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{'item': 'W173 2283872-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 21c§ 14a§ 21d§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 32Art. 4§ 21a§ 14c§ 14d§ 21b§ 10§ 21e§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlW173 2283872-1 Spruch, W173 2283872-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF), stellte am 03.10.2023, elektronisch per E-Mail übermittelt, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld

§ 21cAbs.

3 Bundespflegegeldgesetzes (in der Folge BPGG). Er legte dazu die mit 12.09.2023 datierte Vereinbarung mit seinem Dienstgeber, der XXXX , zur Gewährung einer Familienhospizkarenz

§ 14a

Arbeitsvertragsrecht – Anpassungsgesetz (in der Folge AVRAG) für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 zum Zwecke der Sterbebegleitung seiner in XXXX lebenden Mutter XXXX vor. 1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: BF), stellte am 03.10.2023, elektronisch per E-Mail übermittelt, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld

Paragraph 21 c, Absatz 3, Bundespflegegeldgesetzes (in der Folge BPGG). Er legte dazu die mit 12.09.2023 datierte Vereinbarung mit seinem Dienstgeber, der römisch 40 , zur Gewährung einer Familienhospizkarenz

Paragraph 14 a, Arbeitsvertragsrecht – Anpassungsgesetz (in der Folge AVRAG) für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 zum Zwecke der Sterbebegleitung seiner in römisch 40 lebenden Mutter römisch 40 vor. 2. Nach einem Ablehnungsschreiben der belangten Behörde beantragte der BF einen Abspruch über seinen Antrag mittels Bescheid. Mit Bescheid vom 08.11.2023, GZ: XXXX , wurde der Antrag des BF vom 03.10.2023

§ 21dAbs.

3 BPGG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Pflegekarenzgeld gebühre nach Wegfall des Grundes für die Hospizkarenz noch 14 Tage. Ein Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld, der nach dem Ende der Familienhospizkarenz eingebracht werde, sei als verspätet zurückzuweisen. Infolge des Ablebens seiner Mutter am 09.09.2023 ende daher auch der Anspruch auf Pflegekarenzgeld am 23.09.

  1. Da sein Antrag am 03.10.2023 - damit nach dem Ende seiner Familienhospizkarenz - eingelangt sei, sei sein Antrag auf Pflegekarenzgeld als verspätet zurückzuweisen.
  2. Nach einem Ablehnungsschreiben der belangten Behörde beantragte der BF einen Abspruch über seinen Antrag mittels Bescheid. Mit Bescheid vom 08.11.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 03.10.2023

Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Pflegekarenzgeld gebühre nach Wegfall des Grundes für die Hospizkarenz noch 14 Tage. Ein Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld, der nach dem Ende der Familienhospizkarenz eingebracht werde, sei als verspätet zurückzuweisen. Infolge des Ablebens seiner Mutter am 09.09.2023 ende daher auch der Anspruch auf Pflegekarenzgeld am 23.09.

  1. Da sein Antrag am 03.10.2023 - damit nach dem Ende seiner Familienhospizkarenz - eingelangt sei, sei sein Antrag auf Pflegekarenzgeld als verspätet zurückzuweisen.
  2. Mit E-Mail vom 10.12.2023 erhob der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid 08.11.
  3. Der BF brachte vor, den Antrag korrekt innerhalb der vom Dienstgeber genehmigten Karenzzeit eingereicht zu haben. Dazu bezog er sich auf bereits dazu vorgelegte Unterlagen. Der Beschwerde angeschlossen war zudem eine aktuelle Bestätigung seines Dienstgebers vom 20.11.2023 über die tatsächlich in Anspruch genommene Familienhospizkarenz im Zeitraum vom 08.09.2023 bis 03.10.
  4. Der BF ging davon aus, die Dauer des zu gewährenden Karenzgeldbezuges sei unabhängig von der Dauer der Familienhospizkarenz. Außerdem seien durch das Ableben seiner Mutter zahlreiche Erledigungen angefallen, denen zusätzlich zur Regelung der Fürsorge einer geistig beeinträchtigen Familienangehörigen sowie seiner Vollzeitbeschäftigung nachgekommen werden müsse.
  5. Am 08.01.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. XXXX ist XXXX Staatsbürger mit Wohnsitz in XXXX . Mit Schreiben vom 12.09.2023 bestätigte sein Dienstgeber, die XXXX , die Vereinbarung

§ 14a

AVRAG zu seiner Familienhospizkarenz für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 zwecks Sterbebegleitung seiner in XXXX lebenden Mutter, Frau XXXX .1.1. römisch 40 ist römisch 40 Staatsbürger mit Wohnsitz in römisch 40 . Mit Schreiben vom 12.09.2023 bestätigte sein Dienstgeber, die römisch 40 , die Vereinbarung

Paragraph 14 a, AVRAG zu seiner Familienhospizkarenz für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 zwecks Sterbebegleitung seiner in römisch 40 lebenden Mutter, Frau römisch 40 . 1.2. Seine Mutter verstarb am 09.09.2023. In der Folge beendete der BF vorzeitig am 03.10.2023 seine mit seinem Arbeitgeber

§ 14a

AVRAG vereinbarte Familienhospizkarenz und nahm am 04.10.2023 seine berufliche Tätigkeit wieder auf. 1.

