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W173 2296433-1

Obsah (14)Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2025 GeschäftszahlW173 2296433-1 Spruch, W173 2296433-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , (in der Folge: BF) beantragte am 14.03.2024, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am 27.03.2024, unter Vorlage medizinscher Befunde die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 1. Herr römisch 40 , (in der Folge: BF) beantragte am 14.03.2024, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am 27.03.2024, unter Vorlage medizinscher Befunde die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 1.2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der beauftragte Sachverständige XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Gutachten vom 15.05.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 14.05.2024 im Wesentlichen Folgendes aus:1.2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der beauftragte Sachverständige römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Gutachten vom 15.05.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 14.05.2024 im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………… Anamnese: Hypertonie Derzeitige Beschwerden: Bis 2023 ist es mir gesundheitlich eigentlich recht gut gegangen. Im Laufe des Jahres 2023 ist mir aufgefallen, dass ich bei körperlichen Belastungen extrem atemlos geworden bin und es wurde eine Durchuntersuchung gestartet. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde erstens ein Diabetes mellitus festgestellt und andererseits hochgradige Veränderungen der Herzkranzgefäße und eine Narbe in der Hinterwand. Bewusst war mir der Herzinfarkt bis dahin nicht. STENT Setzungen waren nicht möglich und für eine Bypass Operation war ich ich angeblich zu jung, ich habe aber jetzt 2024 einen Defibrilator zur Sicherheit implantiert bekommen. Außerdem bin ich mit Medikamenten eingestellt werden. Derzeit fühle ich mich im Alltag sehr kraftlos und schwach, bin körperlich nicht voll belastbar und arbeite nur im Innendienst. In der nächsten Woche fahre ich nach XXXX auf Reha. Derzeit fühle ich mich im Alltag sehr kraftlos und schwach, bin körperlich nicht voll belastbar und arbeite nur im Innendienst. In der nächsten Woche fahre ich nach römisch 40 auf Reha. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: METFORMIN1APharma1000 Tablette 1-0-1 ENTRESTO24mg/26mg- Filmtabletten (28 Stk) CONCOR Cor 2,5 mg - Filmtabletten (30 Stk) Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , METFORMIN1APharma1000 Tablette 1-0-1 , ENTRESTO24mg/26mg- Filmtabletten (28 Stk) , CONCOR Cor 2,5 mg - Filmtabletten (30 Stk) TASS100mg- Tablettetäglich 0 10 0 Filmtabletten (100 Stk) SPIROBENE 50 mg – Tabletten, JARDIANCE10mg- Filmtabletten (30 Stk) ROSUVASTATIN+pharma20mgTablettetäglich - Filmtabletten (30 Stk) TASS100mg- Tablettetäglich 0 10 0 Filmtabletten (100 Stk) , SPIROBENE 50 mg – Tabletten, JARDIANCE10mg- Filmtabletten (30 Stk) , ROSUVASTATIN+pharma20mgTablettetäglich - Filmtabletten (30 Stk) Sozialanamnese: Bauspengler, ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Sozialanamnese: , Bauspengler, ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Herz REHAZENTRUM XXXX 2.2.2024: Echokardiographie Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Herz REHAZENTRUM römisch 40 2.2.2024: Echokardiographie Untersuchung durchgeführt am 01.02.2024 Schallqualität: gut, 1. Linker Ventrike dilatiert (LVEDD 67 mm), normale Wanddicke (10 mm), höhergradig eingeschränkte globale systolische Funktion (EF biplan 25-30 %), diastolische Funktionsstörung I. Globalsystolische Funktion (EF biplan 25-30 %), diastolische Funktionsstörung römisch eins. Global Hypokinesie, paradoxe Septumbewegung 2. Normal großer rechter Ventrikel mit normaler Wanddicke und leicht reduzierter Funktion. TAPSE 14 mm 3. Linker Vorhof geringgradig vergrößert (53 mm), rechter Vorhof geringgradig vergrößert (51 mm). 