 Abs. 4 AVG umzulegen, so dass auch im Gegenstand eine Zurückweisung wegen Verspätung zu erfolgen hat.„Kommt die Partei dem Verbesserungsauftrag hingegen erst nach Ablauf der gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides nach, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt – also unter Umständen nach Ablauf einer (zB Rechtsmittel-)Frist vergleiche VwGH
  7. 2008, 2007/17/0105) – ordnungsgemäß eingebracht (Paragraph 73, Rz 52; Schlögl/Zeinhofer, ZfV 2009, 21) und darf daher nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG (aber etwa gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG) zurückgewiesen werden (VwGH
  8. 1990, 90/01/0043;
  9. 1998, 98/05/0116;
  10. 2005, 2003/05/0225; VfSlg 5170 aus 1965,; zur nicht rechtzeitigen Verbesserung von Teilen eines Gesamtantrags iSd Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG siehe Köhler, ZfV 2003, 144). Die bloße Postaufgabe zB der fehlenden Unterlagen vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides – aber nach Ablauf der Verbesserungsfrist, sodass eine „Nicht-Einrechnung“ des Postlaufs gem Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist ausscheidet – macht diesen aber noch nicht rechtswidrig, sondern es kommt darauf an, wann die Verbesserung „vorgelegt“ wurde (VwGH
  11. 2007, 2007/04/0045) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 31 (Stand 1.1.2014, rdb.at)“ Da Paragraph 13, Absatz 4, AVG anordnet, dass Paragraph 13, Asb. 3 AVG sinngemäß gilt, ist das gesagte auch auf Paragraph 13, Absatz 4, AVG umzulegen, so dass auch im Gegenstand eine Zurückweisung wegen Verspätung zu erfolgen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des Paragraph 13, AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2298451.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.