  1. Seine Mutter verstarb am 09.09.
  2. In der Folge beendete der BF vorzeitig am 03.10.2023 seine mit seinem Arbeitgeber

Paragraph 14 a, AVRAG vereinbarte Familienhospizkarenz und nahm am 04.10.2023 seine berufliche Tätigkeit wieder auf. 1.3. Am 03.10.2023 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld

§ 21cAbs.

3 BPGG im Hinblick auf seine Familienhospizkarenz zwecks Sterbebegleitung seiner in XXXX lebenden Mutter. Nach dem Ablehnungsschreiben der belangten Behörde vom 10.10.2023 begehrte der BF mit Schreiben vom 05.11.2023 einen Abspruch über seinen Antrag auf Gewährung von Pflegekarenzgeld mittels Bescheid. 1.3. Am 03.10.2023 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld

Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG im Hinblick auf seine Familienhospizkarenz zwecks Sterbebegleitung seiner in römisch 40 lebenden Mutter. Nach dem Ablehnungsschreiben der belangten Behörde vom 10.10.2023 begehrte der BF mit Schreiben vom 05.11.2023 einen Abspruch über seinen Antrag auf Gewährung von Pflegekarenzgeld mittels Bescheid. 1.4. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 08.11.2023, GZ: XXXX , seinen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld

§ 21dAbs.

3 BPGG als verspätet zurück. 1.4. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 08.11.2023, GZ: römisch 40 , seinen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld

Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG als verspätet zurück. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz des BF resultieren aus einem ZMR-Auszug. Die übrigen Feststellungen basieren auf dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. So ist die ursprüngliche Vereinbarung zwischen dem BF und seinem Dienstgeber über die Inanspruchnahme und Dauer der Familienhospizkarenz zwecks Sterbebegleitung seiner Mutter

§ 14a

AVRAG für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 der Bestätigung seines Dienstgebers vom 12.09.2023 zu entnehmen. Dass die nachfolgende Änderung in Hinblick auf das Ende der Familienhospizkarenz

§ 14a

AVRAG mit 03.10.2023 einvernehmlich zwischen dem BF und seinem Dienstgeber erfolgt ist, geht aus dem E-Mailschreiben seines Dienstgebers vom 26.09.2023 hervor. Sie ergibt sich auch aus der Vorlage der Bestätigung seines Dienstgebers vom 20.11.2023 durch den BF, auf eigenen Wunsch eine Familienhospizkarenz im Zeitraum vom 08.09.2023 bis 03.10.2023 in Anspruch genommen zu haben.So ist die ursprüngliche Vereinbarung zwischen dem BF und seinem Dienstgeber über die Inanspruchnahme und Dauer der Familienhospizkarenz zwecks Sterbebegleitung seiner Mutter

Paragraph 14 a, AVRAG für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 der Bestätigung seines Dienstgebers vom 12.09.2023 zu entnehmen. Dass die nachfolgende Änderung in Hinblick auf das Ende der Familienhospizkarenz

Paragraph 14 a, AVRAG mit 03.10.2023 einvernehmlich zwischen dem BF und seinem Dienstgeber erfolgt ist, geht aus dem E-Mailschreiben seines Dienstgebers vom 26.09.2023 hervor. Sie ergibt sich auch aus der Vorlage der Bestätigung seines Dienstgebers vom 20.11.2023 durch den BF, auf eigenen Wunsch eine Familienhospizkarenz im Zeitraum vom 08.09.2023 bis 03.10.2023 in Anspruch genommen zu haben. Das Ableben seiner Mutter am 09.09.2023 ist durch eine Sterbeurkunde des Standesamtes XXXX vom 11.09.2023, Registriernummer XXXX belegt. Das Ableben seiner Mutter am 09.09.2023 ist durch eine Sterbeurkunde des Standesamtes römisch 40 vom 11.09.2023, Registriernummer römisch 40 belegt. Der Antrag des BF auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld

§ 21cAbs.

3 BPGG ist seinem mit E-Mailschreiben vom 03.10.2023 übermittelten Antragsformular zu entnehmen. Der Antrag des BF auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld

Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG ist seinem mit E-Mailschreiben vom 03.10.2023 übermittelten Antragsformular zu entnehmen. Das Ablehnungsschreiben der belangten Behörde sowie der anschließende Antrag des BF auf bescheidmäßigen Abspruch sind ebenso wie die vom BF eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2023 zur Zurückweisung seiner Beschwerde wegen Verspätung Teil des Akteninhaltes. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.1.
  3. Rechtsgrundlagen Bundespflegegeldgesetz (BPGG) § 21d.