4. Aortenklappe morphologisch und funktionell unauffällig (AVmax 1,19m/s). Aorta ascendens unaufällig (33 mm). 5. Mitralklappe morphologisch unauffällig, geringe Ml. 6. Tricuspidalklappe morphologisch unauffällig, physiologische TI, adäquates TI – Signal nicht ableitbar. Reguläre Akzelerationszeit der A. Pulmonalis. 7. Kein Perikardergus. EKG: Untersuchung durchgeführt am 01.02.2024 NT, SR, HF 72 /Minute, R-Reduktion V1V4. LSB. Neg T in III und aVF. Implantatpass Defibrillator V1V4. LSB. Neg T in römisch drei und aVF. , Implantatpass Defibrillator Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut Größe: 183,00 cm, Gewicht: 108,00 kg, Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: keine signifikanten Auffälligkeiten, keine Halsvenenstauung Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut und Schleimhäute: unauffällig Klinischer Status – Fachstatus: , Caput/Collum: keine signifikanten Auffälligkeiten, keine Halsvenenstauung , Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden , Haut und Schleimhäute: unauffällig Hals: unauffällig, keine Einflußstauung Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer, Defibrilator Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Hals: unauffällig, keine Einflußstauung , Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer, Defibrilator , Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Neurologisch: grob neurologisch unauffällig, Sensibilität wird ungestört angegeben Stütz- und Bewegungsapparat: alle Gelenke altersgemäß frei beweglich  WIRBELSÄULE: unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS, BWS/LWS - FBA im Stehen: 20 cm. Gesamtmobilität – Gangbild: Ungestörtes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in altersentsprechend normalem Tempo, ohne Gehhilfen, zur Untersuchung und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert. Status Psychicus: Gut orientiert, Ductus kohärent, Antrieb und Grundstimmung ausgeglichen, in der sozialen Interaktion unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Gut orientiert, Ductus kohärent, Antrieb und Grundstimmung ausgeglichen, in der sozialen Interaktion unauffällig. , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit bei Versorgung mit Defibrilator Oberer Rahmensatz, da abglaufener Myocardinfarkt, jedoch medikamentös kompensiert 05.05.02. 40 2 Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter oraler antidiabetischer Therapie 09.02.01. 20 3 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01. 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die übrigen Leiden erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -- X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JaHerr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja ………………. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine keine , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein ………………….“ 1.3. Das Gutachten vom 15.05.3034 wurde am 15.05.2024 dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte mit Schreiben vom 03.06.2024 Einwendungen vor. Sein Gesundheitszustand sei von Dr. XXXX falsch eingestuft worden. Im Rahmen seines stationären Rehabilitationsaufenthaltes in XXXX auf Grund seiner Herzkrankheit sei festgestellt worden, auf Grund dieser Erkrankung gesundheitlich massiv eingeschränkt zu sein. 1.3. Das Gutachten vom 15.05.3034 wurde am 15.05.2024 dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte mit Schreiben vom 03.06.2024 Einwendungen vor. Sein Gesundheitszustand sei von Dr. römisch 40 falsch eingestuft worden. Im Rahmen seines stationären Rehabilitationsaufenthaltes in römisch 40 auf Grund seiner Herzkrankheit sei festgestellt worden, auf Grund dieser Erkrankung gesundheitlich massiv eingeschränkt zu sein. 1.4. Auf Grund dieser Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin führte der genannte beauftragte Sachverständige am 23.06.2024 Nachfolgendes aus: „……………………. Gegen das Gutachten werden Einwendungen vorgebracht, der Beschwerdeführer schreibt, dass sein aktueller Gesundheitszustand falsch gedeutet worden sei. Aufgrund seiner Herzerkrankung