4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF), stellte am 03.10.2023, elektronisch per E-Mail übermittelt, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld
3 Bundespflegegeldgesetzes (in der Folge BPGG). Er legte dazu die mit 12.09.2023 datierte Vereinbarung mit seinem Dienstgeber, der XXXX , zur Gewährung einer Familienhospizkarenz
Arbeitsvertragsrecht – Anpassungsgesetz (in der Folge AVRAG) für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 zum Zwecke der Sterbebegleitung seiner in XXXX lebenden Mutter XXXX vor. 1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: BF), stellte am 03.10.2023, elektronisch per E-Mail übermittelt, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld
Paragraph 21 c, Absatz 3, Bundespflegegeldgesetzes (in der Folge BPGG). Er legte dazu die mit 12.09.2023 datierte Vereinbarung mit seinem Dienstgeber, der römisch 40 , zur Gewährung einer Familienhospizkarenz
Paragraph 14 a, Arbeitsvertragsrecht – Anpassungsgesetz (in der Folge AVRAG) für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 zum Zwecke der Sterbebegleitung seiner in römisch 40 lebenden Mutter römisch 40 vor. 2. Nach einem Ablehnungsschreiben der belangten Behörde beantragte der BF einen Abspruch über seinen Antrag mittels Bescheid. Mit Bescheid vom 08.11.2023, GZ: XXXX , wurde der Antrag des BF vom 03.10.2023
3 BPGG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Pflegekarenzgeld gebühre nach Wegfall des Grundes für die Hospizkarenz noch 14 Tage. Ein Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld, der nach dem Ende der Familienhospizkarenz eingebracht werde, sei als verspätet zurückzuweisen. Infolge des Ablebens seiner Mutter am 09.09.2023 ende daher auch der Anspruch auf Pflegekarenzgeld am 23.09.
Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Pflegekarenzgeld gebühre nach Wegfall des Grundes für die Hospizkarenz noch 14 Tage. Ein Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld, der nach dem Ende der Familienhospizkarenz eingebracht werde, sei als verspätet zurückzuweisen. Infolge des Ablebens seiner Mutter am 09.09.2023 ende daher auch der Anspruch auf Pflegekarenzgeld am 23.09.
AVRAG zu seiner Familienhospizkarenz für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 zwecks Sterbebegleitung seiner in XXXX lebenden Mutter, Frau XXXX .1.1. römisch 40 ist römisch 40 Staatsbürger mit Wohnsitz in römisch 40 . Mit Schreiben vom 12.09.2023 bestätigte sein Dienstgeber, die römisch 40 , die Vereinbarung
Paragraph 14 a, AVRAG zu seiner Familienhospizkarenz für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 zwecks Sterbebegleitung seiner in römisch 40 lebenden Mutter, Frau römisch 40 . 1.2. Seine Mutter verstarb am 09.09.2023. In der Folge beendete der BF vorzeitig am 03.10.2023 seine mit seinem Arbeitgeber
AVRAG vereinbarte Familienhospizkarenz und nahm am 04.10.2023 seine berufliche Tätigkeit wieder auf. 1.
Paragraph 14 a, AVRAG vereinbarte Familienhospizkarenz und nahm am 04.10.2023 seine berufliche Tätigkeit wieder auf. 1.3. Am 03.10.2023 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld
3 BPGG im Hinblick auf seine Familienhospizkarenz zwecks Sterbebegleitung seiner in XXXX lebenden Mutter. Nach dem Ablehnungsschreiben der belangten Behörde vom 10.10.2023 begehrte der BF mit Schreiben vom 05.11.2023 einen Abspruch über seinen Antrag auf Gewährung von Pflegekarenzgeld mittels Bescheid. 1.3. Am 03.10.2023 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld
Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG im Hinblick auf seine Familienhospizkarenz zwecks Sterbebegleitung seiner in römisch 40 lebenden Mutter. Nach dem Ablehnungsschreiben der belangten Behörde vom 10.10.2023 begehrte der BF mit Schreiben vom 05.11.2023 einen Abspruch über seinen Antrag auf Gewährung von Pflegekarenzgeld mittels Bescheid. 1.4. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 08.11.2023, GZ: XXXX , seinen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld
3 BPGG als verspätet zurück. 1.4. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 08.11.2023, GZ: römisch 40 , seinen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld
Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG als verspätet zurück. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz des BF resultieren aus einem ZMR-Auszug. Die übrigen Feststellungen basieren auf dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. So ist die ursprüngliche Vereinbarung zwischen dem BF und seinem Dienstgeber über die Inanspruchnahme und Dauer der Familienhospizkarenz zwecks Sterbebegleitung seiner Mutter
AVRAG für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 der Bestätigung seines Dienstgebers vom 12.09.2023 zu entnehmen. Dass die nachfolgende Änderung in Hinblick auf das Ende der Familienhospizkarenz