(1)Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.Paragraph 21 d,
(1)Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.
(2)Anträge auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes sind unter Anschluss
  1. Vereinbarung oder sonstigen Nachweises über die Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
  2. eines Nachweises über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz,
  3. einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung

§ 32Abs. 1 Al

VG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,

  1. einer Erklärung des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit überwiegend erbracht wird,
  2. eines Nachweises über die Höhe des reduzierten Entgelts im ersten Monat der Pflegeteilzeit,
  3. eines Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge,
  4. eines Nachweises über die Inanspruchnahme der Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt

(2)Anträge auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes sind unter Anschluss,
  1. Vereinbarung oder sonstigen Nachweises über die Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,,
  2. eines Nachweises über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz,,
  3. einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung

Paragraph 32, Absatz eins, AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,,

  1. einer Erklärung des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit überwiegend erbracht wird,,
  2. eines Nachweises über die Höhe des reduzierten Entgelts im ersten Monat der Pflegeteilzeit,,
  3. eines Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge,,
  4. eines Nachweises über die Inanspruchnahme der Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.

(3)Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen und erfolgt in diesem Zeitraum keine weitere Vereinbarung, so gilt die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
(4)§ 9 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden; die Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge wird mit dem Tag wirksam, an dem diese Änderung eingetreten ist.
(4)Paragraph 9, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden; die Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge wird mit dem Tag wirksam, an dem diese Änderung eingetreten ist. § 21e.
(1)Wenn ein Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der Entscheidungsträger (§ 22) dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abzuschließen.Paragraph 21 e,
(1)Wenn ein Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der Entscheidungsträger (Paragraph 22,) dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abzuschließen.
(2)Die Auszahlung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im Nachhinein. Diese Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und solange der Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.
(3)Wird die Pflegekarenz, die Pflegeteilzeit oder die Familienhospizkarenz vorzeitig beendet (14 Tage nach Wegfall des Grundes für die jeweilige Maßnahme), so ist zu viel ausbezahltes Pflegekarenzgeld zurückzuzahlen.
(4)Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf automationsunterstütztem Weg die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Höhe des Pflegekarenzgeldes zu übermitteln.
(5)Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Auftragsverarbeiter

Art. 4Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegekarenzgeldes sowie an der Durchführung der Verfahren mitzuwirken.

(5)Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Auftragsverarbeiter

Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegekarenzgeldes sowie an der Durchführung der Verfahren mitzuwirken.

(6)Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der in § 21d Abs. 1 normierten gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:1. Stammdaten der Antragsteller:
  1. a)Namen (Vornamen, Familiennamen),
  2. b)Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
  3. c)Geschlecht,
  4. d)Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  5. e)Telefonnummer,
  6. f)Bankverbindung und Kontonummer2. personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen der Antragsteller:
  7. a)unterhaltsberechtigte Kinder,
  8. b)ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
  9. c)Einkommen,
  10. d)Versicherungszeiten,
  11. e)Bemessungsgrundlagen undf) Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung;3. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Personen:
  12. a)Namen (Vornamen, Familiennamen),
  13. b)Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
  14. c)Pflegegeldstufe.
(6)Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der in Paragraph 21 d, Absatz eins, normierten gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:, 1. Stammdaten der Antragsteller:,
  1. a)Namen (Vornamen, Familiennamen),,
  2. b)Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,,
  3. c)Geschlecht,,
  4. d)Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,,
  5. e)Telefonnummer,,
  6. f)Bankverbindung und Kontonummer, 2. personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen der Antragsteller:,
  7. a)unterhaltsberechtigte Kinder,,
  8. b)ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,,
  9. c)Einkommen,,
  10. d)Versicherungszeiten,,
  11. e)Bemessungsgrundlagen und,
  12. f)Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung;, 3. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Personen:,
  13. a)Namen (Vornamen, Familiennamen),,
  14. b)Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,,
  15. c)Pflegegeldstufe.
(7)Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen

§ 21anicht möglich.

Personen, die eine Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder eine Pflegeteilzeit

§ 14d

AVRAG vereinbart oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen haben, können für diese Dauer keine Zuwendungen

§ 21b

beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung

§ 21bfür denselben Zeitraum gewährt wird. Die §§ 10, 11, 15, 18 Abs. 4, 21, 24, 26, 27 Abs. 5, 32 und 33a gelten sinngemäß.

(7)Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen

Paragraph 21 a, nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder eine Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen haben, können für diese Dauer keine Zuwendungen

Paragraph 21 b, beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung

Paragraph 21 b, für denselben Zeitraum gewährt wird. Die Paragraphen 10, 11, 15, 18, Absatz 4, 21, 24, 26, 27, Absatz 5, 32 und 33 a gelten sinngemäß. Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) Sterbebegleitung § 14a.