befinde er sich derzeit bis 12.06.2024 stationär im Rehabilitationszentrum Bad XXXX . Aktuelle Befunde oder Behandlungsberichte werden keine nachgereicht. Aus gutachterlicher Sicht ist anzumerken, dass alle Gesundheitsschädigungen korrekt aufgelistet und auch korrekt nach der EVO bewertet wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde ebenfalls korrekt ermittelt und auch ausführlich begründet. Gegen das Gutachten werden Einwendungen vorgebracht, der Beschwerdeführer schreibt, dass sein aktueller Gesundheitszustand falsch gedeutet worden sei. Aufgrund seiner Herzerkrankung befinde er sich derzeit bis 12.06.2024 stationär im Rehabilitationszentrum Bad römisch 40 . Aktuelle Befunde oder Behandlungsberichte werden keine nachgereicht. Aus gutachterlicher Sicht ist anzumerken, dass alle Gesundheitsschädigungen korrekt aufgelistet und auch korrekt nach der EVO bewertet wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde ebenfalls korrekt ermittelt und auch ausführlich begründet. Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach der geltenden Einschätzungsverordnung entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden. ………………….“ 1.5. Der BF übermittelte mit 18.06.2024 datierten Schreiben, das bei der belangten Behörde am 24.06.2024 einlangte, weiter Befunde nach. 1.6. Mit Bescheid vom 25.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 27.03.2024 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 40% ab. Damit erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Die belangte Behörde stützte sich auf das Gutachten von Dr. XXXX vom 15.05.2024 und dessen Stellungnahme vom 23.06.2024, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Die Einwendungen des BF gegen das Gutachten vom 15.05.2024 hätten zu keiner Änderung der Einschätzung geführt. 1.6. Mit Bescheid vom 25.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 27.03.2024 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 40% ab. Damit erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Die belangte Behörde stützte sich auf das Gutachten von Dr. römisch 40 vom 15.05.2024 und dessen Stellungnahme vom 23.06.2024, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Die Einwendungen des BF gegen das Gutachten vom 15.05.2024 hätten zu keiner Änderung der Einschätzung geführt. 1.7. Der BF erhob mit Schreiben vom 23.07.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2024. Begründend brachte er vor, der ermittelte Grad der Behinderung von 40% entspreche keineswegs seinen Leiden. Er leide unter einer koronaren Herzkrankheit mit einer Linksherzinsuffizienz (NYHA-Stadium III) sowie an einer hochgradigen Reduktion der Linksventrikelfunktion, wodurch seine Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sei. Diese Erkrankung sei als führendes Leiden 1 unter die Pos.Nr. 05.05.03. der Einschätzungsverordnung einzustufen. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Inneren Medizin beantragt. Der Beschwerde waren weitere medizinische Unterlagen angeschlossen. 1.7. Der BF erhob mit Schreiben vom 23.07.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2024. Begründend brachte er vor, der ermittelte Grad der Behinderung von 40% entspreche keineswegs seinen Leiden. Er leide unter einer koronaren Herzkrankheit mit einer Linksherzinsuffizienz (NYHA-Stadium römisch drei) sowie an einer hochgradigen Reduktion der Linksventrikelfunktion, wodurch seine Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sei. Diese Erkrankung sei als führendes Leiden 1 unter die Pos.Nr. 05.05.03. der Einschätzungsverordnung einzustufen. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Inneren Medizin beantragt. Der Beschwerde waren weitere medizinische Unterlagen angeschlossen. 4. Am 29.07.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von Prim. Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, ein. Die Sachverständige Prim. Dr. XXXX basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 30.09.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:4.1. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von Prim. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, ein. Die Sachverständige Prim. Dr. römisch 40 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 30.09.2024, im Wesentlichen Folgendes aus: „……………………… Anamnese: Stellungnahme Dr. XXXX , 23.06.2024:Stellungnahme Dr. römisch 40 , 23.06.2024: SVGA Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 14.05.2024, GdB 40%, ABL 34ff:SVGA Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 14.05.2024, GdB 40%, ABL 34ff: Jetzige Beschwerden: Aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit bei hochgradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion besteht bei dem Pat. eine anhaltende Atemnot bei starker Belastung. In Ruhe fühlt sich der Pat. wohl und es geht ihm seit einleiten der TH mit Entresto gut. Auch im Rahmen der Rehabilitation war bei einem eingeschränkten Leistungsniveau eine volle Belastung nicht möglich. Befunde: Entlassungsbefund Rehabilitation XXXX , 22.05.2024-12.06.2024, ABL 76ff/54 ff:Entlassungsbefund Rehabilitation römisch 40 , 22.05.2024-12.06.2024, ABL 76ff/54 ff: 1251 KHK: Coronarangiographie am 20.11.2023 XXXX : Wandunregelmäßigkeiten Diagonalast I. 90%ige Stenose Zweiter septaler Ast: wirksame Stenose CX: Mitte 80%ige Stenose Marginalast I: 90%ige Stenose Marginalast II: 80ige Stenose RCA: proximal verschlossen mit Kollateralen von links, E119 Diabetes mellitus Typ II, I10 Essentielle (primäre) Hypertonie, Z950 Einkammer ICD Implantation am 4.3.2024 (KH XXXX SJM MR taugliches System)1251 KHK: Coronarangiographie am 20.11.2023 römisch 40 : Wandunregelmäßigkeiten Diagonalast römisch eins. 90%ige Stenose Zweiter septaler Ast: wirksame Stenose CX: Mitte 80%ige Stenose Marginalast I: 90%ige Stenose Marginalast II: 80ige Stenose RCA: proximal verschlossen mit Kollateralen von links, E119 Diabetes mellitus Typ römisch zwei, I10 Essentielle (primäre) Hypertonie, Z950 Einkammer ICD Implantation am 4.3.2024 (KH römisch 40 SJM MR taugliches System) 1255 Ischämische CMP mit hochgradig reduzierter Linksventrikulärer Funktion 1509 Linksherzinsuffizienz (NYHA-Stadium III)1509 Linksherzinsuffizienz (NYHA-Stadium römisch drei) J4499 mit akuter Infektion der unteren Atemwege: FEV 1 nicht näher bezeichnet Pat. Brief XXXX , 05.03.2024, ABL 16 ffPat. Brief römisch 40 , 05.03.2024, ABL 16 ff Die Aufnahme erfolgt zur primärprophylaktischen Einkammer ICD Implantation Ischämische Kardiomyopathie mit hochgradig reduzierter Linksventrikelfunktion KHK, DM 2, Hypertonie, Echocardiografiebefund 16.01.2024, XXXX , ABL 6ffEchocardiografiebefund 16.01.2024, römisch 40 , ABL 6ff Hochgradig dilatierter, mittelgradig hypertropher linker Ventrikel mit reduzierter systolischer Funktion (EF 28%) bei globaler Hypokinesie ohne regionale Wandbewegungsstörungen, diastolische Funktionsstörung, normal großer rechter Ventrikel, leichtgradig dilatierter linker und normal großer rechter Vorhof AOK unauffällig, MIK mit Ml I 0, Tl physiologisch — kein erhöhter pulmonaler DruckAOK unauffällig, MIK mit Ml römisch eins 0, Tl physiologisch — kein erhöhter pulmonaler Druck Aorta ascendens normalkalibrig Kein Pericarderguß Koronarangiografie 20.11.2023, ABL 4ff Myocardszintigrafie, 17.10.2023, ABL 2 Positive Myocardszintigrafie, große transmurale Narbe in der Hinterwand, Belastungsinduzierte Ischämie in der Herzspitze und der spitzennahen aortoseptalen Hinterwand (ca. 8-10%) Ein kleines Ischämiearea' inferoseptal basal (ca. 4-5%) Medikamente: Concor Cor, Metformin, Thrombo Ass, Jardiance, Spirobene, Rosuvastatin, Entresto, Sultanol Status: Größe: 183 cm, Gewicht: 103 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen: gut Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: unauffällig OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich UE: frei beweglich Keine Beinödeme, Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel möglich Zusammenfassung: Frage 1 und 2.) Die einzelnen Befunde werden gesichtet und im Rahmen der relevanten Befunde wie o.g. Bei dem