AVRAG mit 03.10.2023 einvernehmlich zwischen dem BF und seinem Dienstgeber erfolgt ist, geht aus dem E-Mailschreiben seines Dienstgebers vom 26.09.2023 hervor. Sie ergibt sich auch aus der Vorlage der Bestätigung seines Dienstgebers vom 20.11.2023 durch den BF, auf eigenen Wunsch eine Familienhospizkarenz im Zeitraum vom 08.09.2023 bis 03.10.2023 in Anspruch genommen zu haben.So ist die ursprüngliche Vereinbarung zwischen dem BF und seinem Dienstgeber über die Inanspruchnahme und Dauer der Familienhospizkarenz zwecks Sterbebegleitung seiner Mutter
Paragraph 14 a, AVRAG für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 der Bestätigung seines Dienstgebers vom 12.09.2023 zu entnehmen. Dass die nachfolgende Änderung in Hinblick auf das Ende der Familienhospizkarenz
Paragraph 14 a, AVRAG mit 03.10.2023 einvernehmlich zwischen dem BF und seinem Dienstgeber erfolgt ist, geht aus dem E-Mailschreiben seines Dienstgebers vom 26.09.2023 hervor. Sie ergibt sich auch aus der Vorlage der Bestätigung seines Dienstgebers vom 20.11.2023 durch den BF, auf eigenen Wunsch eine Familienhospizkarenz im Zeitraum vom 08.09.2023 bis 03.10.2023 in Anspruch genommen zu haben. Das Ableben seiner Mutter am 09.09.2023 ist durch eine Sterbeurkunde des Standesamtes XXXX vom 11.09.2023, Registriernummer XXXX belegt. Das Ableben seiner Mutter am 09.09.2023 ist durch eine Sterbeurkunde des Standesamtes römisch 40 vom 11.09.2023, Registriernummer römisch 40 belegt. Der Antrag des BF auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld
3 BPGG ist seinem mit E-Mailschreiben vom 03.10.2023 übermittelten Antragsformular zu entnehmen. Der Antrag des BF auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld
Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG ist seinem mit E-Mailschreiben vom 03.10.2023 übermittelten Antragsformular zu entnehmen. Das Ablehnungsschreiben der belangten Behörde sowie der anschließende Antrag des BF auf bescheidmäßigen Abspruch sind ebenso wie die vom BF eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2023 zur Zurückweisung seiner Beschwerde wegen Verspätung Teil des Akteninhaltes. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
VG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,
Paragraph 32, Absatz eins, AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,,
Personen, die eine Pflegekarenz
AVRAG oder eine Pflegeteilzeit
AVRAG vereinbart oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen haben, können für diese Dauer keine Zuwendungen
beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung
Paragraph 21 a, nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz
Paragraph 14 c, AVRAG oder eine Pflegeteilzeit
Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen haben, können für diese Dauer keine Zuwendungen
Paragraph 21 b, beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung
Paragraph 21 b, für denselben Zeitraum gewährt wird. Die Paragraphen 10, 11, 15, 18, Absatz 4, 21, 24, 26, 27, Absatz 5, 32 und 33 a gelten sinngemäß. Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) Sterbebegleitung § 14a.
Paragraph 10, UrlG das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) 3.1.2. Ausführung zur maßgebende Fassung des BPGG
der bis 31.12.2022 geltenden Fassung gebührt
3 im Fall der Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
der bis 31.12.2022 geltenden Fassung gebührt
Paragraph 21 d, Absatz 3, im Fall der Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
3 BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022, in der mit 01.01.2023 in Kraft getretenen Fassung gilt bei Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ohne in diesem Zeitraum weitere Vereinbarung die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,, in der mit 01.01.2023 in Kraft getretenen Fassung gilt bei Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ohne in diesem Zeitraum weitere Vereinbarung die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen. Auch
3 BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2023, in der mit 01.11.2023 in Kraft getretenen Fassung gilt bei Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ohne weitere Vereinbarung in diesem Zeitraum die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.Auch
Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,, in der mit 01.11.2023 in Kraft getretenen Fassung gilt bei Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ohne weitere Vereinbarung in diesem Zeitraum die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
der Übergangsbestimmung des § 48g Abs. 5 BPGG ist § 21d Abs. 3 BPGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 129/2022 auf alle am 01.01.2023 noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Daraus folgt, dass
dieser zitierten Übergangsbestimmung nur vor dem 01.01.2023 anhängige Verfahren erfasst sind.