(1)Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern und von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten verlangt werden. Der Arbeitnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.Paragraph 14 a,
(1)Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern und von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten verlangt werden. Der Arbeitnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2)Der Arbeitnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.
(3)Der Arbeitnehmer kann die von ihm nach Abs. 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Arbeitgeber binnen fünf Arbeitstagen - bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen - ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts kann der Arbeitnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, die Vornahme dieser Änderung. Im Übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
(3)Der Arbeitnehmer kann die von ihm nach Absatz eins, verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Arbeitgeber binnen fünf Arbeitstagen - bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen - ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts kann der Arbeitnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer 2, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, die Vornahme dieser Änderung. Im Übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
(4)Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Arbeitgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers dem entgegen stehen.
(5)Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Freistellung von der Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(6)Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
(6)Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
(7)Wird das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Abfertigung nach dem BUAG ist bei der Berechnung der Stundenzahl nach § 13d Abs. 3 BUAG vorzugehen. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung

§ 10UrlG das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

(7)Wird das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Abfertigung nach dem BUAG ist bei der Berechnung der Stundenzahl nach Paragraph 13 d, Absatz 3, BUAG vorzugehen. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung

Paragraph 10, UrlG das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) 3.1.2. Ausführung zur maßgebende Fassung des BPGG

der bis 31.12.2022 geltenden Fassung gebührt

§ 21dAbs.

3 im Fall der Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

der bis 31.12.2022 geltenden Fassung gebührt

Paragraph 21 d, Absatz 3, im Fall der Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

§ 21dAbs.

3 BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022, in der mit 01.01.2023 in Kraft getretenen Fassung gilt bei Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ohne in diesem Zeitraum weitere Vereinbarung die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,, in der mit 01.01.2023 in Kraft getretenen Fassung gilt bei Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ohne in diesem Zeitraum weitere Vereinbarung die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen. Auch

§ 21dAbs.

3 BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2023, in der mit 01.11.2023 in Kraft getretenen Fassung gilt bei Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ohne weitere Vereinbarung in diesem Zeitraum die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.Auch

Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,, in der mit 01.11.2023 in Kraft getretenen Fassung gilt bei Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ohne weitere Vereinbarung in diesem Zeitraum die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

der Übergangsbestimmung des § 48g Abs. 5 BPGG ist § 21d Abs. 3 BPGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 129/2022 auf alle am 01.01.2023 noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Daraus folgt, dass

dieser zitierten Übergangsbestimmung nur vor dem 01.01.2023 anhängige Verfahren erfasst sind.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 48 g, Absatz 5, BPGG ist Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 129 aus 2022, auf alle am 01.01.2023 noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Daraus folgt, dass

dieser zitierten Übergangsbestimmung nur vor dem 01.01.2023 anhängige Verfahren erfasst sind. Da der BF mit 02.10.2023 datierten Antrag, per E-Mail bei der belangten Behörde am 03.10.2023 eingelangt, Pflegekarenzgeld für die mit seinem Arbeitgeber vereinbarte Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter

§ 21dAbs.

3 BPGG beantragte, ist in der gegenständlichen Fallkonstellation die neue Fassung maßgebend. Die Verweise auf die Bestimmungen des BPGG beziehen sich daher jeweils auf die oben genannte und oben angeführte maßgebende Fassung. Da der BF mit 02.10.2023 datierten Antrag, per E-Mail bei der belangten Behörde am 03.10.2023 eingelangt, Pflegekarenzgeld für die mit seinem Arbeitgeber vereinbarte Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter

Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG beantragte, ist in der gegenständlichen Fallkonstellation die neue Fassung maßgebend. Die Verweise auf die Bestimmungen des BPGG beziehen sich daher jeweils auf die oben genannte und oben angeführte maßgebende Fassung. 3.1.