Patienten bestehen folgende Diagnosen: Koronare Herzkrankheit - Coronarangiographie am 20.11.2023 Diabetes mellitus Typ I lDiabetes mellitus Typ römisch eins l Essentielle (primäre) Hypertonie Einkammer ICD Implantation am 4.3.2024 (KH XXXX SJM MR taugliches System)Einkammer ICD Implantation am 4.3.2024 (KH römisch 40 SJM MR taugliches System) Ischämische CMP mit hochgradig reduzierter Linksventrikulärer Funktion Linksherzinsuffizienz (NYHA-Stadium III) Linksherzinsuffizienz (NYHA-Stadium römisch drei) Diese Diagnosen sind in den einzelnen Befunden wie oben zitiert zusammengefasst. Aufgrund der Anamnese, der Klinik bei Untersuchung sowie der Befundzusammenschau können folgende Leiden eingeschätzt werden. Einschätzung der einzelnen Leiden: Leiden 1 Herzinsuffizienz mit hochgradig reduzierter Linksventrikelfunktion Pos Nr.: 05.02.02 GdB 50% Position im unteren Rahmensatz da eingeschränkte Belastung (NYHA III), etablierte cardialePosition im unteren Rahmensatz da eingeschränkte Belastung (NYHA römisch drei), etablierte cardiale Medikation inklusive Entwässerung und Implantation eines Defibrillators. Leiden 2 Koronare Herzkrankheit Pos Nr.: 05.05.02 GdB 40% Position im oberen Rahmensatz da ausgeprägte Veränderungen und Zustand nach abgelaufenem Infarkt bei positiver Myocardszintigrafie. Leiden 3 Diabete's Mellitus Typ 2 Pos Nr.: 09.02.01 GdB 30% Position im oberen Rahmensatz da, kombinierte orale medikamentöse Therapie. Leiden 4 Hypertonie Pos Nr.: 05.01.01 fixer Richtsatz GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung GdB 60% Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz und aufgrund der besonders negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Leiden 4 erhöht bei ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter. Frage 3.) Leiden 1 wurde neu nach EVO in der entsprechenden Positionsnummer eingeschätzt und erstmalig angeführt. Eine Einschätzung dieses Leidens wurde im Vorgutachten nicht vorgenommen. Aufgrund der Vorlage des Befundes aus dem RZ XXXX geht das Leiden mit der konsekutiven Belastungseinschränkung klar hervor und kann hier in der entsprechenden Positionsnummer eingeschätzt werden.Leiden 1 wurde neu nach EVO in der entsprechenden Positionsnummer eingeschätzt und erstmalig angeführt. Eine Einschätzung dieses Leidens wurde im Vorgutachten nicht vorgenommen. Aufgrund der Vorlage des Befundes aus dem RZ römisch 40 geht das Leiden mit der konsekutiven Belastungseinschränkung klar hervor und kann hier in der entsprechenden Positionsnummer eingeschätzt werden. Leiden 2 ist idem zum Vorgutachten (ehemals Leiden 1). Leiden 3 wurde erhöht, da eine kombinierte orale medikamentöse antidiabetische Therapie etabliert ist. (ehemals Leiden 2), Leiden 4 ist idem zum Vorgutachten (ehemals Leiden 3) Frage 4.) Eine Nachuntersuchung ist aus internistischer Sicht nicht erforderlich, ein GdB unter 50% ist nicht wahrscheinlich. Frage 5.) Der Antragsteller kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Frage 6.) Aufgrund der Befundzusammenschau, insbesondere der Ausführung des Rehabilitationsberichtes XXXX vom 22.05.2024 - 12.06.2024 sowie die Befunde des KH XXXX und die Myocardszintigrafie wie oben zitiert, belegen das Vorhandensein derAufgrund der Befundzusammenschau, insbesondere der Ausführung des Rehabilitationsberichtes römisch 40 vom 22.05.2024 - 12.06.2024 sowie die Befunde des KH römisch 40 und die Myocardszintigrafie wie oben zitiert, belegen das Vorhandensein der Die Einschränkung hinreichend. Der Gesamt GdB ist ab Antragstellung anzunehmen. ………………..“ 4.2. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 02.11.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF zeigte sich mit Ermittlung des Grades der Behinderung einverstanden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Der BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht. Er bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
  2. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht. Er bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