der Übergangsbestimmung des Paragraph 48 g, Absatz 5, BPGG ist Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 129 aus 2022, auf alle am 01.01.2023 noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Daraus folgt, dass
dieser zitierten Übergangsbestimmung nur vor dem 01.01.2023 anhängige Verfahren erfasst sind. Da der BF mit 02.10.2023 datierten Antrag, per E-Mail bei der belangten Behörde am 03.10.2023 eingelangt, Pflegekarenzgeld für die mit seinem Arbeitgeber vereinbarte Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter
3 BPGG beantragte, ist in der gegenständlichen Fallkonstellation die neue Fassung maßgebend. Die Verweise auf die Bestimmungen des BPGG beziehen sich daher jeweils auf die oben genannte und oben angeführte maßgebende Fassung. Da der BF mit 02.10.2023 datierten Antrag, per E-Mail bei der belangten Behörde am 03.10.2023 eingelangt, Pflegekarenzgeld für die mit seinem Arbeitgeber vereinbarte Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter
Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG beantragte, ist in der gegenständlichen Fallkonstellation die neue Fassung maßgebend. Die Verweise auf die Bestimmungen des BPGG beziehen sich daher jeweils auf die oben genannte und oben angeführte maßgebende Fassung. 3.1.
1 AVRAG kann der Arbeitnehmer schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist.
Paragraph 14 a, Absatz eins, AVRAG kann der Arbeitnehmer schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. § 14a Abs. 4 AVRAG legt fest, dass Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber auch die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall des Grundes verlangen können (hier: Tod der Mutter am 09.09.2023 beendet die mit 08.09.2023 beginnende Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter), sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers dem entgegenstehen. Paragraph 14 a, Absatz 4, AVRAG legt fest, dass Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber auch die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall des Grundes verlangen können (hier: Tod der Mutter am 09.09.2023 beendet die mit 08.09.2023 beginnende Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter), sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers dem entgegenstehen. In Zusammenhang mit der Konsequenz des Wegfalls des Grundes für die Familienhospizkarenz nach zwei Wochen regelt die Bestimmung des § 21e Abs. 3 BPGG, dass 14 Tage nach Wegfall des Grundes für die jeweilige Maßnahme zu viel ausbezahltes Pflegekarenzgeld zurückgezahlt werden muss, wenn die Familienhospizkarenz vorzeitig beendet wird. Aus dem Wortlaut des § 21e Abs. 3 BPGG ist damit auch darauf zu schließen („Wird … vorzeitig beendet“), dass der Anspruch auf Pflegekarenzgeld mit 14 Tagen ab Wegfall des Grundes (Tod seiner Mutter mit 09.09.2023) für die Maßnahme (hier: die mit 08.09.2023 beginnende Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter
4 AVRAG) begrenzt wird. In Zusammenhang mit der Konsequenz des Wegfalls des Grundes für die Familienhospizkarenz nach zwei Wochen regelt die Bestimmung des Paragraph 21 e, Absatz 3, BPGG, dass 14 Tage nach Wegfall des Grundes für die jeweilige Maßnahme zu viel ausbezahltes Pflegekarenzgeld zurückgezahlt werden muss, wenn die Familienhospizkarenz vorzeitig beendet wird. Aus dem Wortlaut des Paragraph 21 e, Absatz 3, BPGG ist damit auch darauf zu schließen („Wird … vorzeitig beendet“), dass der Anspruch auf Pflegekarenzgeld mit 14 Tagen ab Wegfall des Grundes (Tod seiner Mutter mit 09.09.2023) für die Maßnahme (hier: die mit 08.09.2023 beginnende Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter
Paragraph 14 a, Absatz 4, AVRAG) begrenzt wird. Infolge dieser exakten zeitlichen Einschränkung mit einem 14-tägigen Zeitraum zur Weitergewährung des Pflegekarenzgeldes nach Wegfall des Grundes (hier: Tod der Mutter am 09.09.2023) wird auch ausgeschlossen, dass ein Anspruch auf Gewährung von Pflegekarenzgeld ab Wegfall des Grundes für die Maßnahme über diesen 14-tägigen Zeitraum hinausgehend besteht. Vielmehr endet die Weitergewährung ab Wegfall des Grundes für diese Maßnahme mit Ablauf des 14-tägigen Zeitraums. Damit ist auch ein diesen 14-tägigen Zeitraum überschreitender Antrag auf Gewährung von Pflegkarenzgeld