  1. Interpretation des § 21d Abs. 3, § 21e Abs. 3 BPGG in Verbindung mit § 14a AVRAG3.1.
  2. Interpretation des Paragraph 21 d, Absatz 3,, Paragraph 21 e, Absatz 3, BPGG in Verbindung mit Paragraph 14 a, AVRAG Vorausgeschickt wird, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 138/2013 in das BPGG ein neuer Abschnitt „Pflegekarenzgeld“ (§§ 21c bis 21f) eingefügt wurde. Beim Pflegekarenzgeld handelt es sich um eine Leistung, die der finanziellen Absicherung von Personen dient, die sich arbeitsrechtlich bzw. nach vergleichbaren dienstrechtlichen Vorschriften in einer Karenz zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz, geregelt insbesondere in § 14c AVRAG) oder zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen bzw. der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Familienhospizkarenz, geregelt insbesondere in §§ 14a und 14b AVRAG) befinden, oder die sich zum gleichen Zweck vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgemeldet haben. Die materiellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegekarenzgeld sind in § 21c BPGG geregelt (vgl VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0061, Rz 9-10). , Vorausgeschickt wird, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, in das BPGG ein neuer Abschnitt „Pflegekarenzgeld“ (Paragraphen 21 c bis 21 f) eingefügt wurde. Beim Pflegekarenzgeld handelt es sich um eine Leistung, die der finanziellen Absicherung von Personen dient, die sich arbeitsrechtlich bzw. nach vergleichbaren dienstrechtlichen Vorschriften in einer Karenz zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz, geregelt insbesondere in Paragraph 14 c, AVRAG) oder zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen bzw. der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Familienhospizkarenz, geregelt insbesondere in Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) befinden, oder die sich zum gleichen Zweck vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgemeldet haben. Die materiellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegekarenzgeld sind in Paragraph 21 c, BPGG geregelt vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0061, Rz 9-10).

§ 14aAbs.

1 AVRAG kann der Arbeitnehmer schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist.

Paragraph 14 a, Absatz eins, AVRAG kann der Arbeitnehmer schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. § 14a Abs. 4 AVRAG legt fest, dass Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber auch die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall des Grundes verlangen können (hier: Tod der Mutter am 09.09.2023 beendet die mit 08.09.2023 beginnende Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter), sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers dem entgegenstehen. Paragraph 14 a, Absatz 4, AVRAG legt fest, dass Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber auch die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall des Grundes verlangen können (hier: Tod der Mutter am 09.09.2023 beendet die mit 08.09.2023 beginnende Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter), sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers dem entgegenstehen. In Zusammenhang mit der Konsequenz des Wegfalls des Grundes für die Familienhospizkarenz nach zwei Wochen regelt die Bestimmung des § 21e Abs. 3 BPGG, dass 14 Tage nach Wegfall des Grundes für die jeweilige Maßnahme zu viel ausbezahltes Pflegekarenzgeld zurückgezahlt werden muss, wenn die Familienhospizkarenz vorzeitig beendet wird. Aus dem Wortlaut des § 21e Abs. 3 BPGG ist damit auch darauf zu schließen („Wird … vorzeitig beendet“), dass der Anspruch auf Pflegekarenzgeld mit 14 Tagen ab Wegfall des Grundes (Tod seiner Mutter mit 09.09.2023) für die Maßnahme (hier: die mit 08.09.2023 beginnende Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter

§ 14aAbs.

4 AVRAG) begrenzt wird. In Zusammenhang mit der Konsequenz des Wegfalls des Grundes für die Familienhospizkarenz nach zwei Wochen regelt die Bestimmung des Paragraph 21 e, Absatz 3, BPGG, dass 14 Tage nach Wegfall des Grundes für die jeweilige Maßnahme zu viel ausbezahltes Pflegekarenzgeld zurückgezahlt werden muss, wenn die Familienhospizkarenz vorzeitig beendet wird. Aus dem Wortlaut des Paragraph 21 e, Absatz 3, BPGG ist damit auch darauf zu schließen („Wird … vorzeitig beendet“), dass der Anspruch auf Pflegekarenzgeld mit 14 Tagen ab Wegfall des Grundes (Tod seiner Mutter mit 09.09.2023) für die Maßnahme (hier: die mit 08.09.2023 beginnende Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter

Paragraph 14 a, Absatz 4, AVRAG) begrenzt wird. Infolge dieser exakten zeitlichen Einschränkung mit einem 14-tägigen Zeitraum zur Weitergewährung des Pflegekarenzgeldes nach Wegfall des Grundes (hier: Tod der Mutter am 09.09.2023) wird auch ausgeschlossen, dass ein Anspruch auf Gewährung von Pflegekarenzgeld ab Wegfall des Grundes für die Maßnahme über diesen 14-tägigen Zeitraum hinausgehend besteht. Vielmehr endet die Weitergewährung ab Wegfall des Grundes für diese Maßnahme mit Ablauf des 14-tägigen Zeitraums. Damit ist auch ein diesen 14-tägigen Zeitraum überschreitender Antrag auf Gewährung von Pflegkarenzgeld

§ 21cAbs.

3 letzter Satz BPGG als verspätete zurückzuweisen. Mit dem eingeräumten 14-tägigen Zeitraum zur Weitergewährung des Pflegekarenzgeldes

§ 21eAbs.