  2. Der BF steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX 1.
  3. Der BF steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 1.
  4. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen1.
  5. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Herzinsuffizienz mit hochgradig reduzierter Linksventrikelfunktion Position im unterem Rahmensatz, da eingeschränkte Belastung (NYHA III), etablierte cardiale Medikation inklusive Entwässerung und Implantation eines DefibrillatorsPosition im unterem Rahmensatz, da eingeschränkte Belastung (NYHA römisch drei), etablierte cardiale Medikation inklusive Entwässerung und Implantation eines Defibrillators 05.05.
  6. 50 2 Koronare Herzkrankheit Position im oberen Rahmensatz, da ausgeprägte Veränderungen und Zustand nach abgelaufenem Infarkt bei positiver Myocardszintigrafie. 05.05.
  7. 40 3 Diabetes Mellitus Typ 2 Position im oberen Rahmensatz, da kombinierte orale medikamentöse Therapie. 09.02.
  8. 30 4 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.
  9. 10 1.
  10. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H. Das führende Leiden 1 wird auf Grund der besonders negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Leiden 4 erhöht bei ungenügender funktionellen Relevanz nicht. 1.
  11. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft

BEinstG ab Antragstellung.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zu den allgemeinen Voraussetzungen sowie zum Umstand, dass der BF derzeit in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergeben sich aus der Einsichtnahme ins zentralen Melderegister sowie aus dem vorliegenden Antrag des BF vom 27.03.2024 in Verbindung mit dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung des BF nunmehr 60 % beträgt, gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Prim. Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 02.11.
  2. Darin wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die nunmehr unter Leiden 1 erfasste Funktionseinschränkung (Herzinsuffizienz mit hochgradig reduzierten Linksventrikelfunktion) neu nach der EVO der entsprechenden Positionsnummer (Pos.Nr. 05.02.02.) zugeordnet und erstmalige im Vergleich zum Vorgutachten des von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.05.2024 bzw. vom 23.06.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50% bewertet wurde. Diese nunmehr erstmalige Nennung des Leidens 1 beruht auf den vom BF vorgelegten Befunden. Der im Rahmen des Aufenthalts des BF im Rehabilitationszentrum XXXX erstellte Befund beschrieb eine konsekutive Belastungseinschränkung des BF. Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung des BF nunmehr 60 % beträgt, gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Prim. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 02.11.
  3. Darin wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die nunmehr unter Leiden 1 erfasste Funktionseinschränkung (Herzinsuffizienz mit hochgradig reduzierten Linksventrikelfunktion) neu nach der EVO der entsprechenden Positionsnummer (Pos.Nr. 05.02.02.) zugeordnet und erstmalige im Vergleich zum Vorgutachten des von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.05.2024 bzw. vom 23.06.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50% bewertet wurde. Diese nunmehr erstmalige Nennung des Leidens 1 beruht auf den vom BF vorgelegten Befunden. Der im Rahmen des Aufenthalts des BF im Rehabilitationszentrum römisch 40 erstellte Befund beschrieb eine konsekutive Belastungseinschränkung des BF. Das nunmehrige Leiden 2 (koronare Herzkrankheit) wurde nicht nur im neu erstellten Gutachten von Prim. Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 02.11.2024 angeführt, sondern scheint bereits im Gutachten des von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen Dr XXXX allerdings als Leiden 1 auf. Es wurde ebenfalls unter die Pos.Nr. 05.05.
