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{'item': 'W145 2300134-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 4§ 414§ 22Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 14§ 15§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlW145 2300134-1 Spruch, W145 2300134-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dani

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.07.2024, AZ XXXX , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), fest, dass XXXX , geboren am XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer) und XXXX am 08.02.2024 im Innenbereich eines Wohnhauses bei Renovierungsarbeiten tätig waren. Sie wurden im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei Team XXXX des Amtes für Betrugsbekämpfung während dieser Arbeiten angetroffen. Der Beschwerdeführer sowie XXXX waren zum Zeitpunkt der Kontrolle hinsichtlich dieser Tätigkeiten nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet, unterlagen jedoch als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG

§ 4Abs 1 Z 1 i

Vm Abs 2 iVm § 5 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.07.2024, AZ römisch 40 , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), fest, dass römisch 40 , geboren am römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer) und römisch 40 am 08.02.2024 im Innenbereich eines Wohnhauses bei Renovierungsarbeiten tätig waren. Sie wurden im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei Team römisch 40 des Amtes für Betrugsbekämpfung während dieser Arbeiten angetroffen. Der Beschwerdeführer sowie römisch 40 waren zum Zeitpunkt der Kontrolle hinsichtlich dieser Tätigkeiten nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet, unterlagen jedoch als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG.

  1. Der Beschwerdeführer und XXXX gaben an, ehrenamtlich für den Verein „ XXXX “ tätig gewesen zu sein und daher die Renovierungsarbeiten an dem Wohnhaus durchgeführt zu haben.
  2. Der Beschwerdeführer und römisch 40 gaben an, ehrenamtlich für den Verein „ römisch 40 “ tätig gewesen zu sein und daher die Renovierungsarbeiten an dem Wohnhaus durchgeführt zu haben.
  3. Mit den schriftlichen Stellungnahmen vom 15.09.2023 sowie vom 16.09.2023, gaben beide an, sie hätten die gegenständlichen Renovierungsarbeiten unentgeltlich verrichtet.
  4. Mit Schreiben vom 01.10.2024 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass der Bescheid am 29.07.2024 erlassen und dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 12.08.2024 zugestellt worden sei. Der Bescheid könne binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung

§ 414ASVG i

Vm § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da der Bescheid am 12.08.2024 zugestellt worden sei, habe an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen und sei diese mit Ablauf des 09.09.2024 verstrichen. Die Bescheidbeschwerde (bezeichnet als „Einspruch“), datiert mit 11.09.2024, sei am 12.09.2024 - somit nach Ablauf der Frist - der Post zur Beförderung übergeben worden. Die Beschwerde sei nur im Namen des Beschwerdeführers erhoben worden und daher der Bescheid gegenüber XXXX in Rechtskraft erwachsen.4. Mit Schreiben vom 01.10.2024 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass der Bescheid am 29.07.2024 erlassen und dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 12.08.2024 zugestellt worden sei. Der Bescheid könne binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung

Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da der Bescheid am 12.08.2024 zugestellt worden sei, habe an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen und sei diese mit Ablauf des 09.09.2024 verstrichen. Die Bescheidbeschwerde (bezeichnet als „Einspruch“), datiert mit 11.09.2024, sei am 12.09.2024 - somit nach Ablauf der Frist - der Post zur Beförderung übergeben worden. Die Beschwerde sei nur im Namen des Beschwerdeführers erhoben worden und daher der Bescheid gegenüber römisch 40 in Rechtskraft erwachsen.

  1. Mit Verfügung vom 24.10.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt und führte aus, dass der gegenständliche - mit 29.07.2024 datierte - Bescheid der belangten Behörde an den Beschwerdeführer mittels Rsb-Zustellnachweis am 12.08.2024 zugestellt worden sei. Davon ausgehend endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.09.
  2. Die übermittelte Beschwerde, datiert mit 11.09.2024, wurde am 12.09.2024 postalisch aufgegeben und ist am 17.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangt. Demnach ist die Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.
  3. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen:
  5. Mit Bescheid vom 29.07.2024, AZ XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer für die ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter am 02.02.2023, am 03.02.2023 sowie am 08.02.2023 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt. Der Bescheid weist eine rechtskonforme Rechtsmittelbelehrung auf.
  6. Mit Bescheid vom 29.07.2024, AZ römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer für die ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter am 02.02.2023, am 03.02.2023 sowie am 08.02.2023 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt. Der Bescheid weist eine rechtskonforme Rechtsmittelbelehrung auf.
  7. Der gegenständliche Bescheid wurde am 12.08.2024 mittels Rsb-Zustellung an die Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt; der Bescheid wurde am 12.08.2024 durch einen Mitbewohner (Ersatzempfänger) des Beschwerdeführers übernommen.
  8. Mit Schreiben vom 11.09.2024, postalisch aufgegeben am 12.09.2024 (Eingangsstempel vom 17.09.2024), brachte der Beschwerdeführer Beschwerde (als „Einspruch“ bezeichnet) gegen den Bescheid bei der belangten Behörde ein.
  9. Mit Schreiben vom 24.10.2024, zugestellt am 29.10.2024, erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erstattete in der gewährten Frist von zwei Wochen ab Zustellung keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.
  10. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, welche am 12.09.2024 postalisch aufgegeben wurde, ist verspätet.
  11. Gegenüber XXXX ist der Bescheid vom 29.07.2024 in Rechtskraft getreten, da dieser, ebenso wie der Beschwerdeführer, Adressat des Bescheides ist, aber keine Beschwerde erhoben hat.
  12. Gegenüber römisch 40 ist der Bescheid vom 29.07.2024 in Rechtskraft getreten, da dieser, ebenso wie der Beschwerdeführer, Adressat des Bescheides ist, aber keine Beschwerde erhoben hat.
  13. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass der gegenständliche Bescheid am 12.08.2024 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein.

§ 22

Abs 1 Zustellgesetz ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Beim Rückschein

§ 22

Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat; diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH Ra 2014/20/0052). Wie festgestellt, wurde der Bescheid vom 29.07.2024, mit 12.08.2024 rechtswirksam zugestellt.

Paragraph 22, Absatz eins, Zustellgesetz ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Beim Rückschein

Paragraph 22, Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat; diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH Ra 2014/20/0052). Wie festgestellt, wurde der Bescheid vom 29.07.2024, mit 12.08.2024 rechtswirksam zugestellt. Die Feststellung, dass die Beschwerde am 12.09.2024 postalisch aufgegeben wurde, ergibt sich aus dem Zeitstempel, welcher sich auf dem Briefkuvert, durch welches die Beschwerde übermittelt wurde, befindet. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Diese Frist beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Diese Frist beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117). Wie bereits ausführlich erörtert, erhob der Beschwerdeführer gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid verspätet Beschwerde, zumal dieser rechtswirksam zugestellt wurde und bereits mit Ablauf des 09.09.2024 in Rechtskraft erwuchs. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH vom 11.03.2016, Zl. 2015/06/0088 mwN). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen vergleiche VwGH vom 11.03.2016, Zl. 2015/06/0088 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen vergleiche VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG abgesehen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Aufgrund der obigen Erwägungen war die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W145.2300134.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.