3 BPGG wird schon eine Maßnahme zur finanziellen Abfederung getroffen. Infolge dieser exakten zeitlichen Einschränkung mit einem 14-tägigen Zeitraum zur Weitergewährung des Pflegekarenzgeldes nach Wegfall des Grundes (hier: Tod der Mutter am 09.09.2023) wird auch ausgeschlossen, dass ein Anspruch auf Gewährung von Pflegekarenzgeld ab Wegfall des Grundes für die Maßnahme über diesen 14-tägigen Zeitraum hinausgehend besteht. Vielmehr endet die Weitergewährung ab Wegfall des Grundes für diese Maßnahme mit Ablauf des 14-tägigen Zeitraums. Damit ist auch ein diesen 14-tägigen Zeitraum überschreitender Antrag auf Gewährung von Pflegkarenzgeld

Paragraph 21 c, Absatz 3, letzter Satz BPGG als verspätete zurückzuweisen. Mit dem eingeräumten 14-tägigen Zeitraum zur Weitergewährung des Pflegekarenzgeldes

Paragraph 21 e, Absatz 3, BPGG wird schon eine Maßnahme zur finanziellen Abfederung getroffen. An dieser zeitlichen Begrenzung für die Antragstellung zur Gewährung von Pflegekarenzgeld

§ 21cAbs.

3 BPGG ändert auch nichts – wovon der BF in seiner Beschwerde ausgeht – dass er mit seinem Arbeitgeber am 12.09.2023 ursprünglich

§ 14a

AVRAG eine Vereinbarung über die Gewährung von Familienhospizkarenz für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 getroffen hat. Die Frist zur Antragstellung zwecks Gewährung von Pflegekarenzgeld

§ 21eAbs.

3 BPGG endet jedenfalls mit dem 14-tägigen Zeitraum nach Wegfall des Grundes für die gewährte Maßnahme. Der Wegfall des Grundes für die gewährte Maßnahme der Familienhospizkarenz ist Folge des Todes der Mutter des BF am 09.09.2023. An dieser zeitlichen Begrenzung für die Antragstellung zur Gewährung von Pflegekarenzgeld

Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG ändert auch nichts – wovon der BF in seiner Beschwerde ausgeht – dass er mit seinem Arbeitgeber am 12.09.2023 ursprünglich

Paragraph 14 a, AVRAG eine Vereinbarung über die Gewährung von Familienhospizkarenz für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis 30.11.2023 getroffen hat. Die Frist zur Antragstellung zwecks Gewährung von Pflegekarenzgeld

Paragraph 21 e, Absatz 3, BPGG endet jedenfalls mit dem 14-tägigen Zeitraum nach Wegfall des Grundes für die gewährte Maßnahme. Der Wegfall des Grundes für die gewährte Maßnahme der Familienhospizkarenz ist Folge des Todes der Mutter des BF am 09.09.

  1. Es handelt sich hierbei nicht um den 03.10.2023, mit dem der BF die Beendigung seiner Familienhospizkarenz mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat. Auf diesen Zeitpunkt (03.10.2023) verweist der BF in seinem an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 05.11.
  2. Der BF verkennt dabei, dass es sich hierbei jedenfalls nicht um den Wegfall des Grundes für die Familienhospizkarenz (Tod der Mutter am 09.09.2023) handelt, sondern um eine individuelle optionale Vereinbarung abgeschlossen zwischen ihm und seinem Arbeitgeber, die

§ 14aAVRAG von ihm bzw.

seinem Arbeitgeber beantragt werden kann.Es handelt sich hierbei nicht um den 03.10.2023, mit dem der BF die Beendigung seiner Familienhospizkarenz mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat. Auf diesen Zeitpunkt (03.10.2023) verweist der BF in seinem an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 05.11.2023. Der BF verkennt dabei, dass es sich hierbei jedenfalls nicht um den Wegfall des Grundes für die Familienhospizkarenz (Tod der Mutter am 09.09.2023) handelt, sondern um eine individuelle optionale Vereinbarung abgeschlossen zwischen ihm und seinem Arbeitgeber, die

Paragraph 14 a, AVRAG von ihm bzw. seinem Arbeitgeber beantragt werden kann. Bei der mit 14 Tage nach Wegfall des Grundes für die gewährte Maßnahme endenden Frist für die Antragstellung auf Gewährung von Pflegekarenzgeld für die Hospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter

§ 21dAbs.

3 BPGG handelt es sich auch nicht um eine Frist, die beliebig von der belangten Behörde verlängerbar wäre. Vielmehr ist diese Frist als gesetzliche Frist zur Antragstellung einzustufen, die von der Behörde nicht geändert werden kann, zumal auch ausdrücklich dazu nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Frist sind grundsätzlich auch unveränderbar, wenn sie verfahrensrechtlicher Natur sind. Insbesondere dürfen sie – genauso wenig wie materiell rechtliche Fristen (VwGH 17.02.1999, 98/01/0485) – von der Behörde – auch auf Parteienantrag hin – nicht erstreckt werden [VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Ausgabe 2014) § 33 Rz 11]. Die gesetzlich eingeräumte Frist zur Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags auf Gewährung eines Pflegekranzgeldes ist als solche gesetzliche verfahrensrechtliche Frist zu qualifizieren, die von der Behörde – auch auf Antrag der Partei – grundsätzlich nicht verlängerbar ist. Bei der mit 14 Tage nach Wegfall des Grundes für die gewährte Maßnahme endenden Frist für die Antragstellung auf Gewährung von Pflegekarenzgeld für die Hospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter

Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG handelt es sich auch nicht um eine Frist, die beliebig von der belangten Behörde verlängerbar wäre. Vielmehr ist diese Frist als gesetzliche Frist zur Antragstellung einzustufen, die von der Behörde nicht geändert werden kann, zumal auch ausdrücklich dazu nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Frist sind grundsätzlich auch unveränderbar, wenn sie verfahrensrechtlicher Natur sind. Insbesondere dürfen sie – genauso wenig wie materiell rechtliche Fristen (VwGH 17.02.1999, 98/01/0485) – von der Behörde – auch auf Parteienantrag hin – nicht erstreckt werden [VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2.Ausgabe 2014) Paragraph 33, Rz 11]. Die gesetzlich eingeräumte Frist zur Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags auf Gewährung eines Pflegekranzgeldes ist als solche gesetzliche verfahrensrechtliche Frist zu qualifizieren, die von der Behörde – auch auf Antrag der Partei – grundsätzlich nicht verlängerbar ist. 3.1.4. Rechtsfolgen durch den Tod der Mutter des BF Die Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter hat der BF am 08.09.2023 begonnen und wurde - nach dem Ableben seiner Mutter am 09.09.2023 – auf seinem Wunsch vorzeitig am 03.10.2023 beendet. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist damit der Tod seiner Mutter von ausschlaggebender Relevanz. Zu deren Sterbebegleitung wurde dem BF ursprünglich von seinem Arbeitgeber am 12.09.2023 eine Familienhospizkarenz

§ 14aAVRAG für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis zum 30.11.2023 gewährt.

Der Tod seiner Mutter liegt damit vor dem Ende des von seinem Arbeitgeber gewährten Zeitraums für die Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter. Der Grund für die Gewährung der Familienhospizkarenz

§ 14aAVRAG fiel aber vorzeitig weg.

Sein Arbeitgeber hat dazu auch bereits im Schreiben vom 12.09.2023 darauf hingewiesen, dass bei vorzeitigem Ende der Sterbebegleitung seiner Mutter die Möglichkeit der vorzeitigen Rückkehr aus der Karenz nach 2 Wochen nach Wegfalle der Sterbebegleitung besteht. Der BF kehrte erst am 04.10.2023 zu seinem Arbeitsplatz zurück. Die Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter hat der BF am 08.09.2023 begonnen und wurde - nach dem Ableben seiner Mutter am 09.09.2023 – auf seinem Wunsch vorzeitig am 03.10.2023 beendet. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist damit der Tod seiner Mutter von ausschlaggebender Relevanz. Zu deren Sterbebegleitung wurde dem BF ursprünglich von seinem Arbeitgeber am 12.09.2023 eine Familienhospizkarenz

Paragraph 14 a, AVRAG für den Zeitraum vom 08.09.2023 bis zum 30.11.2023 gewährt. Der Tod seiner Mutter liegt damit vor dem Ende des von seinem Arbeitgeber gewährten Zeitraums für die Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung seiner Mutter. Der Grund für die Gewährung der Familienhospizkarenz

Paragraph 14 a, AVRAG fiel aber vorzeitig weg. Sein Arbeitgeber hat dazu auch bereits im Schreiben vom 12.09.2023 darauf hingewiesen, dass bei vorzeitigem Ende der Sterbebegleitung seiner Mutter die Möglichkeit der vorzeitigen Rückkehr aus der Karenz nach 2 Wochen nach Wegfalle der Sterbebegleitung besteht. Der BF kehrte erst am 04.10.2023 zu seinem Arbeitsplatz zurück. Wie bereits oben ausgeführt, endet mit dem Wegfall des Grundes für die Familienhospizkarenz (Ableben der Mutter des BF am 09.09.2023) auch der Anspruch auf Pflegekarenzgeld 14 Tage später, nämlich am 23.09.2023, unabhängig von der mit dem Dienstgeber am 12.09.2023 ursprünglich vereinbarten Dauer der Familienhospizkarenz vom 08.09.2023 bis 30.11.