  4. mit einem Grad der Behinderung von 40% subsumiert. Diese Einschätzung steht ebenso im Einklang mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF. Das nunmehrige Leiden 2 (koronare Herzkrankheit) wurde nicht nur im neu erstellten Gutachten von Prim. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 02.11.2024 angeführt, sondern scheint bereits im Gutachten des von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen Dr römisch 40 allerdings als Leiden 1 auf. Es wurde ebenfalls unter die Pos.Nr. 05.05.
  5. mit einem Grad der Behinderung von 40% subsumiert. Diese Einschätzung steht ebenso im Einklang mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF. Schlüssig zog die Sachverständige Prim. Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, für das Leiden 3 (Diabetes Mellitus Typ II), das als vormaliges Leiden 2 im Gutachten von Dr. XXXX zwar auch unter der Pos.Nr. 09.02.
  6. aber mit einem Grad der Behinderung von 20% bewertete wurde, nunmehr einen Grad der Behinderung von 30% heran. Diese nunmehr höhere Einstufung des Leidens mit einem Grad der Behinderung von 30% ist insofern gerechtfertigt, als der BF sich einer kombinierten oralen medikamentösen Therapie unterzieht. Bei dieser Einstufung unter die Position 09.02.
  7. (nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus) ist auch für die Bewertung des Grades der Behinderung mit einer Bandbreite zwischen 20% und 30% auf das Ausmaß der medikamentösen Therapie abzustimmen. Eine kombinierte orale medikamentöse Therapie, die beim BF erforderlich ist, ist mit dem höheren Grad der Behinderung, nämlich mit 30%, einzustufen. Schlüssig zog die Sachverständige Prim. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, für das Leiden 3 (Diabetes Mellitus Typ römisch zwei), das als vormaliges Leiden 2 im Gutachten von Dr. römisch 40 zwar auch unter der Pos.Nr. 09.02.
  8. aber mit einem Grad der Behinderung von 20% bewertete wurde, nunmehr einen Grad der Behinderung von 30% heran. Diese nunmehr höhere Einstufung des Leidens mit einem Grad der Behinderung von 30% ist insofern gerechtfertigt, als der BF sich einer kombinierten oralen medikamentösen Therapie unterzieht. Bei dieser Einstufung unter die Position 09.02.
  9. (nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus) ist auch für die Bewertung des Grades der Behinderung mit einer Bandbreite zwischen 20% und 30% auf das Ausmaß der medikamentösen Therapie abzustimmen. Eine kombinierte orale medikamentöse Therapie, die beim BF erforderlich ist, ist mit dem höheren Grad der Behinderung, nämlich mit 30%, einzustufen. Die Einstufung des Hypertonieleidens als Leiden 4 (vormals Leiden 3 im Gutachten von XXXX ) im Gutachten von Prim. Dr.in XXXX vom 02.11.2024 stimmt mit der Einstufung im Gutachten vom 15.05.2024 unter der Pos.Nr. 05.01.01 mit dem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% überein. Es handelt sich auch nur um eine leichte Hypertonie - wie aus den vorgelegten Unterlagen des BF hervorgeht - und nicht um eine mäßige Hypertonie, die einem Grad der Behinderung von 20% entsprechen würde. Die Einstufung des Hypertonieleidens als Leiden 4 (vormals Leiden 3 im Gutachten von römisch 40 ) im Gutachten von Prim. Dr.in römisch 40 vom 02.11.2024 stimmt mit der Einstufung im Gutachten vom 15.05.2024 unter der Pos.Nr. 05.01.01 mit dem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% überein. Es handelt sich auch nur um eine leichte Hypertonie - wie aus den vorgelegten Unterlagen des BF hervorgeht - und nicht um eine mäßige Hypertonie, die einem Grad der Behinderung von 20% entsprechen würde. Zum Gesamtgrad der Behinderung führte die Sachverständige Prim. Dr.in XXXX nachvollziehbar aus, dass Leiden 1 im Hinblick auf die funktionelle Relevanz (GdB 50%) und wegen der besonders negativen Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird. Es handelt sich auch in dieser Fallkonstellation bei Leiden 1 und 2 um schwerwiegendere Herz-Kreislauferkrankung Erkrankungen, auf die die Diabetes-Erkrankung seine Auswirkung haben. Zum Gesamtgrad der Behinderung führte die Sachverständige Prim. Dr.in römisch 40 nachvollziehbar aus, dass Leiden 1 im Hinblick auf die funktionelle Relevanz (GdB 50%) und wegen der besonders