3 letzter Satz BPGG als verspätete zurückzuweisen. Mit dem eingeräumten 14-tägigen Zeitraum zur Weitergewährung des Pflegekarenzgeldes
3 BPGG wird schon eine Maßnahme zur finanziellen Abfederung getroffen. Infolge dieser exakten zeitlichen Einschränkung mit einem 14-tägigen Zeitraum zur Weitergewährung des Pflegekarenzgeldes nach Wegfall des Grundes (hier: Tod der Mutter am 09.09.2023) wird auch ausgeschlossen, dass ein Anspruch auf Gewährung von Pflegekarenzgeld ab Wegfall des Grundes für die Maßnahme über diesen 14-tägigen Zeitraum hinausgehend besteht. Vielmehr endet die Weitergewährung ab Wegfall des Grundes für diese Maßnahme mit Ablauf des 14-tägigen Zeitraums. Damit ist auch ein diesen 14-tägigen Zeitraum überschreitender Antrag auf Gewährung von Pflegkarenzgeld
Paragraph 21 c, Absatz 3, letzter Satz BPGG als verspätete zurückzuweisen. Mit dem eingeräumten 14-tägigen Zeitraum zur Weitergewährung des Pflegekarenzgeldes
Paragraph 21 e, Absatz 3, BPGG wird schon eine Maßnahme zur finanziellen Abfederung getroffen. An dieser zeitlichen Begrenzung für die Antragstellung zur Gewährung von Pflegekarenzgeld
3 BPGG ändert auch nichts – wovon der BF in seiner Beschwerde ausgeht – dass er mit seinem Arbeitgeber am 12.09.2023 ursprünglich
AVRAG eine Vereinbarung über die Gewährung von Familienhospizkarenz für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 getroffen hat. Die Frist zur Antragstellung zwecks Gewährung von Pflegekarenzgeld
3 BPGG endet jedenfalls mit dem 14-tägigen Zeitraum nach Wegfall des Grundes für die gewährte Maßnahme. Der Wegfall des Grundes für die gewährte Maßnahme der Familienhospizkarenz ist Folge des Todes der Mutter des BF am 09.09.2023. An dieser zeitlichen Begrenzung für die Antragstellung zur Gewährung von Pflegekarenzgeld
Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG ändert auch nichts – wovon der BF in seiner Beschwerde ausgeht – dass er mit seinem Arbeitgeber am 12.09.2023 ursprünglich
Paragraph 14 a, AVRAG eine Vereinbarung über die Gewährung von Familienhospizkarenz für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 getroffen hat. Die Frist zur Antragstellung zwecks Gewährung von Pflegekarenzgeld
Paragraph 21 e, Absatz 3, BPGG endet jedenfalls mit dem 14-tägigen Zeitraum nach Wegfall des Grundes für die gewährte Maßnahme. Der Wegfall des Grundes für die gewährte Maßnahme der Familienhospizkarenz ist Folge des Todes der Mutter des BF am 09.09.
seinem Arbeitgeber beantragt werden kann.Es handelt sich hierbei nicht um den 03.10.2023, mit dem der BF die Beendigung seiner Familienhospizkarenz mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat. Auf diesen Zeitpunkt (03.10.2023) verweist der BF in seinem an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 05.11.2023. Der BF verkennt dabei, dass es sich hierbei jedenfalls nicht um den Wegfall des Grundes für die Familienhospizkarenz (Tod der Mutter am 09.09.2023) handelt, sondern um eine individuelle optionale Vereinbarung abgeschlossen zwischen ihm und seinem Arbeitgeber, die
Paragraph 14 a, AVRAG von ihm bzw. seinem Arbeitgeber beantragt werden kann. Bei der mit 14 Tage nach Wegfall des Grundes für die gewährte Maßnahme endenden Frist für die Antragstellung auf Gewährung von Pflegekarenzgeld für die Hospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter
3 BPGG handelt es sich auch nicht um eine Frist, die beliebig von der belangten Behörde verlängerbar wäre. Vielmehr ist diese Frist als gesetzliche Frist zur Antragstellung einzustufen, die von der Behörde nicht geändert werden kann, zumal auch ausdrücklich dazu nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Frist sind grundsätzlich auch unveränderbar, wenn sie verfahrensrechtlicher Natur sind. Insbesondere dürfen sie – genauso wenig wie materiell rechtliche Fristen (VwGH 17.02.1999, 98/01/0485) – von der Behörde – auch auf Parteienantrag hin – nicht erstreckt werden [VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Ausgabe 2014) § 33 Rz 11]. Die gesetzlich eingeräumte Frist zur Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags auf Gewährung eines Pflegekranzgeldes ist als solche gesetzliche verfahrensrechtliche Frist zu qualifizieren, die von der Behörde – auch auf Antrag der Partei – grundsätzlich nicht verlängerbar ist. Bei der mit 14 Tage nach Wegfall des Grundes für die gewährte Maßnahme endenden Frist für die Antragstellung auf Gewährung von Pflegekarenzgeld für die Hospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter
Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG handelt es sich auch nicht um eine Frist, die beliebig von der belangten Behörde verlängerbar wäre. Vielmehr ist diese Frist als gesetzliche Frist zur Antragstellung einzustufen, die von der Behörde nicht geändert werden kann, zumal auch ausdrücklich dazu nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Frist sind grundsätzlich auch unveränderbar, wenn sie verfahrensrechtlicher Natur sind. Insbesondere dürfen sie – genauso wenig wie materiell rechtliche Fristen (VwGH 17.02.1999, 98/01/0485) – von der Behörde – auch auf Parteienantrag hin – nicht erstreckt werden [VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2.Ausgabe 2014) Paragraph 33, Rz 11]. Die gesetzlich eingeräumte Frist zur Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags auf Gewährung eines Pflegekranzgeldes ist als solche gesetzliche verfahrensrechtliche Frist zu qualifizieren, die von der Behörde – auch auf Antrag der Partei – grundsätzlich nicht verlängerbar ist. 3.1.4. Rechtsfolgen durch den Tod der Mutter des BF Die Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter hat der BF am 08.09.2023 begonnen und wurde - nach dem Ableben seiner Mutter am 09.09.2023 – auf seinem Wunsch vorzeitig am 03.10.2023 beendet. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist damit der Tod seiner Mutter von ausschlaggebender Relevanz. Zu deren Sterbebegleitung wurde dem BF ursprünglich von seinem Arbeitgeber am 12.09.2023 eine Familienhospizkarenz
Der Tod seiner Mutter liegt damit vor dem Ende des von seinem Arbeitgeber gewährten Zeitraums für die Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter. Der Grund für die Gewährung der Familienhospizkarenz
Sein Arbeitgeber hat dazu auch bereits im Schreiben vom 12.09.2023 darauf hingewiesen, dass bei vorzeitigem Ende der Sterbebegleitung seiner Mutter die Möglichkeit der vorzeitigen Rückkehr aus der Karenz nach 2 Wochen nach Wegfalle der Sterbebegleitung besteht. Der BF kehrte erst am 04.10.2023 zu seinem Arbeitsplatz zurück. Die Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter hat der BF am 08.09.2023 begonnen und wurde - nach dem Ableben seiner Mutter am 09.09.2023 – auf seinem Wunsch vorzeitig am 03.10.2023 beendet. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist damit der Tod seiner Mutter von ausschlaggebender Relevanz. Zu deren Sterbebegleitung wurde dem BF ursprünglich von seinem Arbeitgeber am 12.09.2023 eine Familienhospizkarenz
Paragraph 14 a, AVRAG für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis zum 30.11.2023 gewährt. Der Tod seiner Mutter liegt damit vor dem Ende des von seinem Arbeitgeber gewährten Zeitraums für die Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter. Der Grund für die Gewährung der Familienhospizkarenz
Paragraph 14 a, AVRAG fiel aber vorzeitig weg. Sein Arbeitgeber hat dazu auch bereits im Schreiben vom 12.09.2023 darauf hingewiesen, dass bei vorzeitigem Ende der Sterbebegleitung seiner Mutter die Möglichkeit der vorzeitigen Rückkehr aus der Karenz nach 2 Wochen nach Wegfalle der Sterbebegleitung besteht. Der BF kehrte erst am 04.10.2023 zu seinem Arbeitsplatz zurück. Wie bereits oben ausgeführt, endet mit dem Wegfall des Grundes für die Familienhospizkarenz (Ableben der Mutter des BF am 09.09.2023) auch der Anspruch auf Pflegekarenzgeld 14 Tage später, nämlich am 23.09.2023, unabhängig von der mit dem Dienstgeber am 12.09.2023 ursprünglich vereinbarten Dauer der Familienhospizkarenz vom 08.09.2023 bis 30.11.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht. 3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2283872.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.