  1. Der vom BF in seiner Beschwerde vertretenen Ansicht, die Dauer des zu gewährenden „Karenzgeldbezuges“ sei unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Familienhospizkarenz und erstrecke sich damit auf die gesamte vom Arbeitgeber ursprünglich gewährte Dauer der Familienhospizkarenz vom 08.09.2023 bis 30.11.2013 bzw. auf die Dauer bis zu Beginn seiner Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber am 04.10.2023, kann daher nicht gefolgt werden. Auch sein Argument, infolge des Ablebens seiner Mutter seien zahlreiche Erledigungen angefallen, denen zusätzlich zur Regelung der Fürsorge einer geistig beeinträchtigen Familienangehörigen sowie seiner Vollzeitbeschäftigung nachgekommen werden müsse, vermag nicht zu überzeugen. Die gesetzlich eingeräumte Frist zur Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages auf Gewährung von Pflegekarenzgeld hängt nicht von subjektiven Umständen des BF ab. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass dem BF ohnehin auf Grund des Gesetzes ein 14-tägiger Zeitraum nach Wegfall des Grundes für die Gewährung der Familienhospizkarenz – damit vom ab 09.09.2023 bis zum 23.09.2023 – eingeräumt wird. In vorliegenden Fall wurde der nach dem 23.09.2023 (Tod der Mutter am 09.09.2023 zuzüglich eines 14-tägigen Zeitraums) erst am 03.10.2023 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Gewährung von Pflegekarenzgeld verspätet eingebracht und war daher von der belangten Behörde zu Recht zurückzuweisen. Der BF hat auch bereits am 04.10.2023 seine berufliche Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz wiederaufgenommen und nahm damit keine weitere Familienhospizkarenz in Zusammenhang mit der Sterbebegleitung seiner Mutter mehr in Anspruch. Abschließend wird darauf hingewiesen, würde der vom BF vertretenen Rechtsansicht in der gegenständlichen Fallkonstellation gefolgte werden, wonach ihm ein Antragsrecht auf Gewährung von Pflegekarenzgeld vom 08.09.2023 bis zum 03.10.2023 (damit ein Zeitraum von mehr als drei Wochen nach Wegfall des Grundes) zustünde, würde in der gegenständlichen Fallkonstellation auch der Umstand außer Acht gelassen werden, dass seine Mutter bereits am 09.09.2023 verstorben ist, und er daher allenfalls tatsächlich 2 Tage an Sterbebegleitung absolviert hätte. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF mit seinem Arbeitgeber erst am 12.09.2023 – damit nach dem Tod seiner Mutter am 09.09.2023 – eine Familienhospizkarenz zur Strebebegleitung seiner Mutter vom 08.09.2023 bis zum 30.11.2023 vereinbarte. Wie sich in dieser Fallkonstellation bereits abzeichnet, würden bei Verfolgung der vom BF vertretene Interpretationslinie Wege für ein willkürliches Vorgehen verbunden mit der Möglichkeit der Umgehung einer gesetzlich eingeräumten verfahrensrechtlichen Frist zur Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages und Untergrabung einer bewährten Sozialeinrichtung eröffnet. Dies ist jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen. Die vom BF vertretene Interpretationslinie ist daher auch aus diesem Grund abzulehnen. Vielmehr ist die oben angeführt, verfassungskonforme Interpretationslinie des § 21d BPGG zu vertreten, sodass der Antrag des BF vom 03.10.2023 von der belangten Behörde mit Bescheid vom 08.11.2023 zu Recht zurückgewiesen wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, würde der vom BF vertretenen Rechtsansicht in der gegenständlichen Fallkonstellation gefolgte werden, wonach ihm ein Antragsrecht auf Gewährung von Pflegekarenzgeld vom 08.09.2023 bis zum 03.10.2023 (damit ein Zeitraum von mehr als drei Wochen nach Wegfall des Grundes) zustünde, würde in der gegenständlichen Fallkonstellation auch der Umstand außer Acht gelassen werden, dass seine Mutter bereits am 09.09.2023 verstorben ist, und er daher allenfalls tatsächlich 2 Tage an Sterbebegleitung absolviert hätte. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF mit seinem Arbeitgeber erst am 12.09.2023 – damit nach dem Tod seiner Mutter am 09.09.2023 – eine Familienhospizkarenz zur Strebebegleitung seiner Mutter vom 08.09.2023 bis zum 30.11.2023 vereinbarte. Wie sich in dieser Fallkonstellation bereits abzeichnet, würden bei Verfolgung der vom BF vertretene Interpretationslinie Wege für ein willkürliches Vorgehen verbunden mit der Möglichkeit der Umgehung einer gesetzlich eingeräumten verfahrensrechtlichen Frist zur Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages und Untergrabung einer bewährten Sozialeinrichtung eröffnet. Dies ist jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen. Die vom BF vertretene Interpretationslinie ist daher auch aus diesem Grund abzulehnen. Vielmehr ist die oben angeführt, verfassungskonforme Interpretationslinie des Paragraph 21 d, BPGG zu vertreten, sodass der Antrag des BF vom 03.10.2023 von der belangten Behörde mit Bescheid vom 08.11.2023 zu Recht zurückgewiesen wurde. 3.1.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht. 3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2283872.1.00

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