negativen Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird. Es handelt sich auch in dieser Fallkonstellation bei Leiden 1 und 2 um schwerwiegendere Herz-Kreislauferkrankung Erkrankungen, auf die die Diabetes-Erkrankung seine Auswirkung haben. Weder die Beurteilung von Leiden 1, 2, 3 oder 4 noch das Ergebnis des Gesamtgrades der Behinderung wurden vom BF oder von der belangten Behörde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs beeinsprucht. Die von der Sachverständigen Prim. Dr.in XXXX getroffene Einschätzung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ist insgesamt betrachtet korrekt erfolgt. Sie basiert auf der Befundzusammenschau, insbesondere der Ausführung des Rehabilitationsberichts des Rehabilitationszentrums XXXX zum stationären Aufenthalts des BF vom 22.05.2024 bis zum 12.06.2024, der Befunde des Krankenhauses XXXX und der Myocardszintigrafie. Weder die Beurteilung von Leiden 1, 2, 3 oder 4 noch das Ergebnis des Gesamtgrades der Behinderung wurden vom BF oder von der belangten Behörde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs beeinsprucht. Die von der Sachverständigen Prim. Dr.in römisch 40 getroffene Einschätzung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ist insgesamt betrachtet korrekt erfolgt. Sie basiert auf der Befundzusammenschau, insbesondere der Ausführung des Rehabilitationsberichts des Rehabilitationszentrums römisch 40 zum stationären Aufenthalts des BF vom 22.05.2024 bis zum 12.06.2024, der Befunde des Krankenhauses römisch 40 und der Myocardszintigrafie. Keine Zweifel bestanden auch an den weiteren Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen, wonach keine Nachuntersuchung indiziert und eine Grad der Behinderung unter 50% nicht wahrscheinlich ist. Darüber hinaus wird – mangels gegenteiliger Hinweise – auch ihrer gutachterlichen Ausführung gefolgt, wonach der BF trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Der Gesamtgrad der Behinderung von 60% bestand auch schon zum Zeitpunkt der Antragstellung des BF, nämlich seit März
  10. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im oben wiedergegebenen Gutachten von der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen worden ist. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Prim. Dr. XXXX . Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im oben wiedergegebenen Gutachten von der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen worden ist. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Prim. Dr. römisch 40 . Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Rechtsgrundlagen:

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Prim. Dr. XXXX Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, kam in ihrem Gutachten vom 02.11.2024 – wie oben dargestellt - zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung ein Ausmaß von 60 % erreicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Prim. Dr. römisch 40 Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, kam in ihrem Gutachten vom 02.11.2024 – wie oben dargestellt - zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung ein Ausmaß von 60 % erreicht. Anders als die belangte Behörde feststellte, erfüllt der BF daher in der gegenständlichen Fallkonstellation ab Antragstellung die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

§ 2Abs. 1 BEinst

G. Er ist österreichischer Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von 60 % und es trifft kein Ausschlussgrund

§ 2Abs. 2 BEinst

G auf ihn zu. Anders als die belangte Behörde feststellte, erfüllt der BF daher in der gegenständlichen Fallkonstellation ab Antragstellung die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG. Er ist österreichischer Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von 60 % und es trifft kein Ausschlussgrund

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG auf ihn zu. Der BF ist auch in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technischer Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Bereits aus der Aktenlage ging hervor, dass der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war. Sohin ist der Sacherhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2296433.1.00

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